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Urteil

3 Ca 425/14

Arbeitsgericht Duisburg, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDU:2014:0616.3CA425.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 19.09.2012 vereinbarten Befristung am 31.01.2014 beendet worden ist. 2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Sachbearbeiterin weiter zu beschäftigen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4.Der Streitwert beträgt 8.965,92 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses. 3 Die 35-jährige Klägerin trat zum 01.02.2012 aufgrund eines bis zum 31.12.2012 befristeten Arbeitsvertrages vom 23.12.2011 in die Dienste der beklagten Bundesagentur für Arbeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden. Vereinbart wurde die Anwendung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit sowie die ergänzenden Tarifverträge (im Folgenden: TV-BA). Die Klägerin wurde in die Tätigkeitsebene IV eingruppiert und erhielt monatlich 2.241,48 € brutto. Mit Änderungsvertrag vom 19.09.2012 wurde die Befristung bis zum 31.01.2014 verlängert. 4 Zuvor war die Klägerin vom 15.12.2008 bis zum 29.12.2010 bei der Gemeinnützigen Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH (GfB) als Beschäftigte im allgemeinen Verwaltungsdienst im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung angestellt. Bei der GfB handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen für Arbeit suchende Menschen und Arbeit gebende Unternehmen, an dem neben der Stadt Duisburg als Mehrheitsgesellschafterin auch die IHK und die Kreishandwerkerschaft beteiligt sind. Die Klägerin war tätig für die von der Beklagten und der Stadt Duisburg nach § 44b SGB II a. F. gebildeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE). 5 Für die Zeit vom 30.12.2010 bis zum 30.06.2011 wurde die Klägerin von der Stadt Duisburg aufgrund eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages eingestellt. Sowohl bei der GfB als auch bei der Stadt Duisburg wurde die Klägerin nach TVöD, Entgeltgruppe 9, vergütet. 6 In der Zeit vom 31.12.2010 bis zum 30.06.2011 befand sich die Klägerin im Mutterschutz bzw. in Elternzeit aufgrund der Geburt ihres Sohnes am tt.mm.2011. Am 15.06.2011 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin. Am 16.06.2011 wurde jedenfalls das Team, in dem die Klägerin tätig war, von der stellvertretenden Geschäftsführerin des Jobcenters über die Möglichkeit einer Beschäftigung bei der Beklagten informiert. Am 20.06.2011 fand ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten statt. Der Klägerin wurde eine mündliche Einstellungszusage für die Zeit ab Februar 2012 nach der von der Klägerin beabsichtigten Kinderbetreuung erteilt. 7 Eine von der Klägerin gegen die Stadt Duisburg gerichtete Entfristungsklage wurde mit Urteil der Kammer vom 31.10.2011 (Geschäftsnr. 3 Ca 1525/11) abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung vom LAG Düsseldorf am 14.03.2012 (Geschäftsnr. 12 Sa 1388/11) zurückgewiesen. Vom 01.07.2011 bis zum 31.01.2012 war die Klägerin ohne Beschäftigung. 8 Die Klägerin war seit 2008 stets als Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II eingesetzt. Sie arbeitete sowohl bei der GfB als auch bei der Beklagten immer in demselben Team mit demselben Vorgesetzten, dem sie auch während ihrer Zeit bei der Stadt Duisburg zugeordnet war. Lediglich ihr Bürozimmer änderte sich zwischenzeitlich. 9 Mit beim Gericht am 18.02.2014 eingegangener, der Beklagten am 24.02.2014 zugestellter Klageschrift hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31.01.2014 gewandt und ihre vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. 10 Die Klägerin ist der Ansicht, die erneute sachgrundlose Zeitbefristung sei aufgrund der Vorbeschäftigungen rechtsmissbräuchlich. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 19.09.2012 vereinbarten Befristung am 31.01.2014 beendet worden ist, 13 2.im Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Sachbearbeiterin weiter zu beschäftigen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte behauptet, nach dem Vorstellungsgespräch sei der Klägerin eine mündliche Einstellungszusage als Arbeitsvermittlerin im Bereich Arbeitgeberservice (AGS), und nicht als Sachbearbeiterin im Bereich SGG, erteilt worden. Erst Ende November 2011 habe die Möglichkeit bestanden, die Klägerin wieder als Sachbearbeiterin im Bereich SGG zu beschäftigen. 17 Die Beklagte ist der Ansicht, bei den aufgrund der Neufassung von § 44b Abs. 1 SGB II errichteten Jobcentern handele es sich, wie früher bei den Arbeitsgemeinschaften, um eigenständige Behörden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege nicht vor, da sie lediglich die sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG ergebende Befristungsmöglichkeiten angewendet habe. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Befristung aufgrund des Änderungsvertrags vom 19.09.2012 für die Zeit bis zum 31.01.2014 war rechtsmissbräuchlich, so dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin weiter zu beschäftigen. 21 I. 22 Die Klage ist zulässig. 23 1.Der Antrag zu 1) ist ein Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG. Er ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Die Klägerin wendet sich gegen die Abrede vom 19.09.2012, nach der ihr mit der Beklagten geschlossener Arbeitsvertrag bis zum 31.01.2014 befristet ist. 24 2.Der Antrag zu 2) ist als uneigentlicher Hilfsantrag, der für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellt ist, zulässig. Auch dieser Antrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, da er konkret die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Sachbearbeiterin benennt. 25 II. 26 Die Klage ist begründet. 27 1.Die am 19.09.2012 vereinbarte Befristung zum 31.01.2014 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. 28 a)Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Diese Voraussetzungen sind bei der im Arbeitsvertrag vom 19.09.2012 vereinbarten Befristung eingehalten. Die Klägerin und die Beklagte hatten zuvor am 23.12.2011 ein für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.12.2012 befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit der angegriffenen Befristungsvereinbarung vom 19.09.2012 bis zum 31.01.2014 einmalig verlängert. Damit ist die Anzahl der zulässigen Verlängerungen weit unterschritten. Der insgesamt zulässige Befristungszeitraum von maximal zwei Jahren ist ebenfalls eingehalten. 29 b)Die streitbefangene Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig. Die Vorbeschäftigungen der Klägerin bei der GfB und der Stadt Duisburg stehen der Befristung nicht entgegen. 30 Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 31 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin sowohl bei der GfB, bei der Stadt Duisburg als auch bei der Beklagten denselben Arbeitsplatz in der Bearbeitungsstelle SGG bekleidet hat. 32 "Arbeitgeber" i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (vgl. BAG v. 09.03.2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18, juris; BAG v. 18.10.2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 m. w. N., BAGE 120, 34). Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht mit dem Beschäftigungsbetrieb oder dem Arbeitsplatz verknüpft (vgl. hierzu BAG v. 16.07.2008 - 7 AZR 278/07 - Rn. 13, BAGE 127, 140). 33 Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem kommunalen Träger und der Beklagten, die nach §§ 44b, 6d SGB II gemeinsam die "Jobcenter" genannte Einrichtung betreiben (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris). Bei dem kommunalen Träger, hier also der Stadt Duisburg, und der Beklagten handelt es sich auch unter dem Blickwinkel des Teilzeit- und Befristungsgesetz um zwei verschiedene juristische Personen und damit um zwei verschiedene Arbeitgeber. Dies ergibt sich auch aus § 44g Abs. 4 SGB II, wonach die Rechtsstellung der dem Jobcenter zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unberührt bleibt. 34 c)Der Beklagten ist es aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen. 35 aa)Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beschränkt als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rechte als auch die Inanspruchnahme von Rechtsinstituten und Normen. Die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten ist rechtsmissbräuchlich, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können. Der unredliche Vertragspartner kann sich auf eine solche Befristung nicht berufen (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris; BAG v. 15.05.2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 26 m. w. N., juris). 36 bb)Nach den von der Klägerin in der Klageschrift vorgebrachten sowie von der Beklagten unstreitig gestellten Umständen ist die missbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG indiziert. Die Klägerin hat Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte die Befristung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem vormaligen Vertragsarbeitgeber nur deshalb vereinbart hat, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können. 37 (1)Nach allgemeinen Grundsätzen ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung derjenige, der eine solche geltend macht, bei einer Befristungsabrede also regelmäßig der Arbeitnehmer. Allerdings ist insoweit den Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Kenntnismöglichkeiten des Arbeitnehmers ergeben, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen. Es genügt zunächst, dass der Arbeitnehmer - soweit er die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu der Befristung geführt haben, nicht kennt - einen Sachverhalt vorträgt, der die Missbräuchlichkeit der Befristung nach § 242 BGB indiziert. Entsprechende Indizien sind neben den Umständen, aus denen sich die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen dem vormaligen und dem letzten Vertragsarbeitgeber ergibt, insbesondere der nahtlose Anschluss des mit dem neuen Vertragsarbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags an den befristeten Vertrag mit dem vormaligen Vertragsarbeitgeber, eine ununterbrochene Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Arbeitsbereich (vor allem, wenn sie vertraglich zugesichert ist) zu auch im Übrigen - im Wesentlichen - unveränderten oder gleichen Arbeitsbedingungen, die weitere Ausübung des Weisungsrechts durch den bisherigen Vertragsarbeitgeber oder eine ohnehin gemeinsame Ausübung des Weisungsrechts, die "Vermittlung" des Arbeitnehmers an den letzten Vertragsarbeitgeber durch den vormaligen Vertragsarbeitgeber und ein erkennbar systematisches Zusammenwirken von bisherigem und neuem Arbeitgeber (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris). 38 (2)Alle vorgenannten Indizien liegen vor. 39 (a)Die rechtliche und tatsächliche Verbundenheit zwischen der Stadt Duisburg und der Beklagten folgt bereits daraus, dass beide nach § 44b SGB II Träger des Jobcenters sind. 40 (b)Die Klägerin ist ohne erhebliche Unterbrechung durchgängig seit dem 15.08.2008 in der seinerzeitigen ARGE bzw. im jetzigen Jobcenter tätig. Unstreitig war sie vom 15.08.2008 bis zum 29.12.2010 bei der GfB und vom 30.12.2010 bis zum 30.06.2011 bei der Stadt Duisburg beschäftigt. 41 Die rechtliche Unterbrechung der Beschäftigung in der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.01.2012 ist unerheblich. Die Klägerin nahm ab dem 31.12.2010 Mutterschutz im Hinblick auf die am tt.mm.2011 erfolgte Geburt ihres Kindes in Anspruch und nahm anschließend bis zum 30.06.2012 Elternzeit. Damit ist sie vergleichbar mit anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG zum Elterngeld gerichtsbekannt für 12 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen, da das Elterngeld während dieser Zeit zum Lebensunterhalt beiträgt. Wäre die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis geblieben, hätte sie aufgrund der Regelungen zum Elterngeld demnach nicht zwangsläufig arbeiten müssen. Entscheidend ist für die Prüfung unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs nicht, was die Klägerin tatsächlich getan hätte, sondern was typischerweise vergleichbare Arbeitnehmerinnen in einer solchen Situation getan hätten. Wie ausgeführt, hätte ein erheblicher Teil der Arbeitnehmerschaft weiterhin Elternzeit in Anspruch genommen, so dass auch diese Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen selbst bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht zur tatsächlichen Ableistung der Arbeit zur Verfügung gestanden hätten. 42 (c)Die Klägerin war immer in demselben Bereich tätig. Unstreitig hat die Klägerin seit dem 15.12.2008 in demselben Team dieselbe Tätigkeit in der Bearbeitungsstelle SGG ausgeübt. Nicht von Bedeutung ist der Wechsel des Zimmers. In jeder Behörde ist es vorstellbar, dass im Laufe der Jahre ein Umzug erfolgt. 43 (d)Die Arbeitsbedingungen sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Klägerin unterlag nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen während der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 30.06.2011 dem TVöD, während bei der Beklagten der TV-BA gilt. Beides sind Tarifvertragswerke für den öffentlichen Dienst, die sich inhaltlich weitgehend gleichen. Unerheblich ist es, dass es unterschiedliche Eingruppierungsvorschriften gibt und die Vergütung bei der Beklagten nach der Tätigkeitsebene IV höher ausfällt als nach der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 nach TVöD (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris). 44 Auch ein Wechsel von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung mit 25 Stunden ist keine rechtlich bedeutsame wesentliche Änderung. Vielmehr ist die Möglichkeit eines Wechsels in eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Willen des Gesetzgebers, der in § 15 Abs. 5 BEEG und in § 8 TzBfG zum Ausdruck kommt, ausdrücklich erwünscht. 45 Ohne Bedeutung ist weiterhin, ob das Arbeitsverhältnis bei der GfB befristet war, und wenn ja, ob eine Befristung wirksam gewesen ist. Maßgeblich ist der Umstand, dass die Klägerin sodann vom 30.12.2010 bis zum 30.06.2011 bei dem anderen Träger des Jobcenters, nämlich der Stadt Duisburg, tätig war. 46 Im Hinblick auf die Bestimmungen des MuSchG ist es auch nicht relevant, dass die Klägerin ab dem 31.12.2010 einem Beschäftigungsverbot unterlag. Der Beginn der Mutterschutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ändert nichts daran, dass weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestand. Wollte man diesen Umstand zum Nachteil der Klägerin berücksichtigen, läge eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. 47 (e)Die Klägerin unterlag stets dem Weisungsrecht derselben Person. Ihr Teamleiter war immer dieselbe Person. Dieser ist wiederum eingegliedert in die Organisation der ARGE bzw. des Jobcenters. Etwaige bedeutsame Änderungen dieser Organisation seit dem Jahr 2008 sind nicht ersichtlich. Auch von den Parteien ist hierzu nichts vorgetragen worden. Die Klägerin war auch während ihres Arbeitsvertrages mit der Stadt Duisburg weiterhin diesem Teamleiter zugeordnet. 48 (f)Objektiv sind die Arbeitsverhältnisse bei der Stadt Duisburg und der Beklagten miteinander verknüpft, da die Beklagte bereits während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2011 am 20.06.2011 das Vorstellungsgespräch durchführte. Es kommt hinzu, dass auch nach den Darlegungen der Beklagten die stellvertretende Geschäftsführerin des Jobcenters am 16.06.2011 jedenfalls die im Team der Klägerin beschäftigten Mitarbeiterinnen auf die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung bei der Beklagten hinwies. Die stellvertretende Geschäftsführerin handelt in ihrer Eigenschaft als Repräsentantin des Jobcenters. Deren Handlungen hat sich die Beklagte, die Trägerin des Jobcenters ist, zurechnen zu lassen. Unerheblich ist, ob dies eine zentrale Informationsveranstaltung in größerem Umfang war oder ob diese Information nur in einer Abteilungsbesprechung erfolgte. Die Stadt Duisburg duldete jedenfalls das Vorgehen, wenn sie es nicht sogar ausdrücklich förderte, da klar war, dass bei ihr eine Fortbeschäftigung nicht mehr möglich sein würde. 49 Auch wenn keine Anhaltspunkte dazu ersichtlich sind, inwieweit einzelne Personen gerade die Klägerin an die Beklagte vermittelt haben, so genügt jedenfalls als Indiz für einen Rechtsmissbrauch die tatsächliche Verknüpfung durch die Besonderheiten des Jobcenters, das gemeinsam von der Beklagten und der vormaligen Arbeitgeberin, der Stadt Duisburg, betrieben wird. 50 Es kommt hinzu, dass der Klägerin bereits während des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses eine mündliche Einstellungszusage von der Beklagten gegeben wurde, da die Klägerin die beabsichtigte Betreuung ihres Kindes für ca. ein Jahr thematisiert hatte. Damit hat die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt so gehandelt, als ob es sich um eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses handeln werde, aufgrund dessen die Klägerin im Jobcenter tätig war. Gerade eine kurz vor Ablauf des bislang geschlossenen Arbeitsvertrags erfolgende Anbahnung des neuen Arbeitsverhältnisses indiziert, dass es "augenscheinlich" darum geht, die betroffenen Beschäftigten weiterhin im Jobcenter einsetzen zu können (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris). 51 Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin sich auf eine Stelle als Arbeitsvermittlerin bewarb und die Beklagte im Einstellungsgespräch zunächst eine Tätigkeit als solche vorgesehen hat. Bereits auf dem von der Beklagten selbst vorgelegten Beurteilungsbogen ist vermerkt, dass ggf. auch ein Einsatz im Sachbereich SGG in Betracht kommt (vgl. die Anmerkungen auf dem Beurteilungsbogen, Anlage 8 zur Klageerwiderung, Bl. 88 f. d. Akte). Tatsächlich ist die Klägerin auch dort wieder tätig gewesen. Unmaßgeblich ist, ob zufällig zwischen Erteilung der mündlichen Einstellungszusage und dem Arbeitsbeginn eine Stelle im Bereich Bearbeitung SGG frei geworden ist. Angesichts der Anzahl der insgesamt von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ein gewisser Wechsel vorprogrammiert. 52 Da die Beklagte bereits selbst dokumentiert hat, dass der Einsatz im Sachbereich SGG in Betracht kommt, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Rechtsmissbrauch in Fällen, in denen ein bei dem anderen Träger befristet Beschäftigter mit einer grundlegend anderen Tätigkeit erneut befristet eingestellt wird, nicht indiziert wäre. Wesentlich für den vorliegenden Fall ist, dass die Klägerin im Ergebnis nahtlos mit derselben Tätigkeit weiterbeschäftigt wurde. Ob die Beklagte die Klägerin zwischenzeitlich ggf. anders hat einsetzen wollen, ist deshalb für die Darlegung der Indizien ohne Bedeutung. 53 (g)Nach Auffassung der Kammer liegt bereits aufgrund der durch §§ 44b ff. SGB II vorgegebenen gemeinsamen Beteiligung der Stadt Duisburg und der Beklagten ein systematisches Zusammenwirken vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Beschäftigte der beteiligten Behörden missbräuchlich gehandelt haben. Vielmehr folgt bereits aus dem Umstand, dass § 44b SGB II die Stadt Duisburg und die Beklagte dazu verpflichtet, ein Jobcenter zu errichten, dass die beiden Träger des Jobcenters wechselseitig zu berücksichtigen haben, welche rechtlichen Handlungen der andere vorgenommen hat. Anders ist eine gemeinsame Trägerschaft nicht vorstellbar. 54 Es handelt sich um ein systematisches Zusammenwirken, wenn der eine Rechtsträger in Kenntnis der Vorbeschäftigung einen Arbeitnehmer wieder einstellt. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie aufgrund der Bewerbung der Klägerin Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin zuvor bei der GfB und sodann aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages bei der Stadt Duisburg beschäftigt war. 55 Ein systematisches Zusammenwirken der beteiligten Rechtsträger im Hinblick auf die Befristungen mit der Klägerin wird zudem dadurch indiziert, dass ein Bedürfnis für eine Befristung nicht ersichtlich ist. Weder ist erkennbar, dass die Arbeit in der Bearbeitungsstelle SGG zukünftig nicht mehr anfallen werde, noch ist zu erkennen, dass in Bezug auf die Person der Klägerin die Beklagte noch die Überzeugung gewinnen musste, ob die Klägerin auf Dauer geeignet wäre, die dortigen Aufgaben wahrzunehmen. Die Klägerin hatte sich bereits seit zwei Jahren in demselben Team bewährt. Der Teamleiter hatte ausreichend Gelegenheit, sich von der Person und der Arbeitsleistung der Klägerin zu überzeugen. In jeder Beziehung war mithin ein Grund nicht erkennbar, weshalb eine nur vorübergehende Beschäftigung der Klägerin angezeigt war. 56 Aus Sicht der Klägerin ist damit hinreichend deutlich vorgetragen, dass die Beklagte hier missbräuchlich ihre Stellung als juristisch selbständige Person ausgenutzt hat, um erneut nur eine Befristung abschließen zu können. 57 (3)Diesen Indizien ist die Beklagte nicht in ausreichendem Umfang entgegengetreten. 58 Die Arbeitgeberin muss sich nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf den Vortrag der Arbeitnehmerin einlassen. Sie kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere kann sie dabei auch die - für den Arbeitnehmer häufig nicht ohne weiteres erkennbaren - Gründe für den Arbeitgeberwechsel darlegen (BAG v. 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris). 59 An solchem Vortrag fehlt es. 60 (a)Insbesondere hat die Beklagte in keiner Weise dargelegt, warum ein Grund für einen Arbeitgeberwechsel vorlag. Ersichtlich benötigte das Jobcenter als solches die Arbeitskraft der Klägerin. Anderenfalls hätten weder die GfB, noch die Stadt Duisburg und auch nicht die Beklagte die Klägerin eingestellt und beschäftigt. Aus Sicht der Klägerin und auch aus Sicht des Gerichts ist nicht nachvollziehbar, warum dies zunächst über die GfB, sodann über die Stadt Duisburg und schließlich über die Beklagte erfolgte. Eine hinreichende Begründung hierzu hat die Beklagte nicht abgegeben. 61 Sowohl der Stadt Duisburg als auch der Beklagten oblag als gesetzlicher Auftrag gem. §§ 44b, 44g SGB II die Errichtung des Jobcenters. Damit verbunden ist die Verpflichtung, Arbeitnehmer abzustellen, die die im Jobcenter anfallenden Arbeiten erledigen. Sofern solche Arbeitnehmer nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind, besteht die Verpflichtung, diese einzustellen. 62 Gerade wenn zwei juristisch verschiedene Arbeitgeber gemeinsam ein Jobcenter betreiben, ist es missbräuchlich, wenn zunächst der eine Arbeitgeber die Befristungsmöglichkeit aus § 14 Abs. 2 TzBfG in Anspruch nimmt, und sodann der andere und dabei - wie hier - den höchst zulässigen Zeitrahmen von zwei Jahren überschreitet. Für den Rechtsmissbrauch bedarf es keiner Gespräche oder des Nachweises von kollusivem Zusammenwirken bestimmter Personen. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken liegt schon dann vor, wenn der eine Arbeitgeber in Kenntnis aller Umstände der Vorbeschäftigung ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis abschließt. Denn der Beklagten war bewusst, dass die Klägerin bereits seit 2008 erst über die GfB und dann unmittelbar über die Stadt Duisburg für denselben Arbeitsplatz beschäftigt wurde. Die Beklagte wollte gleichwohl lediglich eine Befristung vornehmen. 63 Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass Informationen über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ggf. nicht von ihr selbst, sondern durch Mitarbeiter des Jobcenters weitergegeben wurden. Um ein missbräuchliches Zusammenwirken auszuschließen, wäre es gerade aufgrund der gesetzlichen Anordnung der Zusammenarbeit erforderlich, im Einzelnen darzulegen, dass entweder der andere Träger (hier also die Stadt Duisburg) oder das Jobcenter als solches in einer für die Beklagte nicht vorhersehbaren oder bekannten Weise agiert hätten. Wie sich aus den Bewerbungsunterlagen ergibt, war der Beklagten der Umstand der lediglich befristeten Beschäftigung bei der Stadt Duisburg aber bekannt. 64 (b)Sofern es für die erneute sachgrundlose Befristung billigenswerte Motive gegeben hätte, hätte es an der Beklagten gelegen, diese darzulegen. 65 Hieran fehlt es. Die Beklagte hat in keiner Weise erläutert, warum am 23.12.2011 und am 19.09.2012 bei Abschluss und Verlängerung ein Bedürfnis für eine Befristung bestand. Allein der Umstand, dass wegen eines generellen Personalüberhangs unbefristete Stellen nicht zur Verfügung gestanden haben sollen, überzeugt nicht. Es ist nicht erklärlich, warum dann nicht anstelle der Klägerin eine Person aus dem Personalüberhang auf dem Arbeitsplatz in der Bearbeitungsstelle SGG eingesetzt wurde. 66 (c)Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, dass sie von etwaigen rechtlichen Bedenken der Stadt Duisburg gegen eine erneue Befristung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nichts gewusst hätte oder dass der Stadt Duisburg klar gewesen wäre, dass die Beklagte die Klägerin nur auf maximal zwei Jahre befristet einstellen würde. Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit diese beiden Umstände geeignet wären, Indizien für einen Rechtsmissbrauch zu widerlegen. Von letzterem geht das BAG in der Entscheidung vom 04.12.2013 - 7 AZR 290/12 -, juris, dem Grunde nach aus. Jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass aufgrund solcher oder vergleichbarer Umstände eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeiten widerlegt wäre. 67 (4)Einer weiteren Schriftsatzfrist bedurfte es nicht. Die Missbräuchlichkeit der Vertragsgestaltung ergab sich bereits aus den von der Klägerin in der Klageschrift vorgetragenen und von der Beklagten in der Klageerwiderung zugestandenen Tatsachen. Auf den ergänzenden Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 28.05.2014 und 13.06.2014 kommt es mithin nicht mehr an. 68 2.Die Klägerin kann von der Beklagten die Weiterbeschäftigung als Sach-bearbeiterin verlangen. 69 Auch im Fall einer erfolgreichen Entfristungskontrollklage überwiegt das Inte-resse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, vorläufig bis zur rechtskräf-tigen Entscheidung weiterbeschäftigt zu werden (BAG v. 29.06.2011 - 7 AZR 6/10 -, BAGE 138, 242-252; BAG v. 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 19; ErfK/Müller-Glöge, 14. Aufl., TzBfG § 17 Rn. 12). 70 III. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. 72 Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 42 Abs. 2 GKG im Urteil festzusetzen. 73 RECHTSMITTELBELEHRUNG 74 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 75 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 76 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 77 Ludwig-Erhard-Allee 21 78 40227 Düsseldorf 79 Fax: 0211 7770-2199 80 eingegangen sein. 81 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 82 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 83 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 84 1.Rechtsanwälte, 85 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 86 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 87 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 88 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 89 Hagen