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Beschluss

3 TaBV 326/11

LArbG Berlin-Brandenburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0816.3TABV326.11.0A
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Leitsätze
Die Auszubildenden zur/zum medizinisch technischen Laboratoriumsassistentin/en, medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en und zur/zum Physiotherapeutin/en sind beim Krankenhausträger zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte i.S.v. § 5 Abs 1 BetrVG, wenn der Ausbildungsvertrag mit dem Träger des Krankenhauses, in dem die praktische Ausbildung durchgeführt wird, abgeschlossen wird.(Rn.60)
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05. Januar 2011 – 2 BV 58/10 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auszubildenden zur/zum medizinisch technischen Laboratoriumsassistentin/en, medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en und zur/zum Physiotherapeutin/en sind beim Krankenhausträger zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte i.S.v. § 5 Abs 1 BetrVG, wenn der Ausbildungsvertrag mit dem Träger des Krankenhauses, in dem die praktische Ausbildung durchgeführt wird, abgeschlossen wird.(Rn.60) I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05. Januar 2011 – 2 BV 58/10 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Personen, die auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages mit der Beteiligten zu 2 bei dieser für die Berufe der/des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/en, der/des Physiotherapeutin/en und der/des medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en ausgebildet werden, Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden Arbeitgeberin) betreibt das C.-T.-Klinikum, in dem ca. 2.300 Beschäftigte tätig sind. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden Betriebsrat) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Er besteht aus 19 Mitgliedern. Die Arbeitgeberin ist ferner Trägerin einer staatlich anerkannten Medizinischen Schule, deren Leiterin Frau S. M. ist. Die Medizinische Schule verfügt über insgesamt 600 Ausbildungsplätze für die Ausbildungsberufe Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflegerin/Altenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Medizinisch-technische Laborassistenz, medizinisch-technische Radiologieassistenz und Physiotherapie. An der Medizinischen Schule lernen sowohl Personen, die mit der Arbeitgeberin Ausbildungsverträge abgeschlossen haben als auch solche, die mit anderen Einrichtungen Ausbildungsverträge abgeschlossen haben. Bei der Arbeitgeberin wurde am 24. November 2008 eine aus sieben Mitgliedern bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Diese vertritt ca. 200 Auszubildende der Ausbildungsberufe Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Hebamme/Entbindungspfleger, Bürokauffrau/Bürokaufmann, Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation und Köchin/Koch. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass die Schüler/Schülerinnen der von der Arbeitgeberin betriebenen Medizinischen Schule, die einen Ausbildungsvertrag mit der Arbeitgeberin über die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/in, zum/zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und zur Hebamme/Entbindungshelfer abgeschlossen haben und die in dem Klinikum der Arbeitgeberin praktisch ausgebildet werden, zu den von der Arbeitgeberin zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG gehören. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin zur Vorbereitung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit Schreiben vom 10. Juni 2010 (Bl. 24 der Akte) auf, abzuklären, inwieweit die Auszubildenden zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten und zum Physiotherapeuten zu den wahlberechtigten Auszubildenden gehören. Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 2010 (Bl. 25 der Akte), bei den genannten Personen handele es sich nicht um zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte iSv. § 5 BetrVG, da es sich um eine rein schulische Ausbildung mit einem praktischen Unterricht handeln würde. Der Betriebsrat erwiderte mit Schreiben vom 29. Juli 2010 (Bl. 26 der Akte) ua, er teile diese Auffassung nicht, soweit es nicht um die Auszubildenden gehe, die von anderen Einrichtungen delegiert würden. Die Arbeitgeberin erklärte im Schreiben vom 4. August 2010 (Bl. 27 der Akte), sie gehe weiter von einer mangelnden Einbeziehbarkeit des betroffenen Personenkreises in den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes aus. In der Medizinischen Schule werden derzeit für die Ausbildungsberufe Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, medizinisch-technische Radiologieassistenz und Physiotherapie insgesamt 146 Schüler/innen unterrichtet. Mit 130 dieser Schüler/Schülerinnen schloss die Arbeitgeberin Ausbildungsverträge. Diese Schüler/Schülerinnen werden in dem von der Arbeitgeberin betriebenen Klinikum praktisch ausgebildet (im Folgenden werden die Schüler/innen, die mit der Arbeitgeberin einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben, als Auszubildende bezeichnet). Soweit die Arbeitgeberin vereinzelt keine freien Kapazitäten hat oder spezielle praktische Ausbildungsinhalte vermittelt werden müssen, die die Arbeitgeberin in ihrem Klinikum nicht vermitteln kann, ordnet sie Auszubildende zu anderen Einrichtungen ab. Dies erfolgt so auch bei den anderen Ausbildungsberufen, wie den Krankenpflegern und Kinderkrankenpflegern oder den Hebammen. In den von der Arbeitgeberin verwandten Ausbildungsverträgen für den Beruf eines/r medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten/in heißt es auszugsweise: „§ 1 (1) Der/Die Schüler/in wird für den Beruf eines/r Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten/in gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) vom 02.08.93 und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten vom 25.04.94, jeweils in der gültigen Fassung ausgebildet. (2) Die inhaltliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung bestimmt sich nach dem in der Anlage beigefügten Ausbildungsplan, der Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist. § 4 (1) Die Ausbildung erfolgt an der Medizinischen Schule und im Ausbildungskrankenhaus des Ausbildungsträgers. (2) Der/Die Schüler/in ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. (3) Bestandteil der Ausbildung ist ein sechswöchiges ununterbrochenes Krankenhauspraktikum. § 5 (1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Auszubildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt derzeit 40 Stunden wöchentlich. (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Unterrichtszeit an der Medizinischen Schule des Trägers der Ausbildung beträgt 38 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.“ Wegen des weiteren Inhalts des von der Arbeitgeberin verwandten (Muster-) Ausbildungsvertrages wird auf Bl. 28 bis 30 der Akte Bezug genommen. In den von der Arbeitgeberin verwandten Ausbildungsverträgen für den Beruf eines/r medizinisch-technischen Radiologieassistenten/in heißt es auszugsweise: „§ 1 (1) Der/Die Schüler/in wird für den Beruf eines/r Medizinisch-technischen Radiologieassistenten/in gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) vom 02.08.93 und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten vom 25.04.94, jeweils in der gültigen Fassung ausgebildet. (2) Die inhaltliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung bestimmt sich nach dem in der Anlage beigefügten Ausbildungsplan, der Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist. § 4 (1) Die Ausbildung erfolgt an der Medizinischen Schule und im Ausbildungskrankenhaus des Ausbildungsträgers. (2) Der/Die Schüler/in ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. (3) Bestandteil der Ausbildung ist ein sechswöchiges ununterbrochenes Krankenhauspraktikum. § 5 (1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Auszubildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt derzeit 40 Stunden wöchentlich. (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Unterrichtszeit an der Medizinischen Schule des Trägers der Ausbildung beträgt 38 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.“ Wegen des weiteren Inhalts des von der Arbeitgeberin verwandten (Muster-) Ausbildungsvertrages wird auf Bl. 34 bis 36 der Akte Bezug genommen. In den von der Arbeitgeberin verwandten Ausbildungsverträgen für den Beruf eines/r Physiotherapeuten/in heißt es auszugsweise: „§ 1 (1) Der/Die Schüler/in wird für den Beruf eines/r Physiotherapeuten/in gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.94, jeweils in der gültigen Fassung ausgebildet. (2) Die inhaltliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung bestimmt sich nach dem in der Anlage beigefügten Ausbildungsplan, der Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist. § 4 (1) Die Ausbildung erfolgt an der Medizinischen Schule und im Ausbildungskrankenhaus des Ausbildungsträgers. (2) Der/Die Schüler/in ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. § 5 (1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Beschäftigten des Auszubildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt derzeit 40 Stunden wöchentlich. (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Unterrichtszeit an der Medizinischen Schule des Trägers der Ausbildung beträgt 38 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.“ Wegen des weiteren Inhalts des von der Arbeitgeberin verwandten (Muster-) Ausbildungsvertrages wird auf Bl. 31 bis 33 der Akte Bezug genommen. Die Auszubildenden, die mit der Arbeitgeberin Ausbildungsverträge über die Ausbildung in den Berufen zur medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, zur/m Physiotherapeutin/en und zur medizinisch-technischen Radiologieassistenz abschließen, erhalten von der Arbeitgeberin keine Ausbildungsvergütung. Für diese Auszubildenden werden von der Arbeitgeberin Jahresablaufpläne aufgestellt, aus denen sich ua. ergibt, zu welchen Zeiten die Auszubildenden Unterricht erhalten oder ein Praktikum absolvieren. Auf die Jahresablaufpläne wird Bezug genommen (Anlagen 17, 18 und 19, Bl. 169 bis 175 der Akte). Die praktische Ausbildung wird bei der Arbeitgeberin anhand von Begleitbüchern durchgeführt und dokumentiert. Auf die Muster dieser Begleitbücher für die praktische Ausbildung von „Schüler/innen medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz“, „Schüler/innen medizinisch-technische Radiologieassistenz“ und Schüler/innen Physiotherapie“ wird verwiesen (Bl. 68 bis 156 der Akte). Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die Auszubildenden in die Teams des Klinikums integriert. Sie werden in den Abteilungen des Klinikums in die jeweiligen Dienstpläne eingetragen. Die Auszubildenden werden unter der Aufsicht von bestimmten für den jeweiligen Auszubildenden zuständigen Fachkräften tätig. Die Arbeitgeberin berücksichtigt die Auszubildenden zu den Ausbildungsberufen der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-technischen Radiologieassistenz und der/des Physiotherapeutin/en nicht bei der Berechnung der Stellenpläne in den Abteilungen. Die Prüfungen finden auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25. April 1994 bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 statt. Bei der Arbeitgeberin tätige Arbeitnehmer, die als Ausbilder im Rahmen der Praktika eingesetzt werden, nehmen jedenfalls teilweise als Fachprüfer die praktischen Prüfungen ab und erhalten hierfür von der Leiterin der Medizinischen Schule und den Fachbereichsleitern eine Prüfungsermächtigung. Diesen Prüfungsermächtigungen sind Hinweise zu den Prüfungsinhalten beigefügt. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird Bezug genommen (Anlagen A 1 bis A 3 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2011 des Betriebsrats, Bl. 239 bis 256 der Akte). Mit seiner am 1. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat der Betriebsrat beantragt festzustellen, dass die Auszubildenden der Arbeitgeberin zur Medizinisch-technischen Laborassistentin/en, Physiotherapeutin/Physiotherapeuten, Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Mit Schriftsatz vom 25. November 2010 hat er hinsichtlich seines Antrages klargestellt, dass es sich bei der Feststellung nur um die Auszubildenden handelt, welche ihre praktische Ausbildung aufgrund eines Ausbildungsvertrages mit der Arbeitgeberin absolvieren. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, bei den vom Feststellungsantrag umfassten Auszubildenden der Ausbildungsberufe medizinisch-technischer Laborassistent, Physiotherapeut und medizinisch-technischer Radiologieassistent handele es sich um Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien und damit um Arbeitnehmer iSd. § 5 BetrVG. Diese würden aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages bei der Arbeitgeberin praktisch ausgebildet. Unerheblich sei, dass der theoretische und praktische Unterricht überwiege, da die praktische Ausbildung trotz unterschiedlichen Zeitaufwandes gleiche Bedeutung habe und im Verhältnis zur schulischen Ausbildung mindestens gleichwertig sei. Die Gleichwertigkeit zeige sich auch in der hohen Prüfungsrelevanz der praktischen Ausbildung. Der zeitliche Umfang der praktischen Prüfung sei wesentlich höher als der bei der mündlichen Prüfung. Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen vorgetragen, die in der Ausbildung befindlichen medizinisch-technischen Laborassistenten/innen, Physiotherapeuten/inne und medizinisch-technischen Radiologieassistenten/innen seien keine Arbeitnehmer iSd § 5 Abs. 1 BetrVG. Voraussetzung für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft wäre, dass hinsichtlich dieser Berufsgruppen im Rahmen der Ausbildung die praktische Tätigkeit überwiege, es sich mithin weniger um eine schulische, denn eine betriebliche Ausbildung handele. Nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für diese Berufsgruppen überwiege aber der schulische Anteil. Die praktische Ausbildung im ersten und zweiten Jahr sei überwiegend als Begleitung von und Hospitationen bei Fachkräften gestaltet. Nach Feststellen des Könnens würden einzelne Arbeitsschritte durchgeführt. Das Können der einzelnen Handlungsschritte werde in den Praxisbegleitbüchern als „selbständige Durchführung“ von der Fachkraft gegengezeichnet. Auch im dritten Ausbildungsjahr würden in allen Berufe neue Lehrinhalte und Behandlungstechniken, Spezialuntersuchungen und –therapien vermittelt. In den praktischen Prüfungen müsse in großem Umfang das theoretische Wissen nachgewiesen werden. Die theoretisch-schulischen Ausbildungsinhalte überwögen daher quantitativ und qualitativ. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 5. Januar 2011 festgestellt, dass die Auszubildenden zur/zum Medizinisch-technischen Laborassistentin/en, Physiotherapeutin/en, Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en der Beteiligten zu 2, die ihre praktische Ausbildung aufgrund des Ausbildungsvertrages bei der Beteiligten zu 2 absolvieren, Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig und begründet. Bei allen hier im Streit stehenden Ausbildungsberufen handele es sich um ein duales Ausbildungssystem. Die Auszubildenden erhielten theoretischen und praktischen Unterricht und außerdem zu 28% (Laborassistent), 35% (Physiotherapeut) und 34 % (Radiologieassistent) eine betrieblich-praktische Unterweisung, in der sie in den normalen Schichtplan des C.-T.-Klinikum-Betriebes eingegliedert seien. Die Auszubildenden seien während der praktischen Ausbildung in den Stations- und Betriebsablauf integriert. Zum Teil übten sei im dritten Ausbildungsjahr die praktischen Aufgaben auf den Stationen selbständig aus. Dass der zeitliche Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts überwiege, sei nicht entscheidend. Denn die praktische Unterweisung sei zumindest gleichwertig. Denn vom Wert der Ausbildung habe die praktische Ausbildung den gleichen Wert wie der praktische und theoretische Unterricht. Die Gleichwertigkeit zeige sich in der hohen Prüfungsrelevanz. Wegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen, Bl. 182 bis 184 der Akte. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 19. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit beim am Landesarbeitsgericht am 10. Februar 2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 17. März 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Arbeitgeberin trägt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vor: Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass auch die praktische Prüfung nur 1/3 der Prüfungsleistung darstelle und damit nicht gleichwertig sei. Ferner seien die praktischen Prüfungsinhalte nur in geringem Maß mit den Inhalten der praktischen Ausbildung vergleichbar. Auch der Gesichtspunkt der Eingliederung in den Betrieb stütze die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht. Es finde eine Trennung zwischen dem Schulbetrieb und dem übrigen Betrieb statt. Die Schüler/innen meldeten sich in der Schule krank, wobei sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der eines Arbeitnehmers entspreche, nicht vorlegen müssten. Die Information auf der Station diene lediglich dazu, dass die Station bzw. Abteilung Kenntnis erlange, dass der Schüler nicht erscheinen werde. Die Schule werde in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht im Wesentlichen im Rahmen eines vorgegebenen Budgets eigenverantwortlich geführt. Die Praktika würden durch die Schule organisiert, nicht aber durch ihren Verwaltungsapparat. Die Schüler stellten keine Ersatzkräfte dar, sondern würden bei einem Einsatz auf den Stationen von den Fachkräften unterwiesen. Es handele sich vorliegend nicht um eine duale Ausbildung. Zu berücksichtigen sei ferner, dass auf die notwendige Eingliederung in den Betrieb nicht aus einem Abschnitt der Ausbildung, nämlich der Prüfung, die ausschließlich am Schluss der Ausbildung stattfinde, geschlossen werden könne. Die Gewichtung der einzelnen Ausbildungsabschnitte spiegele sich allein in dem zeitlichen Umfang der jeweiligen Ausbildungsteile wider. Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin beantragt, 1. der am 5. Januar 2011 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus – 2 BV 58/10 – wird abgeändert, 2. der Antrag wird zurückgewiesen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Betriebsrat trägt vor, die Praktika organisiere ausschließlich die Arbeitgeberin anhand der Ausbildungspläne. Die Auszubildenden würden entsprechend ihrem Ausbildungsstand bestimmte Tätigkeiten selbständig übernehmen, wobei festzustellen sei, dass alle Tätigkeiten bis zum Abschluss der Ausbildung unter der Aufsicht einer Fachkraft durchgeführt werden müssten. Diese Situation ergebe sich auch für alle anderen medizinischen Ausbildungsberufe. Die Auszubildenden der Ausbildungsberufe Medizinisch-technische Laborassistentin/en, Physiotherapeutin/en, Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en seien verpflichtet, sich bei einer Arbeitsunfähigkeit telefonisch bis 7:00 Uhr in der Abteilung ihres Praktikums zu melden, damit sie dort ausgeplant werden könnten. Die Inhalte der praktischen Prüfung seien mit der praktischen Ausbildung vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Auszubildenden zur/zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/en, zur/zum medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en und zur/zum Physiotherapeutin/en der Arbeitgeberin, die ihre praktische Ausbildung aufgrund des Ausbildungsvertrages bei der Arbeitgeberin absolvieren, Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. 1. An dem Beschlussverfahren waren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG neben dem Betriebsrat als Antragsteller nur die Arbeitgeberin zu beteiligen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in dem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 27. Oktober 2010 – 7 ABR 85/09 – Rn. 12, DB 2011, 769; 8. Dezember 2009 – 1 ABR 37/09 – Rn. 15 mwN). Danach sind die einzelnen Auszubildenden nicht an diesem Verfahren zu beteiligen. Denn durch den Antrag soll allgemein geklärt werden, ob der sich in seiner Zusammensetzung regelmäßig verändernde Personenkreis der Auszubildenden zur/zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/en, zur/zum medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en und zur/zum Physiotherapeutin/en, die mit der Arbeitgeberin einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben und die ihre praktische Ausbildung bei der Arbeitgeberin absolvieren, zur Belegschaft, also zu den Arbeitnehmern iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG, gehören. Geht es damit um eine Angelegenheit der Belegschaft insgesamt, bedarf es einer Beteiligung der hiervon betroffenen einzelnen Personen nicht (vgl. BAG 10. Februar 1981 – 6 ABR 86/78 – juris-Rn. 12, BAGE 35, 59). Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht zu beteiligen. Der vom Antrag umfasste Personenkreis ist nicht mit dem in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Personenkreis gleichzusetzen. 2. Der Feststellungsantrag ist nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es folgt aus der unterschiedlichen Auffassung der Beteiligten über die Abgrenzung des Zuständigkeitsbereichs des Betriebsrats als Vertretung der Arbeitnehmerschaft des Betriebes (vgl. BAG 10. Februar 1981 – 6 ABR 86/78 – zu II 4 der Gründe = juris-Rn. 13, BAGE 35, 59). Der Antrag dient der Klärung des personellen Kompetenzbereichs des Betriebsrats (vgl. auch BAG 23. Januar 1986 – 6 ABR 22/82 – zu B 4 der Gründe = juris-Rn. 17, BAGE 51,19). 3. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auszubildende der Arbeitgeberin sind die von der Arbeitgeberin als Schüler/innen bezeichneten Personen, die mit der Arbeitgeberin einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben, und zwar über die Ausbildung in den im Antrag genannten Berufen. Umfasst von dem Antrag sind nur diejenigen Auszubildenden, die auch aufgrund des Ausbildungsvertrages ihre praktische Ausbildung bei der Arbeitgeberin, also in einer von der Arbeitgeberin betriebenen Einrichtung, absolvieren. 4. Der Antrag ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, begründet. a) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt sind. b) Der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verwendete Begriff der Berufsausbildung deckt sich nicht mit dem des Berufsbildungsgesetzes, sondern ist weiter gefasst. Unter § 5 Abs. 1 BetrVG fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur die in § 1 Abs. 3 BBiG angeführte, breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern grundsätzlich alle Maßnahmen, die innerhalb eines Betriebs berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Allerdings umfasst § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur solche Personen, mit denen der Ausbildende einen auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrag geschlossen hat. Dabei ist nicht erheblich, wie die Vertragsparteien ihrerseits die Betätigung rechtlich einordnen oder wie sie sie in ihrem Vertrag bezeichnen. Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAG 13. Juni 2007 – 7 ABR 44/06- Rn. 13 mwN, NZA-RR 2008, 19; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 74, 1). Daneben setzt die Arbeitnehmereigenschaft iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist. Dies folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „beschäftigt”, das eine betrieblich-praktische Unterweisung erfordert, in der der Auszubildende seinerseits beruflich aktiv ist. Eine rein schulische Ausrichtung der Ausbildung genügt hingegen nicht. Der Arbeitgeber muss dem Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben zum Zwecke der Ausbildung zuweisen. Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 13. Juni 2007 – 7 ABR 44/06 - Rn. 14 mwN, aaO; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 c der Gründe, aaO). Die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten erfordert hingegen nicht, dass der Auszubildende fremdnützig durch seine Mitarbeit den Betriebszweck fördert und sich dadurch für den Betrieb als nützlich erweist (BAG 13. Juni 2007 – 7 ABR 44/06 - Rn. 14 mwN, aaO; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d aa der Gründe, aaO). c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Auszubildenden zur/zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/en, zur/zum medizinisch-technischen Radiologieassistentin/en und zur/zum Physiotherapeutin/en der Arbeitgeberin, die ihre praktische Ausbildung aufgrund des Ausbildungsvertrages bei der Arbeitgeberin absolvieren, Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG. aa) Bei den Ausbildungsverträgen, die die Arbeitgeberin mit den im Antrag genannten Auszubildenden schließt, handelt es sich um privatrechtliche Verträge, auf deren Grundlage sich die Arbeitgeberin verpflichtet, die Auszubildenden für den Beruf der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-technischen Radiologieassistenz oder des Physiotherapeuten auszubilden. bb) Die Auszubildenden, mit denen die Arbeitgeberin die Ausbildungsverträge abschließt, werden auf der Grundlage dieser Verträge auch in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert. Denn die Auszubildenden erhalten von der Arbeitgeberin eine betrieblich-praktische Unterweisung, in der die Auszubildenden ihrerseits beruflich aktiv sind. Es handelt sich vorliegend nicht um eine rein schulische Ausrichtung der Ausbildung. (1) Die Arbeitgeberin verpflichtet sich in den Ausbildungsverträgen, die Auszubildenden für die im Antrag genannten Berufe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auszubilden, also bezogen auf die Berufe der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz und der medizinisch-technischen Radiologieassistenz nach den Bestimmungen des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der jeweils gültigen Fassung und bezogen auf den Beruf des/der Physiotherapeutin/en nach dem Gesetz über die Berufe der Physiotherapie und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten jeweils in der gültigen Fassung. Tatsächlich führt die Arbeitgeberin die Ausbildung auch nach diesen Gesetzen durch. (2) Weder die Ausbildung für den Beruf der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz und der medizinisch-technischen Radiologieassistenz noch die Ausbildung für den Beruf der/des Physiotherapeutin/en ist aber nach den derzeit für diese Ausbildungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen als eine rein schulische Ausbildung anzusehen. (a) Das Bundesarbeitsgericht hat unter der Geltung des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) vom 8. September 1971 in der Entscheidung vom 28. Juli 1992 – 1 ABR 22/92 – (NZA 1993, 272) angenommen, die Ausbildung der medizinisch-technischen Assistenten sei als „schulische“ Ausbildung anzusehen. Nach § 2 Nr. 1 des damals gültigen MTA-G wurde die Erlaubnis, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“ oder „medizinisch-technischer Radiologieassistent“ auszuüben, erteilt, wenn die staatliche Prüfung nach einem zweijährigen Lehrgang bestanden wurde. In § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes war bestimmt, dass die Lehrgänge nach diesem Gesetz an Lehranstalten durchgeführt werden, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind und die Lehrgänge jeweils eine theoretische und praktische Ausbildung umfassen. Nach § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 umfassten die Lehrgänge die in den Anlagen genannten theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer. Das Bundesarbeitsgericht führte in der Entscheidung vom 28. Juli 1992 (1 ABR 22/92 – zu C I 1 c der Gründe, juris-Rn. 64f., aaO) aus, bereits die Verwendung des Wortes Unterricht mache deutlich, dass es sich auch bei dem praktischen Teil nicht um eine betriebspraktische Ausbildung im Sinne der dualen Ausbildung handele. Dies werde auch aus einem Vergleich etwa mit § 5 Abs. 1 Satz 2 KrPflG deutlich, wonach die dortige Ausbildung aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung bestehe. Dementsprechend wurde die Ausbildung der MTA-Schüler insgesamt als schulisch gewertet. (b) Nach § 4 Satz 1 des Gesetzes über die technischen Assistenten in der Medizin (im Folgenden MTA-Gesetz) vom 2. August 1993 dauert die Ausbildung zur/zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/en und zur/zum medizinisch-technische/n Radiologieassistentin/en drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Gemäß § 4 Satz 2 MTA-Gesetz wird die Ausbildung durch staatlich anerkannte Schulen für technische Assistenten in der Medizin vermittelt. § 4 Satz 3 MTA-Gesetz bestimmt, dass Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit einem Krankenhaus oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. Nach § 4 Satz 4 MTA-Gesetz schließt die Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung ab. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25. April 1994 umfasst die dreijährige Ausbildung für den Ausbildungszweig der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten einen theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.230 Stunden. Die Einzelheiten sind in der Anlage 1 zur MTA-APrV geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25. April 1994 umfasst die dreijährige Ausbildung für den Ausbildungszweig der medizinisch-technischen Radiologieassistenten einen theoretischen und praktischen Unterricht von 2.800 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. Die Einzelheiten sind in der Anlage 2 zur MTA-APrV geregelt. (c) Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 dauert die Ausbildung als Physiotherapeut drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 umfasst die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten mindestens den in der Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. (d) Anders als nach dem MTA-Gesetz vom 8. September 1971 mit der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung gliedert sich die Ausbildung für die im Antrag genannten Berufe nunmehr sowohl in einen theoretischen und praktischen Unterricht als auch in eine praktische Ausbildung. Es handelt sich bei der geforderten praktischen Ausbildung nicht um einen Bestandteil eines Lehrgangs, der an einer Lehranstalt durchgeführt wird. Vielmehr verlangt sowohl § 4 MTA-Gesetz in der aktuellen Fassung als auch § 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetz, dass die praktische Ausbildung in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung durchzuführen ist. Damit sehen die aktuellen Gesetze gerade keine rein schulische Ausbildung vor, vielmehr umfasst die Ausbildung sowohl einen schulischen Teil, der in einem theoretischen und praktischen Unterricht besteht, als auch einen praktischen Teil, der außerhalb der Schule in einem Krankenhaus oder einer anderen geeigneten medizinischen Einrichtung durchführen ist. (e) Während ihres Einsatzes im C.-T.-Klinikum im Rahmen der praktischen Ausbildung erhalten die Auszubildenden für die Ausbildungsberufe der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-technischen Radiologieassistenz und der Physiotherapie eine betrieblich-praktische Unterweisung. Die Auszubildenden sind während ihres Einsatzes im C.-T.-Klinikum in die Teams des Klinikums integriert. Während der praktischen Ausbildung entspricht die Ausbildungszeit der Auszubildenden der Arbeitszeit, die bei der Arbeitgeberin für die in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer gilt. Die Auszubildenden sind in die Dienstpläne der jeweiligen Stationen bzw. Abteilungen des Klinikums eingetragen. Der jeweilige Auszubildende wird unter der Aufsicht einer für ihn zuständigen Fachkraft tätig. Ausweislich der jeweiligen Begleitbücher für die praktische Ausbildung sind bestimmte Arbeitsschritte, die auf den Stationen bzw. Abteilungen im Rahmen des Betriebszwecks des Klinikums anfallen, von den Auszubildenden selber, allerdings unter Anleitung und Aufsicht, durchzuführen. Auf diese Weise sollen den Auszubildenden während der praktischen Ausbildung berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Die Auszubildenden sind dabei in einer einem Arbeitnehmer vergleichbaren Weise in den Klinikbetrieb eingegliedert. Denn die Ausbildung vollzieht sich im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks (vgl. zu den Voraussetzungen der Eingliederung von Auszubildenden in den Betrieb zB BAG 13. Juni 2007 – 7 ABR 44/06 – Rn. 15 mwN, NZA-RR 2008, 19). Die Auszubildenden werden im Rahmen der praktischen Ausbildung gerade mit solchen Tätigkeiten beschäftigt bzw. sollen diese erlernen, die auch zu den beruflichen Aufgaben der im Klinikum beschäftigten Arbeitnehmer gehören. Der Eingliederung in den Betrieb während der praktischen Ausbildung steht nicht entgegen, dass die Auszubildenden keine Arbeitskräfte ersetzen können und auch in den Stellenplänen nicht berücksichtigt werden. Eine zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Person ist nicht nur eine solche, die eine verwertbare Arbeitsleistung erbringt bzw. für den Betriebszweck nützlich ist. Kennzeichnend für die Ausbildung ist vielmehr, dass durch die Ausbildung Kenntnisse und Fertigkeiten erst vermittelt werden sollen. Bei erlaubnispflichtigen Berufen kann die Berufstätigkeit ohne den Abschluss der Ausbildung gerade nicht selbständig ausgeübt werden, sondern bedarf stets der Aufsicht und Anleitung durch die auszubildenden Personen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob das Erfordernis, eine krankheitsbedingte Fehlzeit zu melden, ausschließlich dem Zweck dient festzustellen, ob die erforderliche Ausbildungszeit erbracht wird. cc) Dass die für die praktische Ausbildung vorgesehene Stundenzahl geringer ist als die für den theoretischen und praktischen Unterricht vorgesehene Stundenzahl und bei der Ausbildung zur medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenz etwa 28%, bei der Ausbildung zur medizinisch-technischen Radiologieassistenz etwa 34% und bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten etwa 35% der insgesamt geforderten Ausbildungsstunden beträgt, ändert nichts daran, dass diese Auszubildenden zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG während der Dauer ihrer Ausbildung sind. Die Ausbildung kann nicht insgesamt als eine schulische gewertet werden. Der Ausbildungsvertrag ist nämlich während der gesamten Ausbildungszeit auch die Grundlage für die betrieblich-praktische Unterweisung der Auszubildenden in dem Ausbildungskrankenhaus, nämlich dem C.-T.-Klinikum, durch die die Auszubildenden in den Betrieb eingegliedert werden, weil ihnen im Krankenhausbetrieb gegenständliche, praktische Aufgaben zum Zwecke der Ausbildung zugewiesen werden. Dem schulischen Anteil an der Ausbildung kommt nicht ein solches Gewicht zu, dass eine betriebliche Eingliederung der Auszubildenden in den Betrieb nicht mehr angenommen werden kann. Die praktische Ausbildung ist dem schulischen Teil der Ausbildung, der aus dem theoretischen und praktischen Unterricht besteht, jedenfalls gleichwertig. (1) Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 28. Juli 1992 – 1 ABR 22/92 - (NZA 1993, 272) im Zusammenhang mit der Prüfung, ob bestimmte Personen als zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt anzusehen sind, ausgeführt, entscheidend sei, ob die betrieblich-praktische Ausbildung die schulische überwiege oder ihr zumindest gleichwertig sei. In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 1981 – 6 ABR 7/81 – (BAGE 36, 363) wird ausgeführt, zwar könne die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeitsrechts davon abhängen, ob der praktische und der theoretische Teil einer Ausbildung zeitlich voneinander abgegrenzt durchgeführt werden und davon, ob die betriebliche Unterweisung zum Ausbildungsgang gehört. Arbeitnehmer könne aber auch sein, wer während einer theoretischen Ausbildung in einem Betrieb praktisch tätig ist, möge diese Tätigkeit zur Ausbildung gehören (zB Lernpfleger und Lernschwestern, vgl. dazu BAG 28, 269 = AP Nrn. 3, 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis) oder nicht (Werkstudenten). Die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes scheiterte nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in dem von ihm zu entscheidenden Fall nicht daran, dass bei der vermittelten Ausbildung die theoretisch-schulischen Teile überwogen. Das Betriebsverfassungsgesetz sei nicht bereits deshalb unanwendbar, wenn der Anteil an schulischer Ausbildung höher sei als der der praktischen Ausbildung. Das Gewicht einer praktischen Ausbildung ließe sich nicht in allen Fällen nach Stundenanteilen messen. Dieses Merkmal versage, wenn praktisch-betrieblicher und theoretisch-schulischer Anteil an einer Ausbildung trotz unterschiedlichen Zeitaufwandes gleiche Bedeutung haben (so insgesamt BAG 24. September 1981 – 6 ABR 7/81 – zu III 4 a und b der Gründe = juris-Rn. 26ff., BAGE 36, 363). (2) In den hier maßgeblichen Ausbildungen ist die praktische Ausbildung dem theoretischen und praktischen Unterricht gleichwertig. Für die Absolvierung der Ausbildung kommt es gemäß § 4 MTA-Gesetz bzw. § 9 des Masseurs- und Physiotherapeutengesetzes nämlich zwingend darauf an, dass in dem gesetzlich geforderten Umfang nicht nur ein theoretischer und praktischer Unterricht erfolgt, sondern auch die praktische Ausbildung in einer betrieblichen Einrichtung, also in einem Krankenhaus oder einer geeigneten medizinischen Einrichtung, und damit außerhalb der Schule, stattfindet. Die Ausbildungsteile bauen aufeinander auf und ergänzen sich. Die Auszubildenden sollen während der praktischen Ausbildung die während des theoretischen und praktischen Unterrichts erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten in der betrieblichen Praxis eines Krankenhauses bzw. einer medizinischen Einrichtung anwenden. Ziel sämtlicher Ausbildungsteile ist es, den Auszubildenden zu ermöglichen, die Prüfung zu bestehen, um dann den Beruf auszuüben. (3) Die Zulassung zur Prüfung setzt zwingend voraus, dass auch die praktische Ausbildung geleistet wurde. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 MTA-APrV bzw. § 4 Abs. 1 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994. Die Prüfungen selbst bestehen aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil (§ 2 Abs. 1 MTA-APrV bzw. § 2 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994). Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils der schriftliche, mündliche und praktische Teil der Prüfung bestanden ist (§ 7 Abs. 1 MTA-APrV bzw. § 7 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994). Die Prüfung soll demnach sicherstellen, dass der Auszubildende über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und in der Lage ist, diese auch praktisch anzuwenden. Auch hierin kommt die Gleichwertigkeit der schulischen und der praktischen Ausbildungsbestandteile zum Ausdruck. Unerheblich ist dagegen, welchen zeitlichen Umfang die einzelnen Prüfungsbestandteile einnehmen. Dies folgt bereits daraus, dass die staatliche Prüfung nicht Bestandteil des Ausbildungsvertrages und der von der Arbeitgeberin durchzuführenden Ausbildung ist. (4) Der zeitliche Anteil der praktischen Ausbildung ist im Verhältnis zum schulischen Teil der Ausbildung auch nicht als so geringfügig anzusehen, dass eine Eingliederung in den Betrieb während der Ausbildungsdauer nicht mehr angenommen werden kann. Es ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt. Die Arbeitgeberin ist aufgrund des Ausbildungsvertrages verpflichtet, sowohl den theoretischen und praktischen Unterricht zu erbringen als auch den Auszubildenden praktisch auszubilden. Der Arbeitgeberin obliegt es, die praktische Ausbildung zu organisieren, nämlich zu bestimmen, zu welchen konkreten Zeiten und in welchen konkreten Bereichen die praktische Ausbildung durchgeführt wird. Dabei ist es unerheblich, dass die Organisation von der Medizinischen Schule vorgenommen wird, da Trägerin der medizinischen Schule die Arbeitgeberin ist. Diese stellt für die praktische Ausbildung auch ihr Klinikum zur Verfügung. Nur im Fall von Kapazitätsmangel bzw. bei speziellen Ausbildungsabschnitten sind die Auszubildenden verpflichtet, Teile der praktischen Ausbildung auch außerhalb des von der Arbeitgeberin betriebenen Krankenhauses abzuleisten. dd) Unerheblich ist, dass die von dem streitgegenständlichen Antrag umfassten Personengruppen keine Ausbildungsvergütung erhalten. Denn die Zahlung eines Entgeltes ist kein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die Auszubildenden als Schüler bezeichnet werden (vgl. BAG 24. September 1981 – 6 ABR 7/81 – zu III 4 g der Gründe = juris-Rn. 38, BAGE 36, 363). Da durch die Gerichte für Arbeitssachen eigenständig zu prüfen ist, ob eine Person Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Rentenversicherungsträger die Auszubildenden als zu ihrer Berufsausübung Beschäftigte nach § 7 Abs. 2 SGB IV ansieht. C. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. D. Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.