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Urteil

14 U 165/16

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die von einem Dritten auf Anweisung des Insolvenzschuldners geleistete Zahlung ist nicht inkongruent (§ 131 InsO), wenn vereinbart war, dass die vom Schuldner geschuldete Leistung durch den Dritten bewirkt werden soll. Insoweit reicht eine stillschweigende Vereinbarung, die sich aus einer langen Praxis ergeben kann.(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.09.2016 - 3 O 143/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil und aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 72.296,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einem Dritten auf Anweisung des Insolvenzschuldners geleistete Zahlung ist nicht inkongruent (§ 131 InsO), wenn vereinbart war, dass die vom Schuldner geschuldete Leistung durch den Dritten bewirkt werden soll. Insoweit reicht eine stillschweigende Vereinbarung, die sich aus einer langen Praxis ergeben kann.(Rn.20) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.09.2016 - 3 O 143/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus diesem Urteil und aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 72.296,00 € festgesetzt. II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung (§§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). 1) Allerdings ist die Miete - entgegen der Annahme des Landgerichts - mit den Mitteln der BMPD bezahlt worden, nämlich zu Lasten des Bankkontos, dessen Inhaberin sie war. Die Zahlung war aber nicht inkongruent. Eine Rechtshandlung ist anfechtbar, wenn sie dem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, die er „nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte“ (§ 131 Abs. 1 InsO). Die Beklagte hatte einen fälligen Anspruch auf Bezahlung der Miete für den Monat Juni 2013. Durch die Scheckzahlung der BMPD hat sie den geschuldeten Betrag erlangt. In dem Mietvertrag (Anlage B 3) war vereinbart, dass der Mietzins auf das vom Vermieter angegebene Bankkonto zu entrichten oder durch Verrechnungsscheck zu bezahlen ist. Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, kann auch ein Dritter die Leistung bewirken (§ 267 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Hinblick darauf, dass der Gläubiger bei Vermeidung des Annahmeverzugs zur Annahme der Schuldtilgung durch einen Dritten verpflichtet ist, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung aus dem Jahr 1961 eine inkongruente Deckung verneint: Da der Gläubiger lediglich die ihm nach Art und Umfang zukommende Leistung erhalten habe, könne der Umstand, dass ihm die Leistung auf dem Weg über eine Mittelsperson zugeführt worden sei, für sich allein nicht die erleichterte Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO zur Folge haben. Dies ließ - so der Bundesgerichtshof (BGHZ 38, 44) - keinen Rechtsirrtum erkennen. Grundsätzlich kommt es für eine kongruente Erfüllung darauf an, ob der Insolvenzgläubiger diese Art der Erfüllung von dem Insolvenzschuldner hätte fordern können oder sie wenigstens seinerseits aus Rechtsgründen nicht hätte ablehnen dürfen (RGZ 71, 89; BGHZ 70, 177; BGHZ 123, 320). Die Obliegenheit des Gläubigers, die ihm von einem Dritten angebotene Leistung bei Vermeidung des Annahmeverzugs anzunehmen, hat der Bundesgerichtshof im Folgenden nicht mehr für eine kongruente Deckung ausreichen lassen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist die von einem Dritten auf Anweisung des Insolvenzschuldners geleistete Zahlung inkongruent, wenn der Insolvenzgläubiger keinen Anspruch darauf hatte, seine Forderung gegen den Insolvenzschuldner in dieser Art - aufgrund einer Anweisung an den Zahlenden - durch diesen als Dritten erfüllt zu erhalten (BGH IX ZR 425/99; IX ZR 2/05; IX ZR 146/05; IX ZR 58/10; IX ZR 240/13). Anders als etwa bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut ist die Zahlung eines Dritten, der nach dem Inhalt seiner Rechtsbeziehungen zu dem Schuldner an sich nichts mit der Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten zu tun hat, auch nicht verkehrsüblich, sondern eine nicht unerhebliche Abweichung von dem normalen Zahlungsweg (BGH IX ZR 85/02, IX ZR 58/10). Selbstverständlich können die Beteiligten von Anfang an oder nachträglich vereinbaren, dass die vom Schuldner geschuldete Leistung durch einen Dritten bewirkt werden soll. Das kann durch zweiseitige oder dreiseitige, ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung geschehen. Eine solche stillschweigende Vereinbarung kann sich auch aus einer langen Praxis ergeben (BAG a.a.O.). Eine das ursprüngliche Schuldverhältnis abändernde Abrede muss nur ihrerseits insolvenzfest sein. Das ist sie jedenfalls, wenn sie mehr als zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden ist (vgl. § 133 InsO). In dem Praktiker-Konzern sind die Geldverbindlichkeiten der Tochtergesellschaften seit jeher von der BMPD bezahlt worden (Cash Pool). Die BMPD war also nach dem Inhalt ihrer Rechtsbeziehungen zu der Insolvenzschuldnerin zur Erfüllung von deren Verbindlichkeiten zuständig. Falls der Beklagten schon beim Abschluss des Mietvertrags im Jahr 1999 bekannt war, dass die Zahlungsverbindlichkeiten der Tochtergesellschaften des Konzerns von der BMPD erfüllt werden, entsprach die Erfüllung durch die BMPD als Dritte dem übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner. Ein solcher übereinstimmender Wille beider Vertragspartner ist rechtlich allein maßgeblich, auch wenn er in dem Inhalt der Erklärungen keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (falsa demonstratio non nocet). Falls der Beklagten beim Abschluss des Mietvertrags noch nicht bekannt war, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Pflicht zur Mietzahlung durch die BMPD als Dritte erfüllen lassen wollte, hat sie jedenfalls sofort nach dem Beginn des Mietverhältnisses Kenntnis hiervon erlangt. Seitdem entsprach es dem Willen aller Beteiligten, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Pflicht zur Mietzahlung durch die BMPD als Dritte erfüllte. Die Zahlung war kongruent. 2) Sähe man das anders, käme es darauf an, ob eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO vorliegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Zahlung der BMPD zu einer Verkürzung der Masse geführt hätte, weil eine der Insolvenzschuldnerin gegen die BMPD zustehende Forderung (“Guthaben auf dem Clearing-Konto“) durch die Zahlung an die Beklagte getilgt worden wäre (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IX ZR 147/07, IX ZR 59/11; IX ZR 13/14; IX ZR 287/14) ist zwischen einer gläubigerbenachteiligenden Anweisung auf Schuld und einer nicht gläubigerbenachteiligenden Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Die Anweisung auf Schuld ist gläubigerbenachteiligend, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert. Dagegen scheidet bei einer Anweisung auf Kredit eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem masseneutralen Gläubigerwechsel kommt. Ob im vorliegenden Fall eine Anweisung auf Schuld oder eine Anweisung auf Kredit vorlag, kann aufgrund des bisherigen Tatsachenvortrags nicht beurteilt werden. Hierauf - und damit auf das Erfordernis entsprechenden weiteren Vortrags im Fall der Annahme einer inkongruenten Zahlung - hat der Senat den Kläger hingewiesen. Weiterer Vortrag ist nicht erfolgt. Der Kläger hat sich vielmehr mit der Wiederholung seiner von dem Senat nicht geteilten Rechtsansicht begnügt, dass die Zahlung inkongruent war. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). I. Der Kläger verlangt als Verwalter in dem am 01.10.2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. P. Vierte GmbH (Insolvenzschuldnerin) von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr einer Mietzahlung in Höhe von 72.296,11 € für den Monat Juni 2013. Zur Erfüllung dieser Mietverbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin hatte die BMPD GmbH (BMPD) der Beklagten einen Verrechnungsscheck übersandt, der dem Konto der BMPD am 12.06.2013 belastet wurde. Am 11.07.2013 hat die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt. Der Kläger hat geltend gemacht, die von der BMPD erbrachte Zahlung sei als inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil die Beklagte keinen Anspruch gegen die BMPD gehabt habe. Die Zahlung - eine Anweisung auf Schuld - habe zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Die BMPD habe ein Sammelkonto gehabt, auf das die Tochtergesellschaften des Konzerns Einzahlungen geleistet hätten (Cash Pool). Die BMPD habe für jede Tochtergesellschaft ein (internes) Clearing-Konto geführt, auf dem die Zahlungsausgänge/Überweisungen für sie gebucht und verrechnet worden seien. Das Clearing-Konto der Insolvenzschuldnerin habe in dem fraglichen Zeitraum ein Guthaben ausgewiesen, das durch die Mietzahlung verringert worden sei. Die Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die BMPD sei werthaltig gewesen. Die Beklagte hat geltend gemacht, zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihr habe von vornherein eine stillschweigende Vereinbarung über die Art der Mietzahlung bestanden: Die Miete sei seit dem Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1999 immer per Scheck durch die BMPD bezahlt worden. Diese habe die Funktion einer Zahlstelle für die Konzerngesellschaften gehabt. Es habe sich um eine kongruente Leistung und ein Bargeschäft gehandelt. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.09.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe durch die Hingabe des auf die BMPD bezogenen Schecks keine inkongruente Deckung erlangt. Zwar sei die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Geringfügige Abweichungen (etwa Überweisungen oder eigene Schecks), die der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entsprächen, fielen aber nicht unter § 131 InsO, auch wenn die jeweilige Zahlungsweise nicht ausdrücklich vereinbart war. Leiste ein Dritter auf Anweisung des Schuldners an dessen Gläubiger, handele es sich zwar regelmäßig um eine inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet worden sei. Die Vertragspartner könnten den Vertrag aber ändern. Wie das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 159/12) ausgeführt habe, könne eine Änderung auch stillschweigend durch eine entsprechende Geschäftspraxis erfolgen. Hier habe die vom Bundesarbeitsgericht geforderte gesellschaftsrechtliche Verflechtung zweier Unternehmen vorgelegen. Die BMPD habe die Buchhaltung für die Insolvenzschuldnerin gemacht. Die Zahlung sei - anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall - nicht aus eigenen Mitteln des Dritten (BMPD) erfolgt, sondern über das Clearing-Konto der Insolvenzschuldnerin. Diese Zahlungsweise sei nicht erst in der Krise, sondern von dem Beginn der Zahlungsverpflichtung an so praktiziert worden. Es habe sich also nicht um eine masseschmälernde Vermögensverschiebung gehandelt, sondern um die Erfüllung einer laufenden Zahlungsverpflichtung in der konkludent vereinbarten Weise. Dies rechtfertige es, von einer geringfügigen Abweichung von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung auszugehen, die nicht unter den Schutzzweck des § 131 InsO falle. Weitere Anfechtungsgründe seien nicht dargelegt und weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger macht geltend, das Landgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin sei nicht von der BMPD, sondern von Mitarbeitern der Konzernmutter P. AG geführt worden. Die Schuldnerin habe auch nicht ihre gesamten Geschäfte über das Konto der BMPD abgewickelt. Sie habe ein eigenes Konto gehabt und an sie bezahlte Beträge auf das Konto der BMPD weitergeleitet. Eine dreiseitige Absprache, aufgrund derer die Beklagte einen direkten Zahlungsanspruch gegen die BMPD erworben habe, habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe den Mietzinsanspruch immer nur gegen die Insolvenzschuldnerin geltend machen können. Bei der Zahlung durch einen Dritten handele es sich nicht um eine verkehrsübliche, abweichende Zahlungsmodalität, sondern um eine andere Art der Erfüllung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 23.09.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Offenburg vom 23.09.2016, Az. 3 O 143/16, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 72.296,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil: Da die poolführende BMPD wie eine Bank als reine Mittlerin tätig geworden sei, habe es sich nicht um eine inkongruente Leistung gehandelt. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Insolvenzschuldnerin die Miete über eine Geschäftsbank oder über die BMPD als Pool-Bank geleitet habe. Es fehle auch an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin nicht auf das Guthaben der BMPD hätten zugreifen können. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.