Urteil
10 Sa 1097/17
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2017:1207.10SA1097.17.00
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Leitsätze
Der allgemeine Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst davon ausgehen müsse, dass sein öffentlicher Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er rechtlich verpflichtet sei, gilt nicht uneingeschränkt. Es kommt insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.(Rn.49)
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2017 - 58 Ca 7600/16 - abgeändert:
1.
Es wird festgestellt, dass der Kläger von dem beklagten Land ab dem 22. September 2015 nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) – abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) zu vergüten ist.
2.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 4.175,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 378,12 EUR brutto seit dem 1. März 2016 sowie jeweils aus 379,75 EUR brutto seit dem 1. April 2016, 1. Mai 2016, 1. Juni 2016, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. November 2016, 1. Dezember 2016 und 1. Januar 2017 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
III.
Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.671,00 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der allgemeine Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst davon ausgehen müsse, dass sein öffentlicher Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er rechtlich verpflichtet sei, gilt nicht uneingeschränkt. Es kommt insoweit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.(Rn.49) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juni 2017 - 58 Ca 7600/16 - abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger von dem beklagten Land ab dem 22. September 2015 nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) – abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) zu vergüten ist. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 4.175,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 378,12 EUR brutto seit dem 1. März 2016 sowie jeweils aus 379,75 EUR brutto seit dem 1. April 2016, 1. Mai 2016, 1. Juni 2016, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. November 2016, 1. Dezember 2016 und 1. Januar 2017 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.671,00 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Kläger ist zutreffend der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Soweit das beklagte Land meint, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei, da sich aus diesem kein Betrag ableiten lasse, war dem nicht zu folgen. Entgegen der offenbar vertretenen Ansicht des beklagten Landes ist die Vergütungshöhe nicht der Anlage A, sondern der Anlage B zum TV-L zu entnehmen, die „normale“ Stufenordnung dem § 16 Abs. 3 TV-L unmittelbar. Die Anlage B ist von der Anwendung auf Lehrkräfte nicht ausgenommen. Der TV-L und dessen Anlage B gelten zwischen den Parteien auch kraft der allgemeinen Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages und auch nach dem „Übergangs-Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte vom 29. April 2008“ (vgl. Rundschreiben I Nr. 22/2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 2. Mai 2008). 1. Der Formulararbeitsvertrag der Parteien vom 22. September 2015 war nicht eindeutig formuliert. Während die LehrerRL objektiv und rechtlich wirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 – OVG 60 PV 8.16) vom Land Berlin am 31. Juli 2015 mit Wirkung zum 1. August 2015 außer Kraft gesetzt worden sind, hatte das Land Berlin beim Vertragsschluss mit dem Kläger dennoch einen Formularvertrag herangezogen, wonach hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers die LehrerRL gelten sollten. Zugleich war in dem Formulararbeitsvertrag festgelegt, dass auch („sowie“) die an die Stelle der LehrerRL tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften Anwendung finden sollten. Damit waren für das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zwei Entgeltordnungen in Bezug genommen worden, nämlich die LehrerRL und der TV EntgO-L. Anders als das beklagte Land wohl meint, ist es nicht ungewöhnlich, dass in einem Betrieb (oder einer Dienststelle) mehrere sich auch überschneidende Vergütungsordnungen gelten. Wenn es zwei Vergütungsordnungen im Betrieb gibt, muss der Arbeitgeber - kollektivrechtlich - in beide eingruppieren (vgl. BAG, Beschluss vom 14. April 2015 – 1 ABR 66/13). Das sagt zwar noch nichts über die individualrechtlichen Folgen dieser Eingruppierung, führt allerdings auch nicht zur Intransparenz der vertraglichen Regelung im Sinne des § 305c BGB. Vielmehr verlangt eine solche Situation eine ergänzende Vertragsauslegung (BAG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09). 2. Sowohl § 2 wie § 4 des Formulararbeitsvertrages vom 22. September 2015 enthielten dynamische Verweisungen auf andere Regelwerke. § 4 als Spezialregelung zur Eingruppierung geht der allgemeinen Regelung zur Anwendung der Tarifverträge hinsichtlich der Eingruppierungsfragen vor. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes hat es eine besondere Bedeutung, wenn dort ein spezielles Regelwerk („LehrerRL“) genannt wird, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass sie vom beklagten Land bereits am 31. Juli 2015 zum 1. August 2015 aufgehoben worden waren. Das vom beklagten Land angeführte Argument, ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müsse davon ausgehen, dass sein öffentlicher Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er rechtlich verpflichtet sei und eine vom Tarifvertrag abweichende arbeitsvertragliche Regelung könne es angesichts der dynamischen Verweisung im Arbeitsvertrag nicht geben, greift nicht durch (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juni 2010 – 4 AZR 928/08). Zum einen handelt es sich dabei allenfalls um eine Auslegungsregel, die „im Zweifel“ anzuwenden ist und bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte gerade nicht gilt. Solche besonderen Anhaltspunkte liegen hier aber vor. Denn das beklagte Land hat nicht nur - versehentlich - ein nicht mehr zutreffendes (veraltetes) Arbeitsvertragsformular mit einem Verweis auf die LehrerRL verwendet, sondern die Folgen dieser Vereinbarung im Arbeitsvertrag mit Schreiben der Personalstelle vom 12. Oktober 2015, also etwa 3 Wochen, später ausdrücklich und detailliert begründet erläutert. Darüber hinaus hat sie diese detailliert erläuterte Vereinbarung dann auch noch für vier Monate praktiziert. Gerade angesichts der Tatsache, dass die LehrerRL erst am 31. Juli 2015, also knapp 8 Wochen zuvor vom beklagten Land aufgehoben worden waren und angesichts des weiteren Umstandes, dass noch in der Woche vor dem Vertragsschluss vom beklagten Land auf die endgültige Unterzeichnung der TV-EntgO-L hingewiesen worden war, konnte es dem beklagten Land nicht verborgen geblieben sein, dass die LehrerRL nicht mehr generell gelten sollten. Der Hinweis des beklagten Landes, dass es noch keinen „neuen“ Formulararbeitsvertrag gegeben habe und deshalb das bisherige Formular weiterverwendet worden sei, verfängt nicht. Denn zum einen ist es Sache des Arbeitgebers, auch des öffentlichen Arbeitgebers, durch klare und verständliche Erklärungen zu vermeiden, dass Bindungen begründet werden, die nicht beabsichtigt sind (so schon BAG, Urteil vom 7. September 1982 – 3 AZR 5/80). Und zum anderen war es dem beklagten Land offenbar egal, was mit dem Kläger vereinbart wird. Denn allein durch ein Streichen des Absatzes mit dem Verweis auf die LehrerRL wäre das Problem beseitigt gewesen. Der Verweis auf die allgemeinen tarifvertraglichen Regelungen in § 2 wäre ausreichend gewesen, um das vom beklagten Land nun gewünschte Ergebnis zu erreichen. Soweit das beklagte Land in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass die zuständige Personalstelle an den Formularverträgen nichts ändere, kann das nicht dem Kläger zum Nachteil gereichen, sondern ist als Organisationsverschulden dem beklagten Land zuzurechnen. Zum anderen ist die Rechtsprechung, dass ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst davon ausgehen müsse, dass sein öffentlicher Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er rechtlich verpflichtet sei vor allem am Beispiel der betrieblichen Übung entwickelt worden, die den Rückschluss aus einer mehrfachen gleichförmigen Leistungsgewährung auf einen Rechtsbindungswillen zur Begründung eines vertraglichen Anspruchs voraussetzt (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juni 2010 – 4 AZR 928/08 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um eine nicht vergleichbare besondere Situation. Hier ist gerade nicht der Willenserklärungsinhalt mehrerer gleichförmiger Handlungen des Arbeitgebers zu ermitteln, sondern eine einzelne und nochmals dokumentierte Erklärung des Arbeitgebers nebst ebenso eindeutigen Umsetzungshandlungen. 3. Soweit das beklagte Land, ebenso wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung meint, dass der durch den Tarifvertrag zur Vereinbarung der Entgeltordnung Lehrkräfte vom 17. Februar 2017 vereinbarte TV EntgO-L am 1. August 2015 in Kraft getreten sei und deshalb auch auf das danach abgeschlossene Arbeitsverhältnis (rückwirkend) anzuwenden sei, wird übersehen, dass nach § 3 des Tarifvertrages zur Vereinbarung der Entgeltordnung Lehrkräfte vom 17. Februar 2017 dieser am 1. März 2017 in Kraft trat. Da dieser Tarifvertrag nur aus zwei Verweisungen auf andere Tarifverträge bestand, ergibt sich daraus offensichtlich, dass die Wirkungen der Verweisung erst zum 1. März 2017 wirksam werden sollten. Verstärkt wird dieses Ergebnis noch durch den zwischen der Tarifgemeinschaft von ver.di/GEW und der TdL am 17. Februar 2017 vereinbarten Änderungstarifvertrag Nr. 2. Satz 3 der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder in der durch § 11 TV EntgO-L getroffenen Fassung legt fest, dass aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung eine Überprüfung der Eingruppierung nicht stattfindet. Das erstreckt sich auch auf die Stufenzuordnung. § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder in der durch § 11 TV EntgO-L getroffenen Fassung bestimmt, dass Höhergruppierungen nur auf Antrag des Arbeitnehmers erfolgen können. Ein solcher Antrag war nach § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder in der durch § 11 TV EntgO-L getroffenen Fassung zeitlich befristet bis zum 31. Juli 2016 (für ein Jahr) möglich. Die Protokollerklärung dazu bestimmt, dass das auch für die Höherstufung von der kleinen zur großen E 9 gelte. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 vereinbarte die Tarifgemeinschaft von ver.di/GEW mit der TdL am 17. Februar 2017, dass die in § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder in der durch § 11 TV EntgO-L getroffenen Fassung festgelegte Antragsfrist bis zum 31. Mai 2017 verlängert werde. Damit war der Wille der Tarifvertragsparteien klar, dass ohne Antrag des Arbeitnehmers eine vollständige Besitzstandswahrung erfolgen sollte (so auch BeckOK TV-L EntgO/Winter, 19. Ed. 1.6.2016, TV-L EntgO-L § 11 Einleitung). Wegen der abzuwägenden Umstände des Einzelfalls und mit Blick auf wirtschaftliche Auswirkungen insbesondere einer Höhergruppierung genoss die bisherige Eingruppierung nach den abgelösten Arbeitgeberrichtlinien und Länder-Erlassen grundsätzlich Bestandsschutz. Am 1. März 2017 bereits beschäftigte Lehrkräfte, die nicht bereits von dem mit dem dbb abgeschlossenen TV EntgO-L erfasst waren, blieben solange von den neuen Eingruppierungsregelungen unberührt, bis entweder ein eingruppierungsrelevanter Tätigkeitswechsel automatisch die Eingruppierung nach dem TV EntgO-L auslösen würde oder aber eine Verbesserung im Rahmen der jeweiligen Antragsfrist durch die übergeleitete Lehrkraft selbst eingefordert wird (so auch BeckOK TV-L EntgO/Winter, 19. Ed. 1.6.2016, TV-L EntgO-L § 11 Einleitung bezüglich der Situation am 1.8.2015). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Das beklagte Land hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung im Rahmen der tariflichen/vertraglichen Vergütung. Der Kläger ist 56 Jahre alt und steht seit dem 22. September 2015 in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land. Seit dem 1. Januar 2016 ist er Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Im Formular-Arbeitsvertrag vom 22. September 2015 haben die Parteien in § 2 allgemein u.a. die Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge vereinbart. In § 4 haben die Parteien unter der Überschrift „Eingruppierung, eingruppierungsmäßige Behandlung, Regelung zum Direktionsrecht“ vereinbart: „Für das Arbeitsverhältnis gelten neben dem in § 2 genannten Tarifrecht die Richtlinien des Landes Berlin über die eingruppierungsmäßige Behandlung der unter den TV-L fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (LehrerRL) in der jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieser Richtlinien tretenden Bestimmungen oder tarifvertragliche Vorschriften. Die Lehrkraft erhält danach Entgelt der Entgeltgruppe E 9 TV-L. Sie wird auch im Übrigen so behandelt, als ob sie in dieser Entgeltgruppe eingruppiert wäre.“ In einem Anschreiben der für den Kläger zuständigen Personalstelle des beklagten Landes vom 12. Oktober 2015 teilte diese dem Kläger verschiedene Hinweise zum Arbeitsverhältnis mit. U.a. ist dort ausgeführt: Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten die mit Ihnen im o.g. Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen. Ferner gelten die Richtlinien des Landes Berlin über die Vergütung der unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (LehrerRL) in der jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieser Richtlinien tretenden Bestimmungen oder tarifvertragliche Vorschriften. Sie erhalten danach Entgelt der Entgeltgruppe E 9 TV-L. Sie werden auch im Übrigen so behandelt, als ob Sie in dieser Entgeltgruppe eingruppiert wären. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. … Insgesamt werden 8 Jahre und 164 Tage angerechnet. Somit erfolgt mit Wirkung vom 22.09.2015 die Zuordnung zu Stufe 4 mit einer Restzeit von 2 Jahren und 164 Tagen. Die Stufe 5 wird am 11.04.2017 erreicht. Der Mitteilung entsprechend zahlte das beklagte Land dem Kläger bis einschließlich Januar 2016 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4. Im Organisationsbereich der Lehrkräfte sind mehrere Gewerkschaften aktiv. So verhandelte eine Tarifgemeinschaft aus den Gewerkschaften GEW und ver.di einerseits und der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) andererseits mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) seit längerer Zeit eine Entgeltordnung für Lehrkräfte. Am 28. März 2015 einigten sich der dbb und die TdL auf eine Entgeltordnung für Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Diese trat zum 1. August 2015 in Kraft, erst am 15. September 2015 war der TV EntgO-L endgültig unterzeichnet. Mit der Tarifgemeinschaft GEW/ver.di erfolgte in dieser Zeit noch kein Tarifabschluss. Bereits mit dem Rundschreiben IV Nr. 39/2015 vom 31. Juli 2015 hatte die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin im Hinblick auf den Tarifabschluss der TdL mit dem dbb die LehrerRL mit Ablauf des 31. Juli 2015 aufgehoben. Am 17. Februar 2017 schloss die Tarifgemeinschaft aus den Gewerkschaften GEW und ver.di mit der TdL einen Tarifvertrag zur Vereinbarung der Entgeltordnung Lehrkräfte. Dieser Tarifvertrag beinhaltete in § 1 die ausdrückliche Übernahme des TV EntgO-L vom 28. März 2015. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren den als Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag beigefügten Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015. In § 2 wurde die Übernahme eines zum TV-EntgO-L abgeschlossenen Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 vereinbart, in § 3 ein Inkrafttreten des Tarifvertrages zum 1. März 2017. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 teilte die für den Kläger zuständige Personalstelle des beklagten Landes mit: Für die Eingruppierung und Stufenzuordnung ist seit 01.08.2016 geltende Tarifvertrag und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) anzuwenden. Danach werden Sie nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 Fallgruppe 3 in die Entgeltgruppe 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten eingruppiert. Unter Berücksichtigung Ihrer nachgewiesenen Berufserfahrungszeiten kann aufgrund der Stufenlaufzeiten nur die Zuordnung zur Stufe 3 erfolgen. Für die Zuordnung zur Stufe 3 sind 6 Erfahrungsjahre erforderlich; die verbleibende Restzeit von 2 Jahren und 164 Tagen wird auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Die Zuordnung zur Stufe 4 erfolgt am 11.04.2023. Es gibt keine Stufe 5. … Ab dem Abrechnungsmonat 02/2016 erhalten Entgelt Stufe 3 in der Entgeltgruppe 9 TV-L. Hinsichtlich der ab Einstellungsbeginn entstandenen Überzahlung Ihrer Bezüge mache ich vorsorglich die Rückforderung geltend. Dementsprechend reduzierte sich die Vergütung des Klägers von ursprünglich 3.269,40 EUR brutto auf 2.891,28 EUR brutto entsprechend 378,12 EUR brutto monatlich. Nach Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. März 2016 betrug die monatliche Differenz zwischen den Stufen 3 und 4 in der Entgeltgruppe 9 dann 379,75 EUR brutto. Der Kläger begehrte erstinstanzlich mit der unter dem 6. Juni 2016 erhobenen Klage die Feststellung, dass er seit dem 22. September 2015 nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TV-L – abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft der Länder und ver.di – iVm. dem TV-Wiederaufnahme Berlin zu vergüten sei. Weiter hat er klageerweiternd die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der Differenzvergütung zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 9 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 4.175,62 EUR brutto für die Monate von Februar 2016 bis Dezember 2016 beantragt. Nach dem Arbeitsvertrag sei auf die Eingruppierung nach den LehrerRL verwiesen. Diese sähen die normale Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L vor. Angesichts der vom beklagten Land anerkannten förderlichen Zeiten von mehr als 6 Jahren sei er der Stufe 4 zuzuordnen, wie es auch bis Januar 2016 unstreitig praktiziert worden sei. Aufgrund des am 17. Februar 2017 zwischen den Gewerkschaften ver.di und GEW mit der TdL abgeschlossenen TV-EntgO-L könne er den ursprünglich ab dem 11. April 2017 anstehenden Aufstieg in die Stufe 5 nicht mehr erreichen. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag verweise ausdrücklich auf die LehrerRL und nicht auf den zwischen der TdL und dem dbb abgeschlossene TV-EntgO-L. Dass auch das beklagte Land von einer Anwendung der LehrerRL auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ausgegangen sei, ergebe sich aus dem Schreiben der für den Kläger zuständigen Personalstelle vom 12. Oktober 2015 sowie der weiteren Entgeltabrechnung bis einschließlich Januar 2016. Selbst wenn man den Arbeitsvertrag als unvollständig ansehen würde, ergäbe eine ergänzende Vertragsauslegung, dass die Parteien nicht den mit dem dbb abgeschlossenen TV-EntgO-L herangezogen hätten, sondern den mit der GEW. Denn die GEW Berlin habe über 5.000 tarifbeschäftigte Lehrkräfte als Mitglieder, der dbb nach Schätzung der GEW nur etwa 200. Entsprechend habe die GEW bei den Lehrer-Personalräten etwa 89% der Stimmen errungen, der dbb nur etwa 7%. Das beklagte Land hält dem entgegen, dass bei Vertragsschluss am 22. September 2015 erst kurz zuvor, nämlich am 15. September 2015, der TV-EntgO-L vom 28. März 2015 unterzeichnet worden sei. Dieses habe die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen IV Nr. 48/2015 vom 16. September 2015 erfahren. Parallel zum Unterschriftsverfahren habe die TdL gemeinsam mit ihren Mitgliedern die Arbeitsvertragsmuster überarbeitet, welche später in das Formular-Center des beklagten Landes übernommen und dann umgesetzt worden seien. Dass dieses Verfahren einschließlich der Umsetzungen nicht von heute auf morgen möglich gewesen sei, liege auf der Hand. Aufgrund des Schriftformerfordernisses in § 1 Abs. 2 TVG habe das Land Berlin erst ab dem 15. September 2015 handeln können. Das habe es am Folgetag sogleich getan. Dass man sich unmittelbar nach Aufhebung der LehrerRL schon wieder an diese habe binden wollen, sei vollkommen fernliegend. Die vom Kläger behaupteten Mitgliederzahlen würden bestritten, seien aber als Berliner Zahlen für einen bundesweiten Tarifvertrag auch unerheblich. Bundesweit vertrete der dbb nach eigenen Angaben etwa 370.000 Tarifbeschäftigte. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da sich aus diesem kein Betrag ableiten lasse. Denn nach der Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) finde die Anlage A keine Anwendung auf Lehrkräfte. [Aber die Vergütungshöhe ist in Anlage B und die Stufenzuordnung im TV-L selbst geregelt – beides gilt kraft arbeitsvertraglicher Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages und auch nach dem „Übergangs-Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte vom 29. April 2008“ (vgl. Rundschreiben I Nr. 22/2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 2. Mai 2008)]. Der mit dem dbb abgeschlossene TV EntgO-L sei das einzig verfügbare Regelwerk gewesen. Der TV EntgO-L habe auch die LehrerRL ersetzt. Dass das beklagte Land verpflichtet sei, die einschlägige Vergütungsordnung anzuwenden, entspreche der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 1 ABR 25/10). [Aber: Wenn es zwei Vergütungsordnungen im Betrieb gibt, muss der Arbeitgeber - kollektivrechtlich – in beide eingruppieren (BAG, Beschluss vom 14.4.2015 – 1 ABR 66/13). Das sagt noch nichts über die individualrechtlichen Folgen dieser Eingruppierung. Das verlangt eine ergänzende Vertragsauslegung (BAG, Urteil vom 9.6.2010 - 5 AZR 122/09)]. Schließlich sei auch der Wortlaut des Arbeitsvertrages eindeutig. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem zwischen der TdL und der Tarifgemeinschaft aus ver.di und GEW abgeschlossenen Tarifvertrag zur Vereinbarung der Entgeltordnung Lehrkräfte vom 17. Februar 2017 ohne irgendwelche Einschränkungen der zwischen der TdL und dem dbb abgeschlossene TV EntgO-L vereinbart worden sei. Deshalb gelte auch dessen Vorschrift in § 12 Abs. 1, welche besage, dass dieser Tarifvertrag am 1. August 2015 in Kraft trete. Damit würden auch die besonderen Stufenregelungen des § 6 TV EntgO-L im streitgegenständlichen Zeitraum auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Aus dem Arbeitsvertrag vom 22. September 2015 werde hinreichend deutlich, dass das beklagte Land sich - wie jeder Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes – nur zu Leistungen habe verpflichten wollen, die tariflich vorgeschrieben seien. Deshalb sei es unschädlich, dass im Arbeitsvertrag noch nicht auf den kurz zuvor vereinbarten TV EntgO-L hingewiesen worden sei. Durch den Verweis auf die den TV-L und den TVÜ-Länder ändernden Tarifverträge sei der TV EntgO-L hinreichend bestimmbar gewesen. Deshalb stehe dem Kläger die Stufe 4 erst ab dem 11.4.2023 zu. Gegen dieses den Klägervertretern am 18. Juli 2017 zugestellte Urteil haben diese für den Kläger am 11. August 2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 18. Oktober 2017 begründet. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass der mit der Tarifgemeinschaft von ver.di und GEW abgeschlossene TV EntgO-L erst am 1. März 2017 in Kraft getreten sei. Eine rückwirkende Verschlechterung von Stufenlaufzeiten sei nicht vorgesehen gewesen. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den TV-L und den diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen sei intransparent. Denn es gebe mit unterschiedlichen Gewerkschaften abgeschlossene zwei Regelwerke. Der nur von einer Gewerkschaft abgeschlossene Tarifvertrag könne nicht den TV-L ergänzen. Jedenfalls sei eine solche Verweisungsklausel unklar, so dass zu Lasten des Landes Berlin als Verwender des Formulararbeitsvertrages die für den Kläger günstigere Regelung gelte. Das seien der TV-L in Verbindung mit den LehrerRL. Jedenfalls ab dem 1. Januar 2016 hätten die mit der GEW abgeschlossenen Tarifverträge unmittelbar gegolten. Denn durch den Beitritt des Klägers zur Gewerkschaft GEW hätten die mit der TdL abgeschlossenen GEW-Tarifverträge ohne jede Einschränkung gegolten. Unter dem Aspekt der Günstigkeit sei der TV-L (ohne den TV EntgO-L) mit den LehrerRL der arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarung - selbst bei Auslegung im Sinne des beklagten Landes - vorgegangen. Eine rückwirkende Änderung habe der am 17. Februar 2017 abgeschlossene TV EntgO-L nicht vorgesehen. Da dessen Inkrafttreten ausdrücklich auf den 1. März 2017 bestimmt gewesen sei, sei eine rückwirkende Verschlechterung ausgeschlossen gewesen. Auch die Übergangsvorschrift des TV EntgO-L sehe eine 1:1-Überleitung vor und keine Neueingruppierung. Deshalb spiele das Inkrafttreten des am 17. Februar 2017 in Bezug genommenen Tarifvertrages zum 1. August 2015 keine Rolle. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Kläger von dem beklagten Land ab dem 22. September 2015 nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) – abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) zu vergüten ist. 2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 4.175,62 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 378,12 EUR brutto seit dem 1. März 2016 sowie jeweils aus 379,75 EUR brutto seit dem 1. April 2016, 1. Mai 2016, 1. Juni 2016, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. November 2016, 1. Dezember 2016 und 1. Januar 2017 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Aufhebung der LehrerRL durch das beklagte Land sei wirksam gewesen, wie das OVG Berlin-Brandenburg in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren am 19. Januar 2017 (OVG 60 PV 8.16) festgestellt habe. Es sei auch nicht rückwirkend zu einer Verschlechterung der Stufenlaufzeiten für den Kläger gekommen, sondern auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei von Anfang an der TV EntgO-L anzuwenden gewesen. Dieses ergebe sich aus der Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages. Der TV EntgO-L sei eine tarifvertragliche Regelung, die zum 1. August 2015 in Kraft getreten sei. Dieser Tarifvertrag habe die zum 31. Juli 2015 aufgehobenen LehrerRL abgelöst. Das entspreche exakt der Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages. Dass der TV EntgO-L zunächst nur mit dem dbb und nicht mit ver.di/GEW abgeschlossen gewesen sei, ändere daran nichts. Unabhängig von der Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages ergebe sich die wirksame Vereinbarung des TV EntgO-L auch aus § 2 des Arbeitsvertrages. Denn dieser Tarifvertrag ergänze auch den TV-L um Regelungen zur Eingruppierung und Stufenzuordnung für Lehrkräfte. Die auseinanderfallenden Tarifregelungen im öffentlichen Dienst seien nach der Rechtsprechung des BAG auch nicht intransparent, sondern auslegungsfähig. Der Gewerkschaftsbeitritt des Klägers zum 1. Januar 2016 habe hinsichtlich der Stufenzuordnung keine rechtliche Relevanz. Vor dem 1. Januar 2016 habe der TV EntgO-L kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung und danach aufgrund des zwischen der GEW und der TdL abgeschlossenen Tarifvertrages gegolten. Der TV EntgO-L sei aufgrund der Regelung in dessen § 12 eindeutig am 1. August 2015 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten zum 1. März 2017 habe sich allein auf den Tarifvertrag zur Vereinbarung der Entgeltordnung Lehrkräfte vom 17. Februar 2017 bezogen und nicht auf den TV EntgO-L. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 18. Oktober 2017 und den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 23. November 2017 sowie das Sitzungsprotokoll vom 7. Dezember 2017 Bezug genommen.