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Urteil

5 Sa 831/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:0209.5SA831.14.00
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Leitsätze

1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).

2. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt war. Ist dies der Fall, endet die Pflicht des Arbeitgebers, Entgeltfortzahlung zu leisten, nach sechs Wochen. Besteht zwischenzeitlich – und sei es nur für wenige Stunden – Arbeitsfähigkeit, löst die erneute Erkrankung einen neuen Versicherungsfall mit der Folge aus, dass der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss.

3. Der Arbeitnehmer muss darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (BAG 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – BAGE 115, 206). Die Aussage des BAG, dass für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit die Ende des Verhinderungsfalls die Entscheidung des Arztes maßgeblich ist (BAG 10. September 2014 – 10 AZR 651/12 – NZA 2014, 1139), betrifft den Fall, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitnehmer ununterbrochen arbeitsunfähig war. Ist dies unstreitig, kommt es auf eine Bescheinigung des Arztes nicht an. Denn maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig oder arbeitsunfähig war. Ärztliche Bescheinigungen dienen lediglich dem Beweis, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Behauptet der Arbeitnehmer gar nicht, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, kommt es auf ärztliche Bescheinigungen nicht an.

Tenor
  • I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10. Juli 2014 – 1 Ca 855/14 – insoweit teilweise abgeändert, als es den Beklagten zur Zahlung von 4.770,00 € brutto abzüglich 100,00 € netto nebst Zinsen verurteilt hat.

Der Tenor wird insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2014 1.590,00 € brutto abzüglich 159,47 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.490,00 € seit dem 01.02.2014 zu zahlen.

  • 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2014 895,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

  • 3. Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2014 1.272,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

  • 4. Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.

  • II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

  • III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). 2. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt war. Ist dies der Fall, endet die Pflicht des Arbeitgebers, Entgeltfortzahlung zu leisten, nach sechs Wochen. Besteht zwischenzeitlich – und sei es nur für wenige Stunden – Arbeitsfähigkeit, löst die erneute Erkrankung einen neuen Versicherungsfall mit der Folge aus, dass der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss. 3. Der Arbeitnehmer muss darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (BAG 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – BAGE 115, 206). Die Aussage des BAG, dass für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit die Ende des Verhinderungsfalls die Entscheidung des Arztes maßgeblich ist (BAG 10. September 2014 – 10 AZR 651/12 – NZA 2014, 1139), betrifft den Fall, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitnehmer ununterbrochen arbeitsunfähig war. Ist dies unstreitig, kommt es auf eine Bescheinigung des Arztes nicht an. Denn maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig oder arbeitsunfähig war. Ärztliche Bescheinigungen dienen lediglich dem Beweis, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Behauptet der Arbeitnehmer gar nicht, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, kommt es auf ärztliche Bescheinigungen nicht an. I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10. Juli 2014 – 1 Ca 855/14 – insoweit teilweise abgeändert, als es den Beklagten zur Zahlung von 4.770,00 € brutto abzüglich 100,00 € netto nebst Zinsen verurteilt hat. Der Tenor wird insoweit zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2014 1.590,00 € brutto abzüglich 159,47 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.490,00 € seit dem 01.02.2014 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2014 895,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.05.2014 zu zahlen. 3. Der Beklagten wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2014 1.272,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.05.2014 zu zahlen. 4. Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. III. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten noch über die Vergütung des Klägers für die Monate Januar, März und April 2014. Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 1. April 2012 als Paketzusteller zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.590 EUR beschäftigt. Dies entspricht einem Nettolohn von 1.133,97 EUR. Der Kläger hat keine Unterhaltspflichten. Der Beklagte gab dem Kläger im Jahre 2012 ein Darlehen über 1.800 EUR. Hierüber unterzeichnete der Kläger am 22. September 2012 einen Schuldschein. Der Kläger ging im Januar 2014 seiner Arbeit nach. Er war in der Zeit vom 3. Februar bis zum 5. April 2014 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Am 7. April 2014 arbeitete er. Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ihn ab dem 8. April 2014 von seiner Tätigkeit als Fahrer freistelle. Die Freistellungstage würden mit dem Urlaubsanspruch des Klägers für 2014 verrechnet. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. März 2014 zum 30. April 2014 gekündigt. Der Kläger ist seit dem 14. April 2014 einer anderen Tätigkeit nachgegangen. Der Umfang ist zwischen den Parteien streitig. Ein Gläubiger des Klägers hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gepfändet. Der Kläger hat Kopien der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die ihm für den Zeitraum vom 3. Februar 2014 bis zum 5. April 2014 erteilt worden sind, zu den Gerichtsakten gereicht. Sie sind alle von Herrn D . O ausgestellt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe aus dem Darlehensvertrag kein Anspruch mehr gegen ihn zu. Hierzu hat er behauptet, die Parteien hätten sich auf eine Verrechnung mit offenen Urlaubsansprüchen aus 2012 und 2013 (anteilig) verständigt. Die Krankenkasse des Klägers hat in einem Schreiben vom 7. Juli 2014 (Kopie Bl. 198 d.A.) darauf hingewiesen, dass nach ihren Unterlagen „die Erkrankung vom 17.03.2014 in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer Vorerkrankung“ stehe. Der gesetzliche Anspruch von 42 Tagen ende daher mit dem 27. April 2014. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.770,00 € brutto abzüglich gezahlter 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 aus 3.180,00 € seit dem 01.04.2014 und aus 1.590,00 € seit dem 01.02.2014 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Monate Januar 2014, März 2014 und April 2014 eine ordnungsgemäße Vergütungsabrechnung zur Verfügung zu stellen; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.03.2014 zum Ablauf des 30.04.2014 seine Beendigung finden wird und unbefristet fortbesteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, eine Verrechnung mit der vom Kläger geschuldeten Zahlung von 1.800 EUR sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne weiteres zulässig gewesen. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 10. Juli 2014 zur Zahlung von 4.770 EUR brutto anzüglich 100 EUR netto für die Monate Januar, März und April 2014 verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 13. August 2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, er habe eine Verrechnung vornehmen dürfen. Der Kläger habe mehrfach zugesichert, den ihm überlassenen Geldbetrag zurückzugewähren. Zudem habe er zwischenzeitlich sein Einverständnis mit einer Verrechnung erklärt. Unabhängig davon sei das Darlehen rechtlich wie überzahltes Arbeitsentgelt bzw. ein Vorschuss auf Entgeltansprüche zu werten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.07.2014 insoweit aufzuheben, als er verurteilt worden ist, an den Kläger 4.770,00 € brutto abzüglich gezahlter 100,00 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 aus 3.180,00 € und aus 1.490,00 € seit dem 01.02.2014 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, zwischen seinen Erkrankungen vom 3. Februar bis zum 15. März 2014 sowie vom 17. März bis zum 5. April 2014 habe kein kausaler Fortsetzungszusammenhang bestanden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 18. März 2014 bis zum 5. April 2014 kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Beklagten zu. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Er endete am 17. März 2014. Für die Zeit vom 18. März bis zum 5. April 2014 steht ihm unabhängig davon, aufgrund welcher Erkrankung der Kläger arbeitsunfähig war, kein (neuer) Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Maßgeblich ist, dass der Kläger in der Zeit vom 3. Februar bis zum 5. April 2014 durchgehend arbeitsunfähig war. Daher greift der Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls. Der Kläger muss sich wegen der Pfändung für den Monat Januar 2014 über die 100 EUR, die er selbst in Abzug gebracht hat, weitere 59,47 EUR netto abziehen lassen. Dies ist der pfändbare Betrag. Weitere Abzüge muss er sich nach den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht gefallen lassen. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.590 EUR brutto abzüglich 159,47 EUR netto aus § 611 Abs. 1 BGB für den Monat Januar 2014. Der Kläger muss sich wegen der Pfändung für den Monat Januar 2014 über die 100 EUR, die er selbst in Abzug gebracht hat, weitere 59,47 EUR netto abziehen lassen. Bei einem Nettolohn von 1.133,97 EUR sind 59,47 EUR pfändbar (§ 850c ZPO). 2. Dem Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 895 EUR brutto aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für den Zeitraum vom 1. bis zum 17. März 2014. Für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. März 2014 steht ihm kein Anspruch gegen den Beklagten zu. a) Für den Monat März 2014 muss sich der Kläger keinen Abzug wegen der Pfändung gefallen lassen, weil sein Einkommen nicht den pfändungsfreien Betrag übersteigt. b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Forderung des Beklagten nicht nach § 389 BGB erloschen ist. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist unzulässig. Eine Bruttoforderung kann nicht mit einer Nettoforderung und umgekehrt aufgerechnet werden. Es besteht keine Gleichartigkeit i.S.v. § 387 BGB (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - NZA 2005, 682; LAG Köln 18. Februar 2008 - 14 Sa 1029/07 - juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Darlehen nicht wie überzahltes Arbeitsentgelt bzw. wie ein Vorschuss auf Entgelt zu verstehen. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass er dem Kläger zu viel Arbeitsentgelt ausbezahlt hat. Ein Darlehen ist kein Vorschuss. Es ist unabhängig vom Anspruch des Klägers auf Arbeitsvergütung ausbezahlt worden. Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Kläger mit einer Verrechnung einverstanden erklärt hat. Es fehlt jegliche Angabe, wann er dies wem gegenüber in welchem Zusammenhang erklärt hat. Zudem ist der Beklagte für die von ihm zu beweisende und vom Kläger bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben. Auf die Frage, ob der Kläger überhaupt wirksam ein Einverständnis hätte erklären können, kommt es nicht an. c) Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. März 2014 zu. Ein über sechs Wochen hinausgehender Entgeltfortzahlungsanspruch ist wegen des Grundsatzes der Einheit des Verhinderungsfalls ausgeschlossen. aa) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (BAG 10. September 2014 – 10 AZR 651/12 – NZA 2014, 1139; 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – BAGE 115, 206). Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt war. Ist dies der Fall, endet die Pflicht des Arbeitgebers, Entgeltfortzahlung zu leisten, nach sechs Wochen. Besteht zwischenzeitlich – und sei es nur für wenige Stunden – Arbeitsfähigkeit, löst die erneute Erkrankung einen neuen Versicherungsfall mit der Folge aus, dass der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss. Maßgeblich ist die vorübergehend bestehende Arbeitsfähigkeit; nicht entscheidend ist demgegenüber, ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich gearbeitet hat. Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG 12. Juli 1989 – 5 AZR 377/88 – EzA § 616 BGB Nr. 39; AnwK-ArbR-Sievers § 3 EFZG Rn. 109). Der Arbeitnehmer muss darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (BAG 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – BAGE 115, 206). Die Aussage des BAG, dass für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit die Ende des Verhinderungsfalls die Entscheidung des Arztes maßgeblich ist (BAG 10. September 2014 – 10 AZR 651/12 – NZA 2014, 1139) , betrifft den Fall, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der Arbeitnehmer ununterbrochen arbeitsunfähig war. Ist dies unstreitig, kommt es auf eine Bescheinigung des Arztes nicht an. Denn maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig oder arbeitsunfähig war. Ärztliche Bescheinigungen dienen lediglich dem Beweis, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Behauptet der Arbeitnehmer gar nicht, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, kommt es auf ärztliche Bescheinigungen nicht an. bb) Danach hat der Kläger ab dem 18. März 2014 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Anspruch hat nur sechs Wochen bestanden. Ein weitergehender Anspruch ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ausgeschlossen, weil der Kläger ohne Unterbrechung arbeitsunfähig war. Die von der Krankenkasse in dem Schreiben vom 7. Juli 2014 getroffene Aussage entspricht nicht der Rechtslage; sie ist unzutreffend. 3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.272 EUR brutto aus § 611 Abs. 1 BGB (für den 7. April 2015) und aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BUrlG (für den 8. bis zum 30. April 2014). Für die Zeit vom 1. bis zum 6. April 2014 besteht kein Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Der Kläger muss sich auf seinen Urlaubsentgeltanspruch nicht anderweitig erzielten Verdienst anrechnen lassen. Insoweit folgt das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Für den Monat April 2014 muss sich der Kläger keinen Abzug wegen der Pfändung gefallen lassen, weil sein Einkommen nicht den pfändungsfreien Betrag übersteigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.