Beschluss
11 TaBV 57/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2017:0419.11TABV57.16.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.07.2016– 2 BV 36/16 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.07.2016– 2 BV 36/16 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. (1*) G r ü n d e Die Beteiligten streiten um die Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme. Der antragstellende Betriebsrat (Beteiligter zu 1) wird vom dem zweitinstanzlichen Beteiligten zu 3) als Vorsitzenden vertreten. Im Rahmen der Vorlage eines vom Betriebsrat aufgestellten Weiterbildungsprogramms 2016 hat der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) der Entsendung des Beteiligten zu 3) und eine Kostenübernahme für die Teilnahme an der Schulung der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH „ Recht haben und Recht bekommen – als Betriebsrat vor dem Arbeitsgerichte“ im Zeitraum vom 26.09.2016 bis 30.09.2016 in K widersprochen. Hinsichtlich des Seminarprogramms dieser Schulungsmaßnahme wird auf Bl. 17 d .A. verwiesen. Der Beteiligte zu 3) hat bei dem genannten Schulungsanbieter bereits an folgenden Seminaren teilgenommen: Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz (BR 1), Betriebsverfassungsgesetz für Fortgeschrittene (BR 2), Betriebsverfassungsgesetz Vertiefung (BR 3), Betriebsverfassungsgesetz für Profis (BR 4), Einführung in das Arbeitsrecht (AR 1) und Arbeitsrecht Vertiefung (AR 3). Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Seminare wird auf Bl. 38 ff. d. A. verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.07.2016 (Bl. 56 ff. d. A.) u. a. den Antrag auf Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung für die Schulung der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH „ Recht haben und Recht bekommen – als Betriebsrat vor dem Arbeitsgerichte“ im Zeitraum vom 26.09.2016 bis 30.09.2016 in K zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Schulungsteilnahme sei angesichts des Inhalts der Bildungsseminare, an denen der Beteiligte zu 3) bereits teilgenommen habe, nicht erforderlich, allenfalls nützlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz sowie der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen den dem Beteiligten zu 1) am 01.08.2016 dem zugestellten Beschluss hat dieser am 26.08.2016 Beschwerde eingelegt und diese unter Erweiterung der Beteiligung zu 3) am 04.10.2016 begründet. Der Betriebsrat führt aus, dass der Beteiligte zu 3) im Rahmen eines betriebsratsinternen Weiterbildungsprogramms im Jahre 2017 beabsichtige die streitige Veranstaltung zu besuchen. Für die Schulungsveranstaltung bestehe ein betriebsbezogener Anlass. Im Jahre 2016 habe neben dem vorliegenden Beschlussverfahren ein weiteres Verfahren hinsichtlich von Basisinformationen zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts im Rahmen betrieblicher Lohngestaltung anhängig gemacht werden müssen. Der Arbeitgeber trete aus Sicht des Betriebsrats härter und konfliktbereiter auf, es bestehe eine Konfliktlage. In den Grundlagenseminaren werde die Thematik lediglich gestreift und nur eine Sensibilität für die Grundbegriffe geweckt. Im Rahmen der Grundlagenseminare sei die verfahrensmäßige Umsetzung der Rechte des Betriebsrats nur ein Randthema. Der Betriebsrat beantragt zuletzt, 1. der Antrag zu 1) aus dem erstinstanzlichen Verfahren, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden sollte, eine Kostenübernahmeerklärung für die Schulungsveranstaltung „Recht haben und Recht bekommen – als Betriebsrat vor dem Arbeitsgerichte“ abzugeben, ist in der Hauptsache erledigt; 2. es wird festgestellt, dass des Besuch der Schulungsveranstaltung der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH „ Recht haben und Recht bekommen – als Betriebsrat vor dem Arbeitsgerichte“ mit den Themen Beauftragung eines Rechtsanwalts, Überblick über das arbeitsgerichtliche Verfahren, arbeitsgerichtliches Verfahren wegen Schulungsteilnahme, Streitfragen rund um die Einigungsstelle, der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Unterlassung von personellen Einzelmaßnahmen, Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderung, für die Person des Beteiligten zu 3) erforderlich ist. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die streitgegenständliche Schulung sei weder zum Zeitpunkt des Entsendebeschlusses noch gegenwärtig erforderlich, der Betriebsrat sei aufgrund inhaltsgleicher Schulungen bereits hinreichend geschult. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten vom 04.10.2016 und 07.04.2017, die Sitzungsniederschrift vom 19.04.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 2. Der Antrag zu 1) aus dem erstinstanzlichen Verfahren, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden sollte, eine Kostenübernahmeerklärung für die Schulungsveranstaltung „Recht haben und Recht bekommen – als Betriebsrat vor dem Arbeitsgerichte“ abzugeben, ist in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist insoweit einzustellen. a) Das Verfahren bei einseitiger Erledigterklärung des Antragstellers ist für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen. Es ist lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Darauf, ob der Antrag bis dahin zulässig und begründet war, kommt es nicht an (BAG, Beschl. v. 23.01.2008 – 1 ABR 64/06 – m. w. N.). b) Der Antrag zu 1) aus dem erstinstanzlichen Verfahren bezog sich auf die Kostenübernahmeerklärung hinsichtlich einer nach Inhalt, Zeit und Ort konkret bestimmten Schulung. Aufgrund Zeitablaufs ist tatsächliche Erledigung eingetreten. 3. Im Übrigen ist die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Die Vermittlung von Kenntnissen ist erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Es ist zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen zu unterscheiden. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig, wenn die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der Betriebsrat weder verpflichtet, die anstehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerfüllung auf die Information eines einzelnen Betriebsratsmitglieds verlassen. Auch wenn ein Mitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt, kann die sinnvolle Organisation der Betriebsratsarbeit es gebieten, auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Das hängt maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann. Die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme ist vom Betriebsrat darzulegen, einschließlich der konkreten betrieblichen Verhältnisse die ihn dazu veranlassen, sich mit der Thematik zu beschäftigen (BAG, Beschl. v. 14.01.2015– 7 ABR 95/12 – m. w. N.). b) Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies, dass für die Beschwerdekammer aufgrund des Sachvortrags des Betriebsrats nicht hinreichend erkennbar ist, dass für die Person des Beteiligten zu 3) die Schulungsteilnahme in komplettem Umfang erforderlich ist. Bei dem streitgegenständlichen Seminar handelt es sich um ein Vertiefungsseminar hinsichtlich der verfahrensmäßigen Sicherung der Ausübung der Mitbestimmungsrechte und Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Über welchen Wissenstand der Beteiligte zu 3) aufgrund der bisherigen Seminarteilnahmen verfügt, ist nicht dargetan. Der Beteiligte zu 3) ist bereits einschlägig vorgebildet, so etwa im Seminar BR 1 Voraussetzung und Durchsetzung des Schulungsanspruchs, im Seminar BR 2 Folgen der Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts des § 87 BetrVG, Möglichkeiten des Betriebsrats bei unterbliebener oder fehlerhafter Beteiligung, im Seminar BR 3 Erzwingung einer Betriebsvereinbarung, Einigungstellenverfahren und ausführlich als gesonderter Punkt das Verfahren vor dem Arbeitsgericht und im Seminar BR 4 das Verfahren über Interessenausgleich und Sozialplan. Ein Abgleich der vermittelten Kenntnisse mit denen der streitgegenständlichen Schulung findet im Vortrag des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise statt. Ebenso fehlt Vorbringen, über welche einschlägigen Kenntnisse das Betriebsratsgremium verfügt und warum der Beteiligte zu 3) über Spezialkenntnisse verfügen muss. Auch die betriebliche Veranlassung für die Teilnahme an der Schulung ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Es ist nicht dargetan, dass sich z.B. bei den vereinzelt durchgeführten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anforderungen gestellt hätten, die mit den vorhandenen Kenntnissen nicht sachgerecht hätten bewältigt werden können. Auch die vom Betriebsrat angeführte Konfliktlage basiert auf allgemeinen Befürchtungen, nicht auf belastbaren Tatsachen, wie sich etwa an Thematik und Anzahl der Beschlussverfahren zeigt. Besondere, komplexere aktuelle oder in naher Zukunft anstehende Konflikte sind nicht plausibel vorgetragen. 4. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 92 Abs.2, 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. (*1) Am 12.02.2018 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Die Ausfertigung des Beschlusses vom 19.04.2017 wird analog § 319 ZPO berichtigt und der Tenor wie folgt eingefügt: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.07.2016– 2 BV 36/16 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e Aufgrund eines Übertragungsfehlers enthält die Ausfertigung des Beschlusses vom 16.04.2017 nicht den im Termin vom 19.04.2017 verkündeten Tenor.