Urteil
4 Sa 363/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2023:0912.4SA363.23.00
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Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2022 – 2 Ca 7179/21 – wird als unzulässig verworfen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2022 – 2 Ca 7179/21 – wird als unzulässig verworfen. 2) Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3) Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung für das Jahr 2018 und um die Höhe des damit zusammenhängenden leistungsbezogenen Entgelts für das Jahr 2017. Die Klägerin ist studierte Diplom-Biologin und seit dem 01.11.2011 bei der Beklagten im Amt für Umwelt und Verbraucherschutz als Freilandartenschützerin beschäftigt. Daneben übt sie in Stellvertretung auch die Sachgebietsleitung aus. Die Naturschutzverwaltung ist in N dreistufig aufgebaut. Das Ministerium für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz ist oberste Naturschutzbehörde. Den Bezirksregierungen obliegt als Mittelinstanz die Funktion der höheren Naturschutzbehörde. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Funktion der unteren Naturschutzbehörde ein. Die Stellen im Freilandartenschutz dienen der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen speziell in baurechtlichen und abfallrechtlichen Verfahren. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (VKA) Anwendung. Die Klägerin wird derzeit nach der EG 11 Stufe 4 vergütet. Mit ihrer am 31.12.2021 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach der EG 13. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Tätigkeit als Freilandartenschützerin eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordere. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 die Entgeltdifferenzen im Hinblick auf das Tarifentgelt zzgl. aller Nebenleistungen, wie Anwartschaften für die betriebliche Altersversorgung, die Leistungsbezogenen Entgelte sowie sämtliche Sonderzahlungen inklusive der Jahressonderzahlung abzurechnen und auszuzahlen, die sich jeweils daraus ergeben, dass die Klägerin statt nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 4 (tatsächliche Abrechnung und Zahlung) nach der Entgeltgruppe E 13 nach der Entgeltordnung des TVöD VKA in mit der Studienlaufzeitgruppe 4 unter Berücksichtigung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit (geschuldete Abrechnung und Zahlung) zu bezahlen war; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeweils 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Entgeltdifferenzen gemäß dem Antrag zu 1) aus dieser Klageschrift jeweils beginnend mit dem Monatsersten des Folgemonats abzurechnen und auszuzahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für 2017 die Entgeltdifferenz nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 abzurechnen und auszuzahlen, die sich daraus ergibt, dass das Leistungsbezogene Entgelt für 2017 ebenfalls pflichtwidrig anhand der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD VKA i.V.m. Entgeltordnung TVöD VKA berechnet und gezahlt wurde, statt der geschuldeten Entgeltgruppe 13 Stufe 4. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit eines Freilandartenschützers keine wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der Entgeltordnung erfordere. Die Tätigkeit könne auch durch Fachhochschulabsolventen bzw. Menschen mit Bachelor-Abschluss ausgeübt werden. Hierfür kämen spezielle Studiengänge im Bereich der Landschaftsplanung, Naturschutz und –ökologie in Betracht. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz N (LANUV) ein umfassendes Fachinformationssystem für alle planungsrelevanten Arten, unterteilt in Artengruppen, bereitstelle. Ein eigenes wissenschaftliches Arbeiten sei zur Aufgabenerfüllung weder erforderlich noch werde es erwartet. Zudem seien etwaige Ansprüche verfallen, weil die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten habe. Ihr Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA aus 2017 und ihr pauschaler Antrag auf Höhergruppierung aus 2018 seien nicht ausreichend. Mit Urteil vom 11.05.2022 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der klagenden Partei stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu, da sie nicht in die EG 13 TVöD (VKA) eingruppiert sei. Zwar verfüge die Klägerin als Diplom-Biologin über eine wissenschaftliche Hochschulbildung m Sinne der Entgeltordnung, Teil A Nr. I.4 (Entgeltgruppe 13) des TVöD-VKA. Sie übe als Freilandartenschützerin aber keine „entsprechende Tätigkeit“ aus. Für diese Tätigkeit sei ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Biologie nicht notwendig. Für die Tätigkeit als Freilandartenschützer sei sein spezialisiertes Bachelor-Studium ausreichend. Es erschließe sich nicht, weshalb ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Biologe, welches eine Regelstudienzeit von 8 Semestern habe und ein generalistisches Studium sei, für die Tätigkeit notwendig sein solle, aber ein spezialisiertes Bachelor-Studium mit einer Regelstudienzeit von 6-7 Semestern nicht ausreiche. Gegen das der klagenden Partei am 17.05.2022 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 17.06.2022 eingegangene Berufung. Auf Antrag der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2022 verlängert, vgl. Blatt 2814 der Akte. Mit Schriftsatz vom 17.08.2022, welcher am 18.08.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht verkenne den Sach-und Rechtsvortrag der klagenden Partei. Insbesondere sei dargelegt worden, warum die von der Beklagten benannten Materialien und Bachelorstudiengänge nicht hinreichend seien, um die Arbeitspflichten eines Freilandartenschützers erfüllen zu können. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte bei Stellenausschreibungen ein Hochschulstudium als Muss-Kriterium kennzeichne und sämtliche Kollegen der Freilandartenschützer ausschließlich Diplom- oder Masterbiologen seien. Insofern sei die klagende Partei keineswegs überqualifiziert. Auch wenn die Aufgaben des Artenschutzes um das Thema Artenschutzprüfungen Teil der Ausbildung der Bachelorstudiengänge sei, so gewährleiste dies keine ausreichende Kompetenz für die Tagesarbeit. Allein Grundlagenkenntnisse würden hierbei vermittelt. Es habe sich herausgestellt, dass das entscheidende Moment weniger die rechtlichen bzw. verfahrenstechnischen Fragestellungen seien, sondern vielmehr die breite fachliche Kompetenz zu Ökologie von geschützten Arten bzw. eigene Erfahrungen im Bereich von Erfassungen. Derartige Kenntnisse erlange man erst im Laufe eines längeren Studiums. Vertieftes Wissen und die Fähigkeit, das Vorkommen, die Bedürfnisse, Lebensräume und Gefährdungen entsprechender Arten zu erkennen und adäquat zu schützen sowie sonstige Qualifikationen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, wie sie für die Sachbearbeitung zum Freilandartenschutz bei der Beklagten erforderlich seien, würden in einem Grundstudium – wie etwa der Bachelorstudiengang der Universität Göttingen Biologische Diversität und Ökologie – nicht vermittelt. Auch durch die Belegung entsprechender Wahlpflichtmodule verändere sich diese Bewertung nicht. Insoweit verweist die klagende Partei auf eine entsprechende Stellungnahme des Leiters des Bachelor-Studiengangs in G, Herrn Dr. G, sowie von Frau W als Mitglied des erweiterten Vorstands des Bundesverbandes Beruflicher Naturschutz. Diese Einschätzung gelte im Ergebnis auch für alle weiteren Bachelor- oder FH-Studiengänge, die die Beklagte genannt habe. Die von der Beklagten eingebrachten Studiengänge „Landschaftsschutz“ sowie „Landschaftsplanung“ vermittelten gänzlich andere Inhalte. Landschaftsschutz sowie –planung seien etwas anderes als Freilandartenschutz. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte über ein eigenes Sachgebiet „Landschaftsschutz“ verfüge. Es handele sich hierbei um die Beurteilung und Gestaltung der Landschaft an sich. Davon zu unterscheiden sei das bei der Beklagten auch organisatorisch separat gestaltete Sachgebiet des Freilandartenschutzes. Auch die Veranstaltungen des Bachelorstudiengangs der Universität Nürtingen „Landschaftsplanung und Naturschutz“ – inklusive der Wahlpflichtmodule - vermittelten nur unzureichende Grundlagenkenntnisse. Der Studiengang, an dem ohnehin nur 35 Studierende teilnehmen könnten, befähige gerade nicht zur eigenständigen Durchführung und Prüfung von AFB, FFH-Verträglichkeitsprüfungen (Flora-Fauna-Habitat) und ähnlichem. Die Entwicklung von Lösungsstrategien lerne man nicht. Genau aus diesem Grunde würden etwa 90 % der Absolventen im Anschluss noch den höherwertigen Masterabschluss anschließen. Gleiches gelte für den Bachelorstudiengang „Naturschutz und Landschaftsplanung“ der Hochschule Anhalt, in dem Kenntnisse für die Landschaftsplanung vermittelt würden. Die von der Beklagten geforderten sehr guten Kenntnisse im Artenschutzrecht, im Bau- und Bauplanungsrecht sowie sehr guten Kenntnisse zu Biologie und Ökologie einheimischer Arten würden in den von der Beklagten genannten Bachelor-Studiengängen nicht vermittelt. Für die Erstellung eines Arbeitsvorgangs sei die konkret zugewiesene Aufgabe – hier die Gewährleistung und Förderung von Freilandartenschutz im jeweiligen Gebiet – relevant. Was im Einzelnen zu tun sei, hänge von artschutzrechtlichen und sonstigen artenrelevanten Auswirkungen bestimmter Projekte ab. Sowohl die Artenschutzprojekte als auch die Öffentlichkeitsarbeit seien zentrale Bausteine des Freilandartenschutzes. Die Beklagte verkenne, dass die Regelbeispiele in § 12 TV-L nur dann relevant seien, wenn eine entsprechende Einzelzuweisung erfolge, was vorliegend nicht geschehe. Vielmehr sei die klagende Partei für alle anfallenden Tätigkeiten und gesetzliche Pflichtaufgaben zuständig. Wenn im Bereich Freilandartenschutz jemand beschäftigt würde, der die Zusammenhänge nicht überblicke und zum Beispiel die Anzeichen für das Vorkommen einer besonders geschützten, aber versteckten Art in einem Gebiet übersehe oder überhöre, so könne der Gesetzeszweck, nämlich die Gewährleistung des Freilandartenschutzes, nicht realisiert werden. Die klagende Partei sei zudem diejenige, die die Gutachter derjenigen, die ein Projekt realisieren wollen, analysiere und bewerte und ggfs. auch wissenschaftlich fundiert verwerfen müsse. Solche Gutachten würden von diplomierten bzw. promovierten Biologen erstellt. Insofern müsse die klagende Partei in der Lage sein, diese zu bewerten. Dabei reiche eine Plausibilitätsprüfung nicht aus. Die klagende Partei sei insofern der „Gegengutachter“, der über eine breite Artenkenntnis verfügen müsse. Externe Gutachter stünden hierbei nicht unterstützend zur Verfügung. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass selbst ein rechtskräftiger Bebauungsplan bei Vorliegen gravierender Fehler im Bereich des Artenschutzes nicht umgesetzt werden dürfe. Der Freilandartenschutz sei daher in jeder Phase umfangreich zu prüfen. Bei Ortsterminen müsse zwingend durch die bloße Inaugenscheinnahme das potentielle Arteninventar – unter Einschätzung sogenannter „planungsrelevanter“ Arten - abgeschätzt werden können. Es seien deren Bedürfnisse zu analysieren und anhand der konkreten Umstände spezielle und wissenschaftlich fundierte Schutzkonzepte zu erstellen. Es müsse auch erkannt werden, ob Arten betroffen sein könnten, die gemäß Roter Liste bedroht seien. Es sei auch zu beachten, dass nicht jede störende Handlung ein Verbot auslöse. Vielmehr müsse es sich um eine erhebliche Störung handeln, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtere. Auch dies sei von der klagenden Partei zu prüfen. Daraus ergebe sich, dass das Thema Artenschutz im Normalfall nicht durch Bachelorabsolventen bedient werden könne. Zum Artenschutz gehöre der Erhalt der heimischen Fauna und Flora. Für die Durchführung entsprechender Projekte sei ein hohes Maß an aktuellem wissenschaftlichen, biologischen und ökologischem Wissen über Inhalte, Standards und Methoden zum Artenschutz notwendig. Solche Kenntnisse würden durch ein vertieftes wissenschaftliches Studium der Biologie erlangt. Insofern verweist die klagende Partei auf die konkreten Inhalte dieses Studiums. Jedenfalls aber seien Tätigkeiten eines Ingenieurs für die Realisierung des Freilandartenschutzes nicht geeignet. Die klagende Partei führe auch keine „entsprechenden Tätigkeiten“ aus. Die Ausschlussfrist sei gewahrt worden. Auf eine Verfallfrist könne sich die Beklagte ohnehin nicht berufen, da sie die klagende Partei im Intranet diesbezüglich fehlerhaft beraten habe, indem sie darauf verwiesen habe, dass man jederzeit einen persönlichen Höherbewertungsantrag stellen könne, ohne hierbei an Fristen gebunden zu sein. In prozessualer Hinsicht sei ihr jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Am 17.08.2022 habe zumindest ab 23.29 Uhr eine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung aus technischen Gründen vorgelegen. Nachdem die Berufungsbegründung im Parallelverfahren ohne Weiteres um 21.56 Uhr über den RA-Micro Postausgang beA an das LAG übersandt worden sei, habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Fertigstellung der Berufungsbegründung auch in diesem Verfahren um 23.26 Uhr damit begonnen, den Schriftsatz elektronisch zu übermitteln. Die Berufungsbegründung habe laut der nach RA-Micro gegebenen Befehlen direkt aus der Worddatei an den Postausgang „beA“ mit entsprechender automatischer Umwandlung durch das Anwaltsprogramm übersandt werden sollen. In dem entsprechenden Postausgang sei die Datei nicht ersichtlich gewesen, woraufhin die Prozessbevollmächtigte eine erneute Umwandlung in die PDF-Datei und eine Übersendung an den Postausgang beA vorgenommen habe. Dies Datei sei sodann angezeigt worden. Die Prozessbevollmächtigte habe ihre beA-Karte in das entsprechende Kartenlesegerät eingefügt. Trotz zahlreicher Versuche sei die Karte nicht erkannt worden. Es habe sich eine Angabe auf dem Bildschirm des PC gezeigt, wonach ein Zertifikat/Token nicht vorhanden sei, obwohl die Karte „bis zum Anschlag“ in der richtigen Richtung und Lage in die vorgesehene Öffnung des Lesegeräts eingeführt worden sei. Auf der Karte und dem Verbindungschip seien Spuren zu erkennen gewesen, die wohl durch den Einzug in das Kartengerät hervorgerufen worden seien. Daraufhin habe sie gegen 23.47 Uhr das Lesegerät gewechselt und eine neue Karte eingeführt, die bereits von der Rechtsanwaltskammer übersandt worden sei. Das Gerät habe die Karte erkannt und die korrekte Eingabe der PIN-Nummer bestätigt. Der Beginn der Übersendung sei durch einen entsprechenden grünen Balken angezeigt worden. Es habe sodann jedoch keinen Fortschritt bei der Anzeige gegeben. Im Laufe der etwas mehr als 30 Minuten habe sie einen Papierstau am Drucker beseitigt. Die Anwaltssoftware sei zweimal neu gestartet worden, zuletzt gegen 23.51 Uhr. Eine Überprüfung im Internet habe ergeben, dass keine Störungsmeldungen veröffentlicht worden seien. Eine alternative Faxübersendung sei wegen des Umfangs der Berufungsbegründung (über 100 Seiten) nicht mehr in Frage gekommen. Bei einer persönlichen Verbringung des unterschriebenen Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten des LAG Köln wäre die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfach nicht mehr gewährleistet gewesen. Am nächsten Vormittag habe sie sodann bei der Geschäftsstelle der 3. Kammer des LAG Köln angerufen und in Erfahrung gebracht, dass kein Schriftsatz eingegangen sei. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass es ausreichen würde, wenn z.B. bis Montag der Wiedereinsetzungsantrag eingehen würde. Am 18.08.2022 um kurz nach 13 Uhr sei die Übermittlung sodann mit der alten beA-Karte erfolgreich gewesen. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2022 – 2 Ca 7178/21 – aufzuheben und antragsgemäß wie folgt zu entscheiden: die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.916,64 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 548,32 Euro seit dem 01.02.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 548,52 Euro seit dem 01.03.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 581,96 Euro seit dem 01.04.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 581,96 Euro seit dem 01.05.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 581,96 Euro seit dem 01.06.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 581,96 Euro seit dem 01.07.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 581,96 Euro seit dem 01.08.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 581,96 Euro seit dem 01.09.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 581,96 Euro seit dem 01.10.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 581,96 Euro seit dem 01.11.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 581,96 Euro seit dem 01.12.2018, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 581,96 Euro seit dem 01.01.2019 zu zahlen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens: 1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 die Entgeltdifferenzen im Hinblick auf das Tarifentgelt zzgl. aller Nebenleistungen, wie Anwartschaften für die betriebliche Altersversorgung, die Leistungsbezogenen Entgelte sowie sämtliche Sonderzahlungen inklusive der Jahressonderzahlung abzurechnen und auszuzahlen, die sich jeweils daraus ergeben, dass die Klägerin statt nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 4 (tatsächliche Abrechnung und Zahlung) nach der Entgeltgruppe E 13 nach der Entgeltordnung des TVöD VKA in mit der Studienlaufzeitgruppe 4 unter Berücksichtigung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit (geschuldete Abrechnung und Zahlung) zu bezahlen war; 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeweils 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus den monatlichen Entgeltdifferenzen gemäß dem Antrag zu 1) aus dieser Klageschrift jeweils beginnend mit dem Monatsersten des Folgemonats abzurechnen und auszuzahlen; 3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Ihr für 2017 die Entgeltdifferenz nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 abzurechnen und auszuzahlen, die sich daraus ergibt, dass das Leistungsbezogene Entgelt für 2017 ebenfalls pflichtwidrig anhand der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD VKA i.V.m. Entgeltordnung TVöD VKA berechnet und gezahlt wurde, statt der geschuldeten Entgeltgruppe 13 Stufe 4. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die Anerkennung des am 18.08.2022 13.09 Uhr übersandten Berufungsbegründungsschriftsatz als rechtzeitige Ersatzeinreichung und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Die Berufung sei bereits in weiten Teilen unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 513,520 Absatz 3 ZPO entspreche. Es werde im Wesentlichen nur die eigene, bereits erstinstanzlich umfänglichst vorgetragene Rechtsauffassung erneut repetiert und die eigene Auffassung sodann anstelle der Entscheidungsgründe des Gerichts gesetzt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Erstgerichts sei nicht erfolgt. Die Unzulässigkeit der Berufung ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, eine Ersatzeinreichung innerhalb der Frist vorzunehmen. Weshalb dies nicht möglich gewesen sei, erschließe sich nicht. Das Arbeitsgericht habe zudem inhaltlich korrekt entschieden. Es sei die Beklagte, die im Rahmen ihrer Organisationshoheit für die Organisation der zu leistenden Arbeit verantwortlich sei. Dies beginne bereits bei der Aufstellung des Anforderungsprofils für die konkrete Stelle. Es sei nicht Sache der Klägerin, ihrerseits darüber zu befinden, welche Anforderungen an die zu besetzende Stelle gestellt werden müssten. Dies gelte ebenfalls für die Anforderungen von Ausbildungs- und Studienvoraussetzungen, sofern diese nicht sachfremd und/oder willkürlich erscheinen würden. Die Beklagte habe erstinstanzlich ausführlich zu den tatsächlich zu erbringenden Aufgaben und den hierfür vorauszusetzenden beruflichen Qualifikationen substantiiert vorgetragen. Wissenschaftliche Dispute unter Lehrstuhlinhabern sowie deren unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf ihr Fach seien vorliegend erkennbar nicht entscheidungsrelevant. Aus dem Umstand, dass die klagende Partei über eine wissenschaftliche Hochschulbildung verfüge, ergebe sich kein tariflicher Anspruch auf eine Höhergruppierung, da es auf die im Einzelfall übertragenen Aufgaben ankomme. Das von der klagenden Partei stetig angeführte Sachverständigengutachten stelle keinen tauglichen Beweisantritt in Eingruppierungsrechtsstreiten dar, da die Rechtsanwendung alleinige Angelegenheit der Gerichte sei. Auch die benannten Zeugen seien nicht in der Lage, zu den im Einzelfall übertragenen Tätigkeiten und deren tariflich korrekter Bewertung Auskunft geben zu können. Die klagende Partei übersehe auch, dass die Freilandartenschützer keineswegs Bachelorabsolventen ohne Berufserfahrung und weitere Kenntnisse seien. Vielmehr sei eine langjährige praktische Erfahrung notwendig, was sich bereits daraus ergebe, dass die Beklagte das Tarifmerkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ bejahe. Eine Vielzahl deutscher Großstädte sei ebenso wie die Beklagte im Bereich des Artenschutzes organisiert und aufgestellt. Auch dort erfolge die Vergütung identisch. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen und erteilten rechtlichen Hinweise ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I) Die Berufung war nach §§ 66 Absatz 1 ArbGG, 522 Absatz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Gericht hat gemäß §§ 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 522 Absatz 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 522 Absatz 1 Satz 2 ZPO. 1) Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft (§ 64 Absatz 1, Absatz 2 lit. b) ArbGG). 2) Sie ist zudem nach den §§ 64 Absatz 6, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 519 ZPO am 17.06.2022 gegen das am 17.05.2022 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt worden. 3) Sie wurde jedoch nach §§ 64 Absatz 6, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG nicht innerhalb der – einmalig verlängerten - zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet. Dies ergab sich aus folgenden Erwägungen: a) Die Berufungsbegründungsfrist endete nach entsprechender Verlängerung am 17.08.2022, 24 Uhr. Die Berufungsbegründung ging am 18.08.2022, 13:09 Uhr, beim LAG Köln ein. Einen früheren Eingang behauptete die Klägerin nicht. Die Begründung erfolgte mithin verspätet. b) Etwas anderes ergab sich auch nicht aus § 64 Absatz 7 ArbGG in Verbindung mit § 46g ArbGG und aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 233 ZPO. aa) Nach § 46g Satz 1 ArbGG sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, § 46g Satz 3 ArbGG. Hierbei kann offen bleiben, ob – wofür einiges spricht - die Übermittlung aus technischen Gründen tatsächlich vorübergehend nicht möglich war. Denn eine Ersatzeinreichung erfolgte nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist. Da schon eine Ersatzeinreichung nicht fristgerecht erfolgte, kam es auf die Folgefrage, ob die vorübergehende Unmöglichkeit nach § 46g Satz 4 ArbGG unverzüglich glaubhaft gemacht wurde, nicht mehr an. bb) Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte nicht zu erfolgen. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Absatz 1 ZPO einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 233 ZPO. Die Frage nach dem Vorliegen eines Verschuldens im Sinne der Vorschrift ist anhand des in § 276 Absatz 2 BGB gesetzten Maßstabs zu beantworten. Erfasst wird jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei sich die Partei gegebenenfalls das Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 85 Absatz 2 ZPO). Abzustellen ist hierbei auf das objektive Kriterium der üblicherweise allgemein zu erwartenden Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei (BVerfG vom 06.11.2003, 2 BvR 1568/02). Entsprechend ist hinsichtlich eines der Partei zuzurechnenden Anwaltsverschuldens auf die standesübliche, also berufsbedingt hohe Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts abzustellen (BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 233 Rn. 10). Dabei hat ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft, wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH vom 09.05.2006, XI ZB 45/04). Nicht relevant ist der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht in der Lage war, das technische Problem innerhalb der verbleibenden Zeit von 31 Minuten zu lösen. Dies ist nicht der Vorwurf. Zu der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts gehört jedoch die Kenntnis des § 46g ArbGG und der Möglichkeit, Schriftsätze bei vorübergehender Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments fristwahrend nach allgemeinen Vorschriften zu übermitteln (LAG Berlin-Brandenburg vom 08.05.2023, 5 Sa 143/23). Wenn der erstmalige Versuch der ordnungsgemäßen Übermittlung erst 31 Minuten vor Fristablauf erfolgt, sind unter Anwendung der dargestellten Grundsätze höchstmögliche Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Weshalb es nicht möglich gewesen sei, den Schriftsatz zu faxen oder in den Nachtbriefkasten des LAG zu werfen, erschloss sich nicht. Sofern zunächst ein Papierstau im Drucker beseitigt werden musste, dürfte dieser Umstand zu keiner relevanten Zeitverzögerung geführt haben. Der Hinweis auf die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs geht wegen der Regelung des § 46g Satz 4 ArbGG fehl. Die Rechtsanwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin befindet sich knapp 3 Kilometer vom LAG Köln entfernt. Es ist davon auszugehen, dass zu dieser Tageszeit das Verkehrsaufkommen überschaubar war, so dass das Gericht innerhalb weniger Minuten erreichbar gewesen wäre. Zuletzt ging auch der Hinweis der Klägerin auf eine angeblich fehlende Rechtsbehelfsbelehrung im Urteil fehl. Das Urteil der ersten Instanz enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, vgl. § 9 Absatz 5 Satz 1 ArbGG. Nach alldem lag ein fahrlässiges Verhalten mit der Folge vor, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschied. Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen. II) Am Rande sei bemerkt, dass die Berufung auch unbegründet gewesen wäre. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des am selben Tage verkündeten Urteils im Parallelverfahren 4 Sa 362/23 verwiesen. III) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 97 ZPO. IV) Die Revision war aus 2 Gründen zuzulassen: Hat das LAG die Berufung durch Urteil verworfen, ist gegen dieses Urteil unter den Voraussetzungen des § 72 ArbGG das Rechtsmittel der Revision gegeben (BAG vom 07.11.2012, 7 AZR 314/12; GMP/Müller-Glöge ArbGG § 77 Rn. 3). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Dies war deswegen anzunehmen, weil die Frage, welche Sorgfaltspflichten zu beachten sind, wenn der einzureichende Schriftsatz kurz vor Ablauf der Frist verschickt werden soll, grundsätzliche Bedeutung im Rechtsverkehr hat. Zum anderen wäre für den Fall der Annahme der Zulässigkeit der Berufung auch die materiell-rechtliche Frage von allgemeiner Bedeutung. Hier wäre die Frage zu klären, ob die Anforderungen an die Darlegungslast der klagenden Partei in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der „entsprechenden Tätigkeit“ jedenfalls dann zu hoch sind, wenn Gegenstand der Eingruppierungsklage eine Tätigkeit ist, die nicht nur bestimmten Berufsgruppen allein aufgrund ihrer formellen Ausbildung vorenthalten ist (wie zum Beispiel der Arzt nach einem Medizinstudium), sondern formal auch durch Absolventen eines anderen Studienganges ausgeübt werden kann.