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Urteil

9 Sa 160/22

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2022:0824.9SA160.22.00
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Leitsätze

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 1. Dezember 2021 – 1 Ca 1322/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 1. Dezember 2021 – 1 Ca 1322/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über das Bestehen von Ansprüchen der Klägerin auf eine tarifvertragliche Jahressonderzahlung und Corona-Sonderzahlung. Die am 28. August 19XX geborene Klägerin wurde bei dem Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags zunächst vom 3. März 1997 seit dem 1. April 1997 als Angestellte beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug danach zuletzt 39 Stunden. Am 18. Juni 2018 schlossen die Parteien einen „Vertrag für Altersteilzeitarbeit nach dem TV FlexAZ“, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis seit dem 1. November 2018 bis zum Ablauf des 31. August 2022 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Gebietskörperschaft in Nordrhein-Westfalen. Er ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (KAV NW). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes in der für den Beklagten jeweils geltenden Fassung, hier für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), anwendbar. Die Klägerin wird auf der Grundlage der einschlägigen tarifvertraglichen Entgeltgruppe 9c Stufe 6 vergütet. Der „Vertrag für Altersteilzeitarbeit nach dem TV FlexAZ“ der Parteien vom 18. Juni 2018 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 2 Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 6 Abs. 2 TV FlexAZ die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies sind 19,50 Stunden wöchentlich. (2) Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird vereinbart, dass die Altersteilzeitarbeit geleistet wird […] im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b TV FlexAZ) Arbeitsphase vom 01.11.2018 bis 30.09.2020 Freizeitphase vom 01.10.2020 bis 31.08.2022 […] § 3 Arbeitsentgelt Die/der Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2) fortlaufend zu zahlen. Für die Höhe des Arbeitsentgelts ist […] § 7 Abs. 2 […] TV FlexAZ […] maßgeblich.“ Der – ursprünglich – abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 unter anderem zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der damaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr lautet auszugswiese wie folgt: „§ 4 Höhe der Bezüge (1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge […]. […]“ Der sodann abgeschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 25. Oktober 2020, zwischen der VKA und ver.di lautet auszugsweise: „§ 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen […] (2) 1Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe. […] § 8 Verteilung des Urlaubs im Blockmodell 1Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6 TV Absatz 3 Satz 1 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. 2Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. […]“ Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/VKA) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005 unter anderem zwischen der VKA und ver.di, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 25. Oktober 2020, lautet auszugsweise: „§ 20 Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. […] (4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; 2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. […] Der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung 2020) vom 25. Oktober 2020 unter anderem zwischen der VKA und ver.di lautet auszugsweise: „§ 2 Einmalige Corona-Sonderzahlung (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. 1Die einmalige Corona-Sonderzahlung wir zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes. 2. 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD […] genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD […]), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG. […] (2) 1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt […] - für die Entgeltgruppen 9a bis 12: 400,00 Euro […] […] 4§ 24 Abs. 2 TVöD […] gelten entsprechend. 5Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020. […]“ In den Jahren 2018 und 2019 zahlte der Beklagte an die Klägerin während der Freistellungsphase der Altersteilzeit und mit der Vergütung für den Monat November jeweils die tarifvertragliche Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD/VKA mit der Maßgabe, dass die Hälfte des geschuldeten Betrags ausgezahlt und die andere Hälfte dem Wertguthaben der Klägerin gutgeschrieben wurde. Im Jahr 2020 lehnte der Beklagte sowohl die Leistung der Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD/VKA als auch der einmalig zu gewährenden Corona-Sonderzahlung gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung ab. Mit der am 15. Juli 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 21. Juli 2021 zugestellten Klage hat die Klägerin Ansprüche auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 sowie die Corona-Sonderzahlung geltend gemacht. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Leistung der tarifvertraglichen Jahressonderzahlung seien erfüllt. Sie habe zum maßgeblichen Stichtag am 1. Dezember 2020 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten gestanden. In Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer im Blockmodell hätten ihre Betriebstreue dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie gegenüber ihrem Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung in Vorleistung gegangen seien. Die Jahressonderzahlung stelle neben dem Gesichtspunkt der Betriebstreue zudem eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar und habe Vergütungscharakter. Ihrer Ansicht nach müsse § 20 Abs. 4 TVöD/VKA zumindest analog angewendet werden, um den Tarifvertrag diskriminierungsfrei auszulegen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass ihr zumindest die anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 zustehe. Ansonsten würden, weil Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nur ältere Arbeitnehmer beträfen, diese aufgrund ihres Alters ungerechtfertigt benachteiligt. Andere Arbeitnehmer seien von einer solchen Regelung nämlich nicht betroffen. Zugleich läge ansonsten auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Während die sonstigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des Jahres bestehe, die Jahressonderzahlung zumindest anteilig erhielten, würden nur die Arbeitnehmer, die einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hätten und sich in der Freizeitphase befänden, von der Zahlung der Jahressonderzahlung ausgeschlossen. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung sei nicht erkennbar. Schließlich bestehe gemäß § 20 Abs. 5 S. 2 TVöD/VKA die Möglichkeit, einen Teilbetrag der Jahressonderzahlung zu einem früheren Zeitpunkt als im November des jeweiligen Jahres auszuzahlen. Bezüglich der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell sei, so meint die Klägerin, das Ermessen des Beklagten auf null reduziert, mit der Folge, dass eine zumindest anteilige Jahressonderzahlung zum Zeitpunkt des Wechsels von der Arbeitsphase in die Freistellungphase zu zahlen gewesen sei. Im Übrigen seien auch die tarifvertraglichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Corona-Sonderzahlung gegeben. Sie habe auch am 1. Oktober 2020 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten gestanden und mit der Vergütung während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im maßgeblichen Zeitraum zwischen 1. März 2020 und 30. September 2020 Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung bezogen. Sie mache mithin insgesamt Ansprüche aus der Zeit der Arbeitsphase geltend. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit komme es in den Fällen beider tarifvertraglicher Zahlungsansprüche nicht an. Die Regelung in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ trete hinter den spezielleren Regelungen des TVöD/VKA sowie des TV Corona-Sonderzahlung zurück. Schließlich seien ihre Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gegeben. Der Beklagte hätte sie entsprechend aufklären müssen, dass sie tarifvertragliche Ansprüche verliere, wenn sie ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell eingehe. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.369,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.969,59 Euro seit dem 1. Dezember 2020 sowie aus 400,00 Euro seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, nach der vorrangigen Regelung in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ entstünden in der Freistellungsphase dem Grunde nach keine neuen Entgeltansprüche mehr. Es werde nur das Wertguthaben ausgezahlt, in welches das in der Arbeitsphase verdiente Entgelt geflossen sei. Eine Erhöhung des Wertguthabens komme bei allgemeinen Tariferhöhungen nur in den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Fällen und in der festgelegten Höhe in Betracht. Weil in der Aktivphase ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 ebenso wenig fällig geworden sei, wie ein Anspruch auf die einmalig zu gewährende Corona-Sonderzahlung, komme in der Freistellungsphase auch keine anteilige Auszahlung in Betracht. Bezüglich der Corona-Sonderzahlung scheide ein Anspruch auch deshalb aus, weil am Stichtag des 1. Oktober 2020 eine Arbeitszeit von null Stunden zugrunde zu legen sei, so dass auch die anteilige Quote der Sonderzahlung 0,00 EUR betrage. Mit Urteil vom 1. Dezember 2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stünden die Zahlungsansprüche vor dem Hintergrund der Regelung des § 7 Abs. 2 S. 1 TV FlexAZ nicht zu. Die streitgegenständlichen Ansprüche wären nicht in der Arbeitsphase, sondern in der Freistellungsphase der Altersteilzeit entstanden, was ausgeschlossen sei. Die Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1 TV FlexAZ sei lex specialis gegenüber den Regelungen im TVöD/VKA und im TV Corona-Sonderzahlung. Verstöße gegen § 7 Abs. 2 AGG und Art. 3 Abs. 1 GG seien nicht gegeben. Ebenso wenig könne die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend machen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht erkennbar. Gegen das der Klägerin am 10. Januar 2022 zugestellte Urteil richtet sich deren am 7. Februar 2022 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. April 2022 am 6. April 2022 begründete Berufung. Die Klägerin ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin der Auffassung, dass sie Ansprüche auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 sowie die Corona-Sonderzahlung habe. Der Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1 TV FlexAZ sei nicht zu entnehmen, dass Ansprüche während der Arbeitsphase entstanden sein müssten, was ungeachtet dessen vorliegend der Fall sei. Arbeitnehmer erwürben entsprechend dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 4 TVöD/VKA für jeden Monat Anspruch auf eine zumindest anteilige Jahressonderzahlung, soweit sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres in einem Arbeitsverhältnis stünden. Dies sei bei der Klägerin im Jahr 2020 der Fall gewesen. Anderenfalls sei ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 AGG und Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Letztlich sei zumindest ein Schadensersatzanspruch gegeben, denn die Beklagte hätte die Klägerin dahingehend beraten müssen, dass für sie bei der Gestaltung des Altersteilzeitverhältnisses der Anspruch auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 verloren gehe. Die Corona-Sonderzahlung sei mit entsprechender Begründung zu gewähren, da auch insoweit sämtliche tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 1. Dezember 2021 – 1 Ca 1322/21 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.369,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.969,59 Euro seit dem 1. Dezember 2020 sowie aus 400,00 Euro seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist weiterhin der Auffassung, der Klägerin stünden Jahressonderzahlung und Corona-Sonderzahlung nicht zu. Aufgrund des während der Altersteilzeit im Blockmodell geltenden Vergütungssystems sei es ausgeschlossen, dass während der Freistellungsphase außer den ausdrücklich in § 7 Abs. 2 S. 2 TV FlexAZ benannten Tariferhöhungen weitere Entgeltansprüche begründet würden. Während der Freistellungsphase werde einzig und allein das in der Aktivphase angesparte Wertguthaben ausgezahlt. Insofern bestehe auch ein maßgeblicher Unterschied zur früheren tarifvertraglichen Regelung in § 4 Abs. 1 TV ATZ, in der keinerlei Unterschied zwischen der Altersteilzeit im Teilzeitmodell und der Altersteilzeit im Blockmodell gemacht worden sei. Hätten die Tarifvertragsparteien während der Freistellungsphase über die Berücksichtigung von Tariferhöhungen hinaus noch eine Begründung von weiteren Zahlungsansprüchen gewollt, hätten sie dies in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ geregelt. Dies sei aber nicht erfolgt. Im Übrigen müsse bzgl. der Corona-Sonderzahlung zum Stichtag des 1. Oktober 2020 eine Arbeitszeit im Umfang von null Stunden zugrunde gelegt werden, so dass sich ein vermeintlicher, dem Grunde nach gegebener Anspruch vor dem Hintergrund des Pro-rata-temporis-Grundsatzes auf null reduziere. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufung ist gemäß §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG am 7. Februar 2022 gegen das am 10. Januar 2022 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. April 2022 innerhalb dieser gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 und 5 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 6. April 2022 begründet worden. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, denn die zulässige Klage ist mit der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts insgesamt unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 TVöD/VKA auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2020. a) Gemäß § 20 Abs. 1 TVöD/VKA haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. b) Die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD/VKA sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme anwendbar. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. c) Im Übrigen kann dahinstehen, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 TVöD/VKA erfüllt sind. Einem etwaigen Anspruch der Klägerin auf die Jahressonderzahlung steht entgegen, dass zwischen den Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis besteht und sich die Klägerin seit dem 1. Oktober 2020 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit gemäß § 7 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz TV FlexAZ befand. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ regelt ein eigenes, für die Dauer der Altersteilzeit geltendes Entgeltregime, im Rahmen dessen für die Dauer der Freistellungsphase grundsätzlich keine neuen Vergütungsansprüche mehr originär wirksam werden (vgl. im Sinne einer Spezialität der altersteilzeitrechtlichen Tarifregelungen im Verhältnis zu allgemeinen tarifvertraglichen Zahlungsansprüchen im Falle eines Urlaubsgelds: BAG 16. November 2010 – 9 AZR 597/09; hierzu auch: Hinweis der Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung am 24. August 2022). Vor dem Hintergrund des insoweit zu den Parallelentscheidungen der Kammer (LAG Hamm 26. Januar 2022 – 9 Sa 889/21 und 9 Sa 1023/21; LAG Hamm 9. Februar 2022 – 9 Sa 1031/21, 9 Sa 1138/21 und 9 Sa 1202/21; LAG Hamm 27. April 2022 – 9 Sa 172/22) abweichenden Prozessvortrags der vorliegend anderweitig vertretenen Klägerin hebt die Kammer hervor, dass es – diesbezüglich dürfte in den vorhergehenden Entscheidungen gegebenenfalls nicht hinreichend deutlich differenziert worden sein – maßgeblich darauf ankommt, dass der Stichtag für den zum Zwecke der Anspruchsbegründung erforderlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses – hier der 1. Dezember 2020 – im Falle der Klägerin bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit lag. Nicht (allein) entscheidend ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahressonderzahlung (vgl. zur Frage, wann Ansprüche erarbeitet worden und inwieweit Ansprüche der Arbeits- oder der Freistellungsphase zuzuordnen sind u.a.: BAG 20. März 2012 – 9 AZR 489/10; BAG 21. September 2010 – 9 Sa 515/09). aa) Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis finden die Regelungen des TV FlexAZ Anwendung. Die Parteien haben im „Vertrag für Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ“ die Regelungen des TV FlexAZ einzelvertraglich umfassend in Bezug genommen, so insbesondere auch in § 3 S. 3 ausdrücklich die Regelung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. bb) Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 und 2 TV FlexAZ erhalten Beschäftigte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe. cc) Gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags der Parteien vom 18. Juni 2018 befand sich die Klägerin im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum Ablauf des 30. September 2020 in der Arbeitsphase der Altersteilzeit . Seit dem 1. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 31. August 2022 befindet sich die Klägerin in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Vor dem Hintergrund der tarifvertraglichen Regelungen des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ bedeutet dies, dass die Klägerin während der Arbeitsphase das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts erhielt, das sie jeweils erhalten hätte, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätte. Die andere Hälfte des Entgelts floss in das Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV und wird nun in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. dd) Weitere Ansprüche, so auch einen Anspruch gemäß § 20 Abs. 1 TVöD/VKA, hat die Klägerin in der Freistellungsphase nicht. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen vor dem Hintergrund des in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ für die Dauer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses festgelegten Entgeltregimes. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in der tariflichen Norm ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben danach noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübungen und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (statt aller: BAG 28. September 2005 – 10 AZR 34/05 m.w.N.) . (2) In das nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zu ermittelnde Wertguthaben fließen entsprechend dem Wortlaut der tariflichen Regelungen mit der „Hälfte" alle Entgeltbestandteile ein, die den Beschäftigten während der Arbeitsphase zustehen. Zu „allen Entgeltbestandteilen“ gehören auch Einmalzahlungen wie die Jahressonderzahlung. Diejenigen Arbeitnehmer der Beklagten, die sich – anders als die Klägerin – zum Stichtag des 1. Dezember 2020 in der Aktivphase der Altersteilzeit befanden, hatten nach dem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz TV FlexAZ Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Jahressonderzahlung, während die andere Hälfte in das Wertguthaben floss (vgl. zu einem tarifvertraglichen Urlaubsgeld: BAG 16. November 2010 – 9 AZR 597/09) . Genau so hat es der Beklagte auch in den beiden Vorjahren 2018 und 2019, als sich die Klägerin jeweils am 1. Dezember noch in der Arbeitsphase befand, gehandhabt. Dies verdeutlicht jedoch, dass diejenigen Arbeitnehmer, die sich wie die Klägerin am 1. Dezember 2020 bereits in der Freistellungsphase befanden, keinen in dieser Phase originär wirksam werdenden Anspruch mehr geltend machen können. In der Freistellungsphase wird lediglich ein bereits angespartes Wertguthaben ausgezahlt. Daneben sollen nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 S. 1, 1. und 2. Halbsatz TV FlexAZ keine Ansprüche mehr bestehen. Etwas anderes hätte durch die Tarifvertragsparteien des TV FlexAZ (VKA und ver.di) bzw. des TVöD/VKA (VKA und ver.di), wäre es denn gewollt gewesen, ausdrücklich geregelt werden müssen. Dies haben sie aber unterlassen. So wurde gerade nicht festgelegt, wie mit der Jahressonderzahlung im Falle der Altersteilzeit umgegangen werden soll. Dass die Tarifvertragsparteien des TV FlexAZ an in der Freistellungsphase neu begründete Ansprüche gedacht haben, wird vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 2 S. 2 TV FlexAZ deutlich. Hier wird ausdrücklich geregelt, wie mit während der Freistellungsphase wirksam werdenden Tariferhöhungen (= ebenfalls neu begründete tarifvertragliche Ansprüche) umgegangen werden soll. Durch die strikte Trennung von Arbeits- und Freistellungsphase (letztere als reine Auszahlungsphase betreffend das angesparte Wertguthaben) ist erkennbar, dass an sich in der Freistellungsphase wirksam werdende Ansprüche darüber hinaus jedoch nicht mehr bestehen sollen. (3) Entsprechendes ergibt sich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der hier relevanten tarifvertraglichen Regelungen, was auch in der Formulierung dieser seinen Niederschlag gefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch die Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche (st. Rspr., BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10; BAG 11. April 2006 – 9 AZR 369/05; BAG 4. Oktober 2005 – 9 AZR 449/04; BAG 24. Juni 2003 – 9 AZR 353/02). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10; BAG 24. Juni 2003 – 9 AZR 353/02) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Es ist für die Arbeitsphase geschuldet, auch wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung nach den Vorgaben von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ATZG abweichend von § 614 BGB erst in der Freistellungsphase verlangen kann (statt aller bereits: BAG 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03) . Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen (BAG 11. April 2006 – 9 AZR 369/05) . Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht (sog. „Spiegelbildtheorie“, BAG 19.Dezember 2006 – 9 AZR 230/06) . Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10; BAG 16. November 2010 – 9 AZR 597/09; BAG 4. Oktober 2005 – 9 AZR 449/04) . Durch diese Grundsätze wird deutlich, dass Sinn und Zweck des in der Altersteilzeit im Blockmodell gewählten Entgeltregimes in erste Linie ist, Arbeitnehmer wie die Klägerin – begünstigt durch die Zahlung von Aufstockungsleistungen – „vorarbeiten“ zu lassen und – quasi wie auf einem Sparbuch – Entgelt anzusparen, dass dann während der Freistellungsphase spiegelbildlich zum Verdienen in der Arbeitsphase ausgezahlt wird, mehr aber – es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich geregelt – nicht. (4) Auch die Berücksichtigung der Systematik des Entgeltregimes während der Altersteilzeit im Blockmodell auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ führt dazu, dass der Klägerin kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung zusteht. (a) Da Arbeitnehmer während der Freizeitphase keine Arbeitsleistung mehr erbringen, trennt § 7 Abs. 2 TV FlexAZ der tariflichen Systematik nach die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers von den entsprechenden Verhältnissen während der Freizeitphase, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 S. 2 TV FlexAZ ausdrücklich geregelten insoweit abweichenden Dynamisierungsregelung für das Wertguthaben. Das gegebene Entgeltregime „koppelt“ damit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt des Altersteilzeitarbeitnehmers ab Beginn der Freizeitphase von den allgemeinen Entgeltregelungen „ab“ und verweist den Altersteilzeitarbeitnehmer auf die angesparte zweite Hälfte seiner Entgeltansprüche, die er bereits aufgrund seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsphase im Rahmen des gegebenen Wertguthabens erworben hat (so: ArbG Freiburg 13. Mai 2019 – 8 Ca 59/19) . (b) Die anteilige spätere Auszahlung des in der Arbeitsphase erwirtschafteten Arbeitsentgelts ermöglicht dem Arbeitnehmer nicht nur in arbeitsrechtlicher Hinsicht den Aufbau eines Wertguthabens, sondern damit auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit im Blockmodell einschließlich Freistellungsphase (BT-Drucks. 18/1558, S. 35; BT-Drucks. 16/10289, S. 11, 15, 17f., 20) . Denn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung setzt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 SGB IV voraus. Nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 SGB IV besteht eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem Entgelt abweicht, das für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate bezogen wurde. In diesen Fällen der Freistellung von der Arbeit „fingiert“ § 7 Abs. 1a SGB IV ein Beschäftigungsverhältnis, wenn Entgelt aus einem Wertguthaben gezahlt wird (statt aller: BSG 12. Dezember 2017 – B 11 AL 28/16 R; BSG 24. September 2008 – B 12 KR 27/07 R) . Diese Grundsätze verdeutlichen ebenfalls die arbeits- und sozialrechtliche Grundkonzeption des Entgeltregimes während der Altersteilzeit im Blockmodell, in dem lediglich kraft gesetzlicher Regelung noch ein Beschäftigungsverhältnis in der Freistellungsphase angenommen werden kann, obwohl im Übrigen – abgekoppelt vom bisherigen Beschäftigungsverhältnis mit dort generierten Vergütungsansprüchen – die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV nicht gegeben sind. Die Auszahlung des Wertguthabens hält – vorliegend flankiert durch die Regelungen im TV FlexAZ in Verbindung mit den Regelungen des SGB IV sowie des AltersteilzG – das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis „am Leben“. (c) Dass die Tarifvertragsparteien des TV FlexAZ durchaus an einen unterjährigen Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase gedacht haben, wird systematisch durch die Regelung in § 8 S. 2 TV FlexAZ deutlich. Nach dieser Regelung haben Altersteilzeitarbeitnehmer im Kalenderjahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, während gemäß § 8 S. 1 TV FlexAZ in der Freistellungsphase keine Urlaubsanspräche mehr generiert werden (auch: BAG 24. September 2019 – 9 AZR 481/18 m.w.N.) . Für Zahlungsansprüche wie die vorliegend streitgegenständliche Jahressonderzahlung als Einmalzahlung fehlt hingegen eine Sonderregelung, woraus systematisch zu schließen ist, dass die Tarifvertragsparteien diese Ansprüche wie „normale“ laufende Zahlungsansprüche behandeln wollen. Dies bestätigt ebenfalls, dass über das Wertguthaben hinaus in der Freistellungsphase – abgesehen von Tariferhöhungen – keine Zahlungsansprüche mehr originär begründet werden sollen. (d) Weiter unterstreichen die Regelungen in § 20 TVöD/VKA selbst in systematischer Hinsicht das gewonnene Auslegungsergebnis. (aa) Gemäß § 20 Abs. 4 TVöD/VKA vermindert sich der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung haben. Eine Verminderung unterbleibt unter anderem für Kalendermonate, während derer Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz, der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder der Zahlung eines Krankengeldzuschusses kein Arbeitsentgelt erhalten haben. (bb) Soweit die Klägerin unter Bezug auf diese Regelung meint, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 4 TVöD/VKA habe sie für jeden Monat Anspruch auf eine zumindest anteilige Jahressonderzahlung erworben, da sie sich am 1. Dezember des Jahres 2020 in einem Arbeitsverhältnis befunden habe, geht dies fehl. Vielmehr resultiert aus § 20 Abs. 4 TVöD/VKA, dass gerade nicht je Monat erbrachter Arbeitsleistung Anspruch auf je ein Zwölftel der Jahressonderzahlung erworben wird. Vielmehr besteht trotz elf Monate erbrachter Arbeitsleistung bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses vom 1. Januar bis zum Ablauf des 30. November kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn am 1. Dezember kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Zwingende Voraussetzung für das originäre Bestehen eines Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag des 1. Dezember. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin jedoch bereits in der Freistellungsphase (vgl. mit entsprechender Argumentation: ArbG Freiburg 13. Mai 2019 – 8 Ca 59/19 ), einer Phase, in der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich abgewickelt war. Denn der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase der Altersteilzeit entfaltet eine ähnliche Wirkung wie eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das aktive Arbeitsleben ist mit dem Wechsel eines Altersteilzeitarbeitnehmers in die Freistellungsphase faktisch beendet. Mit Beendigung der Arbeitsphase steht fest, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber in Zukunft keine Arbeitsleistung mehr erbringen wird. Nach Ablauf des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses endet das Arbeitsverhältnis insgesamt und der Beschäftigte geht im Regelfall anschließend in den Ruhestand (§ 5 Abs. 2 TV FlexAZ). Eine weitere Arbeitsleistung der Klägerin ist in der Freistellungsphase weder vorgesehen, noch seitens des Beklagten erwartet. Die geschuldete Arbeitsleistung wurde seitens der Klägerin bereits in vollem Umfang erbracht. Die verbleibende Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll nur noch dazu dienen, die Auskehrung des Wertguthabens zu ermöglichen (ArbG Freiburg 13. Mai 2019 – 8 Ca 59719). In diesem Zusammenhang ist erneut von Bedeutung, das dem betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der bei der Altersteilzeit im Blockmodell allein in der Arbeitsphase bestehenden Arbeitspflicht für die Freistellungsphase nicht einmal mehr der sehr elementare, unter anderem durch Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG geschützte gesetzliche (Mindest-) Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht, § 8 S. 1 TV FlexAZ (auch: BAG 24. September 2019 – 9 AZR 481/18 m.w.N.) . Dies hebt nach Auffassung der Kammer besonders den Charakter der Freistellungsphase in einem grundsätzlich abgewickelten Arbeitsverhältnis hervor. Zudem hebt dies hervor, dass der tarifvertragliche Stichtag des 1. Dezember , an dem zum Zwecke der Anspruchsbegründung ein Arbeitsverhältnis bestanden haben muss, vor dem Hintergrund und im Kontext des Entgeltregimes des § 7 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz TV FlexAZ in der Arbeitsphase gelegen haben muss. Da dies bei der Klägerin nicht der Fall gewesen ist, erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzungen bzgl. der Jahressonderzahlung nicht. (cc) Schließlich verdeutlicht eine Gegenüberstellung der Rechtslage betreffend Ansprüche der Klägerin auf die Jahressonderzahlung in den Jahren 2018 und 2019, dass und warum ein Zahlungsanspruch für das Jahr 2020 ausgeschlossen ist. Völlig außer Streit hat die Klägerin in den Jahren 2018 und 2019, in denen sie sich am 1. Dezember in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befunden hat, rechtlich zutreffend und konform mit dem während der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 7 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz TV FlexAZ geltenden Entgeltregime mit der Abrechnung für den Monat November, mithin gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD/VKA zum Ende des ersten Monats der Arbeitsphase am 30. November 2018 sowie zum Ende des 13. Monats der Arbeitsphase am 30. November 2019, die Hälfte der ihr jeweils zustehenden Jahressonderzahlung ausgezahlt erhalten, während die jeweils andere Hälfte in das Wertguthaben geflossen ist. Diese „beiden Hälften“ waren dann spiegelbildlich in der Freistellungsphase auszuzahlen. Im Hinblick auf die Jahressonderzahlung 2018 musste die Auszahlung der zweiten Hälfte zum Ende des ersten Monats der Freistellung mit der Vergütung für den Monat Oktober 2020 erfolgen. Im Hinblick auf die Jahressonderzahlung 2019 musste die Auszahlung der zweiten Hälfte zum Ende des 13. Monats der Freistellung mit der Vergütung für den Monat Oktober 2021 erfolgen – in völliger Übereinstimmung mit der Entgeltsystematik gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ. Die Jahressonderzahlung 2020 hingegen, die – anders als die Klägerin meint – systematisch keinem Monat der Arbeitsphase zugeordnet werden kann, wäre nach Auffassung der Klägerin ebenfalls spätestens mit der Vergütung für den Monat November 2020 auszuzahlen gewesen. Die Klägerin hätte mithin im Jahr 2020 mit dem Abrechnungslauf für den Monat Oktober entsprechend dem geltenden Entgeltregime eine angesparte Hälfte der Jahressonderzahlung aus dem Jahr 2018 und zudem zusätzlich – völlig außerhalb der durch § 7 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz TV FlexAZ vorgegebenen Entgeltssystematik – einen Monat später eine vollständige Jahressonderzahlung, in diesem Fall für das laufende Jahr, erhalten. Ein solches Auslegungsergebnis lässt sich systematisch nicht begründen. (5) Schließlich bestätigt auch die Tarifgeschichte das vorliegende Auslegungsergebnis. Von Bedeutung ist insofern der Unterschied zwischen dem altersteilzeitrechtlichen Entgeltregime gemäß dem ursprünglich im öffentlichen Dienst maßgeblichen TV ATZ (hierzu: BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10) und dem vorliegend maßgeblichen TV FlexAZ. § 4 TV ATZ sah im Hinblick auf die Höhe der Bezüge während der Altersteilzeit ein anderes System vor als dies im Rahmen der Regelung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ der Fall ist. In § 4 TV ATZ war geregelt, dass der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit als Bezüge die sich für eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge erhält. Diese Norm enthält daher – mit Ausnahme einer Ergänzung für bestimmte Bezüge – keine eigenständige Regelung der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis, zumal im Blockmodell (BAG 22.Mai 2012 – 9 AZR 423/10) . Es ist lediglich ein Verweis auf die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge enthalten (ArbG Freiburg 13. Mai 2019 – 8 Ca 59/19 unter Bezug auf BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10). Dies ist gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ nicht mehr der Fall. Hier sind für den Fall eines Altersteilzeitverhältnisses, speziell für das Blockmodell und in Abgrenzung zum Teilzeitmodell (§ 7 Abs. 1 TV FlexAZ), ein eigenes Entgeltregime und insbesondere das Modell des angesparten Wertguthabens ausdrücklich geregelt. d) Der vorliegend durch das in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ geregelte Entgeltregime für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell hervorgerufene Ausschluss eines Anspruchs auf die Jahressonderzahlung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zu der fehlenden unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien: BAG 21. Dezember 2017 – 6 AZR 790/16; BAG 26. April 2017 – 10 AZR 856/15) . Dies gilt auch für die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 26. April 2017 – 10 AZR 856/15) . Dennoch haben Tarifvertragsparteien aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte gleichwohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sowie die Diskriminierungsverbote zu beachten (umfassend statt aller: ErfK/Schmidt, 22. Aufl. 2022, Art. 3 GG, Rdn. 25 ff.; BAG 11. Dezember 2013 – 10 AZR 736/12 m.w.N.) . Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte deshalb dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt (statt aller: BAG 21. März 2018 – 10 AZR 34/17; BAG 21. Dezember 2017 – 6 AZR 790/16) . Art. 3 Abs.1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist danach auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfG 8. Juni 2016 – 1 BvR 3634/13) . Voraussetzung ist allerdings auch insoweit, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 21. März 2018 – 10 AZR 34/17). Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 19. Juli 2011 – 3 AZR 398/09). bb) Im Verhältnis von Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell in der Freistellungsphase gemäß § 7 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz TV FlexAZ im Vergleich zu Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell in der Arbeitsphase gemäß § 7 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz TV FlexAZ sowie zu Altersteilzeitarbeitnehmern im Teilzeitmodell gemäß § 7 Abs. 1 TV FlexAZ wird nicht unzulässig wesentlich Gleiches ungleich behandelt. (1) Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell erhalten, wenn sie sich zum tarifvertraglichen Stichtag – hier dem 1. Dezember 2020 – in der Arbeitsphase befinden, die Hälfte der Jahressonderzahlung ausgezahlt, während die andere Hälfte in das Wertguthaben übertragen und sodann spiegelbildlich in der Freistellungsphase ausgezahlt wird (vgl. zum Urlaubsgeld: BAG 16. November 2010 – 9 AZR 597/09) . Befinden sie sich zum Zeitpunkt des Stichtags in der Freistellungsphase, erhalten sie hingegen nach dem hier gefundenen Ergebnis nichts. Altersteilzeitarbeitnehmer im Teilzeitmodell erhalten hingegen im Rahmen der Regelungen in § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD/VKA stets den hälftigen Betrag ausgezahlt. (2) Es mag sein, dass es sich auf das gesamte Altersteilzeitarbeitsverhältnis betrachtet in allen Fällen – Blockmodell in der Arbeitsphase, Blockmodell in der Freistellungsphase und Teilzeitmodell – um Teilzeitarbeitnehmer mit der hälftigen wöchentlichen Arbeitszeit handelt, welche mithin eine Vergleichsgruppe bilden. Die Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Bezug der Jahressonderzahlung erfolgt jedoch nicht unzulässig, sondern ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das Blockmodell ist grundsätzlich so gestaltet, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in der Arbeitsphase einem Vollzeitarbeitsverhältnis entspricht. Lediglich die Fälligkeit der Vergütung ist zu einem Teil in die Zukunft verschoben. In der Freistellungsphase hingegen ist das Arbeitsverhältnis – wie vorstehend begründet – bereits faktisch beendet, was auch den Ausschluss des Entstehens von Urlaubsansprüchen sowie des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung mit sich bringt. Im Teilzeitmodell – quasi dem „mittleren Weg“ – erhalten alle Arbeitnehmer stets die hälftige Jahressonderzahlung. Aber auch dies ist stimmig, denn es handelt sich abgesehen von den altersteilzeitrechtlichen Besonderheiten um ein „normales“ Teilzeitarbeitsverhältnis mit durchlaufend reduzierter Arbeitszeit, was gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD/VKA eine Reduzierung des Anspruchs zur Folge hat. e) Der vorliegend durch das in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ geregelte Entgeltregime für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell hervorgerufene Ausschluss eines Anspruchs auf die Jahressonderzahlung verstößt auch nicht gegen § 7 Abs. 2 AGG. aa) Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. Die Vorschrift gilt nicht nur für Individualvereinbarungen, sondern auch für Tarifverträge (BAG 24. Oktober 2019 – 2 AZR 158/18; BAG 9. Dezember 2015 – 4 AZR 684/12; BAG 20. März 2012 – 9 AZR 529/10) . Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, so auch wegen des Alters. Dabei verbietet § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen (BAG 24. Oktober 2019 – 2 AZR 158/18 m.w.N.). Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (BAG 22. Oktober 2015 – 8 AZR 168/14). bb) Die Klägerin wird weder unmittelbar noch mittelbar unzulässig benachteiligt. Richtig ist, dass Arbeitnehmer wie die Klägerin, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden, von einem Anspruchsausschluss betroffen sein können. Die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses setzt im Anwendungsbereich des TV FlexAZ gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) TV FlexAZ voraus, dass das 60. Lebensjahr vollendet worden ist. Allerdings resultiert der Anspruchsausschluss nicht unmittelbar aus diesem Alter oder aus dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und damit mittelbar aus diesem Alter, sondern daraus, dass die Klägerin die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet und im Rahmen dessen unterjährig vor dem tarifvertraglich vorgesehenen Stichtag von der Arbeits- in die Freistellungsphase wechselt. 2. Ansprüche der Klägerin auf die Jahressonderzahlung in analoger Anwendung des § 20 Abs. 4 TVöD/VKA oder gemäß § 20 Abs. 5 TVöD/VKA scheiden mit der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts aus. Die Kammer folgt insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Gründen der angegriffenen Entscheidung. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine Corona-Sonderzahlung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 TV Corona-Sonderzahlung. a) Gemäß § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erhalten Personen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, spätestens mit dem Tabellenentgelt für den Monat Dezember 2020 eine einmalige Corona-Sonderzahlung ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Entgelt gegeben war. Die Höhe der Corona-Sonderzahlung bemisst sich gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 TV Corona-Sonderzahlung nach dem Verhältnis der individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers. Maßgeblich hierfür sind gemäß § 2 Abs. 2 S. 4 TV Corona-Sonderzahlung die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020. b) Die Regelungen des TV Corona-Sonderzahlung sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme anwendbar. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. c) Im Übrigen kann jedoch – wie auch bzgl. eines etwaigen Anspruchs der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2020 – dahinstehen, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 TV Corona-Sonderzahlung erfüllt sind. Sämtliche Überlegungen zu der Frage, wie es sich – allein orientiert an den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 TV Corona-Sonderzahlung – auswirkt, dass sich Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 entweder vollständig oder teilweise – wie die Klägerin: größtenteils – in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden haben, ob Arbeitnehmer während der Freistellungsphase „Entgelt“ im Sinne des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erhalten und ob vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 3 TV Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase eine Arbeitszeit von null Stunden mit einem zwar dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gegeben ist, der sich aber pro rata temporis auf null reduziert (nach Auffassung der Kammer ebenfalls denkbar, aber wohl nicht: BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10; BAG 16. November 2010 – 9 AZR 597/09), verorten die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage erneut unzutreffend ausschließlich im Rahmen der Regelungen des TV Corona-Sonderzahlung. Denn letztlich geht es auch insoweit immer um dieselbe Frage, ob und inwieweit während der Dauer der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses noch neue tarifvertragliche Entgeltansprüche originär wirksam werden können. Diese Frage ist hier nicht allein vor dem Hintergrund der Voraussetzungen des § 2 TV Corona-Sonderzahlung, sondern wiederum vorrangig in Verbindung mit der Regelung in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zu beantworten und zu verneinen. d) Dementsprechend steht einem etwaigen Anspruch des Klägers auf eine Corona-Sonderzahlung entgegen, dass zwischen den Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis besteht und sich die Klägerin zu dem in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung festgelegten Stichtag – in diesem Fall am bzw. seit dem 1. Oktober 2020 – in der Freistellungsphase der Altersteilzeit gemäß § 7 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz TV FlexAZ befand. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Nichtbestehen eines Anspruchs der Klägerin auf die Jahressonderzahlung gemäß § 20 Abs. 1 TVöD/VKA verwiesen. Die Besonderheiten des TV Corona-Sonderzahlung geben im Rahmen der Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden, an Wortlaut und Systematik orientierten Erwägungen. aa) Dem vorstehend begründeten Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass die Corona-Sonderzahlung entsprechend dem Wortlaut der Protokollerklärung Ziffer 1 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung ausdrücklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt“ gewährt wird. Diese Formulierung bezieht sich nicht auf § 7 Abs. 2 TV FlexAZ, sondern auf den Wortlaut in § 3 Nr. 11a EStG sowie die Regelung in § 8 Abs. 4 EStG und hat mithin einen steuerrechtlichen Hintergrund (hierzu: Schmidt-Levedag, EStG, 40. Auflage 2021, § 3, Rdn. 48 m.w.N., § 8, Rdn. 80 ff.) . bb) In systematischer Hinsicht wird auch unter Zugrundlegung der weiteren Regelungen im TV Corona-Sonderzahlung deutlich, dass die Klägerin keinen Anspruch geltend machen kann. Dies hat auch in der Formulierung der tarifvertraglichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat. Laut Protokollerklärung Ziffer 2 zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung soll als Anspruch auf Entgelt im Sinne der tarifvertraglichen Regelung auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 S. 1 TVöD/VKA genannten Ereignisse und der Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss gelten. Insoweit ausdrücklich gleichgestellt sind zudem der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG. Damit haben die Tarifvertragsparteien des TV Corona-Sonderzahlung zum Ausdruck gebracht, welche Bezüge – auch ohne Erbringung von Arbeitsleistungen – als Entgeltbezug im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen gelten sollen. Der Bezug von Teilzeitentgelt aus einem Wertguthaben gemäß § 7 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz TV FlexAZ ist nicht benannt. Dabei wäre es, hätten die Tarifvertragsparteien Altersteilzeitarbeitnehmer wie den Kläger während der Freistellungsphase einbeziehen wollen, nicht fernliegend und ein Leichtes gewesen, dies vor dem Hintergrund der ansonsten greifenden Systematik des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ – wie auch im Falle des Urlaubs gemäß § 8 S. 2 TV FlexAZ erfolgt – ebenfalls zu regeln. 4. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien wegen einer vermeintlichen Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten durch den Beklagten scheiden mit der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts aus. Die Kammer folgt auch insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung. 5. Mangels Hauptansprüchen bestehen auch keine Zinsansprüche. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Kammer hält es gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage für geboten, die Revision zuzulassen. 1. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( BAG 25. September 2012 – 1 AZN 1622/12; BAG 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11; BAG 23. Januar 2007 – 9 AZN 792/06 ). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Dies kann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über eine einzelne Arbeitgeberin hinaus Bedeutung hat und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts betroffen ist. Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11; BAG 5. Oktober 2010 – 5 AZN 666/10 ). 2. Unter anderem erachtet es die Kammer für klärungsfähig und klärungsbedürftig, ob und inwieweit die durch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 16. November 2010 (9 AZR 597/09) zugrunde gelegten, vorstehend in Bezug genommenen Grundsätze auf Konstellationen wie im vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden sind und in welchem Verhältnis das altersteilzeitrechtliche Entgeltregime gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zu anderen tarifvertraglichen Zahlungsansprüchen wie der Jahressonderzahlung oder der Corona-Sonderzahlung steht. Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts ist in der vorbenannten Entscheidung und im Rahmen der dort zugrundeliegenden Konstellation im Falle eines tarifvertraglichen Urlaubsgeldanspruchs von einer Spezialität der altersteilzeitrechtlichen Tarifregelungen im Verhältnis zu allgemeinen tarifvertraglichen Zahlungsansprüchen ausgegangen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g S. 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.