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Beschluss

9 TaBV 1/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0131.9TABV1.19.00
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Tenor

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2018 – 5 BV 3/18 – wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Konzernbetriebsvereinbarung zum Sicherheitssystem Betrieb PeP zwischen der D P AG (Konzern D P Group) und dem Konzernbetriebsrat der D P AG vom 17.05.2017 unwirksam ist.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2018 – 5 BV 3/18 – wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Konzernbetriebsvereinbarung zum Sicherheitssystem Betrieb PeP zwischen der D P AG (Konzern D P Group) und dem Konzernbetriebsrat der D P AG vom 17.05.2017 unwirksam ist. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Konzernbetriebsvereinbarung für die mit der Brief- und Paketzustellung und der Brief- und Paketsortierung befassten Betriebsstätten der D P Group. Ein unternehmerischer Schwerpunkt im Konzern D P Group ist die Zustellung von Briefsendungen und Paketen. Angesichts des stetig wachsenden Paketmarkts gewinnt die Sendungssicherheit zunehmend an Bedeutung. Geschäftskunden machen die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards zur Voraussetzung für einen Transportauftrag. Sie bestehen darauf, dass die Standards der Transported Asset Protection Association (TAPA) eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund initiierte das herrschende Unternehmen im Konzern D P Group, die D P AG, die Einführung und Anwendung des neuen Sicherheitssystems Betrieb PeP. Die Verhandlungen der D P AG mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat führten zu einem Spruch der Einigungsstelle vom 17.05.2017, der eine Konzernbetriebsvereinbarung zum Sicherheitssystem Betrieb PeP (KBV) zum Gegenstand hat, die gemäß § 2 Abs. 1 KBV räumlich für die mit der Brief- und Paketzustellung und der Brief- und Paketsortierung befassten Betriebsstätten der Konzernunternehmen gilt. Der Spruch erging mit der Stimme des Vorsitzenden und einem Stimmergebnis von 5:4. Das Sicherheitssystem Betrieb PeP besteht aus einem Recherche- und einem Videosystem. Das Recherchesystem dient der Vorklärung von Sendungsverlusten und ermöglicht es, durch die Eingabe der Sendungs-ID eine Recherche zu betreiben. Das Videosystem besteht u.a. aus IP-Videokameras im Außen- und Innenbereich der Betriebsgelände, Servern, Auswerte- und Visualisierungsplätzen sowie Anzeige- und Bedienelementen. Die Visualisierungsplätze ermöglichen das Live-Monitoring während der Betriebszeit. Die Auswerteplätze ermöglichen sowohl eine Auswertung der Videodaten als auch die Ansicht von Livebildern. Gemäß § 1 Abs. 3 KBV werden in den Paketzentren, in den mechanisierten Zustellbasen und in den Modul-Zustellbasen im Innenbereich zwei separate Bilddatenbestände erhoben, und zwar ein rein sendungsbezogener Bildstrang und ein Bildstrang, der auch die Beschäftigten erfasst. In den Rollbehälter-Zustellbasen wird im Innenbereich nur ein Bildstrang erhoben, der auch die Beschäftigten erfasst. In den Briefzentren und in den Verbundzustellstützpunkten werden im Innenbereich nur die räumlich klar abgetrennten Bereiche der Paket- und Geldbearbeitung vom Sicherheitssystem erfasst. Dort wird nur ein Bildstrang erhoben, der auch die Beschäftigten aufnimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 der KBV bildet der Konzernbetriebsrat für jede Niederlassung einen lokalen Sicherheitsausschuss, der aus zwei Mitgliedern besteht, wovon ein Mitglied auf Vorschlag des Betriebsrats der Niederlassung und das andere Mitglied auf Vorschlag des korrespondierenden Konzernunternehmens bestellt wird. Gemäß § 7 KBV erfolgt die Auswertung von Videodaten unter Beteiligung eines lokalen Sicherheitsausschusses, dem durch § 9 KBV auch Kontrollrechte eingeräumt werden. § 12 KBV bestimmt, dass im Fall der Nichteinigung eine permanente lokale Einigungsstelle zusammentritt, die sich aus drei Beisitzern je Seite und einem Vorsitzenden aus einer in der Anlage 6 zur KBV enthaltenen Liste besteht. Der Spruch dieser Einigungsstelle soll die Einigung zwischen der D P AG und dem Konzernbetriebsrat in den unter § 7 KBV und § 9 KBV genannten Fällen ersetzen. In der von dem Vorsitzenden erstellten Begründung des Einigungsstellenbeschlusses heißt es: „In der Entscheidung der Einigungsstelle sind Regelungen enthalten, die wegen ihrer Freiwilligkeit nicht spruchfähig im eigentlichen Sinne waren (Regelungen in §§ 4, 7, 9,12). Sie sind gleichwohl in die Entscheidung aufgenommen worden, weil sie inhaltlich in allen Einzelheiten zwischen den Betriebsparteien im Sinne einer Gesamtlösung verhandelt und vereinbart sind. Es handelt sich insoweit nur um eine deklaratorische Aufnahme in den Spruch, um den Konsens der Betriebsparteien auch rechtsförmlich nach § 77 BetrVG festzuhalten.“ Mit seiner am 28.11.2017 bei dem Arbeitsgericht L eingereichten Antragsschrift hat der Betriebsrat der D P AG, Niederlassung B L , die Auffassung vertreten, dass die Konzernbetriebsvereinbarung unwirksam sei, weil der Konzernbetriebsrat nicht zum Abschluss der Betriebsvereinbarung zuständig gewesen sei. Denn es habe kein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche und unternehmensübergreifende Regelung bestanden. Die einzelnen Niederlassungen seien baulich unterschiedlich ausgestattet. Auch die Arbeitsweise sei von Einheit zur Einheit verschieden. Die Arbeitnehmer der D P AG sowie der De L GmbH würden in ihnen zugewiesenen farblich markierten Zonen arbeiten, so dass gemeinsame Aufnahmen nicht möglich seien. Überschneidungen gebe es nur in mechanisierten Zustellbasen. Zudem seien die Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung unzulässig, da sie wegen der permanenten Videoüberwachung unverhältnismäßige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zuließen. Der Konzernbetriebsrat könne die Entscheidungsbefugnis zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte aus der Konzernbetriebsvereinbarung auch nicht auf lokale Sicherheitsausschüsse übertragen. Schließlich sei die Einsetzung einer permanenten Einigungsstelle unstatthaft. Das Arbeitsgericht L hat sich mit Beschluss vom 09.01.2018 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht B verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 17.04.2018 haben sich die Betriebsräte der De N GmbH sowie der De L GmbH als Antragsteller angeschlossen. Die Antragsteller haben beantragt, festzustellen, dass die „Konzernbetriebsvereinbarung zum Sicherheitssystem Betrieb PeP“, abgeschlossen zwischen der D P AG und dem Konzernbetriebsrat, unwirksam ist. Die D P AG hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass das bisherige Sicherheitskonzept einen Anstieg der Verlustquote um 40% nicht habe verhindern können. 2017 seien 185.000 Pakete verlustig gegangen. Der dadurch entstandene Schaden habe 29 Mio. EUR betragen. Die D P AG hat die Auffassung vertreten, dass der Konzernbetriebsrat für die Regelung originär zuständig sei, da das Sicherheitssystem in gemeinsam genutzten Betriebsstätten zur Anwendung komme, eine gemeinsame Erhebung und Nutzung von Videodaten inklusive Zugriffsmöglichkeiten durch mehrere Konzernunternehmen möglich sei und potentiell Beschäftigte mehrerer Unternehmen betroffen seien. Das Arbeitsgericht hat den Antrag nach Anhörung der Antragsteller, der D P AG, des Konzernbetriebsrats der D P AG und des Gesamtbetriebsrats der D P AG mit einem am 05.12.2018 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet. Der Antrag sei unzulässig, soweit die Antragsteller ihr Feststellungsbegehren darauf stützen würden, dass die KBV ungerechtfertigte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zulasse und die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf die lokalen Sicherheitsausschüsse sowie die Einrichtung einer permanenten Einigungsstelle vorsehe. Insoweit fehle den Antragstellern die Antragsbefugnis. Sie könnten weder die Unwirksamkeit einer von einer anderen Arbeitnehmervertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung unabhängig von einem Eingriff in ihre eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen geltend machen, noch könnten sie sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer berufen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Konzernbetriebsrat sei für die Regelung der Angelegenheit zuständig gewesen. Denn das Sicherheitssystem Betrieb PeP sei explizit auf einen unternehmensübergreifenden Datenaustausch hin angelegt. Der Beschluss ist der D P AG und dem Konzernbetriebsrat der D P AG am 11.12.2018 sowie dem Antragsteller und dem Gesamtbetriebsrat am 12.12.2018 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss hat der Betriebsrat der D P AG Niederlassung B L mit einem am 10.01.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese Beschwerde mit einem am 12.02.2019 eingegangenen Schriftsatz dahingehend begründet, dass der Konzernbetriebsrat entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht für die Regelung der Angelegenheit zuständig gewesen sei. Die D P AG beschloss im ersten Quartal 2019, ihre Flächenorganisation Betrieb neu zu strukturieren und im Zuge dessen die Zahl der Betriebe auf insgesamt 40 zu reduzieren. Zu diesem Zweck schloss sie am 20.06.2019 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die unter anderem die Auflösung einzelner Niederlassungen und deren Eingliederung in bestehende Betriebe bzw. den Zusammenschluss zu neuen Betrieben enthielt. Von dieser Neuorganisation war auch die Niederlassung B L betroffen. Diese Niederlassung wurde in die Leitregion 19 (S ) und die Leitregion 23 (L ) gespaltet. Die Leitregion 19 wurde in die Niederlassung Be N eingegliedert; die Leitregion 23 wurde in die Niederlassung Be K eingegliedert. Die mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Neustrukturierung der Flächenorganisation Be wurde mit Wirkung zum 01.07.2019 durch eine Änderung des zwischen der D P AG und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft v geschlossenen Zuordnungstarifvertrags begleitet, der an Stelle der Niederlassung B L die Niederlassung Be K und die Niederlassung Be N als Betriebe aufführt, in denen ein Betriebsrat gebildet wird. Daneben beschloss die D P AG, die De Regionalgesellschaften auf sie, die D P AG, zu verschmelzen und die Betriebe der De Regionalgesellschaften im Zuge der Verschmelzung in die neustrukturierten Niederlassungen einzugliedern. Hierzu schlossen die D P AG und der Konzernbetriebsrat am 28.06.2019 eine Konzernbetriebsvereinbarung. Die Verschmelzung wurde am 08.07.2019 in das bei dem Amtsgericht B – HRB – geführte Handelsregister eingetragen. Mit einem am 15.07.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingereichten Schriftsatz hat der Betriebsrat der D P AG Niederlassung Be K die Antragstellung und Einleitung der Beschwerde durch den Betriebsrat der D P Niederlassung B L übernommen. Der Betriebsrat der D P AG Niederlassung Be K macht geltend, durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar materiell betroffen zu sein. Für einen in erster Instanz zu Unrecht nicht Beteiligten beginne die Rechtsmittelfrist erst mit der nachträglichen Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine nachträgliche Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung sei nicht erfolgt. Die Entscheidung sei ihm nur abschriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Die gestellten Anträge auf Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung seien daher innerhalb der Rechtsmittelfrist begründet worden. Der Betriebsrat der D P AG Niederlassung Be K vertritt die Auffassung, dass der Konzernbetriebsrat nicht originär für den Abschluss der KBV zuständig gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die in den einzelnen Betriebsstätten errichteten Überwachungssysteme nicht selbständig arbeiten könnten. Der Umstand, dass die mit der Videoüberwachung gespeicherten Daten auf einem oder mehreren zentralen Server gespeichert würden, begründe keine betriebsübergreifende Zuständigkeit eines anderen betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums. Eine Auftragsdatenverarbeitung durch Dritte ändere ebenso wenig an der Zuständigkeit des jeweils beteiligten örtlichen Betriebsrats wie die Speicherung von Daten in einem großen Rechenzentrum. Dem angefochtenen Beschluss sei nicht zu entnehmen, welche technische Verknüpfung zwischen den Daten der Betriebsstätten bestehe. Ein K Vorgesetzter müsse nicht auf die Daten von Arbeitnehmern in M zugreifen. Die Situation sei daher anders als etwa bei der unternehmensweiten Installation eines EDV-Systems, mit dem Daten erhoben würden, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt seien. Die Beschäftigten der früheren De Regionalgesellschaften seien nur im Bereich der Paketzustellung tätig gewesen, nicht hingegen in den Briefzentren und in den Verbundzustellstützpunkten. Zum Teil hätten sie in Paketzentren und Zustellbasen gearbeitet, und zwar auf der Grundlage von Werkverträgen, die zur Zustellung von Paketen in bestimmten Bereichen mit den Regionalgesellschaften abgeschlossen worden seien. Dazu hätten sie auch Betriebsstätten der D P AG betreten. Ein gemeinsamer Betrieb zwischen Betriebsstätten der D P AG und den De Gesellschaften habe nicht bestanden. Jedenfalls sei die Konzernbetriebsvereinbarung unwirksam, da lokale Sicherheitsausschüsse als zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Betriebsräte geschaffen worden seien. Eine entsprechende Befugnis des Konzernbetriebsrats habe dafür nicht bestanden. Der Konzernbetriebsrat sei nicht befugt gewesen, Ausschüsse zu bilden, die nicht aus seinen Mitgliedern bestünden. Er habe derartigen Ausschüssen auch keine Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen können. Unzulässig sei auch die Einsetzung einer permanenten Einigungsstelle gewesen. Der Betriebsrat der D P AG Niederlassung Betrieb K beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2018 – 5 BV 3/18 – abzuändern und 2. festzustellen, dass die Konzernbetriebsvereinbarung zum Sicherheitssystem Betrieb PeP zwischen der D P AG (Konzern D P Group) und dem Konzernbetriebsrat der D P AG vom 17.05.2017 unwirksam ist; hilfsweise 3. festzustellen, dass die Konzernbetriebsvereinbarung zum Sicherheitssystem Betrieb PeP zwischen der D P AG (Konzern D P Group) und dem Konzernbetriebsrat der D P AG vom 17.05.2017 in seinem Zuständigkeitsbereich nicht gilt; 4. festzustellen, dass die Konzernbetriebsvereinbarung zum Sicherheitssystem Betrieb PeP zwischen der D P AG (Konzern D P Group) und dem Konzernbetriebsrat der D P AG vom 17.05.2017 weder in den Briefzentren K , E und L noch in den Verbundzustellstützpunkten gilt; 5. festzustellen, dass im Betriebszentrum L die Betriebsvereinbarung zum Einsatz einer stationären Videoanlage im Briefzentrum L gilt; 6. festzustellen, dass in der mechanisierte Zustellbasis T die Betriebsvereinbarung vom 20.11.2009 gilt; 7. festzustellen, dass in den Briefzentren K und E die Betriebsvereinbarung 20.01.2009 gilt; 8. festzustellen, dass in Paketzentrum Ne die Betriebsvereinbarung zum Einsatz einer stationären Videoanlage im Paketzentrum Ne vom 02.12.2015 gilt; 9. festzustellen, dass der gemäß Konzernbetriebsvereinbarung zum Sicherheitssystem Betrieb PeP gebildete „lokale Sicherheitsausschuss“ für den Bereich der Niederlassung Betrieb K und der ehemaligen De GmbH K nicht berechtigt ist, über den Zugriff auf gespeicherten Video-Daten der Beschäftigten der D P AG zu entscheiden; 10. festzustellen, dass die Einrichtung der ständigen lokalen Einigungsstelle durch § 12 der Konzernbetriebsvereinbarung zum Sicherheitssystem Betrieb PeP zwischen der D P AG (Konzern D P Group) und dem Konzernbetriebsrat der D P AG vom 17.05.2017 für den Bereich der Niederlassung Be K unwirksam ist. Die Deutsche Post AG beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres Sachvortrages. Die D P AG vertritt die Auffassung, dass die Betriebsräte der eingegliederten Niederlassungen B und sämtliche Betriebsräte der ehemaligen Regionalgesellschaften ihre Existenz ohne Übergangsmandat eingebüßt hätten. Der ursprüngliche Antragsteller, der Betriebsrat der Niederlassung B L sei daher nicht mehr beteiligtenfähig. Sie bezweifelt, dass der Betriebsrat der Niederlassung Be K die Antragstellung und Einleitung der Beschwerde von dem ehemaligen Betriebsrat der Niederlassung B L übernehmen könne, weil die ehemalige Niederlassung nur zum Teil in die Niederlassung des Betriebs in K eingegliedert worden sei. Sie vertritt die Auffassung, dass sich der ehemalige Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung nicht in vollem Umfang gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts B gewandt habe. Er habe den Beschluss nur insoweit angegriffen, als sein Antrag als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerde richte sich hingegen nicht gegen die teilweise Zurückweisung der Anträge als unzulässig. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts B , wonach der Feststellungsantrag nicht auf einen ungerechtfertigten Eingriff in die persönlichen Rechte der Arbeitnehmer, auf die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen, auf lokale Sicherheitsausschüsse oder auf die Einrichtung einer permanenten Einigungsstelle gestützt werden könne, sei daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die D P AG ist der Auffassung, dass ein zwingendes Bedürfnis für eine unternehmensübergreifende Regelung vorgelegen habe. Die Konzernbetriebsvereinbarung regele ein Sicherheitssystem, dass sowohl von ihr als auch von den beteiligten De Regionalgesellschaften in den gemeinsam genutzten Betriebstätten Anwendung habe finden sollen. Alle beteiligten Gesellschaften hätten darauf gleichberechtigt zugreifen sollen. Durch die gemeinsame Nutzung der Betriebsstätte sei eine Trennung der Aufzeichnung der Beschäftigten nach deren jeweiliger Arbeitgeberzugehörigkeit ausgeschlossen gewesen. Wenn sich mittels des Recherchesystems ein Sendungsverlust oder eine Sendungsbeschädigung ergebe und Zeit und Ort des Verlusts oder der Beschädigung eingegrenzt seien, werde der zuvor erstellte Zeitstempel eines Ereignisses automatisch an das jeweilige lokalen Videosystem übermittelt, damit eine gezielte Auswertung des Ereignisses stattfinden könne. Dieser Vorgang erfordere eine zwingende Verknüpfung des Videosystems mit dem Recherchesystem und habe somit auch einen unternehmensübergreifenden Datenaustausch erfordert. Zudem werde die Speicherdauer der aufgezeichneten Daten zentral automatisiert gesteuert. Auch dies erfordere eine Verknüpfung des Recherchesystems mit dem Videosystem. Denn dazu würden Daten aus dem Recherchesystem an die Videoserver übermittelt. Die Art und Weise der Aufzeichnung (verwendete Hardware, Zeiten und Orte der Aufzeichnungen usw.) habe ebenfalls nur einheitlich vereinbart werden können. Das gelte entsprechend für die Auswertung der aufgezeichneten Daten, denn die beiden betriebsstättennutzenden Arbeitgeber hätten die einheitlich gespeicherten Aufzeichnungen auswerten sollen. Von diesen Auswertungen seien nicht nur die Beschäftigten jedes jeweils auswertenden Arbeitgebers betroffen, sondern gegebenenfalls auch die Beschäftigten des anderen Arbeitgebers. Die Anträge zu 3. bis 10. seien, so die Ansicht der D P AG, unzulässig, weil sie sich entweder mit dem Feststellungsinteresse des Antrags zu 2. decken würden oder weil mit ihnen die Erstattung eines Rechtsgutachtens begehrt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die von dem Betriebsrat der D P AG Niederlassung B L eingelegte und von dem Betriebsrat der D P AG Niederlassung Be K fortgeführte Beschwerde ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 17.05.2017 betreffend die Konzernbetriebsvereinbarung zum Sicherheitssystem Betrieb PeP ist unwirksam. 1.) Die Beschwerde ist zulässig. a) Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde von dem Betriebsrat der D P AG Niederlassung B L gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet. b) Die Beschwerde wurde auch formgerecht begründet. aa) § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG verlangt für eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Angabe, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe die Beschwerde gestützt wird. Aufgrund der Beschwerdebegründung muss deutlich erkennbar sein, in welchen Punkten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer muss bei der Bezeichnung der gerügten Rechtsfehler die seiner Ansicht nach verletzten Rechtsnormen benennen und die Entscheidungserheblichkeit für die angefochtene Entscheidung begründen. (Schwab/Weth, 5. Aufl. 2018, § 89 ArbGG, Rn. 24). bb) Das hat der Betriebsrat der D P AG Niederlassung B L getan. Ausreichend ist insoweit, dass sich die Beschwerde auf die fehlende Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung stützt. Dass sich der Betriebsrat der D P AG Niederlassung B L nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags wegen der gerügten Eingriffe in Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer, der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf lokale Sicherheitsausschüsse sowie wegen der Einrichtung einer permanenten Einigungsstelle auseinandergesetzt hat, führt nicht zur Unzulässigkeit oder zu einer Beschränkung des Rechtsmittels. Denn nur bei mehreren Streit- oder Verfahrensgegenständen muss für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Begründung gegeben werden, da das Rechtsmittel ansonsten unzulässig wäre (BAG, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 1 ABR 82/13 –, Rn. 19, juris; BAG, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 ABR 64/08 –, Rn. 12, juris). Bei der Rechtswirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses vom 17.05.2017 handelt es sich jedoch um einen einheitlichen und unteilbaren Verfahrensgegenstand. Zudem hat sich auch der Beschluss des Arbeitsgerichts in der Sache selbst, also bei der Frage der Wirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses, nur mit der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats befasst und insoweit lediglich eine tragende Erwägung angestellt. Folglich musste sich die Beschwerdebegründung auch nur mit diesem Punkt befassen. Dies hat die Beschwerde beachtet und damit erstreckt sich die Überprüfungskompetenz des Landesarbeitsgerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Rahmen des (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes uneingeschränkt auf alle Unwirksamkeitsgründe. c) Der Betriebsrat der D P AG Niederlassung Be K war als Funktionsnachfolger des Betriebsrats der D P AG Niederlassung B L befugt, das Verfahren fortzuführen, nachdem die Niederlassung B L in die Leitregion 19 (S ) und die Leitregion 23 (L ) gespaltet und die Leitregion 19 in die Niederlassung Be N und die Leitregion 23 in die Niederlassung Be K eingegliedert worden war. aa) Denn der Betriebsrat der Niederlassung B L hatte nach der Betriebsspaltung kein Übergangsmandat iSd. § 21a BetrVG. Nach § 21a Abs. 1Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BetrVG entsteht nämlich kein Übergangsmandat, wenn ein Betrieb oder ein ausgegliederter Teil des Betriebs in einen Betrieb eingegliedert wird, für den bereits ein Betriebsrat gewählt ist. Insoweit werden die aufgenommenen Arbeitnehmer Teil der Belegschaft des aufnehmenden Betriebs. Sie werden von dem dort gewählten Betriebsrat repräsentiert. Ein Nebeneinander zweier Arbeitnehmervertretungen in einem Betrieb ist nicht vom Schutzzweck des Übergangsmandats geboten; es widerspräche dem Prinzip einer einheitlichen betriebsbezogenen Interessenvertretung (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 21a BetrVG ,Rn. 12). Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die verfahrensgegenständliche Betroffenheit auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird folglich dieses Gremium Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens (BAG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 7 ABR 69/09 –, Rn. 11, juris). bb) Unschädlich ist insoweit, dass die nach der Spaltung entstandenen Betriebsteile in unterschiedliche Betriebe eingegliedert wurden. Entstehen aufgrund des Abschlusses, der Änderung oder der Beendigung eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Einheit mehrere Einheiten, so werden mehrere Betriebsräte Funktionsnachfolger des einen bisherigen Betriebsrats. Werden umgekehrt mehrere eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Einheiten zu einer Einheit zusammengefasst, so wird der in dieser Einheit neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger der bisherigen Betriebsräte. Voraussetzung für eine Funktionsnachfolge ist allerdings, dass die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können, was hier auf Grund der Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.06.2019 gewährleistet ist. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errichteten Betriebsräte treten dann jeweils die Funktionsnachfolge der Betriebsräte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben (BAG, Beschluss vom 24. August 2011 – 7 ABR 8/10 –, BAGE 139, 127-137, Rn. 15) 2.) Die Beschwerde ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 17.05.2017 ist unwirksam. Zwar fiel die Zuständigkeit für Regelungen zur Einführung und Anwendung des Sicherheitssystem Betrieb PeP in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats und der D P AG. Jedoch hat die Einigungsstelle mit der von ihr beschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Sicherheitssystem Betrieb PeP in wichtigen Punkten ihre Regelungskompetenz überschritten. Dies führt zur vollständigen Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs. a) Die Einführung und Anwendung des Sicherheitssystem s Betrieb PeP unterlag gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung. Sowohl das Recherche- als auch das Videosystem sind Teil einer technischen Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. b) Der Konzernbetriebsrat war entgegen der Auffassung der Beschwerde für die Regelung der Angelegenheit zuständig. Denn er war gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1Halbs. 1 BetrVG Träger des Mitbestimmungsrechts. Die Einführung und Anwendung des Sicherheitssystems Betrieb PeP war eine Angelegenheit, die mehrere Unternehmen des Konzerns D P Group betraf und die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden konnte. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. aa) Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaften der einzelnen Betriebe gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder das konzernangehörige Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. der des Unternehmens gewahrt werden können. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen. Allein der Wunsch des Arbeitgebers oder der betroffenen Arbeitnehmervertretungen nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, ein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen (BAG, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 1 ABR 68/13 –, Rn. 24, juris). bb) Das Sicherheitssystem Betrieb PeP betraf sowohl die Betriebe und Arbeitnehmer der D P AG als auch die Betriebe und Arbeitnehmer der einzelnen De Gesellschaften. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die geplante Videoüberwachung im Außengelände Arbeitnehmer mehrerer konzernangehöriger Unternehmen erfasste. Entscheidend ist vielmehr, dass mehrere konzernangehörige Unternehmen Zugriff auf die Daten des Video- und Recherchesystems haben sollten. Um keine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit iSd. § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG würde es sich bei der Einführung und Ausgestaltung eines Überwachungssystems nur handeln, wenn keine unternehmensübergreifende Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeit des Aufzeichnungssystems vorläge und weder eine Weitergabe der erhobenen Daten oder darauf bezogener Auswertungen an andere Konzernunternehmen erfolgte noch von ihnen eine Zugriffsmöglichkeit auf die Geräte und die aufgezeichneten Daten bestünde (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 1 ABR 68/13 –, Rn. 25 - 26, juris). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Angelegenheit hätte nicht durch die Gesamtbetriebsräte für ihre jeweiligen Unternehmen geregelt werden können. c) Die Kammer neigt auch zu der Auffassung, dass die Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung nicht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreifen. Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen, sofern dies durch schutzwürdige Belange gerechtfertigt und insgesamt verhältnismäßig ist. Angesichts des von der Deutsche Post AG dargelegten Anstiegs der Verlustquote um 40%, des dadurch entstandenen Schadens von 29 Mio. EUR und vor dem Hintergrund der Mindeststandards der TAPA hat die D P AG ein berechtigtes Interesse an der Einführung eines tauglichen Sicherheitssystems. Die Ausgestaltung der Einführung und Anwendung durch die Einigungsstelle erscheint im konkreten Fall auch nicht unverhältnismäßig. Sie dürfte geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen (zu diesem Maßstab BAG, Beschluss vom 26. August 2008 – 1 ABR 16/07 –, BAGE 127, 276-297, Rn. 17). Die Überwachung erfolgt nicht heimlich. Sie ist den Arbeitnehmern bekannt. Es erfolgt auch keine Tonaufzeichnung. Das Sicherheitssystem erfasst lediglich die nach dem Zweck der Konzernbetriebsratsvereinbarung sicherheitsrelevanten Bereiche. Eine Auswertung der Videodateien erfolgt erst, wenn sich mittels des Recherchesystems ein Sendungsverlust oder eine Sendungsbeschädigungen ergeben hat. Nur wenn Zeit und Ort des Verlusts oder der Beschädigung eingegrenzt wurden, wird der zuvor erstellte Zeitstempel eines Ereignisses automatisch in ein anderes Videosystem übermittelt, damit eine gezielte Auswertung des Ereignisses stattfinden kann. Die Auswertung der in den sicherheitsrelevanten Bereichen erhobenen Bilddaten ist sodann nur unter den verhältnismäßig strengen Voraussetzungen des § 7 KBV anlassbezogen zulässig. Schließlich haben die Betriebsparteien den Interessen der Arbeitnehmer dadurch Rechnung getragen, dass die Bilddaten regelmäßig nach 15, spätestens aber nach 30 Tagen gewählt werden und dass das Sicherheitssystem gemäß § 1Abs. 4 KBV außer Betrieb genommen wird, wenn innerhalb eines Jahres keine Sendungsverluste aufgetreten sind. Auch in den Bereichen, in denen nur ein Bildstrang aufgezeichnet wird, dürfte daher kein ständiger Kontroll- und Anpassungsdruck (dazu BAG, Urteil vom 28. März 2019 – 8 AZR 421/17 –, Rn. 39, juris) bestehen. d) Letztlich kann die Frage jedoch dahinstehen. Denn die Einigungsstelle hat in der von ihr beschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung ihre Regelungskompetenzen überschritten. Dies hat der Vorsitzende der Einigungsstelle zutreffend erkannt, indem er bei der Begründung des Spruchs ausführte, dass die Regelungen in §§ 4, 7, 9,12 KBV wegen ihrer Freiwilligkeit nicht spruchfähig im eigentlichen Sinne seien. aa) Die Einigungsstelle war nicht berechtigt, Überwachungsaufgaben auf lokale Sicherheitsausschüsse zu übertragen, wie sie das unter §§, 4, 7 und 9 KBV vorgenommen hat. Gemäß § 59 Abs. 1 iVm. §28 Abs. 2 BetrVG kann der Konzernbetriebsrat zwar Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats übertragen, die Mitglieder eines von Arbeitgeber und Betriebsrat gebildeten Ausschusses sind. Es handelt sich dabei um eigenständige Einrichtungen im Rahmen der Betriebsverfassung. Problematisch ist insoweit aber bereits, dass die in der KBV vorgesehene Benennung der Ausschussmitglieder durch die örtlichen Betriebsräte zu einer im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehenen Zuständigkeit eines nicht zuständigen örtlichen Betriebsrats führt, die der gesetzlichen Zuständigkeitstrennung widerspricht. Denn die Sicherung der Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG steht nach seinem Zweck allein ihm als Träger des konkreten Mitbestimmungsrechts zu (vgl. BAG, Beschluss vom17. Mai 2011 – 1 ABR 121/09 –, Rn. 18, juris). Die gesetzliche Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat kann insoweit weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung geändert werden (BAG, Beschluss vom 11. November 1998 – 4 ABR 40/97 –, BAGE 90, 135-148, Rn. 73). Jedenfalls kann aber die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses mit Entscheidungsbefugnis nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle erfolgen, sondern sie bedarf einer freiwilligen Übereinkunft zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Fehlt es daran, kann ein gemeinsamer Ausschuss nicht gebildet werden (BAG, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 ABR 14/14 –, BAGE 154, 329-336, Rn. 20; Fitting, 29. Aufl. 2018, § 28 BetrVG, Rn. 39). bb) Die Einigungsstelle war auch nicht befugt, durch § 12 KBV permanente Einigungsstellen einzusetzen. Die Bildung einer Einigungsstelle richtet sich ausschließlich nach § 76 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 BetrVG, § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG haben sich die Betriebsparteien über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die Zahl der Beisitzer zu verständigen. Nur im Fall einer Nichteinigung bestimmt das Arbeitsgericht den Einigungsstellenvorsitzenden. Diese Regelungen sind zwingend. Die Betriebsparteien können sich zwar nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle verständigen. In einem Einigungsstellenspruch kann die Besetzung einer Einigungsstelle hingegen nicht festgelegt werden (BAG, Beschluss vom 09. Juli 2013 – 1 ABR 19/12 –, BAGE 145, 330-340, Rn. 32). Eine Einigungsstelle kann nicht durch einen Spruch gegen den Willen einer Betriebspartei die Besetzung einer ständigen oder einer künftig für bestimmte Gegenstände zuständigen Einigungsstelle festlegen (BAG, Beschluss vom 26. August 2008 – 1 ABR 16/07 –, BAGE 127, 276-297, Rn. 45). cc) Insoweit hilft es nicht, dass die Regelungen inhaltlich in allen Einzelheiten zwischen den Betriebsparteien im Sinne einer Gesamtlösung verhandelt und vereinbart worden sind. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Einigungsstellenvorsitzenden nicht nur um eine deklaratorische Aufnahme in den Spruch, um den Konsens der Betriebsparteien auch rechtsförmlich nach § 77 BetrVG festzuhalten. (1) Wenn die Betriebsparteien eine Einigung im Wege einer Betriebsvereinbarung oder durch eine Regelungsabrede treffen wollen, bedarf es zuvor einer entsprechenden Beschlussfassung durch das zuständige Betriebsratsgremium. Eine entsprechende Beschlussfassung ist jedoch nicht erfolgt. (2) Eine Betriebsvereinbarung bedarf darüber hinaus zwingend der Schriftform. Eine nur mündlich abgesprochene Betriebsvereinbarung ist entsprechend § 125 Satz 1 BGB nichtig (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 77 BetrVG, Rn. 21). Dies gilt auch für freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG. Freiwillige Betriebsvereinbarungen sind ebenfalls gem. § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG von beiden Seiten zu unterzeichnen (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 88 BetrVG, Rn. 6). Das ist hier nicht geschehen. (3) Zudem ist es aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig, den Rechtscharakter eines kollektiven Normenvertrags zweifelsfrei bestimmen zu können (BAG, Urteil vom 15. April 2008 – 1 AZR 86/07 –, BAGE 126, 251-263, Rn. 21). Die Normurheberschaft muss eindeutig feststehen (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 77 BetrVG, Rn. 22). Diese Rechtssicherheit ist nicht gegeben, wenn sich in einer (Konzern-) Betriebsvereinbarung, die durch Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommen ist, zugleich eine durch die Betriebsparteien selbst vereinbarte freiwillige Betriebsvereinbarung verbergen soll. (4) Schließlich lässt sich der Umstand, dass die Regelungen inhaltlich in allen Einzelheiten zwischen den Betriebsparteien im Sinne einer Gesamtlösung verhandelt und vereinbart worden sind, aus der Konzernbetriebsvereinbarung nicht ableiten. Die Regelungen in §§ 4, 7, 9,12 KBV sind untrennbar mit der streitigen Einführung des Sicherheitssystems PeP verbunden und ein Teil der Ausgestaltung und Einführung der Überwachungseinrichtung. Es handelte sich zudem um einen streitigen Beschluss der Einigungsstelle, der nur auf Grund der Stimme des Vorsitzenden zu Stande gekommen ist. Dieser Umstand kann durch die Erläuterungen des Einigungsstellenvorsitzenden in der Begründung des Spruchs nicht geheilt werden. Ob der Spruch der Einigungsstelle die Grenzen ihrer Regelungskompetenz beachtet hat, beurteilt sich allein nach der durch den Spruch getroffenen Regelung. Es kommt hingegen nicht darauf an, durch welche Tatsachen und Annahmen die Einigungsstelle zu ihrem Spruch gekommen ist (BAG, Beschluss vom 31. August 1982 – 1 ABR 27/80 –, BAGE 40, 107-126, Rn. 58). e) Die teilweise Unwirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung führt zur vollständigen Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs. aa) Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Unwirksamkeit der übrigen Regelungen dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Stellt sich dagegen der verbleibende Teil einer Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare Regelung dar, gilt er weiter. Insoweit kommt es auf einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien regelmäßig nicht an. Dies folgt aus dem Normcharakter einer Betriebsvereinbarung, der es gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese soweit aufrecht zu erhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG, Urteil vom 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 -, BAGE 155, 326-346, Rn. 41; BAG, Urteil vom 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 -, Rn. 60, juris; BAG, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 -, Rn. 65, juris; BAG, Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 -, BAGE 110, 252-276, Rn. 125; BAG, Beschluss vom 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 -, BAGE 80, 366-379, Rn. 47). bb) Letzteres ist hier nicht der Fall. Bei Betriebsvereinbarungen betreffend die Einführung und Ausgestaltung einer Überwachungseinrichtung ist es notwendig, dass die Kontrollmaßnehmen des (Konzern-) Betriebsrats im Einzelnen geregelt sind. Eine betriebliche Regelung, die Eingriffe in grundrechtliche Positionen enthält, muss klare und offen kommunizierte Regelungen zu den Verfahrensabläufen, zur Gewährleistung der Datensicherheit und ggf. auch zur Protokollierung von Zugriffen enthalten. Ohne die in § 4 Abs. 1 KBV vorgesehene Bildung lokaler Sicherheitsausschüsse, die nach § 7 KBV bei der Auswertung von Videodaten zu beteiligen sind, ohne die durch§ 9 KBV eingeräumten Kontrollrechte und die durch § 12 KBV als finales Konfliktlösungsgremium eingesetzte permanente lokale Einigungsstelle wäre das aber nicht der Fall. Denn hierbei handelt es sich um Kernregelungen, ohne die der Arbeitgeberin ein Zugriff auf die Daten ohne hinreichende Kontrolle durch eine Arbeitnehmervertretung eröffnet würde und die von dem Sicherheitssystem ausgehenden Gefahren für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer nicht verhindert oder angemessen eingeschränkt werden könnte. III. Die Hilfsanträge sind auf Grund des Obsiegens des Beschwerdeführers mit dem Hauptantrag nicht zur Entscheidung angefallen. IV. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und die erheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.