OffeneUrteileSuche
Urteil

18 Sa 130/22

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2022:0831.18SA130.22.00
18Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2021 – 8 Ca 1027/21 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2021 – 8 Ca 1027/21 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft und zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 1. Die Berufungsbegründung ist am 24. März 2022 fristgerecht eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist ist für die Klägerin durch den Beschluss vom 22. Februar 2022 (Bl. 219 f. d.A.) wirksam verlängert worden. Die Berufungsbegründungsfrist kann auf Antrag gemäß § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG einmal verlängert werden. Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Aus dem Wortlaut von § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG folgt, dass eine mehrfache Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn durch die weitere Fristverlängerung erst die insgesamt einmonatige Fristverlängerung erreicht würde (BAG Urteil vom 7. November 2012 – 7 AZR 314/12 – NZA 2013, 1035, Rz.19; BAG Beschluss vom 6. Dezember 1994 – 1 ABR 34/94 – NZA 1995, 549, Rz.15). Eine entgegen § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG vorgenommene weitere Fristverlängerung ist nichtig (BAG Urteil vom 18. September 1997 – 2 AZR 37/97 – juris, Rz.15; BAG Beschluss vom 6. Dezember 1994 – 1 ABR 34/94 – NZA 1995, 549, Rz.14). Der Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 21. Februar 2022 (Bl. 217 f. d.A.) war der erste Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG. Ihr Antrag vom 1. Februar 2022 (Bl. 201 d.A.), welcher von dem Gericht als Fristverlängerungsantrag behandelt wurde, da im Antrag das Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht genannt worden war, war kein Fristverlängerungsantrag. Die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG endete für die Klägerin erst am 4. März 2022. Die Klägerin hatte daher durch den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat, d.h. bis zum 4. März 2022, keine Fristverlängerung beantragt. Dementsprechend ist auch durch den Beschluss des Gerichts vom 2. Februar 2022 (Bl. 202 d.A.) keine Frist verlängert worden. Hieraus folgt, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2022 (Bl. 212 f. d.A.) tatsächlich erstmalig eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragte. Diesem Antrag ist durch begründeten Beschluss vom 22. Februar 2022 stattgegeben worden (Bl. 219 f. d.A.). 2. Die Berufung der Klägerin ist auslegungsbedürftig. Die Berufung richtet sich nach dem mit der Berufungsschrift vom 25. Januar 2022 angekündigten Antrag (Bl. 195 d.A.) uneingeschränkt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2021. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat nicht nur die aufrechterhaltenen Anträge der Klägerin abgewiesen, sondern der Klägerin gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91a Abs. 1 ZPO auch die Kosten für die Klageanträge auferlegt, welche die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten. Hiergegen hat sich die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht gewandt. Die Klägerin hat auch nicht beantragt, dass die Beklagte entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten der teilweisen Erledigung der Hauptsache in erster Instanz zu tragen habe. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BAG Beschluss vom 26. Februar 2020 – 7 ABR 20/18 – NZA 2020, 960, Rz. 16; BAG Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 469/11 – juris, Rz. 26). Die Berufung der Klägerin ist daher so auszulegen, dass diese sich – ungeachtet der Klageerweiterung, siehe folgend Pkt. 3. – nur gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1. bis 3. richtet 3. Die Klägerin hat ihre Klage mit der Berufung gemäß § 533 ZPO i.V.m. § 67 ArbGG zulässig um die Klageanträge 1.a), 4.a), 4.b) und 5. erweitert. Die Klageänderung durch Klageerweiterung war sachdienlich. Die Entscheidung über die im Berufungsverfahren erhobenen Anträge kann auf Tatsachen gestützt werden, welche der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach Maßgabe von § 67 ArbGG zugrunde zu legen sind. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung der Sprinterprämie i.H.v. 30.000,00 € brutto, Anspruch auf eine Sozialplanabfindung i.H.v. 13.923,00 € brutto, Anspruch auf Schadensersatz aus entgangenen Gewinn aus Aktienverkäufen i.H.v. 6.042,20 € sowie auf das Angebot eines Aufhebungsvertrags gemäß § 894 S. 1 ZPO und die mit den Anträgen zu 4.a), 4.b) und 5. verlangte Herausgabe bzw. geltend gemachten Auskünfte. 1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die Sprinterprämie gemäß Ziff. 4.2.5. IA von 30.000,00 € brutto zu zahlen, weil sie sich vor dem 24. Dezember 2019 zur Teilnahme am Freiwilligenprogramm meldete. a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Sprinterprämie nach Ziff. 4.2.5 Satz 2 IA nicht erfüllte. Die Regelung ist nach Ziff. 8 IA als freiwillige Betriebsvereinbarung zu qualifizieren, so dass der Klägerin gemäß § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG ein unmittelbarer Anspruch zustehen könnte. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte hat der Klägerin keinen Aufhebungsvertrag angeboten. Da es nicht zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags gekommen ist, ist keine Sprinterprämie mit dem Vertragsschluss fällig geworden. Die E-Mail der Beklagten vom 10. Dezember 2019, mit welcher der Klägerin von der Personalabteilung der Beklagten der fristgemäße Eingang ihrer Interessenbekundung am Freiwilligenprogramm bestätigt und mitgeteilt wurde, sie werde zeitnah zu einem Informationsgespräch eingeladen (vgl. Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.), kann weder als Angebot eines Aufhebungsvertrages noch als Vorvertrag ausgelegt werden. Das Angebot eines Aufhebungsvertrages hätte nur vorgelegen, wenn die Beklagte der Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem konkreten Zeitpunkt vorgeschlagen worden wäre, so dass sie dieser Beendigung nur noch hätte zustimmen müssen. In Ziff. 4.2.6. IA ist ausdrücklich bestimmt, dass innerhalb von drei Tagen ein Aufhebungsvertrag anzubieten ist, für welchen eine Annahmefrist von einer Woche gilt. Ebenso lässt die Ankündigung eines Informationsgesprächs nicht den Schluss zu, dass die Beklagte der Klägerin bereits verbindlich einen Aufhebungsvertrag zusagen wollte. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin am 10. Dezember 2019 wahrscheinlich optimistisch war, dass die Beklagte ihr eine Aufhebungsvereinbarung anbieten würde. Der Text der E-Mail war jedoch offen gehalten. aa) Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, dass sie ihr rückwirkend das Angebot eines Aufhebungsvertrages macht. Ein solches Vertragsangebot könnte gemäß § 894 S. 1 ZPO erst mit Rechtskraft der Entscheidung von der Klägerin angenommen werden. Ein Anspruch der Klägerin aus Ziff. 4.2.5 Satz 2 IA wäre zumindest derzeit als noch unbegründet abzuweisen. Die Klägerin hat klargestellt, dass der Antrag zu 1. als Hauptantrag und der Antrag zu 1. a) als Hilfsantrag zu verstehen seien. bb) Schließlich hat die Klägerin keinen Erfüllungsanspruch auf eine Leistung nach Ziff. 4.2.5 Satz 2 IA wegen Zugangsvereitelung. Die Klägerin hat sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. Juni 2016 bezogen. Durch diese Entscheidung wurde ein Erfüllungsanspruch aus einem Rahmensozialplan wegen Zugangsvereitelung bejaht (LAG Niedersachsen Urteil vom 27. Juni 2016 – 11 Sa 95/16 – juris, Rz. 27 f.). Bei dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war ein Auswahlverfahren nach dem Windhundprinzip in einem Rahmensozialplan durch Meldung per E-Mail bei einer externen Koordinationsstelle vereinbart. Die Regelung ist dann in der Weise abgeändert worden, dass – ohne Änderung des Rahmensozialplans – die Anmeldung per E-Mail durch ein Web-basiertes Anmeldeverfahren ersetzt wurde (vgl. für denselben Rahmensozialplan: LAG Niedersachsen Urteil vom 27. Juni 2016 – 11 Sa 1019/15 – LAGE § 77 BetrVG 2001, Nr. 20; LAG Düsseldorf Urteil vom 12. April 2016 – 14 Sa 1344 /15 – ZIP 2016, 1691). Ein solcher Anspruch würde – folgte man der Argumentation des LAG Niedersachsen in der Entscheidung vom 27. Juni 2016 mit dem Az. 11 Sa 95/17 – allenfalls zu einem Anspruch auf Angebot eines Aufhebungsvertrages führen. Ein Anspruch auf unmittelbare Leistung der Sprinterprämie nach Ziff. 4.2.5 Satz 2 IA setzt jedoch voraus, dass ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde. Auf die vorstehenden Ausführungen unter aa) wird verwiesen. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr die Zahlung der Sprinterprämie i.H.v. 30.000,00 € brutto auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass ein Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, diese Gruppen mit anderen Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleichbehandelt. Untersagt ist ihm sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG Urteil vom 8. September 2021 –10 AZR 322/19 – NZA 2022, 55, Rz. 75 mwNachw.). Mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar ist weiter, wenn der Arbeitgeber – nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt – nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien leistet (BAG Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 662/19 – NZA 2021, 1176, Rz. 75). Das Arbeitsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Frage, an wen nach welcher Reihenfolge ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, im IA vom 5. Dezember 2019 geregelt war. Streitig ist, ob die Beklagte bei Anwendung der im IA festgelegten Regeln für das Freiwilligenprogramm einen Arbeitnehmer bevorzugte. Ist dies der Fall, läge ein Verstoß gegen die Bestimmungen in Ziff. 4.2.1 bis 4.2.6 IA vor. Die – nach den Ausführungen der Klägerin insoweit unterstellte – pflichtwidrige Anwendung eines Regelwerks im Einzelfall kann nicht als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz qualifiziert werden. Darüber hinaus sind nach dem Vortrag der Klägerin sind keine Aufhebungsverträge unabhängig von dem im IA geregelten Freiwilligenprogramm angeboten worden. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht erkennbar. c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 30.000,00 € brutto gegen die Beklagte. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein der Beklagten von der Klägerin vorgeworfener Pflichtverstoß dafür ursächlich war, dass ihr kein Aufhebungsvertrag angeboten wurde. Es ist daher nicht durch Beweisaufnahme zu klären, ob die Beklagte den Arbeitnehmer D in der Weise bevorzugte, dass sie ihm Informationen zu dem Freiwilligenprogramm gab, welche für ihre übrigen Arbeitnehmer nicht zugänglich waren. aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin waren sowohl Herr D als auch die weiteren Arbeitnehmer E und C berechtigt, sich um einen Aufhebungsvertrag im Bereich COO, Teilbereiche bzw. Teams „Client Due Diligence (KYC)“ und „Investment Guideline Management“ zu bewerben. (1) Durch den IA ist unter Ziff. 3. verbindlich festgelegt worden, dass im Bereich COO nur noch eine Stelle entfallen musste. Hierzu hat Ziff. 4.2.1 IA bestimmt, dass das Freiwilligenprogramm nur auf die in der Anlage 2 zum IA genannten Bereiche anwendbar war. In der Anlage 2 zum IA sind für den Bereich COO nur die Teams „Client Due Diligence (KYC)“ und „Investment Guideline Management“ angeführt worden. (2) Die weiteren Regelungen des IA sind so auszulegen, dass nicht offengelassen wurde, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Bereichen tätig waren, auf welche das Freiwilligenprogramm anwendbar war. In dem IA ist vielmehr festgelegt worden, welche Arbeitnehmer bestimmten Bereichen zuzuordnen waren. In der Anlage 1 zum IA, der so genannten „Detailinformation“ (s. vollständige Anlage 1 als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 25 August 2022, Bl. 354-467 d.A.), wurden sämtliche geplanten Maßnahmen der Betriebsänderung dargestellt. Diese beschränkten sich nicht auf den Personalabbau durch das Freiwilligenprogramm, sondern umfassten auch bereits eingetretene Personalabgänge und vorgesehene Umbesetzungen. Die Auswirkungen der Betriebsänderung auf den Bereich COO wurden ab Seite 74 (Bl. 400 d.A.) der Anlage 1 dargestellt. Diese bezogen sich auf die aktuelle Organisationsstruktur (Seite 75 f., Bl. 401 f. d.A.), beschränkt auf die Unterbereiche „Product Platform“, „KYC/Investment Guideline Monitoring“, „Cost Management“ und „Divisional Control Office“. Die Organisationsstruktur des Teams „Client Due Diligence (KYC)“ wurde ab Seite 88 (Bl. 414 d.A.) und die des Teams „Investment Guideline Monitoring (IGM)“ wurde ab Seite 90 (Bl. 416 d.A.) dargestellt, jeweils bezeichnet als „neue Struktur per 1. September“. Sowohl die Klägerin als auch die Arbeitnehmer C, D und E waren in dem Organigramm des „Investment Guideline Monitoring“ angeführt (Seite 90, Bl. 416 d.A.). Damit ist festgelegt worden, dass sie sich im Freiwilligenprogramm für den im Bereich COO, Unter-Bereiche „Client Due Diligence (KYC)“ und „Investment Guideline Management“ als Angehörige dieses Bereichs um den Abbau ihrer Stelle durch Angebot eines Aufhebungsvertrags bewerben konnten. Die in der Verhandlung am 31. August 2022 erörtert, ist nicht erheblich, dass in dem Organigramm des Investment Guideline Monitoring zum 1. September 2019 der noch notwendige Personalabbau für die Spalte „Monitoring“, „Retail Funds“ am Standort Berlin vorgesehen war. Die Betriebsparteien haben in Ziff. 4.2.2 und 4.2.2 IA geregelt, dass sich nicht nur Arbeitnehmer eines konkret als wegfallend eingeplanten Arbeitsplatzes um einen Aufhebungsvertrag bewerben können, sondern alle Arbeitnehmer des betroffenen Größenbereichs gemäß der Anlage 2 zum IA. Dort sind die Unterbereiche bzw. Teams „Client Due Diligence (KYC)“ und „Investment Guideline Management“ des übergeordneten Bereichs COO als diejenigen Einheiten bestimmt worden, aus denen sich Arbeitnehmer für das Freiwilligenprogramm bewerben konnten. Da die Klägerin in dem Organigramm zur neuen Struktur per 1. September im Team „Investment Guideline Management“ namentlich benannt war, konnte sie sich ebenso wie die dort angeführten Arbeitnehmer C, D und E im Freiwilligenprogramm bewerben. (3) Die Klägerin hat sowohl geltend gemacht, Herr D und Herr E hätten nicht zu dem Bereich COO gehört, als auch, dass Herr D nur pro forma und kurz vor Veröffentlichung des Freiwilligenprogramms in den Bereich COO verschoben worden sei. Es kann dahinstehen, welcher Vortrag als Hauptvortrag und welche als Hilfsvortrag zu bewerten ist. Ebenso muss der Behauptung der Klägerin nicht nachgegangen werden, Herr D und Herr E hätten zum Bereich „Compliance“ gehört. Die Betriebsparteien haben, wie oben dargelegt, durch die Organigramme der Anlage 1 zum IA u.a. konkret festgelegt, welche Arbeitnehmer sich um einen Aufhebungsvertrag bewerben durften. Die Klägerin kann die Regelung des IA nicht mit „Nichtwissen“ bestreiten, wie anlässlich der Erörterung der Auslegung des IA in der Verhandlung vom 31. August 2022n zu Protokoll gegeben. Die Beweisantritte der Klägerin sind nicht zu berücksichtigen, da es allein darauf ankommt, welchem Bereich die Arbeitnehmer durch den IA verbindlich zugeordnet wurden. Es spielt keine Rolle, dass die Klägerin und Herr D sich nicht kannten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt, selbst erst zum 1. September 2019 eine neue Position eingenommen hat. Der ab diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorgesetzte der Klägerin, Herr F (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 480 f. d.A.), ist ebenfalls im Organigramm des „Investment Guideline Management“ zum Stand 1. September angeführt. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass Herr D als Führungskraft gar nicht für das Freiwilligenprogramm ausgewählt werden durfte, verkennt sie die den Betriebsparteien durch Abschluss eines Interessenausgleichs eröffnete Regelungsbefugnis. Der Interessenausgleich hat die Bewerbung um einen Aufhebungsvertrag Arbeitnehmern verschiedener Hierarchiestufen eröffnet. Eine Vergleichbarkeit wie bei einer Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG war nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist durch Ziff. 4.2.3 IA bestimmt worden, dass die Arbeitgeber nur für eine begrenzte Zahl von Mitarbeitern die Teilnahme an dem Freiwilligenprogramm ausschließen durften, indem diese auf die so genannte „White List“ gesetzt wurden. Schließlich hatte die Beklagte keine sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, wann sie innerhalb des Bereichs COO den Teil-Bereich „Client Due Diligence (KYC)“ umorganisierte, wie von der Klägerin geltend gemacht. Die für den IA maßgebliche Zuordnung der Arbeitnehmer für das Freiwilligenprogramm ergibt sich aus den Festlegungen im IA und seinen Anlagen, wie ausgeführt. bb) Das Freiwilligenprogramm hat entsprechend der Regelung in Ziff. 4.2.4 IA am 9. Dezember 2019 begonnen, nicht bereits am 6. Dezember 2019. Deshalb ist für die Prüfung, ob zulasten der Klägerin vereitelt wurde, dass sie sich als erstplatzierte Arbeitnehmerin für einen Aufhebungsvertrag meldete, nur auf die Interessenbekundungen am 9. Dezember 2019 abzustellen. (1) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Bewerbungsverfahren schon am 6. Dezember 2019 eröffnet wurde, wie die Klägerin geltend macht. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug nicht vorgetragen, dass es auf die Meldungen ankam, welche bereits am 6. Dezember 2019 per E-Mail bei der Hinterlegungsstelle eingingen. Die Beklagte hat zu der Behauptung der Klägerin, dass sich Herr D bereits am 6. Dezember 2019 fehlerhaft bei der Personalabteilung um einen Aufhebungsvertrag beworben habe, vorgetragen, dass dies nicht zutreffend sei. Herr D habe aber – ebenso wie die Klägerin – bereits am 6. Dezember 2019 eine E-Mail an die Hinterlegungsstelle geschickt und sei ebenfalls am 9. Dezember 2019, allerdings gegen10:00 h, von der Hinterlegungsstelle durch E-Mail informiert worden, dass er sich zu früh beworben hatte. (2) Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren klar, dass sie als Hauptvortrag bestreitet, dass Herr D sich schon am 6. Dezember 2019 mit der Anfrage an die Hinterlegungsstelle wandte, ob für ihn ein Aufhebungsvertrag in Betracht komme (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 480 f. d.A.). Unterstellt man diesen Vortrag als zutreffend, besteht kein Grund für die Annahme, dass die Bewerbung um einen Aufhebungsvertrag durch Abfrage bei der Hinterlegungsstelle, ob man auf der „White List“ stehe oder nicht, entgegen der Regelung in Ziff. 4.2.4 IA vor dem 9. Dezember 2019 eröffnet wurde. Eine Abweichung von der Regelung des IA liegt nicht vor. Der Vorwurf der Klägerin zielt dann darauf, dass die Beklagte Herrn D gegenüber anderen Arbeitnehmern des Bereichs COO einen Vorteil verschaffte, in dem sie ihm durch zusätzliche, anderen nicht zugängliche Informationen ermöglichte, sich als erstplatzierter Interessent für einen Aufhebungsvertrag zu melden. (3) Unterstellt man den Hilfsvortrag der Klägerin als zutreffend, haben nur zwei Arbeitnehmer des Bereichs COO, nämlich Herr D und sie, schon vor Beginn des in Ziff. 4.2.4 IA festgelegten Zeitpunkts (9. Dezember 2019) am 6. Dezember 2019 bei der Hinterlegungsstelle angefragt, ob sie sich um einen Aufhebungsvertrag bewerben können. Die Hinterlegungsstelle hat auf diese verfrühten E-Mails nach dem Vortrag der Beklagten erst am 9. Dezember 2019 reagiert. Danach hat Herr D auf seine E-Mail vom 6. Dezember 2019, 11:05 h, am 9. Dezember 2019 um 10:00 h die Nachricht erhalten, seine Meldung außerhalb des Meldezeitraums werde nicht berücksichtigt (Anlage B12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 1. Juni 2022, Bl. 348 d.A.). Die Klägerin erhielt auf ihre E-Mail Anfrage vom 6. Dezember 2019, 16:03 h, am 9. Dezember 2019, 10:15 h, eine gleichlautende Mitteilung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 22 d.A.). Die Hinterlegungsstelle hat keinen Fehler gemacht, welcher in Widerspruch zu dem in Ziff. 4.2.4 IA festgelegten Verfahrens steht, sondern angemessen geantwortet. Diejenigen Arbeitnehmer, die sich vor dem 9. Dezember 2019 gemeldet hatten, sind erst am 9. Dezember 2019 informiert worden, dass ihre verfrühte Anfrage nicht berücksichtigt wird. Sie haben auf diese Weise keinen Vorteil gegenüber solchen Personen erreicht, die sich erst ab dem 9. Dezember 2019 an die Hinterlegungsstelle wandten. Die Mitteilung der Hinterlegungsstelle ist inhaltlich zutreffend und verständlich. Entgegen der wiederholten Behauptung der Klägerin wurde sie nicht irreführend mit der Formulierung unterrichtet, dass ihre Meldung „verfristet“ sei. Dies entspricht nicht dem Inhalt der E-Mail der Hinterlegungsstelle vom 9. Dezember 2019, 10:15 h, welche die Klägerin selbst vorgelegt hat (Anlage zur Klageschrift, Bl. 22 d.A.). Insgesamt ergibt sich aus der Reaktion der Hinterlegungsstelle auf die verfrühten Anfragen vom 6. Dezember 2019 kein Anknüpfungspunkt für die Bewertung, dass von der durch Ziff. 4.2.4 IA getroffenen Regelung zum Meldeverfahren für am Freiwilligenprogramm teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer abgewichen wurde. Dies entspricht auch nicht dem Vortrag der Beklagten im ersten Rechtszug. Die Beklagte hat lediglich geltend gemacht, dass Herr D – ebenso wie die Klägerin – über die verfrühte Anfrage informiert wurde und die Hinterlegungsstelle auch bei dieser Mitteilung die E-Mails in der Reihenfolge ihres – verfrühten – Eingangs abarbeitete. Soweit die Klägerin von einer Verpflichtung ausgeht, wonach die Hinterlegungsstelle alle Meldungen vor dem 9. Dezember 2019 zeitgleich hätte beantworten müssen, ist nicht zu erkennen, worauf eine solche angenommene Pflicht beruht. Sie ist in Ziff. 4.2 IA nicht geregelt. cc) Die Klägerin hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ein Pflichtverstoß der Beklagten dafür ursächlich war, dass ihr kein Aufhebungsvertrag nach Ziff. 4.2 IA angeboten werden musste und sie keinen Anspruch auf eine Sprinterprämie (Ziff. 4.2.5 IA) erwarb. Wie vorstehend dargelegt, konnten die vom Freiwilligenprogramm erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Ziff. 4.2.4. IA ab 9. Dezember 2019 bei der Hinterlegungsstelle erfragen, ob sie auf der „White List“ angeführt waren, um sich dann bei negativer Mitteilung bei der Personalstelle zu bewerben. Für die Unter-Bereiche des Bereichs COO, dem die Klägerin nach der Anlage 2 i.V.m. Ziff. 4.2.1 IA zuzuordnen war, stand gemäß Ziff. 3 IA nur ein Arbeitsplatz zur Disposition, so dass nach 4.2.2 IA nur der Abschluss eines Aufhebungsvertrags angeboten wurde. Unterstellt man ohne weitere Prüfung, dass die Beklagte ihren Arbeitnehmer D gegenüber anderen Arbeitnehmern pflichtwidrig bevorzugte, indem sie ihm zusätzliche Informationen gab und so seine Chance erhöhte, dass er sich am 9. Dezember 2019 schneller als andere Interessenten oder sogar außerhalb des Verfahrens um einen Aufhebungsvertrag bewerben konnte, folgt daraus nicht, dass der Klägerin ein Aufhebungsvertrag angeboten werden musste. Eine haftungsbegründende Kausalität ist – auch bei insoweit ohne weitere Prüfung unterstellter Pflichtverletzung – zu verneinen. (1) Nach dem Vortrag der Beklagten haben sich Herr E und Herr C vor der Klägerin am 9. Dezember 2019 bei der Personalabteilung unter der angegebenen E-Mail-Adresse gemeldet. Die Klägerin hat nicht Beweis dafür angetreten, dass sie die erstplatzierte Bewerberin für einen Aufhebungsvertrag des Bereichs COO gewesen wäre. Die Klägerin ist für die Voraussetzungen ihres Anspruchs nach Ziff. 4.2.5 IA darlegungs- und beweisbelastet. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Darlegungslast erfüllt. Die Beklagte hat angegeben, wann sich Herr E und Herr C am 9. Dezember 2019 bei der Hinterlegungsstelle meldeten, wann ihnen mitgeteilt wurde, dass sie nicht auf der „White List“ standen und wann sie sich mit dieser Bestätigung bei der Personalabteilung meldeten. Dies hat die Beklagte durch Ausdrucke der gewechselten E-Mails belegt. Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast damit erfüllt. Es bestand keine Beweispflicht der Beklagten, wie von der Klägerin geltend gemacht. Herr E und Herr C waren neben der Klägerin berechtigt, sich für einen Aufhebungsvertrag zu bewerben. Die – streitige – Meldung von Herrn D bei der Hinterlegungsstelle am 6. Dezember 2019 hat zu keiner Änderung des in Ziff. 4.2.4 IA vorgesehenen Verfahrens geführt. (2) Die Ausführungen der Klägerin, sie wäre auf jeden Fall Erstplatzierte gewesen, wenn ihr durch die Personalabteilung in dem Umfang geholfen worden wäre, wie – nach ihrem Vortrag – Herrn D, sind nicht erheblich. Die Klägerin rügt die behauptete Bevorzugung von Herrn D durch die Personalabteilung als pflichtwidrig und als Verstoß gegen das in Ziff. 4.2 IA vorgesehene Verfahren. Sie kann nicht zulässig geltend machen, dass die Beklagte zu ihren Gunsten einen solchen Pflichtverstoß hätte begehen müssen. Denn dann wäre die Klägerin unzulässig gegenüber den anderen Arbeitnehmern des Bereichs COO bevorzugt worden. Auch die Ansicht der Klägerin, dass die Bewerbungen von Herrn E und Herrn C nicht berücksichtigt werden müssten, da diese Arbeitnehmer keine Klage erhoben haben, ist unzutreffend. Gemäß Ziff. 4.2.4 IA ist für die Frage der Berücksichtigung im Freiwilligenprogramm allein der Zeitpunkt des Eingangs der E-Mail des Mitarbeiters bei der Personalabteilung maßgeblich (Prioritätsprinzip). In dem Fall, dass die Bewerbung von Herrn D um einen Aufhebungsvertrag wegen dessen pflichtwidriger und dem Interessenausgleich widersprechender Bevorzugung nicht berücksichtigt werden dürfte, hätte ein Aufhebungsvertrag Herrn E, ersatzweise Herrn C, angeboten werden müssen, nicht der Klägerin. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, dass sie sich bei korrekter und ausreichender Information aller Mitarbeiter schneller als Herr D beworben hätte, der ja kein Muttersprachler sei, berücksichtigt sie nicht, dass sich neben ihr und Herrn D auch andere Personen um einen Aufhebungsvertrag bewarben. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die den sicheren Schluss zulassen, dass sich die Klägerin vor Herrn E und Herrn C beworben hätte. (3) Die Klägerin ist schließlich dafür darlegungs- und beweisfällig geblieben, dass sie zeitlich vor Herrn E und Herrn C die Hinterlegungsstelle angefragt und auf deren Antwort auch als Erste gegenüber der Personalstelle reagiert hätte. Die Rüge der Klägerin, sie habe am 9. Dezember 2019 um 14:01 h von der Hinterlegungsstelle eine „Hinhalte-E-Mail“ (vgl. Anlagenkonvolut BK4 zur Berufungsbegründung Bl. 307-309 d.A.) erhalten, um Herrn D einen nicht einzuholenden Vorteil zu gewähren, ist nicht nachvollziehbar. Der Klägerin wurde auf ihre Anfrage durch E-Mail vom 13:32 h um 14:01 h eine Empfangsbestätigung gesendet. Ihre E-Mail wurde dann innerhalb einer Zeitspanne von weniger als 1 Stunde 40 Minuten tatsächlich bearbeitet, denn die Klägerin erhielt per E-Mail um 15:11 Uhr die Nachricht, dass sie sich bei der Personalabteilung um einen Aufhebungsvertrag bewerben konnte. Hier liegt kein Pflichtverstoß vor. Nach Ziff. 4.2.4 IA hatte die Hinterlegungsstelle Anfragen innerhalb von zwei Arbeitstagen zu beantworten. Aus dem in Ziff. 4.2.4 IA festgelegten Prioritätsprinzip in Bezug auf die Meldung bei der Personalabteilung ist zusätzlich die Verpflichtung der Hinterlegungsstelle herzuleiten, die Anfragen in der Reihenfolge zu beantworten, in welcher sie eingingen. Auch dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Nach den von der Beklagten substanziiert dargelegten Zeitpunkten der Anfragen der Klägerin und denen der Herren D, E und C bei der Hinterlegungsstelle sind diese auch in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet worden. Lässt man – wegen der streitigen Frage, ob Herr D besondere Unterstützung erhielt – dessen Frage an die Hinterlegungsstelle außer Betracht, so bleibt festzustellen, dass sich Herr E nach dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten um 10:15 h an die Hinterlegungsstelle wendete, Herr C um 10:59 h. Die Klägerin kann aus keinem erkennbaren Grund fordern, dass ihre bei der Hinterlegungsstelle um 13:32 h eingegangene Anfrage in einer kürzeren Zeit als in einer Stunde und 40 Minuten und vor allen Dingen vor den Anfragen von Herrn E und Herrn C beantwortet werden musste. (4) Auch die übrigen von der Klägerin gerügten Pflichtverstöße in Bezug auf das Freiwilligenprogramm lassen nicht erkennen, dass sie in einer der Beklagten zurechenbaren Weise daran gehindert wurde, sich als erste Arbeitnehmerin des Bereichs COO bei der Personalabteilung um einen Aufhebungsvertrag zu bewerben. Soweit die Klägerin die Regelungen des Interessenausgleichs zum Freiwilligenprogramm als intransparent rügt, ist auf § 310 Abs. 4 S. 1 BGB zu verweisen. Eine AGB-Kontrolle kollektivrechtlicher Vereinbarungen findet nicht statt. Die Vergabe einer begrenzten Zahl von Aufhebungsverträgen an interessierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Prioritätsprinzip (Windhundprinzip; first come, first serve) ist zulässig (vgl. LAG Düsseldorf Urteil vom 12. April 2016 – 14 Sa 1344/15 – ZIP 2016, 1691, Rz. 136 ff.). Die Klägerin beruft sich gerade darauf, dass sie bei hinreichender Information die erste Arbeitnehmerin gewesen wäre, welche Interesse an einem Aufhebungsvertrag bekundete. Sie stellt die Vergaberegeln nach Ziff. 4.2 IA nicht grundsätzlich infrage, sondern erhebt zusätzliche Anforderungen an eine rechtzeitige und vollständige Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Beklagte. Ob die Betriebsparteien eine bessere, insb. für die Arbeitnehmer einfacher zu verstehende Regelung des Freiwilligenprogramms hätten treffen können, muss nicht geprüft werden. Die Ursächlichkeit eines Pflichtverstoßes, welche ein Schaden der Klägerin begründet hat, ist nicht erkennbar. Die Regelung in Ziff. 4.2.4 IA ist weiter nicht dadurch geändert worden, dass über die Festlegung hinaus, dass Interessenten sich ab 9. Dezember 2019 per E-Mail bei der Hinterlegungsstelle melden konnten, eine Meldung am 9. Dezember 2019 ab 0:00 h möglich war. Dies ist eine Klarstellung, keine Änderung. Der 9. Dezember 2019 begann um 0:00 h. Es kann schließlich dahinstehen, ob die Beklagte dadurch gegen Ziff. 4.1.1 IA verstieß, dass sie selbst zu Informationsterminen erst am 11. Dezember 2019 und 12. Dezember 2019 einlud, jedoch die Informationsveranstaltung vor dem 9. Dezember 2019 von dem Betriebsrat übernommen wurde. Maßgeblich ist, dass die Klägerin sich bereits am 6. Dezember 2019 bei der Hinterlegungsstelle erkundigte, ob sie auf der „White List“ stand. Hierfür muss ihr die E-Mail-Adresse der Hinterlegungsstelle bekannt gewesen sein. Diese stand nicht in Ziff. 4.2.4 IA, sondern war dem Informationsmaterial des Betriebsrats vom 6. Dezember 2019 zu entnehmen (vgl. Anlage zur Klageschrift „Informationsveranstaltung“, Seite 7, Bl. 17 d.A.). Der Klägerin war danach am 6. Dezember 2019 rechtzeitig bekannt, dass sie sich im Freiwilligenprogramm bewerben konnte und eine Anfrage bei der Personalabteilung erst nach Erhalt einer bei der Hinterlegungsstelle anzufordernder Bestätigung in Betracht kam. (5) Es kann wegen der Meldungen der Arbeitnehmer E und C bei der Personalabteilung schließlich dahinstehen, ob die Beklagte mit Herrn D überhaupt einen Aufhebungsvertrag hätte schließen dürfen oder dieser Aufhebungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist, wie die Klägerin meint. Entgegen ihrer Auffassung ist die E-Mail des Herrn D vom 9. Dezember 2019, 13:56 Uhr, an die Personalabteilung als Nachricht an die Personalabteilung i.S.d. Ziff. 4.2.4 IA auszulegen. Nach § 126 Abs. 1 BGB ist auch unerheblich, dass Herr D nach dem Vortrag der Beklagten den Aufhebungsvertrag unterschrieb ohne lateinische Schriftzeichen zu verwenden (vgl. MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 126 BGB Rz.18). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf das Angebot eines Aufhebungsvertrags nach Ziff. 4.2.6 IA, wie sie mit dem Hilfsantrag zu 1.a) geltend gemacht hat. a) Der Antrag der Klägerin ist auslegungsbedürftig. Die Klägerin begehrt das rückwirkende Angebot eines Aufhebungsvertrags, wie er in Ziff. 4.2.6 IA vorgesehen ist, zum 31. März 2020. Damit soll die Beklagte gleichzeitig der Rücknahme der Eigenkündigung der Klägerin zustimmen. Die weiteren Inhalte des Antrags, die auf einen Abfindungsanspruch in Höhe von 13.923,00 € brutto aus dem Maßnahmensozialplan und eine Sprinterprämie i.H.v. 30.000,00 € brutto zielen, sind Rechtsfolgen, die sich ergeben würden, wenn die Klägerin – rückwirkend – durch Aufhebungsvertrag im Rahmen des Freiwilligenprogramms ausschied. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit dem Angebot auf einen Aufhebungsvertrag die Zahlung eines Betrages von 6.042,20 € brutto fordert, ist dies keine Rechtsfolge, sondern ein zusätzlicher Anspruch. b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen nach Ziff. 4.2.6 IA nicht. Wie vorstehend unter II.1. c) dargelegt, hat die Klägerin nicht hinreichend substanziiert behauptet und unter Beweis gestellt, dass sie die erste Arbeitnehmerin des Bereichs COO gewesen wäre, welche sich am 9. Dezember 2019 per E-Mail bei der Personalabteilung der Beklagten meldete, um das Interesse an einem Aufhebungsvertrag zu bekunden. Sie bezieht die Interessenbekundungen von Herrn E und Herrn C nicht in ihre Argumentation ein. Die Klägerin hat auch keinen Erfüllungsanspruch auf ein Angebot nach Ziff. 4.2.5. S. 2 IA wegen Zugangsvereitelung. Wie unter II.1.c) bb) und cc) begründet, sind die in Ziff. 4.2 IA getroffenen Regelungen über die Teilnahmemöglichkeit am Freiwilligenprogramm nicht abgeändert worden. Insofern scheidet eine mögliche Zugangsvereitelung durch Änderung des vorgesehenen Bewerbungsverfahrens aus (vgl. LAG Niedersachsen Urteil vom 27. Juni 2016 – 11 Sa 95/16 – juris, Rz. 27 f.). Für den Bereich COO, Unter-Bereiche „Client Due Diligence (KYC)“ und „Investment Guideline Management“, wobei die Klägerin dem zweiten Unter-Bereich zuzurechnen war, war nur ein Arbeitsplatz für den Abbau über das Freiwilligenprogramm vorgesehen. Der Beklagten kann bereits nach dem Vortrag der Klägerin kein Pflichtverstoß vorgeworfen werden, der dazu geführt hätte, dass ihre Meldung für einen Aufhebungsvertrag sicher die erste Interessenbekundung gewesen wäre. Ein Anspruch auf Angebot eines Aufhebungsvertrags gemäß Ziff. 4.2.6 IA kann schließlich nicht aus dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsanspruch resultieren (vgl. II.1. b). c) Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin, dass die Beklagte ihr einen Aufhebungsvertrag anbietet, mit welchem ihr bei Ausscheiden zum 31. März 2020 der Betrag gezahlt wird, welchen sie bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2021 durch die ihr gewährten Aktienoptionen verdient hätte, ist nicht ersichtlich. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung i.H.v. 13.923,00 € brutto nach dem Maßnahmensozialplan vom 2. Dezember 2019 i.V.m. Ziff. IV. 4. Rahmenmaßnahmensozialplan Postbank-Integration vom 15. Dezember 2017 (Anlage B1b zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2021, Anlagenband). a) Der Maßnahmensozialplan vom 2. Dezember 2019 ist von der Beklagten nur in einer Entwurfsfassung zur Akte gereicht worden. Die Kammer hat nicht geklärt, ob die Betriebsvereinbarung tatsächlich unterzeichnet wurde (§ 77 Abs. 2 S. 2 BetrVG) und von der Beklagten lediglich nicht aufgefunden werden konnte, oder ob das Unterschreiben des Entwurfs vergessen wurde, ggfs. weil man die Unterzeichnung erst mit Abschluss des IA vornehmen wollte. Dies kann dahinstehen. Der IA setzt nach den Eingangsregelungen gemäß Ziff. 4.2 IA die Anwendung des Maßnahmensozialplan vom 2. Dezember 2019, der seinerseits nur eine Rechtsfolgenverweisung auf den Rahmenmaßnahmensozialplan Post-Integration vom 15. Dezember 2017 enthält, voraus. In Ziif. 6 IA ist bestimmt, dass Nachteile aus der Betriebsänderung durch den Maßnahmensozialplan vom 2. Dezember 2019 ausgeglichen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Abschluss der Aufhebungsverträge nach dem Freiwilligenprogramm nicht nach dem Rahmenmaßnahmensozialplan Post-Integration berechnete Abfindungen zahlte. b) Sollte der Maßnahmensozialplan vom 2. Dezember 2019 nach § 77 Abs. 2 S. 2 BetrVG nicht wirksam vereinbart worden sein, fehlt bereits eine Anspruchsgrundlage für die Forderung der Klägerin auf die Sozialplanabfindung. c) Unterstellt man, dass der Maßnahmensozialplan vom 2. Dezember 2019 wirksam unterzeichnet wurde, erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch. aa) Die Klägerin fällt zwar unter den Geltungsbereich des IA vom 5. Dezember 2019. Sie hat jedoch, wie vorstehend dargestellt, keinen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag, der nach Ziff. 4.2 IA Voraussetzung für die Anwendung des Maßnahmensozialplans ist. Die Klägerin kann ihren Anspruch aus den angeführten Gründen auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen oder Schadensersatz in Höhe einer Sozialplanabfindung wegen einer kausalen Pflichtverletzung der Beklagten fordern. bb) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf eine Sozialplanabfindung i.H.v. nach dem Maßnahmensozialplan vom 2. Dezember 2019 i.V.m. Ziff. IV. 4. Rahmenmaßnahmensozialplan Postbank-Integration vom 15. Dezember 2017 gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wegen ihrer Eigenkündigung. Die Klägerin wiederholt mit der Berufung, sie sei von der Beklagten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst worden. Nach ihrer erfolglosen Bewerbung um einen Aufhebungsvertrag sei ihr Verbleiben im Unternehmen ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin verkennt insoweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Arbeitnehmer nicht von Sozialplanansprüchen ausgenommen werden dürfen, wenn eine Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Eine Veranlassung wird bejaht, wenn der Arbeitgeber bei dem/der Arbeitnehmer:in im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, er bzw. sie komme mit der eigenen Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung nur zuvor (BAG Urteil vom 13. Februar 2007 – 1 AZR 163/06 – NZA 2007, 756, Rz. 14; BAG Urteil vom 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 – AP Nr. 160 zu § 112 BetrVG 1972, Rz. 42). Entscheidend sind die dem/der Arbeitnehmer:in im Zeitpunkt der Kündigung bekannten Umstände. Sogar der Verlust des konkreten Arbeitsplatzes genügt regelmäßig nicht, um einen vom Arbeitgeber gesetzten Anlass anzunehmen, wenn eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt wird und nicht als unzumutbar ausscheidet. Anders ist es dagegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr (BAG Urteil vom 25. März 2003 – 1 AZR 169/02 – EzA § 112 BetrVG Nr. 6, Rz. 72). Die Beklagte hat der Klägerin nicht mitgeteilt, dass für sie keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe. Sie hat vielmehr durch die E-Mail vom 12. Dezember 2019 (Anlage K8 zur Klageschrift, Bl. 25 d.A.) erklärt, sie wolle mit ihr keinen Aufhebungsvertrag schließen. Der Arbeitsplatz der Klägerin bestand fort. Weiterer Personalabbau und eine Beendigungskündigung wurden nicht in Aussicht gestellt. Der IA vom 5. Dezember 2019 sieht keine Kündigungen vor. Die Befürchtung der Klägerin, künftig könnten Arbeitsplätze abgebaut werden, rechtfertigt nicht einen Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu bejahen. Solange der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer den voraussichtlichen Termin des Ausscheidens noch nicht mitgeteilt hat, kann nicht berechtigterweise davon ausgegangen werden, man komme mit einer Eigenkündigung einer betriebsbedingten Kündigung nur zuvor (BAG Urteil vom 15. März 2011 – 1 AZR 808/09 – AP Nr. 214 zu § 112 BetrVG 1972, Rz. 14 ff.). 4. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine Kopie der E-Mail der Hinterlegungsstelle vom 9. Dezember 2019 an Herrn D herauszugeben, wie mit dem Antrag zu 4.a) gefordert. Es kann offenbleiben, wie eine „Herausgabe“ einer E-Mail tatsächlich erfolgen soll. Der Schriftsatz mit der Anlage zur Wiedergabe der E-Mail einschließlich der Angaben zu Absender, Empfänger und Sendezeit ist bereits mit der Berufsbeantwortung vorgelegt worden (Anlage B12 zur Berufungsbeantwortung, Bl. 348 d.A.). Eine Anspruchsgrundlage ist nicht erkennbar. § 421 ZPO regelt einen Vorlegungsanspruch im Rahmen der Beweisführung im Prozess, keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Die Klägerin hat mit ihrem Hauptvortrag bestritten, dass die E-Mail existiert, deren Herausgabe sie fordert. Soweit sie – gestützt auf ihren Hilfsvortrag – in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung der Erledigung dieses Anspruchs geltend gemacht hat, sie könne nicht überprüfen, ob die von der Beklagten als Anlage eingereichte E-Mail zutreffend sei, hat sie keinen entsprechend angepassten Antrag gestellt. 5. Auch der Hilfsantrag der Klägerin zu 4.b) ist nicht begründet. Die Beklagte hat die von der Klägerin verlangte Auskunft mit der Beantwortung der Berufung erteilt. Die Klägerin hat keine Erledigung ihres Hilfsantrags erklärt (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 480 f. d.A.). Da der geltend gemachte Anspruch erfüllt ist, kann dahinstehen, ob das Auskunftsbegehren ursprünglich gemäß § 242 BGB gerechtfertigt war. 6. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft darüber, wie vielen Personen sie das Angebot eines Aufhebungsvertrags im Rahmen des Freiwilligenprogramms Ortus gemacht hat und ergänzend anzugeben, an welchen Standorten diese Person tätig waren. Ein Auskunftsanspruch kann nach Treu und Glauben bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (vgl.BAG Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19 – NZA 2020, 1113, Rz. 31; BAG Beschluss vom 2. August 2017 - 9 AZB 39/17 – NZA 2017, 1631, Rz. 6). Durch die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs dürfen die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden (BAG Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 387/19 – NZA 2020, 1113, Rz. 32; BGH Urteil vom 17. April 2018 – XI ZR 446/16 – NJW-RR 2018, 1067, Rz. 24). Nach diesen Kriterien ist die Beklagte nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Klägerin fordert die Angabe der Zuordnung der Aufhebungsvertragsangebote nach Standorten um ihre Behauptung belegen zu können, die Beklagte habe Arbeitsplätze am Standort Berlin abbauen wollen. Offensichtlich geht die Klägerin davon aus, dass sie auf diese Weise nachweisen kann, dass die Beklagte das in Ziff. 4.2 IA vorgesehene Verfahren zur Vergabe von Aufhebungsverträgen nicht eingehalten hat und Herrn D, wie von ihr behauptet, gezielt bevorzugte. III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Es besteht kein gesetzlicher Grund nach § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um eine Sozialplanabfindung, eine Sprinterprämie, den rückwirkenden Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Ansprüche aus einem Aktienplan und Auskunftsansprüche. Die Beklagte gehört zur A Investmentgruppe. Diese besteht neben ihr aus der A Group GmbH & Co. KGaA, der A Investment GmbH und der A Beteiligungs GmbH. Die Unternehmen der A Investmentgruppe bilden ein Gemeinschaftsbetrieb, für den ein Betriebsrat gewählt ist. Die Klägerin war ab 1. Januar 2018 bis zu ihrer Eigenkündigung zum 31. März 2020 als KYC Senior Analyst zunächst bei der A Holding & Service GmbH auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. Dezember 2017 beschäftigt. Durch Vereinbarung vom 7./10. Oktober 2019 wurde das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergeleitet. Zur Wiedergabe des Inhalts des Arbeitsvertrags und der Übertrittsvereinbarung wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 7-10 d.A.). Die Klägerin bezog zuletzt ein Grundgehalt i.H.v. 4.641 € brutto monatlich. Im Jahr 2018 erhielt die Klägerin eine Option an A Aktien im Rahmen des A SAR Plan (vgl. Anlage B9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2021, Anlagenband). Die Beklagte, die übrigen Unternehmen der A Investmentgruppe und der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs schlossen am 5. Dezember 2019 einen Interessenausgleich über die Restrukturierung und Neuaufstellung einzelner Geschäftsfelder innerhalb Deutschlands zur Effizienzsteigerung und zur Kostenersparnis (Programm „Ortus“). Zur Wiedergabe des Inhalts dieses Interessenausgleichs (folgend: IA) wird auf die Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2021 Bezug genommen. Wegen des vollständigen Inhalts der Anlage 1 zum IA wird ergänzend verwiesen auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 25. August 2022 übermittelte Anlage (Bl. 354-467 d.A.). Ausdrücklich anzuführen sind folgende Regelungen des IA: „(…) 1. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt in der A Investmentgruppe allein für die Bereiche Traditional Asset Classes („TAC“), Coverage, Chief Operating Office Germany („COO“), COO-Technology („COO Tech“), Chief Financial Office („CFO“) und Chief Control Office („CCO“). Sie gilt dort sachlich für alle nachfolgend beschriebenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Restrukturierung und Neuaufstellung einzelner Geschäftsfelder unter dem Projekt „Ortus“. Diese Vereinbarung gilt persönlich für alle von diesen Maßnahmen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1 (im folgenden Mitarbeiter genannt), soweit sie nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind. (…) 3. Personelle Veränderungen Insgesamt soll durch die hier beschriebenen Maßnahmen, soweit noch nicht erfolgt, ein Personalabbau von 66,3 MAK stattfinden. Insgesamt werden auf diese Zielgröße 42,3 bereits abgebaute MAK angerechnet, deren Stellen nicht wieder besetzt werden2. In den Bereichen sind unter Beachtung des Stichtages noch 24 MAK in folgenden Bereichen abzubauen: - COO Tech: 2 MAK - CFO: 1 MAK - COO: 1 MAK - Coverage: 8 MAK - TAC: 12 MAK (…) Der geplante Personalabbau soll vorrangig erfolgen durch das nachfolgend beschriebene Freiwilligenprogramm. (…) 4.2 Freiwilligenprogramm Die A Investmentgruppe wird Mitarbeitern einzelner Bereiche, in denen das Abbauziel noch nicht erreicht ist, in der Zeit vom 09.12.2019 bis zum 31.01.2020 anbieten, mit freiwilligen Aufhebungsverträgen aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden („Freiwilligenprogramm“). Für die Konditionen dieser Aufhebungsverträge findet der Maßnahmensozialplan vom 02.12.2019 Anwendung. Ferner lobt der Arbeitgeber in unten genannten Zeitfenstern (vgl. Ziff. 4.2.5) eine Sprinterprämie für einen rechtzeitigen Abschluss aus. 4.2.1 Bereiche, die an dem Freiwilligenprogramm teilnehmen Ein Freiwilligenprogramm im Sinne hier beschriebenen Regeln wird für die Bereiche aus Anlage 2 „Größenbereiche“ ausgelobt. (…) 4.2.3 „White Lists“ Innerhalb dieser Größenbereiche wird die die A Investmentgruppe vor Beginn des Freiwilligenprogramms Listen von Mitarbeitern erstellen (sog. „White Lists“), deren freiwilligem Ausscheiden die A Investmentgruppe nicht zustimmen wird. (…) 4.2.4 Hinterlegungsstelle Die „White Lists“ werden bei der sog. Hinterlegungsstelle hinterlegt. Als solche fungiert ein unabhängiger konzernexterner Dritter, auf den sich die Parteien geeinigt haben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Interessenausgleichs gehen die Betriebsparteien davon aus, dass es sich dabei um „B Konfliktlösungen“, Frankfurt am Main, handelt. (…) Mitarbeiter, die Interesse haben, im Rahmen des Freiwilligenprogramms aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, haben die Möglichkeit, sich ab dem 09.12.2019 per E-Mail bei einer noch bekanntzugebenden Mail-Adresse bei der Hinterlegungsstelle unter Angabe ihrer Personalnummer zu melden, um zu erfragen, ob sie an dem Freiwilligenprogramm teilnehmen können oder ob diese wegen einer Nennung auf der „White List“ ausgeschlossen ist. Die Hinterlegungsstelle wird diese Anfrage – innerhalb von zwei Arbeitstagen – per E-Mail beantworten. Mitarbeiter, die nicht auf der „White List“ aufgeführt sind, haben die grundsätzliche Möglichkeit, an dem Freiwilligenprogramm teilzunehmen. Mitarbeiter, die auf der „White List“ aufgeführt sind, haben nicht die Möglichkeit, an dem Freiwilligenprogramm teilzunehmen und erhalten eine entsprechende Information hierüber. (…) Um an dem Freiwilligenprogramm teilzunehmen, muss sich der Mitarbeiter sodann unter Angabe seiner Personalnummer per E-Mail verbindlich in der Personalabteilung der A Investmentgruppe melden (hrgermany.A@xxx1.yy). Für die Frage der Berücksichtigung im Freiwilligenprogramm und die Höhe einer eventuellen Sprinterprämie (vgl. Ziff. 4.2.5 dieses Interessenausgleichs) gilt der Zeitpunkt des Eingangs der E-Mail des Mitarbeiters bei der Personalabteilung der A Investmentgruppe (Prioritätsprinzip). 4.2.5 Sprinterprämie Meldet sich ein Mitarbeiter im Zeitraum vom 09.12.2019 bis zum 23.12.2019 (23. 59 h) und kann der Mitarbeiter im Rahmen der o.g. Maßnahmen berücksichtigt werden, wird die A Investmentgruppe ihm einen Aufhebungsvertrag anbieten. Bei Abschluss des angebotenen Aufhebungsvertrages erhält er zusätzlich zur Abfindungssumme gem. dem Maßnahmensozialplan eine Sprinterprämie in Höhe von Euro 30.000,- brutto. (…) 4.2.6 Ablauf bei Aufhebungsverträgen Die Personalabteilung der A Investmentgruppe wird einem Mitarbeiter, der nach den vorgenannten Maßgaben an dem Freiwilligenprogramm teilnehmen kann und der den Wunsch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages geäußert hat, innerhalb von drei Arbeitstagen einen Aufhebungsvertrag anbieten, solange das Abbauziel in dem jeweiligen Größenbereich nicht erreicht ist. Nach Erhalt des individuellen Angebots hat der jeweilige Mitarbeiter eine Kalenderwoche Zeit, um das Vertragsangebot durch Zugang des unterschriebenen Vertrages bei der Personalabteilung der A Investmentgruppe anzunehmen. Wird dieses verbindliche Angebot nicht innerhalb des genannten Zeitraums angenommen, entfällt der Anspruch des Mitarbeiters auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages. (…) 8. Schlussbestimmungen (…) Die aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieses Interessenausgleichs. (…) Die Regelungen der Ziff. 4.2.5 und 6 dieser Vereinbarung haben den Charakter einer Betriebsvereinbarung. (…)“ Die Klägerin war im Jahr 2019 in dem Bereich COO tätig, für den nach den oben angeführten Auszügen aus dem IA der Abbau einer Stelle über das Freiwilligenprogramm vorgesehen war. Nach dem Inhalt der Anlage 2 zum IA (Anlage B2b zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2021, Anlagenband) sind unter „Größenbereiche Ortus“ die Bereiche und die davon betroffenen Teams angegeben, auf welche das Freiwilligenprogramm Anwendung findet. Bei dem Bereich „COO“ sind die Teams „Client Due Diligence (KYC)“ und „Investment Guideline Management“ angeführt. Im Abschnitt 3 der Anlage 1 („Detailinformation“) zum IA ist auf Seite 90 dieser Anlage die Struktur des „Investment Guideline Management (IGM)“ per 1. September 2019 wiedergegeben (vgl. Bl. 416 d.A.). Als Arbeitnehmer dieses Unter-Bereichs sind in dem Organigramm neben der Klägerin Herr C, Herr D und Herr E genannt. Der im IA angeführte Maßnahmensozialplan vom 2. Dezember 2019 ist von der Beklagten nur in einer nicht unterzeichneten Fassung zur Akte gereicht worden (Anlage B1a zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2021, Anlagenband). In § 1 des eingereichten Entwurfs des Maßnahmensozialplans ist bestimmt: „Anwendung der Betriebsvereinbarung über Personalinstrumente zur Begleitung beruflicher Veränderungen und über Regelungen zum Nachteilsausgleich Die für den Geltungsbereich des Interessenausgleichs über die Restrukturierung und Neuaufstellung einzelner Geschäftsfelder innerhalb Deutschlands zur Effizienzsteigerung und Kostenersparnis (Programm „Ortus“) vom xx.yy.2019 einschlägigen Bestimmungen der „Betriebsvereinbarung der Deutsche Bank AG über Personalinstrumente zur Begleitung beruflicher Veränderungen und über Regelungen zum Nachteilsausgleich zu dem Projekt Zusammenführung von Deutscher Bank Privat- und Geschäftskunden AG und Deutsche Postbank AG“ vom 15. Dezember 2017 (Rahmenmaßnahmensozialplan Postbank-Integration) werden insofern als Maßnahmensozialplan-Regelungen vereinbart.“ Zur Wiedergabe des Inhalts des Rahmenmaßnahmensozialplan Postbank-Integration vom 15. Dezember 2017 wird Bezug genommen auf die Anlage B1b zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2021 (Anlagenband). Der bei der Beklagten gebildete Gemeinschaftsbetriebsrat informierte am 4. Dezember 2019 mit E-Mail von 15:05 h die Mitarbeiter:innen der Bereiche, für welche das Freiwilligenprogramm galt, über den Abschluss der Interessenausgleichverhandlungen und lud zu einer Informationsveranstaltung am 6. Dezember 2019, 9:30 Uhr, ein (vgl. Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.Mai 2021, Anlagenband). Die Klägerin nahm nicht teil. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2019, 14:00 h, stellte der Betriebsrat Informationen zu dem Projekt Ortus und Unterlagen der Informationsveranstaltung im Intranet zur Verfügung (vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2021, Anlagenband). Ebenfalls am 6. Dezember 2019 lud die Beklagte Beschäftigte durch E-Mail, versendet um 11:10 h, zu Orientierungsveranstaltungen zum Freiwilligenprogramm via WebEx. Es wurde die Anmeldung zu einem einstündigen Informations- und Beratungstermin am 11. Dezember 2019 und am 12. Dezember 2019 angeboten (vgl. Anlage BK3 zur Berufungsbegründung, Bl. 304-306 d.A.). Noch am 6. Dezember 2019 schrieb die Klägerin um 16:03 h eine E-Mail an die Hinterlegungsstelle (B Konfliktlösungen) und erklärte, sie habe grundsätzliches Interesse an einem Aufhebungsvertrag (vgl. Anlagenkonvolut K5 zur Klageschrift, Bl. 22 d.A.). Die Klägerin erhielt am Montag dem 9.Dezember 2019 um 10:15 h eine E-Mail der Hinterlegungsstelle vom 9. Dezember 2019 mit der Mitteilung (vgl. Anlagenkonvolut K5 zur Klageschrift, Bl. 22 d.A.): „(…) wir haben Ihre Meldung zum Freiwilligenprogramm „Ortus" eingehend geprüft und festgestellt, dass diese nicht den Anforderungen an eine fristgemäße Meldung genügt. Eine fristgemäße Meldung setzt voraus, dass uns diese innerhalb des Meldezeitraums vom 09.12.2019, 00:00 Uhr, bis zum 31.01.2020, 23:59 Uhr zugeht. Maßgeblich ist der Posteingang zur E-Mail-Adresse A@xxxx2.yy angezeigte Zeitstempel. Der Zeitstempel der Absendung ist unerheblich. Ihre Meldung hat uns außerhalb dieses Meldezeitraums erreicht; sie kann daher keine Berücksichtigung finden. (…)" Noch an diesem Tag, dem 9. Dezember 2019, schickte die Klägerin um 13:32 h erneut eine E-Mail an die Hinterlegungsstelle und bekundete ihr Interesse an einem Aufhebungsvertrag. An diesem Tag teilte die Hinterlegungsstelle der Klägerin mit E-Mail von 15:11 h mit, dass sie teilnahmeberechtigt am Freiwilligenprogramm sei. Weiter wurde ausgeführt: „Bitte leiten sie diese E-Mail an die Personalabteilung der A Investmentgruppe unter Nutzung der nachfolgenden E-Mail-Adresse weiter und bekunden sie Ihr Interesse an einem Vertragsangebot.“ (vgl. Anlagenkonvolut K5 zur Klageschrift, Bl. 20 d.A.). Die Klägerin wandte sich dann am 9. Dezember 2019 mit E-Mail von 18:31 h an die Personalabteilung der Beklagten unter der Adresse, welche von der Hinterlegungsstelle benannt worden war (vgl. Anlagenkonvolut K5 zur Klageschrift, Bl. 20 d.A.). Die Klägerin erhielt am 10. Dezember 2019 um 10:47 h eine E-Mail der Personalabteilung der Beklagten, mit welcher der fristgemäße Eingang der Interessenbekundung am Freiwilligenprogramm bestätigt und mitgeteilt wurde, man werde sich „zeitnah mit einer Einladung zu einem Informationsgespräch (..) melden“ (Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.). Am 12. Dezember 2019, 18:55 h, erhielt die Klägerin folgende weitere E-Mail von der Personalabteilung der Beklagten (Anlage K8 zur Klageschrift, Bl. 25 d.A.): "(...) Sie haben sich für das Freiwilligenprogramm gemeldet. Für den Bereich in dem sie arbeiten, im Bereich COO ist ein Personalabbau von 1,0 MAK vorgesehen. Melden sich mehrere Mitarbeiter/innen aus ein und demselben Bereich, dann gilt für die Vertragsanbietung das Prioritätsprinzip (first come, first serve). Konkret für Ihren Fall bedeutet das, dass wir Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keinen Vertrag anbieten können, da sich eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter vor Ihnen gemeldet hat. Sobald die Situation sich ändere melden wir uns bei Ihnen. (...)" Die Beklagte hat in diesem Rechtsstreit behauptet, sie habe am 16./17. Dezember 2019 mit dem Mitarbeiter D aus dem Bereich COO, der sich vor der Klägerin gemeldet habe, einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wozu die Klägerin geltend macht, dieser Aufhebungsvertrag sei nicht wirksam. Es ist jedoch unstreitig, dass die Klägerin und Herr D sich nicht kannten. Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30. Januar 2020 zum 31. März 2020. Eingehend am 5. Februar 2021 erhob die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage gegen die Beklagte auf Zahlung der Sprinterprämie, der Sozialplanabfindung, auf Auskunft und auf Schadensersatz wegen entgangener Einkünfte aus Aktien. Diese Klage erweiterte sie noch. Die Klägerin hat behauptet, Herr D habe in einem Telefonat mit der Klägervertreterin dieser am 14. Juli 2021 bestätigt, dass er am Standort Berlin der Beklagten im Bereich Compliance arbeitete. Herr D habe der Klägervertreterin erklärt, dass er an der Betriebsversammlung vom 6. Dezember 2019 nicht teilnahm und darüber nicht informiert gewesen sei. Er sei vielmehr von der Personalabteilung der Beklagten am 6. Dezember 2019 direkt über das Freiwilligenprogramm informiert und ausdrücklich aufgefordert worden, daran teilzunehmen, da er so einen Aufhebungsvertrag erhalten werde. Die Personalabteilung habe Herrn D die E-Mail-Adresse der Hinterlegungsstelle mitgeteilt und erklärt, dass er sich direkt dorthin wenden solle. Herr D habe sich – nach seiner Erläuterung – dann fehlerhaft am 6. Dezember 2019 bei der Personalabteilung beworben. Die Personalabteilung habe ihn informiert, dass er sich ab 9. Dezember 2019, 0:00 Uhr, bei der Hinterlegungsstelle melden könne. Deshalb habe er sich am 9. Dezember 2019 noch einmal beworben. Er habe dann eine Bestätigung erhalten, dass seine Meldung angekommen sei, aber auch andere Meldungen schon vorlägen. Danach habe er die Nachricht erhalten, dass er der Erste gewesen sei. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr aus dem Freiwilligenprogramm eine Sprinterprämie i.H.v. 30.000,00 € brutto und außerdem eine Sozialplanabfindung von 13.923,00 € zustehen. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Zusage per E-Mail vom 10. Dezember 2019 zur Zahlung verpflichtet. Außerdem hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie gegenüber Herrn D gezielt benachteiligt worden sei. Daher ständen ihr die geltend gemachten Ansprüche auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu, jedenfalls aber als Schadensersatz. Die Klägerin hat gemeint, dass ihr die SAR Prämien weiterhin zugestanden hätte, wenn sie mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätte. Sie hätte, wenn sie keine Eigenkündigung erklärt hätte, die Aktien bis zum Release Date im Juni 2021 behalten und danach die Option ausüben können. Der ihr entstandene Schaden betrage 6.042,20 €. Ihr hätten 245,13 „No. of Units subject to the D“ (Anzahl der Einheiten) zugestanden, zu einem Wert von je 24,649 €, wie aus D Statement vom 15. September 2018 ersichtlich (Anlage K12 zum Schriftsatz der Klägerin vom 10. November 2021, Bl. 133 f. d.A.). In der Verhandlung vom 23. November 2021 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin in Bezug auf den (früheren) Klageantrag zu 2. (Herausgabe einer Kopie des Sozialplans und einer Kopie des Interessenausgleichs) und den (früheren) Klageantrag zu 3. (Auskunft über Mitarbeiter/in der Abteilung “Investment Guideline Management Team“, der/die ein Aufhebungsvertragsangebot erhielt) zugestimmt (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 158 d.A.). Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 30.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 13.923,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 6.042,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, außer der Klägerin hätten sich drei weitere Mitarbeiter, welche dem Bereich COO – dort den Teams „Client Due Diligence (KYC)“ oder „Investment Guideline Management“ – angehörten, bei der Hinterlegungsstelle gemeldet. Ein Aufhebungsvertrag sei Herrn D angeboten worden, welcher diesen am 17. Dezember 2019 unterzeichnete. Die Beklagte hat dazu behauptet, am 9. Dezember 2019 hätten sich bei der Hinterlegungsstelle per E-Mail zur folgenden Zeitpunkten gemeldet: um 10:04 h Herr D, um 10:15 h Herr E, um 10:59 h Herr C, um 13:32 h die Klägerin – dies ist unstreitig –. Die Hinterlegungsstelle habe dann diesen Personen mitgeteilt, dass sie an dem Freiwilligenprogramm „Ortus“ teilnahmeberechtigt seien, und zwar um 13:49 h Herrn D, um 14:16 h Herrn E, um 14:44 h Herrn C, um 15:11 h der Klägerin – dies ist unstreitig –. Anschließend hätten sich bei der Personalabteilung unter der dafür angegebenen E-Mail-Adresse für ein Vertragsangebot gemeldet: um 13:56 h Herr D, um 14:35 h Herr E, um 14:50 h Herr C, um 18:31 h die Klägerin – dies ist unstreitig –. Die Beklagte hat Ausdrucke der E-Mails von Herrn D, Herrn E und Herrn C vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage B8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Mai 2021, Anlagenband; Anlagen B10 und B11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. November 2021, Bl. 143 f., 145 f. d.A.). Die Beklagte hat außerdem behauptet, Herr D habe sich ebenso wie die Klägerin schon am 6. Dezember 2019 – vor Beginn der Frist – bei der Hinterlegungsstelle erkundigte, ob ihm ein Aufhebungsvertrag angeboten werden könne. Herr D habe wie auch die Klägerin am 9. Dezember 2019 zunächst eine E-Mail mit dem Inhalt erhalten, dass er sich zu früh bei der Hinterlegungsstelle gemeldet habe. Herr D habe telefonisch an der Betriebsversammlung vom 6. Dezember 2019 teilgenommen. Er sei nicht von der Personalabteilung über das Freiwilligenprogramm informiert worden und habe sich auch nicht am 6. Dezember 2019 unmittelbar bei der Personalabteilung gemeldet. Die E-Mail-Adresse der Hinterlegungsstelle sei Herrn D durch die Informationsveranstaltung vom 6. Dezember 2019 und die durch den Betriebsrat am selben Tag über das Intranet zugänglich gemachten Unterlagen bekannt gewesen. Herr D habe seinen ehemaligen Vorgesetzten bereits kurz nach dem Telefonat mit der Klägervertreterin am 14. Juli 2021 über das Gespräch informiert. Herr D habe mitgeteilt, dass er erbost über das Verhalten der Klägervertreterin gewesen sei, weil diese ihm gegenüber falsche Behauptungen aufgestellt habe. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 23. November 2021 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe kein Anspruch auf Zahlung einer Sprinterprämie i.H.v. 30.000,00 € brutto. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, die Klägerin habe keinen Aufhebungsvertrag geschlossen. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne nicht angenommen werden, die Beklagte habe keine verteilende Entscheidung getroffen, sondern eine Betriebsvereinbarung angewendet. Es bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Es könne dahinstehen, ob Herr D ausdrücklich aufgefordert worden sei, sich um einen Aufhebungsvertrag zu bewerben. Die Kausalität einer möglichen Nebenpflichtverletzung der Beklagten durch bevorzugte Information von Herrn D sei nicht festzustellen. Die Beklagte habe auf die zeitlichen Abläufe der Anfragen bei der Hinterlegungsstelle und deren Beantwortung keinen Einfluss gehabt. Die Klägerin habe sich erst nach 15:11 h bei der Personalabteilung melden können, zu diesem Zeitpunkt sei Herr D bereits der Erstplatzierte gewesen. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für eine Sozialplanabfindung, da sie ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendete. Ein Anspruch aus dem Interessenausgleich i.V.m. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und § 75 Abs. 1 BetrVG bestehe nicht. Die Eigenkündigung der Klägerin sei nicht durch die Beklagte veranlasst, die Klägerin habe aus der E-Mail vom 12. Dezember 2019 schließen müssen, dass kein Personalabbau mehr drohe. Es bestehe mangels Kausalität auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen einer entgangenen Sozialplanabfindung. Schließlich könne die Klägerin keinen Schadensersatz i.H.v. 6.042,20 € verlangen. Die Aktienoptionsrechte seien zulässig an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gebunden gewesen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hätte auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags am 30. Juni 2021 nicht mehr bestanden. Zur vollständigen Wiedergabe des Inhalts der Entscheidung und des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 164-177 d.A.). Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 4. Januar 2022 zugestellte Urteil mit am 25. Januar 2022 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 die Verlängerung „der am 4. Februar 2022 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat.“ (vgl. Bl. 201 d.A.). Durch Beschluss vom 2. Februar 2022 wurde der Klägerin Fristverlängerung bis zum 4. März 2022 gewährt (Bl. 202 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt lagen dem Berufungsgericht die Akten des ersten Rechtszugs noch nicht vor. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2022 beantragte die Klägerin die Verlängerung „der erstmals am 4. März 2022 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat.“ Sie ergänzte, dass das Urteil am 4. Januar 2022 zugestellt wurde und versehentlich mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022 bereits Fristverlängerung beantragt wurde. Die Berufungskammer wies mit Beschluss vom 21. Januar 2022 darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Berufung nach § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG nur einmal verlängert werden darf und für das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Gericht nicht ersichtlich war, wann die Zustellung des Urteils erfolgte. Die Klägerin wiederholte am 21. Februar 2022 den Fristverlängerungsantrag und wies darauf hin, dass das Zustelldatum in der Berufungsschrift vom 20. Januar 2022 angegeben worden war (vgl. Bl. 217 f. d.A.). Mit Beschluss vom 22. Februar 2022, wegen dessen Inhalt auf Bl. 219 f. d.A. verwiesen wird, wurde der Klägerin eine Verlängerung der Frist zu Begründung der Berufung bis 4. April 2022 gewährt. Die Berufungsbegründung der Klägerin ging am 14. März 2022 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte mit der Berufungserwiderung den Ausdruck einer E-Mail des Herrn D an die Hinterlegungsstelle vom 6. Dezember 2019, 11:05 h, und eine Information der Hinterlegungsstelle an Herrn D per E-Mail vom 9. Dezember 2019, 10:00 h, vorgelegt, wonach er sich nicht fristgemäß gemeldet habe. Auf die Anlage B12 zur Berufungsbeantwortung (Bl. 348 d.A.) wird Bezug genommen. Nachdem die Klägerin schon in erster Instanz gerügt hatte, dass keine unterschriebene Fassung des Maßnahmensozialplans vom 2. Dezember 2019 vorgelegt wurde, hat die Kammer durch Beschluss vom 8. August 2022 die Beklagte aufgefordert, den unterzeichneten Sozialplan vorzulegen (vgl. Bl. 350 d.A.). Mit der Berufung erweitert die Klägerin ihre Klage und wiederholt und ergänzt ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Die Klägerin stellt in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2022 klar, dass die Anträge zu 1. und 1.a) in einem Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 480 f. d.A.). Die Klägerin erklärt in der mündlichen Verhandlung weiter, sie bestreite als Hauptvorbringen, dass Herr D sich am 6. Dezember 2019 per E-Mail bei der Hinterlegungsstelle meldete und am 9. Dezember 2019 eine E-Mail der Hinterlegungsstelle erhielt, dass er sich außerhalb der Frist gemeldet habe. Sie mache nur hilfsweise geltend, dass sich Herr D am 6. Dezember 2019 bei der Hinterlegungsstelle meldete und am 9. Dezember 2012 informiert wurde, dass seine Meldung nicht den Anforderungen an eine fristgemäße Meldung genüge. Die Richtigkeit der von der Beklagten als Ausdruck vorgelegten E-Mails bestreite sie mit Nichtwissen (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 480 f. d.A.). Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, sie könne von der Beklagten die Herausgabe der E-Mail der Hinterlegungsstelle, mit welcher diese auf die verfrühte Anfrage des Herrn D vom 6. Dezember 2019 reagierte, gemäß § 421 ZPO verlangen (Antrag zu 4. a). Ihr Hilfsantrag zu 4. b) werde auf § 242 BGB gestützt. Die Klägerin meint, die Beklagte sei auch gemäß § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet (Antrag zu 5.). Denn die Beklagte bestreite ihren klägerischen Vortrag, dass sie vor allen Dingen Mitarbeiter am Standort Berlin loswerden wollte, zu denen Herr D zählte. Nur die Beklagte sei in der Lage mitzuteilen, welche Mitarbeiter welcher Standorte einen Aufhebungsvertrag erhielten. Die Klägerin meint, dass die Beklagte in Zusammenhang mit dem Freiwilligenprogramm Pflichtverletzungen begangen habe, so dass ihr wegen Zugangsvereitelung ein Erfüllungsanspruch auf die Sprinterprämie und die Sozialplanabfindung zustehe. Außerdem habe die Beklagte durch die Pflichtverstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte mit Herrn D einen wirksamen Aufhebungsvertrag schloss. Sie ist der Auffassung, aus dem Vortrag der Beklagten, bei der in den Schriftsatz die Unterschriften unter den Aufhebungsvertrag nebst Daten einkopiert worden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 26. August 2021, Seite 5, Bl. 87 d.A.) folge nicht, dass Herr D den Aufhebungsvertrag unterschrieben habe bzw. es sich bei den arabischen oder persischen Buchstaben um dessen Unterschrift handele. Die Klägerin macht zum einen geltend, dass der Maßnahmensozialplan nicht unterschrieben worden sei, zum anderen dass die Beklagte sich nicht darauf berufen könne, dass dieser nicht unterschrieben wurde. Der Anspruch auf Sozialplanabfindung folge auch aus dem Interessenausgleich. Die Klägerin vertritt in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2022 zusätzlich zu ihrem schriftsätzlichen Vortrag die Ansicht, dass sie die Aktienoptionen auch dann erst nach dem 30. Juni 2021 hätte einlösen können, wenn sie einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2021 – 8 Ca 1027/21 – abzuändern und 1. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 30.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen; 1.a) die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihr gemäß den Vorgaben unter Ziff. 4.2.6. des Interessenausgleichs der Berufungsbeklagten vom 5. Dezember 2019 mit dem Inhalt nach Ziff. IV der Betriebsvereinbarung über Personalinstrumente zur Begleitung berufliche Veränderungen und über Regelung zum Nachteilsausgleich (Rahmenmaßnahmensozialplan / Abfindung) und dem Inhalt unter 4.2.5. des Interessenausgleichs (Freiwilligenprogramm / Sprinterprämie) ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu unterbreiten, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31. März 2020 sein Ende gefunden hat und die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes i.H.v. 13.923,00 € brutto, eine Sprinterprämie i.H.v. 30.000,00 € brutto und einen Betrag i.H.v. 6.042,20 € brutto nebst Zinsen auf den Gesamtbetrag i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (hat); 2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 13.923,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 6.042,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4.a) die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihr eine Kopie der E-Mail der Hinterlegungsstelle B Konfliktlösungen an den damaligen Mitarbeiter der Berufungsbeklagten, D, mit dem diesem am 9. Dezember 2019 die folgende Mailmitteilung gemacht werden soll, zu übergeben: „Sehr geehrter Herr D, wir haben Ihre Meldung zum Freiwilligenprogramm „Ortus" eingehend geprüft und festgestellt, dass diese nicht den Anforderungen an eine fristgemäße Meldung genügt. Eine fristgemäße Meldung setzt voraus, dass uns diese innerhalb des Meldezeitraums vom 09.12.2019, 00:00 Uhr, bis zum 31.01.2020, 23:59 Uhr zugeht. Maßgeblich ist der Posteingang zur E-Mail-Adresse A@xxx2.yy angezeigte Zeitstempel. Der Zeitstempel der Absendung ist unerheblich. Ihre Meldung hat uns außerhalb dieses Meldezeitraums erreicht; sie kann daher keine Berücksichtigung finden. Mit freundlichen Grüßen B Treuhänder" 4.b) für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 4.a) die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihr die genaue Uhrzeit des Versands der E-Mail der Hinterlegungsstelle B Konfliktlösungen an den damaligen Mitarbeiter der Berufungsbeklagten, D, mit dem diesem am 9. Dezember 2019 die folgende Mitteilung gemacht worden sein soll, zu nennen: „Sehr geehrter Herr D, wir haben Ihre Meldung zum Freiwilligenprogramm „Ortus" eingehend geprüft und festgestellt, dass diese nicht den Anforderungen an eine fristgemäße Meldung genügt. Eine fristgemäße Meldung setzt voraus, dass uns diese innerhalb des Meldezeitraums vom 09.12.2019, 00:00 Uhr, bis zum 31.01.2020, 23:59 Uhr zugeht. Maßgeblich ist der Posteingang zur E-Mail-Adresse A@xxx2.yy angezeigte Zeitstempel. Der Zeitstempel der Absendung ist unerheblich. Ihre Meldung hat uns außerhalb dieses Meldezeitraums erreicht; sie kann daher keine Berücksichtigung finden. Mit freundlichen Grüßen B Treuhänder" 5. die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihr die Anzahl der Personen, die im Rahmen des Freiwilligenprogramms „Ortus“ ein Aufhebungsvertragsangebot von der Beklagten erhalten haben, zu nennen und zwar nach Standorten der Beklagten unterteilt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug, ergänzt diesen und verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie behauptet, der Maßnahmensozialplan vom 2. Dezember 2019 sei von den Betriebspartnern unterzeichnet worden. Eine unterschriebene Fassung des Sozialplans lasse sich jedoch weder bei der Beklagten noch beim Betriebsrat auffinden. Die damalige Personalleiterin sei ausgeschieden. Die Beklagte macht geltend, dass sie die E-Mail-Korrespondenz ihres ehemaligen Arbeitnehmers D mit der Hinterlegungsstelle erst vollständig vorlegen konnte, nachdem das nach dessen Ausscheiden archivierte E-Mail-Konto von Herrn D im Februar 2022 wiederhergestellt wurde. Zur vollständigen Darstellung des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31. August 2022 (Bl. 480 f. d.A.) verwiesen. Die Kammer hat den Parteien durch Beschluss vom 8. August 2022 Hinweise erteilt, auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 350 d.A.).