Beschluss
16 TaBVGa 83/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0825.16TABVGA83.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2025 - 20 BVGa 279/25 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2025 - 20 BVGa 279/25 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Teilnahme, Kostenerstattung und Zurverfügungstellung von Bahnfahrkarten von 2 Betriebsratsmitgliedern und einem Ersatzmitglied an der Betriebsratsschulung „Betriebsrat Teil III“ des Veranstalters IFB vom 1. bis 05.09.2025 in Köln. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im Beschluss des Arbeitsgerichts unter I. (Bl. 207-213 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben; hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 213-222 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 24.07.2025 zugestellt, der dagegen mit einem am 11.08.2025, die Beschwerdebegründung enthaltend, eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt hat. Der Arbeitgeber rügt, den Anträgen fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil es keiner Freistellungserklärung des Arbeitgebers für den Besuch einer Schulungsveranstaltung durch ein Betriebsratsmitglied bedürfe. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung könne nicht verlangt werden. Selbst ein Obsiegen im einstweiligen Verfügungsverfahren nütze dem Betriebsrat nichts, da es ihm keine Rechtssicherheit hinsichtlich der Kostenübernahme verschaffe. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Der Schulungszweck stehe unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem zeitlichen Umfang der Schulungsteilnahme. Der Besuch einer auswärtigen Schulung in Köln sei nicht erforderlich. Eine inhaltsgleiche Schulung hätte von den Beteiligten zu 2-4 vom 11. bis 15. August in Bingen am Rhein besucht werden können. Das vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Kriterium der Gleichzeitigkeit sei hier deshalb nicht einschlägig, weil es sich bei der in Bingen stattgefundenen Schulung um eine zeitlich vor der von den Antragstellern begehrten Schulung in Köln gehandelt habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Schulung nicht auch zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden könne. Darüber hinaus sei die gleiche Schulung online vom 28. Juli bis 01.08.2025 angeboten worden. Die Antragsteller hätten nicht vorgetragen, dass sie sich von einer Präsenzveranstaltung mehr Lernerfolg als von einer virtuellen Schulung versprechen. Hotel- und Verpflegungskosten seien nicht erforderlich. Im Übrigen koste eine Übernachtung im nur 10 Minuten zu Fuß entfernten B und B Hotel Köln-Marsdorf beispielsweise nur 74,03 € pro Nacht und Betriebsratsmitglied. Auch die Verpflegungskosten seien in der geltend gemachten Höhe nicht erforderlich, kosteten sie im erwähnten B und B Hotel lediglich 13,90 €. Auch die Begründung des Arbeitsgerichts zum Vorliegen eines Verfügungsgrundes, das Betriebsratsmitglied laufe Gefahr, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu erleiden, treffe nicht zu. Die Begründung des Arbeitsgerichts, den Interessen des Arbeitgebers werde durch die Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung getragen, überzeuge nicht. Nicht ersichtlich sei hinsichtlich der Kosten, dass die Seminarteilnahme von einer vorherigen Zahlung des Seminarpreises abhänge. Das Arbeitsgericht verkenne den Ausnahmecharakter von einstweiligen Verfügungsverfahren im Bereich der Teilnahme von Schulungsveranstaltungen. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2025 -20 BVGa 279/25- abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats zu Recht stattgegeben. Die Beschwerdekammer schließt sich der sehr sorgfältigen und in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf diese Bezug. Das Vorbringen des Arbeitgebers in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Kammer sieht insbesondere auch keinen Grund, von ihrer bisherigen Rechtsprechung (vergleiche 16 TaBVGa 24/19 vom 14.02.2019) abzuweichen. Der Anspruch auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet. Der erforderliche Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) ergibt sich daraus, dass die Schulungsveranstaltung, an der die Betriebsratsmitglieder teilnehmen möchten, unmittelbar bevorsteht. Eine Befriedigungsverfügung ist trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Dies ist hier deshalb der Fall, weil anderenfalls das zur Schulung entsandte Betriebsratsmitglied Gefahr läuft, für die Dauer der Schulung keine Vergütung zu erhalten und die Kosten für Unterbringung und Bahnfahrt sowie gegebenenfalls auch die Seminargebühren selbst tragen zu müssen. Im Hinblick auf den Ehrenamtscharakter der Betriebsratstätigkeit wäre dies dem Betriebsratsmitglied nicht zuzumuten. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG. Die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung vermittelt Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Es handelt sich um Grundkenntnisse, über die jedes Betriebsratsmitglieds für die Amtsausübung verfügen muss. Insoweit wird auf den Themenkatalog der Seminarausschreibung, der vom Arbeitsgericht unter I. des Beschlusses wiedergegeben wird, Bezug genommen. Der Betriebsrat durfte selbst dann die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung für erforderlich halten, wenn einzelne Themen nicht erforderlich gewesen sein sollten, da die erforderlichen Themen jedenfalls mit mehr als 50 % überwogen (vergleiche hierzu BAG 28.09.2016 -7 AZR 699/14- Rn. 32). Der Betriebsrat konnte die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung nur als Ganzes buchen. Es war vom Beurteilungsspielraum des Betriebsrats gedeckt, die Veranstaltung in Köln zu buchen, wodurch Übernachtungskosten anfielen. Auf das früher stattfindende Seminar in Bingen am Rhein brauchte er sich nicht verweisen zu lassen, da dieses nicht zeitgleich stattfand (vergleiche BAG 14.01.2015 -7 ABR 95/12- Rn. 13). Im Übrigen wären dort auch Übernachtungs- und Reisekosten angefallen. Auf eine virtuelle Schulungsteilnahme braucht sich der Betriebsrat nicht verweisen zu lassen (vergleiche BAG 07.02.2024 -7 ABR 8/23- Rn. 21). Er musste insoweit auch nicht im Einzelnen ausführen, aus welchen Gründen er sich von einer Präsenzveranstaltung einen größeren Schulungserfolg verspricht. Allein der Umstand, dass er sich zu einer derartigen Veranstaltung (und nicht einem ebenfalls vom Veranstalter -für einen anderen Zeitraum angebotenen- Onlineseminar) angemeldet hat, spricht dafür, dass er sich von einer Präsenzveranstaltung einen höheren Lernerfolg erhofft. Dies hat der Betriebsratsvorsitzende im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht auch im Einzelnen ausgeführt; insbesondere ging es ihm darum, auch in den Pausen mit den Referenten sprechen und ihnen Fragen stellen zu können. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass das Onlineseminar nicht zeitgleich wie die gebuchte Präsenzveranstaltung in Köln stattfand. Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass bei einer Übernachtung in einem anderen Hotel als dem Tagungshotel günstigere Unterbringungskosten anfallen. Wie die Kammer aus vorangegangenen Verfahren anderer Beteiligter weiß und was im Anhörungstermin auch besprochen wurde, werden von den Tagungshotels bei Nichtübernachtung je Teilnehmer Tagespauschalen in beträchtlicher Höhe für die Nutzung der Seminarräume in Rechnung gestellt. Dies relativiert die vom Arbeitgeber zugrunde gelegte Kostenersparnis zum B und B Hotel Köln-Marsdorf erheblich. Die Erforderlichkeit des Antragstellers zu 4 als Ersatzmitglied zur Schulungsteilnahme hat der Arbeitgeber nicht im Einzelnen bestritten. Soweit die Antragsteller bereits im Vorfeld Erstattung der Seminargebühren, Hotel- und Verpflegungskosten sowie die Zurverfügungstellung von Zugtickets verlangen, ergibt sich dies aus § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG. Es wäre mit dem Charakter der Betriebsratstätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG) unvereinbar, wenn die Betriebsratsmitglieder insoweit in Vorlage treten müssten. Der Betriebsrat als solcher ist aufgrund seiner eingeschränkten Vermögensfähigkeit gar nicht in der Lage Schulungsveranstaltungen vorzufinanzieren (vergleiche hierzu: Hessisches Landesarbeitsgericht 14.02.2019 - 16 TaBVGa 24/19). III. Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.