Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.06.2015 – 4 Ca 3498/13 – teilweise abgeändert. Die Klage wird wegen eines Betrags von 1.560,90 € (33 Monate x 47,30 €) abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Verurteilung 1.277,10 € = 27 Monate x 47,30 €) mit der Klarstellung, dass der Betrag von monatlich 47,30 € ab den nachfolgenden Terminen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist: 03.02.2010, 03.03.2010, 03.04.2010, 03.05.2010, 03.06.2010, 03.07.2010, 03.08.2010, 03.09.2010, 03.10.2010, 03.11.2010, 03.12.2010, 03.01.2011, 03.02.2011, 03.03.2011, 03.04.2011, 03.05.2011, 03.06.2011, 03.07.2011, 03.08.2011, 03.09.2011, 04.10.2011, 03.11.2011, 03.12.2011, 03.01.2012, 03.02.2012, 03.03.2012, 03.04.2012. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.06.2015 – 4 Ca 3498/13 – wird wegen eines Betrages von 8.745,66 € (33 Monate x 265,02 € [= 308,72 € - 43,70 €]) und wegen des Berufungsantrags II. (Abrechnung) zurückgewiesen. III. Die Entscheidung über die Berufung des Klägers im Übrigen und über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus für die Monate April 2007 bis März 2012. Der 1957 geborene Kläger war vom 01.07.1971 bis zum 31.03.2007 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als technischer Angestellter unter Tage der Gehaltsgruppe 05 (Maschinensteiger). Wegen der Bezüge des Klägers in den Monaten Mai 2005 bis April 2006 wird auf die tabellarische Aufstellung auf S. 7 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 7 ff GA, Kopien der Entgeltabrechnungen Bl. 27 ff GA). Vom Kläger gefertigte Aufstellung der Bezüge und eine Aufschlüsselung der Bezüge nach Entgeltarten finden sich als Anlage zum Schriftsatz vom 22.08.2014 und auf S. 2, 3 der Berufungsbegründung des Klägers (Bl. 106 – 108, 224 - 226 GA). In Durchführung der sozialverträglichen Beendigung des Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018 wurde bei der Beklagten am 25.06.2003 ein Gesamtsozialplan abgeschlossen (GSP 2003 / Kopie Bl. 11 ff GA). Dieser enthält unter Ziffer 2. Ziffer 7. unter der Überschrift „Zuschuss zum Anpassungsgeld“ verschiedene Regelungen zur Berechnung des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld. U.a. heißt es darin wörtlich: „(…) § 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden. (…) 7. Zuschuss zum Anpassungsgeld (1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld (…) das Garantieeinkommen nicht erreicht. (…) (3) ) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. (…)“ Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“ (Bl. 203 – 207 = Bl. 354 ff GA). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien übereinstimmten, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten (Auflistung Bl. 204 - 207 = 355 – 358 GA), darunter die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“, nicht zu berücksichtigen seien, und dass sie davon bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes 2003 ausgegangen seien. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist die Beklagte verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. In diesem Plan heißt es u.a. wörtlich: 3 Grubenwehrmitgliedschaft 1. Aufnahme in die Grubenwehr Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die - Mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind, - Unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben, - nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3), - gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden. Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung. Nach Aufnahme werden den Grubenwehrmitgliedern Mitgliederausweise ausgehändigt, in denen das Eintrittsdatum bescheinigt ist. 2. Ausscheiden aus der Grubenwehr Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt, - wenn der Arzt bescheinigt, dass ein Mitglied dauernd für den Dienst in der Grubenwehr nicht mehr geeignet ist, - für Oberführer, Truppführer und Wehrmänner mit Vollendung des 50. Lebensjahres, für Sachverständige der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen mit Vollendung des 55. Lebensjahres, - durch Ausschluss, - durch Tod. Der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Betroffenen durch den Oberführer schriftlich mitgeteilt. … 5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder 5.1. Grubenwehrmitglieder Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen. Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr – hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (Wertzahl mindestens75 beim Dynavittrainer). Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapital 4) planmäßig teil. Das Anlegen der Geräte hat nach den Anlegevorschriften (Anlage 2) zu erfolgen. Werden als Atemanschluss Mundstück und Nasenklemme eingesetzt, so gilt ein striktes Sprechverbot. Bemerkt ein Mitglied der Grubenwehr bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Unregelmäßigkeiten im eigenen Befinden oder am Atemschutzgerät, so ist die für den Ablauf des Einsatzes oder der Übung verantwortliche Person darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Anzeichen einer Wärmestauung (Abschnitt 7.3.1). Grubenwehrmitglieder, die direkt oder auf andere Weise alarmiert worden sind, begeben sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle (bzw. zu der bei der Alarmierung angegebenen Stelle) und halten sich für den Einsatz bereit. (…).“ Zur Bezahlung von Grubenwehrmitgliedern verhält sich die Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 (Bl. 25 f GA). Der Kläger war Mitglied der Grubenwehr und nahm dort seit 1986 die Funktion eines Truppführers wahr. In dem maßgeblichen Referenzzeitraum gemäß § 2 Ziffer 7. des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 nahm er mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit teil. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum Arbeitsentgelt Zahlungen in Höhe von insgesamt 943,76 €, die in den Entgeltabrechnungen gesondert ausgewiesen waren. Nach den Berechnungen der Beklagten ergibt sich bei Einbeziehung dieses Betrages in das Garantieeinkommen ein um monatlich 47,30 € höherer betrieblicher Zuschuss (Bl. 80, 81 GA) Zum 31.03.2007 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2012 Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an die Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Zuvor hatte der Kläger vom Mai 2006 bis zum März 2007 Transferkurzarbeitsgeld bezogen. Vor seinem Ausscheiden wurde der Kläger am 08.02.2006 betrieblich im Hinblick auf das Garantieeinkommen und die voraussichtliche Höhe der Bezüge im Anpassungszeitraum beraten (K 23, Bl. 202, 220 GA). Dabei wurde ihm die Berechnung des Garantieeinkommens erläutert. Der Kläger erhielt zuletzt ein Anpassungsgeld in Höhe von 1.002,55 €, eine Rente wegen langjähriger Unter-Tage-Beschäftigung in Höhe von 950,43 € sowie von der Beklagten den betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von monatlich 493,20 € (Angabe des Klägers) oder 498,20 € (Beklagte auf Bl. 447 GA). Mit der Berechnung seines Garantieeinkommens und der damit im Zusammenhang stehenden Höhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld ist der Kläger nicht einverstanden und hat mit seiner unter dem 23.12.2013 bei dem Arbeitsgericht Herne anhängig gemachten Zahlungsklage die Zahlung eines höheren betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld sowie die Erteilung einer Abrechnung geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um Arbeitsentgelt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Mitgliedern der Grubenwehr die Übung zu ermöglichen. Diese Tätigkeit sei Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten geworden. Ohne freiwillige Grubenwehr könne die Beklagte ihre Betriebszwecke nicht fortführen. Zudem seien über die Grubenwehrzulage hinaus eine Vielzahl von durch die Beklagte geleistete Lohnarten mit einzubeziehen, soweit sie der Sozialversicherungspflicht unterlagen und durch den GSP nicht ausgenommen worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile erhöhe sich der an ihn zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld jedenfalls um monatlich 262,12 € brutto (Berechnung des Klägers im Einzelnen Bl. 6 – 8 GA). Der Kläger hat beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.727,20 € nebst Zins - i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz – aus monatlich jeweils 263,12 € ab dem dritten Kalendertag jedes Folgemonats, erstmals ab dem 03.05.2007, letztmals ab dem 03.05.2012, zu zahlen, 2. die Beklage wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2, Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplanes einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Dies bedeute, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsvertraglich nicht die Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds geschuldet habe. Die Vergütung, die sie für die Übungen außerhalb der Arbeitszeit im Hinblick auf die Teilnahme an Grubenwehrübungen geleistet habe, sei deshalb nicht Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung. Es sei nicht ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisierten. Insofern komme ihr kein Direktionsrecht- oder Weisungsrecht zu, wonach die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr arbeitsvertraglich ihrerseits dazu verpflichtet werden könnten, Übungen durchzuführen. Sie habe auch keine Sanktionsmöglichkeiten gehabt, wenn ein Mitglied der Grubenwehr nicht an einer Übung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe. Damit sei die Grubenwehrzulage keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Mit Urteil vom 16.06.2015 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.838,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 47,30 € ab dem 3. Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 03.05.2007, letztmals ab dem 03.05.2012 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 83 % und der Beklagten zu 17 % auferlegt. Die Auslegung des GSP 2003 ergebe, dass dem Kläger monatlich ein weiterer betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld zustehe. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Kläger mit seiner Tätigkeit für die Grubenwehr einen Teil seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erbracht. Insoweit bestehe kein Unterschied zu einem hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr. Unzutreffend sei die Ansicht der Beklagten, der Kläger habe als Mitglied der Grubenwehr nicht ihrem Direktionsrecht unterlegen. Das Direktionsrecht habe die Beklagte für die Grubenwehrtätigkeit auf die Truppen- und Oberführer der Grubenwehr delegiert. Nach der Regelungssystematik des GSP 2003 sei die Grubenwehrzulage sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das in die Berechnung des Garantieeinkommens zur Bestimmung des Zuschussbetrags einzubeziehen sei. Regelungszweck des GSP 2003 sei insoweit die Sicherung des sozialen Besitzstandes. Weil der Kläger offenbar recht undifferenziert eine Vielzahl im Referenzzeitraum geleisteter Lohnarten in seine Berechnung einbezogen habe, ohne sich u.a. mit der Protokollnotiz und den Regelungen im GSP 2003 auseinandergesetzt zu haben, habe in Ermangelung einer Aufschlüsselung der einzelnen Berechnungsfaktoren nur von den durch die Beklagte errechneten Grubenwehrzulagen und dem von der Beklagten insoweit mitgeteilten Betrag ausgegangen werden können. Danach ergebe sich ein um 47,30 € monatlich höherer Zuschuss zum Anpassungsgeld. Insoweit sei der Antrag zu 1) begründet, im Übrigen sei der Antrag zu 1) unbegründet. Die mit dem Antrag zu 2) begehrte Abrechnung sei erfüllt, der Antrag sei damit unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung mit den geforderten Angaben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger auf eine entsprechende Beauskunftung angewiesen sei. Im Rahmen des Beratungsgesprächs habe die Beklagte die entsprechenden Angaben mitgeteilt und vor allem im vorliegenden Verfahren erneut eine ins Einzelne gehende Berechnung vorgenommen, so dass ein etwaiger Auskunftsanspruch jedenfalls erfüllt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass ein weitergehender Abrechnungs- bzw. Auskunftsanspruch gegen die Beklagte gegeben sein könnte. Das Urteil ist dem Kläger am 06.07.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 17.07.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 20.10.2015 am 20.10.2015 begründet. Das Urteil ist der Beklagten am 08.07.2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 23.07.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 20.10.2015 am 19.10.2015 begründet. Die Beklagte wendet zur Begründung ihrer eigenen Berufung ein, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht dem Kläger einen weitergehenden betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld zugesprochen. Auch habe das Arbeitsgericht offensichtlich übersehen, dass sie erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben habe. Angesichts der Klageerhebung erst am 23.12.2013 seien alle etwaigen Ansprüche aus der Zeit bis Ende des Jahres 2009 verjährt. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts folge ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss nicht aus dem GSP 2003. Auch angesichts der Entscheidung des BAG vom 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – verbleibe sie bei ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung, dass Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit nicht in das Garantieeinkommen nach dem GSP 2003 einzubeziehen seien. Dies ergebe sich aus einer authentischen Auslegung des GSP 2003 unter Berücksichtigung der Protokollnotiz vom 27.05.2010. Zumindest folge dies aus der normativen Wirkung der Protokollnotiz vom 27.05.2010, die ausweislich des Wortlauts der Protokollnotiz eindeutig gewollt gewesen sei. Das Urteil des BAG betreffe außerdem den besonderen Fall eines Hauptgerätewarts. Der Kläger habe Tätigkeiten für die Grubenwehr nicht im Rahmen seines eigentlichen Arbeitsvertrags geschuldet. Der Grubenwehr sei er freiwillig beigetreten. Nicht richtig sei die Darstellung des Klägers, dass die Grubenwehr außerhalb ihrer eigentlichen Aufgaben in der Produktion eingesetzt werde. Als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr habe der Kläger keinem arbeitsvertraglichem Weisungsrecht unterlegen. Richtig sei, dass die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr dem Weisungsrecht des Leiters Bresser der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen unterstünden. Sie, die Beklagte, führe die Grubenwehr nicht weisungsabhängig. Unzutreffend sei die Behauptung, die Bergwerksdirektoren hätten es untersagt, dass Mitarbeiter während der normalen Arbeitszeit zu Grubenwehrübungen herangezogen würden. Die entsprechenden Entscheidungen treffe nicht sie, die Beklagte, sondern der in der Grubenwehr für das jeweilige Mitglied zuständige Oberführer nach eigenem Ermessen. Eine „geschlossene Weisungskette“, wie sie der Kläger behaupte, gebe es nicht. Ebenfalls nicht richtig sei die Darstellung, sie habe in den Bergewerken eigene Abteilungen, genannt Grubenreviere, eingerichtet. Ebenfalls nicht richtig sei, dass Grubenwehrmitglieder zu technischen Sonderdiensten oder als spezielle Eingreiftruppe in der Produktion eingesetzt würden. Der Kläger sei nicht aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen, Mitglied der Grubenwehr zu werden. Der Arbeitsvertrag sei auch nicht im Sinne einer Grubenwehrtätigkeit geändert oder ergänzt worden. Durch die Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr seien arbeitsvertragliche Verpflichtungen nicht begründet worden. Es handele sich insoweit um ein Rechtsverhältnis sui generis. Das Aufnahmeverfahren zur Grubenwehr erfolge nicht durch einen arbeitsvertraglichen Vertragsschluss. Schon nach der Diktion im Kontext der Aufnahme in die Grubenwehr bestehe eine weitaus deutlichere Ähnlichkeit zu vereins- oder gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen. In Bereichen, in denen eine dichte Regulation durch die Bergaufsicht bestehe, sei kennzeichnend, dass die bergrechtlich verantwortlichen Personen nicht vom Arbeitgeber gehindert werden könnten, ihren Aufgaben so nachzukommen, dass eine dem Plan entsprechende effektive Organisation gewährleistet sei (aufsichtsrechtlich abgesicherte besondere Freiheit der Grubenwehren). Sie, die Beklagte, habe kein Direktionsrecht für freiwillige Mitglieder der Grubenwehr. Ihren entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag habe das Arbeitsgericht unzutreffend für unbeachtlich angesehen. Sie dürfe keinen Einfluss darauf nehmen, wer Mitglied der Grubenwehr werde. Sie könne auch nicht entscheiden, wann Grubenwehrübungen stattfänden und wer sie wo in welcher Form durchführe. Die Vergütung sei kein Indiz für das Bestehen eines Arbeitsvertrags. Auch bei freiwilligen Feuerwehren würden an die Mitglieder Aufwandsentschädigungen gezahlt. Der Umstand, dass die Vergütungen für Grubenwehrtätigkeiten sozialversicherungspflichtig seien, sei kein Indiz für einen Arbeitsvertrag. Auch die Fortzahlung der Vergütung für während der Arbeitszeit geleistete Grubenwehrtätigkeiten begründe keinen synallagmatischen Zusammenhang. Die Grubenwehrmitglieder würden dann ohne Entgeltverlust von ihrer vertraglichen Tätigkeit freigestellt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.06.2015 – 4 Ca 3498/13 – abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und mit seiner eigenen Berufung, das Urteil des ArbG Herne – AZ: 4 Ca 3498/13 vom 16.06.2015 – teilweise abzuändern und die Beklagte über die zugesprochenen € 2.838,00 € hinaus zu verurteilen, I. an den Kläger weitere € 15.685,20, insgesamt also € 18.523,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus monatlich jeweils € 308,72 erstmals ab dem 03.05.2007, letztmals ab dem 03.05.2012 zu zahlen sowie II. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2, Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung seiner eigenen Berufung wendet der Kläger ein, entgegen den Berechnungen der Beklagten habe diese einen höheren zusätzlichen Zuschussbetrag zu zahlen als die nach den Berechnungen der Beklagten ausgeurteilten 47,30 € monatlich. Es seien weitere Lohnarten in das Garantieeinkommen einzubeziehen. Damit errechne sich ein zusätzlicher monatlicher Betrag von 308,72 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf S. 3 ff der Berufungsbegründung des Klägers vom 20.10.2015 Bezug genommen (Bl. 347 ff GA). Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts schulde die Beklagte die geforderte Abrechnung. § 1 Abs. 2 GSP 2003 sehe detaillierte Informations- und Beratungspflichten der Beklagten vor. Er, der Kläger, müsse nicht mit der Systematik der arbeitgeberseits verwandten Abrechnungssoftware SAP R3 vertraut sein. Dort seien zahlreiche Lohnarten mit z. T. kryptischen Abkürzungen erfasst. Die von der Beklagten bei der Beratung genannten Prognosewerte ließen nicht erkennen, welche Lohnarten die Beklagte bei der Berechnung des Garantieeinkommens einbezogen habe. Auf die Berufung der Beklagten erwidert der Kläger, bei seiner Tätigkeit in der Grubenwehr habe er einer geschlossenen Weisungskette unterstanden. Die von ihm verrichteten Grubenwehrtätigkeiten seien Teil des vertraglichen Synallagmas. Die Aufgabe eine Grubenwehr vorzuhalten sei alleinige Aufgabe der Beklagten (Einzelheiten S. 1 - 10 der Berufungserwiderung vom 26.11.2015, Bl. 405 – 414 GA). Die Forderung sei nicht verjährt. Entgegen der Argumentation der Beklagten habe er nicht die erforderlichen Kenntnisse zum Anspruch gehabt. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Beklagten seien fehlerhaft. Er begehre nicht die Vergütung geleisteter Arbeit. Tatsächlich begehre er jedoch die Offenlegung, wie die Beklagte die ihm zustehende Übergangsversorgung ermittelt habe. Die Übergangsversorgung setze sich zusammen aus Rente, Anpassungsgeld und betrieblichem Zuschuss. Die Rente berechne der Arbeitnehmer im Regelfall nicht selbst. Ähnliches gelte für das Anpassungsgeld. Die Beklagte verwende für ihre Abrechnungen die Unternehmenssoftware SAP R3. Dort seien mehr als 1000 Lohnarten hinterlegt. Mit diesem System müsse er nicht vertraut sein, zum Ausgleich der Ungleichheit des diesbezüglichen Wissens sehe der GSP 2003 Informations- und Beratungspflichten vor (weitere Einzelheiten Bl. 417 ff GA). Die Beklagte sei tatsächlich nicht exakt von den Vorgaben des GSP 2003 ausgegangen sondern von ihrer langjährig geübten Praxis zur Ermittlung des betrieblichen Zuschusses, welche im GSP 2003 keine Stütze finde. Der GSP 2003 gebe vor, dass drei Lohnarten unberücksichtigt blieben, tatsächlich habe die Beklagte 187 Lohnarten unberücksichtigt gelassen, ohne diese Praxis offenzulegen. Hiervon habe er keine Kenntnis haben können. Er habe mithin keine Kenntnis von den die Verjährung begründenden Umständen gehabt. Diese Kenntnis habe er erst 2013 erlangt, als er im Kontext des vom BAG entschiedenen Parallelverfahrens seinen Prozessbevollmächtigten am 10.12.2013 zur Beratung aufgesucht habe. Die Beklagte erwidert, die Berufung des Klägers sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Bestandteile und höherer Zahlungen. Die jetzigen Berechnungen des Klägers seien wie die erstinstanzlichen Berechnungen des Klägers nicht nachvollziehbar. Die allein auf Grubenwehrübungen entfallenden Beträge summierten sich auf 947,35 €, was ein zusätzliches monatliches Garantieeinkommen von 47,37 € ergebe. Der Kläger erhalte tatsächlich einen monatlichen Zuschuss von 498,48 € (und nicht 493,20 €). Wegen weiterer Einzelheiten der Berechnungen der Beklagten wird auf die S. 4 ff des Schriftsatzes vom 16.12.2015 Bezug genommen (Bl. 447 ff GA). Der Kläger könne die zusätzlich beanspruchten Zahlungen nicht beanspruchen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass Forderungen bis Dezember 2009 verjährt seien (weitere Einzelheiten zur Argumentation zur Verjährung: Bl.450 ff GA). Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geforderte Abrechnung. Der Kläger begehre keine echte „Abrechnung“ sondern im Kern eine verschriftlichte Rechtsprüfung, worauf er keinen Anspruch habe. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage (Bl. 453, 454 GA). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers sind statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs.2, Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). B. Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Zuschüsse für die Monate April 2007 bis Dezember 2009 Erfolg (33 Monate x 47,30 €). Insoweit sind die Forderungen des Klägers verjährt. Das Urteil des Arbeitsgerichts war deshalb teilweise abzuändern. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts war die Klage wegen des Betrags von 1.560,90 € abzuweisen (I.). Für die Monate Januar 2010 bis März 2012 (27 Monate x 47,30 €) bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. Für diese Monate ergibt sich auf der Grundlage der eigenen Berechnungen der Beklagten ein um monatlich 47,30 € höherer Zuschuss, weil die im Referenzzeitraum für Grubenwehrtätigkeiten außerhalb der Schichtzeit angefallenen Bezüge entgegen der Rechtsansicht der Beklagten in das Garantieeinkommen nach dem GSP 2003 einzubeziehen sind (II.). I. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts schuldet die Beklagte dem Kläger für die ersten 33 Monate des Anpassungszeitraums von April 2007 bis Dezember 2009 keine weiteren Zahlungen. Die Beklagte hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Verjährungseinrede erhoben. Die Nachforderungen des Klägers für diese Monate sind verjährt. Insoweit war die erstinstanzliche Verurteilung abzuändern und die Klage wegen eines Betrages von 1.560,90 € abzuweisen. Nach §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB ist die Beklagte berechtigt, die Zahlung eines weiteren Zuschusses für die Monate April 2007 bis Dezember 2009 zu verweigern. Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entscheidend ist die Kenntnis von den Tatsachen, aufgrund derer eine Klage erhoben werden könnte. Die erforderliche Kenntnis bezieht sich allein auf die Tatsachen und nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung ( BAG 13.03.2013 AP AÜG § 10 Nr. 27 Rn. 23 ff ). Die Ansprüche des Zeitraums April 2007 bis Dezember 2009 sind in den entsprechenden Monaten der Jahre 2007, 2008 und 2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Kläger die maßgeblichen Umstände bekannt. Er hatte Kenntnis, wie hoch sein Verdienst im Arbeitsverhältnis im maßgeblichen Referenzzeitraum gewesen war, aus welchen Entgeltarten es sich zusammengesetzt hatte und wie weit seine Bezüge im Anpassungszeitraum hinter den Bezügen in der Endphase des Arbeitsverhältnisses zurückblieben. Die Abrechnungen des Referenzzeitraums lagen dem Kläger vor. Die Verjährung für die streitgegenständlichen Ansprüche bis einschließlich Dezember 2009 ist sukzessive mit Ablauf der Jahre 2010, 2011 und 2012 eingetreten. Bei Klageerhebung am 23.12.2013 waren alle Ansprüche der Jahre 2007 bis 2009 verjährt. Am Ergebnis der Verjährung der Nachforderungsansprüche für die Monate bis Dezember 2009 ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte seinerzeit auf der Grundlage ihrer damaligen Rechtsauffassung einen niedrigeren Zuschussbetrag errechnet hatte, als ihn der Kläger für zutreffend erachtet und das Gericht dem Kläger für die Monate ab Januar 2010 auch zuerkennt. Da § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Verjährungsbeginn – wie oben ausgeführt - auf die Kenntnis der Tatsachen abstellt, ändert die Argumentation des Klägers, er habe die zutreffende Rechtslage nicht erkannt / nicht erkennen können, nichts am Eintritt der Verjährung. II. Für die nachfolgenden Monate Januar 2010 bis März 2012 bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte für diese Monate zur Zahlung eines weiteren Zuschusses verurteilt. Diese Ansprüche sind nicht verjährt, weil die Klage am 23.12.2013 und damit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht worden ist. Durch die Erhebung der Klage auf Leistung wird der Ablauf der Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Für die verbleibenden 27 Monate ergibt sich auf der Grundlage der eigenen Berechnungen der Beklagten (Bl. 80, 81 GA) ein um monatlich 47,30 € höherer Zuschuss, weil die im Referenzzeitraum für Grubenwehrtätigkeiten außerhalb der Schichtzeit angefallenen Bezüge entgegen der Rechtsansicht der Beklagten in das Garantieeinkommen nach dem GSP 2003 einzubeziehen sind. 1. Der Anspruch hat seine Grundlage in § 2 Nr. 7 GSP 2003. Danach hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt dabei 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Bruttomonats-einkommens ist das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld ist mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen. Entgegen der Argumentation der Beklagten gehören die Bezüge, die der Kläger für Grubenwehreinsätze außerhalb der Schichtzeit erhalten hat, zum Entgelt der letzten 12 Monate, das der Ermittlung des Garantieeinkommens nach § 2 Nr. 7 (3) GSP 2003 zugrunde zu legen ist. Bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach dieser Maßgabe schuldet die Beklagte dem Kläger für die hier behandelten 27 Monate von Januar 2010 bis März 2012 eine weitere Zahlung im ausgeurteilten Umfang (1.277,10 €). a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind in das maßgebliche Garantieeinkommen die Bruttozahlungen einzubeziehen, die sie dem Kläger im Referenzzeitraum für Grubenwehrübungen außerhalb der regulären Schichtzeit gezahlt hat. Diesem Ergebnis steht die Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 nicht entgegen. Die erkennende Kammer hatte in ihrem Urteil vom 22.03.2012 im Fall eines anderen Arbeitnehmers der Beklagten, eines Hauptgerätewarts, den gegenteiligen Standpunkt eingenommen ( LAG Hamm 22.03.2012 – 11 Sa 1634/10 - ). Die Kammer hatte argumentiert, aus dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 i.V.m. der Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 folge, dass die Bezüge für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit nicht in das Garantieeinkommen einzurechnen seien. Ausweislich der Protokollnotiz sei dies bei Verabschiedung des Gesamtsozialplans 2003 das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien gewesen. Es habe eine Fallgestaltung vorgelegen, in der Unklarheiten und Regelungslücken in einer Betriebsvereinbarung auch rückwirkend durch eine authentische Interpretation der Betriebsparteien durch eine Protokollnotiz hätten beseitigt werden können. Die dafür erforderlichen Unklarheiten seien darin begründet, dass die Betriebsparteien die Mehrarbeitsgrundvergütung und damit sozialversicherungspflichtige Bezüge, die ebenfalls für Leistungen „außerhalb der Schichtzeit“ gezahlt würden, ausdrücklich aus dem Garantieeinkommen ausgenommen hätten. Dieser Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten ( BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – AP BetrVG § 112 Nr. 223 LS [voller Wortlaut nur in AP Online-Fassung] ). Es hat entschieden, dass die einem hauptamtlichen Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) zu berücksichtigen ist. Nach der Regelungssystematik des Gesamtsozialplans ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist ( BAG aaO ). Sie ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Dieses Ergebnis entspricht, so das BAG weiter, auch dem Regelungszweck des Sozialplans, den in den Regelungen festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Die Protokollnotiz VII vom 27. Mai 2010 steht diesem Ergebnis nicht entgegen ( BAG aaO ). Bei der Protokollnotiz handelt es sich nicht um eine eigenständige normative Regelung sondern lediglich um eine Auslegungshilfe ( BAG aaO ). Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gebrachte abweichende Verständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb bei dessen Auslegung nicht berücksichtigt werden ( BAG aaO ). Betriebsvereinbarungen sind objektiv auszulegen. Entscheidend ist, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben. Der subjektive Regelungswillen der Betriebsparteien kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Daran fehlt es hier. Die Kammer folgt nunmehr diesem Auslegungsergebnis des BAG. b) Für den so begründeten Anspruch ist es nicht entscheidungserheblich, dass der hiesige Kläger – anders als der Kläger des BAG-Urteils – nicht hauptamtlicher Hauptgerätewart für die Grubenwehr war ( ebenso LAG Düsseldorf 01.06.2015 – 9 Sa 1146/14 - ). Denn sowohl bei der „hauptamtlichen“ Übertragung als auch bei der „freiwilligen“ Übernahme von Grubenwehrtätigkeiten handelt es sich um die Übernahme einer Tätigkeit, zu der die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet ist ( LAG Düsseldorf aaO unter 2. b) [zweites 2.b)/Gliederungspunkt doppelt vergeben] ). Die Beklagte hat sich entschieden, die Verpflichtung zur Grubenwehr mit eigenem Personal auszuführen, und übt ihre Befugnisse durch einige hauptamtlich zur Grubenwehr bestellte Mitglieder und durch freiwillige Mitglieder aus. Durch die Vorgaben im Plan für das Grubenrettungswesen und die Regelungen zur Bezahlung bei Einsätzen in der Grubenwehr nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 und die entsprechende tatsächliche Handhabung sind die Parteien dieses Rechtsstreits durch schlüssiges Verhalten übereingekommen, dass der Kläger mit Tätigwerden für die Grubenwehr eine Tätigkeit ausübt, die für die Zeit ihrer Verrichtung an die Stelle der sonstigen vertraglichen Arbeitstätigkeit tritt. Mit der Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Grubenwehr tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer der Mitgliedschaft zur (bisher) vertraglich geschuldeten Tätigkeit hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung ( in diesem Sinne auch BAG 30.09.2015 – 10 AZR 251/14 – AP BGB § 611 Nr. 25 Rn. 13, 17 in der ähnlich gelagerten Konstellation einer Bediensteten des Landes NW, die mit ihrer Zustimmung zur Sozialen Ansprechpartnerin (SAP) bestellt worden war ). In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, dass der Eintritt in die Grubenwehr auf einem freien Willensentschluss des Klägers beruht. Dies ist auch bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrages so, ohne dass deshalb der Bezahlung für die anschließend verrichtete weisungsgebundene Tätigkeit die Qualifikation als Arbeitsentgelt abzusprechen wäre. Bei der Tätigkeit für die Grubenwehr war es auch nicht so, dass der Kläger insoweit weisungsungebunden tätig geworden wäre. In 3.1 des von der Beklagten aufgestellten Plans für das Grubenrettungswesens ist ausdrücklich festgelegt, dass die unter der Überschrift „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) festgelegten Regeln als verbindliche Dienstanweisung zu verstehen sind ( „Aus den ´Pflichten der Grubenwehrmitglieder´ (Kap.5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung“ ). Entsprechend den benannten Vorgaben ist dem Kläger über die Jahre seiner Zugehörigkeit zur Grubenwehr für Grubenwehrtätigkeiten innerhalb der Schicht undifferenziert das reguläre vertragliche Entgelt durchgezahlt worden. Die so deutlich gewordene einvernehmliche Qualifizierung der Grubenwehrtätigkeit als Erfüllung der Arbeitsvertragspflicht kann einem Teil der Grubenwehrtätigkeiten dann nicht allein deshalb wieder abgesprochen werden, weil sie gelegentlich auch außerhalb der regulären Schichtzeit absolviert worden ist. Die von den Grubenwehrmitgliedern außerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen der Beklagten sind ebenso wie die innerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen Teil des bisherigen Entgelts und damit Teil des sozialen Besitzstandes des Arbeitnehmers, der durch die Garantiezahlung nach dem GSP abgesichert werden soll. Dies gilt für alle Mitglieder der Grubenwehr in gleicher Weise und unabhängig davon, ob sie in ihrer sonstigen vertraglichen Tätigkeit etwa als Hauer, Aufsichtshauer, Kolonnenführer im Maschinenbetrieb, Elektroanlageninstallateur o. a. tätig waren oder als Hauptgerätewart für die Grubenwehr. Nachdem die Bezahlung der Grubenwehrübungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich wie geschehen praktiziert worden ist, kann die Beklagte wegen der Treuwidrigkeit widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nun nicht mit dem Einwand gehört werden, anlässlich der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr sei eine schriftliche Vertragsänderung vorzunehmen gewesen. Ob durch die Förmlichkeiten der Aufnahme in die Grubenwehr die Schriftform gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben. Die tarifvertragliche Verfallfrist steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Es handelt sich bei dem Anspruch auf Zuschuss zum Anpassungsgeld nicht um einen Anspruch i.S.d. § 20 TV ABA. 2. Die Höhe der ausgeurteilten Nachzahlung beruht auf den eigenen Berechnungen der Beklagten und ist – in dieser Höhe - zwischen den Parteien unstreitig. Die ausgeurteilte Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge schuldet die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. Dabei war richtigzustellen, dass Zinsen nicht für alle Monate ab dem 3. Kalendertag des Folgemonats sondern im Monat Oktober 2011 (für September 2011) wegen des Feiertags am 03.10.2011 erst ab dem 04.10.2011 zu entrichten sind. Verzinsung wird erst ab dem ersten „Wochenwerktag“ eines Monats geschuldet (Werktage ohne Samstage), § 286 Abs.1, Abs. 2 Nr.1 i.V.m. § 193 BGB ( BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – aaO Rn. 24 ). C. Die Berufung des Klägers ist wegen der Nachforderung weiterer Zuschusszahlungen für die Monate April 2007 bis Dezember 2009 [33 Monate x 265,02 € (= 308,72 – 47,30 €)] und hinsichtlich des Antrags auf Abrechnung unbegründet. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers noch nicht entscheidungsreif. I. Nachforderungen des Klägers für die Monate April 2007 bis Dezember 2009 sind verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB). Die Klage ist erst am 23.12.2013 erhoben worden, die Beklagte hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Verjährungseinrede erhoben. Auf die obigen Ausführungen unter B.I. kann verwiesen werden. II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erteilung einer Abrechnung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert. Ein Anspruch auf die eingeforderte Abrechnung folgt nicht aus § 108 GewO. Ein Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO besteht nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge ( BAG 07.09.2009 AP GewO § 109 Nr. 1 ). Beträge, die die Beklagte nicht ausgezahlt hat, muss sie nicht nach § 108 GewO abrechnen. Der verfolgte Anspruch ergibt sich nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet, da der Kläger bereits seinerzeit über alle erforderlichen Informationen verfügte, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat die an den Kläger im Referenzzeitraum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig umfangreich abgerechnet. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten monatlichen Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweiligen Lohnarten benannt und die entsprechenden Beträge beziffert. Damit verfügte der Kläger schon vor Beginn der Anpassungsphase über sämtliche Informationen, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus § 1 Nr. 2 GSP 2003. Unstreitig ist der Kläger vor seinem Ausscheiden Kläger in einem betrieblichen Gespräch unter Mitteilung der zukünftig zu erwartenden Beträge und deren Berechnung beraten worden. Ergänzend hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ihre Rechtsauffassung zur Zusammensetzung des Garantieeinkommens deutlich gemacht und ihre Berechnungsunterlagen in den Prozess eingeführt. Weitergehende Aufklärung schuldet die Beklagte nach § 1 Nr. 2 GSP 2003 nicht. Die Frage, ob eine bestimmte Entgeltart zur Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans 2003 zählt, ist keine Tatsachenfrage, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären müsste, sondern eine Rechtsfrage, zu der die Parteien legitimer Weise unterschiedliche Auffassungen vertreten können. III. Noch nicht entscheidungsreif ist die Frage, ob der Kläger für die Monate Januar 2010 bis März 2012 über die ihm insoweit (auf Basis der Berechnung der Beklagten) zuerkannten Zahlungen hinaus weitere Nachzahlungen beanspruchen kann (weitere Entgeltarten über Grubenwehr hinaus). Die Entscheidung hierüber erfolgt im Schlussurteil. D. Die Kostenentscheidung erfolgt ebenfalls mit dem Schlussurteil. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der durch Teilurteil entschiedenen Rechtssache hat die Kammer für beide Parteien nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. /