Urteil
5 Ca 1845/17
Arbeitsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHER:2018:0228.5CA1845.17.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Wertguthaben des Klägers aus dem Tarifverzicht aufgrund des Sanierungstarifvertrages zwischen der Beklagten und der IG Metall, Bezirksleitung NRW vom 14. Juni 2007 sich auf 18.959,66 € beläuft.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
4. Der Streitwert wird auf 18.959,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Wertguthaben des Klägers aus dem Tarifverzicht aufgrund des Sanierungstarifvertrages zwischen der Beklagten und der IG Metall, Bezirksleitung NRW vom 14. Juni 2007 sich auf 18.959,66 € beläuft. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 4. Der Streitwert wird auf 18.959,66 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um den Ausgleich eines Wertguthabens aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der inzwischen 63jährige Kläger war seit dem 12. Mai 1980 als Spezialmonteur für die Beklagte tätig. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Unter dem 14. Juni 2007 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, einen Sanierungstarifvertrag mit einer Laufzeit vom 01. April 2007 bis zum 31. März 2009 ab (Bl. 15 ff. d. A.), dessen persönlicher Geltungsbereich sich auf alle gewerblichen Arbeitnehmer, technische und kaufmännische Angestellte sowie Meister erstreckte. Nach § 4 des Tarifvertrages verzichtete die IG Metall im Namen der Belegschaft auf diverse Entgeltansprüche. Ferner heißt es in dem Tarifvertrag wörtlich: „… § 5 Arbeitnehmerinnen, die von der Regelung des § 4 betroffen sind, erwerben Ausgleichsanspruch in Höhe der Berechnung der Ziffern 2. – 5. Der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt und insoweit wie die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind. Der Ausgleichsanspruch ist von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängig. Bemessungsgrundlage den Ausgleichsanspruch ist der ausgewiesene Jahresüberschuss vor Ertragssteuer, abzüglich der Tilgungszahlungen für Kredite. Dabei ermittelt sich der Jahresüberschuss im obigen Sinne nach folgenden Grundsätzen: a. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen, einschließlich der hierauf entfallenden Ertragssteuern werden eliminiert. b. Bisher angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden beibehalten. c. Rückstellungszuführung, Vorratsbewertungen, Wertberichtigungen und Sonderabschreibungen sind nur insoweit vorzunehmen, wie sie handelsrechtlich erlaubt sind. Der Ausgleichsanspruch entsteht, soweit ein Jahresüberschuss von mehr als 500.000 € erreicht wird. Die Rückzahlungsverpflichtung des Ausgleichsanspruchs wird auf 25 % des 500.000 € übersteigenden Jahresüberschusses im obigen Sinne begrenzt. Überschreitet der Jahresüberschuss 800.000 €, beträgt die Rückzahlungsverpflichtung des Ausgleichsanspruchs 50 % des übersteigenden Jahresüberschusses. Die Zahlung des restlichen Ausgleichsanspruchs erfolgt nach den gleichen Grundsätzen. Im Konfliktfall wird der Landesschlichter des Landes Nordrhein-Westfalen eingeschaltet. Die Schlichtungsstelle hat bei ihrer Entscheidung die Zielsetzung, die wirtschaftlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Sie hat zu beachten, welchen Beitrag die hierdurch bewirkte Entlastung des Unternehmens an der Sicherung des Fortbestandes hatte. Sie hat ferner darauf zu achten, dass durch die Beschlussfassung über den Ausgleichsanspruch die durch diese Vereinbarung bezweckte Sicherung der Arbeitsplätze nicht gefährdet wird. Dem Betriebsrat und der IG Metall sind für die gesamte Laufzeit dieser Wertguthaben die Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügung zu stellen. Dies wird vorrangig durch das J Institut für Medienforschung und Urbanistik GmbH durchgeführt. …“ Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Bl. 7 d. A.) informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sein Wertguthaben nach dem Sanierungstarifvertrag für den Zeitraum vom 01. April 2007 bis zum 31. März 2010 einen Endstand in Höhe von 18.959,66 € erreicht habe. Unter dem 22. Juni 2011 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, einen weiteren Sanierungstarifvertrag mit einer Laufzeit vom 01. April 2009 bis zum 31. März 2012 ab (Bl. 63 ff. d. A.). In diesemTarifvertrag heißt es u. a. wörtlich: „… § 3 … 7. Sämtliche Tarifverzichte aus diesem Sanierungstarifvertrag, wie aus der Fortführung des Sanierungstarifvertrages vom 14.06.2007, wie ältere Ansprüche aus Vorzeiten fließen in das Wertguthaben entsprechend § 5 ein. Ab dem 31.03.2010 fließen keine weiteren Tarifverzichte in das Wertguthaben ein. …“ Unter dem 09 Mai 2012 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, einen Zukunftssicherungsvertrag ab (Bl. 69 ff. d.A.), dessen persönlicher Geltungsbereich sich auf alle Arbeitnehmer, technischen und kaufmännischen Angestellten sowie Meister erstreckte. In dem Tarifvertrag heißt es u. a. wörtlich: „… § 4 Anpassungsmaßnahmen … 7. Vormalige Regelungen mit Bestandsschutz … § 3 Nr. 7 Sämtliche Tarifverzichte aus diesem Sanierungstarifvertrag, wie aus der Fortführung des Sanierungstarifvertrages vom 14.06.2007, wie ältere Ansprüche aus Vorzeiten fließen in das Wertguthaben entsprechend § 5 ein.³ Ab dem 31.03.2010 fließen keine weiteren Tarifverzichte in das Wertguthaben ein. … § 6 Ausgleichsanspruch Beschäftigte, die von der Regelung des § 4 betroffen sind, erwerben einen Ausgleichsanspruch in Höhe der jeweiligen Berechnung der Nummern 1.1.; 4.2.; 5.1. und 7. Der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt und insoweit die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind. Bemessungsgrundlage den Ausgleichsanspruch ist der ausgewiesene Jahresüberschuss von Ertragssteuer, abzüglich der Tilgungszahlungen für Kredite. Dabei ermittelt sich der Jahresüberschuss im obigen Sinne nach folgenden Grundsätzen: a. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen, einschließlich der hierauf entfallenden Ertragssteuern werden eliminiert. b. Bisher angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden beibehalten. c. Rückstellungszuführung, Vorratsbewertungen, Wertberichtigungen und Sonderabschreibungen sind nur insoweit vorzunehmen, wie sie handelsrechtlich erlaubt sind. d. Der Ausgleichsanspruch entsteht sobald nachfolgender Jahresüberschuss erzielt wird: Bis zu 300.000 € Jahresüberschuss: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. 300.000 bis 500.000 € Jahresüberschuss: Anspruch auf 25 Prozent des über 300.000 € liegenden Überschusses als Ausgleichszahlung. Mehr als 500.000 € Jahresüberschuss: Anspruch auf 25 Prozent des über 300.000 € und 50 Prozent des über 500.000 € liegenden Überschusses als Ausgleichszahlung. Ausgleichszahlungen werden in entsprechender Reihenfolge bedient: 1. Zahlung der Ansprüche entsprechend § 4 Nr. 1.1. (Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens) 2. Zahlung der Ansprüche entsprechend § 4 Nr. 4.2. (Tabellenwirksame Entgelterhöhungen ab dem 01.04.2012 bis 31.03.2015) 3. Zahlung der Ansprüche entsprechend § 4 Nr. 5.1. (Tabellenwirksame Entgelterhöhung ab dem 01.04.2015 bis 31.03.2017) 4. Zahlung der Ansprüche entsprechend § 4 Nr. 7 …“ Mit Schreiben vom 05. April 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. November 2013. Gegen diese Kündigung erhob der Klägerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 16 Ca 2754/13. In dem Kündigungsrechtsstreit ließ sich der Kläger durch die DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Frankfurt, vertreten. In seiner Klageschrift vom 16. April 2013 (Bl. 38 ff. d. A.) machte der Kläger Entgeltansprüche „für den Fall des Annahmeverzuges“ geltend; dieses bezog sich auf das entgangene Entgelt sowie sämtliche sonstigen Leistungen wie Urlaub, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen. Unter dem 24. März 2015 schlossen die Parteien in dem damaligen Kündigungsrechtsstreit einen gerichtlichen Vergleich (Bl. 29/30 d.A.) mit folgenden Inhalt: „… Vergleich: 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 05. April 2013 mit sozialer Auslauffrist mit Ablauf des 30. November 2013 aus personenbedingten Gründen sein Ende gefunden. 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 38.000,00 EUR (in Worten: Achtunddreißigtausend und 0/100 Euro) brutto. 3. Sämtlicher Urlaub des Klägers ist in natura gewährt. 4. Die Beklagte erteilt dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis. 5. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt – ausgeglichen. 6. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit und der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 16 Ca 6049/14 erledigt. 7. Die Kosten der Rechtsstreite werden gegeneinander aufgehoben. …“ Unter dem 10. Juni 2015 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, einen Sanierungstarifvertrag II ab (Bl. 8 ff d. A.), dessen persönlicher Geltungsbereich sich auf alle gewerblichen Arbeitnehmer, technischen und kaufmännischen Angestellte sowie Meister erstreckte. Ferner heißt es in diesem Tarifvertrag unter Anderem wörtlich: „§ 2 Anpassungsmaßnahmen … 7. Vormalige Regelungen mit Bestandsschutz Sanierungstarifvertrag vom 22.06.2011: § 3 Nr. 7 Sämtliche Tarifverzichte aus diesem Sanierungstarifvertrag, wie aus der Fortführung des Sanierungstarifvertrages vom 14.06.2007, wie ältere Ansprüche aus Vorzeiten fließen in das Wertguthaben entsprechend § 5 ein. Ab dem 31.03.2010 fließen keine weiteren Tarifverzichte in das Wertguthaben ein. Das Wertguthaben nach § 4 Anpassungsmaßnahmen Nr. 7 entsprechend dem Sanierungstarifvertrag vom 22.06.2011 (§ 3 Nr. 7) bleibt unabhängig von den in § 3 Laufzeit/Kündigung dargestellten Beendigungszeitpunkten und Kündigungsmodalitäten bis zum vollständigen Ausgleich bestehen. Diese Ansprüche bestehen unwiderruflich und entfalten grundsätzlich Nachwirkung. … § 4 Ausgleichsanspruch Beschäftigte, welche durch die Anpassungsmaßnahmen nach § 2 auf Entgeltbestandteile verzichten, erwerben einen Ausgleichsanspruch in Höhe der jeweiligen Berechnung der Ziffern 1.1.;4.2. und Ansprüche aus dem Bestandsschutz der Ziffer 7. Der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt und insoweit die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind. Die Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch bildet grundsätzlich der Jahresüberschuss vor Ertragssteuern, ohne Berücksichtigung von Rückstellungen die sich aus Ansprüchen aus abweichenden tariflichen Regelungen, wie z. B. Wertguthaben (Ausgleichsansprüche) von Beschäftigten (Verzichte von Entgeltbestandteilen, Arbeitszeiten ohne Bezahlungen usw.) und aus dem Jahresüberschuss zu leistenden Auszahlungen an die Beschäftigten ergeben. Dabei ermittelt sich der Jahresüberschuss im obigen Sinne nach folgenden Grundsätzen: a. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen, einschließlich der hierauf entfallenen Ertragssteuern werden eliminiert. b. Bisher angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden beibehalten. c. Rückstellungszuführung, Vorratsbewertungen, Wertberichtigungen und Sonderabschreibungen sind nur insoweit vorzunehmen, wie sie handelsrechtlich erlaubt sind. d. Der Ausgleichsanspruch entsteht sobald nachfolgender Jahresüberschuss erzielt wird: Ab einem Jahresüberschuss von mehr als 250.000,00 €: Anspruch auf 50 Prozent des über 250.000 € liegenden Überschusses als Ausgleichszahlung Ausgleichszahlungen werden in entsprechender Reihenfolge bedient: 1. Zahlung der Ansprüche entsprechend § 2 Ziffer 1.1. (Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens) 2. Zahlung der Ansprüche entsprechend § 2 Ziffer 4.2. (Tabellenwirksame Entgelterhöhungen ab dem 01.04.2015 bis 31.03.2017) 3. Zahlung der Ansprüche entsprechend § 2 Ziffer 7 (in chronologischer Abfolge der jüngste Anspruch zuerst) …“. Mit seiner am 08. September 2017 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Auszahlung seines Wertguthabens. Der Kläger ist der Ansicht, der Ausgleichsanspruch sei zur Zahlung fällig. Es sei für ihn inhaltlich nach nachprüfbar, welche Überschüsse die Beklagte in der Vergangenheit erzielt habe. Er bestreitet, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Anspruch auf Ausgleich des Wertguthabens noch nicht entstanden sei. Insbesondere sei in keiner Weise nachvollziehbar, in welchem Umfang andere Ansprüche vorgehen würden und wie hoch diese seien. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass die sogenannte Ausgleichsklausel in Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleiches der Parteien vom 24. März 2015 seinen Anspruch aus den geschlossenen Sanierungstarifverträgen nicht umfassen würde. Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 TVG sei ein Verzicht auf tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Eine solche Billigung der Tarifvertragsparteien bezüglich des Vergleiches vom 24. März 2015 läge nicht vor. Auf den Anspruch auf Zahlung des Wertguthabens aus den Sanierungstarifverträgen habe durch den abgeschlossenen Vergleich nicht wirksam verzichtet werden können. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.959,66 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2017 zu zahlen; 2. hilfsweise festzustellen, dass sein Wertguthaben aus dem Tarifverzicht nach dem Sanierungstarifvertrag vom 14. Juni 2007 sich auf 18.959,66 € brutto beläuft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Anspruch des Klägers auf Ausgleich seines Wertguthabens habe sich durch den gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 24. März 2015 erledigt. Die Ausgleichsklausel nach Ziffer 5 des Vergleiches umfasse auch den Anspruch des Klägers auf Auszahlung seines Wertguthabens. Die Zukunftssicherungstarifverträge seien zwischen ihr und der IG Metall abgeschlossen worden. Der Kläger sei bei Abschluss des gerichtlichen Vergleiches am 24. März 2015 vom Deutschen Gewerkschaftsbund vertreten worden. Der Deutsche Gewerkschaftsbund habe den Vergleich deshalb gebilligt. Die IG Metall sei Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Es sei also davon auszugehen, dass der Vergleich auch von der IG Metall gebilligt worden sei, wenn der Vergleich vom Deutschen Gewerkschaftsbund als Dachorganisation abgeschlossen und gebilligt worden sei. Ferner behauptet sie, die Parteien hätten vor Abschluss des gerichtlichen Vergleiches am 24. März 2015 über das Wertguthaben des Klägers gestritten. Dieses ergebe sich daraus, dass der Kläger in seiner Kündigungsschutzklage sämtliche Entgeltansprüche geltend gemacht habe. Damit habe ein Teil der Klageforderung des Klägers auch das Wertguthaben betroffen. Mit Zahlung der vereinbarten Abfindung seien nach der Ausgleichsklausel alle beiderseitigen Ansprüche erledigt worden. Die Ausgleichsklausel umfasse somit auch den Anspruch des Klägers auf sein Wertguthaben. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass selbst wenn ein Anspruch des Klägers auf Ausgleich des Wertguthabens bestünde, dieser Anspruch noch nicht fällig sei. Hierzu behauptet sie, im Geschäftsjahr 2012/2013 habe sie einen Überschuss in Höhe von 448.611,71 € erzielt. Hiervon seien entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen 37.152,93 € in den Topf „abgesichertes 13. Monatseinkommen“ für das Geschäftsjahr 2012/2013 geflossen. Im Geschäftsjahr 2013/2014 habe sie einen Überschuss von 1.072.897,25 € erzielt. Hieraus habe sich ein Gesamtauszahlungsbetrag in Höhe von 336.448,63 € ergeben, der entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen in den Topf „abgesichertes 13. Monatseinkommen“ geflossen sei. Hiermit seien der Rest des abgesicherten 13. Monatseinkommens für das Geschäftsjahr 2012/2013 und ein Teil des abgesicherten 13. Monatseinkommens für das Geschäftsjahr 2013/2014 bedient worden. Im Geschäftsjahr 2014/2015 habe sie einen Überschuss von 707.626,07 € erzielt. Hieraus habe sich ein Gesamtausgleichsbetrag in Höhe von 153.813,04 € ergeben, mit dem ein weiterer Teil des abgesicherten 13. Monatseinkommens für das Geschäftsjahr 2013/2014 bedient worden sei. Vor der Bedienung des vermeintlichen Anspruchs des Klägers seien noch weitere Ansprüche zu erfüllen. Der Überschuss für das Geschäftsjahr 2015/2016 werde im Januar 2018 ermittelt. Derzeit würde ein Auszahlungsbetrag in Höhe von ca. 20.000,00 € erwartet. Dieser Betrag werde nicht einmal ausreichen, um den Topf „abgesichertes 13.Monatseinkommen“ vollständig zu bedienen. Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Hilfsantrag ist hingegen zulässig und begründet. I Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat derzeit gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung eines Wertguthabens in Höhe von 18.959,66 € brutto aus § 611 BGB i. V. m. § 4 Ziff. 7 und § 6 des Zukunftssicherungsvertrages vom 09. Mai 2012 bzw. § 2 Ziffer 2. und § 4 des Zukunftssicherungstarifvertrages II vom 10. Juni 2015. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass ein tarifvertraglicher Anspruch auf Ausgleich des Wertguthabens nicht von der Erledigungserklärung in Ziff. 5 des gerichtlichen Vergleiches der Parteien vom 24. März 2015 erfasst wird, denn in jedem Falle wäre ein möglicher Anspruch des Klägers derzeit nicht zur Zahlung fällig. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hier ferner die Frage, ob sich die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Klägers nach § 6 des Zukunftssicherungstarifvertrages vom 09. Mai 2012 richtet, dem letzten während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses der Parteien zustande gekommenen Sanierungstarifvertrages, oder ob sich der Geltungsbereich des Zukunftssicherungstarifvertrages II vom 10. Juni 2015 entgegen seinem Wortlaut auch auf die Rechtsbeziehungen zu ehemaligen Beschäftigten der Beklagten erstreckt, die Anspruch auf Ausgleich eines Wertguthabens nach den vorausgegangenen Sanierungstarifverträgen haben. Dem darlegungspflichtigen Kläger ist es weder gelungen, die Fälligkeitsvoraussetzungen nach dem Zukunftssicherungstarifvertrag vom 09. Mai 2012 noch die Fälligkeitsvoraussetzungen nach dem Zukunftssicherungstarifvertrag II vom 10. Juni 2015 darzulegen. Sowohl nach § 6 des Zukunftssicherungstarifvertrages vom 05. Mai 2012 als auch nach § 4 des Zukunftssicherungstarifvertrages II vom 10. Juni 2015 wird der Ausgleich eines bestehenden Wertguthabens davon abhängig gemacht, dass die Beklagte in einem Geschäftsjahr einen bestimmten – wenn auch in unterschiedlicher Höhe – Jahresüberschuss erzielt. Soweit nach beiden Tarifverträgen ein Teil des Jahresüberschusses zur Erfüllung von Ansprüchen einzusetzen ist, sind nach beiden Tarifverträgen die Ansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zu bedienen. Zuerst sind Ansprüche zu bedienen, die auf einen Verzicht von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung des 13. Monatseinkommens beruhen, sodann Ansprüche aus dem Verzicht auf Ansprüche auf tabellenwirksame Entgelterhöhungen in der Zeit vom 01. April 2015 – 31. März 2017 und erst zuletzt Ansprüche, die sich auf Entgeltverzichte aus den Sanierungstarifverträgen vom 14. Juni 2007 und 22. Juni 2011 ergeben. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, die Beklagte habe in den vergangenen Geschäftsjahren einen Jahresüberschuss erzielt. Dementsprechend hat der Kläger nicht dargelegt, die Beklagte habe aus ihren Jahresüberschüssen entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen bereits die vorrangigen Ansprüche bedienen können, so dass nunmehr sein Anspruch auf Ausgleich des Wertguthabens aus dem Tarifvertrag vom 14. Juni 2007 zur Zahlung fällig sei. Der Kläger, der sich eines Zahlungsanspruchs gegenüber der Beklagten berühmt, ist nach den allgemeinen Prozessregeln darlegungs- und beweispflichtig für alle anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch für die die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Tatsachen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger selbst nicht im Besitz entsprechender Informationen ist. Der Kläger hätte sich diese Informationen jedoch ggf. auch durch Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegenüber der Beklagten verschaffen können. Darüber hinaus hat sich die Beklagte durch Darlegung der Jahresüberschüsse in den vergangenen Jahren substantiiert auf den Vortrag des Klägers eingelassen. Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen dieses Vortrags genügt nicht zur Begründung eines Zahlungsanspruches. II War der Hauptantrag mithin unbegründet, so fiel auch der Hilfsantrag zur Entscheidung an. Dieser ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Frage, ob dem Kläger noch ein Wertguthaben aus dem Tarifverzicht aufgrund des Sanierungstarifvertrages vom 14. Juni 2017 zusteht, der unter den Voraussetzungen des § 6 des Zukunftssicherungstarifvertrages vom 05. Mai 2012 bzw. § 4 des Zukunftssicherungstarifvertrages II vom 10. Juni 2015 von der Beklagten an den Kläger auszuzahlen wäre, stellt ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Darunter fallen auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder der Umfang einer Leistungspflicht – sogenannte Elementenfeststellungsklage – (BAG, Urteil v. 18. Mai 2007 – 2 AZR 721/16 – EzA § 308 BGB 2002 Nr. 16; Urteil v. 23. März 2015 – 5 AZR 874/12 – EzA § 612 BGB 2002 Nr. 17). Für die begehrte Feststellung besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen, zumal ein entsprechender Zahlungsanspruch – wie oben dargelegt – derzeit nicht zur Zahlung fällig ist. Ein dem Antragsbegehren entsprechendes Feststellungsurteil ist geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Konflikt endgültig zu klären. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger auf einen Ausgleich eines entsprechenden Wertguthabens im gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 24.März 2015 verzichtet hat. Es ist zu erwarten, dass die Beklagte sich einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhalten wird. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat aus dem Tarifverzicht aufgrund des Sanierungstarifvertrages vom 14. Juni 2007 ein Wertguthaben in Höhe von 18.959,66 € erworben, das derzeit nicht erloschen ist. a) Zwischen den Parteien steht – jeweils im vorliegenden Verfahren – außer Streit, dass der Kläger aus dem Tarifverzicht aufgrund des Sanierungstarifvertrages vom 14. Juni 2007 ein Wertguthaben in Höhe von 18.959,66 € erworben hat. b) Der Anspruch des Klägers ist nicht infolge des gerichtlichen Vergleichs der Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 16 Ca 2754/13 – nach § 397 Abs. 1 BGB erloschen. Der einzelvertragliche Verzicht auf entstandene tarifliche Ansprüche ist wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 4 S. 1 TVG nichtig. Der Kläger kann seinen tariflichen Anspruch trotz des Verzichtes in Form der Ausgleichsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 24. März 2015 uneingeschränkt geltend machen. aa) Das Wertguthaben und mögliche Ansprüche auf Ausgleich dieses Wertguthabens beruhen auf dem Sanierungstarifvertrag vom 14.Juni 2007. Es handelt sich mithin um tarifliche Ansprüche nach § 4 Abs. 4 TVG. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleiches am 24. März 2015 war der tarifliche Anspruch auch bereits entstanden. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 des Sanierungstarifvertrags vom 14.Juni 2007 erwarben Arbeitnehmer, die von einem Tarifverzicht nach § 4 Ziff. 2 – 5 des Sanierungstarifvertrages betroffen waren, einen Ausgleichsanspruch in Höhe des Tarifverzichtes. Dieser Anspruch sollte nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages in dem Zeitpunkt und insoweit entstehen, wie die nachfolgenden Kriterien des Tarifvertrages erfüllt würden. Demnach entsteht ein Ausgleichsanspruch erst, wenn die Beklagte Jahresüberschüsse erzielt, die ausreichen, um nach den tarifvertraglichen Vorschriften einen etwaigen Ausgleichsanspruch des Klägers unter Berücksichtigung vorrangiger Forderungen zu erfüllen. Von diesem Ausgleichsanspruch (Zahlungsanspruch) ist jedoch ein etwaiger Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Wertguthaben zu unterscheiden. Der Anspruch auf das Wertguthaben entsteht bereits mit dem Verzicht auf tarifvertragliche Ansprüche nach § 4 Ziff. 2 bis 5 des Sanierungstarifvertrages vom 14. Juni 2007. Dies ergibt eine Auslegung des Sanierungstarifvertrages vom 14. Juni 2007. Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und nach dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis führt (BAG, Urteil v. 25. April 2007 – 3 AZR 668/15- EzA § 1 BetrAVG Invalidität Nr. 6; Urteil v. 08. Dezember 2005 – 3 AZR 267/14 –EzA § 305 c BGB 2002 Nr. 27). Bereits die Tarifvertragsparteien haben bei Abschluss des Sanierungstarifvertrages vom 14. Juni 2007 zwischen einem Ausgleichsanspruch und einem Wertguthaben differenziert. Nach § 5 Abs. 7 S. 5 des Sanierungstarifvertrages waren dem Betriebsrat und der IG Metall bis zur vollständigen Begleichung der Wertguthaben die Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Bereits diese Differenzierung macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Ausgleichsanspruch die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches geregelt haben, der seinen Ursprung in seinem Anspruch auf ein Wertguthaben hat. Nach Sinn und Zweck des Tarifvertrages entstand der Anspruch auf das Wertguthaben bereits mit dem Verzicht auf tarifvertragliche Ansprüche nach § 4 Ziff. 2 – 5 des Tarifvertrages. Für eine entsprechende Auslegung des Tarifvertrages spricht auch die weitere Tarifentwicklung. So sind die Tarifvertragsparteien in § 3 Ziff. 7 des Sanierungstarifvertrages vom 22. Juni 2011 davon ausgegangen, dass bereits der Tarifverzicht nach dem Sanierungstarifvertrag vom 14.Juni 2007 zur Entstehung von Ansprüchen auf ein Wertguthaben geführt hat, lediglich Tarifverzichte ab dem 31. März 2012 flossen in das Wertguthaben nicht mehr ein. Gleichlautende Formulierungen befinden sich auch in § 4 Ziff. 7 des Zukunftssicherungstarifvertrages vom 09. Mai 2012 und in § 2 Ziff. 7 des Zukunftssicherungstarifvertrages II vom 10. Juni 2015. Dass auch die Beklagte selbst von einer entsprechenden Auslegung des Tarifvertrages ausgegangen ist, zeigt ihr Schreiben vom 21. Dezember 2010, mit dem sie dem Kläger den Stand seines Wertguthabens ausdrücklich mitgeteilt hat. Der tarifliche Anspruch des Klägers auf ein Wertguthaben war damit bis spätestens zum 31. März 2010 entstanden. Dass der Anspruch des Klägers bis zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs der Parteien am 24. März 2015 wieder erloschen ist, wird nicht einmal von der Beklagten behauptet. bb) Die Tarifvertragsparteien haben den gerichtlichen Vergleich vom 24. März 2015 nicht gebilligt. Zwar war die Beklagte, als Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite, Partei des Rechtsstreits der Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt, so dass in dem Abschluss des Vergleiches zugleich eine Billigung des Vergleiches als Tarifvertragspartei gesehen werden könnte. Eine Billigung der weiteren Tarifvertragspartei, der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, ergibt sich jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht daraus, dass der Kläger seinerzeit durch die DGB Rechtsschutz GmbH in dem Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt vertreten worden ist. Rechtsfehlerhaft geht die Beklagte bei ihrer Argumentation bereits davon aus, dass die DGB Rechtsschutz GmbH mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund identisch sei. Darüber hinaus rechtfertigt der Umstand, dass es zwischen der IG Metall, dem Deutschen Gewerkschaftsbund und der DGB Rechtsschutz GmbH rechtliche und/oder personelle Verbindungen gibt, nicht die Annahme, dass jeder der Beteiligten eine Handlung eines anderen Beteiligten im Rechtssinne billigt. Eine ausdrückliche Zustimmung der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, zu dem gerichtlichen Vergleich vom 23. März 2015 wird auch von der Beklagten nicht behauptet. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Ausgleichsklausel in Ziffer 5 des Vergleiches der Parteien vom 24.März 2015 auch nicht um einen sogenannten Tatsachenvergleich, für den § 4 Abs. 4 S. 1 TVG nicht heranzuziehen wäre. Um einen Tatsachenvergleich handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur, wenn eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll (BAG, Urteil v. 12. Februar 2014 – 4 AZR 317/12 – EzA § 4 TVG Verzicht Nr. 5; Urteil v. 09. Dezember 2009, 10 AZR 850/08 – juris; Urteil v. 05.November 1997 – 4 AZR 682/15 – EzA § 4 TVG Verzicht Nr. 3). Bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 24. März 2014 bestand jedoch kein Streit über die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen des Wertguthabens aus dem Tarifverzicht aufgrund des Sanierungstarifvertrages vom 14.Juni 2017. Ein entsprechender Streit über die Anspruchsvoraussetzungen ergibt sich nicht aus der damaligen Klageschrift vom 16. April 2013, in der der Kläger lediglich Entgeltansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gegen die Beklagte geltend gemacht hat. Der Anspruch des Klägers auf ein Wertguthaben bestand jedoch unabhängig von der Wirksamkeit der damals streitgegenständlichen Kündigung und eines sich daraus ggf. ergebenden Annahmeverzuges der Beklagten. Die Beklagte selbst hat bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 einen entsprechenden Anspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach zugestanden. c) Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Verzichtes auf tarifvertragliche Ansprüche durch den Kläger verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei sich nachträglich auf die Unwirksamkeit einer von ihr abgegebenen Willenserklärung beruft oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreift (BAG, Urteil v. 12. Februar 2014 – 4 AZR 317/12 – EzA § 4 TVG Verzicht Nr. 5; Urteil v. 18. Juni 2008, 7 AZR 214/07 – EzA § 14 TzBfG Nr. 50). Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG, Urteil v. 12. Februar 2014 – 4 AZR 317/12 – a.a.O.). Derartige Umstände werden nicht einmal von der Beklagten geltend gemacht. III Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO.