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Urteil

7 AZR 290/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Frage, ob eine sachgrundlose Befristung wegen vorheriger Beschäftigung mit demselben Arbeitgeber unzulässig ist, ist Arbeitgeber i.S.v. §14 Abs.2 Satz2 TzBfG der jeweilige Vertragsarbeitgeber (natürliche oder juristische Person). • Unionsrechtliche Vorgaben zur Missbrauchsvermeidung stehen der nationalen Rechtslage nicht entgegen; die Missbrauchskontrolle kann durch allgemeine Grundsätze von Treu und Glauben (§242 BGB) und die abgestufte Darlegungs- und Beweislast erfolgen. • Wenn die Tatsachen indizieren, dass mehrere rechtlich verbundene Arbeitgeber in bewusstem Zusammenwirken eine Befristung lediglich zur Umgehung des Anschlussverbots vereinbart haben, genügt anfänglicher Indizvortrag des Arbeitnehmers; dem Arbeitgeber muss Gelegenheit gegeben werden, die Indizwirkung zu erschüttern. • Kann das Revisionsgericht die entscheidungserheblichen Umstände nicht abschließend klären, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Sachgrundlose Befristung bei vorheriger Beschäftigung: Vertragsarbeitgeber als Maßstab und Missbrauchskontrolle • Bei der Frage, ob eine sachgrundlose Befristung wegen vorheriger Beschäftigung mit demselben Arbeitgeber unzulässig ist, ist Arbeitgeber i.S.v. §14 Abs.2 Satz2 TzBfG der jeweilige Vertragsarbeitgeber (natürliche oder juristische Person). • Unionsrechtliche Vorgaben zur Missbrauchsvermeidung stehen der nationalen Rechtslage nicht entgegen; die Missbrauchskontrolle kann durch allgemeine Grundsätze von Treu und Glauben (§242 BGB) und die abgestufte Darlegungs- und Beweislast erfolgen. • Wenn die Tatsachen indizieren, dass mehrere rechtlich verbundene Arbeitgeber in bewusstem Zusammenwirken eine Befristung lediglich zur Umgehung des Anschlussverbots vereinbart haben, genügt anfänglicher Indizvortrag des Arbeitnehmers; dem Arbeitgeber muss Gelegenheit gegeben werden, die Indizwirkung zu erschüttern. • Kann das Revisionsgericht die entscheidungserheblichen Umstände nicht abschließend klären, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin war zunächst befristet bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsvermittlerin in einer ARGE beschäftigt. Kurz vor Ablauf dieses Vertrags vermittelte die Bundesagentur die Klägerin an die Beklagte (eine kreisangehörige Stadt), die sie ohne Vorstellungsgespräch ab 1.1.2009 bis 31.12.2010 befristet einstellte. Die Beklagte stellte die Klägerin der ARGE auf Grundlage eines Personalgestellungsvertrags zur Verfügung; Vertrags- und öffentlich-rechtliche Regelungen zeigen enge Zusammenarbeit zwischen ARGE, Bundesagentur und kreisangehörigen Städten. Die Klägerin hielt die Anschlussbefristung für unwirksam und verlangte Feststellung sowie vorläufige Weiterbeschäftigung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht konnte auf Basis der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung unwirksam wegen Umgehung des Anschlussverbots war, und verwies zurück. • Zulässigkeit: Die Klage ist ein Befristungskontrollantrag nach §17 TzBfG und damit zulässig und bestimmt. • Begriff des Arbeitgebers: Im Anschlussverbot des §14 Abs.2 Satz2 TzBfG ist "Arbeitgeber" der Vertragsarbeitgeber (natürliche oder juristische Person), nicht der bloße Beschäftigungsbetrieb oder Arbeitsplatz. • Unionsrechtliche Vorgaben: Die Richtlinie 1999/70/EG verlangt Missbrauchsvermeidung; dies kann durch nationale Missbrauchs- und Rechtsmissbrauchsprüfung (z.B. §242 BGB) gewahrt werden. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Bei Anhaltspunkten für eine gezielte Umgehung des Anschlussverbots ist §242 BGB anzuwenden; der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast, darf aber Indizien vortragen, wobei eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast gilt. • Indizien und Beweislast: Indizien sind u.a. nahtloser Anschluss, unveränderter Arbeitsplatz, vergleichbare Arbeitsbedingungen, Vermittlung durch den vorherigen Arbeitgeber und erkennbares Zusammenwirken. Reicht der Arbeitnehmer Indizien vor, muss der Arbeitgeber diese substantiiert entkräften; sonst gelten die Indizien als zugestanden. • Sachverhalt im Streitfall: Die Klägerin legte unbestrittene Indizien vor (nahtloser Einsatz auf demselben Arbeitsplatz, Vermittlung durch die Bundesagentur, Einstellung ohne Vorstellungsgespräch, enge organisatorische Verflechtung der Träger), die eine missbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots indizieren. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Da das Revisionsgericht die Indizienwirkung nicht abschließend auflösen konnte und die Beklagte nicht ausreichend Gelegenheit hatte, zur Entkräftung vorzutragen, war Zurückverweisung geboten. Die Revision der Klägerin hat Erfolg; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass im Anschlussverbot des §14 Abs.2 Satz2 TzBfG der Vertragsarbeitgeber und nicht der bloße Arbeitsplatz maßgeblich ist. Wegen deutlicher Indizien für eine missbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots durch vernetztes Handeln der beteiligten Träger besteht jedenfalls hinreichender Anlass, der Beklagten Gelegenheit zu geben, die Indizien substantiiert zu widerlegen. Erst nach erneuter tatsächlicher Aufarbeitung durch das Landesarbeitsgericht ist über die Nichtigkeit der Befristung und gegebenenfalls über den Antrag auf Weiterbeschäftigung abschließend zu entscheiden. Daher wird die Sache zurückverwiesen, damit die Instanz die Umstände zur Umgehungsfrage vollständig aufklärt und über den Weiterbeschäftigungsantrag entscheidet.