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Beschluss

7 ABR 95/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG die Kosten einer Schulung zu tragen, wenn der Betriebsrat deren Kenntnisse für erforderlich halten durfte. • Kenntnisse zu Mobbing können erforderlich sein, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, die als Vorstufe von Mobbing gelten können; dafür reicht die Darlegung konkreter Konflikte, nicht zwingend nachgewiesenes Mobbing. • Das Vorhandensein einer betrieblichen Sozialberatung entbindet den Betriebsrat nicht davon, eigene Kenntnisse zu erwerben; unterschiedliche Funktionen rechtfertigen zusätzliche Schulungen. • Bei der Erforderlichkeitsprüfung sind Größe des Betriebs, Aufgabenverteilung im Betriebsrat, finanzielle Belastungen des Arbeitgebers und sachliche Vergleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen; der Betriebsrat hat Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für Mobbing-Schulung des Betriebsrats: Erforderlichkeit und Arbeitgeberpflicht • Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG die Kosten einer Schulung zu tragen, wenn der Betriebsrat deren Kenntnisse für erforderlich halten durfte. • Kenntnisse zu Mobbing können erforderlich sein, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, die als Vorstufe von Mobbing gelten können; dafür reicht die Darlegung konkreter Konflikte, nicht zwingend nachgewiesenes Mobbing. • Das Vorhandensein einer betrieblichen Sozialberatung entbindet den Betriebsrat nicht davon, eigene Kenntnisse zu erwerben; unterschiedliche Funktionen rechtfertigen zusätzliche Schulungen. • Bei der Erforderlichkeitsprüfung sind Größe des Betriebs, Aufgabenverteilung im Betriebsrat, finanzielle Belastungen des Arbeitgebers und sachliche Vergleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen; der Betriebsrat hat Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ein elfköpfiger Betriebsrat eines Betriebs mit ca. 600 Beschäftigten entsandte den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zu einem dreitägigen Seminar zum Thema Mobbing. Der Betriebsratsvorsitzende hatte 2004 bereits an einer ähnlichen Schulung teilgenommen. Die Arbeitgeberin verweigerte die Freistellung von Seminargebühren sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Der Betriebsrat berief sich auf konkrete Konfliktfälle im Betrieb, insbesondere den Fall eines ehemaligen Alkoholikers G, der nach Wiedereingliederung durch einen Kollegen wiederholt herabgesetzt worden sei; die Sozialberatung hatte nicht zur Lösung geführt. Der Betriebsrat beschloss daraufhin, den Stellvertreter zu schulen und eine Mobbing-Präventionsvereinbarung vorzuschlagen. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat statt; die Arbeitgeberin blieb in den höheren Instanzen erfolglos. • Rechtsgrundlage ist § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG: Arbeitgeber trägt Kosten, wenn vermitteltes Wissen für Betriebsratsarbeit erforderlich ist. • Erforderlichkeit wird danach beurteilt, ob unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse die Schulung notwendig ist, damit der Betriebsrat gegenwärtige oder bald anstehende Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. • Unterschieden wird zwischen Grundkenntnissen (bei Erstwahl leichter zu bejahen) und speziellen Fortbildungen, für die ein aktueller betriebsbezogener Anlass darzulegen ist. • Dem Betriebsrat steht bei Beurteilung der Erforderlichkeit ein Spielraum zu; im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur eingeschränkt zu prüfen, ob der Rechtsbegriff verkannt oder das Abwägen fehlerhaft war. • Kenntnisse über Mobbing sind für die Betriebsratsarbeit relevant, weil der Betriebsrat nach §§ 75, 85, 87 Abs. 1 Nr. 1, 7, 104 BetrVG Mitwirkungs- und Initiativrechte bei Konflikten hat und Maßnahmen zur Prävention oder Beseitigung von Mobbing veranlassen kann. • Ein konkreter betrieblicher Anlass kann bereits in Konflikten bestehen, die als Vorstufen von Mobbing gelten; nicht erforderlich ist der Nachweis bereits eingetretener Mobbingfälle. • Das Vorhandensein einer betrieblichen Sozialberatung schließt die Erforderlichkeit nicht aus, weil Sozialberatung und Betriebsrat unterschiedliche Funktionen haben. • Der Betriebsrat muss bei seiner Entscheidung die wirtschaftliche Zumutbarkeit beachten; er ist jedoch nicht verpflichtet, zwingend die billigste oder eine eintägige Alternative zu wählen, wenn diese inhaltlich nicht vergleichbar ist. • Im vorliegenden Fall reichten die vom Betriebsrat dargelegten Konfliktfälle und die Betriebsgröße als sachliche Grundlagen aus, sodass die Entsendung des Stellvertreters und die Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin gerechtfertigt waren. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass der Betriebsrat die Teilnahme des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden an dem dreitägigen Mobbing-Seminar für erforderlich halten durfte und die Arbeitgeberin daher nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG die Seminargebühren sowie die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Maßgeblich waren die dargelegten Konfliktlagen im Betrieb, die als Vorstufe von Mobbing zu werten sind, die Größe des Betriebs und die Aufgabenverteilung im elfköpfigen Betriebsrat. Die vorhandene betriebliche Sozialberatung stand der Notwendigkeit der Schulung nicht entgegen, ebenso wenig die Tatsache, dass ein anderes Betriebsratsmitglied früher geschult worden war. Die Arbeitgeberin trägt deshalb die Kosten in Höhe der geltend gemachten Beträge.