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Urteil

11 Sa 790/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0515.11SA790.18.00
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Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2018 – 3 Ca 7504/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2018 – 3 Ca 7504/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der am 1944 geborene Kläger war seit dem 16.05.1970 als Ingenieur bei den V L P beschäftigt. Dieses Unternehmen wurde auf Grundlage des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) in eine GmbH im Aufbau überführt und sodann in vier GmbHs aufgesplittet, u.a. in die F P mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), die unter Verwaltung der Treuhandanstalt stand. Der Kläger war seit dem 01.07.1990 für die Insolvenzschuldnerin als Arbeitnehmer tätig. Er gehörte zu einem Kreis von sechs Mitarbeitern, die aufgrund Übernahmevereinbarung vom 19.12.1991 die Anteile an der Gesellschaft erwarben. Die Gesellschaftsanteile im Hinblick auf das Stammkapital waren wie folgt verteilt: Herr D . B und Herr E jeweils 25 %, Herr B , der Kläger sowie die Herren S und S jeweils 12,5 %. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 06.02.1992 (Bl. 24 ff. d. A.) Bezug genommen. Unter dem 11.12.1992 erteilte die Insolvenzschuldnerin dem Kläger eine direkte Pensionszusage, die u.a. eine Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 40 % des letzten Bruttogehaltes ohne Anrechnung anderweitiger Renten vorsah. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versorgungsversprechens vom 11.12.1992 wird auf Bl. 30 ff. d. A. verwiesen. Die übrigen fünf Gesellschafter erhielten eine inhaltsgleiche Pensionszusage. Eine Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung der Pensionszusagen wurde nicht abgeschlossen. Die weiteren Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin, bei Gründung 23 später 35 Arbeitnehmer, erhielten kein Versorgungsversprechen. Mit Zusatz vom 19.12.2003 vereinbarten Versorgungsgeber und Kläger die Reduzierung der Altersrente auf 35 % des letzten Monatsbruttogehalts (Bl. 33 d. A.), mit Zusatz vom 06.12.2006 die Reduzierung der Altersrente auf 10 % des letzten Monatsbruttogehalts (Bl. 34 d. A.). Die Versorgungszagen der übrigen Gesellschafter wurden zeit- und inhaltsgleich reduziert. Der Kläger hat für den Juni 2009 ein Gehalt in Höhe von 4.180,-- € brutto bezogen. Seit dem 01.07.2009 erhält er Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Insolvenzschuldnerin zahlte an den Kläger ab Renteneintritt einen monatlichen Betrag von 418,-- € als Versorgungsbezug. Unter dem 26.01.2017 hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.11.2018 (Bl. 106 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten Insolvenzschutz für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seit dem September 2016 begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer sei nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Versorgungszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei. Es spreche mehr dafür, dass Grundlage des Versorgungsversprechens die gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers gewesen sei. Dafür spreche u.a., dass ausschließlich die Gesellschafter inhaltlich identische Versorgungsversprechen in Form von Direktzusagen von erheblicher Höhe erhalten hätten. Wegen der Einzelheiten des Vorbingens der Parteien sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 27.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2018 Berufung eingelegt und diese am 10.02.2019 begründet. Der Kläger führt aus, dass die Pensionszusage entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts finanzierbar gewesen sei. Die Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen sei zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers durch schuldenfreie Grundstücke und Bilanzrückstellungen gewährleistet gewesen. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass ausschließlich die Gesellschafter leitende Positionen im Unternehmen bekleidet hätten, der Kläger sei als Chefingenieur Bauleitung für die Führung von ca. 10 Mitarbeitern verantwortlich gewesen. Bei der Gesellschaftsgründung habe es sich um eine Art Management-Buy-Out gehandelt, faktisch sei keine neue Geschäftstätigkeit aufgenommen worden. Die endgehaltsabhängige Pensionszusage sei nicht außergewöhnlich hoch gewesen, da sich die Gesamtversorgung deutlich unter der vom Bundesfinanzhof gezogenen Grenze von 75 % bewegt habe. Unter Berücksichtigung des Verdienstes des Klägers zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage habe die Gesamtversorgung bei etwa 65 % des fiktiven Endgehaltes gelegen. Ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sei nicht die Erteilung der Pensionszusagen gewesen, sondern der nicht prognostizierbare Rückgang der Ertragslage. Umsatzentwicklung und rückläufiger Gewinn in einem sich verändernden Marktumfeld seien die ausschlaggebenden Faktoren gewesen. Der Beklagte müsse nachweisen, dass die dem Kläger erteilte Pensionszusage nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei, es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass die Pensionszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei. Der Kläger beantragt in der Sache, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2018,3 Ca 7504/17 – abzuändern; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 12.006,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.09.2016 bis 31.01.2019, anteilig berechnet für den Zeitraum 01.09.2016 bis zum 31.01.2019 aus jeweils in Höhe von monatlich 418,-- € zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.02.2019 eine monatliche garantierte Altersrente in Höhe von 418,-- € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er bestreitet, dass es keine vergleichbaren Arbeitnehmer mit leitenden Funktionen gegeben habe. Aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2003 sei zu entnehmen, dass die zeitlich unmittelbar zum Anteilserwerb gegebenen Versorgungszusagen wegen des Gesellschafterstatus erteilt worden seien. Die Erteilung der Direktzusagen habe die Insolvenzschuldnerin offenkundig überfordert. Die ursprüngliche Versorgungszusage sei unter Berücksichtigung der damaligen Rentenerwartung außergewöhnlich hoch gewesen, da sie zu einer Gesamtversorgung von fast 90 % der Bruttovergütung führe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 10.01.2019, 11.03.2019, 25.03.2019, 08.05.2019 und 13.05.2019, die Sitzungsniederschrift vom 15.05.2019 sowie den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG monatliche Versorgungsleistungen in Höhe von 419,-- € ab September 2016 zu erbringen. Dem Kläger steht kein Insolvenzschutz für das Versorgungsversprechen vom 11.12.1992 - zuletzt geändert durch den Zusatz vom 06.12.2006 - zu, denn es handelt sich vorliegend nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls ist die Berufungskammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Insolvenzschuldnerin dem Kläger das Versorgungsversprechen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt hat. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Ist ein Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, zu der das Arbeitsverhältnis bzw. das Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die Versorgungszusage nur dann "aus Anlass" des Arbeitsverhältnisses bzw. des Beschäftigungsverhältnisses erteilt, wenn zwischen dem Versorgungsversprechen und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Aus anderen Gründen erteilte Zusagen werden durch das Betriebsrentengesetz nicht geschützt. Soweit deshalb die Beteiligung an der Gesellschaft für die Versorgungszusage entscheidend ist und es sich in Wahrheit um Unternehmerlohn handelt, besteht kein Insolvenzschutz. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Dabei ist ein Indiz für einen Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung, wenn ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen ein Versorgungsversprechen gegeben hat. Ferner kommt es darauf an, ob die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei Fremdkräften wirtschaftlich vernünftig und üblich gewesen wäre. Eine Rolle spielen kann auch, ob eine bereits während des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zu finanzierende Direktversicherung vorliegt oder eine Direktzusage, bei der die Belastungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalles entstehen (BAG, Urt. v. 11.11.2014 - 3 AZR 404/13 - m. w. N.). Der Kläger trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG oder einer unter § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG fallenden Tätigkeit erteilt wurde (BAG, Urt. v. 19.01.2010 - 3 AZR 42/08 - m. w. N.; vgl. auch: BAG, Urt. v. 20.09.2016 - 3 AZR 411/15 -). 2. Zugunsten des Klägers ist zunächst festzuhalten, dass für einen kausalen Zusammenhang des Versorgungsversprechens vom 11.12.1992 mit dem Arbeitsverhältnis spricht, dass der Kläger zum Zeitpunkt ihrer Erteilung aktiver Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin war. Es handelte sich um ein gelebtes Vollzeitarbeitsverhältnis. Es kann auch zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er in leitender Position für die Insolvenzschuldnerin tätig war und keiner der übrigen Mitarbeiter, die keine Versorgungszusage erhielten, eine vergleichbare leitende Stellung bekleidet haben. Der Kläger hatte als Minderheitsgesellschafter auch keine beherrschende Stellung im Unternehmen der Insolvenzschuldnerin. Jedoch überwiegen bei einer Gesamtschau der Umstände der Erteilung der Versorgungszusage jene Aspekte, die dafür sprechen, dass das Versorgungsversprechen nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses, sondern aus Anlass des Erwerbs der Gesellschafterstellung erteilt wurde. Die Pensionszusage vom 11.12.1992 enthält nach ihrem Wortlaut keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis des Klägers. Sie wurde rückwirkend zum 01.12.1992 gewährt, damit unabhängig von der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin zum 01.07.1990 und auch ohne Berücksichtigung von Zeiten des früheren Arbeitsverhältnisses mit der V L P . Weder vergangene noch künftige Betriebstreue werden ausdrücklich honoriert, was zwar nicht zwingend erforderlich ist, aber ein Indiz für eine betriebliche Altersversorgung darstellen kann. Die Pensionszusagen wurden aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 10.12.1992 unter dem 11.12.1992 ausschließlich und inhaltsgleich den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin erteilt. Der Zeitpunkt der Erteilung des Versorgungsversprechens steht in zeitlicher Nähe mit dem Anteilserwerb, nicht hingegen mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Für ein Verständnis der Altersversorgung auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit spricht auch der spätere Abänderungsbeschluss vom 17.12.2003 (Bl. 79 f. d. A.), der unter Ziffer 4.1 ausdrücklich die Reduzierung der Pensionszusagen „für alle Gesellschafter“ regelt. Ob die unter dem 11.12.1992 zugesagte Versorgung auch bei Fremdkräften erteilt worden wäre, erscheint höchst zweifelhaft. Ausgehend von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen am 11.12.1992 bestand für die Insolvenzschuldnerin als neu gegründete Gesellschaft, die sich erst einmal im neuen markwirtschaftlichen Umfeld bewähren musste, ein erhebliches Finanzierungsrisiko hinsichtlich der erteilten Direktzusagen, deren Belastungen im späteren Versorgungsfall unmittelbar zu Lasten des Vermögens der Insolvenzschuldnerin auswirken. Die Versorgungszusagen waren einzeln als auch in der Gesamtheit betrachtet der Höhe nach eine schwere „Hypothek“ für die neu gegründete Gesellschaft, da das betriebliche Versorgungsniveau bei Erteilung der Zusagen dynamisiert auf 40 % des Endgehaltes festgelegt wurde, ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Altersversicherung, wobei das Standardrentenniveau im Jahre 1992 bei 48,5 % des durchschnittlichen Jahresarbeitsentgeltes (West) lag. Das Arbeitsgericht hat plausibel die erwartbare monatliche (Mindest-) Belastung der Insolvenzschuldnerin - ohne Berücksichtigung der endgehaltsbezogenen Dynamisierungskomponente – zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusagen unter Hinweis auf Ziffer 4. des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 10.12.1992 (Bl. 78 d. A.) auf 19.888,-- DM (40 % der Summe der Gehälter von zwei Geschäftsführern zu je 10.000,-- DM sowie von vier Chefingenieuren zu je 7430,-- DM) geschätzt. Die Berufungskammer teilt die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass die Versorgungszusagen aufgrund der hiernach anzusetzenden jährlichen Versorgunglast von über 238 TD DM und des damit verbundenen erheblichen Überforderungsrisikos der Insolvenzschuldnerin Fremdkräften eher nicht erteilt worden wären. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung Erträge aus Mieteinkünften von über 60 TD € zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage behauptet, ändert dies im Ergebnis nichts an dieser Wertung, denn weder wäre hiermit die Versorgungslast ausgeglichen worden noch ist dieser isolierte Aspekt geeignet, eine wirtschaftliche Prognose zu rechtfertigen, wonach von einer Deckung der außergewöhnlich hohen Versorgungslast ohne nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Insolvenzschuldnerin ausgegangen werden könnte. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die dem Kläger unter dem 11.12.1992 erteilte Pensionszusage nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erfolgte, sondern ihre Ursache in der Gesellschaftsbeteiligung hatte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.