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Urteil

3 A 22/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0830.3A22.21.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und begründet. Das ebenfalls in der Klageschrift enthaltene Begehren des Klägers, von den Kosten für den Polizeieinsatz freigestellt zu werden, ist schon von dem Antrag, die Bescheide aufzuheben umfasst. Das Gericht legt deshalb die Klage dahingehend aus, dass nur die Aufhebung des Leistungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids begehrt ist. Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2021 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte durfte den Kläger nicht zu den Kosten für seine Ingewahrsamnahme heranziehen. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Kostenbescheid sind die §§ 227a Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in Verbindung mit §§ 1 Satz 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 Nr. 3, 6 Buchst. c VVKVO. Danach werden für Amtshandlungen nach den §§ 200 bis 215 LVwG Kosten erhoben. Kosten sind gemäß § 249 Abs. 1 Satz 2 LVwG Gebühren und Auslagen. Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Die Ingewahrsamnahme gemäß § 204 LVwG ist eine Amtshandlung, die grundsätzlich kostenauslösend ist. Der Kläger kann seiner Heranziehung keine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 VVKVO entgegenhalten. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Ingewahrsamnahme als kostenauslösende Maßnahme war rechtmäßig. Die Polizei konnte den Kläger gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 LVwG in Gewahrsam nehmen. Danach kann eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies zur ihrem Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere, weil sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, sogenannter Schutzgewahrsam. Der Kläger befand sich in einer hilflosen Lage. Ausweislich des Polizeiberichts und des Antrags auf richterliche Entscheidung über den Gewahrsam war der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung desorientiert und nicht in der Lage ohne Unterstützung zu gehen und zu stehen. Dies wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen nicht, insbesondere wurde sie erst durch die Polizei veranlasst, als diese keine Angehörigen oder sonstige Betreuungspersonen ermitteln konnte. Für diese Maßnahme durfte die Beklagte jedoch keine Kosten festsetzen. Es liegt ein Ausnahmefall nach § 1 Satz 2 VVKVO vor. Danach sind Amtshandlungen nach § 1 Satz 1 VVKVO nicht gebührenpflichtig, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr dienen (Nr. 1), die Gefahr vom Pflichtigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (Nr. 2) und die Erhebung einer Gebühr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der Gefahr unbillig wäre (Nr. 3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. So liegt es hier. Die Ingewahrsamnahme des Klägers am 20.01.2020 diente zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr im Sinne des § 1 Satz 2 Nr.1 VVKVO. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (Lisken/Denninger PolR-HdB, E. Das Handeln von Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr (Graulich),7. Auflage 2021, Rn. 148, beck-online). Eine Gefahr ist erheblich, wenn ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut wie unter anderem Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter von vergleichbarem Gewicht zu befürchten ist (Lisken/Denninger PolR-HdB, E. Das Handeln von Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr (Graulich), 7. Auflage 2021, Rn. 150, beck-online). Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 204 Abs. Nr. 1 LVwG sind mit der hilflosen Lage oder dem sonst die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand typischerweise Gefahren für Leib und Leben verbunden. So liegt es auch hier. Ausweislich des Polizeiberichts befand sich der Kläger in einer hilflosen Lage, war desorientiert und konnte nicht ohne Hilfe gehen oder stehen. Offensichtlich hatte er versucht, von dem Geschäft nach Hause zu gelangen. Damit bestand die Gefahr, dass er sich durch Hinfallen Sturzverletzungen zuziehen könnte. Wegen seiner mangelnden Orientierung bestand zudem die Gefahr, dass er, wenn er kurzfristig wieder bewegungsfähig würde, sich aus dem Geschäft auf die Straße begeben würde. Bei der an einem Januarmorgen in A-Stadt herrschenden Witterung drohten ihm dabei nach einem möglichen Sturz eine Unterkühlung oder Erfrierungen. Diese Gefahr betraf mit der körperliche Unversehrtheit ein bedeutsames Rechtsgut, sie war erheblich. Sie war auch gegenwärtig. Der hilflose Zustand dauerte an, ein möglicher Schaden durch einen Sturz oder die Kälte stand unmittelbar bevor. Der Kläger hat diese Gefahr nicht im Sinne von § 1 Satz Nr. 2 VVKVO als Pflichtiger vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Zwar hat sich der Kläger durch eigenes Handeln in die hilflose Lage versetzt, indem er Alkohol konsumierte. Damit ist der Kläger ist als Verhaltensverantwortlicher gemäß § 218 Abs. 1 LVwG Pflichtiger im Sinne des § 1 Satz 2 VVKVO. Für die Frage der gefahrenabwehrrechtlichen Pflichtigkeit bzw. Verantwortlichkeit ist sein Verschulden und damit seine Steuerungsfähigkeit nicht von Belang. Indem er sich durch den Konsum von Alkohol in eine hilflose Lage versetzte, hat der Kläger die darin bestehende Gefahr unmittelbar verursacht. Jedoch handelte er dabei nicht schuldhaft, jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Zumindest soweit es sich um Kosten für Schutzgewahrsam nach § 204 Abs. 1 Nr. LVwG handelt, kann ein solches Verschulden nur ein „Verschulden gegen sich selbst“ sein. Die hier allein in den Blick zu nehmende gegenwärtige erhebliche Gefahr betraf den Leib und die Gesundheit des Klägers und damit ausschließlich seine eigenen Rechtsgüter, nicht solche Dritter oder der Allgemeinheit. Erforderlich für ein solches Verschulden gegen sich selbst ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen (so für die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz: BAG, Urteil vom 18.03.2015 – 10 AZR 99/14 –, BAGE 151, 159-169, Rn. 14, juris). Als Alkoholabhängiger war der Kläger nicht steuerungsfähig hinsichtlich seines Entschlusses zu trinken. Für Art und Umfang seines Alkoholkonsums ist nicht selbst verantwortlich, wer alkoholkrank ist (BVerwG, Urteil vom 04.12.2014 – 2 WD 23.13 –, Rn. 44, juris). Demnach hat der Kläger den Grad seiner Alkoholisierung, auf dem seine hilflose Lage – und damit die durch seine Ingewahrsamnahme abgewandte Gefahr – beruhte, nicht verschuldet. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein Verschulden zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Betroffene den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs zum Straftatbestand des Vollrausches nach § 323a Strafgesetzbuch, s. BGH, Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08 –, Rn. 6, juris). Nach dem Vortrag des Betreuers des Klägers, der durch die Beklagte unwidersprochen blieb und durch eine Bescheinigung über mehrere Aufenthalte in Entzugskliniken belegt ist, ist der Kläger alkoholkrank. Anders als die Beklagte anführt, verliert der Kläger seine Steuerungsfähigkeit nicht erst durch den Konsum von Alkohol, sie ist hinsichtlich seiner Entscheidung zu trinken krankheitsbedingt von vornherein nicht gegeben. Bei einem Alkoholabhängigen kann nicht angenommen werden, dass eine für das Verschulden erforderliche willentliche Entscheidung zu einem Rückfall führt oder für diesen mitursächlich ist (so BAG, aaO., Rn. 28). Auch gemäß § 827 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist, wer in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einen Schaden verursacht, nicht verantwortlich, wenn er sich durch geistige Getränke in den Zustand versetzt hat, ohne dies verschuldet zu haben. Auch die Alkoholkrankheit selbst hat der Kläger nicht verschuldet. Es kann nicht mit der für die Annahme eines Verschuldens erforderlichen Deutlichkeit festgestellt werden, was im Einzelfall Ursache für eine Alkoholabhängigkeit ist und dass willensgesteuertes Verhalten in relevanten Umfang daran einen Anteil hat (BAG, aaO, Rn. 19). Auch im Strafrecht ist der Vorwurf einer „Lebensführungsschuld“ nicht zulässig (MüKoStGB/Geisler, 3. Aufl. 2019, StGB § 323a Rn. 65). Zudem wäre auch bei einem Verschulden die durch die Ingewahrsamnahme abgewendete Gefahr der hilflosen Lage durch den Beginn der Alkoholkrankheit nicht unmittelbar verursacht. Die Erhebung der Gebühr ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der Gefahr unbillig im Sinne des § 1 Satz 2 Nr. 3 VVKVO. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung der Gefahr ist hoch zu bewerten. Eine Unbilligkeit ergibt sich aus der Ungleichbehandlung gleichartiger Fälle. Erforderlich ist ein öffentliches Interesse, worunter nicht notwendigerweise ein Interesse der Allgemeinheit zu verstehen ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht nur auf Fälle der Gemeingefahr, das heißt solche, in denen Rechtsgüter anderer Menschen oder der Allgemeinheit betroffen sind, beschränkt. Die Beseitigung der Gefahr für den Kläger geschah in Ausübung des grundgesetzlichen Schutzauftrages für die körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz. Darin liegt ein hoch zu bewertendes, erhebliches öffentliches Interesse. Grundsätzlich führt das Vorliegen eines solchen Interesses nicht automatisch zur Unbilligkeit der Gebührenerhebung. Liegt beispielsweise ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse des Polizeipflichtigen vor, ist eine Kostenbelastung nicht unbillig (Fischer, Kommentar zum LVwG, Praxis der Kommunalverwaltung, § 249, Erl. 4 a). Ein solches rein wirtschaftliches Interesse besteht hier jedoch nicht. Jedenfalls ist eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen psychisch Kranken gleichheitswidrig und damit unbillig. Die Beklagte hat nach dem unwidersprochenen Vortrag des Betreuers des Klägers in anderen Fällen psychisch Kranker von einer Gebührenerhebung abgesehen. Zwar handelt es sich dabei um Personen, die nicht alkoholkrank sind, sondern an anderen die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Störungen (Psychosen) leiden. Jedoch ist auch Alkoholismus als Krankheit anerkannt (Abhängigkeitssyndrom nach F 10.2 der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10). Bei den unterschiedlichen Erkrankungen handelt es sich nicht um ein Differenzierungskriterium, das eine Ungleichbehandlung bei der Gebührenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen könnte. Umstände, die eine Inanspruchnahme des Klägers trotz dieses erheblichen Beseitigungsinteresses billig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers vor. Im Gegenteil, angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Krankheitsgeschichte des Klägers ist fraglich, ob die Kosten überhaupt jemals hätten beigetrieben werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid für eine Ingewahrsamnahme. Am 20.01.2020 um 07:17 Uhr wurde er von der Polizei in einem Geschäft in der E-Straße 29 in A-Stadt angetroffen. Ausweislich des Polizeiberichts und des Antrags auf Erlass einer freiheitsentziehenden Maßnahme von POK XXX befand er sich in einem hilflosen Zustand, hatte eine verwaschene Aussprache und konnte nicht ohne Unterstützung stehen oder gehen. Angehörige oder sonstige Betreuungspersonen hätten nicht ermittelt werden können. Eine Atemalkoholmessung um 07:30 Uhr ergab einen Wert von 2,85 Promille. Die Polizei nahm den Kläger in Gewahrsam und verbrachte ihn zu der Polizeigewahrsamsstelle in A-Stadt. Dort traf er um 07:54 Uhr ein und wurde auf seine Gewahrsamsfähigkeit ärztlich untersucht. Eine erneute Atemalkoholmessung um 10:30 Uhr ergab einen Wert von 1,5 Promille. Nachdem zunächst beantragt war, den Kläger bis längstens 16:00 Uhr in Gewahrsam zu belassen, wurde er daraufhin nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Richter um 10:38 Uhr entlassen. Mit Bescheid vom 10.08.2020 setzte die Beklagte gegen den Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 335,45 € fest. Diese setzen sich zusammen aus einer Gebühr für die drei eingesetzten Vollzugsbeamten in Höhe von 189 €, einer Gebühr für die eingesetzten Fahrzeuge in Höhe von 9,60 €, einer Gebühr für den Aufenthalt im Gewahrsamsraum in Höhe von 6 €, der Entschädigung an die Hilfsperson wegen der ärztlichen Untersuchung in Höhe von 120,77 € sowie Ausgaben für die Reinigung von Räumen und Sachen in Höhe von 10,08 €. Mit Fax vom 31.08.2020 legte der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei seit Jahren Alkoholiker und werde regelmäßig rückfällig. Er berief sich auf § 1 Satz 2 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO), wonach Amtshandlungen nicht gebührenpflichtig seien, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr dienten, die Gefahr vom Pflichtigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sei und die Erhebung einer Gebühr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der Gefahr unbillig wäre. Zudem sei er nicht zahlungsfähig, da er nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, die durch Leistungen der Grundsicherung ergänzt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2021, dem Betreuer des Klägers zugestellt am 11.01.2021, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Ingewahrsamnahme sei rechtmäßig gewesen, insbesondere verhältnismäßig. Die berechneten Gebühren und Auslagen seien tatsächlich entstanden. Die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 VVKVO lägen nicht vor. Eine Kostenreduzierung oder ein Erlass kämen nicht in Betracht, da es sich nicht um einen Härtefall handele. Für den Widerspruchsbescheid setzte die Beklagte weitere Kosten in Höhe von 78,60 € fest, zusammengesetzt aus einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,15 € sowie Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,45 €. Am 29.01.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Ingewahrsamnahme notwendig und angemessen gewesen sei. Er beziehe jedoch Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige, mit denen nur das Existenzminimum gewährleistet werde; Zahlungen für polizeiliche Maßnahmen seien darin nicht vorgesehen. Er habe auch kein Vermögen, die Forderung könne voraussichtlich nie beigetrieben werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt. Alkoholabhängigkeit sei eine psychische Krankheit, aufgrund derer der Kläger nicht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum willentlich zu steuern. Er könne dem Suchtdruck krankheitsbedingt nur eine kurze Zeit widerstehen. In den letzten Jahren hätten sich trockene und nasse Phasen bei ihm abgewechselt. Von Januar 2019 bis März 2021 habe er sich insgesamt 17-mal in einer Klinik befunden, unter anderem zur Entzugsbehandlung. Dem Betreuer des Klägers sei bekannt, dass die Beklagte bei anderen psychischen Erkrankungen, die auch die Steuerungsfähigkeiten beträfen, darauf verzichte, die Betreffenden zu den Kosten heranzuziehen. Wegen der Vermögensverhältnisse des Klägers widerspreche einer Heranziehung auch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid der Beklagten vom 10.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und ergänzt, dass keine Befreiung von der Gebührenpflicht vorliege. Auch wenn der Kläger alkoholabhängig sei, sei ihm bewusst gewesen, dass er seine Steuerungsfähigkeit verlieren werde, wenn er Alkohol konsumiere. Er habe erkennen müssen, dass er sich dadurch in eine hilflose Lage versetzen würde. Zudem sei es auch nicht unbillig, den Kläger zu den Kosten heranzuziehen. Dabei sei nicht das Interesse des Kostenschuldners, sondern das öffentliche Interesse bei der Entscheidung zugrunde zu legen. Würde die Beklagte die Heranziehung zu Kosten stets von den finanziellen Verhältnissen des Kostenschuldners abhängig machen, würden leistungsschwache Kostenpflichtige zu Unrecht privilegiert. Mit Schriftsätzen vom 29.03.2021 bzw. 30.03.2021 haben sich Kläger und Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.