Urteil
10 O 498/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:1110.10O498.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 809.163,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 809.163,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2013 über das Vermögen der nachmaligen Schuldnerin (fortan Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin war Mieterin der Beklagten. Diese erhielt auf von ihr der Schuldnerin gestellte Mietrechnungen Zahlungen der e) (im Folgenden: f)), die – ebenso wie die Schuldnerin – zur e)-Gruppe gehört. Namentlich zahlte die f) an die Beklagte am 12. Juni 2013 einen Betrag in Höhe der Klageforderung auf mehrere von der Beklagten der Schuldnerin gestellte Rechnungen, die sich insgesamt auf denselben Betrag belaufen. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Anlage K2 sowie das Anlagenkonvolut K3 Bezug genommen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielt die Beklagte vom Kläger Zahlungen auf ein von ihr geltend gemachtes Vermieterpfandrecht an im Mietobjekt befindlichen Gegenständen der Schuldnerin. Der Kläger behauptet, das Insolvenzverfahren sei aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 11. Juli 2013 eröffnet worden. Die f) habe ein Sammelkonto geführt, auf dem sie Einzahlungen der Schuldnerin und weiterer Unternehmen der e)-Gruppe vereinnahmt und von dem sie Lieferantenrechnungen der Schuldnerin und anderer Gruppenunternehmen beglichen habe. Die Ein- und Auszahlungen seien für jede Gesellschaft der Unternehmensgruppe gesondert auf einem Clearing-Konto verbucht worden, welches im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen ein Guthaben zu ihren Gunsten ausgewiesen habe. Die f) sei gegenüber der Insolvenzschuldnerin verpflichtet gewesen, bei fehlendem Guthaben auf dem Clearing-Konto einen Kredit einzuräumen, den Rechnungsbetrag auszugleichen und das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin entsprechend zu belasten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 809.163,42 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie redet Verjährung ein und erklärt sich zu dem streitigen Vorbringen des Klägers mit Nichtwissen. Sie behauptet, die Mietforderungen seien seit 2005 stets vom Konto der f) beglichen worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin g). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 17. August 2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zur Erfüllung der sich aus dieser Norm ergebenden Vorgaben muss nicht der maßgebliche Lebenssachverhalt vollständig beschrieben, sondern (nur) der erhobene Anspruch als solcher so gekennzeichnet werden, dass er von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt ist und Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2016 – VIII ZR 297/15 [unter II 1]). Dem hat der Kläger Genüge getan, indem er in der Klageschrift dargelegt hat, dass er in einem bestimmten Zeitraum in Höhe der Klageforderung geleistete Zahlungen der f) an die Beklagte auf von dieser der Schuldnerin erteilte Rechnungen anficht und sich wegen der einzelnen Rechnungsbeträge auf die von ihm als Anlage K2 vorgelegte Übersicht bezogen und zudem sämtliche Rechnungen in Ablichtungen beigefügt hat. II. Die Klage ist auch begründet. In zeitlicher Hinsicht sind gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung (nachfolgend nur InsO) weiter anzuwenden. Danach ist die Klageforderung in der Hauptsache aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 131 Abs. 1 InsO gerechtfertigt. Die daneben ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beanspruchten Zinsen stehen dem Kläger für die Zeit vor dem 5. April 2017 aus §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO (in der gemäß Art. 103j Abs. 2 S. 1 EGInsO insoweit weiterhin anzuwendenden, bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung), 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 – IX ZR 96/04 [unter III 1 a]) und für die Zeit danach aus §§ 143 Abs. 1 S. 3 InsO (in der insoweit gemäß Art. 103j Abs. 2 S. 2 EGInsO anzuwendenden, seit dem 5. April 2017 geltenden Fassung), 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 1. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die an sie geflossenen Zahlungen stellen, obschon sie von der f) geleistet wurden, mittelbare Zuwendungen der Schuldnerin an die Beklagte dar, womit die Beklagte als Empfängerin der Zahlungen als Anfechtungsgegner der vom Kläger geltend gemachten Deckungsanfechtung in Frage kommt. a) Die nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewährenden Werte müssen nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – IX ZR 166/08 [unter II 2 a]). Anfechtbar ist auch eine mittelbare Zuwendung, die vorliegt, wenn der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten, und für den Dritten hierbei erkennbar ist, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat; eine mittelbare Zuwendung scheidet aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit zu tilgen sucht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – IX ZR 185/13 [unter II 2 a]). b) Eine solche mittelbare Zuwendung hat hier stattgefunden. aa) Zunächst wandte die Schuldnerin der f) Vermögenswerte zu, indem sie ihre Geldeingänge an die f) auf von dieser geführte Sammelkonto weiterleitete bzw. es zuließ, dass die f) über ihre Buchhaltung täglich das auf ihrem – der Schuldnerin – vorhandene Guthaben – ebenso wie das anderer Gruppenunternehmen – auf das Sammelkonto der f) einzog. Außerdem veranlasste die Schuldnerin die f), Zahlungen an die Beklagte auf dieser gegen sie – die Schuldnerin – zustehende Forderungen zu leisten, und übermittelte der f) die dazu erforderlichen Daten. Diese beglich sodann von ihrem Sammelkonto im Wege eines „Cash-Poolings“ für die gesamte Firmengruppe die an die Gruppenunternehmen – einschließlich der Schuldnerin – gerichteten Rechnungen. Diese Gewissheit hat die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung erlangt, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für die Überzeugungsbildung leitend gewesen ist die Aussage der Zeugin g), die das Geschehen so wie festgestellt nachvollziehbar geschildert hat. Ihre Bekundungen sind glaubhaft und belastbar. Als Teamleiterin Bank-, Kassen und Mahnwesen war sie mit der Organisiation der Buchhaltung innerhalb der e) vertraut, hatte Einblick in die Zahlungsabläufe und Zugriff auf die maßgeblichen Unterlagen. Sie hat bei ihrer Vernehmung einen glaubwürdigen und redlichen Eindruck hinterlassen, insbesondere ihre Wahrnehmungen plastisch geschildert. Auf Nachfragen hat sie bereitwillig und spontan geantwortet und Erinnerungslücken freimütig offengelegt. bb) Die von der f) von ihrem Konto erbrachten Zahlungen aufgrund der Angaben zum Überweisungszweck waren für die Beklagte auch als Leistungen der Schuldnerin erkennbar. Entsprechend – und nicht etwa als Leistungen auf eine Verbindlichkeiten der f) ihr gegenüber – hat die Beklagte die Zahlungen verbucht. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie ihre Leistungen allein der Schuldnerin in Rechnung gestellt und sich sodann mit den von der f) auf diese Rechnungen erfolgten Zahlungen zufrieden gegeben hat. Die Rechnungsstellung der Beklagten an die Schuldnerin zeigt, dass die Beklagte selbst nicht davon ausging, mit den Zahlungen der f) eine Leistung auf eigene Verbindlichkeiten der f) ihr gegenüber zu erhalten. Überdies sind eigene Verbindlichkeiten der f) gegenüber der Beklagten nicht ersichtlich. Dass sich aus dem zwischen Beklagter und Schuldnerin geschlossenen Mietvertrag ein Anspruch der Beklagten gegen die f) ergäbe oder ein solcher Anspruch ausdrücklich begründet worden wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht. Die von der Beklagten herangezogene langjährige Praxis der Mietzahlungen durch die f) begründet als solche keinen Anspruch der Beklagten gegen die f). Zwar können ausdrückliche Vereinbarungen durch jahrelange abweichende Übung stillschweigend geändert werden; erforderlich ist jedoch mehr als die bloße Hinnahme des Verhaltens des anderen Teils, weshalb etwa zu vorbehaltlos geleisteten, nicht geschuldeten Zahlungen weitere Umstände hinzutreten müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – XII ZR 22/07 [unter II 2 b]). Solche Umstände zeigt die Beklagte nicht auf. Vielmehr hat sie sich wegen ihrer Mietforderungen mit ihren Rechnungen stets nur an die Schuldnerin gewandt. 2. Die Zahlungen an die Beklagte stellen nach § 129 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlungen dar. Unter einer Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 – IX ZR 215/13 [unter III 1 b]). Das ist bei den Überweisungen von dem Konto der f) der Fall. 3. Die Zahlungen von dem Konto der f) an die Beklagte haben eine für jeden anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst. a) Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 – IX ZR 215/13 [unter III 1]). Demgegenüber scheidet eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger aus, wenn die angefochtene Rechtshandlung nicht das haftende Vermögen des Schuldners, sondern dasjenige eines Dritten betroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – IX ZR 12/14 [unter 2 a]). b) Bei mittelbaren Zuwendungen ist zu differenzieren: aa) Bewerkstelligt der Dritte die Zuwendung aus ihm zuvor von dem Schuldner zur Verfügung gestellten Mitteln, äußert sich die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger des Schuldners in der Weggabe des Vermögensgegenstands von dem Dritten an den vom Schuldner vorgesehenen Empfänger, da durch sie das zuvor bei dem Dritten befindliche Treugut des Schuldners vermindert und zugleich das für seine Verbindlichkeiten haftende Vermögen verkürzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – IX ZR 104/13 [unter II 1]). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den dem Dritten von dem Schuldner zur Verfügung gestellten Vermögenswerten um echtes – d.h. wegen seiner treuhänderischen Bindung weiter dem haftenden Vermögen des Schuldners als Treugeber und nicht des Dritten als Treuhänder zuzuordnendes – Treugut handelt oder der vom Schuldner dem Dritten zur Verfügung gestellte Gegenstand tatsächlich keiner treuhänderischen Bindung unterliegt. Im ersten Fall vermindert die Zuwendung von dem Dritten an den Gläubiger unmittelbar das haftende Vermögen des Schuldners, zu dem das echte Treugut weiterhin zählt. Im zweiten Fall vermindert sich (neben dem Vermögen des Dritten) auch dasjenige des Schuldners, weil dieser mit der Weggabe des Vermögenswertes von dem Dritten an den Gläubiger seinen – zumindest gemäß § 671 Abs. 1 BGB jederzeit begründbaren – Anspruch auf Rückgabe des übertragenen Vermögensgegenstands aus § 667 BGB verliert. bb) Zahlt hingegen der Dritte – wenn auch auf Veranlassung des Schuldners – aus eigenen Mitteln auf eine gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlichkeit, ist zu unterscheiden zwischen einer Anweisung auf Schuld, bei welcher der Dritte durch die Zahlung eine gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlichkeit tilgt mit der Folge einer in dem Forderungsverlust des Schuldners liegenden Benachteiligung seiner Gläubigergesamtheit, und einer Anweisung auf Kredit, bei welcher der zahlende Dritte gegen den Schuldner künftig Rückgriff nehmen will und bei der wegen des damit verbundenen bloßen Gläubigertauschs eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – IX ZR 185/13 [unter II 3 b aa]; Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 287/14 [unter II 2 a]; Urteil vom 24. Oktober 2013 – IX ZR 104/13 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 21. Juni 2012 – IX ZR 59/11 [unter III 2]). Abweichungen – die allerdings grundsätzlich nicht auf freiwillige Drittzahlungen außerhalb des Kreditgeschäfts der Banken übertragen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – IX ZR 59/11 [unter III 2]; Ganter, NZI 2011, 475 [477]) – gelten bei Einschaltung einer Bank als Zahlstelle; insoweit ist eine getrennte Betrachtung von Kreditschöpfung und Mittelverwendung geboten, um im Bereich des unbaren Zahlungsverkehrs dem Zweck des Anfechtungsrechts Rechnung zu tragen und auf diese Weise die Gläubigerbefriedigung aus einem vorhandenen Guthaben, aus einer eingeräumten Kreditlinie und aus einer geduldeten Überziehung anfechtungsrechtlich gleich zu behandeln, nämlich stets eine Gläubigerbenachteiligung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – IX ZR 191/05 [unter II 2 b]; Urteil vom 25. Februar 2016 – IX ZR 12/14 [unter 2 a]). c) Die umschriebenen Voraussetzungen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung sind erfüllt. Bei dem Gesamtvorgang – der von den Einzahlungen der Schuldnerin auf das Konto der f) bis zur Befriedigung der Beklagten reicht – handelt es sich, wie schon oben unter II 1 a und b dargestellt, um eine mittelbare Zuwendung von der Schuldnerin an die Beklagte, die mit einer Verminderung des haftenden Vermögens der Schuldnerin einherging. Dies gilt schon deshalb, weil die Zahlungen aus der f) zuvor von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Mitteln bewerkstelligt wurden. Dies ergibt sich aus den von dem Kläger vorgelegten Auszug aus dem von der f) für die Schuldnerin geführten Clearingkonto, der für die hier maßgebliche Zeit ein darauf vorhandenes Guthaben der Schuldnerin ausweist, und dessen Übereinstimmung die Zeugin g) mit den von ihr aus Belegen der Buchhaltung der f) zusammengestellten Übersichten bekundet hat. Auch wenn es sich bei diesem Guthaben, das aus den von der Schuldnerin der f) zugewandten Mitteln herrührt, nicht um echtes Treugut gehandelt haben mag, stand es doch im Verhältnis zwischen f) und Schuldnerin wirtschaftlich der Schuldnerin zu. Auf deren Weisung hätte die f) die Gelder an die Schuldnerin auskehren müssen. Selbst wenn das Clearingkonto einen negativen Saldo ausgewiesen hätte, eine Zahlung also nicht aus der f) von der Schuldnerin zuvor zur Verfügung gestellten Mitteln geleistet worden wäre, gölte nichts anderes. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die f) die Rechnungen der zur e) gehörenden Unternehmen auch dann beglichen hätte, wenn ihr jeweiliges Clearingkonto keinen Saldo zugunsten des jeweiligen Unternehmens ausgewiesen hätte. Die Zeugin g) hat glaubhaft ausgesagt, die f) habe die Konten dann „ins Minus“ laufen lassen. Dann hätte eine „Anweisung auf Schuld“ vorgelegen, die mit dem Abrufen eines Dispositionskredites vergleichbar ist, worin eine Gläubigerbenachteiligung zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – IX ZR 11/12 [unter II 2 a]). d) Eine Gläubigerbenachteiligung ist nicht mit Blick auf das von der Beklagten angeführte, zu ihren Gunsten bestehende Vermieterpfandrecht zu verneinen. Zwar ist eine Gläubigerbenachteiligung ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsgegner sich aufgrund eines insolvenzfesten Aus- oder Absonderungsrechtes befriedigt hat oder ein solches von dem Schuldner durch Zahlung abgelöst wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – IX ZR 240/13 [unter II 1 b bb]). Solches ist hier jedoch nicht geschehen. Die Beklagte erhielt eine Zahlung aus dem freien Vermögen der Schuldnerin, auf das sich das Vermieterpfandrecht der Beklagten nicht erstreckte. Zudem bestand das Pfandrecht der Beklagten nach der Zahlung fort und wurde von ihr gegenüber dem Kläger – erfolgreich – geltend gemacht. Damit kann die Beklagte sich nicht nochmals wegen anderer Forderungen auf das Pfandrecht berufen. 4. Der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist erfüllt. a) Durch die Rechtshandlungen hat die Beklagte eine Befriedigung erlangt, die sie nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Zwar stand ihr unstreitig ein Zahlungsanspruch gegen die Schuldnerin in entsprechender Höhe zu, doch erhielt sie die Zahlung nicht unmittelbar von der Schuldnerin, sondern mittelbar von der f). aa) Vereinbart der Schuldner mit einer Zwischenperson, dass diese für ihn eine fällige Forderung begleichen solle, bewirkt in der Regel allein die Mittelbarkeit dieser Zahlung eine inkongruente Deckung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 – IX ZR 182/01 [unter II 1 a]). Kongruent ist eine solche Zahlung nur, wenn ihr eine (insolvenzfeste) Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zugrunde gelegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 – IX ZR 146/05 [unter II 1]) oder eine (insolvenzfeste) dreiseitige Vereinbarung unter Einschluss der Zwischenperson (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – IX ZR 240/13 [unter III 1 b]). Das Zustandekommen einer Kongruenzvereinbarung, die ggf. auch stillschweigend geschlossen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 159/12 [unter A II 2 b]), ist nicht festzustellen. Dass eine solche in dem zwischen ihr und der Schuldnerin geschlossen Mietvertrag enthalten ist, macht die Beklagte selbst nicht geltend. Ihr Vortrag, die Mietzahlungen seien seit 2005 stets von einem Konto der f) erfolgt, der zu ihren Gunsten als wahr unterstellt werden kann, genügt nicht zur Begründung einer nachträglichen konkludenten Vereinbarung. Für die Annahme einer solchen Abrede würde es nicht ausreichen, wenn die Schuldnerin und die f) in wirtschaftlicher Hinsicht ein einheitliches Unternehmen mit einer gemeinsamen Buchführung unterhalten hätten (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 159/12 [unter A II 3]). Eine derart weite Auslegung stünde im Widerspruch zu den Grundgedanken des deutschen Insolvenzrechts, das rechtsträgerbezogen ausgestaltet ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 159/12 [unter A II 4 a]). Eine Einschränkung des Tatbestandes der inkongruenten Deckung in Fällen wirtschaftlich einheitlicher Unternehmen führte zu einer Einschränkung der Insolvenzanfechtung, die dem gesetzgeberischen Willen zuwiderliefe (vgl. BAG, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Problematik persönlich und wirtschaftlich nahestehender Personen erkannt und eine erleichterte Anfechtungsmöglichkeit für Leistungen an nahestehende Personen geschaffen (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 159/12 [unter A II 3 a bb]), für den umgekehrten Fall, dass eine Forderung durch eine nahestehende Person erfüllt wird, von einer Sonderregelung aber gerade abgesehen, so dass es insoweit bei den allgemeinen Regeln bleibt (vgl. BAG, a.a.O.). bb) Dem von der Beklagten zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2015 – 6 AZR 538/14 lag ein nicht mit dem hiesigen Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der dortige Insolvenzschuldner nutzte das Fremdkonto seines Sohnes, von dem er stets Lohnzahlungen tätigte, ausschließlich. Sein Sohn war lediglich formaler Kontoinhaber. Wirtschaftlich war das Konto allein dem Insolvenzschuldner zugeordnet (vgl. BAG, Urteil 22. Oktober 2015 – 6 AZR 538/14 [unter I 1 d aa (2)]). Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zu dem hiesigen Sachverhalt, da die Schuldnerin gerade nicht über das Konto der f) verfügen konnte und auf diesem Konto alle Zahlungseingänge für die im Konzern verbundenen Unternehmen verwaltet wurden, so dass das Konto auch wirtschaftlich nicht alleine der Schuldnerin zuzuordnen war. cc) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Sinn und Zweck von § 131 InsO. Die Kammer verkennt nicht, dass § 131 InsO auf die für eine Anfechtung nach § 130 InsO erforderliche Kenntnis verzichtet, weil die Inkongruenz der Befriedigung den Gläubiger „misstrauisch“ machen muss (vgl. Ede/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 131 Rn. 1) und es grundsätzlich denkbar ist, auch solche Leistungen als kongruent zu behandeln, welche der Gläubiger nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen kann, wenn die Abweichung von der geschuldeten Leistung so geringfügig ist, dass das Erbrachte sich – auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte – als unverdächtig darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 – IX ZR 152/03 [unter II 2 b]). Zum einen kann in der Begleichung einer Rechnung durch eine dritte Person keine derart geringfügige Abweichung von der geschuldeten Leistung gesehen werden, dass eine Vergleichbarkeit mit von der Rechtsprechung anerkannten unschädlichen Abweichungen – wie der Bezahlung einer Rechnung wenige Tage vor deren Fälligkeit (vgl. BGH, a.a.O.) – besteht. Zum anderen konnte die Beklagte keine Verkehrssitte darlegen, wonach Zahlungsverpflichtungen üblicherweise von mit dem Schuldner im Konzern verbundenen Unternehmen vorgenommen werden. Die innerhalb der e)-Gruppe geübte Praxis alleine ist nicht geeignet, eine Verkehrssitte oder einen geübten Handelsbrauch zu begründen. Die Überweisung von einem Cash-Pool-Konto ist auch nicht mit der üblichen bargeldlosen Überweisung gleichzusetzen, da diese im Regelfall von einem Konto erfolgt, das dem Schuldner offen zugeordnet ist. b) Die Rechtshandlung ist innerhalb des in § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Zeitraums, nämlich binnen einen Monats vor Stellung des Insolvenzantrags, vorgenommen worden. Der Insolvenzantrag der Schuldnerin ging am 11. Juli 2013 bei dem Amtsgericht Hamburg ein. Das Datum des Eingangs ergibt sich aus dem von dem Kläger als Anlage K1 vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2013. 5. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Sollten die für das Anlaufen der Verjährung erforderlichen Voraussetzungen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 224/15 [unter III 1]) bereits Ende des Jahres 2013 vorgelegen haben, wäre die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf durch die im Jahr 2016 erfolgte Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Der Einwand der Beklagten, die Klageschrift benenne den Klagegegenstand nicht hinreichend und könne dadurch keine Hemmungswirkung entfalten, verfängt nicht (siehe oben unter I). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 809.163,42 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.