Urteil
7 Sa 11/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0205.7Sa11.19.00
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Leitsätze
Die Tätigkeit in der Expresszone eines Baumarktes ist keine Tätigkeit an "Kassen" im Sinn der Fn. 2 zur Gehaltsgruppe III des § 3 GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz.(Rn.136)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22. November 2018, Az.: 5 Ca 315/18, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird hinsichtlich der Anträge der Klägerin zu 2 und 3 zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit in der Expresszone eines Baumarktes ist keine Tätigkeit an "Kassen" im Sinn der Fn. 2 zur Gehaltsgruppe III des § 3 GTV Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz.(Rn.136) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22. November 2018, Az.: 5 Ca 315/18, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird hinsichtlich der Anträge der Klägerin zu 2 und 3 zugelassen. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. I. 1. Die Klage ist als Zahlungs- und Eingruppierungsfeststellungsklage auch in der privaten Wirtschaft ohne Weiteres zulässig (vgl. nur BAG 26.08.2015 - 4 AZR 992/12 - Rn. 14 mwN.). 2. Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag zu 2 ist hinsichtlich der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G III gegeben. Der Feststellungsantrag zu 2 ist jedoch unzulässig, soweit mit ihm neben dieser Gehaltsgruppe eine bestimmte Entgeltstufe (hier: Stufe 5) in diesen Antrag aufgenommen ist. Ein Feststellungsinteresse besteht insoweit nur, wenn auch diese zwischen den Parteien umstritten ist (BAG 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15; 25.01.2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 13, jeweils mwN.). In diesem Fall muss die Entgeltstufe auch Gegenstand des Feststellungsantrags sein, weil sonst der Vergütungsanspruch nicht abschließend geklärt wird (BAG 18.09.2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 15; 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15 mwN.). Die Beklagte hat sich nicht gegen die von der Klägerin begehrte Entgeltstufe gewendet. 3. Der Hilfsantrag zum Antrag zu 2 ist unzulässig, da die Klägerin in den Antrag aufgenommen hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie „nach (...) der jeweils den Tätigkeitsjahren entsprechenden Stufe des Gehaltstarifvertrages des Einzel- und Versandhandels für Rheinland-Pfalz zu vergüten ist“. Ein Feststellungsinteresse besteht insoweit nicht, da die Entgeltstufe zwischen den Parteien derzeit nicht streitig ist und Änderungen des MTV und des GTV in Bezug auf die Entgeltstufen nicht absehbar sind. Offen ist insoweit auch, ob sich nach künftigen Tarifvertragsänderungen die Einstufung weiterhin wie bisher nach den Tätigkeitsjahren (und nicht beispielsweise nach den Berufsjahren) richten wird. Insoweit verstößt ihr Antrag auch gegen Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 4. Die Klageerweiterung um den Klageantrag zu 3 in der Berufungsinstanz ist zulässig. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung oder Klageerweiterung richten sich nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. §§ 263, 264, 533 ZPO (vgl. BGH 20.09.2016 - VIII ZR 247715 - Rn.18 mwN.). Die Klägerin hat ihren Klageantrag ohne Änderung des Klagegrundes in der Hauptsache erweitert im Sinn des § 264 Nr. 2 ZPO, indem sie für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.08.2019 vom Feststellungsantrag (Antrag zu 2) zum Leistungsantrag übergegangen ist. Das ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. BAG 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 13; BGH 13.11.2014 - IX ZR 267/13 - Rn. 10, jeweils mwN.). II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin hat weder für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2018 (Antrag zu 1) noch vom 01.04.2018 bis zum 31.08.2019 (Antrag zu 3) einen Anspruch auf Zahlung von Entgeltdifferenzen zwischen der Gehaltsgruppe III und der Gehaltsgruppe II GTV. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Gehaltsgruppe III besteht nicht. Daher ist auch ihr Feststellungsantrag für die Zeit ab dem 01.09.2018 (Antrag zu 2) nicht begründet. Für die Zeit bis zum 31.03.2018 sind die Vorschriften des § 9 MTV sowie des GTV auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht anwendbar. Für die anschließende Zeit hat die Klägerin die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III nicht dargetan. Im Einzelnen: 1. Für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2018 (Antrag zu 1) hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von monatlichen Vergütungsdifferenzen zwischen der Gehaltsgruppe III und der Gehaltsgruppe II sowie Differenzen beim Weihnachtsgeld. In diesem Zeitraum fanden § 9 MTV und der GTV auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. a) In der Zeit bis zum 31. März 2018 war die Klägerin (noch) nicht tarifgebunden, so dass § 9 MTV sowie der GTV nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung fanden. Ihr Gewerkschaftseintritt zum 1. April 2018 begründet nicht rückwirkend Ansprüche. Die Tarifgeltung nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG setzt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tarifnormen gelten, das Arbeitsverhältnis begründet ist und beiderseitige Mitgliedschaft besteht (LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2018 - 6 Sa 34/18 - Rn. 28 mwN.). b) Die Anwendbarkeit des § 9 MTV und des GTV ergibt sich auch nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die Parteien haben nicht die Geltung des gesamten Themenkomplexes „Gehalt“ des Tarifwerks für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz oder der Tarifautomatik vereinbart. Sie haben lediglich die konkret zur Anwendung gelangende Gehaltsgruppe festgehalten. Eine Gleichstellungsabrede liegt nicht vor. Dies ergibt eine Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen und der von der Beklagten erteilten Gehaltsabrechnungen im vorliegenden Einzelfall. Bei den Bestimmungen des Anstellungsvertrags vom 03.03.2011 sowie des Änderungsvertrags vom 17.04.2012 und des Änderungsvertrags vom 19.02.2013 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des § 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Dafür begründet bereits das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung, der keine der Parteien entgegen getreten ist. So sprechen die vertraglichen Vereinbarungen durchgehend von dem „Mitarbeiter“ (Anstellungsvertrag vom 03.03.2011, Änderungsvertrag vom 17.04.2012) bzw. von dem „Arbeitnehmer“ (Änderungsvertrag zum Änderungsvertrag vom 19.02.2013). Die Bedingungen des Anstellungsvertrags sind auch von der Arbeitgeberin auf deren Briefpapier vorformuliert und gestellt worden. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., z. B. BAG 03.12.2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15; 19.03.2014 - 5 AZR 299/13 - Rn. 18, jeweils mwN.). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 03.12.2019 - 9 AZR 44/19 - Rn. 15 mwN.). Die Auslegung nach diesem Maßstab ergibt, dass die Parteien nicht die - über die Zuordnung der Klägerin zu einer bestimmten Gehaltsgruppe hinausgehende - Anwendbarkeit der tariflichen Regelungen zum Tätigkeitskomplex „Gehalt“ vereinbart haben. Insbesondere haben sie nicht vereinbart, dass die Tarifautomatik Anwendung finden sollen. In § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrags vom 3. März 2011- wie gleichlautend in dem zuvor geltenden befristeten Anstellungsvertrag vom 09.01.2009 - haben die Parteien vereinbart, dass die „tarifliche Einstufung (...) in Tarifgruppe I“ erfolgt. Dem Wortlaut nach ist lediglich eine bestimmte Tarifgruppe vereinbart. Er gibt keinen Hinweis darauf, dass die Eingruppierung der Klägerin stattdessen automatisch in die rechtlich und tatsächlich zutreffende Tarifgruppe erfolgen soll. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der Formulierung, dass eine tarifliche Einstufung erfolgt. Vereinbart ist gerade nicht eine Einstufung in die (jeweils) zutreffende Tarifgruppe, sondern in eine bestimmte, nämlich in die Tarifgruppe I. Auch die übrigen Vorschriften dieses Anstellungsvertrages geben keinen Hinweis auf die Geltung der tariflichen Regelungen zum Themenkomplex „Gehalt“ und zur Eingruppierung. In § 2 Abs. 4 S. 1 dieses Vertrags heißt es wörtlich: „Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen (soweit die Tarifverträge ausschließlich aufgrund Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung finden) handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Auf diese Leistung sind tariflich festgelegte Entgelterhöhungen - unabhängig von deren Grund und Art - sowie Erhöhung des Tariflohns durch andere tarifliche Veränderungen ganz oder teilweise anrechenbar und zwar auch rückwirkend, wenn die Tariferhöhung oder Tarifänderung rückwirkend erfolgt. Dieser Vorbehalt umfasst auch jede Art von Entgeltausgleich für tarifliche Arbeitszeitverkürzungen“. Zwar spricht der Vertrag insoweit von „übertariflichen Verdienstbestandteilen“, woraus auf die Vereinbarung einer zugrunde liegenden tariflichen Vergütung geschlossen werden könnte. Der Begriff der „übertariflichen Verdienstbestandteilen“ kann jedoch nicht ohne den nachfolgenden Klammerzusatz gelesen werden. Dieser macht deutlich, dass von „über“tariflichen Verdienstbestandteilen nur gesprochen werden kann, „soweit die Tarifverträge ausschließlich aufgrund Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung finden“, von einer vertraglichen Inbezugnahme der tariflichen Vorschriften geht der Vertrag damit gerade nicht aus. Auch der nachfolgende Satz 2 des § 2 Abs. 4 betreffend die Anrechnung von tariflich festgelegten Entgelterhöhungen und Erhöhung des Tariflohns durch andere tarifliche Veränderungen ist unter Berücksichtigung des Klammerzusatzes dahingehend zu verstehen, dass diese Regelung für den Fall vereinbart sein soll, dass die Tarifverträge aufgrund Allgemeinverbindlichkeit Anwendung finden. Dies bestätigen auch die übrigen Vorschriften des Anstellungsvertrags. An keiner Stelle findet sich eine ausdrückliche Bezugnahme auf Tarifverträge. Dagegen enthält der Arbeitsvertrag an verschiedenen Stellen Regelungen, die nicht mit den tariflichen Regelungen übereinstimmen. So ist, während der MTV in seinem § 12 Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit vorsieht, in § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrags über die Fälle des § 9 EFZG hinaus „der Vergütungsanspruch gemäß § 616 BGB für Fälle der persönlichen Arbeitsverhinderung ausgeschlossen.“ In § 13 des Vertrages haben die Parteien vereinbart: „Soweit irgendwelche Bestimmungen dieses Vertrages und/oder der Betriebsordnung (Arbeitsordnung) nicht in Einklang mit den Vorschriften der jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen stehen sollten, treten die betreffenden Vorschriften an ihre Stelle; (...)“. Für das Arbeitsverhältnis geltende tarifliche Bestimmungen werden hier nicht ausdrücklich erwähnt. Auch dies spricht deutlich gegen die arbeitsvertraglich vereinbarte Anwendung tariflicher Vorschriften. Demgegenüber kann nicht losgelöst vom Wortlaut und den für den Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen von typischen Interessen und Motiven des Arbeitgebers im Sinn einer Gleichstellung aller Arbeitnehmer ausgegangen werden. Seine frühere Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede hat das Bundesarbeitsgericht bereits vor Abschluss des ersten, befristeten Arbeitsvertrages vom 09.01.2009 aufgegeben (vgl. BAG 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 und 4 AZR 653/05). Eine Gleichstellungsabrede setzt voraus, dass sich der Gleichstellungszweck zweifelsfrei aus dem Wortlaut und/oder den Begleitumständen ergibt. Das ist bei den Bestimmungen des Vertrages vom 03.03.2011 wie dargelegt gerade nicht der Fall. Im Änderungsvertrag zum Anstellungsvertrag vom 03.03.2011, geschlossen am 17.04.2012 haben die Parteien ebenfalls keine Tarifautomatik vereinbart. Dieser Änderungsvertrag bestimmt in § 2 gleichermaßen, dass die „tarifliche Einstufung (...) in Tarifgruppe GI“ erfolgt. Auch er enthält in § 2 Abs. 4 gleichermaßen den Klammerzusatz „soweit die Tarifverträge ausschließlich aufgrund Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung finden“, sowie die Regelungen der §§ 5 Abs. 1 und 13. Schließlich haben die Parteien auch im Änderungsvertrag zum Änderungsvertrag vom 17.04.2012 nicht vereinbart, dass die Klägerin in die objektiv zutreffende Gehaltsgruppe des GTV eingruppiert ist. § 2 Abs. 2 dieses Änderungsvertrages zum Änderungsvertrags regelt nunmehr die Zusammensetzung des Entgelts aus der „Entgelttarifgruppe II“ und „übertariflicher Zulage“, wobei (§ 2 Abs. 3) eine „übertarifliche Zulage (...) auf tarifliche Veränderungen anrechenbar“ ist. Auch insoweit nennt die vertragliche Vereinbarung eine bestimmte Gehaltsgruppe. Ein Hinweis darauf, dass die jeweils zutreffende tarifliche Gehaltsgruppe gemeint sein soll, findet sich im Wortlaut nicht. Auch wenn der Klammerzusatz aus den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen im Änderungsvertrag zum Änderungsvertrag nicht mehr ausdrücklich enthalten ist, kann nach Auffassung der Kammer hieraus nicht geschlossen werden, dass nunmehr in Änderung zu den vorangegangenen Verträgen eine Tarifautomatik nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Vergütung nach der vereinbarten Gehaltsgruppe, sondern auch im Hinblick auf die zutreffende Gehaltsgruppe vereinbart sein soll. Eine solche Vereinbarung lässt sich der vertraglichen Vereinbarung nicht entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den übrigen Bestimmungen des Änderungsvertrages zum Änderungsvertrag. Eine ausdrückliche Inbezugnahme tariflicher Vorschriften findet sich nicht, der Vertrag enthält hingegen wiederum Abweichungen von den tariflichen Regelungen. Schließlich sollen nach Ziffer V. des Änderungsvertrages vom 19.02.2013 „im Übrigen (...) alle weiteren Bedingungen des bisherigen Anstellungsvertrages unverändert ihre Gültigkeit“ behalten. Auf die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Eine Unklarheit im Sinn dieser Vorschrift besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (BAG 19.11.2019 - 3 AZR 281/18 - Rn. 29 mwN.). Derartige erhebliche Zweifel bestehen vorliegend nicht. Auch die der Klägerin erteilte Gehaltsabrechnung von 01/2018 enthält mit der Formulierung „Gehalt Tarif“ weder ein Angebot der Beklagten auf noch ein Indiz für die Anwendung der tariflichen Regelungen, vor allem der Tarifautomatik. Dieser Angabe kann zum einen nur entnommen werden, dass das gezahlte Gehalt in Höhe von 2.528,00 € der Höhe nach dem Tarifgehalt entspricht. Zum stellen Gehaltsabrechnungen in der Regel nur Wissens- und keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar (vgl. BAG 05.07.2017 - 4 AZR 867/16 - Rn. 28), die zudem von der die Abrechnung erstellenden Stelle und nicht von zur Abgabe von Vertragsangeboten befugten Vertretern abgegeben werden. Auch aus einer Zusammenschau der vertraglichen Vereinbarungen und den von der Beklagten erteilten Gehaltsabrechnungen ergibt sich keine konstitutive Bezugnahme auf den Themenkomplex „Gehalt“ des Tarifwerks für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz. 2. Die Klage ist hinsichtlich ihres Zahlungsantrags zu 3 ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat auch für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.08.2019 keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der Gehaltsgruppe G II 6. Stufe und der Gehaltsgruppe G III 5. Stufe in Höhe von insgesamt 4.596,84 € brutto nebst Zinsen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung der Gehaltsgruppe G III in diesem Zeitraum. a) In der Zeit ab dem 01.04.2018 finden der MTV und der GTV nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 S. 1 TVG kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung. Diese Tarifverträge wurden abgeschlossen zwischen dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Rheinland-Pfalz andererseits. Die Klägerin ist seit dem 01.04.2018 Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist Mitglied im Landesverband Einzelhandel e. V. b) Gemäß § 9 des MTV erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Diese Vorschrift lautet: „§ 9 Eingruppierung, Entgeltberechnung, Entgeltzahlung 1. Die Gehalts- und Lohngruppen sowie die Tarifsätze werden in gesonderten Tarifverträgen geregelt. 2. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. 3. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst mögliche Tarifgruppe. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe. (...)“ § 2 Ziffer 1 des GTV lautet: „Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in eine der in § 3 aufgeführten Gehaltsgruppen eingruppiert.“ Die Gehaltsgruppen und deren Merkmale werden in § 3 Gehaltstarifvertrag wie folgt bestimmt: „§ 3 Gehaltsgruppen Gehaltsgruppe I Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Gehaltsgruppe II Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z.B. Verkaufen, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassierer/in)¹, Kontrollieren an Packtischen, Stenotypist/in mit einfacher Tätigkeit, Telefonist/in, Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in den Bereichen Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik, Registratur, Dekoration, Plakatschreiber/in Gehaltsgruppe III Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B. Filialverwalter/in im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu 3 unterstellten Arbeitnehmer/innen, 1. Verkäufer/in, Lagererste/r, Kassierer/in mit höheren Anforderungen², Kassierer/in in Verbrauchermärkten, Stenotypist/in mit erhöhten Anforderungen, Telefonist/in mit mehr als 3 zu bedienenden Amtsanschlüssen, selbständige Sachbearbeiter/in in den Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik Schauwerbegestalter/in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen, Blumenbindemeister/in, Personalpförtner/in ¹ Kassierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe hinausreicht, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten ab 1.9.2002 eine Tätigkeitszulage von 52,- €. ² Die für Kassierer/innen geforderten höheren Anforderungen werden in der Regel von Kassierer/innen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind. Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden, sind Sammelkassen gleichzusetzen.“ c) Die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe III GTV sind durch die Tätigkeit der Klägerin nicht erfüllt. Sie hat nicht dargelegt, dass sie als Angestellte eine Tätigkeit ausübt, „die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert“. Sie erfüllt insbesondere nicht die Tätigkeitsbeispiele „Kassierer/in mit höheren Anforderungen“ oder „Kassierer/in in Verbrauchermärkten“. Die Anforderungen an eine Gehaltsgruppe sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die auszuübende Tätigkeit ein Regel- oder Tätigkeitsbeispiel erfüllt, soweit sich aus den Bestimmungen nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, es nicht in mehreren Gehaltsgruppen genannt ist und keine unbestimmten Rechtsbegriffe enthält, zu deren Auslegung auf die allgemeinen Anforderungen zurückzugreifen ist (BAG 26.08.2015 - 4 AZR 992/12 - Rn. 20 mwN.). Nur wenn das nicht der Fall ist, ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen (BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87, jeweils mwN.). Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien nämlich grundsätzlich verbindlich fest, dass diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entsprechen. Sie bringen mit Tätigkeitsbeispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die dort angeführten Tätigkeiten vorangestellte allgemeine Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG 16.03.2016 - 4 ABR 32/14 - Rn. 31 mwN.). Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen (BAG 08.02.1984 - 4 AZR 158/83 - Rn. 16 mwN.). Ferner sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung dann maßgebend, wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist; aber auch hier entspricht es regelmäßig dem Willen der Tarifvertragsparteien, bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinie für die Bewertung mit zu berücksichtigen (BAG 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 16; 08.02.1984 - 4 AZR 158/83 - Rn. 16, jeweils mwN.). Die Klägerin ist nicht als „Kassierer/in mit höheren Anforderungen“ tätig. Sie ist nicht im Sinn des Regelbeispiels der Fußnote 2 zu Gehaltsgruppe III als Kassiererin tätig, „die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt“ ist. Sie ist auch nicht an „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden“ tätig. Dabei ist nicht nur § 3 GTV eine Tarifnorm, sondern auch die Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV (BAG 05.09.2012 - 4 AZR 584/10 - Rn.10; 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 16 ff.). aa) Die Klägerin wird nicht überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) eingesetzt. Bei der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV „Kassierer/innen (...), die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche)“ handelt es sich um ein Tätigkeitsbeispiel im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 05.09.2012 - 4 AZR 584/10 - Rn.11 mwN.). Die Beklagte beschäftigt die Klägerin aber nicht in einem Lebensmittel-Supermarkt im Sinn der Fußnote 2 der Gehaltsgruppe III GTV. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.09.2012, der die Kammer insoweit folgt, ist kennzeichnendes Merkmal eines „Lebensmittel-Supermarktes“ im Sinn der Fußnote 2 der Gehaltsgruppe III des GTV neben der Größe der Verkaufsfläche (mindestens 400 qm) der Umfang des angebotenen Sortiments. Ein Supermarkt dient der Nahversorgung der Bevölkerung und verfügt daher über ein sogenanntes Vollsortiment. Ein Lebensmittel-Supermarkt als „Vollsortimenter“ wird dabei erst angenommen, wenn er über ein Sortiment von durchschnittlich mehr als 7.000 Artikel verfügt (BAG 05.09.2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 17). Der Baumarkt der Beklagten hat keine Lebensmittel im Sortiment. bb) Die Klägerin ist auch nicht überwiegend an „Sammelkassen“ im Sinn der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III beschäftigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 36 zum Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 22.03.2006 mwN.; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 22) liegt eine "Sammelkasse" vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden. Hierfür gibt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 23) schon der Wortlaut des Begriffs der Sammelkasse einen Anhaltspunkt, weil damit zum Ausdruck kommt, dass an dieser Kasse im Gegensatz zu anderen Kassen etwas gesammelt wird. Die Sammelkasse hat übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen, sei es, dass bei ihr die von anderen Kassen eingenommenen Beträge zusammenlaufen, sei es, dass sie im Vergleich zu den übrigen Kassen weitere und weitgehendere Funktionen hat (BAG 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 23; LAG Rheinland-Pfalz 25.06.2009 - 2 TaBV 15/09 - Rn. 54). Es muss eine besondere Aufgabe für alle Kassen wahrgenommen werden (vgl. BAG 10.04.1996 - 10 AZR 758/95 - Rn. 21). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass eine einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassierer/in) nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich nach Gehaltsgruppe II zu vergüten ist und Kassierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen der Tarifgruppe II hinausreichen, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, (nur) eine Tätigkeitszulage erhalten sollen (Fußnote 1 zu Gehaltsgruppe II). Auch die weiteren in der Gehaltsgruppe III genannten Tätigkeitsbeispiele „Filialverwalter/in im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu 3 unterstellten Arbeitnehmer/innen“, „1. Verkäufer/in“ und „Lagererste/r“ deuten darauf hin, dass an den Sammelkassen übergeordnete Tätigkeiten ausgeübt werden müssen. Dagegen reicht eine reine Zuständigkeit für mehrere Abteilungen nicht aus, da diese - im Gegensatz zur Tätigkeit an Sammelkassen - ausschließlich ausgeübt werden muss, um das entsprechende Tätigkeitsbeispiel zu erfüllen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich - unterstellt, sie wäre entsprechend ihrem Vortrag überwiegend an der Baustoffretourenkasse eingesetzt gewesen - bei Anwendung der vorgenannten Kriterien nicht, dass es sich bei dieser um eine „Sammelkasse“ in diesem Sinn handelt. Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihrer Auffassung, dass es sich bei der sogenannten Baustoffretourenkasse um eine Sammelkasse im tariflichen Sinn handelt, darauf, dass an dieser - wie an der Hauptinfo, der Übergangskasse und der Drive-In-Kasse und anders als an fünf weiteren Kassen -auch Retouren bearbeitet werden. An der Baustoffretourenkasse laufen aber unstreitig keine eingenommenen Beträge anderer Kassen zusammen. Soweit an ihr - ebenso wie an drei weiteren Kassen - Retouren erfolgen können, handelt es sich hierbei nach Auffassung der Kammer lediglich um einen umgekehrten Bezahlvorgang, dessen Vornahme die Baustoffretourenkasse nicht zu einer Sammelkasse im tariflichen Sinn macht. Die Retouren werden, wie bereits aus der Anzahl von vier Kassen, die Retouren vornehmen können, ersichtlich ist, nicht an der Baustoffretourenkasse gesammelt. Dass es sich bei der Baustoffretourenkasse im Markt der Beklagten nicht um eine Sammelkasse handelt, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der dortigen von der Klägerin so genannten „Hauptinfo“, an der im Rahmen einer Ausschließlichkeit übergeordnete bzw. zusätzliche Aufgaben gegenüber den anderen Kassen wahrgenommen werden, so die Zahlung von Miettransportern und den weiteren Dienstleistungen, die Abrechnung des Eigenbedarfs der benachbarten Zentralverwaltung des Unternehmens sowie die Verbuchung und Abrechnung von Warenausgabescheinen und der Reisekosten der Mitarbeiter/innen ebenso wie von Auslagen bei Schulungsmaßnahmen etc. Hier laufen außerdem alle Informationen der verschiedenen Abteilungen des Marktes zusammen. cc) Die Klägerin wird auch nicht „ausschließlich“ an „Kassen“ beschäftigt, die „für mehrere Abteilungen“ zuständig sind. Bei der „ausschließlichen“ Tätigkeit an „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“, handelt es sich um ein Tätigkeitsbeispiel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. (1) Der Begriff „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“ in Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV ist sortimentsbezogen auszulegen (BAG 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 21). Der Begriff der „Abteilung“ im Sinn der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV ist mit einer sortimentsbezogenen Betrachtung als eine „Verkaufsabteilung“ zu verstehen, in der Waren einer bestimmten Warenart oder eines bestimmten Warenbereichs angeboten werden. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung als „Abteilung“ an noch auf eine räumliche Abgrenzung. Erstreckt sich die Zuständigkeit einer Kasse auf ein erhebliches Sortiment von Waren mehrerer Warenarten oder mehrere Warenbereiche, ist diese zuständig für mehrere „Abteilungen“ im Sinn des Tätigkeitsbeispiels (BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 24 ff.). Es genügt, dass ein erhebliches Sortiment von Waren verschiedener Warenarten oder auch nur Warenbereiche an der jeweiligen Kasse zu bearbeiten ist. Für die tariflich höhere Eingruppierung ist entscheidend, „was auf eine Kasse zuläuft“. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 37) ohne Bedeutung, dass der Vorgang des Kassierens in allen Ladengeschäften als ähnlich angesehen werden kann (Ermittlung des Preises und Zahlung) und durch die Verwendung von Scannerkassen mit Barcodelesegeräten möglicherweise vereinfacht wird. Die Tarifvertragsparteien haben nicht danach unterschieden, ob beispielsweise Barcodelesegeräte eingesetzt werden oder nicht. Vielmehr haben sie nicht nur in diesem Tätigkeitsbeispiel, sondern auch an anderer Stelle der Eingruppierungsregelungen entscheidend auf die Größe des Warenangebots abgestellt. So unterscheiden sie zum Beispiel bei einem Lebensmittelsupermarkt danach, ob dieser sich auf mehr oder weniger als 400 m² Verkaufsfläche erstreckt (Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III). Anhaltspunkte dafür, dass in den verschiedenen Abteilungen fachkundige Beratung zur Verfügung zu stehen hat, enthält die tarifliche Bestimmung nicht. Auch ein Baumarkt ohne Beratungsangebot kann Waren verschiedener Abteilungen führen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 39) müssen „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“, nicht wie die ihnen tariflich gleichgestellten „Sammelkassen“ übergeordnete Zusatzfunktionen erfüllen. Bereits der Wortlaut dieses Tätigkeitsmerkmals spricht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dafür, dass die Anforderung abschließend beschrieben worden ist. Zudem würde eine Übertragung der gesonderten tariflichen Anforderungen an „Sammelkasten“ auf „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“ zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Denn zum einen wären diese Kassen, wenn sie die Zusatzkriterien regelmäßig zu erfüllen hätten, regelmäßig zugleich Sammelkassen. Die Unterscheidung zwischen beiden im Tarifvertragstext wäre überflüssig. Zum anderen wird tariflich für „Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind“, eine ausschließliche Beschäftigung verlangt (Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV), hingegen für die Tätigkeit an Sammelkassen nach § 9 Ziffer 3 MTV lediglich eine zeitlich überwiegende Tätigkeit. Die unterschiedlichen Anforderungen an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an den beiden Kassen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien nicht von einer Identität der genannten Kassen ausgegangen sind. Dies zeigt sich auch in der tariflichen Formulierung, die Kassen seien „gleichzusetzen“. Hieraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die beiden Kassenarten nicht ohnehin als identisch, sondern als unterschiedlich angesehen haben (BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 40). Sämtliche Kassen, an denen die Klägerin beschäftigt wird, unterliegen keinen Zuständigkeitsbegrenzungen hinsichtlich der im gesamten Baumarkt angebotenen Waren. So können alle Waren an allen Kassen, den die Klägerin eingesetzt wird, bezahlt werden. Die Tarifvertragsparteien des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz haben seit der grundlegenden Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2010 das Tätigkeitsbeispiel und die Fußnote zu dieser weiter unverändert in dem Gehaltstarifvertrag belassen. Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts (noch) für zutreffend halten (vgl. BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 27). Erscheint eine tarifliche Regelung infolge der technischen Entwicklung als nicht mehr sachgerecht, ist es Sache der Tarifvertragsparteien, der fortgeschrittenen technischen Entwicklung durch entsprechende Normen Rechnung zu tragen (BAG 06.12.2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25; 04.11.1987 - 4 AZR 320/87 - Rn.18, jeweils mwN.). Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 16.03.2016 - 4 AZR 503/14 - Rn. 29; 06.12.2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, jeweils mwN.). Es ist daher unerheblich, ob durch den Einsatz von Scannerkassen die Herkunft der zu kassierenden Waren aus verschiedenen Abteilungen keine erweiterten Kenntnisse des Kassierers/der Kassiererin mehr voraussetzt. (2) Die Klägerin ist jedoch nicht ausschließlich an solchen Kassen tätig, da sie auch in der sogenannten Expresszone eingesetzt wird. (a) Die so genannte Expresszone ist nach Auffassung der Kammer nicht als „Kasse, (...) an denen Kassiererin/innen ausschließlich beschäftigt werden“, im Sinn der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III anzusehen. Die Mitarbeiter/innen der Beklagten, so auch die Klägerin, werden an dieser Expresszone nicht als Kassierer/in, sondern als Beobachter/in und Unterstützung tätig. Der Kassiervorgang als solcher wird durch den Kunden selbst durchgeführt. Der Kunde scannt die von ihm zu bezahlenden Artikel selbst und wickelt auch den Bezahlvorgang mittels Bargeldzahlung oder Kartenzahlung selbst ab. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin hat im Regelfall weder Kontakt zu den zu bezahlenden Artikeln noch zu Bargeld oder EC- oder Kreditkarte des Kunden. Er/sie ist nicht für etwaige Kassendifferenzen verantwortlich. Eine Echtheitsprüfung von Geld findet nicht statt ebenso wenig wie die Prüfung der Berechtigung des Inhabers von Geld- oder Kreditkarten durch die Mitarbeiter/innen. Wechselgeld wird durch den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin nicht ausgegeben. Er/sie hat mangels Schlüsselgewalt keinen Zugriff auf das im Cash-Recycler befindliche Geld. Der Cash-Recycler wird ohne Mitwirken des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin befüllt und entleert. Bei der Tätigkeit in der Expresszone ist die Klägerin nicht einem durch Kundenandrang entstehenden Zeitdruck bei Eingaben in die Kasse ausgesetzt. Dass sich ihre Tätigkeit auf das Beobachten der Kunden und etwaige kurzzeitige Unterstützungshandlungen beschränken muss, ergibt sich bereits daraus, dass sich in der Expresszone vier Selbstbedienungsterminals befinden, die von einem/r Mitarbeiter/in gleichzeitig beobachtet werden müssen. Daraus, dass die Mitarbeiter/innen in der Expresszone teilweise in den Prozess eingreifen müssen, ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine abweichende Beurteilung. Es handelt sich um Fälle wie Stichprobenkontrollen, die manuelle Erfassung von Warenbegleitscheinen ohne QR-Code, die Erfassung reduzierter Artikel, die nach der Ausschilderung nicht in der Expresszone bezahlt werden sollen, Fälle, in denen die EAN vom Handscanner nicht erfasst wird, sowie Änderungen des Kaufentschlusses des Kunden erst in der Expresszone, Mengenänderungen, falsche Maßangaben, unbekannte EAN, das Freischalten einer sogenannten Profikarte als Bezahlmittel und die Abwicklung von Aufträgen/Lieferscheinen, Gasverkäufen und Preisgarantien. In all diesen Fällen wird von den Mitarbeiter/inne/n nicht der vollständige Bezahlvorgang übernommen, sondern nur punktuell ein auftretendes Problem behoben oder - bei der Abwicklung von Aufträgen/Lieferscheinen, Gasverkäufen und Preisgarantien - eine Hilfestellung gegeben, ohne den eigentlichen Kundenmodus zu verlassen. Auch in diesen Fällen bezahlt der Kunde ohne Hilfe mittels Karte oder Eingabe von Bargeld in den Bezahlautomaten. Der/die Mitarbeiter/in hat weder Kontakt zu Bargeld noch überprüft er/sie die zur Zahlung verwendete Karte auf Echtheit und Gültigkeit oder fordert den Kunden zur Eingabe eines PIN auf. Dies übernimmt der Kassenautomat. Für etwaig entstehende Kassendifferenzen ist der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in keinem Fall verantwortlich. (b) Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.2006 - 2 TaBV 63/05 - beruft, folgt aus diesem nichts anderes. Diesem Beschlussverfahren lag keine Eingruppierungsstreitigkeit, sondern ein Verfahren nach § 99 BetrVG zugrunde, in dem darüber zu entscheiden war, ob der (zeitweilige) Einsatz an einer Selbstbedienungskasse eine zustimmungspflichtige Versetzung ist. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit auch die Unterschiede zwischen dem herkömmlichen Kassiervorgang und dem Einsatz an den Selbstscanningkassen herausgearbeitet. So hat es ausgeführt, dass die betroffene Mitarbeiterin im Gegensatz zum herkömmlichen Kassiervorgang nicht mit der körperlich beschwerlichen Bewegung der Waren im Zusammenhang mit dem Einscannen beauftragt und insbesondere auch nicht mit dem verantwortungsvollen Kassiervorgang betraut sei. Da die am Selbstscanning-Arbeitsplatz eingesetzte Kassiererin jedoch gleichzeitig vier Kassen zu überwachen habe, seien hier andere Anforderungen an ihre Aufmerksamkeit gestellt, als dies an dem herkömmlichen Arbeitsplatz der Fall sei. Das Landesarbeitsgericht konnte im Ergebnis lediglich keine Tätigkeitsänderung feststellen, die die von § 95 Abs. 3 BetrVG geforderte Qualität und Intensität der unterschiedlichen Tätigkeiten voraussetze (LAG Rheinland-Pfalz vom 04.04.2006 - 2 TaBV 63/05 - Rn. 27). (c) Unstreitig wurde die Klägerin in der Zeit ab dem 08.11.2018 auch in der sogenannten Expresszone eingesetzt. Aber auch für die Zeit vom 12.04.2018 bis einschließlich 07.11.2018 hat die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Gehaltsgruppe III darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargetan, dass sie ausschließlich an einer Kasse beschäftigt wurde, die für mehrere Abteilungen zuständig ist, mithin dass kein Einsatz in der Expresszone erfolgte. Zwar hat die Klägerin behauptet, erstmals am 08.11.2018 an der Expresszone eingesetzt gewesen zu sein. Sie hat jedoch - im Widerspruch hierzu - erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 15.10.2018, dort auf Seite 3 (Bl. 84 d. A.) vorgetragen, sie sei seit der Eröffnung der Expresskasse Ende Mai/Anfang Juni 2018 maximal eine Stunde dort beschäftigt worden. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin bestritten und aufgezeigt, dass die Klägerin tatsächlich dort bereits vor dem 6. November 2018 im Einsatz gewesen sei. Die Klägerin hat hierauf nicht dargelegt, wie sie in dem genannten Zeitraum tatsächlich eingesetzt war. Soweit sie sich auf Einsatzpläne bezogen hat, kann dahinstehen, ob die Vorlage eines Anlagenkonvoluts vorliegend den Sachvortrag ersetzen kann. Jedenfalls hat die Klägerin auch die Einsatzpläne für diesen Zeitraum nur lückenhaft vorgelegt, nämlich für den Zeitraum vom 09.04.2018 bis 27.05.2018 (Bl. 414 - 420 d. A.) sowie vom 17.09.2018 bis 14.10.2018 (Bl. 421 - 427 d. A.). Dabei war sie im Zeitraum vom 03.04.2018 vom 27.05.2018 arbeitsunfähig erkrankt, ein tatsächlicher Einsatz nach den vorgelegten Einsatzplänen erfolgte gerade nicht. Die Einsatzpläne bilden außerdem lediglich die im Vorfeld absehbaren Einsatzzeiten ab, nicht aber kurzfristige Einsätze beispielsweise im Vertretungsfall bei kurzfristiger krankheitsbedingter Abwesenheit eines anderen Mitarbeiters/einer anderen Mitarbeiterin. Die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin ist im vorliegenden Fall auch für einen längeren Zeitraum als den einzelnen Monat zu ermitteln. Für welchen Zeitraum im Rahmen von Eingruppierungsstreitigkeiten die ausgeübte Tätigkeit zu ermitteln und zu bewerten ist, ist davon abhängig, welchen Schwankungen hinsichtlich Qualität und Quantität die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit unterliegt. Bei einfachen Tätigkeiten reicht eine Zeitspanne von einem Monat aus, bei schwierigeren werden im Allgemeinen mindestens sechs Monate zugrunde zu legen sein (vgl. BAG 26. April 1966 - 1 AZR 458/64 - Rn. 13). Der zugrunde zu legende Zeitraum muss angemessen sein (vgl. BAG 29.11.2001 - 4 AZR 736/00 - Rn. 51: 6 Monate ausreichend betreffend den Arbeitsvorgang Leitstellentätigkeit; 26. April 1966 - 1 AZR 458/64 - Rn. 13: längerer, mindestens sechs Monate umfassender und zusammenhängender Zeitraum). Vorliegend erscheint es im Hinblick auf die Neueinführung der Expresszone und die häufige Abwesenheit der Klägerin in dem Zeitraum vom 12.04.2018 bis Ende des Jahres 2018 nach Auffassung der Kammer angemessen, einen Zeitraum von der Einführung der Expresszone bis zum Jahresende 2018 zugrunde zu legen. Die Eingruppierung der Klägerin hängt nicht von der in den einzelnen Monaten, sondern von der auf Dauer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab. Voraussetzung für eine Beurteilung, ist eine genügende Breite in der Erfassung des Tatsachenmaterials. Dies gilt insbesondere dann, wenn der/die Angestellte nicht etwa eine stets gleichbleibende Tätigkeit ausübt, sondern diese gewissen Schwankungen unterworfen ist (BAG 26.04.1966 - 1 AZR 458/64 - unter 4). In diesem Zeitraum vom 12.04.2018 bis 31.12.2018 erfolgte nach den Angaben der Klägerin an 58,5 Stunden von insgesamt circa 562,5 Arbeitsstunden ein Einsatz in der Expresszone. In der Zeit von Januar bis einschließlich August 2019 war die Klägerin nicht in einem Umfang beschäftigt, der eine Ermittlung der von ihr ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. So war sie von Januar bis Anfang Juni 2019 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, in der anschließenden Arbeitsphase war sie vom 11.06.2019 wegen einer Kehlkopfentzündung in der Logistik eingesetzt, ab dem 24.06.2019 schloss sich ein Zeitraum erneuter Arbeitsunfähigkeit (bis 20.07.2019) sowie des Mehrstundenabbaus und Urlaubs (22.07.2019 bis 02.08.2019) an. Ihre Arbeitstätigkeit nahm die Klägerin erst am 06.08.2019 wieder auf. Der verbliebene Zeitraum bis zum 31.08.2019 ermöglicht keine Beurteilung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit. (d) Eine etwaige, von der Klägerin angeführte besondere Belastung bei der Tätigkeit in der Expresszone ist im Streitfall ohne Bedeutung. Besondere Anforderungen an die Tätigkeit, die über die Tätigkeit von Angestellten mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit hinausgehen, werden nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur bei einfacher Kassiertätigkeit mit einer Tätigkeitszulage berücksichtigt, nicht aber im Oberbegriff des Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe III GTV (vgl. BAG 05.09.2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 23). dd) Die Klägerin ist schließlich auch nicht nach Gehaltsgruppe III zu vergüten, weil sie als "Kassierer/in in Verbrauchermärkten" tätig wird. Bei dem Markt, in dem die Klägerin eingesetzt ist, handelt es sich nicht um einen Verbrauchermarkt in diesem Sinn. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 24; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 18, jeweils mwN.), der die Kammer folgt, ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (so genannter "Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zum Beispiel in Stadtrandlage. Es ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in diesem Sinn, so wie er von der überwiegenden Meinung in den einschlägigen Fachkreisen verstanden wird, verstanden haben (vgl. BAG 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 18). Die erforderliche Breite des Sortiments an Nahrungs- und Genussmitteln sowie so genannten Non-Food-Artikeln bietet die Beklagte in ihrem Markt nicht an. ee) Die Klägerin erfüllt auch die allgemeinen Anforderungen aus dem Oberbegriff der Beschäftigungsgruppe III nicht. Die Klägerin ist für das Vorliegen einer Tätigkeit, "die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert", darlegungs- und beweispflichtig. Sie hat aber nicht dargelegt, dass sie eine solche Tätigkeit im Sinn des § 9 Ziffer 2 MTV tatsächlich ausübt. Dabei erfolgt die Eingruppierung dann, wenn dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt werden, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst mögliche Tarifgruppe (§ 9 Ziffer 3 MTV). Im Eingruppierungsrechtsstreit hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung der Gesamt- bzw. Teiltätigkeiten vornehmen kann. Dazu gehört auch die Angabe, inwieweit die Tätigkeiten tatsächlich voreinander abgegrenzt werden können und ob je zusammen oder jeweils für sich selbstständig zu bewerten sind (vgl. BAG 27.01.2016 - 4 AZR 916/13- Rn. 28 mwN.). Er muss weiter die Zeit angeben, die zu ihrer Erledigung benötigt werden. Bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen verschiedener Entgeltgruppen, das heißt Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe, welche zunächst die Erfüllung sämtlicher Anforderungen einer niedrigeren Entgeltgruppe voraussetzt und darüber hinaus durch ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal weitere Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit stellt (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 37 mwN.), ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und sodann nacheinander die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt (BAG 16.11.2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 14; 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31; 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - Rn. 88, jeweils mwN.). Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen, die dem Gericht den rechtlichen Schluss ermöglichen, dass der Arbeitnehmer jeweils die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale und die dann gegebenenfalls vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG 22.10.2008 – 4 AZR 735/07 Rn. 31 mwN.). Soweit für den Erfolg des Höhergruppierungsbegehrens das Vorliegen eines tariflichen Heraushebungsmerkmals erforderlich ist, erweitert dies die Vortragslast des Klägers. Danach reicht für einen schlüssigen Vortrag die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht aus. Der Tatsachenvortrag muss vielmehr einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (BAG 16.11.2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 14; 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 31, jeweils mwN.). Die Klägerin hat zwar ihre Tätigkeiten dargestellt. Sie hat jedoch nicht im Einzelnen angegeben, zu welchen zeitlichen Anteilen sie welche Tätigkeiten ausgeübt hat. Die Beklagte hat ihre Angaben bestritten. Weiter hat die Klägerin zwar dargelegt, dass sie eine einfache kaufmännische Tätigkeit (Gehaltsgruppe II) ausübt. Bereits aus der zurückgelegten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses seit 2009 ergibt sich, dass sie für den streitgegenständlichen Zeitraum auch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen kann. Die Klägerin hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ihre Tätigkeit erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert. Dabei müssen die erweiterten Fachkenntnisse und die größere Verantwortung kumulativ vorliegen („und“). Der Klägerin ist es nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht gelungen darzustellen, inwieweit ihre Tätigkeiten eine größere Verantwortung erfordern. Unter „Verantwortung“ versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung, das heißt die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinn ist unter „Verantwortung“ die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn 63; LAG Rheinland-Pfalz 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17 - Rn. 85). Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III GTV genügt daher nicht die jedem Angestellten im kaufmännischen Bereich obliegende Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben. Vielmehr verlangt die Gehaltsgruppe III eine „größere“ Verantwortung. Für das Vorliegen der tariflich geforderten größeren Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmer keiner oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - Rn. 104; LAG Rheinland-Pfalz 24.07.2018 - 8 TaBV 35/17 - Rn. 85 mwN.). Das Merkmal „größere Verantwortung“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers gemessen und ausgehend von den Anforderungen der Ausgangsfallgruppe durch das Maß der geforderten Verantwortung heraushebt (vgl. BAG 25.11.1998 - 10 ABR 65/97 - Rn. 62). Die von der Klägerin nach ihren Angaben überwiegend ausgeübten Tätigkeiten an der Baustoffretourenkasse erfordern kein Maß an Verantwortung, welches sich aus der Gehaltsgruppe I heraushebt. Die mit der Durchführung von Retouren verbundene Verantwortung hebt sich aus der Verantwortung, die zum Beispiel einem als Ladenkassierer eingesetzten Einzelhandelskaufmann üblicherweise im Rahmen einfacher kaufmännischer Tätigkeiten obliegt, nicht heraus. Es handelt sich - auch unter Zugrundelegung der Schilderung des Ablaufs durch die Klägerin - lediglich um einen umgekehrten Bezahlvorgang. Die Klägerin unterscheidet zwei Fälle von Retouren, nämlich die Rückgabe mit und ohne Kassenbon. Bei der Rückgabe mit Kassenbon wird der Bezahlvorgang nach Prüfung, ob die Rückgabe innerhalb der vorgegebenen Frist von vier Wochen erfolgt, umgekehrt abgewickelt: Die Ware wird mit dem Bon abgeglichen, der Button „Retoure mit Bon“ wird angetippt, der Bon wird eingescannt, die Ware wird einzeln eingescannt und mit Eingabe am Bildschirm bestätigt, die Retoure wird im System beendet. Je nachdem wie beim Kauf bezahlt wurde, wird das Geld ausgezahlt oder auf die Karte zurückgebucht. Es werden zwei Belege erstellt, einer für den Kunden und einer für den Markt, der nach Unterschrift durch den Kunden in das dafür vorgesehene Fach gelegt wird. Die Ware wird auf dem für die Retouren vorgesehenen Regalwagen abgestellt. Dieser Vorgang erfordert keine eigenen Entscheidungen des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, die vorzunehmenden Arbeitsschritte sind im Einzelnen vorgegeben. Auch die Retoure ohne Kassenbon ist nicht mit größerer Verantwortung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin verbunden. Insoweit erfolgt die Rückgabe - nach dem streitigen Vortrag der Klägerin - je nach Warenwert und Beschaffenheit und Artikel entweder direkt oder aber der Kunde wird zunächst mit einem Handzettel in die Abteilung geschickt, um diesen dort unterschreiben zu lassen. In letzterem Fall verantwortet letztendlich die Abteilung die Retoure. Nach dem Vortrag der Beklagten kann eine Rückgabe ohne Kassenbon sogar nur nach Freigabe durch das Marktmanagement erfolgen. In welchen Fällen genau eine direkte Rücknahme durch sie möglich sein soll, hat die Klägerin nicht näher dargelegt. Soweit die Klägerin auf die Besonderheit des Kaufs der zurückzugebenden Ware zu einem Staffelpreis verweist, gibt sie selbst an, dass hierüber die Marktleitung bzw. die Assistentin in Kenntnis zu setzen sei. Die Beklagte hat hierzu angegeben, dass jedenfalls immer dann, wenn ein Kunde mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Vorgehensweise nicht einverstanden sei, das Marktmanagement entscheiden müsse, die Klägerin diesbezüglich keine Kompetenz habe. Nach dem Vortrag beider Parteien ist insoweit eine „größere Verantwortung“ der Klägerin nicht gegeben. Die von der Klägerin vorgetragene Bearbeitung von Reklamationen an der Baustoffretourenkasse erfordert ebenfalls keine „größere Verantwortung“. Insoweit beschränkt sich die Tätigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin an der Baustoffretourenkasse zunächst auf die Überprüfung des Kassenbelegs, ob die Reklamation noch in der Frist erfolgt und ob der Artikel mit dem Bon übereinstimmt, ggfs. der Erstellung von ein bzw. zwei Duplikaten oder Kopie vom Originalbon und dem Aufbringen eines Stempels, um welchen Artikel es sich hierbei handelt, dem Streichen anderer gegebenenfalls aufgelisteter Artikel sowie dem Weiterleiten des Kunden in die jeweilige Abteilung nebst Anweisung, sich an einen Verkäufer zu wenden. Die weitere - eigentliche - Bearbeitung der Reklamation erfolgt sodann in der jeweiligen Abteilung. Nach Rückkehr aus der Abteilung erfolgen sodann die Tätigkeitsschritte wie bei der beschriebenen Rücknahme einer Ware: der Kunde übergibt den unterzeichneten Beleg an die Kasse, bei berechtigter Reklamation wird an der Kasse eine Rücknahme getätigt, der entsprechende Artikel ist am Touchscreen anzutippen, der Preis ist mit dem Bonpreis zu vergleichen und das Geld ist an den Kunden auszuzahlen, wobei wiederum zu beachten ist, in welcher Form gezahlt wurde. Sodann ist der neue Artikel abzuscannen und zu überprüfen, ob inzwischen eine Preisänderung stattgefunden hat. In diesem Fall ist die Marktleitung zu verständigen. Im Fall eines Alternativartikels wird wiederum die Ware abgescannt, auf dem Touchscreen der Button „Preisüberschreibung“ betätigt und als Begründung „Alternativartikel“ eingegeben. Der neu zu kassierende Preis wird manuell eingegeben und die Ware abkassiert. Größere Verantwortung der Klägerin ist mit der Reklamationsbearbeitung nicht verbunden, insbesondere entscheidet sie in den schwieriger gelagerten Fällen nicht über die Berechtigung der Reklamation, sondern die Abteilung. Gegen die Annahme einer größeren Verantwortung spricht auch, dass in Fällen einer Preisänderung die Marktleitung eingebunden ist . Die Klägerin muss stets die einzelnen Schritte und Vorgaben der Beklagten nach festen vorgegebenen Abläufen abarbeiten. Ihre Verantwortung beschränkt sich insoweit auf die vorschriftsmäßige Aufgabenerfüllung und beinhaltet keine „freie“ Entscheidung in dem Sinn, dass sie selbstständig über Weg und Ziel entscheiden könnte. Sie muss sich an die Vorgaben der Beklagten halten. Auch der „höhere“ Wechselgeldbestand von 1.000,00 € gegenüber 500,00 € an den „einfachen“ Kassen erfordert keine größere Verantwortung, die derart über die Kassiertätigkeit einer Angestellten mit einer abgeschlossenen Ausbildung oder dreijähriger Berufstätigkeit hinausgeht, dass sie eine höhere Eingruppierung rechtfertigen würde. Vielmehr schwankt der Wechselgeldbestand in der Kasse ohnedies tagesabhängig und richtet sich nach dem zu erwartenden Umsatzvolumen. Hinsichtlich der „erweiterten Fachkenntnisse“ hätte der gebotene Vergleich zunächst die Darstellung erfordert, über welche Fachkenntnisse eine Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung oder dreijähriger Berufstätigkeit verfügt. Weiter hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden „erweiterten“ Fachkenntnisse bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit erforderlich sind (vgl. BAG 23.02.2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 32 mwN.). Derartiges ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Insbesondere die Abwicklung des Kassenvorgangs sowie von Retouren und die Weiterleitung bei Reklamationen setzen lediglich Fachkenntnisse voraus, die in einer Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann vermittelt werden oder nach dreijähriger Berufstätigkeit vorhanden sind. Die einfache Kassiertätigkeit ist im GTV ausdrücklich als Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe II angeführt. Auch - die von der Klägerin behauptete - Tätigkeit an einer von ihr sogenannten Infokasse erfordert keine erweiterten Fachkenntnisse. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Weisens des Weges zu der entsprechenden Abteilung, aber auch für das - von der Beklagten bestrittene - Überprüfen des Warenbestands im Warenwirtschaftssystem des PCs. 3. Auch der Feststellungsantrag zu 2 ist nicht begründet. Wie unter B. II. 2 dargelegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe III. Die Berufung der Klägerin war daher insgesamt zurückzuweisen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind hinsichtlich des Antrags zu 1 nicht erfüllt. Hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3 war die Berufung im Hinblick auf die entscheidungserhebliche und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage, ob es sich bei der Tätigkeit in den so genannten Expresszonen von Baumärkten um Kassiertätigkeiten im tariflichen Sinn handelt, zuzulassen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 12.01.2009 zunächst aufgrund eines befristeten Anstellungs-Vertrags vom 09.01.2009 (Bl. 15 ff. d. A.), sodann aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 03.03.2011 (Bl. 20 ff. d. A.) bei der Beklagten, die Baumärkte betreibt, als Kassiererin beschäftigt. Zuletzt lag dem Arbeitsverhältnis ein Änderungsvertrag vom 17.04.2012 zugrunde (Bl. 25 ff. d. A.), ergänzt durch den Änderungsvertrag vom 19.02.2013 (Bl. 30 f. d. A.). § 2 des Änderungsvertrages zum Anstellungsvertrag vom 03.03.2011 vom 17.04.2012 lautet: „Die tarifliche Einstufung erfolgt in Tarifgruppe G I. Das monatliche nachträglich zu zahlende Bruttogehalt, wovon die gesetzlichen Abzüge einbehalten werden, beträgt seit 01.04.2012 EUR 1.629,33. (...) Bei übertariflichen Verdienstbestandteilen (soweit die Tarifverträge ausschließlich aufgrund Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung finden) handelt es sich um freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Auf diese Leistung sind tariflich festgelegte Entgelterhöhungen - unabhängig von deren Grund und Art - sowie Erhöhung des Tariflohns durch andere tarifliche Veränderungen ganz oder teilweise anrechenbar und zwar auch rückwirkend, wenn die Tariferhöhung oder Tarifveränderung rückwirkend erfolgt. Dieser Vorbehalt umfasst auch jede Art von Entgeltausgleich für tarifliche Arbeitszeitverkürzungen.“ Wegen des Inhalts des Änderungsvertrags zum Anstellungsvertrag vom 03.03.2011 im Übrigen wird auf Bl. 25 ff. d. A. Bezug genommen. Im Änderungsvertrag zum Änderungsvertrag vom 17.04.2012 heißt es: „Präambel: Die Vertragsparteien haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.03.2013 mit geänderten Bedingungen fortzuführen. Der Änderungsvertrag vom 17.04.2012 wird daher in folgenden Punkten geändert bzw. ergänzt: I. (...) II. Zu § 2: Das Entgelt setzt sich ab dem 01.03.2013 wie folgt zusammen: Entgelttarifgruppe GII € 1.840,00 Übertarifliche Zulage € 260,00 Gesamt € 2.100,00 Eine übertarifliche Zulage ist auf tarifliche Veränderungen anrechenbar. (...) V. Im Übrigen behalten alle weiteren Bedingungen des bisherigen Anstellungsvertrages unverändert ihre Gültigkeit.“ Wegen des Inhalts dieses Vertrages im Übrigen wird auf Bl. 30 f. d. A. Bezug genommen. Als Sondervergütung sind 62,5 % des monatlichen Grundgehalts vereinbart. Auf der Lohn/Gehaltsabrechnung ist vermerkt: „Gehalt Tarif“ (vergleiche Abrechnung 1/18, Bl. 32 d. A.). Seit dem 01.03.2013 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 37,5 Stunden. Aktuell wird die Klägerin nach der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV) vergütet. Die Beklagte ist Mitglied im Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V. Seit dem 01.04.2018 ist die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft ver.di (vgl. Bestätigung von ver.di, Bl. 49 d. A.). Der Markt der Beklagten in B., in dem die Klägerin beschäftigt ist, hat mehr als 25.000 m² Verkaufsfläche, verfügt über insgesamt drei Ein- und Ausgänge und je nach Saison vier Kassenzonen mit der Hauptinformation (Retouren und Kasse), Baustoffretourenkasse (Retouren und Kasse), Übergangskasse (Kasse und Retouren) sowie Drive-In-Kasse (Retouren und Kasse) und fünf weiteren Kassen, an denen keine Retouren bearbeitet werden. An der Baustoffretourenkasse kann der Kunde das komplette Sortiment und auch die Waren vom Drive-In bezahlen. An der Hauptinformation laufen die Informationen der verschiedenen Abteilungen des Marktes zusammen, hier können beispielsweise auch Miettransporter sowie alle weiteren Dienstleistungen bezahlt werden, was an allen anderen Kassen nicht möglich ist. Zusätzlich wird der Eigenbedarf der benachbarten Zentralverwaltung des Unternehmens hier abgerechnet. Es werden Warenausgabescheine sowie die Reisekosten der Mitarbeiter/innen ebenso wie die Auslagen bei Schulungsmaßnahmen etc. verbucht und abgerechnet. Seit 2011 sind im Markt in B. sogenannte Scankassen eingeführt, das heißt die Kassiererin hält ein Lesegerät auf ein Etikett mit einem EAN-Barcode, sodann erkennt der Kassencomputer automatisch den Artikel und den Preis. Dieses Erkennen ist akustisch mit einem Piepslaut dokumentiert. Die Scanquote beträgt deutlich über 90 % aller Kassenvorgänge. Bei wegen eines technischen Defekts nicht zu scannenden Artikeln wird in der Regel die den Artikel betreffende Nummer in den Kassencomputer eingetippt. Mittlerweile werden 2D-Scanner eingesetzt. Die neuen Kassensysteme sind zudem mit sogenannten Touchbildschirmen ausgerüstet. Nachdem ein sogenannter elektronischer Tresor angeschafft wurde, schüttet der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin nach Schichtende das eingenommene Bargeld in diesen. Das Geld wird sodann automatisch gezählt und dokumentiert. Ab dem 12.04.2018 wurden im Markt sogenannte Expresszonen eingerichtet. Am Eingang der Expresszone findet sich eine Beschilderung, dass dort nur Artikel mit Barcode und keine reduzierte Ware bezahlt werden können. In der sogenannten Expresszone setzt der Kunde den Bezahlvorgang selbst in Gang. Die Mitarbeiter/innen nehmen kein Bargeld entgegen und geben kein Bargeld heraus. Vielmehr führt der Kunde das Bargeld direkt in den Automaten ein. Dasselbe kann er bei bargeldloser Zahlung mit einer Scheck-/Kreditkarte tun. Es folgt ein vollautomatischer Abrechnungsvorgang, das Wechselgeld wird von dem Kassierautomaten wieder ausgegeben, der Kunde nimmt es dann an sich. In der Expresszone ist ein/e Mitarbeiter/in für vier Kassierautomaten zuständig. Die Abteilung Loss Prevention unterstützt die Märkte unter anderem bei Verlustprävention wegen Diebstahl durch Handlungsanleitungen und -empfehlungen. Auch für den Expresszonenbereich gibt es entsprechende Handlungsempfehlungen durch verschiedene Kanäle wie beispielsweise Qualifizierungsvideos, Handouts oder Einträge in der unternehmensinternen Enzyklopädie Yippiepedia. Dem Kunden soll bereits präventiv durch Begrüßung und Blickkontakt signalisiert werden, dass er nicht gänzlich unbeobachtet ist. Neben gelegentlichen Beobachtungen, ob der Kunde alle Artikel vollständig scannt und den Bezahlvorgang ordnungsgemäß durch Einführen von Bargeld in den Cash-Recycler bzw. durch das Einführen einer Karte in das entsprechende Kartenlesegerät abschließt, wird empfohlen, auf die Pieptöne beim Scannen oder das Geräusch des Bondruckers zu achten. Auch gelegentliche Hohlraumkontrollen gehören zum Tätigkeitsfeld. Damit diese Kontrollen vom Kunden möglichst unbemerkt bleiben, wird das gelegentliche Anreichen der Ware zum Zweck einer quasi verdeckten Kontrolle empfohlen. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.04.2018 bis 31.12.2018 wie folgt abwesend: Sie war vom 03.04.2018 bis 27.05.2018 arbeitsunfähig erkrankt, vom 11.06.2018 bis 16.06.2018 in Urlaub, vom 17.07.2018 bis zum 19.07.2018 auf einer Fortbildungsveranstaltung, am 03.08.2018 baute sie Mehrstunden ab, vom 06.08.2018 bis einschließlich 25.08.2018 befand sie sich in Urlaub, vom 29.08.2018 bis einschließlich 15.09.2018 war sie arbeitsunfähig, vom 15.10.2018 bis einschließlich 27.10.2018 hatte sie Urlaub mit Mehrstundenabbau, vom 13.11.2018 bis 16.11.2018 befand sie sich auf einer Schulung und in der Zeit vom 17.11.2018 bis zum 21.11.2018 sowie vom 27.12.2018 bis zum 31.12.2018 war sie arbeitsunfähig. Von Januar bis Anfang Juni 2019 war die Klägerin durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 11.06.2019 bis 22.06.2019 wurde sie aus gesundheitlichen Gründen im Bereich Logistik eingesetzt. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit vom 24.06.2019 bis einschließlich 20.07.2019 folgte. An diesem Zeitraum schloss sich Mehrstundenabbau und Urlaub im Zeitraum vom 22.07.2019 bis einschließlich 02.08.2019 an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2018 (Bl. 35 ff. d. A.) hat die Klägerin Vergütungsansprüche nach der Gehaltsgruppe III aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Die Klägerin war der Ansicht, sie sei nach der Gehaltsgruppe III, höchste Betriebszugehörigkeitsstufe (derzeit Stufe 5) zu vergüten. Der Tarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel für Rheinland-Pfalz sei auf das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Vergütung anzuwenden. In den Arbeitsverträgen werde jeweils auf die tarifliche Einstufung in die Tarifgruppe G I des Einzel- und Versandhandels hingewiesen. Dies müsse der Arbeitnehmer regelmäßig als Verweisung auf den gesamten tariflichen Regelungskomplex „Gehalt“ verstehen. Insbesondere im Änderungsvertrag vom 19. Februar 2018 werde wiederum die Entgelttarifgruppe G II genannt und darauf hingewiesen, dass tarifliche Veränderungen auf die übertarifliche Zulage anrechenbar seien. Die Gehaltsabrechnung weise ebenfalls den Bezug zum Tarifvertrag auf. Im Wege der Auslegung der Arbeitsverträge sei daher davon auszugehen, dass sich die Beklagte, die sich im entsprechenden Arbeitgeberverband befinde, hinsichtlich der Vergütung auf den Entgelttarifvertrag beziehe, insbesondere auf die einzelnen Entgelttarifgruppen, und diese daher auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden. Soweit in den Arbeitsverträgen ausgeführt werde, dass Tarifverträge ausschließlich aufgrund Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis finden sollten, sei diese Klausel unwirksam. Ab dem 1. April 2019 finde der Gehaltstarifvertrag aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sämtliche Kassen, an denen sie eingesetzt werde, seien Sammelkassen. Diese seien für mehrere Abteilungen und Warenbereiche zuständig. In dem Baumarkt, in dem sie tätig sei, seien verschiedene Warenbereiche im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22.09.2010 - 4 AZR 33/09) vorhanden, wie die Abteilungen Küchencenter, Bad und Sanitär, Farben und Tapeten, Galerie für Bilder und Rahmen, Bodenbeläge, Maschinen, Werkzeuge und Werkstatt, Baufertigteile und Holzzuschnitt, Eisenwaren, Leuchten und Elektro, Heizung, Klima und Lüftung sowie weitere. Jeder Bereich habe seinen eigenen Teilbereichsleiter. Sämtliche Kassen, an denen sie beschäftigt werde, unterlägen keiner Zuständigkeitsbegrenzung hinsichtlich der im gesamten Baumarkt (einschließlich Gartenmarkt) angebotenen Waren. An der Expresskasse sei sie seit deren Eröffnung Ende Mai/Anfang Juni 2018 maximal eine Stunde beschäftigt gewesen. Auch künftig werde kein Einsatz an Expresskassen stattfinden. Ansonsten verrichte sie bis auf wenige Stunden im Monat (99,9 %) ihre Tätigkeit ausschließlich an der Baustoffretourenkasse und ansonsten an der Hauptinfokasse oder einer anderen übergeordneten Kasse. An den Expresszonen würden nur Verkäufer und Auszubildende beschäftigt, die bereits Kassenerfahrung hätten. An den übergeordneten Kassen würden an die Kassiererinnen höhere Anforderungen gestellt. Dass auch eine Retourentätigkeit an der Kasse ausgeübt werde habe zur Folge, dass (unstreitig) ein höherer Wechselgeldbestand von 1.000,00 EUR in der Kasse vorhanden sei, anstatt 500,00 EUR wie an den nicht übergeordneten Kassen. Wegen des Ablaufs der Retourenbearbeitung wird auf Seite 5 f. des Schriftsatzes der Klägervertreterin vom 15.10.2018 (Blatt 86 f. d. A.) Bezug genommen. Eine weitere Tätigkeit, die sie an der Baustoffretourenkasse als übergeordneter Kasse wahrzunehmen habe, sei die Bearbeitung einer Reklamation. Insoweit wird hinsichtlich der durchzuführenden Schritte auf Seite 6 f. des Schriftsatzes der Klägervertreterin vom 15.10.2018 (Blatt 87 f. d. A.) Bezug genommen. Diese Tätigkeiten habe sie zusätzlich zu dem üblichen Kassieren, wie es an den untergeordneten Kassen vollzogen werde, auszuüben. Unzutreffend sei, dass es sich beim Kassieren um einen einfachen Vorgang handele. Wenn die EAN nicht erkannt werde, versuche sie zunächst den Artikel über den Onlineshop im PC zu finden, um dort die Artikelnummer zu erhalten. Alternativ rufe sie in der Fachabteilung an. Hierzu sei es erforderlich, dass ihr überhaupt bekannt sei, welcher Fachabteilung der Artikel zuzuordnen sei. Weiterhin habe sie den Artikel verständlich zu beschreiben, damit der Kollege die Artikelnummer finden könne. Auch durch die neuen 2D-Scanner habe sich insofern keine Erleichterung ergeben. Das Heraussuchen der Waren über die Homepage erfordere auch einen gewissen Sachverstand, da gerade bei Pflanzen ihr lateinischer Name verzeichnet sei. Beispielsweise beim Holzzuschnitt erfolge normalerweise die manuelle Eingabe über den Touchscreen, wobei die Artikelnummer eingegeben werde sowie die Länge und Breite. Bei Meterware (Kabel usw.) bringe der Kunde einen Abrisszettel mit an die Kasse. Vor dem Scannen sei zu überprüfen, ob der Zettel zu der Ware passe. Sodann werde der Artikel ausgemessen zur Überprüfung, ob die Angaben des Kunden stimmig seien, und die Länge werde im Touchscreen manuell erfasst. Auch bei den Waren der Eisenwarenabteilung müsse die Anzahl überprüft werden sowie ob der Kunde die richtige Artikelnummer eingegeben habe. Für die Waren aus dem Drive-in-Bereich (zum Beispiel Steine) sei keine EAN vorgesehen. Der Preis müsse anhand der Kassenpreisliste herausgesucht werden, ebenso wie bei anderen Artikeln, wie beispielsweise Fittings, Muffen und Winkeln. Auch bei Pflanzen aus der Gartenabteilung fehle die EAN oft komplett. Die Vorgehensweise bei Preisgarantien sei umfangreicher als von der Beklagten dargestellt. Vor dem Scannen und Kassieren seien diese Artikel über die Artikelinfo mit der Preisgarantie abzugleichen, die Menge sei manuell einzugeben. Marktseitig von der Abteilung reduzierte Artikel mit der Aufschrift „raus damit“ müssten über die Artikelinfo an der Kasse mit der auf dem Aufkleber enthaltenen Artikelnummer kontrolliert werden, bevor sie an der Kasse erfasst würden und eine manuelle Eingabe der Reduzierung erfolge. Waren aus dem Onlineshop würden ebenfalls im Markt zurückgegeben, auch insofern seien gesonderte Rücknahmebedingungen zu beachten. Weiterhin handele es sich bei der übergeordneten Kasse auch um eine sogenannte Infokasse. Das bedeute, dass sie den Kunden auch Auskunft über bestimmte Artikel zu geben habe. Zum einen habe sie den Kunden den Weg zu den entsprechenden Abteilungen zu zeigen, zum anderen habe sie auf Anfrage die Anzahl der noch vorhandenen Artikel im Warenwirtschaftssystem der PCs zu überprüfen. Sie mache ab dem 01.01.2015 die Gehaltsdifferenz zwischen den Gehaltsgruppen II und III geltend. Diese habe ab dem 01.08.2015 328,00 € brutto monatlich, ab dem 01.05.2016 335,00 € brutto monatlich und ab dem 01.07.2017 343,00 € brutto monatlich betragen. Weiterhin sei auch das Weihnachtsgeld an die Gehaltsgruppe G III anzupassen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.261,06 € brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 328,00 € brutto seit 01.08.2015, aus 328,00 € brutto seit 01.09.2015, aus 328,00 € brutto seit 01.10.2015, aus 328,00 € brutto seit 01.11.2015, aus 328,00 € brutto seit 01.12.2015, aus 328,00 € brutto seit 01.01.2016, aus 328,00 € brutto seit 01.02.2016, aus 328,00 € brutto seit 01.03.2016, aus 328,00 € brutto seit 01.04.2016, aus 328,00 € brutto seit 01.05.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.06.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.07.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.08.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.09.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.10.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.11.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.12.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.01.2017, aus 335,00 € brutto seit 01.02.2017, aus 335,00 € brutto seit 01.03.2017, aus 335,00 € brutto seit 01.04.2017, aus 335,00 € brutto seit 01.05.2017, aus 335,00 € brutto seit 01.06.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.07.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.08.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.09.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.10.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.11.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.12.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.01.2018, aus 343,00 € brutto seit 01.02.2018, aus 343,00 € brutto seit 01.03.2018, aus 343,00 € brutto seit 01.04.2018 sowie aus 777,69 € seit 01.12.2015 und aus 214,98 € seit 01.12.2017 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, solange sie bei ihr beschäftigt ist, sie monatlich nach der Entgeltgruppe G III, Stufe 5 bzw. nach der Stufe der längsten Betriebszugehörigkeit des Gehaltstarifvertrages des Einzel- und Versandhandels für Rheinland-Pfalz zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, der Gehaltstarifvertrag habe bis zum 01.04.2018 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung gefunden. Die Parteien hätten lediglich vereinbart, die Vergütung der Klägerin nach der Gehaltsgruppe G I, später dann nach der Gruppe G II vorzunehmen. Auch aus der Gehaltsabrechnung sei die Inbezugnahme eines Tarifwerks nicht ersichtlich. Während der Mitgliedschaft der Klägerin zu ver.di bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Entlohnung nach der Gehaltsgruppe G III, Stufe 5. Die Klägerin sei nicht an „Sammelkassen“ beschäftigt. Sie sei auch nicht ausschließlich an Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig seien, im Sinne des Satzes 2 der zweiten Fußnote beschäftigt. Die Beklagte hat vorgetragen, bei ihr gebe es lediglich die fünf Warenbereiche Elektro pp., Farben/Bodenbeläge, Baustoffe, Sanitär/Fliesen und Garten. Die Klägerin sei und werde zukünftig vermehrt in ihrer sogenannten Expresszone eingesetzt. An der Expresszone könne von einem „Kassiervorgang“ überhaupt keine Rede sein, weshalb bei ihr die hier tätigen Mitarbeiter/innen auch nicht Kassierer genannt würden. Es handele sich lediglich um eine Hilfestellung für die Kunden und ein Beobachten derselben. An der Expresszone seien auch Verkäufer und Auszubildende eigenverantwortlich tätig, die grundsätzlich in der Vergangenheit kaum als Kassierer eingesetzt gewesen seien. Die Beklagte war der Ansicht, es könne außerdem auf die Frage, ob eine Kasse für mehrere Abteilungen zuständig sei oder nicht, nicht ankommen. Nach Einführung der sogenannten Scankassen komme es auf die „Abteilung“, aus der der Artikel stamme, in keiner Weise an. Aufgrund des Einsatzes der neuen 2D-Scanner, die den EAN-Barcode deutlich besser erkennen würden, sei das Scannen noch einfacher geworden, die Fehlerquote minimiere sich. Auch aufgrund der sogenannten Touchbildschirme könne von „höheren Anforderungen“ keine Rede sein. Dies gelte auch bei nicht originär ausgezeichneten Produkten. Bei diesen werde vom Verkäufer ein Warenbegleitschein ausgestellt, der einen Strichcode enthalte. Dieser werde von der Kassiererin wie üblich gescannt. Auch bei Lieferscheinen werde zukünftig von den notwendigen zwei Scans auf einen Scanvorgang reduziert. Bei Preisgarantien werde jetzt die Preisgarantie vom Projekt- und Servicecenter vorbereitet und von den Kassenmitarbeiter/innen nur noch gescannt. In der Eisenwarenabteilung und im Garten (Tiernahrung) seien seit geraumer Zeit Stückdrucker eingeführt worden, das heißt der Kunde befülle eine Plastiktüte mit den gewünschten Teilen (beispielsweise Schrauben), drucke selbst den Barcode aus, der wiederum von dem/der Mitarbeiter/in an der Kasse lediglich gescannt werde. Bezüglich der Warenmenge finde eine Plausibilitätskontrolle statt, geringe Mengen würden nachgezählt. Dasselbe (Plausibilitätskontrolle) gelte auch bezüglich des Gewichts von verschiedenen Waren. Bei den Holzzuschnittwaren finde heute nur noch ein Scanvorgang statt. Bei der Meterware sei tatsächlich zu prüfen, "ob der Zettel zu der Ware passt", es werde allerdings lediglich eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt. Eine konkrete Ausmessung des Artikels zur Überprüfung finde nicht statt. Beim Bildershop etc. müsse der/die Mitarbeiter/in des Bilderrahmenshops einen "Warenbegleitschein" handschriftlich mit allen erforderlichen Daten der zu kaufenden Artikel und der durchzuführenden Dienstleistungen ausfüllen. Eine Transferleistung der Klägerin finde nicht statt. Im Übrigen werde diese Vorgehensweise wie in allen Bereichen des Marktes umgestellt. Beim Drive-in-Bereich erstelle der Kunde einen Warenbegleitschein selbst, sodann prüfe eine Drive-in-Aufsicht, ob der Warenbegleitschein bei Ausfahrt mit der zu kaufenden Ware übereinstimme. Die Klägerin kassiere nur im Hinblick auf die Angaben des Begleitscheins ohne irgendwie verantwortliche Prüfungstätigkeit. Die Klägerin müsse keine Auskunft zu bestimmten Artikeln an Kunden geben, sie rufe im Bedarfsfall vielmehr einen Verkäufer an. Eine Bestandsangabe erfolge durch die Klägerin nicht. Im Übrigen sei der Tarifvertrag völlig veraltet. Es sei insofern notwendig, sich vom reinen Tarifvertragstext zu lösen und das Tatbestandsmerkmal der „höheren Anforderungen“ selbstständig auszufüllen. Die Klägerin setze fälschlicherweise eine Kasse, an der auch Retouren bearbeitet würden, mit einer "übergeordneten Kasse" gleich. Bei einer Retourenkasse erfolge lediglich ein zum Kassieren umgekehrter Vorgang, hier werde der Gegenstand entgegengenommen und das Geld an den Kunden ausgezahlt. Bei der Bearbeitung der Retouren ordne die Klägerin die retournierten Waren nicht final zu, die Verantwortung liege bei dem Verkäufer, der eine endgültige Entscheidung bezüglich der Rücknahme der Waren treffe. Dass bei einer Retourentätigkeit ein höherer Wechselgeldbestand einschlägig sei, könne kein Argument für "höhere Anforderungen" sein. Wegen der Darstellung der Durchführung von Retouren und Rückgaben sowie Reklamationen wird auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 08.11.2018, dort Seite 4 ff. (Blatt 118-122 d. A.) verwiesen. Sie bestreite das Einhalten der Ausschlussfristen, § 16 des Manteltarifvertrags, vereinbart zwischen dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und ver.di Rheinland-Pfalz andererseits (im Folgenden: MTV). Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat die Klage durch Urteil vom 22. November 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Gehaltsgruppe III des GTV. Die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe seien nicht erfüllt, weil die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht habe, dass ihre Tätigkeit der "einer Kassiererin mit höheren Anforderungen" entspreche. Die Klägerin werde nicht an einer "Sammelkasse" im Sinn der Fußnote 2 zu der Gehaltsgruppe III beschäftigt. Die Klägerin verrichte keine im Verhältnis zu den anderen Kassen übergeordneten Aufgaben und Funktionen. Alle im Markt angebotenen Produkte könnten an allen Kassen bezahlt werden. Die Baustoffretourenkasse sei dabei keine "übergeordnete" Kasse, da die Bearbeitung der Retoure im Wesentlichen aus einem "umgekehrten" Kassiervorgang bestehe. Dass die zusätzliche Bearbeitung der Retouren und Reklamationen nicht die Eigenschaft der "Sammelkasse" begründe, folge aus einem Vergleich mit dem anderen von der Klägerin beanspruchten Regelbeispiel "Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind". Die unterschiedlichen Anforderungen an den zeitlichen Umfang der Tätigkeit an den Kassen zeigten, dass die Tarifvertragsparteien nicht von einer Identität der benannten Kassen ausgegangen seien. An der Sammelkasse müssten daher nicht nur Tätigkeiten verrichtet werden, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Abteilungen (oder Warengruppen) beziehe; vielmehr müssten (in der Hierarchie übergeordnet) abteilungsübergreifend im Verhältnis zu anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden. Um solche Aufgaben handele es sich bei den Baustoffretouren nicht. Die Klägerin werde (auch) nicht (ausschließlich) an einer Kasse eingesetzt, die "für mehrere Abteilungen zuständig sei". Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2010 (4 AZR 33/09) vermöge die Kammer sich insoweit nicht anzuschließen. Es könne bei der Auslegung des Begriffs der "Abteilung" nicht mehr auf die Anschauungen der beteiligten Berufskreise aus dem Jahr 2010 zurückgegriffen werden. Die Referenzen und Zitate aus dieser Entscheidung belegten vielmehr, dass das Bundesarbeitsgericht damals noch den Begriff stark in Bezug auf das "Kaufhaus" verstanden und ausgelegt habe, eine Auslegung, die bezogen auf den Baumarkt der Beklagten bei einer angepassten Betrachtung nicht mehr möglich erscheine. Das weitere Vorbringen der Klägerin reiche nicht aus, um feststellen zu können, dass deren Tätigkeit dem Regelbeispiel "Kassiererin mit höheren Anforderungen" entspreche. Sie habe nicht aufgezeigt, dass sie zeitlich überwiegend Tätigkeiten erbringe, die mit „höheren Anforderungen“ im Sinne von „erweiterten Fachkenntnissen und größerer Verantwortung“ verbunden seien. Ein solcher Vortag hätte unter Berücksichtigung des Vergütungsgruppenaufbaus und unter Bildung von Zeitanteilen verdeutlichen müssen, welcher Teil der der Klägerin übertragenen Tätigkeiten „einfache Kassiertätigkeit“ im Sinn der Vergütungsgruppe II sei, welche Tätigkeiten über die Anforderungen dieser Vergütungsgruppe hinausgingen, aber die der Vergütungsgruppe II noch nicht erreichten (vgl. die Fußnote 1) und welcher - konkrete, zeitlich überwiegende - Anteil die „höheren Anforderungen“ im Tarifsinne erfülle. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz (Bl. 137 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 13. Dezember 2019 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 10. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 12. Februar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 23.07.2019, 18.09.2019 und 20.11.2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 166 ff., 226 ff., 394 ff. d. A.), zusammengefasst geltend, sie sei zu 99,9 % an der Baustoffretourenkasse, mithin an einer „Sammelkasse“ eingesetzt, da dort Retouren und Reklamationen bearbeitet würden. Sie sei auch ausschließlich an einer Kasse eingesetzt, die „für mehrere Abteilungen zuständig“ sei. Hierzu sei das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass das Angebot im Baumarkt der Beklagten in verschiedene Warenbereiche aufgeteilt sei und diese zutreffend als Verkaufsabteilungen im Tarifsinn anzusehen seien. Entscheidend sei, „was auf eine Kasse“ zulaufe. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts datiere aus dem Jahr 2010, als es bereits seit langem Scannerkassen gegeben habe. Bereits zu ihrem Beschäftigungsbeginn im Jahr 2009 seien ausschließlich Scannerkassen im Einsatz gewesen und das bereits seit mehreren Jahren. Das Bundesarbeitsgericht habe sogar klargestellt, dass es ohne Bedeutung sei, dass der Vorgang des Kassierens durch die Verwendung von Scannerkassen mit Barcodelesegeräten möglicherweise vereinfacht werde. Der Gehaltstarifvertrag mit der streitgegenständlichen Eingruppierung sei am 1. Mai 2011 in Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien hätten also absichtlich den Wortlaut des Tarifvertrags nicht ändern wollen. Inwiefern die Arbeiten der Kassierer/innen durch die Einführung eines Touchscreens erleichtert sein sollten, erschließe sich nicht. Da die Märkte der Beklagten eine Vielzahl von Artikeln hätten, erscheine es nur gerechtfertigt, dass bei einem Zulauf eines so großen Warensortiments auf eine Kasse eine höhere Eingruppierung erfolge. Offensichtlich hätten die Tarifvertragsparteien bei den höheren Anforderungen auf die Größe der Warenfläche abstellen wollen, da sie bei Kassierer/inne/n von Lebensmittelsupermärkten höhere Anforderungen nur bei Märkten ab 400 m² Verkaufsfläche angenommen hätten. Auch die Mitarbeiter/innen, die an der Expresskasse tätig seien, müssten spezifische Kenntnisse erlangen. Sie sei auch in der Expresszone eingesetzt, allerdings in der Regel maximal einmal in der Woche und drei Stunden am Tag, höchstens. Hinsichtlich der Angaben, wann sie in der Expresszone eingesetzt worden sei, beziehe sie sich maßgeblich auf die Einsatzpläne. Tatsächlich planten diese Einsatzpläne den künftigen Einsatz, es könnten sich jedoch täglich Abweichungen ergeben. Der Marktleiter sei von ihr gebeten worden, ihr Unterlagen darüber zur Verfügung zu stellen, an welchen Kassen sie zu welchen Uhrzeiten minutengenau beschäftigt gewesen sei. Diese seien ihr jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden. Erstmals am 06.11.2018 sei sie in der Expresszone eingesetzt worden. Hinsichtlich der Einsatzzeiten der Klägerin in der Expresszone wird auf Seite 2 f. des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 18.09.2019 (Bl. 245 f. d. A.) Bezug genommen. Zusammenfassend sei sie vom 06.11. 2018 bis zum 31.12.2018 von 202,5 Stunden an 58,5 Stunden in der Expresszone eingesetzt gewesen, was 29 % ihrer Arbeitstätigkeit entspreche. Im Jahr 2019 sei sie bis zum 13.09.2019 von 315 Arbeitsstunden lediglich 16 Stunden und 12 Minuten in der Expresszone eingeteilt gewesen, was 5 % der in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitszeit ausmache. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Tätigkeit in der Expresszone die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G II rechtfertigen würde, erfolge nach § 9 Ziff. 3 MTV die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchstmögliche Tarifgruppe, hier also in die Tarifgruppe G III. Im Übrigen bestehe zwischen Betriebsrat und Marktleitung eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass die Kassierer/innen lediglich maximal drei Stunden täglich in der Expresszone eingesetzt werden dürften. In der Expresszone könnten sämtliche Waren aus dem gesamten Markt bezahlt werden. In den seltensten Fällen verhalte es sich so, dass der Kunde seinen Kassiervorgang komplett selbst abschließen könne, sodass die Mitarbeiter/innen in der Expresszone den Kassiervorgang übernähmen. Die Kassierregeln, die an der „normalen“ Kasse gölten, gölten auch für die Expresszonenaufsicht. An den Expresszonen dürften ebenfalls nur Mitarbeiter/innen mit der Berechtigung zur Durchführung von Bonabbrüchen und -storno einen Bonabbruch allein durchführen. Sie habe eine solche Berechtigung. Bei mehr als 50 % der Zahlungsvorgänge in der Expresszone müssten sich die Mitarbeiter/innen an der Expresskasse anmelden und in den Servicemodus wechseln. Die Autorisierung sei in folgenden Fällen erforderlich, damit der Kunde überhaupt an der Selbstscannerkasse den Bezahlvorgang abschließen könne: nicht scannbare oder unbekannte EAN, Vorliegen von Warenbegleitschreiben ohne QR-Code, Kunde kauft Ware nicht, Artikel wird zu oft gescannt, reduzierte Artikel, Vorliegen einer falschen Maßangabe sowie Durchführung von Stichproben. Ohne Autorisierung ihrer Kassierer-Karte seien die Kunden zu unterstützen bei der Abwicklung von Aufträgen und Lieferscheinen, beim Gasverkauf und Preisgarantien. Die Tätigkeiten deckten sich im Wesentlichen mit denen, die sie an einer normalen Kasse zu verrichten habe. Die meisten Kunden wünschten die Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen in der Expresszone, sodass diese dem Kunden beim Scannen behilflich seien und den Kunden beispielsweise anwiesen, sämtliche Artikel, auch wenn es sich um gleiche Artikel handele, einzeln zu scannen. Sie übernehme in diesen Fällen dann auch das Scannen der Ware. Am 6. November 2019 habe sie sich beispielsweise in den 24 Minuten, in denen sie in der Expresszone tätig gewesen sei, elfmal mit ihrer Karte anmelden und in den Servicemodus wechseln müssen, damit der Kunde den Kassiervorgang habe abschließen können. Dabei habe es sich allein siebenmal um eine Stichprobe gehandelt. Auch an einer Bedienkasse habe sie nur sehr wenig Kontakt zu Bargeld. Auch an diesen werde im Markt der Beklagten in mehr als 50 % der Fälle mit bargeldlosen Mitteln gezahlt. Mit dem Antrag zu 3 erweitere sie die Klage um die Differenz zwischen der Gehaltsgruppe G II 6. Stufe und der Gehaltsgruppe G III 5. Stufe für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.08.2019. In der Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2018 habe die Differenz 343,00 € brutto betragen, ab dem 01.05.2018 349,00 € brutto, wobei sie in der Zeit vom 24. bis 27.05.2018 im Krankengeldbezug gewesen sei. Vom 01.06.2018 bis zum 30.06.2019 habe die Differenz 349,00 € betragen. Im Zeitraum vom 10.02.2019 bis zum 02.06.2019 habe sie sich im Krankengeldbezug befunden. Ab dem 01.07.2019 betrage die Gehaltsdifferenz 359,00 € brutto monatlich. Da sie nunmehr seit mehr als 10 Jahren bei der Beklagten als Kassiererin mit höheren Anforderungen tätig sei, sei die Stufe 5 der Gehaltsgruppe III zugrunde zu legen. Die erhobene Feststellungsklage wahre die einstufige tarifliche Ausschlussfrist des § 16 Ziffer 1 c MTV. Eine Bezifferung sei nicht zwingend notwendig. Der Beklagten sei Grund und Höhe des Anspruchs ohnehin bekannt gewesen. Die tariflichen Gehaltsgruppen lägen dieser vor. Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sei, dass sie zukünftig nicht zwingend in die Stufe 5 der Gehaltsgruppe III einzugruppieren sei, auch für den Fall, dass die Gehaltsgruppen bezüglich der Stufen eine Änderung erführen, stelle sie den Hilfsantrag zum Klageantrag 2. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22.11.2018, Az. 5 Ca 315/18 - die Beklagte zu verurteilen 9.261,06 € brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 328,00 € brutto seit 01.08.2015, aus 328,00 € brutto seit 01.09.2015, aus 328,00 € brutto seit 01.10.2015, aus 328,00 € brutto seit 01.11.2015, aus 328,00 € brutto seit 01.12.2015, aus 328,00 € brutto seit 01.01.2016, aus 328,00 € brutto seit 01.02.2016, aus 328,00 € brutto seit 01.03.2016, aus 328,00 € brutto seit 01.04.2016, aus 328,00 € brutto seit 01.05.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.06.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.07.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.08.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.09.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.10.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.11.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.12.2016, aus 335,00 € brutto seit 01.01.2017, aus 335,00 € brutto seit 01.02.2017, aus 335,00 € brutto seit 01.03.2017, aus 335,00 € brutto seit 01.04.2017, aus 335,00 € brutto seit 01.05.2017, aus 335,00 € brutto seit 01.06.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.07.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.08.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.09.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.10.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.11.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.12.2017, aus 343,00 € brutto seit 01.01.2018, aus 343,00 € brutto seit 01.02.2018, aus 343,00 € brutto seit 01.03.2018, aus 343,00 € brutto seit 01.04.2018 sowie aus 777,69 € seit 01.12.2015 und aus 214,98 € seit 01.12.2017 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22.11.2018, Az. 5 Ca 315/18 - verpflichtet ist, sie ab dem 01.09.2019 monatlich nach der Entgeltgruppe III, Stufe 5 des Gehaltstarifvertrages des Einzel- und Versandhandels für Rheinland-Pfalz zu vergüten; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22.11.2018, Az. 5 Ca 315/18, verpflichtet ist, sie ab dem 01.09.2019 monatlich nach der Entgeltgruppe III und der jeweils den Tätigkeitsjahren entsprechenden Stufe des Gehaltstarifvertrages des Einzel- und Versandhandels für Rheinland-Pfalz zu vergüten ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.596,84 € brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 16.04.2019 sowie der Schriftsätze vom 19.08.2019, 23.10.2019 und 28.01.2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 206 ff., 232 f., 339 ff., 432 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Der angekündigte Antrag zu 2 der Klägerin bleibe im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.09.2010 (4 AZR 33/09) betreffe nicht den gleichen Sachverhalt wie vorliegend. Es sei heute ein gänzlich anderes Kassensystem einschlägig als im Jahr 2010. Zum damaligen Zeitpunkt habe es keine Touchscreenoberfläche gegeben, welche den Anwender selbstständig durch das System führe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts seien auch nicht etwa - wie heute - Belege abgescannt worden, sondern nur Etiketten. Damals habe man beispielsweise manuell Länge und Breite eines Produktes eingeben müssen. Hinsichtlich der Beurteilung, ob die Klägerin ausschließlich an einer Kasse eingesetzt worden sei, die für mehrere Abteilung zuständig sei, könne es nicht auf Produkte verschiedener Abteilungen ankommen, da bei der Klägerin keinerlei Fachkenntnis bezüglich der verschiedenen Waren vorhanden sein müsse. Außerdem sei es für einen Kunden seit Januar 2019 möglich, mit dem Handy seine Waren zu scannen, sodann werde ein QR-Code generiert, die Kassierer/innen wiederum scannten diesen ab. Die Klägerin sei nicht „fast ausschließlich“ an der Baustoff Retourenkasse im Markt eingesetzt. Dieser Vortrag sei unsubstantiiert und werde bestritten, die Klägerin selbst trage in diesem Zusammenhang widersprüchlich vor. Bei der Baustoffretourenkasse, der Übergangskasse und der Drive-in-Kasse handele es sich keineswegs jeweils um eine übergeordnete Kasse im Sinne einer Zentralkasse, sondern lediglich um eine Kasse mit Zusatzfunktionen. Allenfalls die Kasse am Projekt- und Servicecenter, welche die Klägerin umgangssprachlich als „Hauptinfo“ tituliere, könne ernsthaft als eine Art Zentralkasse und damit als übergeordnete Kasse angesehen werden. Die Auskunftserteilung der Klägerin an der Baustoff Retourenkasse erschöpfe sich in der Regel in einfachsten Auskünften hinsichtlich der Lage der Ware im Markt bzw. einfachsten Auskünften zu Bestandszahlen, die aber auch jeder Kunde selbst per Smartphone-App selbst in Erfahrung bringen könne. Weiterführende Auskünfte würden an der in unmittelbarer Nähe befindlichen „Flieseninfo“ und „Baustoffinfo“ erteilt. Aufgrund ihrer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit könne sie die Klägerin nicht in den Besetzungsplan bezüglich der verschiedenen Kassen eingliedern. Wäre die Klägerin gesund, würde sie an allen Kassensystemen eingesetzt werden außer an der Zentralkasse. Bei einem größeren Wechselgeldbestand sei die Klägerin nicht mehr gefordert. Die Klägerin „bearbeite“ keine Retouren. Hinsichtlich der Reklamationen leite die Klägerin den jeweiligen Kunden lediglich in die Fachabteilung weiter. Der Reklamationsprozess werde sodann vom zuständigen Fachberater durchgeführt. Die Klägerin werde auch an der sogenannten Expresskasse eingesetzt. Es könne zwar im Einzelfall Umstände geben, in denen der Kassiervorgang des Kunden kurzzeitig unterbrochen und ein Anmelden im System durch den/die Mitarbeiter/in der Expresszone zwischendurch erforderlich werde, damit der Kunde anschließend den Prozess selbst fortsetzen und abschließen könne. Dies sei jedoch die Ausnahme. In den eigentlichen Kassiervorgang sei der/die Mitarbeiter/in auch in diesen seltenen Fällen weiterhin nicht involviert. Eingriffe beträfen lediglich seltene Störfälle sowie die turnusmäßigen und bewusst durchgeführten Stichprobenkontrollen per Zufallsgenerator bei circa jedem 12. Bon. Das ergebe sich auch aus dem von der Klägerin dargestellten Einsatztag am 11.09.2019, an dem in mehr als fünf von sechs Fällen ein Zutun der Klägerin definitiv nicht erforderlich gewesen sei. Hinzukomme, dass die Klägerin allein in fünf Fällen jedwede Erklärung für ihre Anmeldung schuldig bleibe. Ebenfalls als nicht notwendig angesehen werden müsse die Anmeldung um 15:33 Uhr zum Abscannen eines QR-Codes. Bei Stichprobenkontrollen sei in der Tat eine Mitwirkung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin der Expresszone erforderlich, um nach erfolgter Durchsicht und Plausibilitätskontrolle das Kundenmenü wieder für den Kunden zum Zwecke der Fortsetzung des Bezahlvorgangs freizuschalten. Jedoch greife der/die Mitarbeiter/in zu keinem Zeitpunkt in einem solchen Fall in den eigentlichen Scan- und vor allem auch nicht in den anschließenden Bezahlvorgang durch den Kunden ein. Dies gelte gleichermaßen auch für die manuelle Erfassung von Warenbegleitscheinen ohne QR-Code. Auch hier erfolge keine Mitwirkung durch den/die Mitarbeiter/in der Expresszone am Bezahlvorgang (an der Geldtransaktion). Auch bei reduzierten Artikeln, die entsprechend der Beschilderung bei korrektem Kundenverhalten überhaupt nicht in der Expresszone aufschlagen dürften, sei der Prozess ähnlich. Die Mitwirkung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin erschöpfe sich auch hier im reinen Abändern eines Preisbetrags im Servicemodus. Ein Eingriff in den nachgelagerten Bezahlvorgang, der dann wiederum im Kundenmodus durchgeführt werde, erfolge seitens des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin gerade nicht. Auch in den Fällen, in denen eine EAN vom Handscanner nicht erfasst werde, sei lediglich eine Anmeldung durch den/die Mitarbeiter/in, ein Wechseln in den Servicemodus, die manuelle Eingabe der EAN durch Eingabe der Zahlenfolge sowie der manuellen Eingabe der Menge mit anschließendem Zurückwechseln in den Kundenmodus erforderlich. Der sonstige vom Kunden durchgeführte Scan- und der anschließende Bezahlvorgang durch diesen blieben hiervon unberührt. Parallel hierzu verhalte es sich in den seltenen Fällen, in denen der Kunde sich erst in der Expresszone entscheide, einen einzelnen Artikel doch nicht kaufen zu wollen. Hier werde lediglich im Servicemodus der Artikel vom virtuellen Kassenbon storniert und sodann das Geschehen wieder an den Kunden übergeben. Ebenfalls identisch durchzuführen seien Mengenänderungen. Auch die Korrektur einer falschen Maßangabe erfolge nach dem gleichen Prinzip. Im Fall einer unbekannten EAN müsse der/die Mitarbeiter/in der Expresszone sich ebenfalls kurz autorisieren und den Vorgang für den Kunden wieder freigeben. Entweder funktioniere dann beim wiederholten Scanvorgang alles und der Artikel werde erfasst, oder die EAN müsse gegebenenfalls in der Fachabteilung erfragt werden. Auch hier werde letztlich aber wieder nach Lösung des Störfalles der Scan- und Bezahlvorgang an den Kunden zurückgegeben. Auch das Freischalten einer sogenannten Profikarte als Bezahlmittel, nachdem der Kunde seinen Einkauf bereits selbst gescannt und den Bezahlvorgang angestoßen habe, und insbesondere das Drucken einer sogenannten großen Rechnung für gewerbliche Kunden zur Vorlage beim Finanzamt bedürften der zwischenzeitlichen Anmeldung durch den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in der Expresszone. Hier werde der Kunde bei der Abwicklung unterstützt, indem man gemeinsam mit ihm eine etwaige Baustellennummer in das System eintrage und ihn bei dem korrekten Einlegen des DIN A 4-Bogens in den Einzelblattkassendrucker, der über keine Papierführungsschienen beim Einzug verfüge, unterstütze, sodass ein korrekter Druck der großen Rechnung gewährleistet sei. Bei der Abwicklung von Aufträgen/Lieferscheinen, Gasverkäufen und Preisgarantien erfolge allenfalls eine Hilfestellung der Mitarbeiter/innen bei der Eingabe durch den Kunden. Das Terminal verbleibe in diesen Fällen jedoch zu jeder Zeit im eigentlichen Kundenmodus. Mitarbeiter/innen in den Expresszonen hätten nach den Richtlinien „Loss Prevention“ vornehmlich eine Unterstützungs- und Beobachtungsfunktion und sollten schlicht Präsenz und Wachsamkeit signalisieren. Alle ihre Arbeitnehmer seien angehalten, den Kunden selbst scannen zu lassen. Die Personaleinsatzpläne könnten nur die im Vorfeld absehbaren Einsatzzeiten abbilden. Daneben gebe es jedoch, gerade was den lediglich wenige Stunden am Stück andauernden Einsatz in der Expresszone angehe, immer wieder auch spontane untertägige Einsätze im Vertretungsfall bei kurzfristiger krankheitsbedingter Abwesenheit eines anderen Mitarbeiters/einer anderen Mitarbeiterin, die in Einsatzplänen keinen Niederschlag fänden. Nach ihrem eigenen Vortrag sei die Klägerin bereits vor dem 15.10.2018 an der Expresszone im Einsatz gewesen. Wenn sie jetzt wiederholt vortragen lasse, dass sie erstmals am 6. November 2018 dort im Einsatz gewesen sei, widerspreche sie sich selbst. Aufgrund der hohen Abwesenheitszeiten der Klägerin in der Zeit vom 01.04.2018 bis zum 05.11.2018 sei eine häufigere Berücksichtigung der Klägerin bei der Einsatzplanung an der Expresszone später erfolgt. In die zweitinstanzlichen Klageänderung willige sie nicht ein, diese sei auch nicht sachdienlich. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien sowohl nach der tariflichen als auch aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 28. August 2019 und 5. Februar 2020 (Bl. 236 ff., 451 ff. d.A.) Bezug genommen.