Beschluss
1 ABR 66/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifvertragsparteien können durch namentliche Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen den durch den Arbeitgeber und Betriebsrat auszufüllenden Beurteilungsspielraum für Ein- und Umgruppierungen beseitigen.
• Besteht eine tarifliche Zuordnung zu Entgeltgruppen, entfällt für diese Fälle das Zustimmungsverfahren des Betriebsrats nach §99 Abs.1 BetrVG; der Arbeitgeber ist an die tarifliche Entscheidung gebunden.
• Bei Vorliegen mehrerer tariflicher Vergütungsordnungen besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, die Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat den Entgeltgruppen beider Systeme zuzuordnen; eine bereits vorgenommene tarifliche Zuordnung kann jedoch die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht zur Einleitung des Zustimmungsverfahrens entfallen lassen.
• Der Anspruch nach §80 Abs.2 BetrVG auf Auskunft setzt einen konkreten Aufgabenbezug des Betriebsrats voraus; die inhaltliche Überprüfung oder Erläuterung einer zwischen Tarifvertragsparteien getroffenen Zuordnung gehört nicht zur Überwachungsaufgabe.
Entscheidungsgründe
Keine Betriebsratszustimmung bei tariflicher Namentlicher Eingruppierung • Tarifvertragsparteien können durch namentliche Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen den durch den Arbeitgeber und Betriebsrat auszufüllenden Beurteilungsspielraum für Ein- und Umgruppierungen beseitigen. • Besteht eine tarifliche Zuordnung zu Entgeltgruppen, entfällt für diese Fälle das Zustimmungsverfahren des Betriebsrats nach §99 Abs.1 BetrVG; der Arbeitgeber ist an die tarifliche Entscheidung gebunden. • Bei Vorliegen mehrerer tariflicher Vergütungsordnungen besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, die Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat den Entgeltgruppen beider Systeme zuzuordnen; eine bereits vorgenommene tarifliche Zuordnung kann jedoch die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht zur Einleitung des Zustimmungsverfahrens entfallen lassen. • Der Anspruch nach §80 Abs.2 BetrVG auf Auskunft setzt einen konkreten Aufgabenbezug des Betriebsrats voraus; die inhaltliche Überprüfung oder Erläuterung einer zwischen Tarifvertragsparteien getroffenen Zuordnung gehört nicht zur Überwachungsaufgabe. Die Arbeitgeberin betreibt ein Schienenverkehrsunternehmen; der Betriebsrat begehrt die Verpflichtung zur Einleitung von Zustimmungsverfahren nach §99 Abs.1 BetrVG für die Umgruppierung namentlich genannter Arbeitnehmer infolge Änderungen des Entgelttarifvertrags (ETV). Die EVG und die Arbeitgeberin hatten durch Tarifvereinbarungen (2. ÄTV-VVSA und TV Systemänderung) sowie ein Ergebnisprotokoll mit Anlage vom 26. Mai 2011 namentliche Zuordnungen von Beschäftigten zu Entgeltgruppen und Einstufen getroffen. Die Arbeitgeberin ist später teilweise an einen weiteren Haustarifvertrag (HTV) gebunden worden. Der Betriebsrat forderte primär die Durchführung der Zustimmungsverfahren und hilfsweise Auskunft über bei der Einstufung berücksichtigte Vordienstzeiten. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat statt, das Landesarbeitsgericht wies die Anträge ab; das BAG hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. • Anträge sind als Leistungsanträge zulässig und konkret bestimmt (§253 Abs.2 ZPO). • §101 Satz1 BetrVG ermöglicht Aufhebungsanträge bei personellen Maßnahmen ohne Zustimmung; bei Ein-/Umgruppierungen zielt der Anspruch aber auf Einleitung oder Durchführung des Zustimmungs- bzw. Zustimmungsersetzungsverfahrens (§99 BetrVG). • Voraussetzung für ein Zustimmungsverfahren bei Ein- und Umgruppierungen ist das Vorliegen einer betrieblichen Vergütungsordnung, die Einreihung nach abstrakten Merkmalen verlangt (§99 Abs.1 BetrVG). • Tarifliche Vergütungsordnungen sind Inhaltsnormen, die für tariffgebundene Arbeitnehmer unmittelbar gelten; wenn Tarifvertragsparteien selbst die Zuordnung getroffen haben, besteht kein Raum für ein weiteres Zustimmungsverfahren des Betriebsrats (Rechtsprechung). • Die Durchführungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat reicht nicht weiter als die Rechtsanwendung; bei abschließender namentlicher Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien sind dem Arbeitgeber keine Beurteilungsspielräume mehr zugewiesen. • Mehrere Tarifwerke führen zu Tarifpluralität; grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat den Entgeltgruppen beider Systeme zuordnen, eine bereits erfolgte tarifliche Zuordnung kann jedoch die Pflicht zur Durchführung eines §99-Verfahrens entfallen lassen. • Der Hilfsantrag auf Auskunft nach §80 Abs.2 BetrVG fehlt der erforderliche Aufgabenbezug: Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats umfasst nicht die inhaltliche Überprüfung oder Erläuterung einer zwischen Tarifvertragsparteien getroffenen Zuordnung. • Folge: Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Hauptanträge und den Hilfsantrag abgewiesen; die tarifvertragliche namentliche Eingruppierung macht ein Zustimmungsverfahren entbehrlich. Der Antrag des Betriebsrats auf Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsverfahren nach §99 Abs.1 BetrVG für die namentlich genannten Umgruppierungen wurde zurückgewiesen; das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Begründung: Die Tarifvertragsparteien haben durch Tarifvereinbarungen und ein Ergebnisprotokoll mit namentlicher Zuordnung die Eingruppierungen verbindlich geregelt, sodass der Arbeitgeber keinen eigenen Beurteilungsspielraum und damit keine Pflicht zur Durchführung eines Zustimmungsverfahrens nach §99 Abs.1 BetrVG mehr hatte. Eine teilweise Zugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einem weiteren HTV ändert daran nichts. Der Hilfsantrag auf Auskunft nach §80 Abs.2 BetrVG ist unbegründet, weil die verlangten Informationen nicht zur Wahrnehmung der gesetzlichen Überwachungsaufgabe des Betriebsrats erforderlich sind.