Urteil
11 Sa 1117/15
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0511.11SA1117.15.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 08.07.2015 – 1 Ca 3501/13 – wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird mit dem Hauptantrag zurückgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 94 %, die Beklagte trägt 6 %.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 08.07.2015 – 1 Ca 3501/13 – wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird mit dem Hauptantrag zurückgewiesen und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig verworfen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 94 %, die Beklagte trägt 6 %. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan aus dem Jahre 2003 für die Monate Juli 2010 bis Juni 2015. Mit Wirkung vom 01.01.1979 wurde der 1960 geborene Kläger von der Beklagten als Hauer auf dem damaligen Bergwerk C angelegt. Zuletzt war er auf deren Bergwerk B tätig und hatte dort die Funktion des Leiters der Produktionsplanung inne. In dieser Position war der Kläger ein nicht leitender AT-Angestellter. Der Arbeitsvertrag des Klägers findet sich auf Bl. 556 GA nebst Änderungsvereinbarung vom 07.06.2004 auf Bl. 549 GA. Der Kläger war langjährig Mitglied der betrieblichen Grubenwehr. Dort hatte er die Funktion eines stellvertretenden Oberführers. Der von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, welche Bestandteil des Unternehmens der Beklagten ist, aufgestellte Plan für das Grubenrettungswesen beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen: 2.2 Zusammensetzung Die Grubenwehr setzt sich wie folgt zusammen: 1 Oberführer (AT-Angestellter) 8 stellvertretende Oberführer (möglichst AT-Angestellte) 10 Truppführer (bei 10 Trupps Planstärke) 40 Wehrmänner (bei 10 Trupps Planstärke) 1 Hauptgerätewart (möglichst Facharbeiter) 10 Gerätewarte (bei 10 Trupps Planstärke) Oberführer, stellvertretende Oberführer und Truppführer sind verantwortliche Personen. 3 Grubenwehrmitgliedschaft 3.1 Aufnahme in die Grubenwehr Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen und Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. 4.4 Nachschulung 4.4.1 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner 4.4.1.1 Allgemeines Die praktische Nachschulung der Grubenwehrführer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschichten und/oder in Übungen außerhalb der Schichtzeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt. 4.4.1.2 Übungen Grubenwehrführer und Wehrmänner verfahren jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten. (…) Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung, in dem bei erhöhter Temperatur und Sichtbehinderung (Rauch/Nebel) besondere Übungsaufgaben durchgeführt werden. (…) Die Übungen finden unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt. (…) Folgende Übungen mit Atemschutzübungen sind vorgeschrieben: (…) -Sonstige Übungen Bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage werden je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Tätigkeiten (…) durchgeführt. Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren. (…) 5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder 5.1 Grubenwehrmitglieder Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen. Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr- hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (…). Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers und des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil. (…). 5.3 Truppführer Die Truppführer führen die Anweisungen aus, die sie vom Oberführer erhalten. Sie sind bei den Übungen und im Ernstfall Vorgesetzte ihres Trupps. Sie sind gehalten, die ihnen erteilten Aufträge nicht zu überschreiten und die Einsatzgrundsätze zu beachten. Die Truppführer sind verantwortlich für ihren Trupp; z.B. vorschriftsmäßiges Anlegen der Atemschutzgeräte, Einhaltung der Einsatzgrundsätze, Verteilung der Mess- und Arbeitsaufträge sowie die ordnungsgemäße und vollständige Ausrüstung im Trupp. Besondere Beobachtungen im Einsatz oder bei der Übung (z.B. Mängel an Geräten, Abbruch der Übung oder des Einsatzes) werden dem Oberführer bzw. der Übungsaufsicht gemeldet. 5.4. Oberführer Der Oberführer ist für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen verantwortlich, die im jeweils gültigen Plan für das Grubenrettungswesen festgelegt sind. Der Oberführer ist bei der Ausbildung, der Nachschulung und bei Einsätzen Vorgesetzter aller Grubenwehrmitglieder. (…) 5.5 Stellvertretende Oberführer Die stellvertretenden Oberführer unterstützen den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn. Die Bezahlung der Mitglieder der Grubenwehr richtet sich nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 nebst Anlagen 1 und 2 (Kopie Bl. 26 ff GA). Dort ist u.a. geregelt: 2 Einsätze der Gruben-/Gasschutzwehr Grundvergütung Für einen Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt. Analoge Regelungen gelten auch für AT-Angestellte, wobei als Bezugsgröße je Schicht für Grubenwehrmitglieder das 1,4-fache der Bezugsgröße und für Gasschutzwehrmitglieder das 1,0–fache der Bezugsgröße zugrunde zu legen ist. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages. 3 Übungen innerhalb der Schicht Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitrahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht. Übungen innerhalb der Schichtzeit bestehen immer aus einer praktischen Übung und einer Unterweisung. Für eine Übung/Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. Die Pauschalen für Übungen innerhalb der Schicht werden gewährt für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen der praktischen Übung. Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Pressluftatmern, Schlauchgeräten, Tauchgeräten oder Filtergeräten werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt. Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzbeschränkung (Plan Grubenrettungswesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren. (…) 4 Übungen außerhalb der Schicht Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Ablauf inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung (…, bei Grubenwehren in der Regel 2 Stunden Übungszeit unter Atemschutz). Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Presslufthammern, Tauchgeräten, Schlauchgeräten oder Filtergeräten (Dauer 0,5 Stunden) werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt. Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzdauerbeschränkung (Plan Grubenwesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren. Im Rahmen einer Übung ohne Atemschutz sind Aufgaben durchzuführen, die in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr, z.B. Löschübungen, Dammbauarbeiten stehen. (…) 5 Unterweisung / Teilnahme Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unterweisungszeiten. Ausweislich der von dem Kläger mit der Klageschrift eingereichten Entgeltabrechnungen für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich November 2009 (Bl.28-51 GA) erhielt dieser neben seinen festen Bezügen auch mit als „Grubenwehr-Übung ausserh, GW-Übg mit Atemsch. außer“ bezeichnete Zahlungen. Ausweislich der Aufstellung der Beklagten waren dies insgesamt 8.274,53 € (Bl. 83 GA). Bei der Beklagten existiert ein Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25.06.2003, abgeschlossen zwischen dem Vorstand der E AG -im Namen und für Rechnung der Beklagten- und dem Gesamtbetriebsrat der E AG (GSP 2003). Nach dessen § 2 S.1 u. 2. erhalten Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen APG-Richtlinien haben, unter Anderem einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Ziffer 7 der vorgenannten Regelung hat unter Anderem folgenden Inhalt: (1) E leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht. (2) Sofern das Anpassungsgeld wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht oder eine Minderung durch Versorgungsausgleich eingetreten ist, wird für die Zuschussberechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt. (3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. (…) (8) Der betriebliche Zuschuss wird für die Dauer des Bezuges von Anpassungsgeld – ausgenommen Zeiten des Bezuges gemäß Ziff.5.7 der APG-Richtlinien gewährt. (…) § 1 Ziffer 2 GSP 2003 beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen: E wird - diesen Gesamtsozialplan allen betroffenen Arbeitnehmern aushändigen und sie rechtzeitig über den Inhalt der Vereinbarung in Kenntnis setzen, - die Beratung und soziale Betreuung der betroffenen Arbeitnehmer sicherstellen, (…) Wegen des weiteren Inhalts des GSP 2003 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 12 – 25 GA). Die von den Parteien im Rechtsstreit angesprochene Konzernrichtlinie Nr.2/1983 vom 16.06.1983 (Bl.297- 305 = Bl. 477 - 485 GA) beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen: I. Erfasster Personenkreis und Grundvoraussetzungen Das Unternehmen erklärt sich bereit, für außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte), die vor Erreichung der Altersgrenze wegen einer Stilllegung, Teilstillegung oder Rationalisierungsmaßnahme entlassen werden, neben dem von der öffentlichen Hand gezahlten Anpassungsgeld betriebliche Leistungen zu gewähren. Dies gilt nur für Mitarbeiter, die eine Zusage auf Versorgungsleistungen des Bochumer Verbandes erhalten haben, aber weder die Voraussetzungen für ein Übergangsgeld noch für das Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erfüllen. Die Gesamtversorgung (Anpassungsgeld + laufende betriebliche Leistungen) beträgt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Bundesknappschaft mindestens 60 % des durchschnittlichen monatlichen Brutto-Arbeitseinkommens aus den der Entlassung vorausgegangenen drei Monaten (höchstens das Nettoeinkommen, das sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Brutto-Arbeitseinkommen ergibt ...) II. Berechnung der betrieblichen Leistungen a) Die betrieblichen Leistungen werden grundsätzlich in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes berechnet. (…) d) Die Gesamtversorgung setzt sich aus dem anrechenbaren Anpassungsgeld und den betrieblichen Leistungen zusammen. e) Den weiteren Berechnungen werden zunächst 90 % dieser Gesamtversorgung zugrunde gelegt, von denen evtl. anfallende Lohn- und Kirchensteuern abgezogen werden. f) Danach wird die auf den Zeitraum zwischen den Abkehrdatum und der erstmaligen Zahlung des Altersruhegeldes bzw. der Knappschaftsausgleichsleistung verteilte Betriebsabfindung nach den Sozialplänen für Stillegungsmaßnahmen der KR 5/75 über Rationalisierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung evtl. anfallender Lohn- und Kirchensteuern hinzugerechnet. g) Die so ermittelte Nettoversorgung wird bei Vorliegen folgender Tatbestände modifiziert: (…) - Liegt sie unter 90 % des Nettoeinkommens vor dem Ausscheiden, ist sie auf 90 % anzuheben, jedoch höchstens bis zur Gesamtversorgung. - Wegen des vom Vorstand der Beklagten und vom Gesamtbetriebsrat unterschriebenen „Protokoll“(s) vom 15.05.2003 betreffend die Einführung eines neuen Vergütungssystems und betreffend die Regelungen der KR 2/83 wird auf Bl. 517 – 519 GA Bezug genommen und wegen der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vergütung für nicht leitende außertarifliche Angestellte vom 30.04.2003 nebst Protokollnotiz auf Bl. 562 – 576 GA. Wegen eines Informationsschreibens der Beklagten zur Einführung eines neuen Vergütungssystems vom 30.04.2003 nebst Anlagen wird auf Bl. 550 -555 GA Bezug genommen. Der Kläger schied mit Ablauf des 30.06.2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Zuvor hatte er vom 01.12.2009 bis zum 30.06.2010 Transferkurzarbeitergeld bezogen. Vor seinem Ausscheiden war der Kläger am 08.06.2010 zum Anpassungszeitraum und zu den zu erwartenden Leistungen beraten worden. Auf das bei dieser Gelegenheit ausgefüllte Formularblatt „Vorläufige Berechnung der betrieblichen Leistungen ab 01.07.2010“ wird Bezug genommen (Bl. 285 GA, weiteres ausgefülltes Formularblatt Bl. 486 GA). Zu den Bezügen des Klägers im maßgeblichen Referenzzeitraum Dezember 2008 bis November 2009 verhält sich u.a. die Aufstellung des Klägers auf S. 7 der Klageschrift (Bl. 7 GA). Wegen der vom Kläger als Anlage zur Klageschrift in Kopie vorgelegten monatlichen Entgeltabrechnungen wird auf Bl. 28 – 51 GA Bezug genommen. Vom 01.07.2010 bis 30.06.2015 bezog der Kläger bei Klageeinreichung am 23.12.2015 Anpassungsgeld in Höhe von 919,44 € brutto, welches von dem Bundesamt für Außenwirtschaft (BAFA) gezahlt wurde, sowie eine Knappschaftsrente wegen langjähriger Untertagebeschäftigung in Höhe von 846,66 € brutto. Von der Beklagten erhielt er ab dem Monat Juli 2010 zunächst einen Zuschuss zum Anpassungsgeld von 1.659,75 € brutto, berechnet auf Basis eines Anpassungsgeldes in Höhe von 2.379,00 € brutto einschließlich des Versorgungsausgleiches und eines Garantieeinkommens von 4.038,75 €, der sich sodann aufgrund der endgültigen Berechnung des BAFA mit Bescheid vom 27.09.2010 (Bl.306-308 GA) und ausgehend von einem ungekürzten Anpassungsgeld in Höhe von 2.388,00 € auf 1.650,75 € reduzierte. Ergänzend wird Bezug genommen auf die „Entgeltabrechnung“ über den Zuschuss Anpassungsgeld für Juli 2010 und das Schreiben an den Kläger vom 18.11.2010 zur Neuberechnung der betrieblichen Leistung (Bl. 385, 386 GA). Die Klage ist am 23.12.2013 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 06.01.2014 zugestellt worden. Der Kläger hat geltend gemacht, das zur Berechnung des Garantieeinkommens maßgebliche Bruttomonatsentgelt umfasse alle Vergütungsteile, die er für seine Tätigkeit als stellvertretender Oberführer bei der Grubenwehr erhalten habe. Die Aufgabe, eine Grubenwehr vorzuhalten, sei alleinige Aufgabe der Beklagten. Er habe in jedem Moment seiner Tätigkeit in der Grubenwehr dem Weisungsrecht der Beklagten unterstanden. Auch habe die Beklagte ein Weisungsrecht für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit gehabt. Sie habe den Oberführern und Hauptgerätewarten definierte Entscheidungsräume eingeräumt, innerhalb derer sie ohne Abstimmung mit der Bergwerksdirektion und der Personalverwaltung hätten gestalten können. Die Beklagte habe die Tätigkeit der Grubenwehr bis hin zu jeder einzelnen Übung lenken, prüfen und überwachen können. Dies habe sie auch getan mittels Anweisungen an Oberführer und Hauptgerätewarte. Nach der eigenen Praxis der Beklagten würden zudem Vergütungen für innerhalb der Schichtzeit geleistete Tätigkeiten für die Grubenwehr seit jeher bei der Berechnung des im Sozialplan definierten Garantieeinkommens einbezogen. Die streitigen Lohnarten würden als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt, seien fest in das bei ihr bestehende Vergütungsgefüge eingebaut und verfolgten keine über die Entlohnung der erbrachten Arbeitsleistung hinausgehenden Zwecke. Betriebsvereinbarungen seien normativ auszulegen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesamtsozialplanes sowie der von der Beklagten selbst verabschiedeten Richtlinie DSK VR 2/07 ergäbe sich, dass die Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage bei der Berechnung des Anpassungsgeldes nicht auszuschließen und damit einzubeziehen sei. Die Regelung des § 2 Ziffer 3 des Gesamtsozialplanes folge dem Enumerationsprinzip. Was nicht ausdrücklich als von der Berechnung auszunehmend benannt sei, werde einbezogen. Bei der Zulage handele es sich nicht um Mehrarbeit im Sinne der § 2 Ziff.7 (3) der Gesamtbetriebsvereinbarung. So werde in Ziffer 1 der Vorstandsrichtlinie DSK VR 2/07 schon festgelegt, dass es sich um eine tarifdynamische Zulage handele. Ebenfalls werde festgelegt, dass es sich bei der Zulage nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages handele. Auch unterliege die Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage vollständig der Sozialversicherungspflicht und sei als laufend/wiederholt anfallende Zulage kein Einmalbezug. Zutreffend habe die Beklagte ein ohne Berücksichtigung der Grubenwehrzulagen zu berücksichtigendes Bruttomonatseinkommen von 6.731,25 € und ein Garantieeinkommen ohne Grubenwehrzulagen in Höhe von 4.038,75 € ermittelt. Für den Fall der Einbeziehung der Grubenwehrzulage ergäbe sich danach die von der Beklagten errechnete monatliche Differenz in Höhe von 41,25 €. Streitig bleibe, ob eine Minderung des monatlichen betrieblichen Zuschusses um 621,90 € zulässig sei. Zutreffend teile die Beklagte zwar mit, dass bei ihm für einen durchgeführten Versorgungsausgleich das monatliche Anpassungsgeld um einen Betrag in eben dieser Höhe gemindert worden sei. Streitig bleibe jedoch, ob die Beklagte bei der Berechnung des betrieblichen Zuschusses von dem ungekürzten Betrag des Anpassungsgeldes habe ausgehen dürfen, also fiktiv einen Zufluss in entsprechender Höhe bei ihm habe annehmen dürfen. Auch wenn man dies als zutreffend unterstelle, wäre die Beklagte seiner Ansicht nach dennoch verpflichtet gewesen, über die von ihr selbst errechneten 41,25 € hinaus weitere 173,69 € monatlich als betrieblichen Zuschuss an ihn zu leisten. Denn bei der Beklagten bestehe die Praxis, ausscheidenden AT-Angestellten - so auch in seinem Fall geschehen - ein Wahlrecht einzuräumen, wie der betriebliche Zuschuss während der Anpassungszeit berechnet werden solle, nämlich entweder nach dem geltenden Sozialplan oder nach der Konzernrichtlinie KR 2/83, welche 90% der letzten Nettobezüge absichere. Da diese Konzernrichtlinie einer völlig anderen Systematik und Berechnungsweise folge, sei die im Sozialplan vorgesehene Grenze des garantierten Monatseinkommens auf höchstens 60 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung hier nicht anwendbar bzw. werde nicht angewandt. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten selbst errechneten Jahreswerte ergäbe sich ein Bruttoeinkommen von 7.420,78 € monatlich, welches einem Nettoeinkommen von 4.726,32 € entspräche. 90 % hiervon machten einen Betrag von 4.253,69 € aus. Nachdem der Kläger ursprünglich unter Berücksichtigung eines von ihm errechneten monatlichen Zuschusses von 654,15 € die Anträge angekündigt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.970,35 € nebst Zins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 654,15 € ab dem ersten Kalendertag jedes Monats, erstmals ab dem 01.07.2010, letztmals ab dem 31.12.2013 zu zahlen, beginnend ab dem 01.01.2014 und bis zum 30.06.2015 über den jetzigen betrieblichen Zuschuss von 1.659,75 € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 654,15 € zu zahlen sowie ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2, Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplanes einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und beitragsmäßig beziffert, er sodann am 03.09.2014 zu Protokoll beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.707,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 654,15 € ab dem 1. Kalendertag jeden Monats, erstmals ab dem 01.07.2010, letztmals ab dem 01.09.2014 zu zahlen, ihm beginnend mit dem Monat September 2014 und bis zum Monat Juni 2015 über den jetzigen betrieblichen Zuschuss von 1.659,75 € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 654,15 € zu zahlen sowie den Antrag auf Erteilung der Abrechnung zurück genommen hatte und sodann mit bei Gericht am 12.11.2014 eingegangenem Antrag selben Datums den Antrag angekündigt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.146,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 663,15 € ab dem ersten Kalendertag jedes Monats, erstmals ab dem 01.08.2010, letztmals ab dem 01.11.2014 zu zahlen, hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.789,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich 663,15 € ab dem 1. Kalendertag eines jeden Monats, erstmals ab dem 01.08.2010, letztmals am dem 01.07.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass das Garantieeinkommen unter Einbeziehung auch derjenigen Beträge gebildet werde, die er für Übungen als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr außerhalb der Schichtzeit erhalten habe. Der Kläger habe nicht die Funktion eines Hauptgerätewarts ausgeübt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2013 sei auf den vorliegenden Sachverhalt deshalb nicht anwendbar. Folge man der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, ergäbe sich aus dem Wortlaut des § 2 Ziffer 7 Abs.3 S.2 des Gesamtsozialplanes nicht, dass die dem Kläger gewährte Zulage für Grubenwehrzulagen außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich Entgelt für geleistete Arbeit gewesen sei. Die Wahrnehmung der Aufgaben als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr sei nicht ein weiterer Teil der Arbeitspflichten des Klägers geworden. Dass es sich bei der Teilnahme nicht um eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag handele und sie insofern kein Leistungsbestimmungsrecht im Hinblick auf Ort, Art und Umfang gehabt habe, ergäbe sich schon daraus, dass sie selbst für den Fall, dass der Kläger nicht an einer Grubenwehrübung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe, dieses nicht hätte sanktionieren können. Zwar würden Übungen der Grubenwehr nach dem Plan für das Grubenrettungswesen durchgeführt. Dieser Plan werde auch den Grubenwehrmitgliedern zur Verfügung gestellt. Gleichwohl sei nach ihrer Auffassung eine klare Trennung vorzunehmen: einerseits aufgrund der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, die der Mitarbeiter zu erfüllen habe auf der Grundlage des mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrages, andererseits aufgrund möglicherweise bestehender Verpflichtungen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie im vorliegenden Fall nach dem Bundesberggesetz. Da der Kläger ihr die Teilnahme an den Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit arbeitsvertraglich nicht geschuldet habe, seien die gezahlten Grubenwehrzulagen kein Entgelt im Sinne des § 2 Ziff.7 Abs.3 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 geworden. Bei der Pauschale für Übungen außerhalb der Arbeitszeit handele es sich, wie sich aus der Vorstandsrichtlinie ergäbe, außerdem um einen Aufwendungsersatz, der für einen ganz bestimmten Zweck, beispielsweise das Tragen von Atemschutz gewährt worden sei. Nach ihren Berechnungen betrage das monatliche Garantieeinkommen ohne Grubenwehrzulage 4.038,75 €. Berücksichtige man die Grubenwehrzulagen, ergäbe sich ein Betrag von zusätzlich 413,73 € monatlich, indessen aufgrund der Begrenzung auf 60 % der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur ein solches von 4.080,00 €. Dies wäre gegenüber dem bisher gewährten Garantieeinkommen eine Differenz in Höhe von 41,25 €. Ergänzend wird auf die erstinstanzlich angeführten Berechnungen der Beklagten und die von der Beklagten vorgelegte tabellarische Aufstellung Bezug genommen (Bl. 68 – 70, 82/83 GA). Bei dem Kläger sei außerdem ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, so dass er seitens des BAFA kein Anpassungsgeld in Höhe von 2.388,00 € erhalten habe sondern um ein um den Versorgungsausgleich in Höhe von 621,90 € gekürztes Anpassungsgeld. Ihr Zuschuss sei dadurch aber nicht verringert worden, da gemäß § 2 Ziffer 7 (2) des Gesamtsozialplanes für dessen Berechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt werde. Die Betriebsparteien seien grundsätzlich frei in der Frage, in welcher Höhe sie mögliche wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes ausgleichen wollten. Hiervon hätten sie Gebrauch gemacht. Insofern hätten sie im Gesamtsozialplan vereinbart, dass durch den betrieblichen Zuschuss ein möglicher Versorgungsausgleich des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden solle. Entsprechend sei dann auch vereinbart worden, dass für die Ermittlung des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde zu legen sei. Diese Entscheidung sei auch nicht willkürlich, da sie nicht alle Wechselfälle des persönlichen Lebens der einzelnen Arbeitnehmer absichern bzw. ausgleichen könne und müsse. Im Übrigen sei die Frage eines Versorgungsausgleichs kein Risiko, das der Arbeitgeber zu vertreten habe und im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes stehe. Die Konzernrichtlinie KR 2/83 sei für die Ermittlung bzw. Berechnung des klägerischen Einkommens unbeachtlich, da diese von einer Gesamtversorgung ausgehe. Dieses setze sich aus dem anrechenbaren Anpassungsgeld und den betrieblichen Leistungen (sog. fiktive Leistung Bochumer Verband) zusammen. Aus der von dem Kläger eingereichten Anlage K 1 (Bl.285 GA) ergäbe sich, dass sie im Rahmen der Beratung am 08.06.2010 davon ausgegangen sei, dass der Kläger von der BAFA ein ungekürztes Anpassungsgeld in Höhe von 2.379,00 € brutto erhalte. Weiterhin habe sie berücksichtigt, dass der Kläger nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bis zu seinem Ausscheiden einen Anspruch auf betriebliche Leistungen in Höhe von 942,53 € erworben habe. Da die betriebliche Leistung nach den Bestimmungen der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes jedoch erst dann beansprucht werden könne, wenn der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und Altersruhegeld beziehe, habe somit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich dieses Betrages noch kein tatsächlicher Zahlungsanspruch bestanden. Gleichwohl habe sie den möglichen fiktiven Anspruch als betriebliche Leistung bei der Berechnung der sogenannten Gesamtversorgung berücksichtigt und ergäbe sich somit eine rechnerische Gesamtversorgung von 3.321,90 €. Da der Kläger aufgrund der Konzernrichtlinie allenfalls die sogenannte fiktive Bochumer Verbandsleistung als betrieblichen Zuschuss beanspruchen könne, sie jedoch die Berechnung des sogenannten Garantieeinkommens bereits auf der Basis des Gesamtsozialplanes vorgenommen habe, stehe dem Kläger kein weitergehender Zahlungsanspruch zu. Die von dem Kläger vorgenommene Nettoberechnung sei unbeachtlich, da nach der KR 2/83 maximal auf die Höhe der Gesamtversorgung abzustellen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.07.2015 teilweise stattgegeben wegen eines Betrags von 2.475,00 € nebst Zinsen auf jeweils 41,25 € monatlich erstmals ab dem 02.08.2010 und letztmals ab dem 01.07.2015. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 94 % und der Beklagten zu 6 % aufrechterlegt. Für die Monate Juli 2010 bis Juni 2015 könne der Kläger insgesamt 2.475,00 € als weiteren betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld beanspruchen. Die Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit seien in die Berechnung des Garantieeinkommens nach dem GSP 2003 einzubeziehen. Dann errechne sich ein weiterer Zuschussbetrag von 41,25 €. Zwischen den Parteien bestehe kein Streit, dass das Garantieeinkommen höchstens 60 % der geltenden Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung betrage (4.080,00 € = 60 % von 6.800,00 €). Da die Beklagte ohne die strittigen Grubenwehrbezüge ein Garantieinkommen von 4.038,75 € errechnet habe, ergebe sich unter Einbeziehung der strittigen Grubenwehrbezüge ein noch zu zahlender Differenzbetrag von 41,25 € monatlich. Diesen Betrag müsse die Beklagte nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verzinsen, wobei jeweils der nächst anfallende Werktag der Zinsbeginn sei, § 193 BGB. Ein weiterer Anspruch des Klägers bestehe nicht. Zutreffend habe die Beklagte, wie in § 2 Ziffer 7 Nr. (2) GSP 2003 vorgesehen, eine durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung des Anpassungsgeldes nicht ausgeglichen. Dass ein geschiedener Arbeitnehmer während der Anpassung de facto ein geringeres Einkommen zur Verfügung habe als ein nicht geschiedener Arbeitnehmer, beruhe allein darauf, dass sich in der Höhe des Anpassungsgeldes eine Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs ergebe. Das gelte für das Anpassungsgeld entsprechend den Regeln für die Altersrente. Die Beklagte hätte sonst an geschiedene Arbeitnehmer eine höhere Leistung zu gewähren als an verheiratete Mitarbeiter. Die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs beruhe zudem ausnahmslos auf privaten Lebensentscheidungen des Klägers. Eine weitere Zuschusszahlung in Höhe von 173,69 € monatlich könne der Kläger nicht nach der KR 2/83 beanspruchen. Der Kläger habe für das Bestehen des von ihm behaupteten Wahlrechts des Arbeitnehmers keinen Beweis angetreten. Zum anderen folge aus der KR 2/83 entgegen dem Vortrag des Klägers keine Absicherung von 90 % der Nettobezüge. Zudem sei die Berechnung in Anlehnung an die Regeln des Bochumer Verbands vorzunehmen. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten errechne sich insofern ein Betrag, der deutlich unterhalb des für den Kläger maßgeblichen Garantieeinkommens nach dem GSP 2003 in Höhe von 4.080,00 € liege. Das Urteil ist der Beklagten am 14.07.2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 06.08.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 26.10.2015 am 09.10.2015 begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 13.10.2015 zugestellt worden. Die Frist zur Berufungsbeantwortung ist bis zum 08.01.2016 verlängert worden. Die Anschlussberufung des Klägers ist am 07.01.2016 eingelegt und begründet worden. Die Beklagte wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts seien die Bezüge für die Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit nicht in die Berechnung des Garantieinkommens einzubeziehen. Anders als in dem von dem Bundesarbeitsgericht am 15.10.2013 entschiedenen Fall (1 AZR 544/12) sei der hiesige Kläger nicht Hauptgerätewart gewesen. Die Tätigkeit für die Grubenwehr sei keine Tätigkeit in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung gewesen. Wegen der weiteren diesbezüglichen Argumentation der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 08.10.2015 Bezug genommen (S. 2 ff = Bl. 369 ff GA) und auf S. 1 – 3 des Schriftsatzes vom 01.02.2016 (Bl. 490 - 492 GA). Bereits erstinstanzlich habe sie das maßgebliche Garantieeinkommen mit 4.038,75 € beziffert. Sie habe an den Kläger zunächst vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 einen Zuschuss von 1.659,50 € gezahlt. Dabei sei sie von einem ungekürzten Anpassungsgeld von 2.379,00 € ausgegangen. Nach dem endgültigen Bescheid habe sich ein um den Versorgungsausgleich gekürztes Anpassungsgeld von 1.766,10 € ergeben, unter Hinzurechnung des Versorgungsausgleichs von 621,90 € habe sich ein endgültiges Anpassungsgeld von 2.388,00 € ergeben (9,00 € mehr als zunächst kalkuliert / Rückrechnung der Überzahlung für fünf Monate sei im Dezember 2010 durch Verrechnung eines Betrages von 45,00 € erfolgt). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 08.07.2015 – 1 Ca 3501/13 – abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und mit seiner Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne, vom 08.07.2015, AZ: 1 Ca 3501/13 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, I. an den Kläger über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen € 2.475,00 hinaus weitere € 37.314,00, insgesamt also € 39.789,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus monatlich jeweils € 663,15 ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01.08.2010, letztmals ab dem 01.07.2015 zu zahlen, hilfsweise, II. an den Kläger über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen € 2.475,00 hinaus weitere € 10.421,40, insgesamt also € 12.896,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus monatlich jeweils € 173,69 ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01.08.2010, letztmals ab dem 01.07.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger erwidert auf die Berufung der Beklagten, die Grubenwehrbezüge außerhalb der Schichtzeit seien Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und deshalb in das Garantieeinkommen einzubeziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 2 – 11 der Berufungserwiderung vom 07.01.2016 Bezug genommen (Bl. 441 – 450 GA nebst Anlagen). Der Kläger führt zur Begründung seiner Anschlussberufung aus, unzutreffend habe das Arbeitsgericht den Abzug von 621,90 € Versorgungsausgleich für zulässig angesehen. Der Kläger verweist auf § 2 Ziffer 7 Abs. (3) GSP 2003 und auf § 2 Ziffer 7 Abs. (2) GSP 2003. Es gebe mithin zwei Regelungen, ob die Minderung durch Versorgungsausgleich berücksichtigt werden dürfe. Zu berücksichtigen sei, dass der geschiedene Arbeitnehmer bei einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine Kürzung seiner Vergütung erfahren hätte. Er sei nach dem GSP 2003 so zu stellen, als habe er weiter gearbeitet. Dann hätte sich der Versorgungsausgleich nicht vor Erreichen der Altersgrenze ausgewirkt. So hingegen sei er zweifach belastet: Absenkung des Versorgungsniveaus während des Anpassungszeitraums und Absenkung des Versorgungsniveaus wegen Versorgungsausgleichs. Angesichts dessen sei der Regelung in § 2 Ziffer 7 Abs. (3) GSP 2003 der Vorzug zu geben. Zum Hilfsantrag führt der Kläger aus, es bestehe die Praxis eines Wahlrechts, ob der betriebliche Zuschuss nach dem GSP 2003 oder nach der KR 2/83 berechnet werde. Die KR 2/83 sei in seinem Fall auch einschlägig (weitere Einzelheiten: S. 14, 15 der Berufungserwiderung und Anschlussberufung vom 07.01.2016, Bl. 453, 454 GA). Die KR 2/83 beinhalte eine Besserstellung, indem sie die Begrenzung der Gesamtversorgung auf 60 % der Beitragsbemessungsgrenze aufhebe. Zu den vom Kläger unter Bezugnahme auf die KR 2/83 ausgeführten Berechnungen wird auf S. 14 – 16 der Anschlussberufung vom 07.01.2016 Bezug genommen (Bl. 453 – 455 GA). Die Beklagte erwidert auf die Anschlussberufung, diese sei unbegründet. Es bestehe kein Anspruch, dass der Versorgungsausgleich kompensiert werde. Dies folge aus § 2 Ziffer 7 Absatz 2 GSP 2003. Die Auslegung dieser Regelung sei eindeutig. Es sei unerfindlich, wie der Kläger zu der Auffassung gelange, es gebe hierzu im GSP 2003 zwei unterschiedliche Regelungen. Der Hilfsantrag der Anschlussberufung sei unzulässig, zumindest aber unbegründet. Der Hilfsantrag sei nicht zureichend begründet, es fehle die Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht stütze seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Erwägungen: - der Kläger habe die Anwendung nicht unter Beweis gestellt, - kein Anspruch nach KR 2/83 90 % der Nettoversorgung / keine Maßgeblichkeit der von dem Kläger erzielten Nettovergütung. Mit beidem setze sich die Anschlussberufung nicht auseinander. Jedenfalls sei der Hilfsantrag unbegründet. Zu berücksichtigen sei die Änderung der KR 2/83 durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.05.2003 (weitere Einzelheiten: S. 9 ff des Schriftsatzes vom 01.02.2016 = Bl. 497 ff GA). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers bleiben ohne Erfolg. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber in der Sache unbegründet. I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, für die Monate Juli 2010 bis Juni 2015 insgesamt 2.475,00 € als weiteren betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld nebst monatlichen Zinsen zu zahlen (60 Monate x 41,25 €). Dieser Anspruch hat seine Grundlage in § 2 Nr. 7 GSP 2003. Danach hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt dabei 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens ist das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld ist mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind in das maßgebliche Garantieeinkommen nach dem GSP 2003 die Bruttozahlungen einzubeziehen, die sie dem Kläger im Referenzzeitraum für Grubenwehrübungen außerhalb der regulären Schichtzeit gezahlt hat. Diesem Ergebnis steht die Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 nicht entgegen. Das BAG hat im Oktober 2013 zu einem parallel gelagerten Fall entschieden, dass die einem hauptamtlichen Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) zu berücksichtigen ist ( BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – AP BetrVG § 112 Nr. 223 LS [voller Wortlaut nur in AP Online-Fassung] ). Nach der Regelungssystematik des GSP 2003 ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist ( BAG aaO ). Sie ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Dieses Ergebnis entspricht, so das BAG weiter, auch dem Regelungszweck des Sozialplans, den in den Regelungen festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Die Protokollnotiz VII vom 27. Mai 2010 steht diesem Ergebnis nicht entgegen ( BAG aaO ). Bei der Protokollnotiz handelt es sich nicht um eine eigenständige normative Regelung sondern lediglich um eine Auslegungshilfe ( BAG aaO ). Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gebrachte abweichende Verständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb bei dessen Auslegung nicht berücksichtigt werden ( BAG aaO ). Betriebsvereinbarungen sind objektiv auszulegen. Entscheidend ist, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben. Der subjektive Regelungswillen der Betriebsparteien kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Daran fehlt es hier. Die Kammer folgt diesem Auslegungsergebnis des BAG. Für den so begründeten Anspruch ist es nicht entscheidungserheblich, dass der hiesige Kläger – anders als der Kläger des Urteils des BAG vom 15.10.2013 – nicht hauptamtlicher Hauptgerätewart für die Grubenwehr war ( ebenso LAG Düsseldorf 01.06.2015 – 9 Sa 1146/14 - ). Denn sowohl bei der „hauptamtlichen“ Übertragung als auch bei der „freiwilligen“ Übernahme von Grubenwehrtätigkeiten handelt es sich um die Übernahme einer Tätigkeit, zu der die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet ist ( LAG Düsseldorf aaO unter 2. b) [zweites 2.b)/Gliederungspunkt doppelt vergeben] ). Die Beklagte hat sich entschieden, die Verpflichtung zur Grubenwehr mit eigenem Personal auszuführen, und übt ihre Befugnisse durch einige hauptamtlich zur Grubenwehr bestellte Mitglieder und durch freiwillige Mitglieder aus. Durch die Vorgaben im Plan für das Grubenrettungswesen und die Regelungen zur Bezahlung bei Einsätzen in der Grubenwehr nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 und die entsprechende tatsächliche Handhabung sind die Parteien dieses Rechtsstreits durch schlüssiges Verhalten übereingekommen, dass der Kläger mit Tätigwerden für die Grubenwehr eine Tätigkeit ausübt, die für die Zeit ihrer Verrichtung an die Stelle der sonstigen vertraglichen Arbeitstätigkeit tritt. Mit der Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Grubenwehr tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer der Mitgliedschaft zur (bisher) vertraglich geschuldeten Tätigkeit hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung ( in diesem Sinne auch BAG 30.09.2015 – 10 AZR 251/14 – AP BGB § 611 Nr. 25 Rn. 13, 17 in der ähnlich gelagerten Konstellation einer Bediensteten des Landes NW, die mit ihrer Zustimmung zur Sozialen Ansprechpartnerin (SAP) bestellt worden war ). In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, dass der Eintritt in die Grubenwehr auf einem freien Willensentschluss des Klägers beruht. Dies ist auch bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrages so, ohne dass deshalb der Bezahlung für die anschließend verrichtete weisungsgebundene Tätigkeit die Qualifikation als Arbeitsentgelt abzusprechen wäre. Bei der Tätigkeit für die Grubenwehr war es auch nicht so, dass der Kläger insoweit weisungsungebunden tätig geworden wäre. In 3.1 des von der Beklagten aufgestellten Plans für das Grubenrettungswesens ist ausdrücklich festgelegt, dass die unter der Überschrift „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) festgelegten Regeln als verbindliche Dienstanweisung zu verstehen sind ( „Aus den ´Pflichten der Grubenwehrmitglieder´ (Kap.5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung“ ). Entsprechend den benannten Vorgaben ist dem Kläger über die Jahre seiner Zugehörigkeit zur Grubenwehr für Grubenwehrtätigkeiten innerhalb der Schicht undifferenziert das reguläre vertragliche Entgelt durchgezahlt worden. Die so deutlich gewordene einvernehmliche Qualifizierung der Grubenwehrtätigkeit als Erfüllung der Arbeitsvertragspflicht kann einem Teil der Grubenwehrtätigkeiten dann nicht allein deshalb wieder abgesprochen werden, weil sie gelegentlich auch außerhalb der regulären Schichtzeit absolviert worden ist. Die von den Grubenwehrmitgliedern außerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen der Beklagten sind ebenso wie die innerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen Teil des bisherigen Entgelts und damit Teil des sozialen Besitzstandes des Arbeitnehmers, der durch die Garantiezahlung nach dem GSP abgesichert werden soll. Dies gilt für alle Mitglieder der Grubenwehr in gleicher Weise und unabhängig davon, ob sie in ihrer sonstigen vertraglichen Tätigkeit etwa als Hauer, Aufsichtshauer, Kolonnenführer im Maschinenbetrieb, Elektroanlageninstallateur o. a. tätig waren oder als Hauptgerätewart für die Grubenwehr. Nachdem die Bezahlung der Grubenwehrübungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich wie geschehen praktiziert worden ist, kann die Beklagte wegen der Treuwidrigkeit widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nun nicht mit dem Einwand gehört werden, anlässlich der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr sei eine schriftliche Vertragsänderung vorzunehmen gewesen. Ob durch die Förmlichkeiten der Aufnahme in die Grubenwehr die Schriftform gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben. Die tarifvertragliche Verfallfrist steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Bei dem Anspruch auf Zuschuss zum Anpassungsgeld handelt es sich nicht um einen Anspruch i.S.d. § 20 TV ABA. Die Höhe der Nachzahlung entspricht den Berechnungen der Beklagten und berücksichtigt, dass das Garantieeinkommen auf 60 % der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung und damit auf 4.080,00 € begrenzt ist. Nur die Differenz bis zu diesem Grenzbetrag hat die Beklagte bei Einbeziehung der strittigen Grubenwehrbezüge nachzuentrichten. Gegen die diesbezügliche Berechnung der Beklagten und die Begrenzung des Zuschusses nach dem GSP 2003 auf den Betrag von 4.080,00 € (Bl. 83 GA) erhebt auch der Kläger keine Einwendungen. Die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge schuldet die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. B. Die Anschlussberufung des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. I. Der Hauptantrag der Anschlussberufung ist zulässig aber unbegründet. Die Anschlussberufung ist insoweit statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 524 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG). Der Hauptantrag der Anschlussberufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Kläger nach dem GSP 2003 nicht beanspruchen kann, dass die Kürzung seiner Bezüge durch den Versorgungsausgleich von der Beklagten durch einen entsprechend erhöhten Zuschuss ausgeglichen wird. Trotz der für den Kläger eingetretenen Minderung seiner Anpassungsbezüge infolge des bei ihm wegen seiner Ehescheidung vorzunehmenden Versorgungsausgleichs hat die Beklagte zu Recht bei der Berechnung des Zuschusses das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt. Die Vorgehensweise der Beklagten ist in § 2 Ziffer 7 (2) GSP 2003 ausdrücklich so festgelegt. § 2 Ziff. 7 (2) GSP 2003 sieht vor, dass bei der Berechnung des Zuschuss das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde zu legen ist. Die Kürzung der Bezüge, die aus dem Versorgungsausgleich resultiert, hat außer Betracht zu bleiben. Die Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung beinhaltet keine Kürzung des Zuschusses. Ausgeschlossen wird lediglich eine weitere Erhöhung. Es besteht keine berechtigte Erwartungshaltung, für jeden aus der privaten Lebensführung resultierenden Nachteil einen Ausgleich zu erhalten. Wenn der Gesetzgeber mit dem Versorgungsausgleich zum Ausdruck bringt, dass als Folge einer aufgelösten Ehe die Absenkung des Versorgungsniveau eines Ehegatten zu Gunsten des anderen Ehegatten hinzunehmen ist, so ist die Beklagte nicht gehalten, dieser gesetzlich festgelegten Rechtsfolge durch das Aufbringen zusätzlicher Mittel entgegenzuwirken und allein zugunsten geschiedener Arbeitnehmer einen Betrag von mehr als 60 % als Garantieeinkommen aufzuwenden. Es besteht weder eine Verpflichtung auf Arbeitgeberseite noch gibt es Anlass für eine berechtigte Erwartung auf Arbeitnehmerseite, dass finanzielle Folgen, die ausschließlich in der privaten Lebensführung gründen, durch den Arbeitgeber oder die betriebliche Solidargemeinschaft ausgeglichen werden. II. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Anschlussberufung unzulässig. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anschlussberufung hinsichtlich des Hilfsantrags nicht in der gesetzlich geforderten Weise begründet worden ist. Die §§ 524 Abs. 3, 520 Abs. 3 Nr. 2 – 4 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG schreiben vor, dass die Anschlussberufung unter konkreter Bezeichnung von Umständen, Anhaltspunkten und/oder neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen ist. Diesen Anforderungen genügt eine Berufungsbegründung nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gefordert ist damit eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des Ausgangsgerichts befassende Begründung. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ( BAG 16.05.2012 AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 47; BAG 08.10.2008 AP ZPO § 520 Nr. 1 ). Stützt das Erstgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und selbständig tragende Begründungen, muss sich die Berufungsbegründung mit jeder dieser Begründung auseinandersetzen ( BAG 28.05.2009 AP ZPO § 520 Nr. 2 ). Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch auf Zuschusszahlung von weiteren 173,69 € mit mehreren unabhängig voneinander tragenden Begründungen abgelehnt: Der Kläger habe das Bestehen eines von ihm reklamierten Wahlrechts nicht unter Beweis gestellt. Unabhängig davon stütze die KR 2/83 nicht den Vortrag des Klägers, dass 90 % der letzten Nettobezüge abgesichert würden; vielmehr sehe I. 1. der KR 2/83 in seinem Absatz 3 ebenfalls eine Gesamtversorgung bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung vor (danach mindestens 60 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens der letzten drei Monate) und weise damit gerade keine gegenüber dem GSP 2003 völlig andere Systematik aus. Schließlich sei die Leistung nach II a) S. 1 KR 2/83 grundsätzlich in Anlehnung an die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu berechnen, maßgeblich seien nicht die vom Kläger erzielten Nettovergütungen sondern das Anpassungsgeld und die (fiktiven) Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Auf der Grundlage der nicht bestrittenen Angabe der Beklagten, der Betrag nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes belaufe sich auf 942,93 €, errechne sich ein Betrag von nur 3.330,93 € (nach II g) 2 KR 2/83 maßgebliche Gesamtversorgung), welcher damit deutlich unter dem nach dem GSP 2003 maßgeblichen Garantieeinkommen von 4.080,00 € liege. Die Reklamation eines Wahlrechts in der Anschlussberufung erschöpft sich in einer Wiederholung der erstinstanzlichen Darstellung und setzt sich nicht mit den darauf bezogenen Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinander. Dieses Vorbringen beinhaltet keine zulässige Berufungsbegründung. Mit den Argumenten des Arbeitsgerichts zur Begrenzung des Anspruchs auf einen Betrag von unter 4.080,00 € setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander, weder mit dem Argument der Systementsprechung zum GSP 2003 noch mit dem Argument der konkret nach der Angabe der Beklagten ausgewiesenen Höhe von 3.330,93 €. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur vorgesehenen Anknüpfung an (fiktive) Leistungen des Bochumer Verbandes werden nicht behandelt. Das abschließende Rechenwerk des Klägers vom Brutto-Jahreseinkommen € 73.975,00 bis zu den errechneten Werten € 173,69 und € 214,94 (S. 3 Anschlussberufung = Bl. 454) stellt eine inhaltsgleiche Übernahme der Berechnung des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 07.01.2016 dar (dort S. 15, 16 = Bl. 454, 455 GA). Eine Auseinandersetzung mit dem Rechenwerk des Arbeitsgerichts findet nicht statt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.