Beschluss
2 BV 94/19 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBN:2020:0520.2BV94.19.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Beteiligten zu 1.) für die Einführung von Microsoft Office 365 bei den Beteiligten zu 2.) und zu 3.). Die Beteiligte zu 2.) ist ein Unternehmen der dm-Gruppe, die in V. ein Verteilzentrum betreibt. Die Beteiligte zu 3.) ist die IT-Gesellschaft der dm-Gruppe. Die Beteiligten zu 2.) und zu 3.) (im Folgenden: Arbeitgeber) haben am Standort in S. einen Gemeinschaftsbetrieb gegründet. Der Antragssteller ist der für den Gemeinschaftsbetrieb am Standort S. gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). In dem Gemeinschaftsbetrieb in S. werden insgesamt mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigt. Bei der Beteiligten zu 2.) und zu 3.) ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet (Beteiligter zu 4.)). Insgesamt haben die Arbeitgeberinnen derzeit 10 Betriebe. Die Arbeitgeber beabsichtigten Microsoft Office 365 in allen Betrieben ihrer Unternehmen einzuführen und haben hierzu für den Betrieb S. unter dem 01.03.2019 eine Vorhabensbeschreibung erstellt. Nach der Vorhabensbeschreibung der Arbeitgeber sollen u.a. die Microsoft-Produkte Teams, Yammer, Office Pro Plus, Sway, Planner, Stream, Flow, Forms, PowerApps und To-Do eingeführt werden. Weiterhin wird in der Vorhabensbeschreibung ausgeführt, dass sich durch die Einführung von Office 365 neue Möglichkeiten der team- und standortübergreifenden Zusammenarbeit und Informationsbeschaffung ergeben haben. Hinsichtlich der Funktionen der verschiedenen Anwendungen wird auf die Anwendungsbeschreibung (Bl. 157 ff d.A.) verwiesen. Die Arbeitgeber verhandelten ihre Vorhabensbeschreibung mit dem Gesamtbetriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat hat durch Beschluss in seiner Sitzung vom 24. und 25.04.2019 der Einführung von Microsoft Office 365 zugestimmt. In vielen Betrieben der Arbeitgeber ist Microsoft Office 365 zwischenzeitlich eingeführt. Bei dem Produkt Microsoft Office 365 handelt es sich um ein aus verschiedenen Komponenten bestehendes Software-System, welches auf einer cloud-Nutzung basiert. Es wird für jedes Unternehmen von Microsoft ein sog. Tanent angelegt, unter dem die erhobenen Daten in einer cloud gespeichert werden (sog. 1-Tanent-Lösung). Die Administration von Microsoft Office 365 erfolgt über die zentralisierte Vergabe von Administrationsrechten. Zwischen den Beteiligten wurde eine Einigungsstelle zum Thema Roll-Out von Microsoft Office 365 unter dem Vorsitzenden Herrn I. eingerichtet. Der Einigungsstelle standen zwei Sachverständige, für den Betriebsrat Herr G. von dem Unternehmen A. sowie für die Arbeitgeber Herr E. von dem Unternehmen O., zur Verfügung. In einer ersten Sitzung der Einigungsstelle am 15.08.2019 wurde die Möglichkeit zur Diskussion gestellt, die Mitarbeiter des H. S. in einem eigenen Tenant zu führen. Diesbezüglich erläuterte Herr E. in einer ersten Stellungnahme die unterschiedlichen Auswirkungen zwischen einer Multi-Tenant und einer One-Tenant-Löung. Hierzu führte Herr E. zusammenfassend aus: „Aufgrund der technischen Einschränkungen der Tenant-übergreifenden Zusammenarbeit würde die Abspaltung der Mitarbeiter aus dem Gemeinschaftsbetrieb X. V. in einen eigenen Tenant eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeiten zur Zusammenarbeit dieser Mitarbeiter mit dem Rest der Unternehmensgruppe bedeuten. Sie hätten im Stamm-Tenant, in dem mehr als 95 % der Mitarbeiter beheimatet wäre, nicht nur stark eingeschränkte Funktionalität zur Verfügung, sondern wären hier auch als „Gast“ gekennzeichnet und damit eine Art „Benutzer zweiter Klasse“.“ Auf die Stellungnahme von Herrn E. (Bl. 70 ff d.A.) wird Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund wurde eine sog. Multi-Tenant-Lösung verworfen. Auch die Daten der anderen Betriebe der Arbeitgeber werden im Wege einer One-Tenant-Lösung verarbeitet und zentral in einer cloud gespeichert. Der Zugriff, die Verwaltung und Auswertung der für die weiteren Betriebe gespeicherten Daten erfolgt zentral über die Administratoren der Arbeitgeber, welche dem Betrieb in Karlsruhe angehören. In der 2. Sitzung der Einigungsstelle am J. gab der Einigungsstellenvorsitzende den Sachverständigen des Betriebsrates und der Arbeitgeber auf, die nachfolgenden Fragen zu beantworten: „1. Können in einem Hybridbetrieb (kombinierte Nutzung einer lokalen (on premise) und einer zentralen Office 365-Plattform (als cloud-Lösung)) die Funktionalitäten der zehn in Ziffer 2 der dm-Vorhabensbeschreibung zum Rollout von Office 365 im X. S. vom 1.3.2019 beschriebenen Services durch die Nutzer der lokalen Plattform bzw. mit den Nutzern der lokalen Plattform gleichwertig verwendet werden wie bezüglich der Nutzer der zentralen Plattform? a. Wenn ja, welche technischen und organisatorischen Zusatzaufwände sind damit verbunden? b. Wenn nein, welche Funktionalitäten welcher Services stehen nicht gleichwertig zur Verfügung? 2. Kann die Administration der lokalen Plattform bzw. die Administration der auf dieser Plattform betriebenen Services im Hybrid-Betrieb vollständig, getrennt von der Administration der zentralen Plattform bzw. der auf dieser Plattform betriebenen Services, erfolgen? Wenn nein, was ist für die lokale Plattform bzw. für die auf dieser Plattform betriebenen Services zentral zu administrieren? 3. Kann jenseits einer Hybridlösung innerhalb einer 1-Tenant-Cloud-Lösung die Administration der auf/mit MSO 365 betriebenen Services so gestaltet werden, dass die „örtliche“ Regelungen und Einstellungen getrennt von der zentralen Administration vorgenommen werden können, ohne dabei die 1-Tenant-Lösung als solche in Frage zu stellen oder deren Funktionalität einzuschränken? - Wenn ja, wie wird dies bewerkstelligt und durch welche technischen und organisatorischen Aufwände sind damit verbunden? - Wenn nein, um welche Einschränkungen der Funktionalität handelt es sich?“ Auf das Protokoll der 2. Sitzung der Einigungsstelle vom J. (Bl. 101 ff d.A.) wird verwiesen. Die aufgeworfenen Fragestellungen wurden durch den Sachverständigen des Betriebsrates, Herrn G., sowie den Sachverständigen der Arbeitgeberin, Herrn E., beantwortet. Herr E. ließ sich in seiner Stellungnahme dahingehend ein, dass ein Hybrid-Betrieb für die in der Vorhabensbeschreibung genannten Anwendungen technisch nicht möglich sei, da es sich bei diesen Diensten um reine Online-Services handele. Auch sei für die Lizensierung von Microsoft Office Suite ein Azure Active Directory Konto erforderlich, sodass auch für Office ProPlus kein Hybrid-Betrieb möglich sei. Weiterhin führt Herr E. aus, dass alle Einstellungen, welche Einfluss auf eine mögliche Leistungs- und Verhaltenskontrolle haben, ausschließlich zentral auf der sog. Tenant-Ebene – und damit übergreifend für alle Benutzer – vorgenommen werden könnten. Als Fazit wird ausgeführt, dass für keinen der aufgeführten Dienste ein Hybridbetrieb technisch möglich sei. Es stünden keine gleichwertigen Services zum Betrieb on-premise zur Verfügung. Weiterhin führte Herr E. aus, dass es damit auch keinerlei Möglichkeit zur lokalen Administration gebe. Zwar ließe Office 365 an vielen Stellen benutzerbezogene Einstellungen zu. Die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeigneten Komponenten und Funktionen in Office 365 seien hingegen nicht auf Personen oder Personengruppen einschränkbar und könnten daher nur für alle Benutzer eines Tenants übergreifend geregelt werden. Auf die Stellungnahme (Bl. 93 ff d.A.) wird Bezug genommen. Herr G. ließ sich in seiner Stellungnahme vom 25.11.2019 dahingehend ein, dass eine Hybridlösung ausschließlich bei den Anwendungen Exchange, SharePoint und Skype for Business sowie Office ProPlus, nicht hingegen bei den weiteren Anwendungen möglich sei. Diese Anwendungen stünden als Hybrid-Lösung nicht zur Verfügung. Weiterhin führte Herr G. in seiner Stellungnahme aus, dass bei der Anwendung von Teams standortspezifische Einstellungen vorgenommen werden könnten. Bei den Anwendungen Yammer, Sway, Planner, Stream, Flow, Microsoft Forms, PowerApps sowie ToDo könnten hingegen lediglich einzelne Benutzer(-gruppen) ausgeschlossen werden, hingegen keine Änderungen in den Einstellungen vorgenommen werden. Dies würde beispielsweise bei der Anwendung Planner dazu führen, dass die Zusammenarbeit verschiedener Nutzer eingeschränkt werde. Auf die Stellungnahme von Herrn G. vom 25.11.2019 (Bl. 78 ff d.A.) wird Bezug genommen. Hierzu führte Herr E. aus, dass die Nichtzuweisung von Lizenzen die One-Tenant-Lösung in Frage stelle. Durch diese würde der Benutzer vollständig von einer Nutzung des betreffenden Dienstes ausgeschlossen. Soweit hingegen benutzerspezifischen Einstellungen möglich seien, unterlägen diese nicht zwingender Mitbestimmung. Der Umgang mit Teams und Yammer könne nur global, also über alle Benutzer hinweg erfolgen. Bei Teams sei beispielsweise eine Einschränkung administrativer Berechtigungen auf bestimmte Benutzer innerhalb einer Rechenzentrums-Region nicht möglich. Zwar könnten zahlreiche benutzerbezogene Einstellungen vorgenommen werden, diese bezögen sich jedoch nicht auf die Art, Menge und Auswertbarkeit benutzerbezogener Daten. So würden bei der Anwendung Teams bei dem Verwendungsbericht „Benutzeraktivität“ immer alle Teams-Benutzer erfasst und dargestellt, welche Funktionen von Teams wie häufig, von welchem Benutzer und mit welchem Gerät genutzt werden. Eine Einschränkung der erfassten Nutzer sei nicht möglich. Die Berichte seien nur über die zentralen Administrationsseiten erreichbar (vgl. Bl. 192 d.A.). Die Anwendungen Yammer, Sway, Planner Stream, Flow, Forms und PowerApps könnten lediglich vollständig für verschiedene Benutzer(-gruppen) ausgeschlossen werden. In der Anwendung Yammer könnten Berichte zur Kontoaktivität erstellt werden, welche darstellen, wann, von wo und mit welchem Browser ein Benutzer auf das Yammer-Netzwerk zugegriffen habe. Diese Berichte könnten von jedem Administrator erstellt werden und eine Einschränkung auf bestimmte Nutzer sei technisch nicht möglich (vgl. Bl. 193 d.A.). Ebenso könnten Verwendungsanalysen von Office ProPlus nur über die zentralen Administrationsseiten erstellt werden und von dort Zugriff auf alle Benutzerdaten genommen werden (vgl. Bl. 194 d.A.). Auf die Stellungnahme von Herrn E. (Bl. 185 ff d.A.) wird Bezug genommen. Sodann replizierte Herr G. auf die Stellungnahme von Herrn E. und führte aus, dass Office 365 an vielen Stellen benutzerbezogene Einstellungen zulasse. Dass diese Einstellungen nur von einem zentralen Unternehmensadministrator vorgenommen werden können, führe hingegen aus seiner Sicht nicht zu einer zentralen Zuständigkeit, da er an Anweisungen und Vorgaben gebunden sei. Daher könnten die Anwendungen für verschiedene Abteilungen abweichend konfiguriert werden. Auf die Replik von Herrn G. vom 03.12.2019 (Bl. 97 ff d.A.) wird Bezug genommen. Auf die Einlassung von Herrn G. replizierte Herr E. und führte aus, dass alleine aus der Tatsache, dass eine „örtliche Lösung“ möglich sei, weder eine zwingende Mitbestimmung noch eine zwingende Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrates folge. Vielmehr seien die örtlichen Einstellungen nicht mitbestimmungspflichtig und änderten nichts an einer möglichen Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Die Nichtzuweisung von Lizenzen bleibe dabei ohne Betrachtung, da dadurch dem Benutzer vollständig die Möglichkeit entzogen werde, an einem Dienst teilzunehmen. Daher sei eine sinnvolle Mitbestimmung in Bezug auf Office 365 ausschließlich auf Ebene GBR / KBR möglich. Auf die Replik von Herrn E. (Bl. 53 ff d.A.) wird Bezug genommen. In der 3. Sitzung der Einigungsstelle am D. beschloss diese im Wege einer streitigen Entscheidung, dass die Einigungsstelle für das Thema „Rollout Microsoft Office 365“ unzuständig ist. Auf das Sitzungsprotokoll vom D. (Bl. 13 ff d.A.) wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom N. entschied der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle vom D. anzufechten mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass für die Einführung von Microsoft Office 365 der lokale Betriebsrat, nicht hingegen der Gesamtbetriebsrat zuständig sei. Der Betriebsrat behauptet, dass es eine Regelungsabrede gebe, nach welcher er unabhängig von einer eventuell gegebenen Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrates zu beteiligen sei. Diese Beteiligung habe es nicht gegeben. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass für die Mitbestimmung zur Einführung von Microsoft Office 365 die lokalen Betriebsräte, nicht hingegen Gesamtbetriebsrat zuständig sei. Es fehle eine zwingende technische Notwendigkeit der unternehmensweiten bzw. konzernweiten Regelung betreffend der Einführung von Microsoft Office. In der Einigungsstelle seien beide Sachverständige gehört worden und hätten übereinstimmend festgestellt, dass es keine zwingende technische Notwendigkeit für eine unternehmensweite Regelung gebe. Die einzelnen Module könnten aufgrund unterschiedlicher betrieblicher Belange mit differenzierten Regelungen für einzelne Betriebe genutzt werden. Daher bestünden keine zwingenden technischen Gründe für eine zentral einheitliche Regelung. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der zentralen Administration des Systems, da die zentralen Administrationsrechte durch unterschiedliche Anweisungen auf betrieblicher Ebene geregelt werden könnten. Alleine die Datenspeicherung in einer cloud könne nicht entscheidend sein, da andernfalls alle technischen Einrichtungen mit Datenspeicherung auf einer cloud auf der Ebene des Gesamtbetriebsrates mitbestimmungspflichtig wären. Das Fehlen einer technisch zwingenden Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung ergebe sich zudem bereits daraus, dass in dem Betrieb S. Microsoft Office 365 bislang nicht eingeführt worden sei. Das IT-Projekt der Arbeitgeber sei mithin auf den Betrieb S. beschränkt. Alleine die betriebs- oder prozesstechnischen Günstigkeitserwägungen seien nicht ausreichend. Ferner ist der Betriebsrat der Ansicht, dass die Zustimmung des Gesamtbetriebsrates für die Einführung von Microsoft Office 365 keine ausreichende datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage darstelle. Vielmehr bedürfe es einer kollektivrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 88 EU-Datenschutzgrundverordnung. Mit dem am 19.12.2019 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom D. und die Feststellung, dass er für die Einführung von Microsoft Office 365 zuständig ist. Der Betriebsrat beantragt zuletzt: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller und Beteiligte zu 1.) für die Einführung von Microsoft Office 365 zuständig ist. Die Arbeitgeberinnen beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberinnen sind der Ansicht, dass für die Einführung von Microsoft Office 365 der Gesamtbetriebsrat zuständig sei. Der Einigungsstellenvorsitzende habe zutreffend auf die Notwendigkeit einer einheitlichen betriebsübergreifenden Regelung hingewiesen und am Beispiel einheitlicher Löschungsfristen festgestellt, dass dies nur durch den Gesamtbetriebsrat einheitlich geregelt werden könne. Auch aufgrund der Verwendung einer Cloud-Lösung würden die Daten der Nutzung von Microsoft Office 365 über die Betriebsgrenzen hinaus zentral verarbeitet. Bei einer Verwaltung der einzelnen Module in den einzelnen Betrieben nach unterschiedlichen Regelungen gäbe es keine zentrale Administrationsmöglichkeit für das gesamte Unternehmen mehr, was dazu führen würde, dass notwendige Konfigurationen doppelt ausgeführt oder extra programmiert werden müssten. Zudem führte eine betriebsbezogene Nutzung der Regelungen einzelner Programmteile dazu, dass sich diese Funktionen lediglich abschalten ließen. Eine Hybridlösung stehe nicht zur Verfügung. Schließlich sind die Arbeitgeber der Ansicht, dass es gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG keiner weiteren, kollektivrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Einführung von Microsoft Office 365 bedürfe. Die erhobenen Daten würden zum Zwecke der Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Der Antrag auf Feststellung, dass der Betriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Einführung von Microsoft Office 365 nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig ist, ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Aufgrund der zentralen Datenspeicherung für alle Betriebe in einer cloud und der zentralen Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten durch die Administratoren der Arbeitgeber von dem Betrieb in Karlsruhe aus, ist der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zuständig. 1. Der Antrag des Betriebsrates in seiner zuletzt gestellten Form ist zulässig. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im Wege des Beschlussverfahrens nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1, 100 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit – die Zuständigkeit des Betriebsrates für die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – streitig. Weiterhin war gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG in dem vorliegenden Beschlussverfahren der gebildete Gesamtbetriebsrat zu beteiligen. Im Falle der Feststellung eines Mitbestimmungsrechts des örtlichen Betriebsrates würde zugleich ausgesprochen, dass dem Gesamtbetriebsrat kein Mitbestimmungsrecht in derselben Angelegenheit zusteht. In diesem Fall ist der Gesamtbetriebsrat in dem Beschlussverfahren zu beteiligen (vgl. BAG, Beschluss vom 21.07.2009 – 1 ABR 42/05, juris). Demgemäß war der gebildete Gesamtbetriebsrat vorliegen zu beteiligen, da das von der Einigungsstelle festgestellte Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates betreffend der Einführung von Microsoft Office 365 von der vorliegenden Entscheidung betroffen ist. 2. Der Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts des örtlichen Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung von Microsoft Office 365 ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Mitbestimmungsrecht steht vorliegend dem Gesamtbetriebsrat zu. a. Es besteht hinsichtlich der Einführung von Microsoft Office 365 ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein datenverarbeitendes System ist zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- oder Leistungsdaten auch auswerten oder zu Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder Leistungsweisen verwenden will (so: BAG, Beschluss vom 25.09.2012 – 1 ABR 45/11, juris, Rn. 21). Die Einführung von Microsoft Office 365 unterliegt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung. Aufgrund der mittels der verschiedenen Softwarekomponenten erhobenen Daten ist eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer möglich. So werden beispielsweise von Microsoft Teams die Nutzungszeiten eines Arbeitnehmers erfasst. Ebenso wird von der Anwendung Yammer erfasst, wer wann und wo sowie mit welchem Browser auf Yammer zugegriffen hat. Schließlich können über die Anwendung Office ProPlus Verwendungsanalysen betreffend der Nutzer erstellt werden. Damit aber werden von der Software Micosoft Office 365 Verhaltens- und Leistungsdaten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Es besteht ein Mitbestimmungsrecht über die Einführung der technischen Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. b. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht dem Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2.) bzw. der Beteiligten zu 3.) zu. Die Einführung von Microsoft Office 365 ist aufgrund der zentralen Datenspeicherung und den Zugriffs- und Verarbeitungsmöglichkeiten durch die Administratoren des Betriebes Karlsruhe zwingend unternehmenseinheitlich zu regeln. Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern eines Betriebs unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist insoweit, dass es sich um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, juris, Rn. 22). Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe. Das zwingende Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (vgl. BAG, Beschluss vom 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, juris, Rn. 22). Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, sein Koordinierungs- oder Kosteninteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, juris, Rn. 22; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 25.09.2012 – 1 ABR 45/11, juris, Rn. 24). Eine technische Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifenden Regelung kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes u.a. dann bestehen, wenn im Wege der elektronischen Datenverarbeitung in mehreren Betrieben Daten erhoben und verarbeitet werden, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt sind (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, juris, Rn. 30; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2018 – 2 TaBV 38/17, juris, Rn. 60). In einem solchen Fall kann es aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich sein, in den Betrieben auf den dortigen Rechnern dieselbe Software zu implementieren. Die Verwendung derselben Programme, Eingabemasken und Formate sorgt in solchen Fällen dafür, dass die in den Betrieben erhobenen und verarbeiteten Daten exportiert und importiert und sodann in anderen Betrieben ohne zusätzlichen technischen Aufwand genutzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebe nicht unmittelbar miteinander vernetzt sind, sondern der Datentransfer über einen gemeinsamen Server stattfindet. In einem solchen Fall ist eine unterschiedliche Ausgestaltung des elektronischen Datenverarbeitungssystems in den einzelnen Betrieben mit dessen einheitlicher Funktion nicht vereinbar (BAG, Beschluss vom 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, juris, Rn. 30; vgl. ferner Dahl/Brink, Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen in der Praxis, NZA 2018, 123 ff). Ebenso besteht ein Mitbestimmungsrecht auf der Ebene des Gesamtbetriebsrates, wenn ein System erhobene Daten betriebsübergreifend verknüpfen kann und hierdurch die von den Arbeitnehmern erhobenen Leistungs- und Verhaltensdaten unternehmensweit erhoben, gefiltert und sortiert werden können, (vgl. zu Konzernbetriebsrat: BAG, Beschluss vom 25.09.2012 – 1 ABR 45/11, juris, Rn. 27; vgl. ferner Dahl/Brink, Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen in der Praxis, NZA 2018, 123 ff). Hingegen fehlt es an einer technischen Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden Regelung, wenn keine Weitergabe der erhobenen Daten an einen anderen Betrieb erfolgt und auch keine betriebsübergreifenden Auswertungsmöglichkeiten bestehen und mithin keine betriebsübergreifende Zugriffsmöglichkeit auf die für einen anderen Betrieb erhobenen Daten bestehen (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 26.01.2016 – 1 ABR 68/13, juris, Rn. 26). Soweit eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht, bleibt dieser auch dann zuständig, wenn es Detailfragen gibt, welche für mehrere Betriebe unterschiedlich geregelt werden können (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2018 – 2 TaBV 38/17, juris, Rn. 63; vgl. ferner BAG, Beschluss vom 14.11.2006 – 1 ABR 4/06, juris, Rn. 33). Innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands ist eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe nicht möglich (so: LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2018 – 2 TaBV 38/17, juris, Rn. 63). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes besteht vorliegend ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 BetrVG. Die Einführung von Microsoft Office 365 bedarf zwingend einer unternehmenseinheitlichen Regelung. aa. Die Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 betrifft alle bei den Beteiligten zu 2.) und zu 3.) bestehenden Betrieben. Es soll unternehmensweit einheitlich in den Betrieben der Arbeitgeber eingeführt werden. Zudem wurde Microsoft Office 365 bereits in einer Vielzahl von Betrieben der Arbeitgeber eingeführt. bb. Weiterhin besteht ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung. Der Einsatz des Systems kann aus technischen Gründen aufgrund der Datenspeicherung auf einer sog. cloud und der zentralen Administration des Systems durch die in Karlsruhe ansässigen Administratoren nur unternehmenseinheitlich geregelt werden. Bei der Anwendung der Software Microsoft Office 365 werden personenbezogene Daten in den jeweils betroffenen Betrieben erhoben und zentral in einer cloud gespeichert. Auf die in der cloud gespeicherten Daten haben die jedenfalls Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2.) und zu 3.), die als Administratoren der Software am Standort Karlsruhe beschäftigt werden, Zugriff. Diese können beispielsweise in der Anwendung Teams einen Verwendungsbericht „Benutzeraktivität“ erstellen und hierdurch auf die für die Arbeitnehmer anderer Betriebe gespeicherten Daten - etwa wie häufig Teams von welchem Anwender und welchem Gerät genutzt wird - zugreifen. Eine Einschränkung auf bestimmte Nutzer ist technisch nicht möglich. Ebenso können die Administratoren in der Anwendung Yammer einen Bericht zur Kontoaktivität erstellen und damit auswerten, welcher Arbeitnehmer wann und von wo auf die Anwendung zugegriffen hat. Eine Einschränkung auf bestimmte Nutzer ist technisch nicht möglich. Selbiges gilt bei der Anwendung Office ProPlus für die Erstellung einer Verwendungsanalyse. Damit aber haben die als Administratoren beschäftigten Arbeitnehmer am Standort Karlsruhe Zugriff und Auswertungsmöglichkeiten auf die für die Arbeitnehmer anderer Betriebe erfassten Daten. Es liegt eine zentrale Datenverarbeitung vor. Ziel des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist es, die Datennutzung durch den Arbeitgeber zu regeln. Da eine zentrale Datenerfassung, -speicherung und –verarbeitung für jedenfalls neun der bei den Arbeitgebern bestehenden Betriebe erfolgt, sind mehrere Betriebe von einer einheitlichen technischen Einrichtung betroffen. Aufgrund der zentralen Zugriffsmöglichkeit sind auch die bestehenden Mitbestimmungsrechte zentral auf der Ebene des Gesamtbetriebsrates zu regeln. Nur der Gesamtbetriebsrat kann eine für die Administratoren des Betriebes in S. anwendbare Betriebsvereinbarung zur Datenerhebung, -speicherung und –verwendung abschließen. Dies gilt unabhängig davon, dass für die einzelnen Betriebe Detailfragen unterschiedlich geregelt werden können. Da eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle zentral erfolgen kann, muss der Datenzugriff für alle Betriebe durch den Gesamtbetriebsrat geregelt werden. Dieses Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kann jedoch nur einheitlich ausgeübt und nicht aufgespalten werden. Damit aber sind auch etwaig abweichende Detailregelungen von dem Gesamtbetriebsrat für die einzelnen Betriebe zu regeln. Schließlich ist für das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebesrats unschädlich, dass die Einführung von Microsoft Office 365 in S. noch nicht umgesetzt wurde. Es sind jedenfalls mehrere andere Betriebe der Arbeitgeberin von der technischen Einrichtung betroffen, sodass sich ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates bei der Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 bereits aufgrund der zentralen Datenverarbeitung für diese Betriebe ergibt. Im Falle der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 BetrVG werden sodann auch alle weiteren Betriebe von der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates erfasst. Aufgrund der zentralen Datenerfassung für die Arbeitnehmer aller Betriebe in einer cloud und die zentralen Zugriffs- und Auswertungsmöglichkeiten der erhobenen Daten durch die als Administratoren beschäftigten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2.) und zu 3.) am Betrieb Karlsruhe besteht ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung. c. Dem Betriebsrat steht kein eigenes Mitbestimmungsrecht aufgrund einer dahingehenden Regelungsabrede mit den Arbeitgebern zu. Der Betriebsrat hat – trotz Bestreiten der Arbeitgeber – keine Ausführungen dazu gemacht, wann und mit wem er eine Regelungsabrede welchen Inhalts getroffen haben will. d. Ob der Gesamtbetriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG durch seinen Beschluss vom 24./25.04.2019 in datenschutzrechtlicher Hinsicht wirksam ausgeübt hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 3. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG keine Kosten erhoben werden.