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Beschluss

2 TaBV 30/22

Thüringer Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2024:1010.2TABV30.22.00
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Leitsätze
Wird das Aufgabenfeld eines Hausmeisters, der in die Zwischengruppe II/III des Vergütungstarifvertrags für die Beschäftigten in der Deutschen Immobilienwirtschaft (VTV) eingruppiert ist, um die IT-gestützte Arbeitsorganisation erweitert, begründet dies keine Verpflichtung zur Umgruppierung in die Lohngruppe III VTV, wenn sich hierdurch die Kerntätigkeiten nicht ändern, insbesondere keine angelernten handwerklichen Tätigkeiten hierfür notwendig sind.(Rn.28) (Rn.31)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 02.11.2022 – 7 BV 1/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird das Aufgabenfeld eines Hausmeisters, der in die Zwischengruppe II/III des Vergütungstarifvertrags für die Beschäftigten in der Deutschen Immobilienwirtschaft (VTV) eingruppiert ist, um die IT-gestützte Arbeitsorganisation erweitert, begründet dies keine Verpflichtung zur Umgruppierung in die Lohngruppe III VTV, wenn sich hierdurch die Kerntätigkeiten nicht ändern, insbesondere keine angelernten handwerklichen Tätigkeiten hierfür notwendig sind.(Rn.28) (Rn.31) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 02.11.2022 – 7 BV 1/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) (fortan: Arbeitgeberin) zur Umgruppierung der bei ihr beschäftigten Hausmeister und zur Durchführung des Zustimmungs-/Zustimmungsersetzungsverfahrens. Die Arbeitgeberin ist eine Wohnungsgesellschaft. Sie unterhält einen Betrieb mit etwa 175 Arbeitnehmern und 9 Auszubildenden und beschäftigt in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Antragsteller (fortan: Betriebsrat) besteht aus 7 Mitgliedern. Im Betrieb der Arbeitgeberin finden die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft/Deutschen Immobilienwirtschaft Anwendung. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft (MTV) sind Beschäftigte mit Zustimmung des Betriebsrates in eine Tarifgruppe gem. Vergütungstarifvertrag einzugruppieren. Gemäß § 3 Abs. 2 MTV besteht die Möglichkeit der Eingruppierung in sogenannte Zwischengruppen für Beschäftigte, die sich durch ihre Tätigkeit teilweise aus ihrer Gehalts-/Lohngruppe herausheben oder überwiegend die Tätigkeitsmerkmale der nächsthöheren Gruppe erfüllen. Diese Mitarbeiter erhalten zusätzlich 50 % des Unterschiedsbetrages der beiden Vergütungsgruppen. Die gewerblichen Beschäftigten sind gem. § 5 Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten in der Deutschen Immobilienwirtschaft (VTV) in die Lohngruppen I bis V einzugruppieren. Die Lohngruppen II bis IV lauten wie folgt: Gruppe II Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die keiner handwerklichen Ausbildung und nur der Einarbeitung bedürfen. Tätigkeitsbeispiele: Heizer/in, Pförtner/in, Hauswarte in Berliner Wohnungsunternehmen, in denen bis zum 31.12.1998 der Anhang für Berliner Hauswarte zum MTV anwendbar war gemäß Protokollnotiz vom 10.10.1998. Gruppe III Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die angelernte handwerkliche Fähigkeiten erfordern. Tätigkeitsbeispiele: Baufachwerker/in, Gartenarbeiter/in, Kraftfahrer/in, Hauswart/in, Hausmeister/in, Hauswarte in Berliner Wohnungsunternehmen, in denen bis zum 31.12.1998 der Anhang für Berliner Hauswarte zum MTV anwendbar war gemäß Protokollnotiz vom 10.10.1998. Gruppe IV Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die eine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung oder vergleichbare Facherfahrung erfordern. Tätigkeitsbeispiele: Elektriker/in, Installateur/in, Maler/in, Maurer/in, Schlosser/in, Gärtner/in, Hauswart/in, Hausmeister/in, wenn sie auch handwerkliche Leistungen erbringen sollen. Die Tätigkeit der Hausmeister ergibt sich aus einem Leistungsverzeichnis (Stand 2019) (Bl. 165 ff. d. A.). Mit Zustimmung des Betriebsrates wurde die neben dem Leistungsverzeichnis bestehende Stellenbeschreibung aus 2017 zum 01.07.2020 geändert (Bl. 212 ff. d. A.). Die Stellenbeschreibung wurde im Anforderungsprofil maßgeblich um „selbstständige Arbeitsweise und IT- gestützte Arbeitsorganisation" sowie „weiterführende IT-Kenntnisse und Bereitschaft zur Datenverarbeitung" ergänzt. Die Erweiterung des Aufgabenbereichs um die IT- gestützte Arbeitsorganisation umfasst die elektronische Zeiterfassung im Programm „Interflex" sowie die Ausstattung mit Handy und E-Mail-Account unter Nutzung der Techniker-App, insbesondere zur Dokumentierung der Mängel bei Leistungen wie Unterhaltsreinigung durch die Dienstleister, und die Aareal Meter App zur digitalisierten Strom-, Wärme-, Wasser-und Gasablesung. Die Arbeitgeberin hörte den Betriebsrat am 10.02.2021 und 11.02.2021 zur beabsichtigten Umgruppierung von 35 im Betrieb tätigen Hausmeistern von der Zwischengruppe II/III VTV in Lohngruppe III VTV mit der Begründung, die Stellenbeschreibung habe sich geändert, an (Bl. 18 ff. d. A.). Der Betriebsrat verweigerte am 17.02.2021 unter Hinweis darauf, die Zuordnung der Hausmeister zu Lohngruppe III VTV verstoße gem. § 99 Abs. 2 BetrVG gegen den MTV und den VTV, die Zuordnung zu Lohngruppe IV sei tarifkonform, die Zustimmung und forderte die Arbeitgeberin auf, ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. Die Beklagte nahm zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt von der beabsichtigten Umgruppierung Abstand. Der Betriebsrat hat mit dem am 18.03.2021 eingeleiteten Beschlussverfahren die Umgruppierung der Hausmeister von Zwischengruppe II/III VTV in Lohngruppe III VTV sowie die Durchführung des Zustimmungs-/Zustimmungsersetzungsverfahrens beantragt, hilfsweise, das Zustimmungs-/Zustimmungsersetzungsverfahren zur Umgruppierung in Zwischengruppe II/III VTV einzuleiten. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf I. der Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 297 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in II. des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 304 ff. d. A.) verwiesen. Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 15.11.2022 zugestellten Beschluss am 13.12.2022 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 13.01.2023 begründet. Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Tätigkeit der Hausmeister habe sich mit der neuen Stellenbeschreibung geändert. Die Erweiterung des Aufgabenfeldes um die IT- gestützte Arbeitsorganisation sei nicht lediglich eine einfache elektronische Datenverarbeitung. Die Hausmeister seien in Lohngruppe IV VTV umzugruppieren, jedenfalls aber in Lohngruppe III VTV. Die in dem Leistungsverzeichnis beschriebenen Tätigkeiten bedingten Berufskenntnisse, die typischerweise in einer handwerklichen Berufsausbildung erlangt würden. Überdies halte auch die Arbeitgeberin Lohngruppe III VTV für korrekt. Das ergäbe sich aus den Zustimmungsanträgen vom 10. und 11.02.2021. Die Arbeitgeberin habe, nachdem sie von der beabsichtigten Umgruppierung der Hausmeister in Lohngruppe III VTV Abstand genommen habe, eine abweichende Neubewertung vorgenommen, die wiederum eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung und Korrektur der irrtümlichen Eingruppierung darstelle. Der Betriebsrat beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Gera vom 02.11.2022 – 7 BV 1/21 – für Recht zu erkennen: 1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die Arbeitnehmer ……………………………… von Lohngruppe II/III in Lohngruppe III des Vergütungstarifvertrages für die Beschäftigten in der Deutschen Immobilienwirtschaft umzugruppieren, zu dieser Umgruppierung die Zustimmung des Beteiligten zu 1. einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag: Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren gegen den Beteiligten zu 1. auf Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur Umgruppierung der Arbeitnehmer ……………………………… von Lohngruppe II/III in Lohngruppe III des Vergütungstarifvertrages für die Beschäftigten der Deutschen Immobilienwirtschaft einzuleiten. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag zu 1.: Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, zu der Umgruppierung der Arbeitnehmer …………………………… in Lohngruppe II/III des Vergütungstarifvertrages für die Beschäftigten in der Deutschen Immobilienwirtschaft die Zustimmung des Beteiligten zu 1. einzuholen und im Zustimmungsverweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie geht davon aus, ein Anspruch auf Umgruppierung in Lohngruppe III VTV bestehe nicht. Die Tätigkeit der Hausmeister habe sich nicht maßgeblich geändert. Die Erweiterung des Aufgabenfeldes um die IT- gestützte Arbeitsorganisation führe nicht zu einer Änderung des Tätigkeitsprofils. Die Hausmeister seien vielmehr zutreffend in Zwischengruppe II/III VTV eingruppiert. An dieser Rechtsauffassung halte sie fest. Für eine Korrektur der vorgenommenen Eingruppierung sei daher kein Raum. Es läge keine Berichtigung einer für falsch gehaltenen Eingruppierung vor. Die Beteiligung des Betriebsrates an einer korrigierenden Umgruppierung setze voraus, sie ändere ihre Rechtsansicht. Das sei hier nicht der Fall. Sie halte an ihrer Rechtsauffassung, die Eingruppierung der Hausmeister in die Zwischengruppe II/III VTV sei zutreffend. Insofern sei ein Mitbestimmungstatbestand nicht gegeben und für eine Korrektur der vorgenommenen Eingruppierung kein Raum. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die im Beschwerderechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze und die im Anhörungstermin am 10.10.2024 zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Beteiligten Bezug genommen. B. Die an sich statthafte, form- sowie fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen. Die Arbeitgeberin ist nicht zur Umgruppierung der Hausmeister und zur Einleitung des Zustimmungs-/Zustimmungsersetzungsverfahrens verpflichtet. I. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Umgruppierung der namentlich benannten Hausmeister von Zwischengruppe II/III in Lohngruppe III VTV und auf Durchführung des Zustimmungs-/ Zustimmungsersetzungsverfahrens. 1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage (BAG 14. April 2015 – 1 ABR 66/13 – juris). Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Ein- oder Umgruppierung (BAG 11. September 2013 – 7 ABR 29/12 – juris mwN). Eine Umgruppierung ist jede Änderung der Einreihung in eine betriebliche Vergütungsordnung. Über eine solche muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel der einem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben, sondern auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine Entscheidung über eine „neue Eingruppierung" des Arbeitnehmers erforderlich wird (BAG 14. April 2015 – 1 ABR 66/13 – aaO mwN). Gleiches gilt bei einer veränderten Einschätzung der Rechtslage durch den Arbeitgeber (BAG 11. November 1997 – 1 ABR 29/97 – juris mwN). 2. Ein erneuter Beurteilungsakt durch die Arbeitgeberin, der die zutreffende Eingruppierung der Hausmeister zum Gegenstand hätte, ist nach diesen Grundsätzen nicht notwendig. Eine Verpflichtung zur Umgruppierung der Hausmeister in Lohngruppe III VTV sowie zur Einleitung des Zustimmungs-/Zustimmungsersetzungsverfahrens ergibt sich weder aus einer Änderung der Tätigkeit der Hausmeister noch aus einer veränderten Einschätzung der Rechtslage durch die Arbeitgeberin. a) Die Erweiterung des Aufgabenfeldes der Hausmeister um die IT- gestützte Arbeitsorganisation entsprechend der Stellenbeschreibung vom 01. Juli 2020 begründet keine Eingruppierung in Lohngruppe III VTV. Die Aufgaben der Hausmeister nach der Stellenbeschreibung sind die Gewährleistung der Sauberkeit, Ordnung, Sicherheit sowie der Verkehrssicherungspflicht, das Durchführen von Überwachungsgängen im Objekt, der technischen Anlagen und Außenanlagen, die Reinigung und Pflege im Objekt und der Außenanlagen, Kleinstreparaturen und Verwaltungsleistungen sowie Hilfestellungen bei Problemen der Mieter, Ansprechpartner für Dienstleister, Dienstleistungen für die Mieter. Dabei ist nach wie vor das Leistungsverzeichnis Stand 2019 maßgebend. Die Kerntätigkeiten haben sich durch die IT-gestützte Arbeitsorganisation nicht geändert. Neue Aufgaben sind hierdurch nicht dazu gekommen. Die Nutzung der IT bei der Arbeitsorganisation erfordert keine angelernten handwerklichen Fähigkeiten, wie sie Lohngruppe III VTV verlangt. b) Eine betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung zur Umgruppierung ergibt sich nicht aus einer geänderten Rechtsansicht der Arbeitgeberin. Sie hält die derzeitige Zwischengruppe II/III VTV für zutreffend und nicht Lohngruppe III VTV. Ihr ist es nicht verwehrt, von der dem Zustimmungsverfahren vom 10./11.02.2021 zugrundeliegenden Einschätzung, Lohngruppe III VTV sei zutreffend, nach nochmaliger Überprüfung der Sachlage abzusehen, zumal die damalige Einschätzung nicht auf einer geänderten Rechtsansicht, sondern darauf beruhte, die Tätigkeit der Hausmeister habe sich mit der neuen Stellenbeschreibung geändert und entspreche deshalb Lohngruppe III VTV. 2. Der Hilfsantrag zu 1. ist unbegründet. Die Arbeitgeberin durfte von der beabsichtigten Umgruppierung in Lohngruppe III VTV nach Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat Abstand nehmen. Für ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren ist daher kein Raum. 3. Der Hilfsantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Hausmeister in Zwischengruppe II/III VTV einzuholen. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin von der damals beabsichtigten Umgruppierung in Lohngruppe III unter Beibehaltung der Eingruppierung in Lohngruppe II/III VTV Abstand genommen hat, stellt entgegen der Auffassung des Betriebsrates, keine „neuen Umgruppierung" nach § 99 BetrVG im Sinne einer mitbestimmungspflichtigen Korrektur der Eingruppierung in Zwischengruppe II/III VTV dar. Denn es handelt sich dabei weder um eine Ersteingruppierung, noch um eine Änderung der gegenwärtigen Eingruppierung. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.