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Urteil

17 Sa 1124/17

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:1012.17SA1124.17.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.05.2017 – 6 Ca 776/17 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.05.2017 – 6 Ca 776/17 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 17.01.2000 als Systems Management Specialist von einem Homeoffice aus tätig. Er erzielte einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 4.909 Euro inklusive einer Zulage 2006 in Höhe von 95 Euro. Am 30.03.2016 informierte die Beklagte von einer geplanten Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer per E-Mail über die Hintergründe des beabsichtigten Personalabbaus. Auch der Kläger erhielt die Information. Diese E-Mail war verlinkt mit einer im Intranet veröffentlichten Abfindungsformel, nach der sich der Grundbetrag der Abfindung aus dem individuellen Bruttomonatsgehalt x Betriebszugehörigkeit bis zum Austrittdatum in Jahren x Faktor 1,1 berechnete. Am 18.07.2016/20.07.2016 schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung (Bl. 20 – 22 d.A.). Nach Nr. 1 endete das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem 28.02.2017. Nach Nr. 2 erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 93.500 Euro. In Nr. 2 Abs. 2 findet sich folgende Regelung: Ihre Abfindungssumme ist basierend auf der am 30.03.2016 garantierten Abfindungsformel berechnet. Sollte bei einem wegen der beabsichtigten Restrukturierungsmaßnahmen endverhandelter Sozialplan eine Formel vereinbart werden, die zu einer höheren Abfindung führen würde, wird die o. a. Abfindung entsprechend der vereinbarten Formel neu berechnet und ein eventuelles Delta zwischen der vorstehend vereinbarten Abfindung und der neu berechneten Abfindung ausgezahlt (garantierter Sozialplan). Die Beklagte zahlte an den Kläger 93.500 Euro brutto aus. Der Gesamtbetriebsrat und sie traten in der Folgezeit in Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans ein. Die Beklagte übersandte dem Gesamtbetriebsrat am 22.06.2016 ein Eckpunktepapier (Bl. 178 – 179 d.A.). Nach Nr. 2 der Eckpunkte sollte die Abfindung aus einem Grundbetrag und eventuellen Sozialzulagen bei Berechnung des Grundbetrags nach der Formel „Individuelles Bruttomonatsgehalt x Betriebszugehörigkeit bis zum Austrittdatum in Jahren x Faktor 1,1“ berechnet werden. Der Gesamtbetriebsrat legte am 07.07.2016 ein eigenes Eckpunktepapier (Bl. 180, 181 d. A.) vor. Er forderte die Berechnung des Grundbetrages nach der Formel „Bruttomonatsgehalt x Betriebszugehörigkeit bis zum Austrittdatum in Jahren x Faktor 2.0“. Am 14.07.2016 stellte die Beklagte dem Gesamtbetriebsrat den ausformulierten Entwurf eines Sozialplans vom 11.07.2016 (Bl. 183 – 189 d. A.) zur Verfügung. In Nr. 2.2.3 findet sich die Berechnung des Grundbetrags der Abfindung unter Zugrundelegung eines Faktors 1,10. Unter 2.2.6 ist die Betriebszugehörigkeit wie folgt definiert: Betriebszugehörigkeit sind die vollen Monate der Betriebszugehörigkeit zu einem Konzernunternehmen der J in Deutschland einschließlich Ausbildungszeiten und anerkannten Vorbeschäftigungszeiten geteilt durch zwölf. Zur Vorbereitung des Einigungsstellenverfahrens übersandte die Beklagte dem Vorsitzenden der Einigungsstelle M am 27.07.2016 den dem Gesamtbetriebsrat bereits am 14.07.2016 vorgestellten Entwurf des Sozialplans (Bl. 190 – 196 d. A.). Unter Nr. 2.2.6 heißt es unverändert: Betriebszugehörigkeit sind die vollen Monate der Betriebszugehörigkeit zu einem Konzernunternehmen der J in Deutschland einschließlich Ausbildungszeiten und anerkannter Vorbeschäftigungszeiten geteilt durch zwölf. In der letzten Sitzung der Einigungsstelle am 02.09.2016 lag ein Entwurf des Sozialplans vom 02.09.2016 (Bl. 197 – 204 d. A.) vor. Gegenüber der Fassung vom 11.07.2016 zu verhandelnde Änderungen sind in diesem Dokument rot markiert. Die bis dahin unter 2.2.6 geregelte Betriebszugehörigkeit enthält in rot markiert die neue Nr. 2.2.7. Ansonsten finden sich keine roten Markierungen in der Norm. Sie lautet: Betriebszugehörigkeit sind die vollen Monate der Betriebszugehörigkeit zu einem Konzernunternehmen der J in Deutschland einschließlich Ausbildungszeiten und anerkannten Vorbeschäftigungszeiten. Die Norm findet sich im Wortlaut unverändert in dem von Betriebsparteien am 03.09.2016 unterzeichneten Sozialplan (Bl. 24 – 31 d.A.). Mit Schreiben vom 07.12.2016 (Bl. 33 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Neuberechnung seiner Abfindung habe einen weiteren Abfindungsbetrag in Höhe von 3.800 Euro brutto ergeben. Dieser Betrag wurde an ihn ausgezahlt. Mit Schreiben vom 04.01.2017 (Bl. 34 – 37 d. A.) begehrte er unter Zugrundelegung einer Formel „Betriebszugehörigkeit von 205 Monaten x Bruttomonatsgehalt 4.909 Euro x 1,10“ die Zahlung weiterer 97.300 Euro brutto mit der Begründung, seine Betriebszugehörigkeit sei nach Monaten zu berechnen, deshalb habe er einen „gedeckelten“ Anspruch auf Zahlung von insgesamt 200.000 Euro brutto. Mit seiner am 24.02.2017 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 102.700 Euro brutto nebst Zinsen. Weiterhin hat er die Berichtigung des erteilten Zwischenzeugnisses verlangt. Soweit für das Berufungsverfahren erheblich, hat er die Auffassung vertreten, nach dem Wortlaut des Sozialplans sei seine Abfindung nach 205 Monaten der Betriebszugehörigkeit zu berechnen. Er hat ausgeführt: Aufgrund der Höchstbetragsklausel in 2.2.6 des Sozialplanes könne er statt einer Abfindung von über einer Million Euro lediglich eine Gesamtabfindung von 200.000 Euro verlangen. Angesichts des klaren Wortlautes von 2.2.7 des Sozialplanes bestehe kein Bedürfnis für die Auslegung der Norm. Der Wortlaut stelle stets die äußerste Auslegungsgrenze dar. Deshalb könnten Gesamtzusammenhang und Systematik der Norm zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine Erklärung dürfe nicht entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 102.700,00 EUR brutto sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 102.700,00 € seit dem 01.03.2017 zu zahlen. 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr aus zwei Seiten bestehendes Zwischenzeugnis vom 13. Oktober 2016 in folgenden Aussagen zu berichtigen sowie zu ergänzen: Seite 1 – Drittletzter Absatz: Herr X identifiziert sich stets in vorbildlicher Weise mit der übernommenen Verantwortung und unseren Unternehmenszielen. Er führt alle Aufgabenstellungen im Rahmen seiner Tätigkeit sehr selbständig, systematisch und mit großer Genauigkeit sowie Zuverlässigkeit aus. Herr X ist ein engagierter und belastbarer Mitarbeiter, der auch unter schwierigen Arbeitsbedingungen alle Aufgaben jederzeit gut bewältigt. Die exzellenten Kenntnisse seiner und angrenzender Fachgebiete sowie seine umfangreiche Berufserfahrung befähigen Herrn X immer zu sehr fundierten Beurteilungen, Lösungen und Entscheidungen. Seite 2 – Erster Absatz: Herr X ist ein fachlich und persönlich anerkannter und geschätzter Mitarbeiter. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzen und Kollegen ist immer einwandfrei und vorbildlich. In wechselnden Projektteams und Teamgesprächen zeigt er sich äußerst gewandt und überzeugt durch konstruktive Verbesserungsvorschläge, die entsprechend umgesetzt werden. Hierbei arbeitet Herr X mit den Führungskräften und Mitarbeitern aller Hierarchieebenen immer gut zusammen. In Gesprächen mit unseren Kunden und Geschäftspartnern, bei denen Herr X wegen seiner hohen fachlichen Kompetenz und jederzeit kompetenten sowie aktiven Betreuung stets hohes Ansehen genießt, zeigt er sich äußerst gewandt. Er repräsentiert unser Unternehmen bei unseren Geschäftspartnern und Kunden, die er durchweg lösungsorientiert berät, immer in vorbildlicher Weise. Absatzergänzung in unmittelbarer Nähe zum vorangegangenen Absatz: Herr X besitzt stets unser vollstes Vertrauen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, den Abfindungsanspruch des Klägers vollständig erfüllt zu haben. Sie hat ausgeführt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der maßgebliche Sinn der Erklärung der Betriebsparteien zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Deshalb habe eine Auslegung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs von Nr. 2.2.7 mit anderen Normen des Sozialplans und der Systematik der Sozialplanbestimmungen zu erfolgen. Die Auslegung ergebe eine Berechnung der Betriebszugehörigkeit in Jahren unter Zugrundelegung der geleisteten Beschäftigungsmonate. Diese Berechnung entspreche den üblichen Gepflogenheiten im Arbeitsrecht. Die Berechnung nach Beschäftigungsmonaten führte zu enorm hohen Abfindungssummen, die aufgrund der Deckelung an keinen Arbeitnehmer ausgezahlt würden. Die soziale Differenzierung, die die Betriebspartner im Sozialplan vorgenommen hätten, würde vollkommen funktionslos. Im Übrigen begegnete ein Sozialplan mit dem vom Kläger reklamierten Inhalt rechtlichen Bedenken, da die Arbeitnehmer undifferenziert gleichbehandelt würden. Zu berücksichtigen sei auch der Zweck eines Sozialplans, einen angemessenen Ausgleich für Nachteile zu schaffen. Im Übrigen sei zu bedenken, dass in den Sozialplanverhandlungen keine Betriebspartei jemals die Forderung erhoben habe, die Abfindungsformel bei gleichbleibendem Faktor dahin zu ändern, dass sich die Abfindung aufgrund der Monatsbetrachtung verzwölffachte. Derartiges sei zwischen der Arbeitgeberseite und den Betriebsräten in den Einigungsstellenverhandlungen niemals auch nur ansatzweise thematisiert worden. Mit Urteil vom 18.05.2017 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berichtigung des Zwischenzeugnisses, da ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis zustehe. Er habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrags von 102.700 Euro brutto. Die Beklagte habe die Abfindung zutreffend berechnet und den Anspruch erfüllt. Die Kammer komme unter Zugrundelegung der Auslegungsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts, wonach Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wie Tarifverträge auszulegen seien, zu keinem anderen Ergebnis als das Arbeitsgericht Chemnitz in seinem Urteil vom 29.03.2017 (4 Ca 140/17). Die Auslegung habe vom Wortlaut auszugehen. Gesamtzusammenhang, Systematik und Sinn und Zweck des Sozialplans ließen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Betriebszugehörigkeit in Jahren, gerundet auf volle Monate, zugrunde zu legen sei. Der Sozialplan bezwecke eine Differenzierung nach sozialem Besitzstand, der Abfindungsansprüche mit der Betriebszugehörigkeit erhöhe und in Rentennähe wieder abschmelze. Das Ziel des Sozialplanes würde durch die vom Kläger vertretene Auffassung völlig verfehlt. Eine Differenzierung fände auf ihn bezogen nach einer dreijährigen Betriebszugehörigkeit nicht mehr statt, weil die Deckelung erreicht wäre. Für die Kammer sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Betriebsparteien die übliche Abfindungsformel an zwei Stellen abfindungserhöhend hätten modifizieren wollen. Ausgehend von einer Berechnung auf der Basis einer Betriebszugehörigkeit in Jahren sei die häufig übliche Regelabfindung mit dem Faktor 0,5 auf den Faktor 1,1 erhöht worden. Hätte man die Regelabfindung von 0,5 erhöhen wollen, hätte man einen Faktor von 13,2 zugrunde legen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 88 bis 93 der Akte Bezug genommen. Mit Beschluss vom 13.07.2017 (Bl. 93 a d. A.) hat das erstinstanzliche Gericht den Tenor dahingehend berichtigt, dass der Kläger die Kosten des Rechtstreits trägt. Gegen das ihm am 13.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Zu Unrecht habe sich das erstinstanzliche Gericht die Entscheidungsgründe der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Chemnitz im Urteil vom 23.03.2017 zu Eigen gemacht. Es sei Aufgabe des Gerichts, ein eigenes Urteil mit eigenen Entscheidungsgründen zu erarbeiten. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht weiter angenommen, seine Betriebszugehörigkeit sei nach Jahren gerundet auf volle Monate zu berechnen. Es habe die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (05.05.2015 – 1 AZR 826/13) verkannt. Es habe zwar die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung eines Sozialplans zutreffend wiedergegeben, jedoch falsch angewendet. Für eine Auslegung nach Gesamtzusammenhang und Systematik sowie nach Sinn und Zweck des Sozialplans bestehe kein Raum, da die Betriebszugehörigkeit in Nr. 2.2.7 des Sozialplans dem Wortlaut nach klar definiert sei. Wortlaut und Wortsinn ließen keinen anderen Schluss zu, sodass es an einem Auslegungsbedürfnis fehle. Im Übrigen sei eine „übliche“ Abfindungsformel nicht zwingend. Selbst unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sozialplanregelungen ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte, dass eine Berechnung nach Betriebsmonaten gewollt gewesen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne nicht davon ausgegangen werden, die Formulierung in 2.2.7 - Fortfall des Divisors 12 - habe nicht dem Willen der Betriebsparteien entsprochen. Es sei nicht ersichtlich, wie der Fehler entstanden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.05.2017 – 6 Ca 776/17 – zu verurteilen, an ihn 102.700 Euro brutto sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 102.700 Euro seit dem 01.03.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und behauptet ergänzend: In den Sozialplanverhandlungen sei hart über finanzielle und weitere Konditionen verhandelt worden. Allerdings sei von der Arbeitnehmerseite nicht die Forderung aufgestellt worden, die Abfindung nach Betriebszugehörigkeit in Monaten zu bemessen. Der Wegfall des Zusatzes „geteilt durch zwölf“ beruhe auf einem Versehen. Sämtliche Änderungen, die sich gegenüber dem Erstentwurf vom 11.07.2016 ergeben hätten, seien im Word-Änderungsmodus kenntlich gemacht worden. Aufgrund der Bearbeitung eines falschen Dokuments sei der Wegfall des Zusatzes „geteilt durch zwölf“ nicht markiert worden. Der Inhalt von Nr. 2.2.7 sei jedoch zu keinem Zeitpunkt streitig und als Änderung markiert gewesen. Das Sächsische Landesarbeitsgericht habe mit Urteil vom 27.09.2017 – 1 Sa 180/17 – die Berufung der klagenden Partei gegen das die Klage auf Zahlung einer weiteren Abfindung abweisende Urteil des Arbeitsgericht Chemnitz vom 29.03.2017 – 4 Ca 140/17 – zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.05.2017 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die zulässige Leistungsklage abgewiesen. I. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 102.700 Euro folgt nicht aus Nr. 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrags der Parteien vom 18.07.2016/20.07.2016 in Verbindung mit Nr. 2.2.1, 2.2.3, 2.2.7, 2.2.8, 2.2.6 des Sozialplans vom 03.09.2016, da in dem Sozialplan keine höhere Abfindung für den Kläger vereinbart wurde, als die Beklagte aufgrund des Aufhebungsvertrag und ihrer Mitteilung vom 07.12.2016 gewährt hat. Der Kläger kann nicht aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit den Höchstbetrag der Sozialplanabfindung von 200.000 Euro nach Nr. 2.2.6 Satz 1 des Sozialplans verlangen. Entgegen seiner Auffassung ist die Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung des Grundbetrags der Abfindung nach der Formel „Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt x Faktor 1,10“, Nr. 2.2.3 des Sozialplans, nicht nach vollen Monaten der Betriebszugehörigkeit zu einem Konzernunternehmen der Beklagten einschließlich der Ausbildungs- und Vorbeschäftigungszeiten zu berechnen. Nr. 2.2.7 des Sozialplans enthält ein Redaktionsversehen. Die Norm ist dahin auszulegen, dass die Betriebszugehörigkeit nach vollen Monaten der Betriebszugehörigkeit geteilt durch zwölf zu berechnen ist. Die Betriebszugehörigkeit des Klägers ist nicht mit 205 Monaten zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen des normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach von dem Wortlaut der Bestimmung und den durch ihn vermittelten Wortsinn. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne an Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck sind zu berücksichtigen, sofern und soweit der Wille im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung. Bei Zweifeln können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte und die praktische Handhabung heranziehen. Auch die Praktikabilität des Auslegungsergebnisses ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 – Rdnr. 22, NZA-RR 2016, 374; 09.10.2012 – 3 AZR 539/10 – Rdnr. 21, NZA-RR 2013, 256; 18.05.1994 – 4 AZR 412/93 – Rdnr. 51, AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 175; LAG Schleswig-Holstein 11.05.2004 – 5 Sa 540/03 – Rndr. 20, NZA-RR 2005, 142). 1. Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Wortlaut von Nr. 2.2.7 auf den ersten Blick eindeutig erscheint und für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach vollen Monaten der Beschäftigung spricht. Der Divisor 12 findet sich nicht im Text. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt jedoch die Erforschung des Sinns der Erklärung der Betriebsparteien, dass sie die Betriebszugehörigkeit nach Jahren unter Zugrundelegung der vollen Beschäftigungsmonate berechnet haben. 2. Nr. 2.2.7 des Sozialplans steht in einem Gesamtzusammenhang mit weiteren Normen. Gemäß Nr. 2.2.3 berechnet sich die Abfindung unter Anwendung des Faktors 1,10. Die von dem Kläger vertretene Rechtsauffassung führte dazu, dass der auf den Monat bezogene Abfindungsbetrag höher als das Entgelt wäre, dass der entlassene Arbeitnehmer bei Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Beklagte erzielte (Arbeitsgericht Düsseldorf 10.05.2017 – 12 Ca 1460/17 – Rdnr. 38, juris). Eine Abfindung in dieser Höhe ist nicht nur unüblich, sondern widerspricht auch dem Zweck des Sozialplans, die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen und zu mildern, die dem Arbeitnehmer in Folge der Betriebsänderung entstehen. Der Sozialplan hat eine Überleitungs- und Versorgungsfunktion. Die in ihm erbrachten Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Arbeitsleistungen dar (BAG 11.11.2008 – 1 AZR 475/02 – Rdnr. 19, BAGE 128, 275). Hier würden die tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteile durch den Verlust des Arbeitsplatzes überkompensiert. Die Auffassung des Klägers rechtfertigt sich auch nicht bei Berücksichtigung der Beschränkung des absoluten Höchstbetrags der Abfindungssumme aus Grundbetrag und eventuellen Sozialzulagen nach Nr. 2.2.4 des Sozialplans. Die nicht rentennahen Jahrgänge (Arbeitnehmer nach Vollendung des 56. Lebensjahres), Nr. 2.2.6 Abs. 2 des Sozialplans, erhielten bei Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach Monaten in der Gehaltsstufe des Klägers ohne Berücksichtigung von Sozialzulagen schon nach 40 Monaten, das sind 3,33 Beschäftigungsjahre, den Höchstbetrag, Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.500 Euro immerhin schon bei einer Beschäftigungszeit von 80 Monaten, also 6,66 Beschäftigungsjahren. Eine Differenzierung zwischen den Beschäftigten, die unter zehn Jahre betriebszugehörig waren, und Beschäftigten, die zum Beispiel 20 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen, fände nicht mehr statt. Es erschließt sich auch nicht, warum die Betriebspartner Sozialzulagen (Kinderzuschlag/Schwerbehindertenzuschlag) in nicht unerheblicher Höhe, Nr. 2.2.4 des Sozialplans, vereinbart haben, wenn Arbeitnehmer schon nach relativ kurzer Beschäftigungszeit den Höchstbetrag der Abfindung von 200.000 Euro erhalten. 3. Für ein Redaktionsversehen bei der endgültigen Abfassung des Sozialplans spricht der Lauf der Verhandlungen. Schon am 30.03.2016 hat die Beklagte den betroffenen Arbeitnehmern – auch dem Kläger - per E-Mail den Personalabbau erläutert, versehen mit einem Link zu der im Intranet veröffentlichten Abfindungsformel, die unstreitig die Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach Jahren bei Zugrundelegung des individuellen Bruttomonatsgehalts und des Faktors 1,10 vorsah. Aus dem zu Beginn der Sozialplanverhandlungen von ihr erstellten Eckpunktepapier vom 22.06.2016 ergibt sich ein gleichlautender Vorschlag. Im Eckpunktepapier der Arbeitnehmerseite vom 07.07.2016 ist unter Nr. 2 die von der Beklagten unterbreitete Abfindungsformel nur insoweit abgeändert worden, als die Ansetzung des Faktors 2,0 verlangt wurde. Der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach Jahren ist der Gesamtbetriebsrat nicht entgegengetreten. Eine Änderung der Berechnung der Betriebszugehörigkeit folgt aus dem von der Beklagten vorformulierten Entwurf des Sozialplanes vom 11.07.2016 nur insoweit, als nunmehr in Nr. 2.2.6 auf die vollen Monate der Betriebszugehörigkeit dividiert durch zwölf abgestellt wurde. Der dem Vorsitzenden der Einigungsstelle vorgelegte Entwurf enthält ebenfalls die Berechnung nach Betriebszugehörigkeitsmonaten geteilt durch zwölf. Diskussionsgrundlage in der Einigungsstellensitzung vom 02.09.2016 war unstreitig ein Entwurf des Sozialplanes vom 02.09.2016, in dem die streitigen Punkte rot markiert sind. Bei der Regelung zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist lediglich die laufende Nummer markiert, jedoch nicht die Berechnungsformel selbst, obwohl nunmehr der Divisor 12 im Text fehlt. Entsprechend ist der von den Betriebsparteien unterzeichnete Sozialplan formuliert. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass von einem Redaktionsversehen bei der abschließenden Formulierung des Sozialplans nur dann ausgegangen werden kann, wenn sich die Betriebsparteien über eine bestimmte Regelung inhaltlich einig waren und nur versehentlich wegen einer falschen oder unterlassenen Formulierung dieser Wille nicht zum Ausdruck gekommen ist (LAG Schleswig-Holstein 11.05.2014 a. a. O. Rndr. 24). Der übereinstimmende Wille, im Grundsatz die Betriebszugehörigkeit nach Jahren zu berechnen, ergibt sich hier nicht nur – worauf zuvörderst abzustellen ist – aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, sondern bestätigend auch aus dem Verhandlungsverlauf, dem ein diesbezüglicher Streit der Betriebsparteien nicht zu entnehmen ist. II. Mangels Hauptforderung ist kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen begründet. B. Die Kostenentscheidung folgt auch § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, da keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Gericht hat die Auslegungsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet. Allein aus der Tatsache, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Beklagten aus demselben Rechtsgrund vor verschiedenen Arbeitsgerichten klagt, begründet nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Das kann nur der Fall sein, wenn die Rechtsfrage über ein einzelnes Unternehmen hinaus Bedeutung hat (BAG 25.09.2012 – 1 AZN 1622/12 – Rdnr. 3, 4, AE 2012, 244). Die Revision war auch nicht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Das Berufungsgericht ist weder von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu einer entscheidungserheblichen Frage noch von der Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27.09.2017 (1 Sa 180/17) in einem gleichgelagerten Fall abgewichen.