Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.12.2020 – 3 Ca 155/20 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.400,00 € brutto abzüglich bezogenem Krankengeld in Höhe von 511,10 € netto nebst Zinsen aus dem sich ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.316,13 € brutto abzüglich bezogenem Krankengeld in Höhe von 562,11 € netto nebst Zinsen aus dem sich ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 36 % und der Beklagten zu 64 %, die erstinstanzlichen Kosten dem Kläger zu 68 % und der Beklagte zu 32 %, auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 02.02.2011 bis zum 31.07.2019 als Fliesenleger beschäftigt und erzielte dort ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.400,00 €. Der Kläger war in dem Zeitraum vom 29.01.2019 bis zum 31.07.2019 arbeitsunfähig erkrankt, bis auf die Tage Samstag 09.03.2019 und Sonntag 10.03.2019. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.07.2020 (Bl. 45 d. A.) sowie die vom Kläger eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nebst Diagnosen für die Zeit ab dem 03.02.2019 (Bl. 72 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat in dem Zeitraum 19.02.2019 bis 29.02.2019 Krankengeld in Höhe von 511,10 € netto und in der Zeit vom 01.03.2019 bis 11.03.2019 in Höhe von 562,11 € netto bezogen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.12.2020 (Bl. 91 ff. d. A.) unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 16.07.2020 (Bl. 34 ff. d. A.) die Klage auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 01.02.2019 bis 31.07.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Zeit bis zum 11.03.2019 sei die Anspruchsberechtigung mangels Angabe der Höhe des bezogenen Krankengeldes nicht feststellbar, für den Zeitraum danach sei die Klage nach den Grundsätzen zur Einheit des Verhinderungsfalles unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 14.12.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.01.2021 Berufung eingelegt und diese am 08.02.2021 begründet. Der Kläger meint, die Beklagte schulde Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit bis zum 25.03.2019. Da der Kläger nur bis zum 10.02.2019 an einer Magen-Darmerkrankung gelitten habe, habe mit dem 11.02.2019 ein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum wegen der nunmehr attestierten Arbeitsunfähigkeit begonnen. Der Kläger beantragt, dass Urteil des Arbeitsgerichtes vom 10.12.2020, Aktenzeichen 3 Ca 155/20, wie folgt abzuändern: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.400,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2019 für den Monat Februar 2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.035,75 € brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 715,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus einem Betrag von 2.3020,21 € brutto seit dem 01.04.2019 für den Monat März 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger an einer Suchterkrankung leide und man davon ausgegangen sei, dass er einen Rückfall erlitten habe. Seit dem Januar 2019 sei er nicht mehr im Betrieb erschienen und habe sich nicht gemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 04.02.2021 und 17.03.2021, die Sitzungsniederschrift vom 14.07.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen in Höhe von insgesamt 4.716,13 € brutto. Aufgrund durchgehender Arbeitsunfähigkeit begann der Entgeltfortzahlungszeitraum mit dem 29.01.2019 und endete mit dem 12.03.2019. 1. Hinreichende Anhaltspunkte für eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit, für die Beklagte beweisbelastet ist, bestehen nicht. Wird ein Arbeitnehmer infolge eines Suchtleidens arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem schuldhaften Verhalten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ausgegangen werden. Schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Etwas anderes kann unter Umständen gelten, wenn der Rückfall nach einer erfolgreich durchgeführten Therapie eintritt (vgl.: BAG Urt. v. 18.03.2015 – 10 AZR 99/14 – m. w. N.). Die Beklagte behauptet nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem verschuldeten Rückfall nach durchgeführter erfolgreicher Therapie beruht, sondern hat erstinstanzlich, wenn auch ohne nähere zeitliche Datierung, ausgeführt, dass der Kläger eine stationäre Therapie wegen eines Alkohol- und Drogenproblems abgebrochen habe. Darüber hinaus handelt es sich um spekulative Mutmaßungen der Beklagten zur Annahme eines Rückfalls aufgrund eines Drogen- und Betäubungsmittelproblem. Einen plausiblen Zusammenhang zwischen dem ab dem 03.02.2019 attestierten Magen- und Darmleiden zur Suchtproblematik hat sie nicht aufgezeigt. Dies gilt auch für die weiteren Diagnosen ab dem 11.02.2019, soweit vom Kläger angegeben, mit denen sich die Beklagte nicht auseinandersetzt. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers hat mit dem 11.02.2019 kein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum begonnen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die neue Erkrankung erst zu einem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hat, zu dem die vorangegangene krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. a) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit - ungeachtet der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers - im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank und bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der neuen Krankheit erst jetzt eingetreten sei, hat der Arbeitnehmer als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer weiteren dem Arbeitnehmer attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt (vgl.: BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – m. w. N.). b) Im vorliegenden Fall ist ein einheitlicher Versicherungsfall, beginnend mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab dem 29.01.2018, indiziert. Der Kläger hat seit diesem Tag an keinem Tag eine Arbeitsleistung erbracht. Der Kläger trägt keine konkreten Tatsachen zum Krankheitsverlauf des Magen- und Darmleidens vor. Er behauptet auch nicht, dass am 10.02.2019 eine ärztliche Untersuchung stattgefunden oder der behandelnde Arzt am 11.02.2019 Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung der vorhergehenden Erkrankung getroffen hat. Darüber hinaus spricht für die Annahme eines einheitlichen Versicherungsfalls, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen einem Magen- und Darmleiden und dem sodann attestierten Gemütsleiden (F99 G) sowie den Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z 73 G) möglich und nachvollziehbar erscheinen. 3. Auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 29.01.2019 bis 12.03.2019 ist gemäß § 115 Abs. 1 SGB X das vom Kläger bezogene Krankengeld von 511,10 € für den Zeitraum 19.02.2019 bis 29.02.2019 und von 562,11 € für die Zeit vom 01.03.2019 bis 11.03.2019 anzurechnen. 4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.