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Urteil

10 Sa 263/15

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2015:0814.10SA263.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2015 - 4 Ca 5574/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. 3 Die Klägerin war seit dem 01.10.2012 bei der Beklagten als Lehrkraft für besondere Aufgaben - zunächst in Teilzeit und seit dem 01.04.2013 in Vollzeit - beschäftigt. 4 Der Anstellung gingen eine Bewerbung der Klägerin und ein Einstellungsantrag des Institutsleiters vom 19.07.2012 voraus, mit dem dieser die befristete Einstellung der Klägerin als wissenschaftliche Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG beantragte. Der Einstellungsantrag, den die Klägerin ausweislich ihrer dies bestätigenden Unterschrift am 20.07.2012 zur Kenntnis genommen hat, enthält u.a. den ausdrücklichen Hinweis, dass für die rechtsverbindliche Ausgestaltung des beabsichtigten Beschäftigungsverhältnisses die Personalabteilung der Beklagten zuständig ist, deshalb vom Fachvertreter/Institutsvorstand etc. nur Einstellungsvorverhandlungen geführt werden dürfen und selbst ein der Personalabteilung vorgelegter Weiterbeschäftigungsvorschlag noch keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung begründet. 5 Die Beklagte unterrichtete den bei ihr gebildeten Personalrat der wissenschaftlichen Beschäftigten mit Schreiben vom 27.08.2012, wegen dessen vollständiger Fassung auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie verwiesen wird, über die beabsichtigte befristete Einstellung der Klägerin wie folgt: 6 "… 7 Maßnahme: Einstellung 8 Beginn: 01.10.2012 9 Zur Person: 10 Name, Vorname:Dr. M., T. 11 Beschäftigt als:wiss. Beschäftigte - befr. in der Funktion als 12 Lehrkraft f. b. Aufgaben 13 Befristung bis:30.09.2014 14 …" 15 Mit Schreiben vom 30.08.2012 teilte der Personalrat mit: 16 "… 17 Der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten hat zu der Maßnahme 18 Einstellung als Lehrkraft f. b. Aufgaben 19 M., T. 20 von 01.10.2012 bis 30.09.2014 21 Eingruppierung 13, Stufe 3 vorläufig 22 Arbeitszeit von 50 % 23 vorgelegt am: 27.08.2012 24 den Beschluss gefasst: 25 Der Einstellung und Eingruppierung wird zugestimmt. Der Einstufung kann nicht zugestimmt werden, da die Unterlagen nicht vollständig sind. 26 … 27 " 28 Hieraufhin schlossen die Parteien unter dem 18./27.09.2012 einen schriftlichen Formulararbeitsvertrag, in dem es auszugsweise wie folgt heißt: 29 "§ 1 30 Frau Dr. T. M. wird ab 01.10.2012 beschäftigt als Lehrkraft für besondere Aufgaben auf bestimmte Zeit gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m. § 30 Abs. 1 TV-L als Teilzeitbeschäftigte mit 50,00 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten, längstens bis zum 30.09.2014. 31 Bei früherer Rückkehr der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers an den Arbeitsplatz endet das zweckbefristete Arbeitsverhältnis mit einer der Regelung des § 15 TzBfG entsprechenden Auslauffrist von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung. 32 (…)" 33 Mit Schreiben vom 12.11.2012 informierte das Dezernat Personal und Organisation der Beklagten den Institutsleiter darüber, warum die Einstellung der Klägerin nicht nach dem WissZeitVG habe erfolgen können, dass deshalb mit der Klägerin eine sachgrundlose Befristung vereinbart worden sei und man sich vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine Sachgrundbefristung vorbehalte, einen weiteren Antrag auf befristete Beschäftigung der Klägerin im Anschluss an ihren jetzigen Vertrag kritisch zu prüfen und im Zweifelsfall abzulehnen. 34 Tatsächlich wurde das Arbeitsverhältnis trotz entsprechenden Antrags des Institutsleiters nicht über den 30.09.2014 verlängert. 35 Hieraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz 16.09.2014, welcher am 17.09.2014 beim Arbeitsgericht einging, Befristungskontrollklage erhoben. 36 Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristungsvereinbarung sei intransparent und widersprüchlich, da der von den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag so-wohl eine Zeit- als auch eine Sachgrundbefristung enthalte. Eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG sei rechtlich nicht mehr zulässig gewesen, da ihre Vorbeschäftigungszeiten bei der Universität zu L. auf die Beschäftigungsdauer bei der Beklagten hätten angerechnet werden müssen. Bei Vertragsschluss sei ihr eine Stelle nach dem WissZeitVG angeboten worden und zwar mit der Perspektive einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren, zunächst befristet auf zwei Jahre und nach positiver Evaluierung und Freisetzung entsprechender Mittel mit Verlängerungsmöglichkeit für weitere drei Jahre. Wie der Weiterbeschäftigungsantrag des Institutsleiters zeige, bestehe an ihrer Weiterbeschäftigung auch Bedarf. Im Übrigen sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. 37 Die Klägerin hat beantragt 38 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der mit Vertrag vom 18./27.09.2012 vereinbarten Befristung zum 30.09.2014 beendet ist. 39 Die Beklagte hat beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Sie hat behauptet, die im Arbeitsvertrag angegebene Befristung mit Sachgrund (Vertretungsbefristung) sei nie beabsichtigt gewesen und der Klägerin auch im Zuge der Vertragsverhandlungen nicht als Grund für die Befristung angegeben worden. Der entsprechende Passus des Arbeitsvertrags sei ganz offensichtlich versehentlich aus einem Mustervertrag übernommen worden und stehe in keinem Zusammenhang zum Rest des Vertrages. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, dass das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. 42 Mit Urteil vom 28.01.2015 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Befristungsabrede sei gemäß §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW in der ab dem 16.07.2011 gültigen Fassung unwirksam, da im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung die erforderliche Zustimmung des Personalrats nicht vorgelegen habe. Die Parteien hätten nicht nur eine reine Zeitbefristung ohne Sachgrund, sondern eine Kombination aus Zweckbefristung und kalendermäßiger Höchstbefristung vereinbart. Nach Wortlaut und Systematik von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitsvertrags seien beide Befristungen kombiniert und deshalb nicht voneinander trennbar, so dass auch die Zustimmung des Personalrats nur einheitlich habe erfolgen können. Einer Doppelbefristung habe der Personalrat aber nicht zugestimmt. Nach dem Inhalt des Unterrichtungsschreibens der Beklagten vom 27.08.2012 und dem Inhalt des Mitteilungsschreibens des Personalrats vom 30.08.2012 habe sich dessen Zustimmung lediglich auf eine Zeitbefristung vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2014 bezogen. 43 Mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, dessen rechtliche Wertungen sie für fehlerhaft hält. 44 Das Arbeitsgericht gehe zunächst in seiner Annahme fehl, die Parteien hätten eine Kombination aus Zweckbefristung und kalendermäßiger Höchstbefristung vereinbart. Eine solche Kombination sei nicht beabsichtigt gewesen. Andernfalls wäre ein anderes Formular verwendet worden. Im Übrigen ließen Gestaltung des Arbeitsvertrages und dessen Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erkennen, dass lediglich eine reine sachgrundlose Zeitbefristung bezweckt gewesen sei. 45 Selbst wenn aber von der Vereinbarung einer Kombination aus Zweck- und Zeitbefristung ausgegangen werden müsse, habe das Arbeitsgericht daraus falsche Schlüsse gezogen. Diese Vertragsgestaltung entspreche einer im Arbeitsleben gebräuchlichen Regelungstechnik, die als solche weder intransparent noch widersprüchlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes beinhalte eine solche Doppelbefristung zwei rechtliche selbständige Befristungsabreden mit der Folge, dass die mögliche Unwirksamkeit etwa der Zweckbefristung auf die Wirksamkeit einer mitvereinbarten Zeltbefristung keinen Einfluss habe. 46 Das sei auch bei der rechtlichen Beurteilung der Personalratsbeteiligung zu berücksichtigen. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin für die vereinbarte (Höchst-) Dauer bestanden habe, gehe es allein noch um die Wirksamkeit der kalendermäßigen Höchstbefristung. Dieser habe der Personalrat aber zugestimmt. Ein möglicher Fehler in der Beteiligung des Personalrats bei der Zweckbefristung könne keine Bedeutung mehr gewinnen. 47 Die Beklagte beantragt, 48 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2015 49 - 4 Ca 5574/14 abzuändern und die Klage abzuweisen. 50 Die Klägerin beantragt, 51 die Berufung zurückzuweisen. 52 Mit ihrer Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten des zweit-instanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt sie das Urteil des Arbeitsgerichts im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, wegen dessen Details auf die Klageschrift und den ergänzenden Schriftsatz der Klägerseite vom 18.12.2014 Bezug verwiesen wird. 53 Im Übrigen wird von der weitergehenden Darstellung des Tatbestandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und wegen der übrigen Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen. 54 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 55 I. 56 Die Berufung ist zulässig, denn sie genügt den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO. Sie ist auch begründet. Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern und die Klage abzuweisen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 30.09.2014 beendet und die Befristungskontrollklage deshalb unbegründet. Die im Arbeitsvertrag vom 18./27.09.2012 enthaltene Abrede, wonach die Klägerin längstens bis zum 30.09.2014 beschäftigt wird, ist als sachgrundlose Zeitbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG wirksam. 57 1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gilt die Befristungsabrede nicht schon nach § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 1. Halbsatz KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Denn die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Befristungsabrede rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 17 Satz 1 geltend gemacht. Insbesondere konnte die Klage vor dem Ende der vereinbarten Kalenderbefristung erhoben werden. An der raschen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel schon vor dem vereinbarten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall - auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Die materiell-rechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch die Erhebung einer Klage vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 -, juris, Rn. 12). 58 2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts scheitert die Abrede nicht an einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrats. 59 a) Dem Arbeitsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung unwirksam ist (BAG, Urteil vom 18. Juli.2012 - 7 AZR 443/09, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2013 - 4 Sa 671/13 -, juris). Richtig ist auch, dass der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NRW mitzubestimmen hat und dies dazu führt, dass eine Befristungsabrede gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden kann und diese Zustimmung im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags vorliegen muss. Eine nachträgliche Zustimmung genügt nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2008 für die bis zum 31.03.2009 gültigen und insoweit wortgleichen Fassung des LPVG NW ausdrücklich entschieden (BAG, Urteil vom 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 -, Rn. 22, juris). Ebenso wie die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (vgl. LAG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 53) schließt sich auch die erkennende Kammer dieser Rechtsprechung für die aktuelle Neufassung des Gesetzes an. 60 b) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW). Dabei ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Personalrat unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung im Einzelnen darzulegen. Vielmehr genügt er zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Zu diesen Angaben, die zumindest die typisierende Bezeichnung des Befristungsgrunds umfassen müssen, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats verpflichtet, da der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW benötigt. Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen. Der Personalrat soll prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (vgl. LAG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 54). 61 c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gewahrt. 62 Die Beklagte unterrichtete den Personalrat mit Schreiben vom 27.08.2012 über ihre Absicht, den Arbeitsvertrag der Klägerin bis zum 30.09.2014 zu befristen. Dem stimmte der Personalrat mit Schreiben vom 30.08.2012 zu. 63 Damit ist den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW Genüge getan. 64 aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies zwar nicht bereits deshalb, weil bei verständiger Auslegung des Arbeitsvertrages davon ausgegangen werden müsste, dass die Parteien nur eine reine Zeitbefristung ohne Sachgrund vereinbart hätten. Die getroffene Abrede ist vielmehr als Vereinbarung einer Kombination aus einer zeitlichen (Höchst-) Befristung (§ 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages) und einer Zweckbefristung (§ 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages) zu verstehen. Das hat das Arbeitsgericht in zutreffender Darstellung und Anwendung der für die Auslegung von Verträgen maßgeblichen Grundsätze im Detail herausgearbeitet, ohne dass seine Auslegung entscheidungsrelevante Fehler erkennen ließe oder solche mit der Berufung aufgezeigt wären. Das Berufungsgericht folgt deshalb den Erwägungen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG bei gleichzeitiger Verweisung auf Gliederungspunkte II. 2. b) aa) der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils fest. 65 bb) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts macht es die Beteiligung des Personalrats bezüglich der hier allein in Streit stehenden (Höchst-) Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2014 nicht unwirksam, dass die Beklagte diesen nicht auch über die im Arbeitsvertrag zu findende Zweckbefristung unterrichtet und deshalb der Personalrat einer solchen auch nicht zugestimmt hat. 66 Die Beklagte verweist mit ihrer Berufungsbegründung zu Recht auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kombination von Zeit- und Zweckbefristung. Danach ist sowohl die Doppelbefristung als auch die Kombination von auflösender Bedingung oder Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung rechtlich möglich (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 -, Rn. 15, juris), sondern als Vereinbarung von zwei rechtlich selbständigen Befristungen zu verstehen, mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der Zweckbefristung auf die zugleich vereinbarte Zeitbefristung keinen Einfluss hat (BAG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; BAG, Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 -, juris, Rn. 28). Ist das Arbeitsverhältnis - wie hier - ohnehin bis zu der vereinbarten kalendermäßig bestimmten Höchstfrist fortgesetzt worden, gewinnt eine möglicherweise unwirksame Zweckbefristung keine Bedeutung mehr (BAG, Urteil vom 13. Juni 2007 a.a.O). 67 Es mag also sein, dass die im Arbeitsvertag enthaltene Zweckbefristung mangels Zustimmung des Personalrates unwirksam ist. Angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt dies jedoch keine Veranlassung, der hier allein strittigen Höchstbefristung auf den 30.09.2014, der der Personalrat ausdrücklich zugestimmt hat, ihre Wirksamkeit zu nehmen. 68 3. Die unter den Parteien vereinbarte Höchstbefristung auf den 30.09.2014 ist wirksam, ohne dass es auf eine sachliche Rechtfertigung ankäme. Denn eines Sachgrundes bedurfte gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht. 69 Das Arbeitsverhältnis war auf die Höchstdauer von zwei Jahren (01.10.2012 bis 30.09.2014) geschlossen. 70 Entgegen der Auffassung der Klägerin greift das sog. Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht. Denn die Beschäftigung der Klägerin bei der Universität Köln ist keine Vorbeschäftigung i.S. dieser Norm. 71 aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit "demselben Arbeitgeber" bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 72 "Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (vgl. BAG, Urteil vom 04. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 -, juris, Rn. 18, m.w.N.). 73 Hieran gemessen handelt es sich bei der Universität Köln nicht um den selben Arbeitgeber. 74 Wie sich § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Hochschulgesetz NW entnehmen lässt, handelt es sich bei der Universität Köln und der beklagten Universität Düsseldorf jeweils um vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit um voneinander zu unterscheidende juristische Personen. 75 bb) Entgegen der mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Auffassung sind in dem Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten auch keine Vorbeschäftigungszeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Universität Köln anzurechnen. 76 Richtig ist, dass § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L die Anrechnung von Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber vorsieht, wenn Beschäftigte zwischen Arbeitgebern wechseln, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich die Beklagte - wie die Klägerseite offenbar meint - so behandeln lassen müsste, als sei sie schon länger Arbeitgeberin der Klägerin mit der Folge, dass § 14 Abs. 2 TzBfG verbraucht wäre. Im Gegenteil: Die durch die Tarifnorm angeordnete "Anrechnung" von Zeiten, die bei einem "anderen" Arbeitgeber zurückgelegt wurden, bewirkt gerade keine rechtliche "Gleichsetzung" der Arbeitgeber, sondern impliziert deren Verschiedenheit. 77 Dessen ungeachtet übersieht die Klägerseite, dass § 34 TV-L ausweislich seiner Überschrift explizit den Fall der "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" betrifft, § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L mithin für die Berechnung der in diesem Fall zu beachtenden Kündigungsfrist gilt. Den Fall der "Befristeten Arbeitsverhältnisse" regelt hingegen § 30 TV-L. Diese für den hiesigen Fall speziellere Tarifnorm enthält im Absatz 5 zwar ebenfalls eine dem § 34 Abs. 1 TV-l vergleichbare Staffelung der im Falle einer Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu beachtenden Kündigungsfrist. Sie enthält jedoch gerade keine dem § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L entsprechende Anrechnungsregel. 78 4. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsabrede ist jedenfalls im Hinblick auf die hier in Streit stehende kalendermäßige Höchstbefristung nicht aus AGB-rechtlichen Gründen unwirksam. 79 a) Zunächst hält die in § 1 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrags enthaltene Kombination einer kalendermäßigen Höchstbefristung mit einer Zweckbefristung als solche einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. 80 Wie die bereits dargestellte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erkennen lässt, handelt es sich bei der Kombination von Zeit- und Zweckbefristung um eine im Arbeitsleben und im Arbeitsrecht gebräuchliche und nicht etwa überraschende Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bedingter Arbeitsverträge (vgl. BAG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 -, juris, Rn. 18 ff.). An der Tatsache, dass die Beklagte hier in dem von ihr - nach ihrer ausdrücklichen Erklärung formularmäßig - verwendeten Arbeitsvertrag eine kalendermäßige Höchstbefristung mit einer Zweckbefristung kombiniert hat, ist mithin per se nichts Überraschendes i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB. Die Klägerin konnte klar erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist. 81 b) Es kann dahinstehen, ob die hier getroffene Vereinbarung einer Zweckbefristung hinreichend klar und verständlich ist, was deshalb Zweifeln unterliegen mag, weil der Arbeitsvertrag keine nähere Angabe über die in § 1 Abs. 2 genannte "Stelleninhaberin" enthält, an deren frühere Rückkehr die Laufzeit des Arbeitsvertrages gebunden sein soll. Jedenfalls die rechtlich getrennt zu beurteilende kalendermäßige Befristung auf den 30.09.2014 unterliegt im Hinblick Klarheit und Bestimmtheit keinerlei Bedenken. 82 5. Der Beklagten ist es auch nicht aus Gründen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses zu berufen. 83 a) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass der Arbeitgeber treuwidrig handelt, wenn er eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Vertragslaufzeit ablehnt, obwohl er bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in Aussicht gestellt hat, dass er den Arbeitnehmer bei entsprechender Eignung im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis unbefristet weiterbeschäftigen werde und er dadurch ein berechtigtes Vertrauen des Arbeitnehmers auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geweckt oder diese Erwartung auch noch während der Dauer des befristeten Vertrags bestärkt hat. Dafür genügt jedoch nicht allein die subjektive Erwartung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber werde ihn nach Fristablauf weiterhin beschäftigen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten bei Vertragsschluss oder während der Vertragslaufzeit einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BAG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 -, juris, Rn. 35). 84 b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. 85 Die Klägerin bringt vor, ihr sei seitens der Beklagten eine Stelle nach dem WissZeitVG angeboten und eine Perspektive auf eine Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren in Aussicht gestellt worden; tatsächlich bestehe ausweislich des Weiterbeschäftigungsantrages des Institusleiters vom 22.07.2014 auch Bedarf. 86 Dieses Vorbringen vermag bei objektiver Betrachtung keine Erwartungshaltung bezüglich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die vereinbarte Befristung hinaus zu begründen. 87 Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin stand die Option einer Verlängerung des zunächst auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses unter dem mehrfachen Vorbehalt, einer "positiven Evaluierung" und "anschließender Freisetzung der entsprechenden Mittel". 88 Hinzu kommt, dass der dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vorangehende Einstellungsantrag des Institutsleiters vom 19.07.2012, welchen die Klägerin ausweislich ihrer dies bestätigenden Unterschrift am 20.07.2012 zur Kenntnis genommen hat, den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass für die rechtsverbindliche Ausgestaltung des beabsichtigten Beschäftigungsverhältnisses die Personalabteilung der Beklagten zuständig ist, deshalb vom Fachvertreter/Institutsvorstand etc. nur Einstellungsvorverhandlungen geführt werden dürfen und selbst ein der Personalabteilung vorgelegter Weiterbeschäftigungsvorschlag noch keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung begründet. Dieses Bild wird vervollständigt durch das Schreiben des Dezernats Personal und Organisation der Beklagten an den Institutsleiter vom 12.11.2012, dem sich in allen Einzelheiten entnehmen lässt, warum die Einstellung der Klägerin nicht nach dem WissZeitVG erfolgte, sondern eine sachgrundlose Befristung vereinbart wurde und man sich vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine Sachgrundbefristung vorbehalte, einen weiteren Antrag auf befristete Beschäftigung der Klägerin im Anschluss an ihren jetzigen Vertrag kritisch zu prüfen und im Zweifelsfall abzulehnen. 89 Angesichts dieser vielfältigen Vorbehalte und Hinweise kann von einer Selbstbindung der Beklagten im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung und einem dadurch hervorgerufenen Vertrauenstatbestand bezüglich einer (befristeten) Weiterbeschäftigung über den 30.09.2014 hinaus keine Rede sein. 90 c) Im Übrigen würde ein vom Arbeitgeber geschaffener Vertrauenstatbestand, den Arbeitnehmer nach dem Ende der Vertragslaufzeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, nicht zur Unwirksamkeit der Befristung führen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags begründen (BAG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - juris, Rn. 37). Ein solcher Anspruch ist ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 91 II. 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. 93 III. 94 Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats betreffenden Rechtsfrage zuzulassen. 95 RECHTSMITTELBELEHRUNG 96 Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin 97 R E V I S I O N 98 eingelegt werden. 99 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 100 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 101 Bundesarbeitsgericht 102 Hugo-Preuß-Platz 1 103 99084 Erfurt 104 Fax: 0361-2636 2000 105 eingelegt werden. 106 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 107 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 108 1.Rechtsanwälte, 109 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 110 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 111 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 112 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 113 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 114 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 115 MailänderRopertzKrüger