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Urteil

11 Sa 723/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0328.11SA723.17.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 – 2 Ca 1020/17 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 – 2 Ca 1020/17 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der am 27.08.1954 geborene Kläger war vom 01.08.1977 bis zum 31.01.2015 bei der E GmbH beschäftigt Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 15.07.2011 (Bl. 5 d. A.). Das Arbeitsverhältnis war von einem Versorgungsversprechen nach Maßgabe der Richtlinien der P Altersversorgung für Tarifmitarbeiter in der Fassung vom Juli 1992 (RiL 1992) begleitet. Die RiL 1992 sehen u.a. folgende Regelung zur Gewährung von Ruhegeld voraus: „(…) § 6 Einsetzen des Ruhegeldes (1) Ruhegeld kann gewährt werden, sofern das Beschäftigungsverhältnis des Mitarbeiters mit der P GmbH endet und er in den Ruhestand geht, a) wenn er die betrieblich festgelegte Altersgrenze erreicht hat (Vollendung des 65. Lebensjahres), oder b) wenn und solange er zu einem früheren Zeitpunkt die Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht: bei Männern - mit Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. des 62 Lebensjahres (ab Geburtsjahrgang 1944) bei Frauen - mit Vollendung des 60. Lebensjahres (bis Geburtsjahrgang 1949) bzw. des 61. Lebensjahres (Jahrgänge 1950 und 1951) bzw. des 62. Lebensjahres (ab Geburtsjahrgang 1952) bei Schwerbehinderten - mit Vollendung des 60. Lebensjahres oder c) wenn er das 60. Lebensjahr oder – nach mindestens 25 Dienstjahren – das 55. Lebensjahr vollendet hat und sein Ausscheiden im Einvernehmen mit der P GmbH oder durch Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt. Bei Pensionierungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird trotz längerer Laufzeit der betrieblichen Altersversorgungsleistungen auf einen Abschlag verzichtet. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten der RiL 1992 wird auf Bl. 7 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger hat von der E GmbH ab dem Februar 2015 bis einschließlich Februar 2016 monatliche „Firmen-Ruhegeldbezüge“ in Höhe von 334,-- € brutto erhalten. Über das Vermögen der E GmbH wurde am 01.06.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.08.2017 (Bl. 66 ff. d. A.) der Klage auf Zahlung betrieblicher Altersversorgung mit Wirkung vom 01.03.2016 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einstandspflicht des Beklagten folge daraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits Versorgungsempfänger gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 23.08.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.09.2017 Berufung eingelegt und diese am 23.10.2017 begründet. Der Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 01.01.2018 an den Kläger monatliche Altersversorgungsleistungen in Höhe von 429,62 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Leistungsbescheid vom 06.12.2017 verwiesen (Bl. 118 ff. d. A.). Seit dem genannten Zeitpunkt bezieht der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei den ab Februar 2015 erbrachten Leistungen nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt habe. Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 c) RiL 1992 seien als Überbrückungsgeld anzusehen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017,Az. 2 ca 1020/17, abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger – der die Klage zurückgenommen hat, soweit sie den Zeitraum ab Januar 2018 betraf – verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Die damalige Arbeitgeberin habe ausweislich des Schreibens vom 02.01.2015 (Bl. 6 d. A.) ausdrücklich zwischen der Zahlung eines sechsmonatigen Übergangsgeldes und den Ruhegeldbezügen unterschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 23.10.2017, 09.01.2018 und 20.02.2018, die Sitzungsniederschrift vom 28.03.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte ist weder aus § 7 Abs. 1 BetrAVG noch aus § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab März 2016 bis einschließlich Dezember 2017 als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung monatliche Rentenleistungen in Höhe von 334,-- € zu erbringen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es sich bei diesen Leistungen nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG handelt. 1. Für die rechtliche Einordnung ist es unerheblich, ob eine Leistung als betriebliche Altersversorgung bezeichnet wird. Entscheidend ist vielmehr der objektive Inhalt der zugesagten Leistungen. Die rechtlich zutreffende Einordnung richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung erfüllt sind. Dazu muss die Zusage einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln. Ferner muss die Versorgungszusage den Lebensstandard des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben sichern. Ein betriebsrentenrechtlicher Versorgungszweck wird erfüllt, wenn durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab (vgl.: BAG, Urt. v. 25.04.2017 – 3 AZR 668/15 – m. w. N.). Mit einer Übergangsversorgung wird ein anderer Zweck verfolgt als mit der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen dienen in erster Linie der Sicherung des Lebensstandards in der Zeit bis zum Eintritt in den regulären oder vorgezogenen Ruhestand und haben deshalb Überbrückungsfunktion. Zudem sollen sie dem Arbeitnehmer einen Anreiz bieten, das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden und ihn für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädigen (BAG, Urt. v. 17.04.2012 – 3 AZR 380/10 – m. w. N.). Sinn und Zweck der Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur Unverfallbarkeit und zum Insolvenzschutz ist es, das Vertrauen des Empfängers in den Bestand einer Versorgungszusage von einem bestimmten Zeitpunkt an zu schützen. Voraussetzung für einen solchen Vertrauensschutz ist es, dass der Arbeitnehmer bereits bei Erteilung der Zusage damit rechnen kann, dass er bei einem der in der Versorgungszusage vorgesehenen Versorgungsfälle, z.B. bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters, in jedem Falle die versprochene Versorgungsleistung erhalten wird. Nur dann entsteht für ihn das sich aus der Zusage selbst ergebende schützenswerte Vertrauen, auf dem er seine persönliche Versorgungsplanung aufbauen kann. Ein solches Vertrauen kann dann nicht entstehen, wenn zwar für einen Zeitpunkt vor dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand Versorgungsleistungen versprochen werden, dies aber nur für den Fall, dass der Arbeitgeber bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, sich eigenständig, ohne Mitwirkung des Arbeitgebers, für eine Inanspruchnahme dieser Versorgungsleistung zu entscheiden (BAG, Urt. v. 03.11.1998 – 3 AZR 454/97 –). 2. Für den Streitfall ist demnach vom Charakter der Zahlungen als Überbrückungsleistung auszugehen. Der Versorgungsfall „Alter“ nach § 6 Abs. 1 a) RiL 1992 ist auf den Regelfall des Ausscheidens aus dem Berufsleben, nach damaligen Recht der Vollendung des 65. Lebensjahres, bestimmt. Mit und bei dem vorzeitigen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verschiebt sich gemäß § 6 Abs. 1 b) RiL 1992 die Altersgrenze auf das 63. Bzw. 62. Lebensjahr. Zwar wird nach § 6 Abs. 1 c) RiL 1992 das Ruhegeld auch ohne Bezug der gesetzlichen Altersrente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. des 55. Lebensjahres, sofern 25 Dienstjahre erreicht wurden, gezahlt, jedoch kann der Arbeitnehmer in seiner Versorgungsplanung nicht sicher davon ausgehen, dass er in jedem Fall die versprochene Versorgungsleistung erhält. Vielmehr ist weitere Voraussetzung das einvernehmliche Ausscheiden oder eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen, so dass der Anspruch auf Zahlung eines Ruhegelds nach § 6 Abs.1 c) RiL 1992 stets von einer Mitwirkung des Arbeitgebers bei Vertragsauflösung abhängig ist. Der Kläger konnte also nicht darauf vertrauen, dass er vor Vollendung der festen Altersgrenze nach § 6 Abs. 1 a), b) RiL 1992, in jedem Falle die versprochene Versorgungsleistung erhalten wird, so dass ungeachtet der Bezeichnung der Leistungen die Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG nicht vorliegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.