Beschluss
3 TaBV 112/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2019:0219.3TABV112.16.00
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Leitsätze
1. Bei einseitiger Erledigungserklärung ist durch die Beschwerdekammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob sich das Verfahren tatsächlich erledigt hat und bejahendenfalls die Erledigung im Tenor festzustellen sowie das Verfahren einzustellen. Auch die Einstellung des Verfahrens fällt bei der einseitigen Erledigungserklärung - abweichend von der Einstellung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen - in die Zuständigkeit der Kammer und nicht des Vorsitzenden.
2. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn tatsächliche Umstände nach Einleitung des Verfahrens eingetreten sind, durch die die Anträge unzulässig oder unbegründet geworden sind. Unerheblich ist im Beschlussverfahren, ob sie ursprünglich zulässig oder begründet waren.
3. Soweit das Bundesarbeitsgericht für die Erledigung des Beschlussverfahrens in der Rechtsmittelinstanz verlangt, dass überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, sind doppelrelevante Umstände, die sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsmittels als auch für die Zulässigkeit oder Begründetheit der in der Hauptsache gestellten Anträge relevant sind, im Sinne der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu unterstellen.
4. Doppelrelevante Umstände sind auch bei der Prüfung des erledigenden Ereignisses zu unterstellen, da anderenfalls die Prüfung der ursprünglichen Zulässigkeit oder Begründetheit der in der Hauptsache verfolgten Anträge doch wieder erforderlich würde.
5. Dementsprechend ist ein objektiv erledigendes Ereignis mit der Folge der Einstellung des Beschlussverfahrens eingetreten, wenn ein Konzernbetriebsrat, dessen wirksame Konstituierung und Beschlussfassung (von Anfang an) umstritten war, das Beschlussverfahren mit dem Ziel der Unterlassung des ohne seine Zustimmung erfolgenden Einsatzes eines Warenwirtschaftsprogramms eingeleitet hat, dann im Beschwerderechtszug eine Konzernbetriebsvereinbarung zu dem Thema abschließt und nachfolgend das Verfahren für erledigt erklärt. Würden in diesem Fall die wirksame Errichtung des Konzernbetriebsrats und seine mit der immer gleichen Wirksamkeitsrüge behafteten Beschlussfassungen weiterhin zu überprüfen sein, liefe dies angesichts der konkret gestellten und erledigten Hauptanträge allein noch auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Hierzu sind die Arbeitsgerichte jenseits des eigentlichen Streitgegenstandes nicht berufen.
Tenor
I.Es wird festgestellt, dass das Beschlussverfahren sich erledigt hat. Das Verfahren wird dementsprechend eingestellt.
II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einseitiger Erledigungserklärung ist durch die Beschwerdekammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob sich das Verfahren tatsächlich erledigt hat und bejahendenfalls die Erledigung im Tenor festzustellen sowie das Verfahren einzustellen. Auch die Einstellung des Verfahrens fällt bei der einseitigen Erledigungserklärung - abweichend von der Einstellung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen - in die Zuständigkeit der Kammer und nicht des Vorsitzenden. 2. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn tatsächliche Umstände nach Einleitung des Verfahrens eingetreten sind, durch die die Anträge unzulässig oder unbegründet geworden sind. Unerheblich ist im Beschlussverfahren, ob sie ursprünglich zulässig oder begründet waren. 3. Soweit das Bundesarbeitsgericht für die Erledigung des Beschlussverfahrens in der Rechtsmittelinstanz verlangt, dass überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, sind doppelrelevante Umstände, die sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsmittels als auch für die Zulässigkeit oder Begründetheit der in der Hauptsache gestellten Anträge relevant sind, im Sinne der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu unterstellen. 4. Doppelrelevante Umstände sind auch bei der Prüfung des erledigenden Ereignisses zu unterstellen, da anderenfalls die Prüfung der ursprünglichen Zulässigkeit oder Begründetheit der in der Hauptsache verfolgten Anträge doch wieder erforderlich würde. 5. Dementsprechend ist ein objektiv erledigendes Ereignis mit der Folge der Einstellung des Beschlussverfahrens eingetreten, wenn ein Konzernbetriebsrat, dessen wirksame Konstituierung und Beschlussfassung (von Anfang an) umstritten war, das Beschlussverfahren mit dem Ziel der Unterlassung des ohne seine Zustimmung erfolgenden Einsatzes eines Warenwirtschaftsprogramms eingeleitet hat, dann im Beschwerderechtszug eine Konzernbetriebsvereinbarung zu dem Thema abschließt und nachfolgend das Verfahren für erledigt erklärt. Würden in diesem Fall die wirksame Errichtung des Konzernbetriebsrats und seine mit der immer gleichen Wirksamkeitsrüge behafteten Beschlussfassungen weiterhin zu überprüfen sein, liefe dies angesichts der konkret gestellten und erledigten Hauptanträge allein noch auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Hierzu sind die Arbeitsgerichte jenseits des eigentlichen Streitgegenstandes nicht berufen. I.Es wird festgestellt, dass das Beschlussverfahren sich erledigt hat. Das Verfahren wird dementsprechend eingestellt. II.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten im Beschwerderechtszug primär um die Erledigung des Verfahrens, welches von dem antragstellenden Konzernbetriebsrat mit Unterlassungs- und Informationsanträgen zur Klärung seiner Mitbestimmungsrechte bei Einsatz und Veränderung des Warenwirtschaftsprogrammes "Basis 3" eingeleitet worden ist und in dem dann als Vorfrage wiederum über die rechtmäßige Errichtung und Beschlussfassung des Antragstellers gestritten worden ist. Der Antragsteller ist der im P.-Konzern mit der Beteiligten zu 2) als Muttergesellschaft gebildete Konzernbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen der deutschen C.- und I. branche. Unter der Marke P. werden in Deutschland 358 Verkaufsmärkte betrieben (Stand 31.12.2015). Circa 2/3 der P.-Märkte werden von Unternehmen betrieben, die mit der Beteiligten zu 2) im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind (Regiebetriebe). Circa 1/3 der P.-Märkte werden von unabhängigen Franchiseunternehmen oder im Joint-Venture betrieben. Bei den beteiligten Unternehmen handelt es sich um konzernzugehörige Gesellschaften; lediglich bei der Beteiligten zu 27) ist die Konzernzugehörigkeit streitig. Die beteiligten Betriebs-, Gemeinschaftsbetriebs- und Gesamtbetriebsräte sind die jeweils in den konzernzugehörigen Gesellschaften bzw. für mehrere von diesen gebildeten Arbeitnehmervertretungen. Der Beteiligte zu 28) ist der bei der Beteiligten zu 27) gebildete und im Konzernbetriebsrat vertretene Betriebsrat. Der Beteiligte zu 9) ist der im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2), 18), 19), 20), 21) und 22) gebildete Gemeinschaftsbetriebsrat. Im Juni 2011 bestanden in 47 der 130 Betriebe der P. GmbH und Co. Deutschland KG (Beteiligte zu 22) Betriebsräte. Diese Betriebsräte vertraten 3.060,5 Arbeitnehmer. Insgesamt waren zu diesem Zeitpunkt bei der Beteiligten zu 22) über 9.000 Arbeitnehmer und im Konzern 14.623 Arbeitnehmer einschließlich 205 leitende Angestellte im Inland beschäftigt. Der Gesamtbetriebsrat der P. GmbH und Co. Deutschland KG (Beteiligter zu 11) beschloss in seiner Sitzung am 21.06.2011 die Gründung eines Konzernbetriebsrats. Er forderte die Geschäftsleitung der Beteiligten zu 22) unter dem 27.02.2012 zur Vorlage von Unterlagen betreffend die Konzernstruktur auf. Die Beteiligte zu 22) teilte daraufhin mit Schreiben vom 13.03.2012 mit, dass nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen zur Bildung eines Konzernbetriebsrats nicht vorlägen. Die konstituierende Sitzung des Antragstellers fand am 24.07.2012 statt. Der Beteiligte zu 9) wurde zu dieser Sitzung nicht eingeladen und entsandte keine ihn vertretenden Mitglieder. Die Beteiligte zu 2) setzt in ihrem Konzern seit dem Jahr 2005 einheitlich ein Warenwirtschaftssystem, d.h. ein Programm zur Abwicklung sämtlicher Warenwirtschaftsprozesse, ein. Mit dem Programm werden alle für die Handelstätigkeit relevanten Aktivitäten abgedeckt und innerhalb der Unternehmen vernetzt. Das Programm wird in allen konzernangehörigen Unternehmen eingesetzt, die mit dem Warenhandel befasst sind. Von der Erfassung der Stammdaten, der Zuordnung von Waren zu Lagerplätzen in den Märkten, der Bestellung und der Verwaltung von Retouren, der Erfassung des Wareneingangs, des Kundenauftrags bis hin zur Erstellung von Statistiken sind sämtliche Prozesse darin abgebildet. Die Beschäftigten müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit jeweils durch Eingabe an einem Rechner die hinterlegten Datenbänke befüllen. Vor der Eingabe ist die Anmeldung mit einem Passwort erforderlich. So können Daten erhoben werden, die die Tätigkeit der Beschäftigten wiedergeben und diesen persönlich zuzuordnen sind. Das Programm dient unter anderem auch dem Zweck, die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach §§ 140 bis 148 AO zu erfüllen. Das Warenwirtschaftsprogramm wurde in einer ersten Version bereits im Jahre 1977 von einer Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin entwickelt und unter der Bezeichnung "System 1" eingeführt. Eine Weiterentwicklung erfolgte im Jahr 1988 unter dem Namen "Basis 2". Seit ihrer Einführung in den Jahren 2005 bis 2007 befindet sich die heutige Version "Basis 3" in sämtlichen P.-Märkten, d.h. in Regie- und Franchisebetrieben, im Einsatz. Diese wurde entwickelt, da sowohl das Betriebssystem als auch die Programmiersprache der "Basis2" nicht mehr unterstützt wurden. Alle Funktionen der "Basis 2" wurden in "Basis 3" übernommen und bilden den Kern der P.-spezifischen Warenwirtschaft. Bei der Einführung des Programms "Basis 3" waren die örtlichen Betriebsräte informiert worden. Zu diesem Zeitpunkt gab es im Konzern weder Gesamtbetriebsräte noch einen Konzernbetriebsrat. Die bei Einleitung des Beschlussverfahrens aktuelle Version trug die Bezeichnung 3.8 und wurde im Laufe des Jahres 2015 ohne vorherige Beteiligung des Konzernbetriebsrats installiert. Seit diesem Zeitpunkt nutzen die damit befassten Beschäftigten des Konzerns dieses Programm, darunter auch zwei bis drei Arbeitnehmer der Beteiligten zu 19). Änderungen durch ein Update 3.9 waren geplant und wurden nach Angaben der beteiligten Arbeitgeber im Verlauf des Beschlussverfahrens umgesetzt; aktuell wird demnach die Version 3.14 genutzt. Der antragstellende Konzernbetriebsrat beschloss auf seiner Sitzung am 10.09.2015 mit 4.934,5 Ja-Stimmen, 244 Nein-Stimmen und 487,5 Enthaltungen die Einleitung eines Beschlussverfahrens. Der Beteiligte zu 9) wurde zu der Sitzung weder eingeladen noch haben seine Vertreter an der Konzernbetriebsratssitzung teilgenommen. Hintergrund hierfür ist ein Streit der Beteiligten zu 1) und 9) darüber, mit wie vielen Vertretern der Beteiligte zu 9) zu laden ist. Der Beteiligte zu 9) teilte dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden nach der damaligen Betriebsratswahl mit Email vom 20.11.2014 (Blatt 1246 der Akte) hierzu mit, insgesamt 10 Personen als Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, nämlich je zwei für jedes der konzernzugehörigen Unternehmen, deren Arbeitnehmer von ihm repräsentiert werden mit Ausnahme der Beteiligten zu 22), deren Arbeitnehmer von dem Beteiligten zu 11) repräsentiert werden. Eine Entsendung von lediglich insgesamt zwei Mitgliedern erfolgte - auch ersatzweise - nicht. Der Vorsitzende des Antragstellers hat die 10 entsandten Mitglieder des Beteiligten zu 9) nicht zu den Konzernbetriebsratssitzungen geladen. Das gilt gleichermaßen für bislang alle Folgesitzungen des Antragstellers. Mit am 21.10.2015 bei dem Arbeitsgericht Solingen eingegangener Antragsschrift hat der Antragsteller ein Beschlussverfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, er sei rechtswirksam errichtet worden. Bei der maßgeblichen 50%-Quote des § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG seien auch die Beschäftigten zu zählen, die zwar keinen Betriebsrat gewählt hätten, aber durch einen Gesamtbetriebsrat vertreten würden. Auch der Beschluss zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens sei rechtmäßig zustande gekommen, weil der Beteiligte zu 9) - unstreitig - keine zwei Mitglieder zur Entsendung in den Konzernbetriebsrat benannt habe. Aus den stattdessen von dem Beteiligten zu 9) benannten zehn Personen könne und müsse der Konzernbetriebsratsvorsitzende jedoch keine zwei selbst auswählen; hierzu sei er nicht befugt, so dass eine Ladung von Mitgliedern des Beteiligten zu 9) habe unterbleiben müssen. In der Sache hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, nicht nur die Einführung, sondern auch die Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen sei mitbestimmungspflichtig. Eine Sezierung des streitgegenständlichen Programms in Bestandteile, die zur technischen Überwachung geeignet seien und solche, bei denen dies nicht der Fall sei, sei rechtlich nicht vorgesehen und technisch ausgeschlossen. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, 1.die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es in ihrem Konzern zu unterlassen, das Programm "Basis 3" in der Version 3.8 und folgende in den Unternehmen einzusetzen, deren Beschäftigte durch den Konzernbetriebsrat vertreten werden, solange keine Zustimmung des Konzernbetriebsrates hierzu oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliegt; 2.die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es in Ihrem Konzern zu unterlassen, für das Programm "Basis 3" neue Rechte einzuräumen, solange keine Zustimmung des Konzernbetriebsrats oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle hierzu vorliegt; 3.die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihn über die Veränderungen an dem System Basis 3 durch das Release 3.9 vor dessen Einführung zu informieren und ihn hierbei gemäß § 87 BetrVG zu beteiligen; 4.für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 10.000,- anzudrohen. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat die ordnungsgemäße Errichtung des Konzernbetriebsrats bestritten und zudem die Ansicht vertreten, dass die erforderliche Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen mehr als 50% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, nicht vorgelegen habe. Für die Ermittlung der Repräsentationsquote seien nur Arbeitnehmer zu zählen, die unmittelbar durch einen beschlussfassenden Gesamtbetriebsrat vertreten werden; Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben zählten nicht dazu. Da unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung unstreitig die 50%-Quote nicht erreicht würde, sei die Errichtung des Antragstellers unrechtmäßig erfolgt und ihm stünden von Anfang an keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu. Der Antragsteller existiere nicht und sei auch nicht antragsbefugt. Darüber hinaus habe mangels korrekter Einladung und Beteiligung des Beteiligten zu 9) keine ordnungsgemäße konstituierende Sitzung stattgefunden. Dass sich dieser Fehler auch bei der Beschlussfassung zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens wiederholt bzw. fortgesetzt habe, begründe einen weiteren Mangel hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge. Im Übrigen seien die Anträge unbestimmt und auch in der Sache liege ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrates gar nicht vor, da es sich bei den Updates nicht um relevante Änderungen der bestehenden Grundfunktionen handele. Insbesondere seien keine mitbestimmungspflichtigen Funktionen eingeführt worden. Mit Beschluss vom 30.09.2016 hat das Arbeitsgericht Solingen die Anträge als unzulässig zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der antragstellende Konzernbetriebsrat nicht antragsbefugt sei. Denn er sei nicht wirksam errichtet worden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sei hierfür die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen erforderlich, in denen insgesamt mehr als 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt seien. Dieses Quorum sei hier nicht erfüllt, denn einzubeziehen in die Berechnung seien nur Arbeitnehmer, die in Unternehmen beschäftigt seien, in denen ein Betriebsrat bestehe. Das ergebe die Auslegung der Norm insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte. Da zum Zeitpunkt der Errichtung des Antragstellers durch den Beteiligten zu 11) in 47 der 130 Betriebe der P. GmbH und Co. Deutschland KG Betriebsräte bestanden hätten und diese lediglich 3.060,5 Arbeitnehmer vertreten hätten, während insgesamt zu diesem Zeitpunkt bei der Beteiligten zu 22) über 9.000 Arbeitnehmer und im Konzern 14.623 Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, seien die erforderlichen 50% nicht erreicht worden. Die unwirksame Errichtung des Konzernbetriebsrats führe dazu, dass diesem von Anfang an keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zugestanden hätten. Hierauf könne sich grundsätzlich jederzeit jedermann berufen, der hieran ein rechtliches Interesse habe. Eine der Vorschrift des § 19 BetrVG entsprechende Regelung gebe es hinsichtlich der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats nicht. Der Antragsteller könne mithin keine Rechte wahrnehmen und geltend machen, so dass ihm die Antragsbefugnis fehle. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen ist dem Antragsteller über seine Verfahrensbevollmächtigten am 18.11.2016 zugestellt worden. Mit am 13.12.2016 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz hat er Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist durch Beschluss vom 10.01.2017 bis zum 18.02.2017 - mit am 16.02.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet. Der Beteiligte zu 11) hat zunächst ebenfalls Beschwerde eingelegt, diese aber mit Anwaltsschriftsatz vom 17.04.2018 wieder zurückgenommen. Ebenso hat der Beteiligte zu 8) zunächst Beschwerde und darüber hinaus noch Anschlussbeschwerde eingelegt, die beide mit Anwaltsschriftsatz vom 12.04.2018 zurückgenommen worden sind. Insoweit ist das Verfahren durch Beschluss 19.02.2019 jeweils gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG eingestellt worden. Im Beschwerderechtszug hat sich sodann folgende weitere Entwicklung ergeben: Unter dem 15.12.2017 / 11.01.2018 schlossen der Antragsteller und die Beteiligte zu 2) eine "Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem", die den Einsatz des Warenwirtschaftssystems Basis 3 regelt und wegen deren Inhalts und Wortlauts im Einzelnen auf die Anlage AG7 (Blatt 1187 ff. der Akte) Bezug genommen wird. Zugrunde lag dem Abschluss - wie auch der nachfolgenden Erledigungserklärung - auf Seiten des Konzernbetriebsrats ein Beschluss vom 15.01.2018 (Anlage B 36, Blatt 1163 der Akte). An der Beschlussfassung nahmen erneut Vertreter des Beteiligten zu 9) nicht teil. Mit Email vom 10.01.2018 (Anlage B37, Blatt 1241 der Akte) wurde der Beteiligte zu 9) zwar über seine Vorsitzende zu der Sitzung unter Bezugnahme auf die Tagesordnung geladen, allerdings bezogen auf "zwei Mitglieder des GemBR mit insgesamt 998 Stimmen". Hierauf antwortete die Vorsitzende des Beteiligten zu 9) noch am selben Tage unter Bezugnahme auf den von dem Beteiligten zu 9) schon 2014 übermittelten Entsendungsbeschluss, dass die Mitglieder des Beteiligten zu 9) sich als nicht ordnungsgemäß geladen betrachteten (Anlage B 38, Blatt 1242 der Akte). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.01.2018, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen am 30.01.2018, hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung ist sodann allen Beteiligten gemäß §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 3 ArbGG mit einer Fristsetzung von zwei Wochen in der Zeit zwischen dem 07. und dem 21.02.2018 zugestellt worden. Die Beteiligten zu 2) und 13) - 25), 8) und 28) sowie 11) haben ausdrücklich ihre Zustimmung erklärt, die übrigen Beteiligten mit Ausnahme des Beteiligten zu 9) haben innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Allein der Beteiligte zu 9) hat der Erledigung ausdrücklich innerhalb der Frist mit am 19.02.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz widersprochen. Der Antragsteller, die Beteiligten zu 8) und 11) sowie die beteiligten Arbeitgeber verfolgen ihre ursprünglichen Anträge nur noch hilfsweise und sind aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Abschlusses der Konzernbetriebsvereinbarung und der damit erzielten Einigung der Ansicht, das Beschlussverfahren habe objektiv seine Erledigung gefunden und sei daher einzustellen. Der Antragsteller, der Beteiligte zu 8) und die beteiligten Arbeitgeber meinen, auf die Frage der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge des Antragstellers komme es nicht mehr an, nachdem jedenfalls mit der Konzernbetriebsvereinbarung ein objektiv erledigendes Ereignis eingetreten sei. Die Anträge im vorliegenden Verfahren seien mit der Maßgabe gestellt worden, dass der Einsatz von Basis3 ab der Version 3.8 zu unterlassen sei, solange hierzu keine Zustimmung des Konzernbetriebsrats vorliege. Diese liege nun mit der Konzernbetriebsvereinbarung aber vor. Zudem sei der Antrag auf Information über das Release 3.9 vor dessen Einführung schon deshalb erledigt, weil nunmehr bereits die Version 3.14 genutzt werde, im Übrigen habe auch hier die Konzernbetriebsvereinbarung das Informationsrecht und die Mitbestimmung geregelt. Die Streitfragen der wirksamen Errichtung des Konzernbetriebsrats, seiner ordnungsgemäßen Konstituierung sowie zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Einleitung des Beschlussverfahrens seien identisch mit den von dem Beteiligten zu 9) nunmehr gegen die Erledigung vorgebrachten Einwänden. Denn soweit der Beteiligte zu 9) einwende, die Beschlüsse zum Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung und zur Abgabe der Erledigungserklärung seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, beruhe dieser Einwand auf derselben Streitfrage zur Anzahl der durch den Beteiligten zu 9) in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder, die auch bereits zu allen zuvor gefassten Beschlüssen streitentscheidend gewesen sei. Der Beschluss zur Verfahrenseinleitung, die Konstituierung und der Beschluss zum Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung sowie zur Abgabe der Erledigungserklärung seien allesamt von dem gleichermaßen - ohne Mitglieder des Beteiligten zu 9) - besetzten Gremium gefasst worden. Der Antragsteller ist hierzu der Ansicht, dass die Besetzung auch zutreffend gewesen sei. Jedenfalls seien keine 10 Mitglieder aus dem Beteiligten zu 9) in den Konzernbetriebsrat zu entsenden gewesen, sondern lediglich zwei. Da der Beteiligte zu 9) aber immer nur 10 Mitglieder benannt habe und der Vorsitzende des Antragstellers nicht befugt sei, hieraus die zwei allein heranzuziehenden Mitglieder auszuwählen, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Sitzungen und Beschlüsse dann ohne Mitglieder des Beteiligten zu 9) stattgefunden hätten. Schließlich ist der Antragsteller der Ansicht, es stelle sich ohnehin die Frage der Beteiligtenfähigkeit des Beteiligten zu 9) im Hinblick darauf, dass dieser in seiner mitbestimmungsrechtlichen Stellung durch den Verfahrensgegenstand nicht betroffen werde. Der Antragsteller beantragt, 1.festzustellen, dass das Verfahren sich erledigt hat; hilfsweise, 2.den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 30.09.2016 - Az.: 1 BV 20/15 - abzuändern und a.die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es in ihrem Konzern zu unterlassen, das Warenwirtschaftsprogramm Basis3 in der Version 3.8 und den Folgeversionen in den Unternehmen einzusetzen, solange keine Zustimmung des Konzernbetriebsrates hierzu oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliegt; b.die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es in Ihrem Konzern zu unterlassen, für das Warenwirtschaftsprogramm Basis3 neue Zugriffsrechte in den EDV-Programmen einzuräumen, solange keine Zustimmung des Konzernbetriebsrats oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle hierzu vorliegt; c.die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihn über die Veränderungen an dem Warenwirtschaftssystem Basis3 durch das Release 3.9 vor dessen Einführung zu informieren; d.für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 10.000,- anzudrohen. Die Beteiligten zu 2), 13) - 25) schließen sich dem Hauptantrag des Antragstellers an und beantragen hilfsweise, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 8), 11) und 28) schließen sich dem Hauptantrag des Antragstellers an. Der Beteiligte zu 9) beantragt unter Verweis auf seinen Widerspruch gegen die Erledigung des Verfahrens, den Hauptantrag des Antragstellers zurückzuweisen. Weitere Anträge stellt der Beteiligte zu 9) nicht. Zur Erledigung des Verfahrens ist er der Ansicht, diese sei nicht eingetreten, da sowohl der Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung als erledigendes Ereignis als auch die Erledigungserklärung als Prozesserklärung einen wirksamen Beschluss des Antragstellers voraussetzten. Dieser liege aber nicht vor, da die von dem Beteiligten zu 9) entsandten Konzernbetriebsratsmitglieder nicht zur maßgeblichen Sitzung eingeladen worden seien. Obwohl der Antragsteller mit Email vom 20.11.2014 über den Entsendungsbeschluss des Beteiligten zu 9) in Kenntnis gesetzt und ihm nachfolgend nochmals mitgeteilt worden sei, dass zur wirksamen Beschlussfassung des Konzernbetriebsrats die Mitglieder des Beteiligten zu 9) einzuladen seien, sei dem nicht Folge geleistet worden. Die in Frage stehenden Beschlüsse seien damit nicht rechtmäßig und wirksam zustande gekommen. Der Antragsteller verkenne die Besonderheiten des Gemeinschaftsbetriebes und seines Betriebsrats, wenn er annehme, dieser sei bereits über den Beteiligten zu 11) als Vertretung eines der dem Gemeinschaftsbetrieb angehörenden Unternehmen im Konzernbetriebsrat repräsentiert oder habe jedenfalls nur zwei Vertreter zu entsenden. Die an den Beteiligten zu 9) gerichtete Ladung vom 10.01.2018 zur Sitzung am 15.01.2018 sei keine ordnungsgemäße Ladung, denn nicht der Beteiligte zu 9), sondern die von ihm entsandten Konzernbetriebsratsmitglieder seien zu laden gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze aller Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Wegen des Vorbringens zu den Hilfsanträgen wird insbesondere auf die Beschwerdebegründung und Beschwerdeerwiderung sowie auf die weiteren im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Auf die Erledigungserklärung des Antragstellers ist seinem Hauptantrag gemäß die Erledigung des Verfahrens festzustellen und dieses dementsprechend gemäß §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 und 3 ArbGG einzustellen. 1.Nicht alle Beteiligten haben der Erledigungserklärung des Antragstellers nach Aufforderung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 05.02.2018 innerhalb der zweiwöchigen Stellungnahmefrist entweder ausdrücklich zugestimmt oder jedenfalls die Frist mit der Fiktionswirkung des § 83a Abs. 3 Satz 2 ArbGG verstreichen lassen. Vielmehr hat der Beteiligte zu 9) innerhalb der Frist ausdrücklich einer Verfahrenserledigung widersprochen. Damit liegt keine übereinstimmende, sondern lediglich eine einseitige Erledigungserklärung vor. Daran ändert sich nicht etwa deshalb etwas, weil der Beteiligte zu 9) gar nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen wäre. Wäre der Beteiligte zu 9) nicht Beteiligter des Verfahrens, wäre sein Widerspruch allerdings unbeachtlich, so dass aufgrund dann übereinstimmender Erledigungserklärungen aller Beteiligten zwingend die Einstellung des Verfahrens ohne weitere Prüfung eines erledigenden Ereignisses vorzunehmen wäre. Die Beteiligtenfähigkeit bestimmt sich gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG, soweit nicht der immer zu beteiligende Antragsteller und der Arbeitgeber betroffen sind, danach, ob andere Stellen wie beispielsweise andere Betriebsratsgremien durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind. Voraussetzung für ein solches Betroffensein ist, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt (BAG vom 19.12.2017 - 1 ABR 32/16, juris, Rz. 11; BAG vom 26.01.2016 - 1 ABR 68/13, juris, Rz. 19). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Konzernbetriebsrat Mitbestimmungsrechte für sich in Anspruch nimmt und wie hier dann unter anderem darüber gestritten wird, ob der Konzernbetriebsrat überhaupt wirksam errichtet worden ist, da es bei wirksamer Errichtung zu Kompetenzverschiebungen bei der betrieblichen Mitbestimmung kommen kann, die die konzernzugehörigen Unternehmen und die Gesamt- wie Betriebsräte zu beachten haben, denen anderenfalls die entsprechenden Mitbestimmungsrechte zustünden (vgl. BAG vom 23.08.2006 - 7 ABR 51/05, juris, Rz. 35; BAG vom 13.10.2004 - 7 ABR 56/03, juris, Rz. 26; Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 83 Rn. 57, 71, 78 m.w.N.). Danach bestehen an der Beteiligtenfähigkeit des Beteiligten zu 9) keine Zweifel, nachdem in der mündlichen Anhörung vom 19.02.2019 unstreitig geworden ist, dass jedenfalls zwei bis drei Arbeitnehmer in dem Unternehmen der Beteiligten zu 19), die unter anderem den Gemeinschaftsbetrieb bildet, dessen Betriebsrat der Beteiligte zu 9) ist, das Warenwirtschaftssystem Basis3 nutzen. Denn bereits damit ist der Beteiligte zu 9) ebenso wie alle anderen beteiligten Betriebs- und Gesamtbetriebsratsgremien dieses Verfahrens unmittelbar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung durch die von dem Antragsteller ursprünglich mit dem Verfahren angestrebte Sicherung des von ihm geltend gemachten Mitbestimmungsrechts bzgl. des Einsatzes von Basis3 betroffen. Stellt sich nämlich heraus, dass das Mitbestimmungsrecht dem Konzernbetriebsrat nicht zusteht, weil dieser entweder wie vom Arbeitsgericht angenommen, gar nicht wirksam errichtet worden ist oder z.B. auch unzuständig wäre, stünde unmittelbar fest, dass es in die Zuständigkeit der anderen beteiligten Gremien fiele, soweit Basis3 in deren Zuständigkeitsbereich zum Einsatz kommt. Das wäre bei dem Beteiligten zu 9) auch bei nur zwei oder drei betroffenen Mitarbeitern in seinem Zuständigkeitsbereich der Fall, weshalb eine unmittelbare Betroffenheit in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung durch die hier von dem Antragsteller verfolgten Anträge anzunehmen ist. Mit der damit zu Recht erfolgten Beteiligung nach § 83 Abs. 3 ArbGG kommt seinem Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Antragstellers dann aber auch rechtliche Relevanz zu. Die Erledigungserklärung ist damit einseitig geblieben. 2.Der Fall, der einseitig, also nicht mit Zustimmung aller übrigen Beteiligten durch den Antragsteller erklärten Erledigung des Beschlussverfahrens, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt im Falle der einseitigen Erledigungserklärung im Beschlussverfahren, dass inhaltlich durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob das Verfahren sich tatsächlich erledigt hat, ob also der mit der Erledigungserklärung des Antragstellers konkludent oder sogar ausdrücklich verbundene Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens begründet ist (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 12; BAG vom 03.06.2015 - 2 AZB 116/14, juris, Rz. 17; BAG vom 19.02.2008 - 1 ABR 65/05, juris, Rz. 10; BAG vom 23.01.2008 - 1 ABR 64/06, juris, Rz. 9 f.; BAG vom 27.08.1996 - 3 ABR 21/95, juris, Rz. 18; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 34, 47; GK-ArbGG/Ahrendt, 110. Lfg (Stand: 01.06.2018), § 83a Rn. 37). Ist dies der Fall, ist entsprechend zu tenorieren und das Verfahren einzustellen, wobei auch diese Entscheidung - anders als bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG - durch die Kammer zu ergehen hat (vgl. BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 20 ff., Tenor und Rubrum der Entscheidung, woraus folgt, dass diese auch hinsichtlich der Verfahrenseinstellung durch den Senat in vollzähliger Besetzung erfolgt ist; insoweit noch offen gelassen durch BAG vom 03.06.2015 - 2 AZB 116/14, juris, Rz. 18). Diesen Grundsätzen entsprechend ist hier dem Hauptantrag stattzugeben und das Verfahren einzustellen. Denn die Voraussetzung des Eintritts eines erledigenden Ereignisses ist gegeben. a.Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn tatsächliche Umstände nach Einleitung des Beschlussverfahrens eingetreten sind, durch die die Anträge unzulässig oder unbegründet geworden sind (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 15; BAG vom 19.02.2008 - 1 ABR 65/05, juris, Rz. 10; BAG vom 23.01.2008 - 1 ABR 64/06, juris, Rz. 12; BAG vom 27.08.1996 - 3 ABR 21/95, juris, Rz. 19; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 34; GK-ArbGG/Ahrendt, 110. Lfg (Stand: 01.06.2018), § 83a Rn. 38). Unerheblich und daher nicht zu prüfen ist hingegen, ob sie ursprünglich zulässig oder begründet waren (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 14 ff.; BAG vom 19.02.2008 - 1 ABR 65/05, juris, Rz. 10; BAG vom 23.01.2008 - 1 ABR 64/06, juris, Rz. 10; BAG vom 27.08.1996 - 3 ABR 21/95, juris, Rz. 19; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 40 ff.; GK-ArbGG/Ahrendt, 110. Lfg (Stand: 01.06.2018), § 83a Rn. 38). Diese Rechtslage im Beschlussverfahren unterscheidet sich von der des Urteilsverfahrens, weil für jenes das gesetzlich nicht geregelte Institut der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung allein zur Vermeidung einer evidenten Gerechtigkeitslücke geschaffen und weiterentwickelt worden ist, weil es dem Kläger nicht zugemutet werden soll, die Kosten einer Klage zu tragen, die nur deshalb im Ergebnis keinen Erfolg hat, weil sie allein durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 15; BAG vom 06.06.2007 - 4 AZR 411/06, juris, Rz. 49; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 41). Im Beschlussverfahren spielen Kostenüberlegungen hingegen keine Rolle (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 16; BAG vom 06.06.2007 - 4 AZR 411/06, juris, Rz. 49; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 42). Es gibt keine prozessuale Kostentragungspflicht und damit keine Kostenentscheidung. Jeder Beteiligte hat grundsätzlich seine Kosten selbst zu tragen. Soweit ein Beteiligter von einem anderen nach materiellem Recht Erstattung dieser Kosten verlangen kann (§§ 20, 37 Abs. 2, § 40 BetrVG, § 14 SprAuG, § 20 MitbestG, § 19 SEBG), ist der Kostenerstattungsanspruch nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, davon abhängig, dass sein Antrag zulässig und begründet war (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 16; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 42). Die Prüfung, ob der Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, ist auch nicht im Hinblick auf eine davon ausgehende Klärungs- und Befriedungswirkung veranlasst. Streiten die Beteiligten anlässlich einer konkreten Maßnahme des Arbeitgebers über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, können sie, um diesen Streit für die Beteiligten bindend klären zu lassen, einen darauf gerichteten, von der konkreten Maßnahme losgelösten Feststellungsantrag stellen (vgl. BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 18; BAG vom 22.03.2016 - 1 ABR 19/14, juris, Rz. 19; BAG vom 14.09.2010 - 1 ABR 29/09, juris, Rz. 15). Diese Klärungs- und Befriedungswirkung kann nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses nicht durch eine Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des auf den bisherigen konkreten Streitgegenstand beschränkten Antrags im Rahmen der Erledigung erreicht werden. Die den Antrag abweisende oder die Erledigung feststellende Entscheidung gäbe eine Antwort auf die strittige Rechtsfrage allenfalls in der Begründung, entschiede diese aber nicht mit Rechtskraft zwischen den Beteiligten (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 19; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 46). Die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des objektiv erledigten, auf die konkrete Maßnahme gerichteten Antrags liefe letztlich nur darauf hinaus, einem Beteiligten im Sinne eines Rechtsgutachtens die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zu bestätigen. Dies ist den Gerichten verwehrt (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 19; vgl. auch BAG vom 24.08.2016 - 7 ABR 2/15, juris, Rz. 16; BAG vom 18.03.2015 - 7 ABR 42/12, juris, Rz. 23; BAG vom 22.07.2014 - 1 ABR 9/13, juris, Rz. 19; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 43). b.In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzuhalten, dass die Streitfragen der wirksamen Errichtung des antragstellenden Konzernbetriebsrats und der ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Antragstellers zur Einleitung des Beschlussverfahrens als die Zulässigkeit der Anträge betreffende Sach- und Rechtsfragen keiner Prüfung mehr bedürfen, um gleichwohl die Erledigung des Verfahrens festzustellen. Allerdings verlangt das Bundesarbeitsgericht für den Fall einer Feststellung der Erledigung des Beschlussverfahrens in der Rechtsmittelinstanz, dass eine wirksame Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz vorliegt, was wiederum zunächst voraussetzt, dass die Instanz überhaupt erreicht wird, also ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (BAG vom 27.08.1996 - 3 ABR 21/95, juris, Rz. 19). Hier wäre die Beschwerde des Antragstellers jedenfalls insoweit zulässig, als sie statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht im Sinne der §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden ist. Problematisch ist allerdings erneut die wirksame Errichtung und damit rechtliche Existenz und Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers sowie die Wirksamkeit der Beschlussfassung über die Einlegung des Rechtsmittels. Aus Sicht der Beschwerdekammer muss beides jedoch wegen Doppelrelevanz zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, da er anderenfalls auch ohne den Streit um die Erledigung des Verfahrens nie die Möglichkeit der Erlangung einer Sachentscheidung über seine Anträge hätte erhalten können. Es ist bei der Prüfung der Zulässigkeit von Anträgen wie auch Rechtsmitteln anerkannt, dass es im Falle der Doppelrelevanz rechtlich bedeutsamer Umstände sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrags oder Rechtsmittels gerechtfertigt ist, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (vgl. BAG vom 17.04.2012 - 1 ABR 84/10, juris, Rz. 11; BAG vom 19.09.2006 - 1 ABR 53/05, juris, Rz. 19; Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 10 Rn. 48 m.w.N.). Hier ist der Umstand, ob der Antragsteller wirksam errichtet und damit überhaupt rechtlich existent und beteiligtenfähig ist, doppelrelevant sowohl für die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels als zuvor schon für die Zulässigkeit und auch Begründetheit seiner Anträge. Gleiches gilt für die Frage seiner Beschlussfassung jedenfalls zu dem hier relevanten Streitpunkt, wie viele Mitglieder des Beteiligten zu 9) zu den Konzernbetriebsratssitzungen zu entsenden sind. Denn unstreitig sind die von dem Beteiligten zu 9) entsandten 10 Konzernbetriebsratsmitglieder zu keiner der relevanten Beschlussfassungen, weder betreffend die Konstituierung des Konzernbetriebsrats, noch betreffend die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und auch nicht betreffend die Einlegung der Beschwerde und Beauftragung einer neuen Verfahrensbevollmächtigten geladen worden und haben an der Beschlussfassung dementsprechend in keinem der Fälle mitgewirkt. Die Streitfrage, ob sie zu laden waren, die allein abhängig ist von der höchstrichterlich bislang ungeklärten Rechtsfrage, wie viele Mitglieder ein Gemeinschaftsbetriebsrat in den Konzernbetriebsrat entsendet (je 2 pro repräsentiertem Unternehmen oder 2 insgesamt als Gremium?; ansatzweise das Problem behandelnd Roloff in: Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Auflage, § 55 Rn. 7; Richardi/Annuß, BetrVG, 16. Auflage, § 55 Rn. 26), betrifft die Zulässigkeit der Verfahrenseinleitung und damit der Anträge in gleicher Weise wie die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde. Auch hier ist aufgrund der Doppelrelevanz von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BAG vom 04.11.2015 - 7 ABR 61/13, juris, Rz. 18; BAG vom 06.12.2006 - 7 ABR 62/05, juris, Rz. 12). Ebenso ist dann hinsichtlich der doppelrelevanten Umstände aber auch weiter von der Wirksamkeit der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Prozesserklärungen wie hier der Erledigungserklärung auszugehen. Anzunehmen, die Zulässigkeit des Rechtsmittels könne noch mit der Doppelrelevanz begründet werden, bei der Erledigungserklärung sei dann jedoch separat deren Wirksamkeit doch wieder im Hinblick auf die doppelrelevanten Umstände zu prüfen, wäre widersinnig. Solange derselbe Umstand, der bereits die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Anträge begründen würde, im Beschwerderechtszug nun der Wirksamkeit einer Prozesserklärung entgegenstehen könnte, ist auch hier wieder aufgrund der Doppelrelevanz von deren Wirksamkeit auszugehen. c.Die damit vorzunehmende Prüfung des erledigenden Ereignisses kommt hier in Anwendung der vorstehend unter II.2.a. dargelegten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass objektiv solche erledigende Ereignisse vorliegen, die zur Erledigung des Beschlussverfahrens und zur Verfahrenseinstellung führen. aa. Zum einen ist die Erledigung des Antrages Ziffer 2 c. schon dadurch eingetreten, dass die Version 3.9 von Basis3 bereits eingeführt worden und durch weitere, sie ablösende Versionen bis hin zur aktuellen Version 3.14 schon wieder ersetzt worden ist. Damit ist eine Information des Konzernbetriebsrats "vor" Einführung des Releases 3.9 objektiv unmöglich geworden. Der entsprechende Antrag wäre nunmehr unbegründet. Dass der Beteiligte zu 9) zu der bereits erfolgten Einführung und Überholung des Releases 3.9 durch das Release 3.14 mit Schriftsatz vom 13.12.2018 erklärt hat, diese entziehe sich seiner Kenntnis, weshalb er dazu nicht vortragen könne, wird durch die Beschwerdekammer - noch dazu weil eine entsprechende Erklärung ja ausdrücklich auch gar nicht abgegeben wurde - nicht als Bestreiten der entsprechenden Behauptung des Antragstellers und der beteiligten Arbeitgeberinnen aufgefasst. Ein Bestreiten mit Nichtwissen wäre hier unzulässig, denn wie der Beteiligte zu 9) zu Recht zu seiner Beteiligung nach § 83 Abs. 3 ArbGG geltend gemacht hat, wird das Warenwirtschaftssystem Basis3 auch in seinem Zuständigkeitsbereich durch von ihm vertretene Mitarbeiter genutzt. Dann kann und muss er sich zu der entsprechenden Behauptung des aktuellen Releases kundig machen und erklären. Lapidar zu erklären, er habe hiervon keine Kenntnis, löst angesichts seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung auch keine weiteren Aufklärungspflichten des Gerichts mehr aus. Vielmehr ist der konkrete Sachvortrag von Antragsteller und beteiligten Arbeitgebern als zugestanden zu werten. Damit allerdings ist ein erledigendes Ereignis eingetreten. bb. Unabhängig davon und darüber hinaus alle Anträge zu Ziffer 2 a. - c. betreffend ist allerdings ein objektiv erledigendes Ereignis durch den Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung zum Warenwirtschaftssystem vom 15.12.2017 / 11.01.2018 eingetreten. Denn aufgrund dieser Vereinbarung zwischen Antragsteller und Beteiligter zu 2) ist die Zustimmung des Antragstellers zu dem Einsatz von Basis3 und allen Nachfolgesystemen unabhängig vom Release nach Maßgabe der Präambel, des § 1 (1) und des § 6 der Konzernbetriebsvereinbarung erteilt worden. Ferner sind die Zugriffsrechte nunmehr mit seiner Zustimmung geregelt worden (§ 8 der Konzernbetriebsvereinbarung). Damit wären beide Unterlassungsanträge, wenn ihnen nunmehr nicht schon mit der Konsequenz der Unzulässigkeit das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, jedenfalls wegen vorliegender Zustimmung des Antragstellers unbegründet. Gleiches gilt für den Antrag 2 c. aufgrund der das Informationsrecht regelnden Norm des § 6 der Konzernbetriebsvereinbarung. In der Folge wäre auch der Antrag 2 d. unbegründet. Mit dem Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung sind somit nach Einleitung des Beschlussverfahrens Umstände eingetreten, die zur Unzulässigkeit oder jedenfalls Unbegründetheit führen müssten, würden die Anträge weiterhin gestellt. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 9) scheitert die Feststellung des erledigenden Ereignisses nicht an einer unwirksamen Beschlussfassung des Antragstellers über die Konzernbetriebsvereinbarung. Der Beteiligte zu 9), der ansonsten in dem Verfahren weder in erster noch in zweiter Instanz überhaupt aktiv aufgetreten ist, verfolgt aus Sicht der Beschwerdekammer mit seinem Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Antragstellers sachfremde Ziele. Er möchte im Rahmen der Prüfung der Erledigung des Beschlussverfahrens gerichtlich geklärt wissen, ob seine Rechtsansicht zur Entsendung von 10 Konzernbetriebsratsmitgliedern zutreffend ist oder nicht. Seine Zielsetzung geht also allein dahin, ein Rechtsgutachten erstellen zu lassen. Das ist nicht Aufgabe der gerichtlichen Entscheidung über die Erledigung des Verfahrens (BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 44). Vielmehr müsste der Beteiligte zu 9) hierzu ein eigenes Verfahren gegen den Antragsteller mit dem entsprechenden Streitgegenstand anstrengen, was ohne weiteres möglich wäre und allein geeignet, eine Entscheidung mit entsprechender Bindungswirkung (Rechtskraftwirkung) zu erlangen. Erneut ist es die Doppelrelevanz der maßgeblichen Umstände, die hier dazu führt, dass auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung des erledigenden Ereignisses die wirksame Konstituierung des Antragstellers und jedenfalls hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der 10 von dem Beteiligten zu 9) entsandten Mitglieder auch die wirksame Beschlussfassung des Konzernbetriebsrats zu unterstellen ist. Anderenfalls käme es zu der Notwendigkeit, doch die Zulässigkeit der ursprünglich verfolgten Anträge und der Einleitung des Beschlussverfahrens zu prüfen, was aber im Beschlussverfahren bei der Prüfung der Verfahrenserledigung nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den gleichfalls bereits dargelegten Gründen unterbleiben soll. Somit können allein Wirksamkeitsmängel hinsichtlich der Konzernbetriebsvereinbarung berücksichtigt werden, die nicht in gleicher Weise bereits der Zulässigkeit der Anträge und der Verfahrenseinleitung entgegenstehen bzw. dort Streitthema der Beteiligten sind. Anderenfalls liefe die Prüfung der Erledigung des Verfahrens eben allein auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens und darauf hinaus, dem - augenscheinlich das Verhältnis der Beteiligten zu 1) und 9) weitgehend prägenden - Verlangen nachzukommen, einem der Beteiligten zu bestätigen, "Recht" gehabt zu haben. Dazu sind die Gerichte jenseits des Streitgegenstandes, über den allein sie mit Rechtskraftwirkung entscheiden können, nicht berufen. III. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 ArbGG. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Rechtsfrage der Auswirkungen einer Doppelrelevanz bei der Prüfung der Erledigung des Beschlussverfahrens zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 9. R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 F. Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.