Urteil
11 Sa 578/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2019:0227.11SA578.18.00
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Leitsätze
Einzelfall eines Versorgungsversprechens, welches nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt wurde, sondern auf privaten, freundschaftlichen Beziehungen beruht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 06.07.2018 – 3 Ca 3975/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Versorgungsversprechens, welches nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt wurde, sondern auf privaten, freundschaftlichen Beziehungen beruht. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 06.07.2018 – 3 Ca 3975/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Die am . .19 geborene Klägerin war seit dem 01.03.1998 bei der Beklagten, die das Café B in Be betrieben hat, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.02.1998 (Bl. 14 d. A.) beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten alle anfallenden Arbeiten im Servicebereich, die Mitarbeit bei der Erstellung, Überwachung sowie der Pflege der Dienstpläne und die Einweisung neuer Service-Mitarbeiter/innen. Unter dem 17.08.2005 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien die Umwandlung von Arbeitsentgelt in eine Altersversorgung ab dem 01.09.2005 in Höhe von monatlich 359,00 €. Die Arbeitgeberin schloss zu diesem Zwecke einen Rentenversicherungsvertrag bei der A -Pensionskasse, die monatlichen Beiträge von 358,00 € wurden in den Lohnabrechnungen der Klägerin ausgewiesen, vom Monatsverdienst abgesetzt und vom Geschäftskonto der Beklagten an die A -Pensionskasse überwiesen. Die Arbeitgeberin hat zudem unter dem 14.09.2006 eine weitere Versicherung bei der A -AG, Versicherungsnummer , abgeschlossen. Es handelt sich um eine Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung. Versicherungsnehmerin war die Beklagte, versichert war die Klägerin. Die Beitragszahlungsdauer endete mit dem 01.10.2018 ohne Kündigung des Versicherungsvertrages. In der Ansparphase erwarb die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin aus jedem gezahlten Beitrag einen Rückzahlungsanspruch bei Erleben oder Tod. In der Abrufphase wurde ein zusätzlicher Rückzahlungsanspruch bei Erleben oder Tod erworben. Bei Abruf zum 01.10.2018 sollte der Rückzahlungsanspruch 13.494,00 € nebst einem Bonus von 1.617,00 € betragen. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Versicherungsscheins vom 14.09.2006 wird auf Bl. 16 ff. d. A. verwiesen. Die Klägerin hat von dem Abschluss dieser Versicherung unter folgenden Umständen erstmals erfahren: Am 23.10.2006 war der Koch der Gaststäte B verstorben. Die Klägerin hatte in diesem Zeitraum einige Tage frei. Am 25.10.2006, einen Tag vor dem Geburtstag der Klägerin, baute die Arbeitgeberin vor der Wohnungstür der Klägerin einen Elch aus Pappmaché auf und hinterließ ein Schreiben mit folgendem Inhalt: „Dir liebe C – auch wenn den Geburtstag unter nicht allzu glücklichen Umständen stattfindet, möchte ich dir natürlich von Herzen dazu gratulieren. Spätestens seit Montag wissen wir mal wieder, dass das Leben an sich – und im Idealfall noch ein gesundes – das Wertvollste ist, was uns beschert werden kann. Also wünsche ich dir ein gesundes Leben! Auch wenn du es nicht immer in Hochstimmung verbringen kannst und wirst, soll es doch hoffentlich bald wieder Fröhlichkeit mit sich bringen und den festen Willen, es zu meistern. Leider kann ich dir im Moment dabei überhaupt nicht helfen, weil ich selbst psychisch keine Kraft mehr habe; außer funktionieren geht bei mir momentan gar nichts. Aber ich bin davon überzeugt, du schaffst das auch aus dir heraus – jung, schön und reich wie du bist . Morgen (für dich also heute) melde ich mich nicht weiter. Der Elch soll für den Rest des Jahres vor deiner Tür stehen – „Auf Wiedersehen“ zu dir sagen, wenn du gehst und „Guten Abend“, wenn du nach Hause kommst. Der gleiche steht auch bei mir. Und vielleicht setzen wir uns mit den beiden bald wieder hin und unterhalten und in Ruhe über das Leben an sich und im Besonderen, ja? P.S. Oben habe ich geschrieben: Ich wünsche Dir ein gesundes Leben, weil ich es dir nur wünschen und nicht bescheren kann. Bescheren kann ich dir eine kleine Grundlage dafür – in Form einer Unfallversicherung, die ich für dich abgeschlossen habe. Die Police dazu findest du in „unserem Office“ .“ Unter dem 25.11.2013 schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab dem 01.12.2013 als „1. Stellvertretende Geschäftsführung“ beschäftigt wurde (Bl. 15 d. A.). Die Arbeitgeberin kündigte die Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung am 22.08.2014 ohne Kenntnis und Zustimmung der Klägerin zum 01.10.2015 und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes auf ihr Privatkonto (Bl. 24, 55 d. A.). Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 25.08.2015 fristlos. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.02.2016 (44 Ca 11987/15) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2015 beendet wurde. Mit Urteil vom 22.03.2017 hat das Arbeitsgericht Berlin – 39 Ca 8284/16 - die Arbeitgeberin rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin wegen schuldhafter Verletzung des Versorgungsverhältnisses aufgrund der Kündigung der Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung einen Schadensersatz in Höhe von 14.175,00 € zu leisten. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen und der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das Urteil (Bl. 21 ff. d. A.) verwiesen. Unter dem 01.05.2017 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet worden (AG Charlottenburg - 36 g IN 901/17 -). Mit der Klage fordert die Klägerin vom Beklagten Insolvenzschutz für den ausgeurteilten Schadenersatzanspruch. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 06.07.2018 (Bl. 117 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es mangele an einem gesetzlichen Sicherungsfall. Ersatzansprüche gegen den Arbeitgeber, die durch ein Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Zusagen auf Leistungen einer Direktversicherung entstanden seien, seien nicht insolvenzgeschützt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 24.08.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.09.2018 Berufung eingelegt und diese zugleich am 11.09.2018 begründet. Die Klägerin ist unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Berlin im Urteil vom 22.03.2017 der Ansicht, dass die Versorgungszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Die Insolvenzsicherung für den Schadensersatzanspruch folge aus einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG. Mit der Forderung nach Kapitalleistung zum 01.01.2018 trage sie ihrer Obliegenheit zur Schadensminderung Rechnung. Das Wahlrecht aus dem Versicherungsvertrag (Kapitalleistung zum 01.10.2018 oder Rentenzahlung ab dem 01.10.2029) habe sie nicht ausgeübt. Die Versicherungsleistung habe der Absicherung der Klägerin im Alter gedient. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 06.07.2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 3 Ca 3975/17, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin mit Fälligkeit zum 01.10.2018 einen Betrag in Höhe von 14.175,00 € zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall der vollständigen oder teilweisen Anweisung des Klageantrags zu 1. festzustellen, dass der Beklagte auf Grund der von der Frau Ad G erteilten Versorgungszusage in Gestalt der Direktversicherung bei der A -AG, Versicherungsnummer , der rechtswidrigen Kündigung des Versicherungsvertrages durch Frau Ad G mit Schreiben vom 22.07.2014, dem daraus resultierenden Schadensersatzanspruch gemäß Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.03.2017 zum AZ: 39 Ca 8284/16 sowie der am 01.05.2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Frau Ad G ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg, AZ: 36 g IN 901/17, zur Leistung verpflichtet ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte meint, bei der von der Klägerin geltend gemachten Altersversorgung handele es sich nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Abrufs des Rückzahlungsanspruchs zum 01.10.2018 erst 54 Jahre alt gewesen. Die Klägerin habe ihr Wahlrecht auf Beitragsrückgewähr schlüssig durch ihre Schadensersatzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin ausgeübt. Zudem sei die Versorgungszusage nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses, sondern aus privaten Gründen erteilt worden. Ein insolvenzgeschützter Durchführungsweg sei nicht gegeben, Schadensersatzansprüche seien nicht insolvenzgesichert. Es mangele an der Kausalität zwischen Nichtleistung und späterem Sicherungsfall. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 BetrAVG sei ausgeschlossen, denn der Gesetzgeber habe im Rentenreformgesetz 1999 eine ausdrückliche Erweiterung des Insolvenzschutzes auf Fälle beschädigter Direktversicherungen erwogen, dann aber davon abgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 11.09.2018, 29.11.2018, 09.01.2019 und 11.02.2019, die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG verpflichtet ist, Insolvenzschutz für die Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung vom 14.09.2006 bei der A -AG, Versicherungsnummer , zu gewähren. 1. Es kann dahin stehen, ob im Falle einer Beschädigung von Rechten aus einer Direktversicherung Ansprüche des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Betracht kommen können (vgl. zum Streitstand z.B.: BAG, Urt. v. 19.01.2010 – 3 AZR 660/09 -; BAG Urt. v. 17.11.1992 – 3 AZR 51/92 -; BVerwG, Urt. v. 28.06.1994 – 1 C 20/92 -; Karst in: Karst/Cisch, 15. Auflage, § 7 BetrAVG Rdn. 28; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 7.Auflage, § 7 BetrAVG Rdn. 65 m. w. N.). Ebenso kann offen bleiben, ob die Versicherungsleistung bei Abruf zum 01.10.2018 bereits eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellt. 2. Jedenfalls handelt es sich aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht um die Erteilung einer Versorgungszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. a) Die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG schützt nur Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Danach muss zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage ein Kausalzusammenhang bestehen (BAG, Urt,. v. 19.02.2019 – 3 AZR 198/18 – m. w. N.). Ob ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl.: BAG, Urt. v. 11.11.2014 – 3 AZR 404/13 – m. w. N.). Aus anderen Gründen erteilte Zusagen werden durch das Betriebsrentengesetz nicht geschützt. Der notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis dient dazu, Ruhegeldversprechen abzugrenzen, die auf verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder sonstigen Beziehungen beruhen, die nichts mit einem Arbeitsverhältnis zu tun haben (BAG, Urt. v. 08.05.1990 – 3 AZR 121/89 -; Fuhrmanns in: Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, § 1 BetrAVG Rdn. 19; Diller in: Schlewing/Hennssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der Betrieblichen Altersversorgung, Sachlicher Geltungsbereich des BetrAVG, Rdn. 16; Schaub/Vogelsang, 17. Auflage, § 273 Rdn. 7; Rolfs in: Blomeyer/Rolfs/Otto, 7.Auflage, § 1 BetrAVG Rdn. 33, 63 m. w. N.). Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG erteilt wurde (BAG, Urt. v. 19.01.2010 – 3 AZR 42/08 – m. w. N.; vgl. auch: BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 3 AZR 411/15 -). b) Im Streitfall könnte zwar für eine betriebliche Altersversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses sprechen, dass während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung abgeschlossen wurde. Auch mag diese Versicherung objektiv geeignet gewesen sein, die bisherige Loyalität und Leistung zu honorieren und die Klägerin künftig zu motivieren. Der bloße Aufbewahrungsort der Versicherungspolice im Office ist hingegen von untergeordneter Bedeutung. Andererseits überwiegen die Umstände, die gegen eine Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses sprechen. Der Abschluss der Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung erfolgte am 14.09.2006 „heimlich“ in Unkenntnis der Klägerin. Die Arbeitgeberin hat zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gegeben, dass sie Betriebstreue oder Arbeitsleistungen honorieren oder eine künftige Bindung oder Motivation erreichen wolle. Zwar ist dies nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Altersversorgung, jedoch würde das Vorliegen einer entsprechenden Absicht zugunsten der Klägerin ins Gewicht fallen. Mangels Abreden der Arbeitsvertragsparteien über den Grund des Abschlusses der Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung kommt den tatsächlichen Umständen der Kenntnisnahme seitens der Klägerin eine besondere Bedeutung zu. Die Klägerin war mit der Arbeitgeberin jahrelang persönlich befreundet. Nach Einlassung der Arbeitgeberin im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin – 39 Ca 8284/16 - wollte die Arbeitgeberin nach einem wochenlangen Streit die Freundschaft wiederbeleben. Sie wollte der Klägerin zum Geburtstag ein „Geschenk“ bereiten. Die Lebensverhältnisse waren aufgrund des zwei Tage zuvor gestorbenen Kochs der Gaststätte zusätzlich getrübt. Die Beklagte hat zur Steigerung der Lebensfreude der Klägerin vor der Wohnungstür einen Elch aus Pappmaché aufgebaut und zum Zeichen der inneren Verbundenheit darauf hingewiesen, dass der gleiche Elch auch bei ihr steht. Das Begleitschreiben vom 25.10.2006 weist keinerlei arbeitsvertraglichen Bezug auf. Vielmehr ist es versehen mit aufbauenden Smileys und getragen von der Bekundung einer tiefen persönlichen Zuwendung anlässlich des Geburtstages der Klägerin. Es enthält starke, empathische Züge des Trostes verbunden mit der Hoffnung eines baldigen persönlichen Austauschs. Es verweist auf die unglückliche Lebenssituation und die Hoffnung künftiger Besserung des Lebens. Die Umstände der Kenntnisnahme aufgrund des Begleitschreibens vom 25.10.2006 sprechen daher für ein Versorgungsversprechen aus persönlichen Gründen. Bestätigt wird diese Annahme durch die Abwicklung des Versicherungsvertrages. Die Abführung der Beiträge erfolgte – anders als bei der unter dem 17.08.2005 vereinbarten Entgeltabwandlung - nicht vom Geschäftskonto der Arbeitgeberin, sondern ausschließlich von deren Privatkonto. Die Leistungen waren auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von Gehaltsabrechnungen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Versorgung nicht auf dem Arbeitsverhältnis, sondern auf privaten, freundschaftlichen Beziehungen beruht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.