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Beschluss

7 ABR 85/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Konzernbetriebsrat kann auch in einem Konzern mit herrschendem, öffentlich-rechtlich organisiertem Unternehmen errichtet werden, sofern die beherrschten Unternehmen privatrechtlich organisiert sind. • § 54 BetrVG verweist auf den konzernrechtlichen Begriff des § 18 Abs. 1 AktG; daher ist maßgeblich, ob ein Unterordnungskonzern vorliegt. • § 130 BetrVG steht der Errichtung eines Konzernbetriebsrats für den privatrechtlichen Teil eines gemischten Konzerns nicht entgegen; die Belegschaft des öffentlich-rechtlichen Herrschers darf jedoch nicht einbezogen werden.
Entscheidungsgründe
Konzernbetriebsrat zulässig bei öffentlich-rechtlicher Konzernspitze für privatrechtliche Töchter • Ein Konzernbetriebsrat kann auch in einem Konzern mit herrschendem, öffentlich-rechtlich organisiertem Unternehmen errichtet werden, sofern die beherrschten Unternehmen privatrechtlich organisiert sind. • § 54 BetrVG verweist auf den konzernrechtlichen Begriff des § 18 Abs. 1 AktG; daher ist maßgeblich, ob ein Unterordnungskonzern vorliegt. • § 130 BetrVG steht der Errichtung eines Konzernbetriebsrats für den privatrechtlichen Teil eines gemischten Konzerns nicht entgegen; die Belegschaft des öffentlich-rechtlichen Herrschers darf jedoch nicht einbezogen werden. Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) als herrschendes Unternehmen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hält Mehrheitsbeteiligungen an mehreren privatrechtlichen Tochtergesellschaften. In den Tochtergesellschaften waren Betriebsräte gebildet; die Betriebsräte mehrerer Tochterunternehmen errichteten 2007 einen Konzernbetriebsrat ohne Beteiligung der Personalräte des UKE. Die Arbeitgeberinnen (UKE und Tochtergesellschaften) beantragten, festzustellen, dass die Errichtung des Konzernbetriebsrats unwirksam sei, da das herrschende Unternehmen dem Anwendungsbereich des BetrVG nicht unterfalle. Die Betriebsräte und der Konzernbetriebsrat vertraten demgegenüber, dass bei öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen das BetrVG für die privatrechtlichen Unternehmen Anwendung finde und ein Konzernbetriebsrat zulässig sei. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag der Arbeitgeberinnen statt; das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde ab. Die Arbeitgeberinnen erhoben Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht. • Zulässigkeit: Der negative Feststellungsantrag ist zulässig und antragsbefugt; die Streitfrage betrifft ein konkretes betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis und begründetes Feststellungsinteresse besteht (§ 256 Abs.1 ZPO). • Beteiligung: Am Verfahren sind neben den Arbeitgeberinnen der Konzernbetriebsrat und die in den einzelnen Unternehmen gebildeten Betriebsräte beteiligt (§ 83 Abs.3 ArbGG, § 54 Abs.2 BetrVG). • Konzernbegriff: § 54 Abs.1 BetrVG verweist auf § 18 Abs.1 AktG; es gilt kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich ist, ob ein Unterordnungskonzern vorliegt, wofür rechtlich selbständige abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung des herrschenden Unternehmens stehen (§§ 16–18 AktG). • Feststellung des Konzerns: Das UKE übt aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligungen und der tatsächlichen Einflussnahme in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einheitliche Leitungsmacht aus; daher liegt ein Unterordnungskonzern im Sinn von § 54 Abs.1 BetrVG vor. • Vereinbarkeit mit § 130 BetrVG: § 130 BetrVG schließt die Anwendung des BetrVG auf Körperschaften des öffentlichen Rechts aus, betrifft aber nicht die Frage, ob für die privatrechtlich organisierten, abhängigen Unternehmen eines gemischten Konzerns ein Konzernbetriebsrat gebildet werden kann. Entscheidend ist, dass die Belegschaft des öffentlich-rechtlichen Herrschers nicht in den Konzernbetriebsrat einbezogen wird. Dadurch wird die Bereichsausnahme des § 130 BetrVG gewahrt. • Auslegung und Zweck: Wortlaut, systematischer Zusammenhang und Schutzzweck von §§ 54 ff., 130 BetrVG sprechen dafür, in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen einen Konzernbetriebsrat für die privatrechtlichen Unternehmen zuzulassen, damit Mitbestimmung auf Konzernebene wirksam ausgeübt werden kann. • Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung: Anders als bei Fällen mit im Ausland gelegener Konzernspitze liegt hier die Konzernspitze (UKE) im Inland, sodass die zuvor entwickelten Einschränkungen nicht greifen; die spezifische Konstellation rechtfertigt die Entscheidung zur Zulässigkeit. Die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberinnen werden zurückgewiesen; der Antrag, die Errichtung des Konzernbetriebsrats für unwirksam zu erklären, ist unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die beteiligten Arbeitgeberinnen einen Unterordnungskonzern im Sinn von § 54 Abs.1 BetrVG bilden und dass für die privatrechtlich organisierten, abhängigen Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann, obwohl die Konzernspitze öffentlich-rechtlich organisiert ist. Maßgeblich ist, dass die Belegschaft des öffentlich-rechtlichen Herrschers nicht in den Konzernbetriebsrat einbezogen wird, sodass § 130 BetrVG nicht entgegensteht. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Wirksamkeit der Konzernratsbildung annahm, bleibt bestehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Konzernbetriebsrat erfüllt sind und die Errichter die gebotene Einschränkung beachtet haben.