Urteil
10 AZR 99/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn ihm die Krankheit nicht verschuldet ist.
• Die Entstehung einer Alkoholabhängigkeit ist multifaktoriell; aus der Abhängigkeit selbst lässt sich regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ableiten.
• Ein Rückfall nach Therapie begründet nicht generell eine Vermutung des Verschuldens; im Einzelfall kann jedoch Verschulden vorliegen und dann durch medizinische Begutachtung zu klären sein.
• Hat die Krankenkasse Krankengeld gezahlt, geht ein bereits bestehender Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse über.
Entscheidungsgründe
Entgeltfortzahlung bei alkoholbedingter Arbeitsunfähigkeit: kein generelles Verschulden bei Rückfall • Bei einer alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn ihm die Krankheit nicht verschuldet ist. • Die Entstehung einer Alkoholabhängigkeit ist multifaktoriell; aus der Abhängigkeit selbst lässt sich regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ableiten. • Ein Rückfall nach Therapie begründet nicht generell eine Vermutung des Verschuldens; im Einzelfall kann jedoch Verschulden vorliegen und dann durch medizinische Begutachtung zu klären sein. • Hat die Krankenkasse Krankengeld gezahlt, geht ein bereits bestehender Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse über. Die Klägerin (gesetzliche Krankenkasse) verlangt Erstattung von Krankengeld, das sie an ihr Mitglied L. gezahlt hatte. L. war bei der Beklagten beschäftigt und erlitt am 23.11.2011 eine schwere Alkoholintoxikation mit langandauernder Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte hatte fristlos gekündigt; im Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien auf Beendigung zum 30.12.2011. Die Klägerin zahlte Krankengeld für den Zeitraum 29.11.2011–30.12.2011 und machte diesen Betrag gegenüber der Beklagten aus übergegangenem Recht geltend. Die Beklagte hielt die Erkrankung für vom Arbeitnehmer verschuldet, insbesondere wegen Rückfalls nach früheren Therapien, und verweigerte Erstattung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. • Der Senat bestätigt, dass Alkoholabhängigkeit als Krankheit i.S.d. EFZG gelten kann und Arbeitsunfähigkeit hieraus folgen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). • Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erfordert ein erhebliches, entgegen dem Eigeninteresse besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten; Maßstab ist objektiv und nicht identisch mit § 276 BGB. • Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass die Entstehung einer Alkoholabhängigkeit multikausal ist (genetische Prädisposition, psychische Disposition, soziales Umfeld, neurobiologische Veränderungen). Daher lässt sich aus der Abhängigkeit oder einem Rückfall nicht ohne Weiteres ein willentlich steuerbares Verschulden ableiten. • Die frühere Rechtsprechung, die bei Rückfall nach Therapie regelmäßig Verschulden annahm, hält der aktuellen Forschung nicht mehr stand; allerdings kann im Einzelfall Verschulden nicht ausgeschlossen werden und bedarf bei Vortrag des Arbeitgebers ärztlicher Begutachtung. • Lehnt der Arbeitnehmer bei berechtigten Anhaltspunkten des Arbeitgebers eine Begutachtung ab, gilt der Einwand des Arbeitgebers als zugestanden; bleibt nach Begutachtung Zweifel, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers. • Vorliegend ergaben die Feststellungen und das unbestrittene MDK-Gutachten, dass L. schwerst alkoholabhängig war und wegen Suchtdrucks nicht mit hinreichender Steuerungsfähigkeit handelte; es bestanden keine Anhaltspunkte für ein verschuldetes Verhalten i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. • Da der Anspruch des Arbeitnehmers bestand, ging dieser nach § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Klägerin über; die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte für den Zeitraum 29.11.2011–30.12.2011 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, da die Arbeitsunfähigkeit nicht als vom Arbeitnehmer verschuldet anzusehen war. Dieser Anspruch ist gemäß § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Klägerin übergegangen; die Beklagte ist zur Erstattung des Betrags verpflichtet. Eine allgemeine Vermutung des Verschuldens bei Rückfall nach Therapie wird nicht aufrechterhalten; gegebenenfalls sind bei entsprechenden Anhaltspunkten medizinische Begutachtungen durchzuführen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.