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Urteil

3 AZR 411/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich insolvenzgeschützt nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, auch wenn der Versorgungsfall vor dem Sicherungsfall eingetreten ist. • § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG (Zwölfmonatsregel) ist auf einmalige Kapitalleistungen nicht anwendbar; sie gilt typisierend nur für laufende Rentenleistungen. • Für Kapitalleistungen ist bei der Zahlungsaussetzung konkret darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Zahlungsausfall auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Versorgungsschuldners zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht beruhte; die Kausalität ist vom Gericht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Insolvenzschutz von Kapitalleistungen der Betriebsrente; Zwölfmonatsregel nicht anwendbar • Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich insolvenzgeschützt nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, auch wenn der Versorgungsfall vor dem Sicherungsfall eingetreten ist. • § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG (Zwölfmonatsregel) ist auf einmalige Kapitalleistungen nicht anwendbar; sie gilt typisierend nur für laufende Rentenleistungen. • Für Kapitalleistungen ist bei der Zahlungsaussetzung konkret darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Zahlungsausfall auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Versorgungsschuldners zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht beruhte; die Kausalität ist vom Gericht zu prüfen. Der Kläger, geb. 1949, erhielt nach seinem langjährigen Arbeitsverhältnis eine betriebliche Kapitalleistung aus einer Betriebsvereinbarung (KVPlan) in Höhe von rund 28.452,51 Euro. Der Versorgungsfall trat mit Vollendung des 60. Lebensjahrs im Juni 2009 ein; Auszahlung war nach interner Auszahlungsvereinbarung zum 28. Februar 2010 fällig. Die spätere Arbeitgeberin geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten; Insolvenzverfahren wurde im Dezember 2012 eröffnet. Der Kläger beantragte 2013 Zahlung beim Pensions-Sicherungs-Verein (Beklagter), der die Leistung ablehnte mit Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG. Das Landesarbeitsgericht verpflichtete den Beklagten, das Versorgungsguthaben zu zahlen; das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies zurück. • Zur Anwendung des Betriebsrentengesetzes: Die Kapitalleistung ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 BetrAVG und grundsätzlich vom Insolvenzschutz des § 7 Abs. 1 BetrAVG erfasst. • Versorgungsempfängerbegriff: Entscheidend ist die Versorgungsberechtigung bei Eintritt des Sicherungsfalls; auf Fälligkeit kommt es nicht an. Kläger war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Versorgungsempfänger. • Auslegung von § 7 Abs. 1 und 1a BetrAVG: Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik zeigen, dass § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG die Zwölfmonatsregel typisierend für laufende Rentenleistungen (monatliche, fortlaufende Ansprüche) normiert und nicht auf einmalige Kapitalleistungen erstreckt werden soll. • Folgen für Kapitalleistungen: Weil die Zwölfmonatsvermutung nicht greift, ist im Einzelfall konkret zu prüfen, ob der Zahlungsausfall bei der zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht bestehenden wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners kausal mit dem späteren Sicherungsfall zusammenhängt. • Beweis- und Darlegungslast: Der Versorgungsempfänger muss Indizien vortragen bzw. beweisen, die einen Schluss auf wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers bei Eintritt der Zahlungspflicht zulassen (z.B. Zahlungsverhalten, Verzug, Verfahrenslagen, zeitliche Nähe zur Insolvenz). • Verfassungs- und Unionsrecht: Die Auslegung verletzt weder Art. 3 GG noch die RL 2008/94/EG; die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Festlegung des Schutzniveaus ein. • Verfahrensrechtlich: Das Landesarbeitsgericht hat die erforderliche Kausalitätsprüfung nicht durchgeführt; daher ist Zurückverweisung geboten, damit diese Umstände aufgeklärt und gegebenenfalls neu entschieden werden. Die Revision des Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die Kapitalleistung des Klägers grundsätzlich dem Insolvenzschutz des § 7 Abs. 1 BetrAVG unterliegt und der Kläger bei Insolvenzeröffnung Versorgungsempfänger war. Die Zwölfmonatsregel des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG gilt jedoch nur für laufende Rentenleistungen und nicht für einmalige Kapitalleistungen; deshalb muss für Kapitalleistungen konkret geprüft werden, ob der Zahlungsausfall auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners bei der Zahlungspflicht beruhte. Das Landesarbeitsgericht hat diese Kausalitätsprüfung nicht vorgenommen; den Parteien ist Gelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung und Substantiierung zu geben. Sollte das Landesarbeitsgericht nach erneuter Verhandlung einen ursächlichen Zusammenhang bejahen, sind die weiteren Ansprüche unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Zinsregelungen zu entscheiden; über die Kosten der Revision wird das Landesarbeitsgericht erneut entscheiden.