Beschluss
16 TaBVGa 179/23
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2023:1106.16TABVGA179.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss den Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01.11.2023 – 7 BVGa 492/23 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich des Tenors zu 1 der Schulungsort „A“ ist,
hinsichtlich des Tenors zu 2 die Seminargebühren 1.669,00 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertneunundsechzig und 0/100 Euro) und die Übernachtungskosten 99,07 EUR (in Worten: Neunundneunzig und 07/100 Euro) pro Übernachtung und 106,72 EUR (in Worten: Einhundertsechs und 72/100 Euro) für Vollpension betragen,
hinsichtlich des Tenors zu 3 der Schulungsort „B“ ist,
hinsichtlich des Tenors zu 4 die Seminargebühren 1.787,00 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertsiebenundachtzig und 0/100 Euro) betragen,
hinsichtlich des Tenor zu 5 der Schulungsort „C“ ist und hinsichtlich des Tenors zu 6 die Seminargebühren 1.698,00 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertachtundneunzig und 0/100 Euro) betragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss den Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01.11.2023 – 7 BVGa 492/23 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich des Tenors zu 1 der Schulungsort „A“ ist, hinsichtlich des Tenors zu 2 die Seminargebühren 1.669,00 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertneunundsechzig und 0/100 Euro) und die Übernachtungskosten 99,07 EUR (in Worten: Neunundneunzig und 07/100 Euro) pro Übernachtung und 106,72 EUR (in Worten: Einhundertsechs und 72/100 Euro) für Vollpension betragen, hinsichtlich des Tenors zu 3 der Schulungsort „B“ ist, hinsichtlich des Tenors zu 4 die Seminargebühren 1.787,00 EUR (in Worten: Eintausendsiebenhundertsiebenundachtzig und 0/100 Euro) betragen, hinsichtlich des Tenor zu 5 der Schulungsort „C“ ist und hinsichtlich des Tenors zu 6 die Seminargebühren 1.698,00 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertachtundneunzig und 0/100 Euro) betragen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zum Thema „Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter Teile 1-3“ des Anbieters D in A vom 7. bis 10. November 2023, in B vom 20.-23. November 2023 und in C vom 18. bis 21. Dezember 2023. Wegen der Seminarausschreibungen wird auf Bl. 6-11 der Akte Bezug genommen. Antragsteller sind der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende, der an den Schulungen teilnehmen möchte. Beteiligte zu 3 ist der Arbeitgeber, ein Konzernunternehmen der Unternehmensgruppe Stadtwerke E, das Dienstleistungen im Personennahverkehr mit Omnibussen erbringt und derzeit 80 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber beabsichtigt, diesen Betrieb in einen anderen einzugliedern. Derzeit ist beim Landesarbeitsgericht ein Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle anhängig. Der Arbeitgeber ist mit der Schulungsteilnahme nicht einverstanden, da das Betriebsratsmitglied zum einen bereits langjährig im Amt ist und an den Schulungen Betriebsverfassungsrecht Teile 1-3, Arbeits- und Gesundheitsschutz Teile 1-3 sowie Arbeitsrecht für Betriebsräte Teil 3 teilgenommen hat und insoweit über das erforderliche Wissen verfüge. Im Übrigen ende die Amtszeit des antragstellenden Betriebsrats ohnehin demnächst aufgrund der Eingliederung in einen anderen Betrieb. Schließlich biete ein anderer Veranstalter (F) eine vergleichbare Schulung in E an, sodass keine Reise- und Übernachtungskosten anfielen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 41-42 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 42R bis 44 der Akte) Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 2. November 2023 zugestellt, der mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet hat. Mit Schriftsatz vom 3. November 2023, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am selben Tag, hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Arbeitgebers vertiefend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandergesetzt. Der Arbeitgeber rügt, ein Verfügungsgrund liege nicht vor. Die Angelegenheit sei deshalb nicht dringlich, weil der Antragsteller als Betriebsratsvorsitzender seit 2018 im Amt ist und hinreichend Gelegenheit gehabt habe, entsprechende Schulungen zu absolvieren. Jedenfalls liege kein Verfügungsanspruch vor. Die Begründung des Arbeitsgerichts lasse nicht ansatzweise erkennen, dass die individuelle Situation hinsichtlich der Erforderlichkeit der Schulungen berücksichtigt worden wäre. Eine Auseinandersetzung mit den Schulungsinhalten und dem umfangreichen Vortrag des Arbeitgebers, welche Schulungen und insbesondere welche umfangreichen praktischen Erfahrungen der Antragsteller zu 1 im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit als Mitglied, stellvertretender und schließlich Vorsitzender des Betriebsrats erlangt hat (unter anderem Vereinbarungen über Betriebsvereinbarungen, Dienstpläne, Einigungsstellen, Monatsgespräche, Betriebsratssprechstunden usw.) fehle gänzlich. Hinsichtlich der Kosten sei zu berücksichtigen, dass der Veranstalter F vergleichbare Seminare in der Summe 200 € günstiger anbiete und dies zudem in E. Insoweit wird auf die beigefügten Ausschreibungen des Veranstalters F (Anlage zum Schriftsatz vom 3. November 2023) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten dem Betriebsrat, nicht aber dem Betriebsratsmitglied zustehe. Schließlich liege noch keine verbindliche Anmeldung, sondern lediglich eine unverbindliche Reservierung in Bezug auf die streitgegenständlichen Schulungen vor. Es fehle auch an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Schulungsteilnahme. Der Beteiligte zu 3 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2023 -7 BVGa 492/23- abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. und ergänzen die erstinstanzlich gestellten Anträge wie folgt: - Hinsichtlich des Antrags zu 1 ist als Schulungsort „A“ einzufügen, - hinsichtlich des Antrags zu 2 ist der Betrag in Höhe von 1669 € Seminargebühren, pro Übernachtung i.H.v. 99,07 € und Vollpension pro Tag i.H.v. 106,72 € einzufügen, - hinsichtlich des Antrags zu 3 ist als Schulungsort „B“ einzufügen, - beim Antrag zu 4 ist der Betrag von 1787 € Seminargebühren einzufügen, - hinsichtlich des Antrags zu 5 ist als Schulungsort „C“ einzufügen, - hinsichtlich des Antrags zu 6 ist der Betrag i.H.v. 1698 € Seminargebühren einzufügen. Die Antragsteller verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats hinsichtlich der streitgegenständlichen Schulungsteilnahmen sowie zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens wurden im Anhörungstermin Feststellungen getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 80 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. 2. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu Recht stattgegeben. Die Beschwerdekammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf diese Bezug. Der erforderliche Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) ergibt sich daraus, dass die streitgegenständlichen Schulungsveranstaltungen unmittelbar bevorstehen und Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu spät käme. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller zu 1 bereits seit 2018 Betriebsratsvorsitzender ist und die Schulungen längst absolviert haben müsste. Die Eilbedürftigkeit ist bezogen auf die jeweilige Schulungsveranstaltung, an der das Betriebsratsmitglied teilnehmen möchte, festzustellen. Dies ist der Streitgegenstand, um den es vorliegend geht. Bezogen hierauf ist die Eilbedürftigkeit zu bejahen. Eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats zur Entsendung des Antragstellers zu 1 zu den streitgegenständlichen Schulungsveranstaltungen liegt vor. Im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht hat der Vorsitzende nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen des Betriebsrats festgestellt, dass unter dem Tagesordnungspunkt 12 vom 28. September 2023 ausweislich des Protokolls der Betriebsratssitzung mit 5 Ja-Stimmen bei 0 Enthaltungen der Schulungsbesuch des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters zu den streitgegenständlichen Schulungsveranstaltungen beschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Ladung zu dieser Sitzung nicht oder verfahrensfehlerhaft erfolgt ist, da der aus 5 Mitgliedern bestehende Betriebsrat beschlussfähig war und die Anwesenden einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen (vergleiche hierzu: BAG 22. November 2017 -7 ABR 46/16- OS 2). Konkrete Einwendungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beschlussfassung wurden sodann seitens des Arbeitgebers nicht vorgebracht. Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Insoweit wurde im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht vom Vorsitzenden nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen seitens des Betriebsrats festgestellt, dass der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 2023 unter dem Tagesordnungspunkt 6 bei 5 Ja-Stimmen und 0 Enthaltungen einstimmig beschlossen hat, gegen die Ablehnung der Arbeitgeberseite hinsichtlich der Schulungsveranstaltungen gemäß den TOP 12-14 aus der Sitzung vom 28. September 2023 die Rechtsanwaltskanzlei G zu beauftragen. Konkrete Einwendungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beschlussfassung wurden sodann seitens des Arbeitgebers nicht vorgebracht. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 BetrVG. Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten zur Befugnis der Betriebsratsmitglieder zur Teilnahme an der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung besteht ein schützenswertes Interesse des Betriebsrats und seiner zur Schulung entsandten Mitglieder daran, die Berechtigung zur Teilnahme hieran vor deren Beginn zu klären. Nur so lassen sich weitere Risiken in Bezug auf die Berechtigung zum Fernbleiben von der Arbeit und den im Zusammenhang mit der Schulungsteilnahme entstehenden Kosten im Vorhinein klären (vergleiche hierzu im einzelnen: Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Februar 2019 -16 TaBVGa 24/19). Der Antrag zu 1 ist in Bezug auf die Schulungsteilnahme begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass insoweit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG gegeben sind. Es ist zu Recht von einer Spezialschulung für eine bestimmte Zielgruppe (Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter) ausgegangen. Die 3 streitgegenständlichen Seminare vermitteln notwendige Kenntnisse für deren Betriebsratstätigkeit. Die Basisschulungen (für sämtliche Betriebsratsmitglieder) überschneiden sich nur zu einem geringen Teil mit den streitgegenständlichen Seminaren. Hinsichtlich der 1. Schulung (vergleiche das Programm des Veranstalters auf Bl. 6 der Akte) ist dies gar nicht der Fall, hinsichtlich der 2. Schulung (Programm Bl. 8 der Akte) behandelt der Themenkomplex „Auskunftspflichten und Informationsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz“ insbesondere § 80 BetrVG, der auch in der Grundschulung für alle Betriebsratsmitglieder Gegenstand ist. Ansonsten geht es aber um spezielles Wissen, das gerade der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben des Gremiums einerseits und auch der Zusammenarbeit mit anderen Gremien (insbesondere Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat), Öffentlichkeitsarbeit, die maßgeblich dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegen, benötigen. Die 3. Schulung (Programm Bl. 10 der Akte) richtet sich speziell an den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter in Bezug auf die Wahrnehmung der Führungsverantwortung im Gremium. Insoweit liegen keine Überschneidungen mit Grundschulungen vor. Die Schulungsteilnahmen sind nicht deshalb nicht erforderlich, weil der Betriebsratsvorsitzende dieses Amt bereits seit 2018 ausübt. Zwar mag es sein, dass er sich „on the job“ gewisse Fähigkeiten für die Wahrnehmung seines Amtes als Betriebsratsvorsitzender angeeignet hat. Dies kann jedoch die Teilnahme an der Schulung, die sowohl rechtliches Wissen als auch arbeitsorganisatorische Kompetenzen und schließlich in erforderlichem Umfang kommunikationspsychologische Kenntnisse vermittelt, nicht ersetzen. Die Teilnahme an den Schulungen ist auch nicht deshalb nicht erforderlich, weil nach den Vorstellungen des Arbeitgebers der Betrieb demnächst in einen größeren Betrieb eingegliedert werden soll, womit der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter perspektivisch ihr Amt verlieren (werden). Zum einen läuft noch (zweitinstanzlich) das Einigungsstelleneinsetzungsverfahren, sodass derzeit nicht absehbar ist, ob und wann das Betriebsratsamt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters tatsächlich erlischt. Bis dahin sind diese im Amt und benötigen hierfür die in den Schulungen zu vermittelnden Kenntnisse. Diese werden sodann noch zur Wahrnehmung des Restmandats nach § 21b BetrVG benötigt. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das in den streitgegenständlichen Schulungen vermittelte Wissen nicht mehr benötigt (BAG 7. Mai 2008 -7 AZR 90/07- Rn. 16; 17. November 2010 -7 ABR 113/09- Rn. 27). Der Betriebsrat hat bei der Auswahl der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltungen den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem er sich für die von dem Seminarveranstalter D an den Orten A, B und C ausgerichteten Schulungen entschieden hat, während der Anbieter F vergleichbare Schulungen in E anbietet, so dass Reise- und Übernachtungskosten entfallen. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16). Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 7 ABR 23/17 - Rn. 12; 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 16 mwN). Die Entscheidung über die Schulungsteilnahme darf der Betriebsrat daher nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt (vgl. zu § 40 Abs. 2 BetrVG BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 12). Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16). Daher darf er die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich halten, wenn er sich vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - aaO). Der Betriebsrat ist allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 699/14 - aaO; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 15). Entsprechend muss er sich nicht für die kostengünstigste Schulungsveranstaltung entscheiden, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 24). Sein Beurteilungsspielraum bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Schulungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in Betracht kommen (BAG 17. November 2021 -7 ABR 27/20- Rn. 18; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - aaO). Der Betriebsrat musste nicht statt der Seminare beim Anbieter D entsprechende Schulungen beim Mitbewerber F buchen. Die von ihm getroffene Auswahl lag innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Die Seminargebühren der gebuchten Schulung beim Veranstalter D liegen im Rahmen des Marktüblichen, auch wenn sie für die 1. Schulung 79 €, für die 2. Schulung 97 € und für die 3. Schulung 108 € über dem Preis des Wettbewerbers F liegen. Der Arbeitgeber hat vorgetragen, dass der 1. Teil des Seminars vom Veranstalter F vom 7. bis 10. November 2023, der 2. Teil vom 20. bis 24. November 2023 in E angeboten werden (Schriftsatz vom 3. November 2023, Seite 4, 5). Dies deckt sich nicht mit der von ihm als Anlage beigefügten Terminübersicht. Danach findet Teil 1 der Schulung des Veranstalters F vom 18.-22. November in E statt und online vom 26. - 29. November, Teil 2 wird im November und Dezember 2023 in E gar nicht angeboten. Damit fehlt es bereits an der Gleichzeitigkeit der Schulungszeiträume. Es fehlt auch an der qualitativen Gleichwertigkeit der Veranstaltungen. Im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht wurde der Betriebsratsvorsitzende befragt, warum er sich für das Seminar des Veranstalters D entschieden habe, worauf er antwortete: „Ich war auch schon bei einem Seminar von F. Demgegenüber war es bei D für mich aber positiver.“ Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Beurteilung der Qualität des Schulungsveranstalters recht pauschal gehalten ist, hält sich die Auswahl des Seminarveranstalters doch im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums. Es hängt jedenfalls auch von subjektiven Einschätzungen des Teilnehmers ab, welches Angebot unterschiedlicher Veranstalter ihm besser geeignet erscheint. Hierbei mag es auch von Bedeutung sein, welcher Referent mit welchen didaktischen Arbeitsmethoden das Wissen vermittelt hat. Häufig wird es dann ein eher subjektives Empfinden sein, welche Art und Weise der Wissensvermittlung dem Teilnehmer eher zusagt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich der in der Vergangenheit bereits gebuchten und sodann abgesagten Schulungsveranstaltung zum selben Inhalt für den Veranstalter D entschieden hat. Soweit hinsichtlich einer Schulungsteilnahme in E gegenüber A, B und C keine Reise- und Übernachtungskosten anfallen, relativiert sich dies jedenfalls insoweit, als die Verpflegungskosten, die beim Veranstalter D pro Tag 106,72 € ausmachen, auch bei einer Schulungsteilnahme bei einem anderen Veranstalter in E anfallen, wobei lediglich deren Höhe hier nicht beziffert werden kann. Die Ersparnis des Arbeitgebers wäre also deutlich geringer, als von ihm angenommen. Die Antragsteller können auch vom Arbeitgeber verlangen, von den Seminargebühren sowie den Hotel- und Verpflegungskosten für den Besuch der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltungen freigestellt zu werden. Auch insoweit liegt der erforderliche Verfügungsgrund vor, §§ 935, 940 ZPO. Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt, weshalb die Betriebsratsmitglieder erforderliche Kosten der Betriebsratsarbeit nicht vorfinanzieren müssen (Hessisches LAG 14. Februar 2019 – 16 TaBVGa 24/19 - Rn. 68 ff.). Es besteht auch ein Verfügungsanspruch und zwar sowohl des Betriebsrats als Gremium, als auch des an der betreffenden Schulungsveranstaltung teilnehmenden Betriebsratsmitglieds. Das Betriebsratsamt ist -wie ausgeführt- ein unentgeltliches Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG. Daraus folgt zunächst, dass dem Betriebsratsmitglied für die Wahrnehmung seines Amtes in keiner Weise eine Vergütung zufließen darf. Umgekehrt folgt aus dem Charakter der Betriebsratstätigkeit als Ehrenamt zugleich, dass das Betriebsratsmitglied nicht eigenes Vermögen für die Betriebsratstätigkeit einsetzen muss, die hieraus entstehenden Kosten vielmehr nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen hat. Dies schließt eine Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Erbringung von Vorleistungen finanzieller Art im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit aus. Hiermit ist es unvereinbar, dem Betriebsratsmitglied, das an einer Betriebsratsschulung teilnehmen möchte, eine Verpflichtung zur Vorfinanzierung dieser Schulungsmaßnahme aufzuerlegen. Der Betriebsrat als solcher ist aufgrund seiner eingeschränkten Vermögensfähigkeit (hierzu: Bundesgerichtshof 25. Oktober 2012 – III ZR 266/11 – Rn. 11) gar nicht in der Lage Schulungsveranstaltungen vorzufinanzieren. Ist die Teilnahme an der Betriebsratsschulung erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz, kann daher nicht nur die Teilnahme hieran im Wege einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden, sondern auch die Freistellung von den hierfür anfallenden Seminar-, Unterkunfts- und Reisekosten (Hessisches LAG 14. Februar 2019 – 16 TaBVGa 24/19 - Rn. 74). III. Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.