Urteil
3 U 168/17
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0328.3U168.17.00
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Leitsätze
Die Begleichung von Mietzinsverbindlichkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin durch ihre Muttergesellschaft im Rahmen eines Cash Pools stellt auch dann eine inkongruente Deckung dar, wenn sämtliche Mietzinsen während der Vertragslaufzeit auf diese Weise bezahlt worden sind, ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen die Muttergesellschaft aber nicht begründet worden ist.(Rn.28)
(Rn.33)
(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 15.09.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 66.931,36 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begleichung von Mietzinsverbindlichkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin durch ihre Muttergesellschaft im Rahmen eines Cash Pools stellt auch dann eine inkongruente Deckung dar, wenn sämtliche Mietzinsen während der Vertragslaufzeit auf diese Weise bezahlt worden sind, ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen die Muttergesellschaft aber nicht begründet worden ist.(Rn.28) (Rn.33) (Rn.35) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 15.09.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Berufungsstreitwert: 66.931,36 € A. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr einer erhaltenen Mietzahlung in Anspruch. Die Beklagte ist Eigentümerin der Immobilie D... Straße ... in L... Diese Immobilie war vormals an die Streithelferin vermietet, welche das Objekt an die B... P... D... GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) untervermietet hatte. Durch eine dreiseitige Vereinbarung vom 10.05./14.05./31.05.2012 verständigten sich die Schuldnerin, die Beklagte und die Streithelferin u.a. darauf, mit Wirkung zum 01.05.2012 das bestehende Untermietverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Streithelferin in ein unmittelbares Mietverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu überführen (Anlage B 5 = GA I 86). Unter dem 07.08.2012 stellte die Beklagte der Schuldnerin eine Dauermietrechnung über den monatlichen Mietzins nebst Betriebskostenvorauszahlungen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 66.931,36 € (Anlage B 6 = GA I 92) aus, erstmals fällig am 01.07.2012. Im Wege der Banküberweisung erhielt die Beklagte am 11.09.2012 auf diese Dauerrechnung einen Betrag in Höhe von (3 x 66.931,36 € =) 200.794,08 €. Von demselben Bankkonto, dessen Inhaber auf dem Kontoauszug der Beklagten als „B... P... DEUTSCHL“ bezeichnet wurde, wurde die monatliche Bruttomiete in Höhe von jeweils 66.931,36 € in der Folgezeit ab Oktober 2012 an die Beklagte überwiesen. Streitgegenständlich ist die Überweisung für den Juni 2013, welche am 12.06.2013 erfolgte und an diesem Tag auf dem Zielkonto der Beklagten wertgestellt wurde (Anlage B 8 = GA I 96). Aufgrund eines am 11.07.2013 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags wurde am 01.10.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Das Landgericht hat die auf Rückgewähr der Zahlung vom 12.06.2013 in Höhe von 66.931,36 € nebst Zinsen seit Insolvenzeröffnung gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat gemeint, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass diese Zahlung nicht von einem eigenen Bankkonto der Schuldnerin erfolgt sei, sondern von dem Konto ihrer Alleingesellschafterin, der B... P... Deutschland GmbH. Es handele sich um eine mittelbare Zuwendung der Schuldnerin, welche ihre Gläubiger benachteilige, weil auf dem für die Schuldnerin bei der B... P... Deutschland GmbH geführten Verrechnungskonto (sog. Clearing-Konto) zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung ein Guthaben zu Gunsten der Schuldnerin vorhanden gewesen sei. Selbst wenn kein Guthaben vorhanden gewesen wäre, würde dies an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung aber nichts ändern, weil der tatsächlich praktizierte Ausgleich von Verbindlichkeiten der Schuldnerin durch die B... P... Deutschland GmbH ein Guthaben der Schuldnerin auf dem Clearing-Konto nicht vorausgesetzt habe, so dass von einem konkludent geschlossenen Darlehensvertrag auszugehen sei. Diese mittelbare Zuwendung stelle eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare inkongruente Deckung dar. Allein der Umstand, dass die Mietzinsverbindlichkeiten der Schuldnerin bereits zuvor durch die B... P... Deutschland GmbH beglichen worden seien, habe keinen Rechtsanspruch der Beklagten auf diesen Zahlungsweg begründet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie bringt im Wesentlichen vor, entgegen der Annahme des Landgerichts sei es nicht unerheblich, ob die Beklagte erkennen konnte, dass die streitgegenständliche Zahlung von der B... P... Deutschland GmbH und nicht der Schuldnerin selbst stammte. Denn für die Zuordnung einer Zahlung sei die Empfängersicht maßgeblich. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts würden unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie entgegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) treuwidrig handelnde Konzerngesellschaften geschützt und gutgläubige Gläubiger einseitig benachteiligt. Dabei habe das Landgericht die Beklagte als gutgläubige Gläubigern sogar doppelt benachteiligt, indem es eine konkludente Vereinbarung der Beklagten mit der B... P... Deutschland GmbH zur Übernahme der Mietzinsverpflichtungen abgelehnt habe. Für eine konkludente Vereinbarung mit dem Rechtsbindungswillen, diese Verpflichtungen zu übernehmen, spreche die jeweilige Zahlung durch die B... P... Deutschland GmbH. Demgegenüber sei die Annahme des Landgerichts künstlich und konstruiert, wonach zwischen der Schuldnerin und der B... P... Deutschland GmbH ein konkludenter Darlehensvertrag geschlossen worden sei, zumal ein vormals schriftlich abgeschlossener Vertrag zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung bereits beendet gewesen sei. Das Landgericht hätte die Zahlung entweder einheitlich als solche der Schuldnerin behandeln müssen, weil die Zahlung der B... P... Deutschland GmbH für die Beklagte nicht erkennbar war, oder es hätte die Zahlung insgesamt als erkennbare Zahlung der B... P... Deutschland GmbH würdigen und konsequent so behandeln müssen. Stattdessen habe das Landgericht ein „Rosinenpicken“ der jeweils für den Kläger günstigeren Variante vorgenommen. Schließlich habe das Landgericht auch übergangen, dass der Zahlungsweg der streitgegenständlichen Zahlungen bei allen vorangegangenen Zahlungen ebenso beschritten worden sei, so dass es sich um den normalen Zahlungsweg gehandelt habe und nicht um eine gezielte „Verschiebung“, um einen bestimmten Gläubiger durch einen abweichenden Zahlungsweg zu begünstigen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise: Zulassung der Revision. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. B. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die im letzten Monat vor der Insolvenzantragsstellung erfolgte Zahlung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar ist. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Berufung greifen nicht durch. I. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Mietzahlung um eine mittelbare Zuwendung handelt, welche von der Schuldnerin über ihre Muttergesellschaft - die B... P... Deutschland GmbH - an die Beklagte erbracht worden ist. 1. Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass die B... P... Deutschland GmbH und nicht die Schuldnerin Inhaberin des Bankkontos gewesen ist, von welchem die streitgegenständliche Mietzahlung überwiesen wurde. Auf der Grundlage der Vernehmung der Zeugin H... - einer vormaligen Teamleiterin in der Buchhaltung bei der Konzernmuttergesellschaft P... AG - hat das Landgericht festgestellt, dass die B... P... Deutschland GmbH Kontoinhaberin war. Es verhält sich demnach so, dass die B... P... Deutschland GmbH von ihrem Girokonto bei der ... Bank S... AG mit der Konto Nummer ... am 12.06.2013 eine Sammelüberweisung in Höhe von 8.700.308,02 € veranlasste, durch welche insgesamt 114 Einzelzahlungen gebündelt wurden, darunter die streitgegenständliche (Anlage 6 zum Protokoll vom 18.08.2017 = GA II 204 ff.). Im Innenverhältnis zwischen der B... P... Deutschland GmbH und der Schuldnerin wurde dieser Vorgang auf einem Clearingkonto verbucht. Unter dem 01.06.2013 wurde im Clearingkonto verbucht, dass die Miete zu zahlen war (Anlage 1 zum Protokoll vom 18.08.2017 = GA II 202), am 12.06.2013 erfolgte sodann die Buchung der Zahlung (Anlage 2 zum Protokoll vom 18.08.2017 = GA II 203). Diese Feststellung, welche von der Berufung nicht angegriffen wird, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugend und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. 2. Die Überweisung durch die B... P... Deutschland GmbH kann vom Kläger im Ausgangspunkt als mittelbare Zuwendung der Schuldnerin angefochten werden. a) Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert, richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte. Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler statt, sondern allein gegen den Leistungsempfänger (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 13.06.2013 - IX ZR 259/12, WM 2013, 1793 Rn. 21). Dies folgt dem allgemeinen Grundsatz, wonach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen eine Leitbildfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 289/14, WM 2018, 238 Rn. 15). b) Bei der streitgegenständlichen Zahlung handelt es sich um eine Leistung der Schuldnerin und nicht eine solche der B... P... Deutschland GmbH. aa) Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15, NJW 2016, 3027 Rn. 34; vom 25.02.2016 - IX ZR 146/15, WM 2016, 614 Rn. 21). bb) Nach dem Sachvortrag der Beklagten war für sie nicht erkennbar, dass nicht die Schuldnerin Kontoinhaberin gewesen war, weil die Angabe des Überweisenden auf dem Kontoauszug als „B... P... DEUTSCHL“ auch als Kurzbezeichnung der (unter B... P... D... GmbH firmierenden) Schuldnerin hätte gedeutet werden können. Folgte man dieser Auffassung der Beklagten, so kommt als Leistender von vornherein nur die Schuldnerin in Betracht, weil sich die Zahlung aus Sicht der Beklagten dann schon gar nicht als Dreipersonenverhältnis darstellte. cc) Auch wenn angenommen würde, die Beklagte hätte der Angabe auf ihrem Kontoauszug entnehmen müssen, dass die Überweisung nicht vom Konto der Schuldnerin, sondern eines Dritten erfolgt war, handelte es sich im Rechtssinne um eine Leistung der Schuldnerin. Auch wenn - für den Leistungsempfänger erkennbar - ein Dritter in einen Zahlungsvorgang eingeschaltet wird, folgt der bereicherungsrechtliche Leistungsbegriff grundsätzlich den schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten und nicht dem tatsächlichen Zuwendungsverhältnis. In den Fällen der Leistung kraft Anweisung bewirkt der Angewiesene nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGH, Urteil vom 29.04.2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 9 mwN). Gegen die Behandlung der streitgegenständlichen Zahlung als Anweisungslage kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass nicht die Schuldnerin ihre Muttergesellschaft B... P... Deutschland GmbH angewiesen habe, sondern allenfalls umgekehrt eine Anweisung der Letzteren in Betracht komme aufgrund ihrer konzernmäßigen Beherrschung der Schuldnerin. In tatsächlicher Hinsicht ist allerdings zutreffend, dass eine konkrete „Anweisung“ der Schuldnerin an ihre Muttergesellschaft, die streitgegenständliche Mietverbindlichkeit auszugleichen, nicht feststellbar ist. Wie die Zeugin H... geschildert hat, konnte die Muttergesellschaft die Buchhaltung der an dem Clearingkonten-Modell beteiligten Gesellschaften - darunter der Schuldnerin - einsehen. Die praktische Handhabung war die, dass ein „automatischer Zahlungslauf“ stattfand in der Weise, dass die B... P... Deutschland GmbH die Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschaften bezahlte und die Zahlungen auf den jeweiligen Clearing-Konten verbuchte. Allein der Umstand, dass die Muttergesellschaft der Schuldnerin von sich aus die Begleichung der Verbindlichkeiten veranlasst hat, lässt die Qualifikation der Zahlung als Leistung der Schuldnerin aber nicht entfallen. Zwar kann eine Leistung auf fremde Schuld nach § 267 Abs. 1 BGB, bei welcher der Dritte eine eigene Tilgungsbestimmung erbringt, eine eigene Leistung des Dritten darstellen mit der Folge, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in diesem Verhältnis vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 14; vom 31.01.2018 - VIII ZR 39/17, juris Rn. 25). Ob dies auch anfechtungsrechtlich zu einer abweichenden Behandlung der Drittzahlungen gemäß § 267 Abs. 1 BGB von anderen Fällen mittelbarer Zuwendung führt, kann hier aber dahinstehen, weil jedenfalls keine eigene Tilgungsbestimmung der B... P... Deutschland GmbH vorliegt. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende „schlichte“ Drittzahlung von der Leistung eines Versicherers, welcher in Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer eine fremde Schuld nach § 267 BGB tilgt und damit eine eigene Tilgungsbestimmung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 68 f.; vom 29.02.2000 - VI ZR 47/99, NJW 2000, 1718, 1719; vom 16.02.2017 - IX ZR 165/16, NJW 2017, 3376 Rn. 11). Liegt damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten eine Tilgungsbestimmung der Schuldnerin vor, so handelte es sich nur dann nicht um eine Leistung der Schuldnerin, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlte und die vermeintliche Anweisung der Schuldnerin auch nicht zuzurechnen wäre. Eine Zuwendung ist demjenigen nicht als Leistung zuzurechnen, welcher diese weder veranlasst noch den Anschein dafür gesetzt hat, es handele sich um seine Leistung (BGH, Urteil vom 29.04.2008 - XI ZR 371/0, BGHZ 176, 234 Rn. 10). Hat es die Schuldnerin ihrer Muttergesellschaft überlassen, ihre Buchhaltung selbständig auf fällige Verbindlichkeiten durchzusehen und diese ohne Absprache im Einzelfall zu begleichen, so ist die Anweisung aufgrund dieser generalisierten Veranlassung der Schuldnerin zuzurechnen. Auf das Vorliegen einer ausdrücklichen Anweisung im Sinne der §§ 783 ff. BGB kommt es nicht an. II. Wie das Landgericht weiter mit Recht angenommen hat, stellt die streitgegenständliche Zahlung eine inkongruente Deckung dar. 1. Gemäß § 131 Abs. 1 InsO ist eine Leistung u.a. dann inkongruent, wenn sie vom Gläubiger „nicht in der Art“ beansprucht werden konnte (BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 319/16, WM 2018, 343 Rn. 8). Dies ist dann der Fall, wenn die Leistung von dem abweicht, was nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses geschuldet ist, wobei die Kongruenz nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist. Lediglich geringfügige Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung, die der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entsprechen, schaden nicht (BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 399 f.). Eine nicht unerhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg, die eine inkongruente Deckung begründet, liegt namentlich dann vor, wenn ein Dritter auf Anweisung des Schuldners dessen Verbindlichkeit erfüllt, wie etwa eine unmittelbare Mietzahlung vom Endmieter an den Vermieter auf Anweisung des Zwischenmieters (BGH, Urteil vom 20.01.2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 17), die Zahlung von Baustoffen durch den Bauherrn auf Anweisung des Bauunternehmers (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 17) oder die Bezahlung eines Subunternehmers durch den Hauptauftraggeber auf Anweisung des Auftragnehmers (BGH, Urteil vom 20.11.2014 - IX ZR 13/14, WM 2015, 53 Rn. 17). Eine Drittzahlung ist hingegen kongruent, wenn dieser Zahlungsweg durch eine dreiseitige Vereinbarung der Beteiligten zuvor abgesprochen worden ist, es sei denn, diese kongruenzbegründende Abrede wäre ihrerseits anfechtbar (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - IX ZR 240/13, aaO Rn. 18 f.; vom 17.12.2015 - IX ZR 287/14, BGHZ 208, 243 Rn. 17 f.). Dabei kommt eine dreiseitige kongruenzbegründende Abrede auch stillschweigend in Betracht, insbesondere dann, wenn zwei Unternehmen gesellschaftsrechtlich verflochten sind und ein Unternehmen Buchhaltungs- und Verwaltungsaufgaben für das andere Unternehmen übernimmt, wobei allerdings in der bloßen Erbringung der nicht geschuldeten Leistung regelmäßig noch keine Änderung des Schuldgrunds liegt (BAG, Urteil vom 21.11.2013 - 6 AZR 159/12, BAGE 146, 323, juris Rn. 16, 18) 2. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten kein Zahlungsanspruch gegen die B... P... Deutschland GmbH zugestanden hat. Diese hat die Mietverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten weder schuldbefreiend übernommen, noch ist sie diesen beigetreten. Eine ausdrückliche Absprache zwischen der B... P... Deutschland GmbH und der Beklagten, wonach jene eine (Mit-)Verpflichtung bezüglich der Mietverbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft - der Schuldnerin - übernehme, ist unstreitig nicht getroffen worden. Die Rechtsbeziehung erschöpfte sich darin, dass die B... P... Deutschland GmbH die Miete tatsächlich von ihrem Konto bezahlt hat. Auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Beklagten, wonach sie sich unter dem Kontoinhaber „B... P... DEUTSCHL“ die Schuldnerin habe vorstellen müssen, kommt eine konkludente Schuld(mit-)übernahme schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht. Es gilt aber auch dann nichts anderes, wenn die Drittzahlung offenkundig gewesen sein sollte. Entgegen der Auffassung der Berufung liegt in der Bezahlung einer Verbindlichkeit nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung, für diese einstehen zu wollen. Im Moment der Zahlung kommt eine Schuldübernahme ohnehin allenfalls für eine „juristische Sekunde“ in Betracht, weil die Schuld mit der Zahlung erlischt und eine (Mit-)Übernahme der Schuld dann gegenstandslos ist. Der Zahlung kommt aber auch nicht der Erklärungswert bei, die bezahlte oder/und künftige Mietverbindlichkeiten als eigene Schuld zu übernehmen. Denn gemäß § 267 BGB kann auch ein Dritter schuldbefreiend zahlen, ohne selbst Schuldner sein zu müssen. Die Drittzahlung kann daher allein aufgrund einer Absprache zwischen dem Schuldner und dem Dritten erfolgen, ohne dass hieraus ein Anspruch des Gläubigers gegen den Dritten erwüchse. Dies entspricht auch der Auslegungsregel des § 329 BGB, wonach der Gläubiger aus einer Vereinbarung des Schuldners mit einem Dritten zur Erfüllungsübernahme im Zweifel nicht selbst einen Anspruch ableiten kann. 3. Konnte die Beklagte demnach von der B... P... Deutschland GmbH die streitgegenständliche Zahlung nicht fordern, so liegt wegen des vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweichenden Zahlungswegs eine inkongruente Deckung vor. Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich um den normalen Zahlungsweg gehandelt habe, weil sämtliche Mietzinszahlungen seit der Umwandlung des vormaligen Untermietvertrags mit der Schuldnerin in einen Hauptmietvertrag auf diese Weise bezahlt worden sind. Allein der Umstand, dass die Schuldnerin sämtliche Mietzahlungen an die Beklagte über ihre Muttergesellschaft abgewickelt hat, ändert an der Inkongruenz nichts, sofern ein solcher Zahlungsweg nicht vereinbart worden ist, woran es - wie ausgeführt - gerade fehlt. Zwar begründen verkehrsübliche Abweichungen vom Zahlungsweg wie die Überweisung vom eigenen Konto, eine Einzugsermächtigungslastschrift oder die Hingabe eines eigenen Schecks keine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 45). Das Cash-Pooling innerhalb verflochtener Gesellschaften kann dem aber nicht gleichgestellt werden. Denn nach dem äußeren Bild handelt es sich um schlichte Drittzahlungen, weil die poolführende Gesellschaft nach außen nicht wie ein Kreditinstitut auftritt (vgl. Spiekermann, NZI 2014, 1030, 1034). Das hiergegen von der Beklagen in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Argument, dass die konzernmäßige Verbindung unterschiedlicher Gesellschaften einer privilegierten Behandlung würdig sei, greift demgegenüber nicht durch, weil insolvenzrechtlich die jeweiligen Rechtsträger als gesonderte Rechtssubjekte und nicht als wirtschaftliche Einheit zu behandeln sind. Das Vorbringen der Berufung, es liege keine zum Zwecke der Begünstigung einzelner Gläubiger vorgenommene Verschiebung von Vermögensgegenständen vor, ist demgegenüber unerheblich. Nachdem eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO in Frage steht und nicht eine solche nach § 133 Abs. 1 InsO, kommt es auf eine mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommene Rechtshandlung nicht an. Auch auf subjektive Voraussetzungen in der Person des Anfechtungsgegners, welche die geringere Schutzwürdigkeit eines inkongruenten Vermögenserwerbs begründen, stellt die gesetzliche Regelung nicht ab. Diese werden vielmehr unwiderleglich vermutet (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/2443, S. 158). Es kommt daher auch allein auf die objektive Sachlage an, während unerheblich ist, ob die Beklagte die Zahlung als kongruent angesehen hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 131 Rn. 9; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 9/2014, § 131 Rn. 33, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Auffassung der Berufung auch unerheblich, ob ein Sachverhalt vorliegt, welcher im Hinblick auf die Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger besonders verdächtig ist. Schließlich verfängt auch das in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Argument nicht, die Anfechtbarkeit dürfe nicht von dem zufälligen Umstand abhängen, ob die Schuldnerin Zahlungen über ein eigenes Bankkonto oder im Wege des Cash-Pools über ein Konto ihrer Muttergesellschaft geleistet habe. Zwar trifft es zu, dass eine Zahlung über das - nach der Aussage der Zeugin H... existente - eigene Bankkonto der Schuldnerin kongruent und damit als Bargeschäft nach § 142 Abs. 1 InsO der Anfechtung entzogen gewesen wäre. Allein der Umstand, dass im Falle eines hypothetischen Sachverhalts kein Anfechtungsgrund gegeben wäre, lässt aber keinen Schluss auf die Frage zu, ob der tatsächliche Sachverhalt einen Anfechtungsgrund trägt. III. Mit Recht hat das Landgericht auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung aufgrund der angefochtenen Zahlung bejaht. 1. Das Landgericht hat aufgrund der Aussage der Zeugin H... sowie der von dieser vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung zu Gunsten der Schuldnerin ein Habensaldo auf ihrem bei der B... P... Deutschland geführten Clearingkonto bestanden habe. Diese Feststellung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugend und für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und wird auch von der Berufung nicht angegriffen. Zwar hatte der Kläger mit der Klageschrift zunächst vorgetragen, die Schuldnerin habe zum Zahlungszeitpunkt nicht über ein Guthaben auf ihrem Clearingkonto verfügt. Im Verhandlungstermin vom 18.08.2017 hat der Kläger sodann aber eine korrigierte Aufstellung (Anlage K 5, Anlage zum Protokoll = GA II 193) vorgelegt und ausgeführt, diese sei zutreffend. Diese Darstellung, welche von der Beklagten jedenfalls nicht ausdrücklich bestritten worden ist, ist von der Zeugin H... ausdrücklich bestätigt worden. Die Zeugin hat dazu ausgeführt, dass das Clearingkonto der Schuldnerin buchhalterisch in zwei verschiedene Konten aufgeteilt gewesen sei, wobei die Zeugin die Kontobewegungen im Zeitraum vom 10.06.2013 bis 10.07.2013 als Ausdruck vorgelegt und zu den Akten gegeben hat (Anlagen 3 und 4 zum Protokoll vom 18.08.2017 = GA II 160 ff., 190 f.). Hiernach wies das eine Konto am 12.06.2013 ein Guthaben der Schuldnerin in Höhe von 43.742.715,71 € auf, das andere Konto eine Verbindlichkeit in Höhe von 15.970,612,44 €. Per saldo ergab sich ein Guthaben in Höhe von 27.772.103,27 €. 2. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts liegt eine Anweisung auf Schuld vor. Die objektive Gläubigerbenachteiligung liegt darin, dass das Guthaben der Schuldnerin auf dem Clearingkonto verringert worden ist. Auf die von der Berufung angegriffene Hilfsbegründung des Landgerichts, dass auch bei einem im Soll stehenden Clearing-Konto unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Kreditauszahlungsanspruchs eine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2012 - IX ZR 59/11, ZIP 2012, 1468 Rn. 11; vom 20.11.2014 - IX ZR 13/14, ZIP 2015, 42 Rn. 22), kommt es nicht an. IV. Aufgrund der Inkongruenz der Deckung kommt das Bargeschäftsprivileg des § 142 Abs. 1 InsO nicht zum Tragen. Die Sonderregelung des § 142 Abs. 2 Satz 3 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 654) ist weder sachlich noch zeitlich anwendbar. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streithelferin trägt gemäß § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ihre eigenen Kosten selbst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Revisionszulassungsgründe bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Maßstab zur Bestimmung der Inkongruenz einer Deckung ist höchstrichterlich geklärt, der Streitfall betrifft lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall.