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Urteil

11 Sa 544/15

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0522.11SA544.15.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 27.01.2015 – 3 Ca 2174/14 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Betrag korrekt 23.462,40 € lautet und wie folgt zu verzinsen ist: Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 391,04 € ab dem

01.10.2009,   03.11.2009,   01.12.2009,   04.01.2010,

02.02.2010, 02.03.2010, 01.04.2010, 03.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 03.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 03.11.2010, 01.12.2010,   03.01.2011,

01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 03.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 02.08.2011, 01.09.2011, 04.10.2011, 02.11.2011, 01.12.2011,   03.01.2012,

01.02.2012, 01.03.2012, 03.04.2012, 02.05.2012, 01.06.2012, 03.07.2012, 01.08.2012, 03.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012, 03.12.2012,   02.01.2013,

01.02.2013, 01.03.2013, 03.04.2013, 02.05.2013, 03.06.2013, 02.07.2013, 01.08.2013, 03.09.2013, 01.10.2013, 04.11.2013, 03.12.2013,   02.01.2014,

03.02.2014, 03.03.2014, 01.04.2014, 02.05.2014, 03.06.2014, 01.07.2014,   01.08.2014,   02.09.2014.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 16.06.2015 – 4 Ca 3498/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 27.01.2015 – 3 Ca 2174/14 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Betrag korrekt 23.462,40 € lautet und wie folgt zu verzinsen ist: Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 391,04 € ab dem 01.10.2009, 03.11.2009, 01.12.2009, 04.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 01.04.2010, 03.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 03.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 03.11.2010, 01.12.2010, 03.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 03.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 02.08.2011, 01.09.2011, 04.10.2011, 02.11.2011, 01.12.2011, 03.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 03.04.2012, 02.05.2012, 01.06.2012, 03.07.2012, 01.08.2012, 03.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012, 03.12.2012, 02.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 03.04.2013, 02.05.2013, 03.06.2013, 02.07.2013, 01.08.2013, 03.09.2013, 01.10.2013, 04.11.2013, 03.12.2013, 02.01.2014, 03.02.2014, 03.03.2014, 01.04.2014, 02.05.2014, 03.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 02.09.2014. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 16.06.2015 – 4 Ca 3498/13 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan aus dem Jahr 2003 für die Monate September 2009 bis August 2014. Der Kläger wurde am 01.09.1977 auf dem Bergwerk A als Metallfacharbeiter angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt schuldete der Kläger die Tätigkeit eines Aufsichtshauers. Wegen Entgeltabrechnungen des Klägers für die Monate September 2007 bis August 2008 wird auf die eingereichten Kopien Bezug genommen (Bl. 28 – 50 GA). Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen B geregelt. In diesem Plan heißt es u. a. wörtlich: 3 Grubenwehrmitgliedschaft 1.1. Aufnahme in die Grubenwehr Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die - Mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind, - Unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben, - nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3), - gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden. Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung. Nach Aufnahme werden den Grubenwehrmitgliedern Mitgliederausweise ausgehändigt, in denen das Eintrittsdatum bescheinigt ist. 1.2. Ausscheiden aus der Grubenwehr Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt, - wenn der Arzt bescheinigt, dass ein Mitglied dauernd für den Dienst in der Grubenwehr nicht mehr geeignet ist, - für Oberführer, Truppführer und Wehrmänner mit Vollendung des 50. Lebensjahres, für Sachverständige der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen mit Vollendung des 55. Lebensjahres, - durch Ausschluss, - durch Tod. Der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Betroffenen durch den Oberführer schriftlich mitgeteilt. … 5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder 5.1. Grubenwehrmitglieder Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen. Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr – hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (Wertzahl mindestens75 beim Dynavittrainer). Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapital 4) planmäßig teil. Das Anlegen der Geräte hat nach den Anlegevorschriften (Anlage 2) zu erfolgen. Werden als Atemanschluss Mundstück und Nasenklemme eingesetzt, so gilt ein striktes Sprechverbot. Bemerkt ein Mitglied der Grubenwehr bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Unregelmäßigkeiten im eigenen Befinden oder am Atemschutzgerät, so ist die für den Ablauf des Einsatzes oder der Übung verantwortliche Person darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Anzeichen einer Wärmestauung (Abschnitt 7.3.1). Grubenwehrmitglieder, die direkt oder auf andere Weise alarmiert worden sind, begeben sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle (bzw. zu der bei der Alarmierung angegebenen Stelle) und halten sich für den Einsatz bereit. …“ Der Kläger war Mitglied der Grubenwehr in der Funktion eines Truppführers. In dem Zeitraum von September 2007 bis August 2008 nahm er mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit teil. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie in Höhe von insgesamt 7.586,07 € brutto. Zum 31. August 2009 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog seit dem 01. September 2009 Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Zusätzlich zahlte die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003 (GSP 2003 / vollständige Kopie Bl. 13 – 25 GA). Ausweislich des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und ausweislich der Abrechnung der Beklagten für September 2009 erhielt der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis folgende Leistungen (Bl. 358 – 361 GA): 1.825,86 € APG [anzurechnender Betrag Rente: 926,03 €, verbleibender Betrag 899,83 €] und 255,00 € betrieblicher Zuschuss. Im GSP 2003 heißt es u. a. wörtlich: „… § 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden … 7. Zuschuss zum Anpassungsgeld (1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld … das Garantieeinkommen nicht erreicht. … (3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. …“ Die Beklagte ließ bei der Berechnung des an den Kläger zu zahlenden Zuschusses die vom Kläger bezogenen Zulagen für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Zulagen würde sich der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld um monatlich 391,04 € brutto erhöhen (Rechenwerk der Beklagten Bl. 78, 79 GA und Tabelle Bl. 80 – 82 GA). Mit seiner am 11. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für den Zeitraum von September 2009 bis August 2014, wobei der Kläger zuletzt einen zusätzlichen monatlichen Zuschuss in Höhe von 614,07 € fordert. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. § 2 Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes folge dem Enumerationsprinzip, was nicht ausdrücklich als von der Berechnung auszunehmend benannt sei, sei einzubeziehen. Diese treffe für die „Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage“ zu, denn diese sei komplett sozialversicherungspflichtig gewesen, eine Zulage und keine Mehrarbeitsvergütung sowie keine Einmalzahlung, sondern eine tarifdynamische wiederkehrende Gehaltsleistung. Seiner Auffassung nach errechne sich ein monatlicher Zuschuss in Höhe von zuletzt 614,07 €. Auf die von dem Kläger erstellte Auflistung der verschiedenen Lohnarten gemäß Seite 4 und 5 seines Schriftsatzes vom 14.11.2014 (Bl. 89, 90 GA). wird Bezug genommen. Bei diesen Lohnarten handele es sich um Entgelt, welches nicht zu den in dem Sozialplan genannten Ausnahmen gehöre. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.844,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 614,07 €, erstmals ab dem 01. Oktober 2009, letztmals ab dem 01. September 2014 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Dies bedeute, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsvertraglich nicht die Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds geschuldet habe. Es sei nicht ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisierten. Insofern käme ihr kein Direktions- oder Weisungsrecht zu, wonach die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr arbeitsvertraglich ihrerseits dazu verpflichtet werden könnten, Übungen durchzuführen. Sie habe auch keine Sanktionsmöglichkeiten gehabt, wenn ein Mitglied der Grubenwehr nicht an einer Übung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe. Damit sei die Grubenwehrzulage keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Auch die weiteren von dem Kläger aufgeführten Lohnarten seien bei der Ermittlung des Garantieeinkommens nicht vollständig zu berücksichtigen. Die Bergmannsprämie sei steuer- und versicherungsfrei. Die Grundvergütung für Mehrarbeit sei ebenfalls außer Acht zu lassen. Bei der Sonderzuwendung für Grubenwehrmitglieder handele es sich um eine Einmalzahlung. Auch bei den Positionen 0222 und 0223 handele es sich nicht um Vergütung, die der Kläger für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung erhalten habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung. Er sei vor seinem Ausscheiden im Hinblick auf das Garantieeinkommen und die voraussichtliche Höhe der Leistungen beraten worden. Ihm sei die Berechnung des Garantieeinkommens erläutert und eine Übersicht über die vorläufigen Leistungen während des APG-Bezugs ausgehändigt worden. Außerdem habe er regelmäßig Abrechnungen über die an ihn gezahlten Beträge erhalten. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 27.01.2015 verurteilt, an den Kläger 23.642,40 € zu zahlen nebst Zinsen auf jeweils 391,04 € monatlich, erstmals ab 01.10.2009 und letztmals ab 01.09.2014. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht zu 51 % dem Kläger auferlegt und zu 49 % der Beklagten. Der Kläger habe Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld für die Monate September 2009 bis August 2014 in Höhe von monatlich 391,04 €. Die Beklagte habe bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach dem GSP 2003 die Bezüge zu berücksichtigen gehabt, die sie dem Kläger im Referenzzeitraum für Grubenwehrtätigkeiten außerhalb der Schichtzeit gezahlt habe. Die Protokollnotiz vom 27.05.2010 zum GSP 2003 stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Höhe des geschuldeten Zuschusses belaufe sich entsprechend der Berechnung der Beklagten auf monatlich 391,04 €. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe die Voraussetzungen für einen darüber hinausgehenden Zuschussbetrag nicht schlüssig darzulegen vermocht. Er habe lediglich verschiedene Lohnarten in einer Tabelle aufgelistet, ohne im Einzelnen zu begründen, warum diese Lohnarten im Gegensatz zur Berechnung der Beklagten einzubeziehen seien. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung. Ein solcher Anspruch folge weder aus § 108 GewO noch aus § 242 BGB. Das Urteil ist der Beklagten am 26.03.2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 15.04.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 01.07.2015 am 29.06.2015 begründet. Das Urteil ist dem Kläger am 25.03.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 20.04.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 06.07.2015 am 06.07.2015 begründet. Die Beklagte wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts seien die Bezüge für die Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit nicht in die Berechnung des Garantieinkommens einzubeziehen. Anders als in dem von dem Bundesarbeitsgericht am 15.10.2013 entschiedenen Fall (1 AZR 544/12) sei der hiesige Kläger nicht Hauptgerätewart gewesen. Die Tätigkeit für die Grubenwehr sei keine Tätigkeit in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung gewesen. Wegen der weiteren diesbezüglichen Argumentation der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 29.06.2015 Bezug genommen (S. 2 ff = Bl. 176 ff GA) und auf S. 1 – 3 des Schriftsatzes vom 01.02.2016 (Bl. 349 - 351 GA). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.01.2015 – 3 Ca 2174/14 abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und mit seiner eigenen Berufung, das Urteil, Az: 3 Ca 2174/14 vom 27.01.2015 des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, I. an den Kläger € 36.844,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus monatlich jeweils 614,07 € ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01.10.2009, letztmals ab dem 01.09.2014, zu zahlen und II. dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 3 Abs. 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehende Lohnart und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger erwidert auf die Berufung der Beklagten, die Grubenwehrbezüge außerhalb der Schichtzeit seien Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und deshalb in das Garantieeinkommen einzubeziehen. Die Beklagte habe eingeräumt, dass die Berücksichtigung der strittigen Grubenwehrbezüge von 7.586,07 € einen Betrag von 391,04 € monatlich ergeben würde. Wegen der Einzelheiten der Sach- und Rechtsausführungen wird auf S. 2 – 20 der Berufungserwiderung vom 23.07.2015 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 236 – 255 GA, Anlagen Bl. 256 ff GA). Der Kläger führt zur Begründung seiner eigenen Berufung aus, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht nur den von der Beklagten selbst errechneten weiteren Zuschussbetrag zugesprochen. Er habe auf S. 7 seiner Klageschrift (Bl. 7 GA) für jeden Monat dargelegt, welcher Betrag auf die nicht einzubeziehenden Lohnarten entfalle. Die Beklagte habe mit einer nur summarischen Berechnung erwidert. Er habe dann in seiner Replik vom 14.11.2014 auf den S. 4 und 5 (Bl. 89, 90 GA) in einer Tabelle dargelegt, welche einzelnen Lohnarten mit welchen Beträgen in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen seien. Die in der Tabelle erfassten Lohnarten müsse die Beklagte berücksichtigen. Die Beklagte habe nur für die Lohnarten /610, 0002, 0420, 0222 und 02223 qualifiziert bestritten und habe es im Übrigen bei einem unbeachtlichen pauschalen Bestreiten belassen. Die von der Beklagten in der Tabelle in ihrer Anlage B 1 zur Klageerwiderung genannten Beträge seien in der Höhe zutreffend. Streitig bleibe das „ob“ der Einbeziehung. Für die strittigen Grubenwehrbezüge von 7.586,07 € habe die Beklagte bereits eingeräumt, dass deren Berücksichtigung einen Betrag von 391,04 € monatlich ergeben würde. Wegen der Auflistung der Beträge auf S. 5 der Berufungsbegründung wird auf Bl. 217 GA Bezug genommen. Nicht einbezogen habe er die Bezüge /610 Bergmannsprämie, 0002 Leistungsgrundlohn GrdL.f.MA, 2230 Energiebeihilfe einmalig, 2082 Erholungsbeihilfe pau. und 2012 Einmalbetrag gem. TV. Die Beklagte sei verpflichtet, die geforderte Abrechnung zu erteilen (weitere Einzelheiten: S. 6 - 11 der Berufungsbegründung = Bl. 218 - 223 GA). Die Beklagte erwidert auf die Berufung des Klägers, bereits erstinstanzlich sei die Berechnung des Klägers inhaltlich und rechnerisch nicht nachzuvollziehen gewesen Seine Forderung werde in der Berufungsinstanz nicht nachvollziehbarer. Richtig sei ihre eigene Berechnung, welche sie im Verfahren erster Instanz vorgelegt habe. Es verbleibe dabei, dass die nachstehenden Bezüge nicht zu berücksichtigen seien: 0002 Grundlohn für Mehrarbeit, 0222 Tarifurlaub Mehrarbeit, 0223 Vergütung Heimbereitschaft/Übung/Einsatz bei TU. Mehrarbeitsgrundvergütung sei nach dem eindeutigen Wortlaut des GSP 2003 nicht zu berücksichtigen. Gleiches gelte dann für die Position 0222. Nicht zu berücksichtigen seien die monatliche Treueprämie und die Kontoführungsgebühr. In ihrer Tabelle seien die Tariferhöhungen berücksichtigt. Es errechne sich ein Bruttomonatseinkommen von 3.426,34 € und ein Garantieinkommen von 2.055,80 €. Bei einer Berücksichtigung der strittigen Grubenwehrbezüge ergebe sich ein weiterer Zuschussbetrag von 391,04 €. Laut endgültigem Bescheid des BAFA habe der Kläger ein Anpassungsgeld von insgesamt 1.825,86 € erhalten [einschließlich der Rente von 926,03 €] (Bescheid Bl. 358, 359 GA / Abrechnung Zuschuss September 2009, Bl. 360 GA). Der Kläger habe dann zunächst einen monatlichen Zuschuss von 255,00 € erhalten. Unberechtigt habe der Kläger in seine Berechnung einfließen lassen: 0420 Sonderzuwendung Wehrmitglieder (275,00 €) sowie die Lohnarten 0223 (2.534,06 €) und 0222 (711,34 €, davon berücksichtigungsfähig nur 142,27 €). Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten zur zutreffenden Berechnung wird auf S. 7 der Berufungserwiderung Bezug genommen (Bl. 355 GA). Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die geforderte Abrechnung (Einzelheiten: S. 8, 9 Berufungserwiderung = Bl. 356, 357 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtsausführungen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten bleibt weitestgehend ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers bleibt insgesamt ohne Erfolg. A. Die Berufung der Beklagten ist – bis auf die Korrektur eines Zahlendrehers bei dem geschuldeten Gesamtbetrag (23.462,40 € statt „23.642,40 €“) und bis auf geringfügige Anpassungen bei den monatlichen Zinsterminen – unbegründet. I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten – bis auf die genannten geringfügigen Änderungen - keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die 60 Monate September 2009 bis August 2014 einen weiteren monatlichen Zuschuss von 391,04 € zu zahlen. Klarzustellen war, dass die Multiplikation 60 x 391,04 € das Produkt 23.462,40 € ergibt und nicht „23.642,40 €“, wie es ersichtlich irrtümlich im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils heißt ( Berichtigung nach § 319 ZPO, vgl. Zöller - Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 319 ZPO Rn. 22 ). Der Anspruch des Klägers auf einen weiteren monatlichen Zuschuss von 391,04 € hat seine Grundlage in § 2 Nr. 7 GSP 2003. Danach hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt dabei 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens ist das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld ist mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind in das maßgebliche Garantieeinkommen nach dem GSP 2003 die Bruttozahlungen einzubeziehen, die sie dem Kläger im Referenzzeitraum für Grubenwehrübungen außerhalb der regulären Schichtzeit gezahlt hat. Diesem Ergebnis steht die Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 nicht entgegen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Oktober 2013 zu einem parallel gelagerten Fall entschieden, dass die einem hauptamtlichen Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) zu berücksichtigen ist ( BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – AP BetrVG § 112 Nr. 223 LS [voller Wortlaut nur in AP Online-Fassung] ). Nach der Regelungssystematik des GSP 2003 ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist ( BAG aaO ). Sie ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Dieses Ergebnis entspricht, so das BAG weiter, auch dem Regelungszweck des Sozialplans, den in den Regelungen festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Die Protokollnotiz VII vom 27. Mai 2010 steht diesem Ergebnis nicht entgegen ( BAG aaO ). Bei der Protokollnotiz handelt es sich nicht um eine eigenständige normative Regelung sondern lediglich um eine Auslegungshilfe ( BAG aaO ). Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gebrachte abweichende Verständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb bei dessen Auslegung nicht berücksichtigt werden ( BAG aaO ). Betriebsvereinbarungen sind objektiv auszulegen. Entscheidend ist, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben. Der subjektive Regelungswillen der Betriebsparteien kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Daran fehlt es hier. Die Kammer folgt diesem Auslegungsergebnis des Bundesarbeitsgerichts. Für den so begründeten Anspruch ist es nicht entscheidungserheblich, dass der hiesige Kläger – anders als der Kläger des Urteils des BAG vom 15.10.2013 – nicht hauptamtlicher Hauptgerätewart für die Grubenwehr war ( ebenso LAG Düsseldorf 01.06.2015 – 9 Sa 1146/14 - ). Denn sowohl bei der „hauptamtlichen“ Übertragung als auch bei der „freiwilligen“ Übernahme von Grubenwehrtätigkeiten handelt es sich um die Übernahme einer Tätigkeit, zu der die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet ist ( LAG Düsseldorf aaO unter 2. b) [zweites 2.b)/Gliederungspunkt doppelt vergeben] ). Die Beklagte hat sich entschieden, die Verpflichtung zur Grubenwehr mit eigenem Personal auszuführen, und übt ihre Befugnisse durch einige hauptamtlich zur Grubenwehr bestellte Mitglieder und durch freiwillige Mitglieder aus. Durch die Vorgaben im Plan für das Grubenrettungswesen und die Regelungen zur Bezahlung bei Einsätzen in der Grubenwehr nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 und die entsprechende tatsächliche Handhabung sind die Parteien dieses Rechtsstreits durch schlüssiges Verhalten übereingekommen, dass der Kläger mit Tätigwerden für die Grubenwehr eine Tätigkeit ausübt, die für die Zeit ihrer Verrichtung an die Stelle der sonstigen vertraglichen Arbeitstätigkeit tritt. Mit der Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Grubenwehr tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer der Mitgliedschaft zur (bisher) vertraglich geschuldeten Tätigkeit hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung ( in diesem Sinne auch BAG 30.09.2015 – 10 AZR 251/14 – AP BGB § 611 Nr. 25 Rn. 13, 17 in der ähnlich gelagerten Konstellation einer Bediensteten des Landes NW, die mit ihrer Zustimmung zur Sozialen Ansprechpartnerin (SAP) bestellt worden war ). In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, dass der Eintritt in die Grubenwehr auf einem freien Willensentschluss des Klägers beruht. Dies ist auch bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrages so, ohne dass deshalb der Bezahlung für die anschließend verrichtete weisungsgebundene Tätigkeit die Qualifikation als Arbeitsentgelt abzusprechen wäre. Bei der Tätigkeit für die Grubenwehr war es auch nicht so, dass der Kläger insoweit weisungsungebunden tätig geworden wäre. In 3.1 des von der Beklagten aufgestellten Plans für das Grubenrettungswesens ist ausdrücklich festgelegt, dass die unter der Überschrift „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) festgelegten Regeln als verbindliche Dienstanweisung zu verstehen sind ( „Aus den ´Pflichten der Grubenwehrmitglieder´ (Kap.5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung“ ). Entsprechend den benannten Vorgaben ist dem Kläger über die Jahre seiner Zugehörigkeit zur Grubenwehr für Grubenwehrtätigkeiten innerhalb der Schicht undifferenziert das reguläre vertragliche Entgelt durchgezahlt worden. Die so deutlich gewordene einvernehmliche Qualifizierung der Grubenwehrtätigkeit als Erfüllung der Arbeitsvertragspflicht kann einem Teil der Grubenwehrtätigkeiten dann nicht allein deshalb wieder abgesprochen werden, weil sie gelegentlich auch außerhalb der regulären Schichtzeit absolviert worden ist. Die von den Grubenwehrmitgliedern außerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen der Beklagten sind ebenso wie die innerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen Teil des bisherigen Entgelts und damit Teil des sozialen Besitzstandes des Arbeitnehmers, der durch die Garantiezahlung nach dem GSP abgesichert werden soll. Dies gilt für alle Mitglieder der Grubenwehr in gleicher Weise und unabhängig davon, ob sie in ihrer sonstigen vertraglichen Tätigkeit etwa als Hauer, Aufsichtshauer, Kolonnenführer im Maschinenbetrieb, Elektroanlageninstallateur o. a. tätig waren oder als Hauptgerätewart für die Grubenwehr. Nachdem die Bezahlung der Grubenwehrübungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich wie geschehen praktiziert worden ist, kann die Beklagte wegen der Treuwidrigkeit widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nun nicht mit dem Einwand gehört werden, anlässlich der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr sei eine schriftliche Vertragsänderung vorzunehmen gewesen. Ob durch die Förmlichkeiten der Aufnahme in die Grubenwehr die Schriftform gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben. Die tarifvertragliche Verfallfrist steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Bei dem Anspruch auf Zuschuss zum Anpassungsgeld handelt es sich nicht um einen Anspruch i.S.d. § 20 TV ABA. Die Höhe der Nachzahlung von monatlich 391,04 € entspricht den Berechnungen der Beklagten (Bl. 78, 79 GA sowie Tabelle Bl. Bl. 80 – 82 GA). Gegen die Berechnung der Beklagten zur Höhe des Zuschusses bei Einbeziehung der in ihrer Höhe unstrittigen Grubenwehrbezüge außerhalb der Schichtzeit hat der Kläger keine Einwände erhoben. Die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge schuldet die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. Die Zinstermine waren zu einigen Monaten aus dem Gesichtspunkt des § 193 BGB wegen der Berücksichtigung von Sonnabenden und Sonn- und Feiertagen wie geschehen abweichend festzulegen. B. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache ist die Berufung des Klägers unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen über den obigen Betrag von 391,04 € hinausgehenden weiteren monatlichen Zuschuss. Aus der Auflistung des Klägers in der Berufungsbegründung (Bl. 217 GA) sind die nachstehenden Bezüge nach den Vorgaben in § 2 Nr. 7 (3) GSP 2003 bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht berücksichtigungsfähig: 0222 Tarifurlaub Mehrarbeit 711,34 € (keine Berücksichtigung Mehrarbeitsgrundvergütungen); /57A Treueprämie 320,04 € (steuer- und sozialversicherungsfrei); Sonderzuw. Wehrmitglieder 275,00 € (Einmalzahlung). Es verbleibt ein berücksichtigungsfähiges Jahreseinkommen im Referenzzeitraum von 45.864,95 €, woraus sich ein Garantieeinkommen von 2.293,25 € errechnet, zuzüglich 60 % von 166,67 € (1/12 Weihnachtsgeld) ergeben sich 2.393,25 €. Durch die Zahlungen der Beklagten und die zugesprochenen weiteren 391,04 € ist ein Garantieeinkommen von 2.446,84 € abgedeckt (Bl. 82 GA). Eine Differenz zugunsten des Klägers ergibt sich nicht. Ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss besteht nicht. 2. Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erteilung einer Abrechnung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und be(i)tragsmäßig beziffert. Ein Anspruch auf die eingeforderte Abrechnung folgt nicht aus § 108 GewO. Ein Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO besteht nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge ( BAG 07.09.2009 AP GewO § 109 Nr. 1 ). Beträge, die die Beklagte nicht ausgezahlt hat, muss sie nicht nach § 108 GewO abrechnen. Der verfolgte Anspruch ergibt sich nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet, da der Kläger bereits seinerzeit über alle erforderlichen Informationen verfügte, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat die an den Kläger im Referenzzeitraum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig umfangreich abgerechnet. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten monatlichen Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweiligen Lohnarten benannt und die entsprechenden Beträge beziffert. Damit verfügte der Kläger schon vor Beginn der Anpassungsphase über sämtliche Informationen, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus § 1 Nr. 2 GSP 2003. Unstreitig ist der Kläger vor seinem Ausscheiden Kläger in einem betrieblichen Gespräch unter Mitteilung der zukünftig zu erwartenden Beträge und deren Berechnung beraten worden. Ergänzend hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ihre Rechtsauffassung zur Zusammensetzung des Garantieeinkommens deutlich gemacht und ihre Berechnungsunterlagen in den Prozess eingeführt (Bl. Bl. 67 ff GA, 155 ff GA, 70 – 72 GA). Weitergehende Aufklärung schuldet die Beklagte nach § 1 Nr. 2 GSP 2003 nicht. Die Frage, ob eine bestimmte Entgeltart zur Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans 2003 zählt, ist keine Tatsachenfrage, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären müsste, sondern eine Rechtsfrage, zu der die Parteien legitimer Weise unterschiedliche Auffassungen vertreten können. C. Der im Sitzungsprotokoll ausgewiesene Urteilstenor enthält eine offenbar unrichtige Bezeichnung des erstinstanzlichen Urteils. Diese ist gemäß § 319 ZPO berichtigt worden. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revisionwird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. /