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Urteil

7 AZR 314/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 66 Abs.1 Satz5 ArbGG ist zwingend; eine zweite Verlängerung ist unwirksam. • Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn die Versäumung ohne Verschulden der Partei erfolgte; Krankheit der Prozessbevollmächtigten kann hierfür ausreichend sein. • Bei Glaubhaftmachung der krankheitsbedingten Verhinderung des Prozessbevollmächtigten kann das Revisionsgericht der Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen Erkrankung der Prozessbevollmächtigten trotz unwirksamer zweiter Fristverlängerung • Die einmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 66 Abs.1 Satz5 ArbGG ist zwingend; eine zweite Verlängerung ist unwirksam. • Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn die Versäumung ohne Verschulden der Partei erfolgte; Krankheit der Prozessbevollmächtigten kann hierfür ausreichend sein. • Bei Glaubhaftmachung der krankheitsbedingten Verhinderung des Prozessbevollmächtigten kann das Revisionsgericht der Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen. Der Kläger war seit 1977 bei der Beklagten beschäftigt und schloss 2005 einen Aufhebungsvertrag mit einem Rückkehrrecht. Nach Beendigung des Folgearbeitsverhältnisses 2009 machte der Kläger sein Rückkehrrecht geltend; das Arbeitsgericht wies die Klage insoweit ab. Der Kläger legte Berufung ein; die Frist zur Begründung wurde einmal bis 11.11.2010 verlängert. Auf weiteren Antrag wurde am 11.11.2010 nochmals bis 25.11.2010 verlängert; die Beklagte hatte der Verlängerung zugestimmt. Die zweite Verlängerung ist nach § 66 Abs.1 Satz5 ArbGG unwirksam, sodass die Begründungsfrist am 11.11.2010 endete. Die Berufungsbegründung ging erst am 25.11.2010 ein. Das Landesarbeitsgericht verworf die Berufung als unzulässig und lehnte Wiedereinsetzung ab. Der Kläger reichte Revision ein, die das Bundesarbeitsgericht zuließ und zur Entscheidung über Wiedereinsetzung und Rückverweisung an das Landesarbeitsgericht führte. • Statthaftigkeit der Revision, weil das Landesarbeitsgericht durch Urteil entschieden hat (§ 522 ZPO i.V.m. § 66 Abs.2 ArbGG). • Die Frist zur Berufungsbegründung lief am 11.11.2010 aus; die zweite Fristverlängerung bis 25.11.2010 war unwirksam, weil nach § 66 Abs.1 Satz5 ArbGG nur eine einmalige Verlängerung möglich ist. • Die Berufungsbegründung des Klägers war verspätet eingegangen, sodass die Berufung formell unzulässig erschien. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn die Partei die Frist ohne ihr Verschulden versäumt hat; das Verschulden eines Bevollmächtigten wird der Partei gem. § 85 Abs.2 ZPO zugerechnet. • Das Landesarbeitsgericht hat die Wiedereinsetzung fehlerhaft versagt, weil es die Glaubhaftmachung der krankheitsbedingten Unfähigkeit der früheren Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend berücksichtigt hat und die Anforderungen an die Sorgfalt nicht überspannt anwenden durfte (Art.103 GG; Recht auf rechtliches Gehör). • Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass die frühere Prozessbevollmächtigte an einer schweren Depression litt, die seit Ende Oktober/Anfang November 2010 die Fähigkeit zur Prüfung der Rechtslage wesentlich beeinträchtigte; hierfür sprechen ärztliche Unterlagen und eidesstattliche Versicherungen. • Organisationsverschulden der Kanzlei oder das Verhalten des Ehemanns/Kanzleikollegen begründen kein dem Kläger zurechenbares Verschulden; es fehlt an Anhaltspunkten für eine schuldhafte Überwachungspflicht oder rechtzeitige Kenntnis der Erkrankung. • Mangels tatrichterlicher Feststellungen über die Hauptsache ist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§§ 542, 563 ZPO). Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Hilfsantrags zu 4. als unzulässig verworfen wurde. Dem Kläger ist im Umfang der Aufhebung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da in der Sache selbst keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden. Begründend führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass die zweite Fristverlängerung unwirksam war, die Versäumung aber überwiegend durch die glaubhaft gemachte schwere Erkrankung der früheren Prozessbevollmächtigten bedingt wurde, sodass kein dem Kläger zurechenbares Verschulden vorliegt.