Urteil
10 AZR 651/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bewilligte Maßnahme der medizinischen Vorsorge (§9 Abs.1 EFZG) kann neben einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§3 Abs.1 EFZG) einen eigenen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen; der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bei wiederholten Krankheitszeiten findet darauf keine Anwendung.
• Die Anwendung des §3 Abs.1 Satz2 EFZG (Fortsetzungserkrankung) bleibt jedoch möglich; ist die Vorsorgemaßnahme auf demselben Grundleiden wie die vorherige Arbeitsunfähigkeit bewilligt worden, ist der Anspruch insgesamt auf sechs Wochen begrenzt.
• Kommt es auf die Frage an, ob beide Verhinderungsfälle dasselbe Grundleiden haben, trägt der Arbeitnehmer die initiale Darlegungslast, im weiteren Verlauf die Beweislast der Arbeitgeber; der Arbeitnehmer kann zur Entkräftung der Fortsetzungsannahme ärztliche Angaben vorlegen und den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden.
Entscheidungsgründe
Entgeltfortzahlung bei Überschneidung von Vorsorgemaßnahme und Krankheit • Eine bewilligte Maßnahme der medizinischen Vorsorge (§9 Abs.1 EFZG) kann neben einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§3 Abs.1 EFZG) einen eigenen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen; der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bei wiederholten Krankheitszeiten findet darauf keine Anwendung. • Die Anwendung des §3 Abs.1 Satz2 EFZG (Fortsetzungserkrankung) bleibt jedoch möglich; ist die Vorsorgemaßnahme auf demselben Grundleiden wie die vorherige Arbeitsunfähigkeit bewilligt worden, ist der Anspruch insgesamt auf sechs Wochen begrenzt. • Kommt es auf die Frage an, ob beide Verhinderungsfälle dasselbe Grundleiden haben, trägt der Arbeitnehmer die initiale Darlegungslast, im weiteren Verlauf die Beweislast der Arbeitgeber; der Arbeitnehmer kann zur Entkräftung der Fortsetzungsannahme ärztliche Angaben vorlegen und den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Der Kläger, Omnibusfahrer im Schichtdienst, war vom 4. Juni bis 26. Juli 2010 wegen hypertensiver Herzkrankheit arbeitsunfähig. Für die Zeit vom 27. Juli bis 17. August 2010 bewilligte seine Krankenkasse eine Mutter-Vater-Kind-Kur nach §24 SGB V. Die Klägerpartei erhielt von der Beklagten sechs Wochen Entgeltfortzahlung für die Erkrankungszeit; für die Kurzeit zahlte die Beklagte nichts. Die Krankenkasse teilte mit, die Kur stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Vorerkrankung. Der Kläger verlangt Entgeltfortzahlung auch für die Kurzeit; die Beklagte hält die Verhinderungszeiten für einheitlich bzw. für auf demselben Grundleiden beruhend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger revidierte vor dem Bundesarbeitsgericht. • Rechtsgrundlagen: §3 Abs.1 und Satz2 EFZG, §9 Abs.1 Satz1 EFZG; Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §9 i.V.m. §3 kann bestehen. • Anwendbarkeit des Grundsatzes der Einheit des Verhinderungsfalls: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass bei aufeinanderfolgenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten die Sechswochenfrist nur einmal gilt, gilt nicht für die Beziehung zwischen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und einer bewilligten Maßnahme der medizinischen Vorsorge/Rehabilitation. Unterschiedliche Ursachen, Bewilligungsvoraussetzungen und planbare Zeitlage der Vorsorgemaßnahmen rechtfertigen eine andere Betrachtung. • §9 EFZG stellt die entsprechenden Vorschriften des EFZG zwar zur Anwendung, berücksichtigt aber die Besonderheiten von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen; die Billigkeitsgründe, die die Einheit des Verhinderungsfalls bei Krankheiten tragen, greifen hier nicht durch. • Fortsetzungserkrankung (§3 Abs.1 Satz2 EFZG): Gleichwohl ist §3 Abs.1 Satz2 EFZG auf das Verhältnis zwischen Vorsorgemaßnahme und vorheriger Arbeitsunfähigkeit anwendbar, sofern beide Verhinderungsfälle auf demselben Grundleiden beruhen; dann ist die Entgeltfortzahlung insgesamt auf sechs Wochen begrenzt, außer die Fristen nach Nr.1 oder Nr.2 sind erfüllt. • Beweis- und Darlegungslast: Befindet sich der Arbeitnehmer innerhalb der Sperrfristen des §3 Abs.1 Satz2 EFZG und verlangt Entgeltfortzahlung, muss er zunächst darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt; hierzu können ärztliche Bescheinigungen und Schweigepflichtsentbindungen dienen. Erst wenn der Arbeitnehmer substantiiert vorgetragen hat, obliegt der Nachweis einer gemeinsamen Ursache der Arbeitgeberseite. • Verfahrensfolgen: Das Landesarbeitsgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Vorsorgekur auf demselben Grundleiden beruhte; daher kann der Senat die Sache nicht entscheiden und verweist zur weiteren Feststellung zurück. Die Revision des Klägers war erfolgreich insoweit, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Entscheidend ist, dass eine bewilligte Vorsorgemaßnahme nach §9 Abs.1 EFZG grundsätzlich einen eigenen Anspruchsgrund für Entgeltfortzahlung begründen kann und der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls insoweit nicht gilt. Allerdings bleibt der Ausschluss eines weiteren Anspruchs nach §3 Abs.1 Satz2 EFZG möglich, wenn beide Verhinderungszeiten auf demselben Grundleiden beruhen; dies ist vom Berufungsgericht zu prüfen. Der Kläger muss zunächst darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt und kann hierfür ärztliche Nachweise und Schweigepflichtsentbindungen vorlegen; steht eine gemeinsame Ursache nicht fest, trifft die Darlegungs- und Beweislast die Beklagte. Die Sache wird zur ergänzenden Feststellung des Grundleidens und neuer Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.