Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.07.2021, 2 Ca 2360/20 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A§ 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 ab dem 29.12.2020 und ab dem Monat Juli 2017 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.08.1996 ein Arbeitsverhältnis, in dessen Verlauf der Kläger, der ausgebildeter Kraftfahrzeugmechaniker ist, seit dem 01.08.2000 als Kfz-Schlosser im Entsorgungsbetrieb A in der Werkstatt tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung die durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) Anwendung. Vor Inkrafttreten des TVöD-V war der Kläger nach dem Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW in die Lohngruppe 6 Abschnitt a) Nr. 30 eingruppiert. Nach Inkrafttreten des TVöD-V wurde er in die Entgeltgruppe 7 übergeleitet. Mit Schreiben vom 26.07.2017, das der Beklagten am 27.07.2017 zuging, beantragte der Kläger vergeblich seine Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in die Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW. Die Werkstatt des Entsorgungsbetriebes ist die Zentralwerkstatt für alle städtischen Fahrzeuge. Im Fuhrpark der Beklagten befinden sich ca. 220 Fahrzeuge aus folgenden Bereichen: Entsorgungsbetrieb, Feuerwehr, Winterdienstgeräte, Bauhof, Gärtnerei, Vermessungsamt, Jugendamt, Sozialamt, Ordnungsamt und zentrales Gebäudemanagement. Die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Klägers aus November 2017 lautet auszugsweise wie folgt: „Wahrzunehmende Arbeitsvorgänge* Lfd. Nr. Arbeitsvorgänge Anteilsverhältnis 1. Wartungs- und Reparaturarbeiten, Fehlersuche an komplizierten elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen, Reparaturen von Bremsanlagen (pneumatisch und hydraulisch) und Karosserie- und Schlosserarbeiten an allen städtischen Fahrzeugen: Dazu gehören insbesondere: - LKW - PKW - Sonderfahrzeuge (der Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalreinigung, Feuerwehr, Grünflächenamt, Bauhof und der Verwaltung) 80 2. Prüfung von Containern und Pressen gemäß DGUV 114-010 ehemals BGR 186 10 3. Schweiß- und Richtarbeiten an Absetz- und Abrollmulden der Stadt A und Fremdbetrieben (z. B. KKRN A) 10 100 %“ In der Werkstatt wird in einer Früh- und einer Spätschicht gearbeitet. In der Frühschicht, die eine Stunde vor der Spätschicht beginnt, wird ein Fahrzeug des Betriebshofes auf den Prüfstand kontrolliert. Hierbei werden kleinere Mängel sofort behoben. Werden Fehler festgestellt, die in der einstündigen Frühschicht nicht behoben werden können, wird das Fahrzeug in die Liste der zu prüfenden und reparierenden Fahrzeuge aufgenommen. Nach der einstündigen Überprüfung erhält der Kläger von seinem Meister zu erledigende Arbeitskarten, auf denen Fahrzeuge verzeichnet sind, deren einzelne Komponenten nicht richtig funktionieren und/oder einer Überprüfung bedürfen. Der Kläger nahm an verschiedenen Seminaren teil, wegen deren Einzelheiten auf die zur Akte gereichten Teilnahmebescheinigungen (Anlage K13 zum Schriftsatz vom 21.05.2021, Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Zur Eingruppierung trifft der TVöD/VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 29.04.2016 folgende Regelung: „§ 12 Eingruppierung (1) 1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3 Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.“ Die in § 12 Abs. 1 TVöD/VKA in Bezug genommene Anlage 1 - Entgeltordnung VKA beinhaltet in ihrem Anhang folgende Regelungen: „Anhang Regelungskompetenzen [Allgemeine Regelungen] (1) Die Eingruppierung der Beschäftigten wird durch die Tarifvertragsparteien auf der Bundesebene geregelt. ... (5) Für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen gelten ergänzend für die Entgeltgruppen 2 bis 9a die nachfolgenden besonderen Regelungen unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12 (VKA) und 13 (VKA) und der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zu allen Teilen der Entgeltordnung: Für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten für die Besonderen Teile Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen nachstehende Entgeltgruppen 2 bis 9a und Oberbegriffe sowie dazugehörige Regelungen nach dem TVöD-NRW: [Besondere Regelungen für den KAV Nordrhein-Westfalen] ... Entgeltgruppe 6 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Beschäftigte), sowie Beschäftigte mit einer der Tätigkeit eines solchen Beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit. Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit. Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit Tätigkeiten, die durch bezirkliche Vereinbarung im Einzelnen festzulegen sind (Ausschließlichkeitskatalog). ...“ Im landesbezirklichen Tarifvertrag zum TVöD im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20.12.2016 (TVöD-NRW) heißt es unter § 11a wie folgt: „ 1 Die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA gilt nicht für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD-AT, die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden und in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen stehen. 2 Für diese Beschäftigten gilt das Eingruppierungsverzeichnis im Anhang zu § 11a Teil A. 3 Für die Überleitung gilt Abschnitt IVb TVÜ-VKA entsprechend.“ In den Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Anhangs zu Teil A § 11a Eingruppierungsverzeichnis findet sich folgende Regelung: „Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen: 1. 1 Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. 2 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 3 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung entsprechend erfüllt sein.“ ... 5. 1 Die Anforderungen „selbstständig“ und „verantwortlich“ verlangen ab der Entgeltgruppe 7, dass Beschäftigte über das bis zur Entgeltgruppe 6 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführen („selbstständig“) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung tragen („verantwortlich“). 2 Darüber hinausgehende Verantwortung aus anderem Recht ist keine Anforderung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale. ...“ Im Eingruppierungsverzeichnis heißt es wie folgt: „... Entgeltgruppe 6 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden (gelernte Beschäftigte), sowie Beschäftigte mit einer der Tätigkeit eines solchen Beschäftigten gleichwertigen Tätigkeit. ... Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit besonders qualifizierter oder besonders vielseitiger Tätigkeit Abschnitt a) Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben und in ihrem erlernten oder einem verwandten Fach eine besonders qualifizierte Spezialtätigkeit verrichten, und zwar als ... 30. Karosseriebauer/Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Schlosser, artverwandte Metallhandwerker, die an Kraftfahrzeugen mit Spezialaufbauten komplizierte Montagen oder Reparaturen selbständig und verantwortlich ausführen ... Protokollerklärungen zur Entgeltgruppe 7: 1. Zu Abschnitt a) Was unter „Arbeiten an komplizierten Anlagen bzw. Einrichtungen“ oder „komplizierte Arbeiten“ zu verstehen ist, kann nur vom Einzelfall ausgehend beurteilt werden. Einen Anhalt hierfür bieten z.B., „dass Beschäftigte bei Ausübung der Tätigkeit - ggf. aufgrund einer Spezialausbildung - Anforderungen erfüllen, die wesentlich über die Anforderungen hinausgehen, die - ausgehend vom Berufsbild, das für die auszuübende Tätigkeit typisch ist - im allgemeinen an Beschäftigte gestellt werden. Für die Annahme, dass es sich um „komplizierte Arbeiten“ oder „Arbeiten an komplizierten Anlagen bzw. Einrichtungen“ handelt, kann auch sprechen, dass sie nur von Beschäftigten verrichtet werden können, die wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur des für die Tätigkeit typischen Ausbildungsberufs (Lehrberufs), sondern auch eines weiteren einschlägigen Berufsbildes besitzen. ... Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit Tätigkeiten, die im Einzelnen festgelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog) Gelernte Handwerker, Angehörige anderer anerkannter Ausbildungsberufe (Lehrberufe) mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die eine ordnungsgemäß abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) durch Zeugnisse nachgewiesen haben, die eine der folgenden Tätigkeiten verrichten: ... 14. Kraftfahrzeugschlosser, -mechaniker, -mechatroniker, Elektriker, Schlosser, die aufgrund zusätzlicher wiederholter Spezialausbildung selbständig und verantwortlich Fehler an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen der Sonderfahrzeuge der Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalbetriebe, Flughäfen, Feuerwehren oder des Katastrophenschutzes feststellen und durch Reparatur beseitigen ...“ Im TVÜ-VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom 29.04.2016 heißt es auszugsweise wie folgt: „§ 29 Grundsatz (1) 1 Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. 2 Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. (2) 1 Mit dem Inkrafttreten des § 12 (VKA) und des § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD treten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten an die Stelle der bisherigen Oberbegriffe in den Lohngruppenverzeichnissen. 2 Soweit Tätigkeitsmerkmale in Lohngruppenverzeichnissen auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, bleiben diese unberührt. 3 Spezielle Eingruppierungsregelungen in Lohngruppenverzeichnissen gelten bis zur Vereinbarung neuer Regelungen auf der Bundesebene bzw. auf Ebene eines kommunalen Arbeitgeberverbandes fort. 4 Die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse sind gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. ... § 29b Höhergruppierungen (1) 1 Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. 2 Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. 3 Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück. ...“ Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 28.12.2020 zugestellten Klage die Ansicht vertreten, seine Tätigkeit stelle hinsichtlich der Herstellung der Funktionstüchtigkeit der Fahrzeuge einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, sodass sein Klagebegehren selbst dann gerechtfertigt wäre, wenn er tatsächlich nur mit einem Arbeitszeitanteil von 19 % Fehler an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen der Sonderfahrzeuge der Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalbetriebe, Flughäfen, Feuerwehren oder des Katastrophenschutzes feststellte und durch Reparatur beseitigte. Dass die Eingruppierung unter Bildung von Arbeitsvorgängen und nicht tätigkeitsbezogen zu erfolgen habe, ergebe sich insbesondere aus Abs. 5 des Anhangs Regelungskompetenzen zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) und dem Umstand, dass in§ 11a TVöD-NRW nur die Anwendbarkeit der Entgeltordnung ausgeschlossen werde. Selbst wenn die Eingruppierung tätigkeitsbezogen zu erfolgen habe, sei die Herstellung der Funktionstüchtigkeit der zur Werkstatt gebrachten Fahrzeuge als einheitliche Tätigkeit aufzufassen. Zudem hat der Kläger behauptet, tatsächlich verrichte er zeitlich überwiegend Reparaturen an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen der Sonderfahrzeuge. Dies sei auch schon vor Einführung der Entgeltordnung zum 01.01.2017 so gewesen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab Januar 2017 ab dem jeweils ab dem Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 29b TVÜ-VKA sei vorliegend nicht anwendbar. Dies folge insbesondere daraus, dass die Tarifparteien des TVöD-NRW höhere tarifliche Wertigkeiten nicht vereinbart hätten. Zudem habe die Eingruppierung tätigkeitsbezogen zu erfolgen. Die Arbeitsplatzbeschreibung gehe insoweit von falschen Voraussetzungen aus. Dies zeige vor allem die Vorbemerkung Nr. 1 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW und der Umstand, dass das Eingruppierungsverzeichnis auf konkrete Tätigkeiten Bezug nehme. Zudem hat die Beklagte behauptet, dass der Kläger nur mit einem Arbeitszeitanteil von 19 % an elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen der Sonderfahrzeuge arbeite. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 27.07.2021 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers - unabhängig davon, ob man Arbeitsvorgänge bilde oder die Eingruppierung tätigkeitsbezogen zu erfolgen habe - die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 Nr. 14 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW erfülle. Die Herstellung der Funktionstüchtigkeit des Fuhrparks stelle einen Arbeitsvorgang bzw. eine einheitliche Tätigkeit dar. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 194 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das der Beklagten am 16.08.2021 zugestellte Urteil hat diese am 31.08.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.11.2021 am 12.11.2021 begründet. Die Beklagte ist unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Ansicht, es liege keine einheitliche Teiltätigkeit vor. Dies zeige schon die Überlegung, dass sich bei der Reparatur eines Schadens an der Heckbeleuchtung durch mechanische Einwirkung die Schwierigkeit der Tätigkeit nicht erst in ihrem Verlauf herausstelle. Zudem müsse für den konkreten Arbeitsauftrag kein Spezialwissen vorgehalten werden. Sie habe dem Kläger vielmehr zwei unterschiedliche Aufgabenkreise übertragen: Einerseits sei er dauerhaft mit der Instandhaltung, Wartung und Reparatur aller städtischen Fahrzeuge betraut. Andererseits sei ihm die Arbeitsleistung „Fehler an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen der Sonderfahrzeuge feststellen und durch Reparatur beseitigen“ übertragen. Für den ersten Arbeitsauftrag halte der Kläger sein in der Ausbildung erworbenes Basiswissen vor und müsse es entsprechend anwenden. In Bezug auf das Arbeitsergebnis „Reparatur an Sonderfahrzeugen“ nutze er sein Spezialwissen, das er bei der Basisleistung nicht benötige. Organisatorisch seien die unterschiedlichen Tätigkeiten klar voneinander abgegrenzt, weil sich bereits aus dem Objekt der Tätigkeit erkennen lasse, ob es sich um ein Sonderfahrzeug handele. Selbst wenn es sich um ein Sonderfahrzeug handele, sei die Heraushebung nicht zwingend. Denn diese sei bei der Reparatur von Lackschäden oder Heckleuchten an Sonderfahrzeugen nicht erreicht. Auf einen rechtserheblichen Tätigkeitsumfang könne es nicht ankommen, da die Tarifparteien selbst die Rechtserheblichkeit so bestimmt hätten, dass sie erst bei 50 % beginne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.07.2021, 2 Ca 2360/20 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger behauptet, die Parteien des TVöD-NRW hätten von Anfang an das Ziel verfolgt, die Arbeiter der Mitglieder des KAV NW unter das Dach des bundesweit einheitlichen Tarifvertrages TVöD/VKA zu stellen, ohne die bessere Eingruppierung, vor allem im Bereich der Entgeltgruppe 5 aufwärts, die dem vormals geltenden Bezirkszusatztarifvertrag NRW zum Bundesmanteltarifvertrag der Gemeinden entstammte, zu verlieren. Das Ziel der Tariferhaltung habe sich allein auf die Definition der Entgeltgruppen bezogen. Ansonsten sollte auch für diese Beschäftigtengruppe das übrige Manteltarifrecht des TVöD/VKA und dort insbesondere die einheitliche Eingruppierungsregelung des § 12 TVöD/VKA Geltung haben. Allerdings sei dies vorliegend nicht von streitentscheidender Bedeutung, weil eine Atomisierung der ihm übertragenen Aufgabe „Aufrechterhaltung bzw. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Fuhrparks des Betriebs“ in „normale“ und „spezielle“ Wartungen und Reparaturen nicht denkbar sei. Es sei weder absehbar noch planbar, welches Fahrzeug reparaturbedürftig werde. Er müsse jederzeit damit rechnen, ein Sonderfahrzeug instantsetzen zu müssen. Es sei bei notwendigen Reparaturen auch nicht absehbar, ob er „normale“ oder „spezielle“ Reparaturen durchführen müsse. Dies gelte auch für planbare Routineuntersuchungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorge-tragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Be-schwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 b) ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 16.08.2021 zugestellte Urteil am 31.08.2021 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der bis zum 18.11.2021 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 12.11.2021 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig. B. Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet. Die zulässige Klage ist mit Ausnahme der für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 verfolgten Zinsansprüche, die dem Kläger erst ab dem Tag nach der Erhebung der Klage zustehen, begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Antrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht zulässig (BAG, 28.02.2018, 4 AZR 816/16, Rn. 14). 2. Der Kläger hat entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO den Klagegrund bestimmt bezeichnet. Er hat sein Klagebegehren neben der Anwendung der tarifvertraglichen Bestimmungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme in der Berufungsinstanz auch auf deren Geltung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gestützt. Damit hat er jeweils zwei Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt und diese in der mündlichen Verhandlung in ein hinreichend bestimmtes Eventualverhältnis gesetzt. Danach werden die Anträge zunächst auf der Grundlage einer beiderseitigen Tarifgebundenheit und - für den Fall des Unterliegens - hilfsweise aufgrund einer vertraglichen Bezugnahmeregelung geltend gemacht (vgl. BAG, 28.04.2021, 4 AZR 230/20, Rn. 17 - 19). II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit. 1. Der Kläger hat den Anspruch auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW mit Schreiben vom 26.07.2017, das die Beklagte am 27.07.2017 erhalten hat, fristgerecht gemäߧ 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA mit Rückwirkung zum 01.01.2017 geltend gemacht. Die Vorschrift ist gemäß § 11a Satz 3 TVöD-NRW auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. a) Die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung erfolgte gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet ist. Die §§ 29a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird (BAG, 25.03.2021, 6 AZR 41/20, Rn. 24). aa) Ausgangspunkt der §§ 29 ff. TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue Entgeltordnung umfassend regeln, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31.12.2016 geltenden Tarifautomatik des durch die Entgeltordnung abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifmäßig eingruppiert übergeleitet. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die neue Entgeltordnung keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten. Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29b TVÜ-VKA festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhalten wollte oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrags in die neue Entgeltordnung eingegliedert wurde (BAG, 25.03.2021, 6 AZR 41/20, Rn. 25). bb) Das Antragserfordernis dient somit der Vermeidung von nachteiligen Folgen für den Beschäftigten. Eine Höhergruppierung auf der Grundlage der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung kann auch zu finanziellen Nachteilen für den Beschäftigten führen. Eine zum 01.01.2017 erfolgende Höhergruppierung kann zu einer Änderung der Stufenzuordnung führen. Dies könnte zur Folge haben, dass ein Höhergruppierungsgewinn einen möglichen Stufengewinn unterschreitet. Mit Rücksicht auf derartige nachteilige Folgen bedarf es einer eindeutigen Antragstellung. Sie muss erkennen lassen, dass der Beschäftigte allein aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum 01.01.2017 eine Höhergruppierung wünscht. Beanstandet der Beschäftigte die Richtigkeit der bisherigen Eingruppierung unabhängig vom Inkrafttreten der Entgeltordnung, ist ein solches Korrekturverlangen grundsätzlich möglich und von der Antragsmöglichkeit des § 29b TVÜ-VKA unberührt. Die Prüfung der bisherigen Eingruppierung erfolgt dann allerdings auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung geltenden Eingruppierungsbestimmungen. Möchte der Beschäftigte nicht nur die Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung erreichen, sondern auch die Regelungen der Entgeltordnung in Anspruch nehmen, so ist auch dies grundsätzlich möglich. Es wäre nicht nachzuvollziehen, einem Mitarbeiter, der nach den bisher geltenden Eingruppierungsbestimmungen fehlerhaft eingruppiert ist, die Möglichkeit der Höhergruppierung auf der Grundlage der Entgeltordnung zu versagen (LAG Sachsen, 18.10.2019, 5 Sa 181/18, Rn. 80). Denn aufgrund eines Antrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA ist zu prüfen, ob sich nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergibt als aufgrund der Überleitung unter Beibehaltung der Eingruppierung, die aus dem von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystem folgte (vgl. BAG, 28.02.2018, 4 AZR 678/16, Rn. 19; Breier/Dassau/Kiefer u.a. in: TV-L, 104. AL 09/2021, 6.3.3 Höhergruppierung zum 1.1.2012, Rn. 63). cc) Allerdings bedarf es in einem solchen Fall einer eindeutigen Antragstellung, die nicht nur das Höhergruppierungsverlangen im Sinne einer Korrektur einer bisher fehlerhaften Eingruppierung erkennen lässt, sondern auch die Inanspruchnahme der Regelungen der Entgeltordnung einschließlich der sich möglicherweise ergebenden nachteiligen Folgen. Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Klägers vom 26.07.2017, weil er ausdrücklich die Höhergruppierung in die „Entgeltgruppe 8 * (14.)“ gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA verlangt. b) Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen Gründe des § 11a TVöD-NRW den vorherigen Ausführungen nicht entgegen. Denn nach Satz 3 dieser Vorschrift gilt für die Überleitung Abschnitt IVb TVÜ-VKA entsprechend. Die entsprechende Anwendung des Abschnitts IVb TVÜ-VKA bedeutet, dass § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA so zu lesen ist, dass an die Stelle der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) der Anhang zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW tritt. 2. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 Nr. 14 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW. a) Es kann dahinstehen, ob die Eingruppierung unter Bildung von Arbeitsvorgängen entsprechend § 12 Abs. 2 TVöD/VKA oder ohne Bildung von Arbeitsvorgängen tätigkeitsbezogen zu erfolgen hat. b) Bei Anwendung des § 12 Abs. 2 TVöD/VKA ist der Kläger in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. aa) Somit ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, 17.03.2021, 4 AZR 327/20, Rn. 16 - 17). bb) Hiernach besteht die auszuübende Tätigkeit des Klägers nicht aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang, vielmehr liegen vier Arbeitsvorgänge im Tarifsinn vor. (1) Ein Arbeitsvorgang ist die Tätigkeit des Klägers, die der Überwachung, Herstellung und Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Sonderfahrzeuge (Fahrzeuge der Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalbetriebe, Flughäfen, Feuerwehren oder des Katastrophenschutzes) der Beklagten dient. Alle insoweit vorzunehmenden Tätigkeiten und Arbeitsschritte dienen bezogen auf die Einsatzfähigkeit der Erzielung eines einheitlichen und abgrenzbaren Arbeitsergebnisses. Die Durchführung der regelmäßigen Inaugenscheinnahme eines Sonderfahrzeugs auf dem Prüfstand, die Erfassung von Mängeln und die Einleitung und Durchführung von auf Mängelbeseitigung gerichteter Maßnahmen dienen unmittelbar dem anzustrebenden Arbeitsergebnis. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Arbeitsergebnisse „Reparaturen an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen der Sonderfahrzeuge“ und „Reparaturen sonstiger Fehler an Sonderfahrzeugen“ während der Tätigkeit des Klägers an Sonderfahrzeugen tatsächlich nicht getrennt. Wenn sich ein Sonderfahrzeug auf dem Prüfstand befindet, erstreckt sich die Prüfungstätigkeit des Klägers auf alle Fahrzeugbestandteile und damit auch auf die komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersysteme der Sonderfahrzeuge. Die Durchführung der Inaugenscheinnahme und die Erfassung von Mängeln bezwecken unmittelbar die Erreichung des anzustrebenden Arbeitsergebnisses, nämlich die Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Sonderfahrzeuge. Wenn der Kläger eine Arbeitskarte erhält, die ein Sonderfahrzeug betrifft, dienen die von ihm zu ergreifenden Tätigkeiten einem bestimmten Arbeitsergebnis, nämlich der Überwachung, Herstellung und Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Sonderfahrzeuge. Da bei allen Sonderfahrzeugen gleichermaßen Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit der das Sonderfahrzeug ausmachenden Komponenten, wie zum Beispiel Seitenladeraufbau, Sauganlage oder Besenwerk gegeben sein muss, sind die verschiedenen Fahrzeugtypen der Sonderfahrzeuge einheitlich zu bewerten und keine Trennung danach vorzunehmen, um welche Art von Sonderfahrzeugen es sich konkret handelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht danach zu unterscheiden, ob der Kläger im Einzelfall eine Reparatur an einem komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystem vornehmen muss oder nur eine Heckleuchte oder einen Scheibenwischer reparieren muss. Dies ist augenfällig für die von dem Kläger auf Seite 6 der Klageschrift beispielhaft wiedergegebene Arbeitskarte. Die sich aus der Arbeitskarte ergebenden einzelnen Tätigkeiten werden dem Kläger nach der Organisationsentscheidung der Beklagten einheitlich übertragen. Aus dieser Arbeitskarte ergibt sich nämlich, dass der Kläger unter Ziffer 4 eine Besensteuerung zu überprüfen hat, die ein kompliziertes elektronisch-hydraulisches Steuersystem darstellt, wohingegen dies für die weiteren Ziffern 5 - 10 nicht gilt. Bezogen auf das Arbeitsergebnis (Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Sonderfahrzeuge) sind die einzelnen Reparaturen nicht getrennt und lassen sich ohne unnatürliche Abspaltung und ohne Einfluss auf das Arbeitsergebnis nicht abtrennen. Denn die Arbeitskarten enthalten keine Fehlerdiagnose, sondern beschreiben zunächst nur die aufgetretene Störung. Mithin hat die Beklagte dem Kläger aufgrund direktionsrechtlicher Zuweisung aufgetragen, die Einsatzfähigkeit der Sonderfahrzeuge zu erhalten und nicht komplizierte bzw. einfache Reparaturen durchzuführen. Diese Überlegung gilt entsprechend für sämtliche Arbeitskarten, durch die der Kläger angewiesen wird, die Durchsicht eines Sonderfahrzeugs durchzuführen. Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass es Arbeitskarten gibt, auf denen beispielsweise nur ein zu erneuernder Scheibenwischer als zu reparierende Komponente angegeben ist. Ausgehend vom Arbeitsergebnis und der Organisationsentscheidung der Beklagten, die dem Kläger während seiner Schicht bestimmte Sonderfahrzeuge zuweist, deren Einsatzfähigkeit er erhalten muss, ist bei natürlicher Betrachtungsweise keine Unterscheidung in Tätigkeiten, die einfache Reparaturen erfordern, und Tätigkeiten, die Reparaturen an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen nach sich ziehen, geboten. Denn die Arbeitsorganisation der Beklagten unterscheidet nicht nach der Art der Reparatur, sondern nach Fahrzeugen, weil dem Kläger mit der Arbeitskarte ein bestimmtes Fahrzeug zugewiesen wird. Hinzu kommt, dass der Kläger im Verlauf der Schicht bei Zuweisung eines Sonderfahrzeugs jederzeit damit rechnen muss, Aufgaben eines Kraftfahrzeugmechanikers übernehmen zu müssen, die Reparaturen an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen bedingen, weil die Arbeitskarten nicht nach der Art der vorzunehmenden Reparatur differenzieren, sondern nur aufgetretene Störungen beschreiben, deren Ursache nicht feststeht und somit generell auch Fehler an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen betreffen können. (2) Die Zeiten, in denen der Kläger keine Sonderfahrzeuge, sondern sonstige Fahrzeuge überprüft oder repariert, bilden einen zweiten Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ist aufgrund der überprüfenden und reparierenden Tätigkeit in der Werkstatt allein die Überwachung, Herstellung und Erhaltung der Einsatzfähigkeit der sonstigen Fahrzeuge der Beklagten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist insoweit nicht von einem einheitlichen Arbeitsergebnis auszugehen. Reparaturen an Sonderfahrzeugen und an sonstigen Fahrzeugen unterscheiden sich bei natürlicher Betrachtungsweise hinsichtlich des Arbeitsergebnisses, weil zwar bei allen Fahrzeugen die Verkehrssicherheit, aber nur bei Sonderfahrzeugen die Einsatzfähigkeit der besonderen Regel- und Steuersysteme gegeben sein muss. Somit sind die verschiedenen Fahrzeuggruppen (Sonderfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge) bei der Prüfung und Reparatur nicht einheitlich zu bewerten. Die verschiedenen Arbeitsschritte sind vielmehr von vornherein auseinandergehalten und nicht gleichartig. Denn aufgrund der unterschiedlichen Fahrzeuggruppen steht bereits bei Beginn der Tätigkeit fest, dass keine Tätigkeiten bezüglich der Einsatzfähigkeit der besonderen Regel- und Steuersysteme zu entfalten sind. (3) Den dritten und vierten Arbeitsvorgang bilden die Prüfung von Containern und Pressen und die Schweiß- und Richtarbeiten an Absetz- und Abrollmulden. Diese Tätigkeiten führen zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen, nämlich der Gewährleistung der Arbeitssicherheit bzw. der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Absetz- und Abrollmulden. cc) Der Arbeitsvorgang Nr. 1 fällt zeitlich mindestens zur Hälfte an. Dies ergibt die Auswertung der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen. Nach der von dem Kläger als Anlage K12 zum Schriftsatz vom 26.03.2021 überreichten Aufstellung sind in dem fraglichen Zeitraum 281,5 Stunden Arbeitszeit angefallen. In diesem Zeitraum war der Kläger mit 218,75 Stunden mit Tätigkeiten an Sonderfahrzeugen und mit 62,75 Stunden mit Tätigkeiten an anderen Fahrzeugen, Containern oder einem Prüfstand beschäftigt. Hierbei hat die Kammer die Fahrzeuge mit den Kennzeichen XX TB (einschließlich XX TB ... WD), die Container und den Prüfstand nicht als Sonderfahrzeuge gewertet. Gleiches gilt zugunsten der Beklagten für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX2372, weil nicht geklärt worden ist, ob es sich um ein Sonderfahrzeug handelt. Dass es sich bei den anderen, von der Kammer berücksichtigten Fahrzeugen um Sonderfahrzeuge handelt, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat sie auf Seite 16 ihres Schriftsatzes vom 21.04.2021 und in der Berufungsverhandlung nur bestritten, dass der Kläger an den Sonderfahrzeugen in allen Fällen Arbeiten an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen durchgeführt hat. Betrachtet man die von der Beklagten erstellte Anlage 4 zum Schriftsatz vom 21.04.2021 und bewertet die Abroller, den Radarwagen, die Anhänger, die Container, den VAG Caddy, den Unimog, den VAG T5, die Umweltstation, das Fahrzeug Mercedes-Benz und die Werkstatt nicht als Sonderfahrzeuge, so ergibt sich ein Verhältnis von 82 Stunden Arbeit an Sonderfahrzeugen zu 102,5 Stunden Arbeit an anderen Gegenständen. Insgesamt ergibt sich somit aus den Darlegungen der Parteien ein zeitliches Verhältnis von 466 Stunden Gesamtarbeitszeit (281,5 + 82 + 102,5), in die 300,75 Stunden Arbeit an Sonderfahrzeugen fielen. dd) Der Arbeitsvorgang Nr. 1 erfüllt die Anforderungen der Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW. (1) Der Kläger verfügt über eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und ist in seinem Beruf tätig. (2) Er hat zusätzliche wiederholte Spezialausbildungen absolviert. Da die Beklagte dies nicht in Abrede gestellt hat (vgl. Seite 16 der Berufungsbegründung vom 12.11.2021), ist eine summarische Überprüfung ausreichend (vgl. BAG, 26.08.2015, 4 AZR 992/12, Rn. 36). Die von dem Kläger als Anlage K13 zum Schriftsatz vom 21.05.2021 zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen belegen die Teilnahme an Schulungen, die nach einem inhaltlichen und organisatorischen Konzept durchgeführt worden sind. Zwischen der zusätzlichen Spezialausbildung und der selbstständigen und verantwortlichen Ausführung komplizierter Reparaturen besteht der erforderliche Zusammenhang. Dies lässt sich zum Beispiel an der Teilnahme des Klägers an dem Fortbildungslehrgang in Hydraulik, Elektrik, Mechanik für ZOELLER - LIFTER DELTA 2301 und ZOELLER - ASF MEDIUM veranschaulichen. (3) Der Kläger hat die Reparaturen an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen „selbständig und verantwortlich“ vorzunehmen. Nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Anhangs zu Teil A § 11a Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW ist für die Anforderungen „selbstständig und verantwortlich“ zu verlangen, dass Beschäftigte über das bis zur Entgeltgruppe 6 geforderte Maß hinaus die Tätigkeit der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ohne besondere Anweisung ausführen (selbstständig) und für die durchzuführende Arbeit die volle Verantwortung tragen (verantwortlich). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die komplizierten Reparaturen, die der Kläger durchführt, nicht von Dritten vorgeplant oder überwacht werden. Dies belegen die Schilderungen des Klägers in der Klageschrift zur Reparatur der Besensteuerung, die von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurden. (4) Das Merkmal der Feststellung und Beseitigung durch Reparatur von Fehlern an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen der Sonderfahrzeuge der Müllabfuhr, Straßenreinigung, Kanalbetriebe, Flughäfen, Feuerwehren oder des Katastrophenschutzes ist im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nehmen, solche Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG, 13.05.2020, 4 AZR 173/19, Rn. 41; 28.08.2018, 4 AZR 816/16, Rn. 38). Gemessen daran übt der Kläger mindestens zur Hälfte der ihm übertragenen Tätigkeit die geforderten komplizierten Reparaturarbeiten an Sonderfahrzeugen aus. Diese fallen nämlich in rechtlich erheblichem Umfang an. Nach der Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.04.2021 hat der Kläger 17,17 Stunden von 82 Stunden Arbeit an Sonderfahrzeugen mit Reparaturen an komplizierten elektronisch-hydraulischen Regel- und Steuersystemen verbracht. Zudem ist die vom Kläger als Anlage K12 zum Schriftsatz vom 26.03.2021 vorgelegte Aufstellung zu berücksichtigen. Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Anlage K12 nur stichwortartige Angaben enthält. Allerdings finden sich weitere Erläuterungen im Schriftsatz vom 26.03.2021, z. B. bezüglich des 04.01.2021. Letztlich entscheidend ist aber, dass die Beklagte dem Kläger die Erledigung der von ihm mit Datum und Kennzeichen konkret bezeichneten Tätigkeiten durch Arbeitskarten zugewiesen hat. Die Beklagte hätte das Vorbringen des Klägers daher nicht nur pauschal, sondern konkret bestreiten müssen. Erst dann wäre dem Kläger weiterer Vortrag abzuverlangen gewesen. Damit erreicht der Anteil dieser Tätigkeiten innerhalb dieses Arbeitsvorgangs ein rechtserhebliches Ausmaß. Sie sind nicht von nur untergeordneter Bedeutung. Ohne die Arbeitsschritte der Durchführung von komplizierten Reparaturarbeiten an Sonderfahrzeugen kann ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden, weil ohne diese Arbeiten das Ziel der Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Sonderfahrzeuge nicht erreicht werden kann. c) Nichts anderes ergibt sich, wenn die Eingruppierung entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten tätigkeitsbezogen vorgenommen wird, indem nach Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Entgeltgruppen des Anhangs zu Teil A § 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW darauf abgestellt wird, ob die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe für die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit mindestens zur Hälfte erfüllt sind. Auch bei Abstellen auf die Tätigkeit des Klägers ist im tariflichen Sinne von einer einheitlichen Teiltätigkeit auszugehen, die dem Arbeitsvorgang Nr. 1 entspricht. Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD-NRW nicht auf Arbeitsvorgänge abgestellt haben, steht der Zusammenfassung der Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Tätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (BAG, 02.06.2021, 4 AZR 274/20, Rn. 22; 01.07.2009, 4 AZR 249/08, Rn. 11; 20.05.2009, 4 AZR 315/08, Rn. 22; 28.01.2009, 4 ABR 92/07, Rn. 23; 07.08.2008, 4 AZR 484/07, Rn. 17; 11.10.2006, 4 AZR 534/05, Rn. 23; LAG Hamm, 18.04.2019, 17 Sa 1158/18, Rn. 133). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Tätigkeit des Klägers bei der Reparatur von Sonderfahrzeugen als überwiegende, einheitliche Teiltätigkeit anzusehen, bei der es - wie bei einem Arbeitsvorgang - ausreicht, dass das Tätigkeitsmerkmal der komplizierten Reparaturen von Sonderfahrzeugen in nicht unerheblichem Maße erfüllt ist. Denn bei diesem Tätigkeitsmerkmal handelt es sich um ein tarifliches Qualifikationsmerkmal. Dies belegt die Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 7, in der es sinngemäß heißt, dass eine „komplizierte Arbeit“ im tariflichen Sinne nur vorliegt, wenn bezogen auf das typische Berufsbild wesentlich höhere Anforderungen gestellt werden. Darüber hinaus sind die anfallenden Aufgaben durch ihre qualitativen Anforderungen für die Teiltätigkeit so bedeutsam, dass die Teiltätigkeit insgesamt dem „Bild“ der beschriebenen Tätigkeit entspricht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. II. 2. b) dd) (4) verwiesen. 3. Mit seinem der Beklagten am folgenden Tag zugegangenen Geltendmachungsschreiben vom 26.07.2017 hat der Kläger die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/VKA hinsichtlich der Ansprüche ab dem Monat Januar 2017 gewahrt. Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 26.07.2017 die Entstehung der aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung resultierenden Ansprüche für die Monate Januar bis Juli 2017 im Juli 2017 herbeigeführt. Da § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVöD/VKA von einer monatlichen Fälligkeit tarifvertraglicher Ansprüche ausgeht, sind diese sämtlich am 27.07.2017 entstanden und spätestens am 31.07.2017 fällig geworden. Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 26.07.2017 eine bestimmte Entgeltgruppe benannt und seine Höhergruppierung in diese Entgeltgruppe ab dem 01.01.2017 beantragt. Damit hat er für die Beklagte erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er mindestens eine Vergütung nach „Entgeltgruppe 8 * (14.)“ verlangt, weil er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. III. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist hinsichtlich der Monate ab Juli 2017 begründet. Für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 stehen dem Kläger - unabhängig davon, ob man seine Vergütungsansprüche aus beiderseitiger Tarifgebundenheit oder aus der Geltung der Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung herleitet - nur Zinsen ab dem Tag nach der Erhebung der Klage zu. 1. Durch die Geltendmachung des Entgeltanspruchs wird die tarifliche Ausschlussfrist auch für Ansprüche auf Zahlung von Verzugszinsen gewahrt. Bei diesen handelt es sich um Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind. Es widerspricht dem Zweck der Ausschlussfrist für diese eine gesonderte Geltendmachung zu verlangen, zumal die Höhe von Verzugszinsen gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und somit anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar ist (BAG, 17.11.2021, 4 AZR 77/21, Rn. 38). 2. Die Beklagte ist mit der Zahlung der monatlich fällig werdenden Differenzentgeltansprüche ab Juli 2017 nach § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wie geltend gemacht ab dem jeweils auf dem Fälligkeitstag folgenden Tag in Verzug geraten. Die Ansprüche sind nach den Regelungen in § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVöD/VKA fällig geworden. Für die Leistung war damit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so dass eine Mahnung entbehrlich war (BAG, 17.11.2021, 4 AZR 77/21, Rn. 27). Die Beklagte hat das Ausbleiben der Leistung iSd. § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten. Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft (BAG, 17.11.2021, 4 AZR 77/21, Rn. 29). Die Beklagte hat nicht dargelegt, sie treffe an der verspäteten Leistung kein Verschulden. Folge des Verzugs ist die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. 3. Für die Monate Januar bis Juni 2017 stehen dem Kläger die geforderten Verzugszinsen ab dem 29.12.2020 zu. Am 28.12.2020, dem Tag der Zustellung der Klage, ist gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB Verzug eingetreten. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen, § 288 Abs. 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch besteht nicht, weil die Beklagte mit der Zahlung von Differenzentgeltansprüchen für die Monate Januar bis Juni 2017 nicht zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug geraten ist. Für die Monate Januar bis Juni 2017 war eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht entbehrlich. Diese Ansprüche sind erst aufgrund des der Beklagten am 27.07.2017 zugegangenen Höhergruppierungsantrags des Klägers entstanden, so dass § 24 Abs. 1 TVöD/VKA keine Anwendung findet. Somit ist für die Leistung keine Zeit nach dem Kalender bestimmt und für den Eintritt des Verzugs eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich gewesen. C. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Klage hinsichtlich des Zinsbeginns teilweise abgewiesen wurde, waren dem Kläger die Kosten nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht anteilig aufzuerlegen. Die Zuvielforderung war geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Sie wirkt sich deshalb in der Kostenentscheidung nicht zugunsten der Beklagten aus. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung der tariflichen Vorschriften des TVöD-NRW für die Beklagte zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.