Urteil
11 Sa 284/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:1207.11SA284.16.00
2mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Möglichkeit des Rentenbezugs für langjährig unter Tage beschäftigter Bergleute ab Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 238 SGB VI) handelt es sich um eine flexible Altersgrenze, nicht um eine "feste" Altersgrenze im Sinne von § 2 I 1 BetrAVG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2016 – 8 Ca 2254/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Möglichkeit des Rentenbezugs für langjährig unter Tage beschäftigter Bergleute ab Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 238 SGB VI) handelt es sich um eine flexible Altersgrenze, nicht um eine "feste" Altersgrenze im Sinne von § 2 I 1 BetrAVG. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2016 – 8 Ca 2254/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe des Insolvenzschutzes für eine Energiebeihilfe. Der am .1947 geborene Kläger war in der Zeit vom 17.08.1976 bis zum 31.12.1997 Angestellter der Firma D -H G . Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus (MTV) Anwendung. Hiernach endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Gewährung des Altersruhegeld oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugestellt wird (§ 5 Abs. 6 Satz1 MTV). Nach § 54 MTV richten sich u.a. die Hausbrandsbezugsrechte ausgeschiedener Angestellter nach Anlage 7 des MTV. In der Anlage 7 MTV sind die Bestimmungen der jeweiligen früheren Manteltarifverträge für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich der Hausbrandbezugsrechte zusammengeführt. Teil I betrifft den Hausbrandkohlebezug für aktive Arbeiter und Angestellte. Teil II behandelt den Bezug für ausgeschiedene Arbeiter und Angestellte sowie deren Witwen. Die Bestimmungen beider Teile sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden, nämlich §§ 100 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Arbeiter und §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags für Angestellte. Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Angestellter und deren Witwen in II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsver-sorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor. Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 3 - § 102 - und II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist. Die Höhe der Energiebeihilfe je Tonne entspricht der für aktive Angestellte abzüglich 8,-- DM (II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). Der Kläger hatte hiernach unstreitig einen Anspruch auf Energiebeihilfe für drei Tonnen Kohle, was abzüglich des Abschlags wegen des Ausscheidens einem Betrag von 366,60 € jährlich entspricht. Nach seinem Ausscheiden bezog der Kläger in der Zeit von November 1997 bis August 2002 Anpassungsgeld, danach bis einschließlich August 2007 Knappschaftsausgleichsleistungen. Unter dem 01.06.2007 wurde über das Vermögen der Firma D -H G das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem 01.09.2007 bezieht der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 238 SGB VI). Der Beklagte zahlt als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an den Kläger ab dem 01.09.2007 monatlich einen Versorgungsbetrag von 18,-- €. Umstritten ist, ob der Jahresbetrag der Energiebeihilfe der Quotierung unterliegt im Hinblick auf das Verhältnis zwischen tatsächlicher und möglicher Betriebszugehörigkeit, wobei der Beklagte die Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersgrenze zugrunde legt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Beklagten wird auf den Leistungsbescheid vom 14.04.2011 nebst beigefügter Erläuterung (Bl. 7 ff. d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.01.2016 (Bl. 47 ff. d.A.) die Klage, dem Beklagten am 08.04.2015 zugestellt, mit der der Kläger erreichen will, dass der Beklagte an ihn ab September 2007 einen monatlichen Versorgungsbetrag von 30,55 € zahlt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als Versorgungsanwärter ausgeschieden, eine frühere feste Altersgrenze als die Regelaltersgrenze sehe der MTV nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das ihm am 26.02.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2016 Berufung eingelegt und diese am 21.04.2016 begründet. Der Kläger meint, für Bergleute sei die Vollendung des 60. Lebensjahrs als Regelaltersgrenze anzusetzen, da sie zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute beanspruchen könnten. Zu diesem Zeitpunkt ende auch das Arbeitsverhältnis. Dadurch, dass sich die betriebliche Altersversorgungsleistung im Zeitraum zwischen dem 60. Lebensjahr und dem 65. Lebensjahr nicht mehr erhöhe, sei kein Raum für eine Kürzung mit dem Zeitwertfaktor. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2016 - 8 Ca 2254/15 - 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.255,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab Januar 2016 über den Betrag von 18,-- € monatlich hinaus weitere 12,55 € jeweils monatlich zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die zeitratierliche Kürzung sei im Rahmen des Insolvenzschutzes zwingend, dass die tarifliche Regelung keine Kürzungsmöglichkeit vorsehe, sei daher unerheblich. Die für die Berechnung maßgebende Altersgrenze könne nicht auf das 60. Lebensjahr vorgezogen werden, da für den Bergmann lediglich die Option des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente ab diesem Zeitpunkt bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 19.04.2016 und 24.06.2016, die Sitzungsniederschrift vom 07.12.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsrecht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf monatliche Rentenzahlung in Höhe von 30,55 € zusteht. 1. Die Einstandsplicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung richtet sich nicht nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, sondern nach § 7 Abs. 2 BetrAVG, denn der Kläger war bei Eintritt des Sicherungsfalls am 01.06.2007 nicht Versorgungsemfänger, sondern Versorgungsanwärter. Der Leistungsbezug des Klägers von Energiebeihilfe zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung steht dem nicht entgegen, denn es handelte sich bezogen auf den Eintritt des Sicherungsfalles nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern um Überbrückungsleistungen. Versorgungsempfänger im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG sind Personen, denen bei Eintritt des Sicherungsfalls gegen den insolventen Versorgungsschuldner ein Anspruch auf Gewährung von betrieblicher Altersversorgung zusteht (BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 3 AZR 411/15 –). Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem MTV sind betriebliche Altersversorgung, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft. Dies ist für den Zeitraum des Bezugs des Anpassungsgeldes nicht der Fall, denn eine an das Anpassungsgeld geknüpfte Versorgungsleistung deckt keines der im Betriebsrentengesetz angesprochenen biometrischen Risiken, insbesondere nicht das Altersrisiko, ab, sondern dient der Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit (BAG, Urt. v. 16.03.2010 – 3 AZR 594/09 -, BAG Urt. v. 16.03.2010 – 3 AZR 599/09 - jew. m.w.N.). Nichts anderes gilt für den sich anschließenden Zeitraum des Bezugs von Knappschaftsausgleichsleistungen (LAG Köln, Urt. v. 25.06.2010 - 11 Sa 1289/09 -). Auch sie werden gewährt, weil der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze aus betrieblichen Gründen seinen Arbeitsplatz verliert. Sie sollen nach dem Bezug des Anpassungsgeldes die Knappschaftsausgleichsleistung ergänzen. Der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI liegen - wie auch dem Anpassungsgeld - wirtschafts- und sozialpolitische Erwägungen zugrunde. Sie ist neben dem Anpassungsgeld ein weiteres Instrument zum sozialverträglichen Personallabbau im Bergbau (BAG, Urt. v. 10.02.2009 - 3 AZR 783/07 - m.w.N.). Die Knappschaftsausgleichsleitung wurde vom Gesetzgeber als Sonderleistung konzipiert, die den zu Beginn der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts deutlich werdenden Strukturveränderungen im Bergbau Rechnung tragen sollte. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich nicht um eine Regelleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, etwa in Form einer neuen Rentenart (BVerwG, Urteil vom 10.09.1981 - 5a/5 RKn 15/80 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 01.02.2005 - B 8 KN 5/04 R). 2. Bestimmt sich die Einstandspflicht des Beklagten demnach nach § 7 Abs. 2 BetrAVG richtet sich die Höhe des Anspruchs unabhängig der Regelungen des MTV nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Der Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter und Versorgungs-empfänger ist unterschiedlich ausgestaltet. Gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG kommt es bei den Versorgungsempfängern in der Regel ohne Einschränkung auf die getroffenen Versorgungsvereinbarungen an. Dagegen beschränkt § 7 Abs. 2 BetrAVG die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und enthält keine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen. Die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner (BAG, Urt. v. 15.07.2008 - 3 AZR 669/06 - m.w.N.). 3. Hinsichtlich der Ermittlung des Zeitwertfaktors ist nach Ansicht der Berufungskammer nicht von einer Altersgrenze bei Bezug einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 238 VI SGB, mithin der Vollendung des 60. Lebensjahres für den Kläger als vor dem Januar 1952 geborenen Versicherten, auszugehen. Vielmehr verbleibt es bei der gesetzlichen Regelaltersgrenze der §§ 35, 235 SGB VI, denn aus dem MTV ist auch nicht im Wege der Tarifauslegung (vgl. hierzu zuletzt: BAG, Urt. v. 02.11.2016 – 10 AZR 615/15 – m.w. N.) zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien einen früheren Zeitpunkt als feste Altersgrenze angesehen haben. Die Berechnung des Beklagten ist daher nicht beanstanden. a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG besteht bei Eintritt des Versorgungsfalls - hier wegen Erreichens der Altersgrenze - bei fortbestehender Anwartschaft (§ 1 b BetrAVG) ein Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (bis zum 31.12.2007 das 65. Lebensjahr) entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG, Urt. v. 18.03.2014 - 3 AZR 952/11 - m.w.N.). b) Gemäß § 5 Abs. 6 Satz1 MTV ist regelmäßig mit einem Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben mit der Zustellung des Bescheids über die Gewährung des Altersruhegeld zu rechnen. Vom Wortlaut ausgehend ist damit zwar noch nicht vornherein ausgeschlossen, dass unter Altersruhegeld im Sinne der Tarifnorm auch die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute verstanden werden kann. Jedoch besagt dies noch nicht, dass damit gleichsam der Regelfall des altersbedingten Ausscheidens im Steinkohlebergbau definiert wird. Gegen die Annahme des Regelfalls spricht der rechtliche Charakter der Altersrente nach den §§ 40, 238 SGB VI. Zwar handelt es sich bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch um ein Altersruhegeld, aber es ist eine Form der vorzeitigen Altersleistung im Sinne des § 6 BetrAVG (vgl. Höfer § 2 BetrAVG, Rdn. 2, 54 f.). Die Normierung der Vollendung des 60. Lebensjahres stellt keine feste, sondern eine flexible Altersgrenze dar. Der Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer flexiblen Altersgrenze bezeichnet aber nicht den Zeitpunkt der festen Altersgrenze eines Versorgungswerks. Die Kammer teilt daher die Einschätzung des Beklagten, dass es sich bei der Inanspruchnahme der Altersente mit Vollendung des 60. Lebensjahres um eine einseitige, an Lebensalter und Wartezeit gebundene, Option des Bergmanns vor Erreichen der Regelaltersgrenze handelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.