Beschluss
1 ABR 68/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Konzernbetriebsrat ist nicht ohne weiteres für Mitbestimmungsfragen zuständig, wenn die Überwachungsanlage nur von einer konzernangehörigen Gesellschaft betrieben und genutzt wird.
• Die Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG betrifft die Ausgestaltung technischer Einrichtungen zur Überwachung; zuständig ist grundsätzlich der Betriebsrat des jeweiligen Unternehmens.
• Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung im Sinne des §58 Abs.1 BetrVG liegt nicht allein wegen Konzernzugehörigkeit oder Zweckmäßigkeit vor; es kommt auf konkrete Umstände und tatsächliche Nutzungsmöglichkeiten an.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für kamerabezogene Mitbestimmung bei konzerninternem Betrieb • Der Konzernbetriebsrat ist nicht ohne weiteres für Mitbestimmungsfragen zuständig, wenn die Überwachungsanlage nur von einer konzernangehörigen Gesellschaft betrieben und genutzt wird. • Die Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG betrifft die Ausgestaltung technischer Einrichtungen zur Überwachung; zuständig ist grundsätzlich der Betriebsrat des jeweiligen Unternehmens. • Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung im Sinne des §58 Abs.1 BetrVG liegt nicht allein wegen Konzernzugehörigkeit oder Zweckmäßigkeit vor; es kommt auf konkrete Umstände und tatsächliche Nutzungsmöglichkeiten an. Die H GmbH ist Konzernobergesellschaft eines Krankenhauskonzerns; der Konzernbetriebsrat ist beteiligt. Das H Klinikum wurde auf eine konzernangehörige B-B GmbH (BB) ausgegliedert; bei BB besteht ein Betriebsrat. Im Klinikum sind in Innen- und Außenbereichen mehrere Kameras und Monitore installiert, betrieben und ausgewertet von Arbeitnehmern der BB. Auch Arbeitnehmer anderer Konzernunternehmen werden in Bereichen des Klinikums tätig, ohne dass die BB die Bilder an diese Unternehmen weitergibt oder diesen Zugriff gewährt. Die Arbeitgeberin begehrt festzustellen, dass dem Konzernbetriebsrat für die Einführung und Anwendung der im Klinikum eingesetzten Video-Überwachungsanlagen kein Mitbestimmungsrecht zusteht; der Konzernbetriebsrat beantragt Abweisung. Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin recht, Landesarbeitsgericht wies Beschwerde des Konzernbetriebsrats statt; die H GmbH legte Rechtsbeschwerde ein. • Antrag der Arbeitgeberin auf negative Feststellung ist zulässig; ein Feststellungsinteresse besteht wegen des laufenden Einigungsstellenverfahrens (§256 Abs.1 ZPO). • Die Kameras und Monitore sind technische Einrichtungen im Sinne des §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG, die der Mitbestimmung unterliegen; darüber besteht zwischen den Parteien Einigkeit. • Nach §58 Abs.1 Satz1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat nur zuständig, wenn die Angelegenheit mehrere Konzernunternehmen betrifft und ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung vorliegt; dieses Erfordernis bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands. • Hier besteht keine unternehmensübergreifende Nutzungs- oder Überwachungsmöglichkeit: Die BB betreibt die Anlage allein, gibt erhobene Daten nicht an andere Konzerngesellschaften weiter und gewährt ihnen keinen Zugriff. • Das Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG obliegt für die bei BB eingesetzten Arbeitnehmer dem dortigen Betriebsrat; andere Konzernbetriebe sind nur befugt, Regelungen zum Zutritt ihrer entsandten Arbeitnehmer in die überwachten Bereiche zu treffen. • Für Arbeitnehmer, die kraft Werk- oder Dienstvertrag bei der BB tätig sind, sind deren Vertragsarbeitgeber und deren Betriebsrat zuständig; eine Zweckmäßigkeitsüberlegung zugunsten einer konzerneinheitlichen Regelung begründet keine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. • Folglich war die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Landesarbeitsgericht, soweit es dem Konzernbetriebsrat die Zuständigkeit für die Anwendung der bei BB betriebenen Anlage zuschrieb, zu Unrecht; das Rechtsmittel der Arbeitgeberin war insoweit begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Der Konzernbetriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Anwendung der von der B-B GmbH im Klinikum betriebenen Kameras und Monitore; die Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG obliegt dem Betriebsrat der betreibenden Gesellschaft. Soweit andere konzernangehörige Arbeitgeber Arbeitnehmer in den überwachten Bereichen einsetzen, können diese Arbeitgeber und deren Betriebsräte Regelungen zum Zutritt ihrer entsandten Arbeitnehmer treffen. Zweckmäßigkeits- oder Koordinierungsgründe allein rechtfertigen keine Verlagerung der Mitbestimmungsbefugnis auf den Konzernbetriebsrat.