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Beschluss

2 Sa 19/22

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2024:0726.2SA19.22.00
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Leitsätze
1. Berufung kann bereits vor Zustellung des vollständig abgefassten erstinstanzlichen Urteils nach dessen Verkündung in zulässiger Weise eingelegt werden. Eine Berufungsbegründung kann dann auch in der Weise erfolgen, dass der Berufungsführer sich vor Zustellung des Urteils mit den (zu erwartenden) tragenden Gründen des Urteils auseinandersetzt. In dem Fall trägt der Berufungsführer allerdings das Risiko, mit seinen Ausführungen die Urteilsgründe zu verfehlen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 -). Nicht ausreichend ist der Verweis auf frühere Ausführungen oder die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags (im Anschluss an BAG, Urteil vom 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 -).(Rn.16) (Rn.22) 2. Der Verweis darauf, dass Entscheidungsgründe fehlen, genügt nicht, wenn bei Einreichen der Berufungsbegründung die Fünfmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Berufung wird dann auch nicht später, also nach Ablauf der Fünfmonatsfrist, zulässig (im Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 21. Juni 2002 - 11 Sa 87/02 -).(Rn.29) 3. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG stellen eine Sonderregelung gegenüber § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG dar in Fällen, in denen das Urteil nicht oder nicht innerhalb der Fünfmonatsfrist ab Verkündung zugestellt wird (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 9 AZR 709/05 -).(Rn.36) 4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag von Amts wegen kann nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bei Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind (hier verneint). Die irrige Annahme des Prozessbevollmächtigten, wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung sei für die Begründung der Berufung § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG maßgeblich, ist nicht unverschuldet.(Rn.41)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.11.2021 – 9 Ca 194/21 – wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Berufung kann bereits vor Zustellung des vollständig abgefassten erstinstanzlichen Urteils nach dessen Verkündung in zulässiger Weise eingelegt werden. Eine Berufungsbegründung kann dann auch in der Weise erfolgen, dass der Berufungsführer sich vor Zustellung des Urteils mit den (zu erwartenden) tragenden Gründen des Urteils auseinandersetzt. In dem Fall trägt der Berufungsführer allerdings das Risiko, mit seinen Ausführungen die Urteilsgründe zu verfehlen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 -). Nicht ausreichend ist der Verweis auf frühere Ausführungen oder die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags (im Anschluss an BAG, Urteil vom 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 -).(Rn.16) (Rn.22) 2. Der Verweis darauf, dass Entscheidungsgründe fehlen, genügt nicht, wenn bei Einreichen der Berufungsbegründung die Fünfmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Berufung wird dann auch nicht später, also nach Ablauf der Fünfmonatsfrist, zulässig (im Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 21. Juni 2002 - 11 Sa 87/02 -).(Rn.29) 3. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG stellen eine Sonderregelung gegenüber § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG dar in Fällen, in denen das Urteil nicht oder nicht innerhalb der Fünfmonatsfrist ab Verkündung zugestellt wird (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 9 AZR 709/05 -).(Rn.36) 4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag von Amts wegen kann nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bei Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind (hier verneint). Die irrige Annahme des Prozessbevollmächtigten, wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung sei für die Begründung der Berufung § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG maßgeblich, ist nicht unverschuldet.(Rn.41) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.11.2021 – 9 Ca 194/21 – wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Berechnung des Stundenentgelts des Klägers und die Höhe tariflicher Nachtzuschläge. Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2021 ein klageabweisendes Urteil verkündet. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2021 (Bl. 115 – 116 d. A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14.04.2022 (Bl. 138 ff. d. A.), der am 14.04.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger – noch vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils – Berufung gegen die Entscheidung eingelegt. Er hat in diesem Schriftsatz unter anderem wie folgt ausgeführt: „Begründung: Es wird das Fehlen der Entscheidungsgründe gerügt - § 547 Nr. 6 ZPO. Das Erstgericht benennt die Gründe, auf die es seine klageabweisende Entscheidung stützt, nicht. Ohne Begründung ist eine klageabweisende Entscheidung grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Das Urteil ist demnach aufzuheben und mit den Schlussanträgen aus der I. Instanz stattzugeben. Die Klage ist schlüssig und begründet. Auf die erstinstanzliche Klageschrift vom 04.06.2021 wird insoweit ausdrücklich verwiesen.“ Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 02.05.2022 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Bl. 134 d. A.). Es enthielt eine veraltete Rechtsmittelbelehrung in der vor dem 01.01.2022 üblichen Fassung. Im Einzelnen wird auf den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen (vorletzte und letzte Seite des Urteils, Bl. 131 und 132 d. A.). In der Rechtsmittelbelehrung fehlte ein Hinweis auf den zum 01.01.2022 in Kraft getretenen § 46g ArbGG, der unter anderem für Rechtsanwälte die Verpflichtung begründet, Anträge, Erklärungen, vorbereitende Schriftsätze und Anlagen an die Gerichte als elektronisches Dokument zu übermitteln. Das Landesarbeitsgericht hat den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 26.07.2022 (Bl. 149 d. A.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung nicht fristgerecht begründet wurde. Mit Schriftsatz vom 05.08.2022 (Bl. 152 ff. d. A.) – beim Landesarbeitsgericht am selben Tage eingegangen – hat der Kläger ausdrücklich „wiederholt“ Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.11.2022 – 9 Ca 194/21 – eingelegt und diese Berufung zugleich begründet. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig. Die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft, da sie keinen Hinweis auf die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte gem. § 46g ArbGG enthalten habe. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG gelte eine Berufungsfrist von einem Jahr ab Zustellung des Urteils, hier also bis 02.05.2023. Der Kläger könne daher in zulässiger Weise die Einlegung der Berufung wiederholen und diese zugleich fristgerecht begründen. In seinen weiteren Ausführungen setzt sich der Kläger zur Begründung seiner Berufung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander. Es wird ergänzend auf den gesamten Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 05.08.2022 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 152 – 176 d. A.). Das Landesarbeitsgericht hat auf beiderseitigen Antrag mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 das Ruhen des Verfahrens festgestellt (Bl. 190 – 191 d. A.). Mit Schriftsatz vom 21.09.2023 hat die Beklagte das Verfahren wiederaufgerufen (Bl. 193 d. A.). Mit Schreiben vom 08.02.2024 (Bl. 205 – 206 d. A.) hat das Landesarbeitsgericht den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis zur Frage der Zulässigkeit der Berufung erteilt. Mit weiterem Hinweis vom 12.02.2024 (Bl. 214 d. A.) hat das Landesarbeitsgericht mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss der Vorsitzenden außerhalb mündlicher Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hält die Berufung weiterhin für zulässig. Mit Schriftsatz vom 27.02.2024 führt der Kläger aus, die Berufung sei zugleich mit ihrer Einlegung am 14.04.2022 begründet worden. Die Begründung genüge den Anforderungen gem. § 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO, da er die Verletzung der Fünfmonatsfrist gerügt habe. Jedenfalls mit Ablauf der Fünfmonatsfrist am 16.04.2022 sei die Berufung daher zulässig geworden, da auch bis zu diesem Zeitpunkt das abgefasste Urteil noch immer nicht zugestellt worden sei. Mit der verspäteten Urteilszustellung am 02.05.2022 habe weder eine neue Berufungseinlegungsfrist, noch eine neue Berufungsbegründungsfrist begonnen. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 27.02.2024 (Bl. 219 – 220 d. A.) verwiesen. Die Beklagte rügt weiterhin, die Berufung sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Die Berufungsbegründung vom 14.04.2022 entspreche nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Eine Privilegierung bei den Begründungsanforderungen scheide schon deshalb aus, weil die Berufung bereits vor Ablauf der Fünfmonatsfrist eingelegt wurde. Zudem komme es darauf an, wann das Urteil vollständig abgefasst worden sei, nicht darauf, wann es zugestellt worden sei. Der Kläger habe keine Angaben dazu gemacht, wann das unterschriebene Urteil bei der Geschäftsstelle vorgelegen habe. Aus dem Umstand, dass das Urteil den Parteien erst am 02.05.2022 zugestellt wurde, könne nicht geschlossen werden, dass es erst nach dem 16.04.2022 vollständig abgefasst worden sei. Die verspätete Zustellung könne ebenso gut auf dem bekannten Personalmangel in der Justiz oder auf anderen Gründen beruhen. Die Berufungsbegründung vom 05.08.2022 sei außerhalb der Berufungsbegründungsfrist und damit verspätet erfolgt. Der Belehrungsfehler in der Rechtsmittelbelehrung führe vorliegend nicht zu einer Verlängerung der Berufungseinlegungs- und -begründungsfrist. Auf das weitere Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.04.2024 (Bl. 227 ff. d. A.) wird Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.11.2021 – 9 Ca 194/21 – ist unzulässig und daher zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist begründet worden ist. Hierüber kann gem. § 66 Abs. 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO die Vorsitzende außerhalb mündlicher Verhandlung allein entscheiden. Die Parteien haben rechtliches Gehör erhalten. 1. Die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 14.04.2022 enthält keine ausreichende Begründung gem. § 520 Abs. 3 ZPO. a) Der Kläger hat bereits vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Das ist nach Verkündung des Urteils auch schon vor Zustellung des vollständig abgefassten Urteils möglich (BAG 16.06.2004 – 5 AZR 529/03 – Rn. 40; BAG 06.03.2003 – 2 AZR 596/02 – Rn. 14, alle Entscheidungen zitiert nach Juris). b) Der Kläger hat die Berufung vom 14.04.2022 nicht ausreichend begründet. aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Danach genügt eine Berufungsbegründung nur dann den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (st. Rspr., vgl. nur: BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 -; BAG, 19.2.2013 - 9 AZR 543/11 -; BAG, 15.3.2011 - 9 AZR 813/09 -, BAG, 26.4.2017 - 10 AZR 275/16 -). bb) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 14.04.2022 nicht. (1) Eine Auseinandersetzung mit den niedergelegten Gründen des Urteils war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da das Urteil noch nicht zugestellt war. (2) Es fehlt auch eine Auseinandersetzung mit dem zu erwartenden Inhalt der Urteilsbegründung. (a) Eine Berufungsbegründung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Berufungsführer sich vor Zustellung des Urteils mit den (zu erwartenden) tragenden Gründen des Urteils auseinandersetzt (BAG 16.06.2004 – 5 AZR 529/03 – Rn. 40) In dem Fall trägt der Berufungsführer allerdings das Risiko, mit seinen Ausführungen die Urteilsgründe zu verfehlen (BAG 16.06.2004 – 5 AZR 529/03 – Rn.41 mwN.). (b) Ein solches Vorbringen enthält der Schriftsatz vom 14.04.2022 nicht. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Berufung auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 04.06.2021 verweist, liegt darin ersichtlich keine ausreichende Berufungsbegründung. Eine solche kann nämlich nicht bereits durch den Verweis auf frühere Ausführungen oder die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags erfolgen (BAG 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11). Weitere inhaltliche Ausführungen enthält der Schriftsatz vom 14.04.2022 nicht. (3) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.04.2022 anführt, dass Entscheidungsgründe fehlen und er insoweit auf § 547 Nr. 6 ZPO verweist, so genügt dieses Vorbringen nicht den Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 ZPO. (1) Der Kläger macht geltend, es handele sich um ein Urteil ohne Gründe und rügt damit implizit einen Verstoß gegen § 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Dies ergibt die Auslegung seines Vorbringens im Schriftsatz vom 14.04.2022. Der in Bezug genommene § 547 Nr. 6 ZPO normiert einen absoluten Revisionsgrund für den Fall, dass ein Urteil entgegen den Bestimmungen der ZPO nicht mit Gründen versehen ist, also im Falle eines Urteils ohne Gründe. In der Rechtsprechung ist durch die grundlegende Entscheidung des gemeinsamen Senats der Oberen Gerichtshöfe des Bundes vom 27.04.1993 (GmS-OBG 1/92) geklärt, dass ein Urteil auch dann „nicht mit Gründen versehen“ ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht in Revisionsfällen angeschlossen (BAG 04.08.1993 - 4 AZR 501/92 -; BAG 08.02.1994 - 9 AZR 591/93- ). Die Begründung des Gemeinsamen Senats, nach Ablauf von fünf Monaten sei es nicht mehr gewährleistet, dass das Urteil im Wesentlichen die Entscheidungsgründe wiedergebe, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung maßgeblich waren, gilt in gleicher Weise für Urteile aller Instanzen (BAG 13.09.1995 – 2 AZR 855/95 – Rn. 23). Die Beurkundungsfunktion des Urteils ist wegen des "abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens" nach fünf Monaten auch bei einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr gewahrt, d. h. es ist als Urteil ohne Gründe anzusehen (BAG 13.09.1995 – 2 AZR 855/95 – Rn. 23). Eine entsprechende Rüge eines Urteils ohne Gründe erhebt der Kläger hier mit seinem Schriftsatz vom 14.04.2022. (2) Dies stellt in diesem Falle jedoch keine dem § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung dar. (a) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt zu Recht geringere Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung in Fällen, in denen ein Urteil angefochten wird, das unter Überschreitung der Fünfmonatsfrist verspätet abgesetzt worden ist. In diesen Fällen soll als Berufungsbegründung die Rüge, das angefochtene Urteil sei ein Urteil ohne Gründe, ausreichen (BAG 13.09.1995 – 2 AZR 855/94 –; BAG 24.09.1996 -- 9 AZR 364/95 -; BAG 16.06.2004 – 5 AZR 529/03 – Rn. 41). (b) Auf diese Privilegierung bei den Anforderungen an eine dem § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Berufungsbegründung kann der Kläger sich vorliegend nicht berufen. (aa) Die genannte Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen die Fünfmonatsfrist bereits abgelaufen war (ebenso LAG Köln, 21.06.2002 – 11 Sa 87/02 – Rn. 15 unter Verweis auf BAG, 24. 09. 1996 -- 9 AZR 364/95 – und BAG 05. 03. 1997 -- 4 AZR 532/95 –; BAG 13. 09. 1995 -- 2 AZR 855/94). Dies war aber hier bei Einreichen des Schriftsatzes vom 14.04.2022 noch nicht der Fall. Das erstinstanzliche Urteil ist am 16.11.2021 verkündet worden. Die Fünfmonatsfrist für das Abfassen der am 16.11.2021 verkündeten Entscheidung lief erst mit Ablauf des 16.04.2022 ab. Bei Eingang des Berufungseinlegungs- und -begründungsschriftsatzes am 14.04.2022 war eine Überschreitung der Fünfmonatsfrist daher noch gar nicht feststellbar. Soweit der Kläger geltend macht, es reiche aus, dass die Berufung jedenfalls später – also nach Ablauf der Fünfmonatsfrist ab dem 17.04.2022 – zulässig geworden sei, so ist dem nicht zu folgen. Rügt ein Berufungsführer bereits vor Ablauf der Fünfmonatsfrist nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils in seinem Berufungsschriftsatz, dass ein Urteil ohne Gründe vorliege, so stellt dieses Vorbringen keine im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO ausreichende Berufungsbegründung dar (vgl. auch LAG Köln LAG Köln, 21.06.2002 – 11 Sa 87/02 – Rn. 15). Die oben genannte Rechtsprechung dient dem Schutz des Berufungsführers in Fällen, in welchen er durch ein Verschulden des Gerichts an einer inhaltlichen Berufungsbegründung gehindert ist. Das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erfordern es, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des jeweiligen Prozessrechts, für die Rechtssuchenden den Zugang zu den ihnen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren (BAG 16.12.2004 – 2 AZR 611/03 – Rn. 15; BAG 07.11.2012 – 7 AZR 314/12 – Rn. 25). Dem trägt die oben dargestellte Rechtsprechung Rechnung. Es ist aber nicht geboten, den Schutz auch auf diejenigen zu erweitern, die eine entsprechende Rüge als Berufungsbegründung verfrüht erheben. Ein solcher Vortrag beruht nicht auf einem Fehler des Gerichts, sondern er spekuliert nur auf einen solchen Fehler in der Zukunft. (bb) Zudem ist weder aus der Akte ersichtlich, noch vom Kläger geltend gemacht worden, dass das erstinstanzliche Urteil erst nach Ablauf der Fünfmonatsfrist vollständig abgefasst und unterschrieben an die Geschäftsstelle gelangt ist. Dies ist aber maßgeblich für das Vorliegen eines Urteils ohne Gründe im oben genannten Sinne. Das verspätete Absetzen kann nicht schon aus dem Umstand geschlossen werden, dass das Urteil erst am 02.05.2022 – damit ca. zwei Wochen nach Ablauf der Fünfmonatsfrist – an den Kläger zugestellt worden ist. Diese Verzögerung kann ihren Grund auch darin haben, dass aufgrund der Personalsituation in der Geschäftsstelle die Zustellung nicht unverzüglich erfolgen konnte. Für eine ausreichende Berufungsbegründung wird man zumindest verlangen müssen, dass der Berufungsführer geltend macht, dass das Urteil verspätet – also nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung – abgesetzt worden ist. Es kann hier offen bleiben, ob die bloße Behauptung des verspäteten Absetzens ausreicht oder ob – ggf. nach entsprechender Auskunft seitens des Gerichts – auch Tatsachen hierfür angegeben werden müssen. Denn der Kläger hat im Schriftsatz vom 14.04.2022 nicht einmal behauptet, dass das Urteil erst nach Ablauf der Fünfmonatsfrist vollständig abgesetzt worden sei (was auch nicht möglich war, da die Fünfmonatsfrist noch gar nicht abgelaufen war). cc) Der Kläger hat seine Berufung auch nicht mit Schriftsatz vom 05.08.2022 in zulässiger Weise begründet, denn die Berufungsbegründung ist nicht fristgerecht erfolgt. (1) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG beginnt die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Da das Urteil des Arbeitsgerichts am 16.11.2021 verkündet worden ist, lief daher die Frist zur Begründung der Berufung bis zum Ablauf des 16.06.2022. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger seine Berufung nicht begründet. Die Berufungsbegründung vom 05.08.2022 ist außerhalb der Frist eingegangen, was zur Unzulässigkeit der Berufung führt. (2) Auf die Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 2 ArbGG kann der Kläger sich nicht berufen. Seine Ansicht, dass ihm aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Urteil eine Frist für Einlegung und Begründung der Berufung bis zum 02.05.2023 – nämlich bis ein Jahr nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung – zu Gute komme, ist unzutreffend. (a) Die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils ist zwar hinsichtlich der Belehrung über die Form der Berufungseinlegung fehlerhaft und verstößt daher gegen § 9 Abs. 5 Satz 1 iVm. Satz 3 ArbGG. Denn sie enthält die unzutreffende Aussage, dass die Berufungsschrift – und auch die Berufungsbegründung – von einem Rechtsanwalt, der bei einem deutschen Gericht zugelassen ist, unterschrieben sein müsse. Aufgrund der Regelung in § 46g ArbGG waren jedoch seit dem 01.01.2022 Rechtsanwälte zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Einreichen von Anträgen und Schriftsätzen verpflichtet. Einen Hinweis auf dieses Formerfordernis enthält die Rechtsmittelbelehrung nicht. (b) Eine Fristverlängerung wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG kann sich aber bereits dem Wortlaut nach grundsätzlich nur für die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels, nicht für dessen Begründung ergeben (ebenso BAG 04.06.2003 – 10 AZR 586/02 – Rn. 23). (c) Zudem stellt die Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG eine Sonderregelung gegenüber § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG dar in Fällen, in denen das Urteil nicht oder nicht innerhalb der Fünfmonatsfrist ab Verkündung zugestellt wird (grundlegend unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung BAG 28.10.2004 – 8 AZR 492/03 –; ebenso BAG 23.06.2005 – 2 AZR 423/04 –; BAG 24.10.2006 – 9 AZR 709/05; BAG 06.07.2005 – 4 AZR 35/04; st. Rspr.). In solchen Fällen ist für die Berufungseinlegungsfrist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung allein die Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG maßgeblich. Nur diese Gesetzesauslegung, die auch nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Neuregelung naheliegt, dient der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung und kann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass § 9 Abs. 5 ArbGG nur eine Belehrung über die Rechtsmittelfrist, nicht über die Begründungsfrist vorschreibt. Nur diese Sichtweise vermeidet das ansonsten absurde Ergebnis, dass die Berufungseinlegungsfrist aufgrund von § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG um Vieles länger wäre als die Berufungsbegründungsfrist, für die § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG nicht gilt (BAG 23.06.2005 – 2 AZR 423/04 – Rn. 10). Daher ist auch die wiederholte Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 05.08.2022 nicht fristgerecht eingelegt worden, worauf es aber – da der Kläger bereits zuvor mit Schriftsatz vom 14.04.2022 fristgerecht Berufung eingelegt hat – nicht entscheidend ankommt. (3) Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. (a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten hat. Dabei steht nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (BAG 07.11.2012 – 7 AZR 314/12 – Rn. 23). (b) Einen entsprechenden Antrag gem. § 236 ZPO hat der Kläger nicht gestellt. Ein solcher (konkludenter) Antrag ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung des Vorbringens in dem Schriftsatz vom 05.08.2022. Von einem konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung ist auszugehen, wenn Wiedereinsetzungsgründe dargelegt werden und diese Darlegung erkennen lässt, dass dies im Bewusstsein der Fristversäumung erfolgt (vgl. BGH 05.02.1975 – IV ZB 52/74 – Rn. 6). Ausreichend ist der schlüssig zum Ausdruck gebrachte Wille, das Verfahren trotz Ablaufs der Frist fortzusetzen (Zöller / Greger, ZPO, 35. Aufl., § 236 Rn. 2 mwN.). Der Kläger lässt im Schriftsatz vom 05.08.2022 einen solchen Willen in Kenntnis der Fristversäumung nicht erkennen. Er führt in diesem Schriftsatz vielmehr aus, dass die Frist (nämlich die sich aus seiner Sicht gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG ergebende Frist) gewahrt sei. (c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne entsprechenden Antrag gem. § 236 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO kommt hier nicht in Betracht. (aa) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch ohne Antrag von Amts wegen gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bei Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind (BAG 11.01.1995 – 4 AS 24/94 – Rn. 21; BGH 24.05.2000 – III ZB 8/00 – Rn. 7). (bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist keineswegs offenkundig, dass der Kläger unverschuldet nicht in der Lage war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Wie sich aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 05.08.2022 ergibt, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechtsirrig davon ausgegangen, dass aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung eine Frist für Berufungseinlegung und -begründung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG von einem Jahr ab Zustellung des Urteils – also bis zum 02.05.2023 – läuft. Dieser Irrtum des Prozessbevollmächtigten, den der Kläger sich gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, ist nicht unverschuldet. (aaa) Eine Partei ist ohne ihr Verschulden verhindert, eine der in § 233 ZPO genannten Fristen einzuhalten, wenn der Säumige diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die von ihm verständigerweise erwartet werden konnte. Dabei ist auf die Person des Säumigen und die gesamten Umstände abzustellen. Es gilt hierbei ein objektiv typisierter Maßstab. Hinsichtlich der Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten bedeutet dies, dass ein Verschulden entsprechend § 276 BGB dann zu verneinen ist, wenn er die von einem Rechtsanwalt üblicherweise zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat (BAG 07.11.2012 – 7 AZR 314/12 – Rn. 24; BGH 16.09.2015 – V ZB 54/15 - Rn. 12). Für die Annahme eines Verschuldens genügt es nicht, eine lediglich objektiv mögliche Sorgfalt zu beschreiben, durch die der Fehler hätte verhindert werden können. Vielmehr muss die Beachtung dieser Sorgfalt im Einzelfall auch zumutbar sein, dh. noch den nach der konkreten Sachlage zu stellenden Erwartungen entsprechen (BAG 07.11.2012 – 7 AZR 314/12 – Rn. 24 mwN.). (bbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Irrtum des Prozessbevollmächtigten des Klägers über die zutreffende Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet. (aaaa) Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH 19.09.2017 – VI ZB 40/16 – Rn. 7). Er hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird (BGH 19.09.2017 – VI ZB 40/16 – Rn. 7). Dabei ist im Rahmen der zu erwartenden Sorgfalt insbesondere davon auszugehen, dass der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen und eine bestehende gefestigte Rechtsprechung der Obergerichte berücksichtigt wird. Diesen Sorgfaltsanforderungen ist hier nicht genügt worden. Von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war im Rahmen der gebotenen Sorgfalt bei der Prüfung der Berufungsbegründungsfrist zu erwarten, dass er erkennt, dass die Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 16.06.2022 endet und er entsprechend rechtzeitig die Berufung begründet. Dies konnte er jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 02.05.2022 – mehr als fünf Monate nach Verkündung des Urteils – erkennen. Die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils enthielt – insoweit über § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG hinausgehend – den Hinweis darauf, dass die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung des Urteils, spätestens aber fünf Monate nach Urteilsverkündung zu laufen beginnt, also den Hinweis auf die maßgebliche Regelung zur Berufungsbegründungsfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die irrige Annahme, wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung sei hier § 9 Abs.5 Satz 4 ArbGG maßgeblich, ist nicht unverschuldet. Aus § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG geht bereits dem Wortlaut nach hervor, dass die verlängerte Frist aufgrund fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung nur für die Einlegung eines Rechtsmittels (und eben nicht für die Begründung) gilt. Außerdem bestand zum grundsätzlichen Vorrang der Frist gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Fällen, in denen das Urteil nicht, oder – wie hier – nach Ablauf der Fünfmonatsfrist zugestellt wird, bereits seit 2004 eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (dazu bereits oben). (bbbb) Eine Einschränkung des Verschuldenszusammenhangs ist nicht gegeben. Trifft ein Rechtsanwaltsverschulden mit einem Fehler auf Seiten des Gerichts zusammen, so kann dieses Verschulden unter wertenden Gesichtspunkten im Einzelfall unbeachtlich sein (vgl. BGH 14.12.2010 – VIII ZB 20/09 -; Zöller/Althammer ZPO 35. Aufl., § 85 Rn. 13b). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Rechtsmittelbelehrung war – wie ausgeführt – fehlerhaft, da kein Hinweis auf das Formerfordernis gem. § 46g ArbGG enthalten war. Dieser Fehler war aber nicht kausal für die rechtsirrige Annahme des Prozessbevollmächtigten, dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG zu berechnen sei und ein Jahr ab Zustellung des Urteils betrage. Maßgeblich für die Fristversäumung war nicht der Umstand, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erfolgte, sondern dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Regelungsgehalt des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG – entgegen dem Wortlaut der Regelung – verkannt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revisionsbeschwerde ist gem. § 77 iVm. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob eine verfrüht – vor Ablauf der Fünfmonatsfrist – erhobene Rüge, es liege ein Urteil ohne Gründe vor, den Begründungsanforderungen gem. § 520 Abs. 3 ZPO entsprechen kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Rechtsfrage, ob der Berufungsführer, der das Vorliegen eines Urteils ohne Gründe rügt, zur ausreichenden Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 ZPO zumindest nachvollziehbar behaupten muss, dass das Urteil nicht innerhalb der Fünfmonatsfrist vollständig abgesetzt worden ist.