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Beschluss

1 AZN 1622/12

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. April 2012 8 Sa 199/12 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.299,36 Euro festgesetzt. Die auf die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestützte Beschwerde ist unbegründet. 1. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, zB wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG 23. Januar 2007 9 AZN 792/06 Rn. 5, BAGE 121, 52). Die Klärung der Rechtsfrage muss der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung dienen (GMP/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 72 Rn. 15). Daher fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, wenn sie lediglich einen Einzelfall betrifft. Diese muss sich vielmehr in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat (BAG 28. Juni 2011 3 AZN 146/11 Rn. 11, AP ArbGG 1979 Grundsatz § 72a Nr. 70 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 44). 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.