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Urteil

10 AZR 251/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung eines Arbeitnehmers zu einer Sozialen Ansprechpartnerin/einem Sozialen Ansprechpartner (SAP) kann Teil der geschuldeten arbeitsvertraglichen Leistung werden. • Die einseitige Beendigung der SAP-Tätigkeit durch den Arbeitgeber unterliegt arbeitsgerichtlicher Kontrolle; maßgeblich ist der SAP-Erlass als Selbstbindung der Verwaltung. • Wichtige Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 des SAP-Erlasses liegen nur vor, wenn Umstände von erheblichem Gewicht eine sachgerechte Amtsführung nicht mehr zulassen; hierfür trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast.
Entscheidungsgründe
SAP-Bestellung als Teil der arbeitsvertraglichen Leistung und Überprüfbarkeit ihrer Beendigung • Die Bestellung eines Arbeitnehmers zu einer Sozialen Ansprechpartnerin/einem Sozialen Ansprechpartner (SAP) kann Teil der geschuldeten arbeitsvertraglichen Leistung werden. • Die einseitige Beendigung der SAP-Tätigkeit durch den Arbeitgeber unterliegt arbeitsgerichtlicher Kontrolle; maßgeblich ist der SAP-Erlass als Selbstbindung der Verwaltung. • Wichtige Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 des SAP-Erlasses liegen nur vor, wenn Umstände von erheblichem Gewicht eine sachgerechte Amtsführung nicht mehr zulassen; hierfür trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin, seit 1982 beim Land in einem Arbeitsverhältnis und seit 1991 als Soziale Ansprechpartnerin (SAP) tätig, hatte ihre SAP-Tätigkeit nach dem SAP-Erlass ausgeübt. Die Bezirksregierung A verfügte am 14. Mai 2013 endgültig die Beendigung ihrer SAP-Tätigkeit; zuvor war bereits zum 9. Mai 2012 eine sofortige, zunächst befristete Beendigung angeordnet worden. Die Behörde berief sich auf Vertrauensverlust und Pflichtverstöße der Klägerin sowie auf ihre hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten. Die Klägerin hielt die Beendigung für unwirksam, insbesondere weil das im Erlass vorgesehene Verfahren nicht eingehalten sei und keine wichtigen Gründe vorlägen. Sie begehrte festzustellen, dass die SAP-Tätigkeit nicht beendet sei, und klagte auf Weiterbeschäftigung als SAP. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das Land legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. • Die Revision des Landes ist unbegründet; die Verfügung vom 14. Mai 2013 hat die SAP-Tätigkeit nicht wirksam beendet. • Rechtsnatur: Die Bestellung zum SAP kann bei Arbeitnehmern durch die Annahme des Amts und die Bestellung durch die Behördenleitung Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung (§ 611 Abs. 1 BGB) werden; der Inhalt richtet sich nach dem SAP-Erlass. • Kontrolle: Die einseitige Beendigung der SAP-Tätigkeit durch die Behördenleitung unterliegt der Kontrolle der Arbeitsgerichte; maßgeblich ist der SAP-Erlass als verwaltungsinterne Selbstbindung. • Begriff des wichtigen Grundes: Der Erlass verlangt für eine Abberufung aus wichtigem Grund Umstände von erheblichem Gewicht, die eine sachgerechte Amtsführung unmöglich machen; eine abstrakte Interessenabwägung wie bei § 626 BGB ist nicht überall übertragbar. • Beweislast und Anforderungen an den Vortrag: Das beklagte Land muss die konkreten Anknüpfungstatsachen darlegen und soweit möglich beweisen; pauschale Werturteile sind unzureichend. • Anwendungsfall: Die Behörde hat keine substantiierten Pflichtverletzungen der Klägerin dargelegt; behauptete Fehlverhaltensfälle wurden nicht nachgewiesen; auch die krankheitsbedingten Fehlzeiten rechtfertigten die Beendigung nicht, weil Ersatz-SAP vorhanden waren und Auswirkungen nicht dargelegt wurden. • Verfahrensfragen blieben unerheblich: Da bereits keine wichtigen Gründe vorlagen, konnte offen bleiben, ob das im Erlass vorgeschriebene Verfahren eingehalten war. Die Revision des beklagten Landes wird zurückgewiesen. Die Verfügung vom 14. Mai 2013 hat die Tätigkeit der Klägerin als Soziale Ansprechpartnerin nicht wirksam beendet; die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als SAP nach Maßgabe des SAP-Erlasses. Die Behörde hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen wichtiger Gründe nicht erfüllt; pauschale Bewertungen ohne nachvollziehbare Tatsachen sind unzureichend. Das Land hat die Kosten der Revision zu tragen. In der Folge bleibt das Arbeitsverhältnis einschließlich der SAP-Tätigkeit bestehen, bis eine wirksame, den Erlasskriterien entsprechende Beendigung erfolgt.