Urteil
6 AZR 159/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlt ein Dritter Lohnansprüche des Arbeitnehmers, liegt grundsätzlich eine inkongruente Deckung nach §131 InsO vor, soweit nicht vor der Krise eine ausdrückliche oder konkludente dreiseitige Abrede bestand, die die Zahlungspflicht des Dritten begründet.
• Die bloße wirtschaftliche Einheit oder ein gemeinsamer Geschäftssitz verbundenener Unternehmen reicht nicht aus, um Inkongruenz zu verneinen; erforderlich ist eine zuvor getroffene, insolvenzfeste Abrede.
• Fehlende Feststellungen zum Gläubigerbenachteiligungserfolg und zur Zahlungsunfähigkeit erfordern Zurückverweisung an die Vorinstanz (§563 ZPO) zur weiteren Tatsachenfeststellung.
Entscheidungsgründe
Inkongruente Deckung bei Drittforderungsbefriedigung durch verbundenes Unternehmen • Zahlt ein Dritter Lohnansprüche des Arbeitnehmers, liegt grundsätzlich eine inkongruente Deckung nach §131 InsO vor, soweit nicht vor der Krise eine ausdrückliche oder konkludente dreiseitige Abrede bestand, die die Zahlungspflicht des Dritten begründet. • Die bloße wirtschaftliche Einheit oder ein gemeinsamer Geschäftssitz verbundenener Unternehmen reicht nicht aus, um Inkongruenz zu verneinen; erforderlich ist eine zuvor getroffene, insolvenzfeste Abrede. • Fehlende Feststellungen zum Gläubigerbenachteiligungserfolg und zur Zahlungsunfähigkeit erfordern Zurückverweisung an die Vorinstanz (§563 ZPO) zur weiteren Tatsachenfeststellung. Der Kläger war bei der W Spezialbau GmbH beschäftigt. Zahlungen seines Arbeitsentgelts erfolgten ab August 2008 wiederholt von der W & M GmbH, einem vom selben alleinigen Gesellschafter geführten Unternehmen; die letzten Zahlungen waren mit dem Vermerk „für W Spezialbau“ versehen. Insolvenzverfahren über beide Gesellschaften wurden am 29. April 2009 eröffnet. Der Insolvenzverwalter des Schuldners forderte Rückzahlung der ab 30. Oktober 2008 geleisteten Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung. Der Kläger focht die Anfechtung ab und berief sich u.a. auf Üblichkeit der Zahlungen, eine gemeinsame Betriebsführung und die Bargeschäftsausnahme des §142 InsO. Arbeitsgericht gab der Widerklage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab mit der Begründung, es liege keine inkongruente Deckung vor; der Insolvenzverwalter legte Revision ein. • Revision des Insolvenzverwalters hatte Erfolg; das Landesarbeitsgericht hatte unzureichend festgestellt, sodass Zurückverweisung gem. §563 ZPO erforderlich ist. • Rechtliche Ausgangslage: §§129 ff., insbesondere §131 InsO (inkongruente Deckung) und §133 InsO (Vorsatzanfechtung); Kongruenz ist streng nach dem Inhalt des ursprünglichen Schuldverhältnisses zu beurteilen. • Zahlungen eines Dritten sind regelmäßig inkongruent, wenn der Gläubiger keinen Anspruch darauf hat, dass ein Dritter erfüllt; sie können jedoch kongruent sein, wenn ein eigenes, unanfechtbares Forderungsrecht des Gläubigers gegen den Dritten besteht oder eine vor der Krise getroffene ausdrückliche oder konkludente dreiseitige Abrede vorliegt. • Die bloße wirtschaftliche Einheit, gemeinsamer Geschäftssitz oder gemeinsame Betriebsführung rechtfertigt allein keine Annahme kongruenter Deckung; arbeitsvertraglicher Anspruch bleibt grundsätzlich gegen den vertraglichen Arbeitgeber bestehen. • Bei verbundenen Unternehmen ist zur Annahme von Kongruenz eine eindeutige, vor Krisenbeginn entstandene Regelung erforderlich; ansonsten besteht Gefahr der Umgehung der Anfechtung durch Zwischenschaltung eines nahestehenden Unternehmens. • Das Landesarbeitsgericht hat zudem nicht hinreichend Feststellungen dazu getroffen, ob die Zahlungen auf Anweisung auf Schuld oder auf Kredit erfolgten, was für die Frage der Gläubigerbenachteiligung (§129 InsO) entscheidend ist. • Bargeschäft nach §142 InsO liegt nicht vor, da hierfür eine wechselseitige Vereinbarung fehlt; die Zahlungen sind daher nicht automatisch geschützt. • Fehlende Feststellungen zur Gläubigerbenachteiligung und zur Zahlungsunfähigkeit machen eine neuerliche Prüfung durch das Landesarbeitsgericht erforderlich; die Inkongruenz ist zudem ein wichtiges Indiz für den Benachteiligungsvorsatz nach §133 InsO. Die Revision des Insolvenzverwalters war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es sind weitere Feststellungen zu treffen, insbesondere ob eine vor Krise begründete ausdrückliche oder konkludente dreiseitige Abrede bestand, ob die Zahlungen als Anweisung auf Schuld oder auf Kredit geleistet wurden und ob Gläubigerbenachteiligung sowie Zahlungsunfähigkeit vorlagen. Nur bei Feststellung einer solchen Abrede oder bei fehlender Benachteiligung kann die Widerklage endgültig abgewiesen werden; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Zahlungen gemäß §§129 ff. InsO anfechtbar. Die Entscheidung bleibt daher offen und bedarf der ergänzenden Tatsachenprüfung durch das Landesarbeitsgericht.