Urteil
10 AZR 385/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zielvereinbarung kann die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen konkretisieren, ohne es vollständig aufzuheben.
• Allgemeine Bonusbedingungen, auf die in einer Zielvereinbarung hingewiesen und die durch Unterschrift akzeptiert wurden, können Bestandteil der Zielvereinbarung werden und sind nicht ohne Weiteres überraschend im Sinne des §305c BGB.
• Die Klausel, dass die Auszahlung des Bonus von einer Entscheidung des Vorstands über ein ausreichendes Bonusvolumen abhängt (Ziff.5), ist als Inhalt einer einseitigen Leistungsbestimmung zulässig und hält der Inhaltskontrolle nach §307 ff. BGB stand, wenn sie transparent ist und die Rechte des Arbeitnehmers nicht unzumutbar aushöhlt.
• Die nachvertragliche Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber erfüllt Anspruchserfüllung, wenn sie nach billigem Ermessen erfolgt; außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände können eine Entscheidung, keine oder nur reduzierte Boni auszuzahlen, rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Zumutbare einseitige Leistungsbestimmung über Bonus bei außergewöhnlicher Wirtschaftslage • Eine Zielvereinbarung kann die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen konkretisieren, ohne es vollständig aufzuheben. • Allgemeine Bonusbedingungen, auf die in einer Zielvereinbarung hingewiesen und die durch Unterschrift akzeptiert wurden, können Bestandteil der Zielvereinbarung werden und sind nicht ohne Weiteres überraschend im Sinne des §305c BGB. • Die Klausel, dass die Auszahlung des Bonus von einer Entscheidung des Vorstands über ein ausreichendes Bonusvolumen abhängt (Ziff.5), ist als Inhalt einer einseitigen Leistungsbestimmung zulässig und hält der Inhaltskontrolle nach §307 ff. BGB stand, wenn sie transparent ist und die Rechte des Arbeitnehmers nicht unzumutbar aushöhlt. • Die nachvertragliche Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber erfüllt Anspruchserfüllung, wenn sie nach billigem Ermessen erfolgt; außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände können eine Entscheidung, keine oder nur reduzierte Boni auszuzahlen, rechtfertigen. Der Kläger war leitender Angestellter bei der D AG und hatte im Arbeitsvertrag eine jährliche variable Gratifikation vorgesehen. Für 2008 schlossen die Parteien eine Zielvereinbarung mit einem Zielbonus von 220.000 Euro; die Vereinbarung wies auf ergänzende Bonusbedingungen (Terms & Conditions) hin, die der Kläger durch seine Unterschrift akzeptierte. In den Bonusbedingungen enthaltene Ziff.5 regelte, dass die tatsächliche Auszahlung des Bonus von einer Entscheidung des Vorstands über ein ausreichendes Bonusvolumen abhänge. Die D AG ermittelte für 2008 eine Zielerreichung von 77,1%, schloss aber aufgrund eines negativen operativen Ergebnisses (Verlust 6,56 Mrd. Euro) und der insgesamt desaströsen Lage am 17.02.2009 aus, Bonuszahlungen zu leisten. Im März 2009 setzte die Rechtsvorgängerin dem Kläger eine zusätzliche Vergütung fest und zahlte einen Teil davon; der Kläger forderte später Restzahlungen aus dem Zielbonus. Die Beklagte verweigerte weitere Zahlungen. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, die Vorinstanzen bestätigten dies teils, das BAG hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab. • Vertragliche Auslegung: Ziff.2b des Arbeitsvertrags in Verbindung mit der Zielvereinbarung und den Bonusbedingungen begründet einen Anspruch auf Festlegung der variablen Vergütung nach billigem Ermessen (§315 BGB), wobei die Zielvereinbarung die Maßstäbe für die Ermessensausübung konkretisiert. • Einbeziehung der Bonusbedingungen: Durch Hinweis in der Zielvereinbarung und die Unterschrift des Klägers wurden die Bonusbedingungen, insbesondere Ziff.5, Inhaltsbestandteil der Zielvereinbarung; arbeitsrechtlich gilt dazu nicht §305 Abs.2 BGB, sondern die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. • Überraschungskontrolle (§305c BGB): Ziff.5 ist weder nach Inhalt noch nach äußerer Gestaltung überraschend, weil der Arbeitsvertrag bereits eine Ertragslagenklausel enthielt und der Kläger als erfahrene Führungskraft mit der Einbeziehung vertrauter Vertragsregelungen rechnen musste. • Inhaltskontrolle (§307 ff. BGB): Ziff.5 stellt keinen unzulässigen Änderungsvorbehalt dar und verletzt nicht das Transparenzgebot; sie begründet ein einseitiges Bestimmungsrecht im Sinne des §315 BGB und ist so ausgestaltet, dass der Arbeitnehmer seine Rechte überprüfen und geltend machen kann. • Billigkeit der Leistungsbestimmung: Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Entscheidung trägt der Bestimmungsberechtigte; die Rechtsvorgängerin berücksichtigte die Zielvereinbarung, die wirtschaftliche Lage und sonstige Umstände und handelte innerhalb des Ermessensrahmens. • Außergewöhnliche Umstände: Das massive operative Minus 2008, die Kapitalmaßnahmen und der staatliche Eingriff (SoFFin) begründeten eine Ausnahmesituation, die es rechtfertigte, das Bonusvolumen zu kürzen oder nicht auszuschütten. Vor diesem Hintergrund war die im März 2009 getroffene Leistungsbestimmung angemessen. • Erfüllung und Erlöschen des Anspruchs: Durch die schriftliche Mitteilung und die anschließende Zahlung im März 2009 hat die Rechtsvorgängerin den Anspruch erfüllt; die Entscheidung entsprach dem billigen Ermessen (§315 Abs.1, Abs.3 BGB), sodass kein weiterer Anspruch besteht. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg; die Klage des Arbeitnehmers wurde insgesamt abgewiesen. Das BAG stellte fest, dass die Bonusbedingungen wirksam in die Zielvereinbarung einbezogen wurden und Ziff.5 der Bonusbedingungen vertraglich zulässig ist. Die nachvertragliche Leistungsbestimmung der Rechtsvorgängerin im März 2009 entsprach dem billigen Ermessen und berücksichtigte die außergewöhnliche wirtschaftliche Lage der D AG, sodass die festgesetzte Zahlung zur Erfüllung des Anspruchs ausreichte. Dem Kläger stehen daher für das Jahr 2008 keine weiteren Auszahlungen zu; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.