Beschluss
16 TaBV 8/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2022:0117.16TABV8.21.00
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Leitsätze
1. Der Konzernbetriebsrat benötigt nur die Auskünfte, die zur Bestellung des Wahlvorstands erforderlich sind. Dazu gehören nicht diejenigen Informationen, die der noch zu bestellende Wahlvorstand braucht, um die Wählerliste gemäß § 2 WahlO BetrVG aufzustellen. Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch des Wahlvorstands gegenüber dem Arbeitgeber, § 2 Absatz 2 Satz 2 WahlO BetrVG.
Die hier vom Konzernbetriebsrat begehrten Daten (Namen, Geburts- und Eintrittsdatum der Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens) benötigt er für die Errichtung des Wahlvorstands nicht. Er ist berechtigt, die betreffende Einrichtung aufzusuchen und dort Arbeitnehmer anzusprechen, ob sie bereit sind, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen. Auch ist ihm die telefonische Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Die Namen der Mitarbeiter (und ihr Geburts- und Eintrittsdatum) benötigt er dafür nicht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. November 2020 – 9 BV 10/19 – teilweise abgeändert:
Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. November 2020 – 9 BV 10/19 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Konzernbetriebsrat benötigt nur die Auskünfte, die zur Bestellung des Wahlvorstands erforderlich sind. Dazu gehören nicht diejenigen Informationen, die der noch zu bestellende Wahlvorstand braucht, um die Wählerliste gemäß § 2 WahlO BetrVG aufzustellen. Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch des Wahlvorstands gegenüber dem Arbeitgeber, § 2 Absatz 2 Satz 2 WahlO BetrVG. Die hier vom Konzernbetriebsrat begehrten Daten (Namen, Geburts- und Eintrittsdatum der Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens) benötigt er für die Errichtung des Wahlvorstands nicht. Er ist berechtigt, die betreffende Einrichtung aufzusuchen und dort Arbeitnehmer anzusprechen, ob sie bereit sind, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen. Auch ist ihm die telefonische Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Die Namen der Mitarbeiter (und ihr Geburts- und Eintrittsdatum) benötigt er dafür nicht. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. November 2020 – 9 BV 10/19 – teilweise abgeändert: Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. November 2020 – 9 BV 10/19 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über einen Auskunftsanspruch des Konzernbetriebsrats. Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2, einer Stiftung, gebildete Konzernbetriebsrat. Die Beteiligte zu 2 ist Alleingesellschafterin der A, der B und der C, die jeweils Behinderteneinrichtungen betreiben. Ferner ist die Beteiligte zu 2 Gesellschafterin der D, die ihrerseits Alleingesellschafterin der E ist, die in F ein Altenpflegeheim betreibt. Der Antragsteller begehrt die Erteilung von Auskunft darüber, wie viele Männer und Frauen in der E aktuell beschäftigt sind sowie die Mitteilung von deren Namen und Vornamen, die Geburtsdaten und ihr Eintrittsdatum in dem Betrieb. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 117-123 der Akte) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 am 14. Januar 2021 zugestellt, der dagegen am 22. Januar 2021 Beschwerde eingelegt hat. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 30. April 2021 hat er die Beschwerde am 30. April 2021 begründet. Diese ging am 7. Mai 2021 beim Vertreter des Antragstellers ein. Seine Anschlussbeschwerde ist am 7. Juni 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beteiligte zu 2 rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der antragstellende Konzernbetriebsrat für die Arbeitnehmer der E nicht zuständig sei. Der Konzernbetriebsrat sei nur von den 3 Einrichtungen, die der Behindertenhilfe gewidmet sind, gebildet worden. Die Stiftung fungiere lediglich als Gesellschafterin. Jede Einrichtung werde selbständig geführt. Insbesondere nehme die Stiftung keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der D. Allein die Personenidentität des Geschäftsführers führe nicht dazu, dass es sich um einen Konzern handele. Insbesondere finde kein Personalaustausch statt. Die seit vielen Jahren praktizierte isolierte Handhabung sei in dem Entherrschungsvertrag vom 7. August 2020 dokumentiert worden; insoweit wird auf Bl. 93 ff. der Akte Bezug genommen. Dadurch würde die Möglichkeit der Einflussnahme über die Ausübung der Stimmrechte ausdrücklich negiert. Das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen für eine Konzernzugehörigkeit nicht korrekt geprüft. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats komme dann nicht in Betracht, wenn der Nachweis gelinge, dass trotz der Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, keine inhaltliche Leitung nach konzernrechtlichen Maßstäben stattfinde. Demgegenüber habe das Arbeitsgericht gemeint, es spiele keine Rolle, ob die Konzernleitung rechtlich begründet sei oder nur tatsächlich bestehe. Das Arbeitsgericht habe sodann auf die Personenidentität des Geschäftsführers, die identische Adresse sowie die Gesellschafterposition der Beteiligten zu 2 abgestellt. Diese Faktoren stellten jedoch eine rein formelle Verknüpfung dar. Vorliegend handele es sich allenfalls um einen Konzern im Konzern. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts stehe in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 1980 -6 ABR 41/78. Auch in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2010 -7 ABR 85/09- habe das BAG ausgeführt, dass ein Konzernbetriebsrat nur in einem so genannten Unterordnungskonzern errichtet werden könne. Die Voraussetzungen eines Unterordnungskonzerns seien hier jedoch nicht gegeben. Das Arbeitsgericht habe die Antragsbefugnis bejaht, weil der Antragsteller ein eigenes Recht in Anspruch nehme, um die nach § 17 BetrVG bestehenden Aufgaben wahrzunehmen. Hierbei unterstelle das Arbeitsgericht, dass die D und deren Tochtergesellschaft, die E, Konzernunternehmen der Beteiligten zu 2 seien. Zwar sei diese alleinige Gesellschafterin der D. Darin, sowie in der Personenidentität des Geschäftsführers erschöpften sich aber auch die Gemeinsamkeiten. Es fehle an einer Übereinstimmung der inhaltlichen Leitungstätigkeit. Einerseits würden 3 Behinderteneinrichtungen betrieben, andererseits sei die D ein Vermögensverwaltungsunternehmen. Das Arbeitsgericht meine, der Anspruch des Antragstellers folge aus §§ 59, 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz. Dies sei bereits deshalb falsch, weil das Gesetz dem Konzernbetriebsrat nicht ohne weiteres das Recht oder die Verpflichtung zuweise, in einem betriebsratslosen Unternehmen eine Wahl durchzuführen. Ebenso dürfte dem Konzernbetriebsrat lediglich ein Auskunftsanspruch zustehen, ob und gegebenenfalls welche betriebsratslosen Betriebe im Konzern bestehen, aber kein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch. Ebenso folge aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht die Befugnis des Konzernbetriebsrats eine Betriebsratswahl gegen den Willen der Arbeitnehmer durchzuführen. So sei er nicht berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben eine Betriebsversammlung durchzuführen (BAG 16.11.2011 -7 ABR 28/10). Das Arbeitsgericht stelle im wesentlichen auf die Mehrheitsverhältnisse bzw. Anteilseignerschaft ab, ohne die tatsächlichen Zuständigkeiten und unterschiedlichen Inhalte der Tätigkeiten ausreichend zu berücksichtigen. Die Vorschriften des Aktienrechts könnten nicht ohne weiteres auf das Betriebsverfassungsrecht übertragen werden. Insbesondere sei es -entgegen dem Arbeitsgericht- nicht unerheblich, ob die Beteiligte zu 2 ihren beherrschenden Einfluss auf die D bzw E tatsächlich ausübt. Das Arbeitsgericht komme auf Seite 13 zu einer unzutreffenden Bewertung, wonach die Beteiligte zu 2 die Vermutung aus § 17 Abs. 2 AktG nicht widerlegt habe. Die Beteiligte zu 2 habe wiederholt vorgetragen, dass es sich um völlig unterschiedliche Unternehmen handele, die isoliert geführt und jeweils eigenes Personal haben. Darüber hinaus sei eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt worden, mit der sich die Beteiligte zu 2 verpflichtet hat, weitere Einflussnahmen zu unterlassen. Das Arbeitsgericht stelle auf Seite 15 zu Unrecht auf den mitbestimmungsrelevanten Bereich ab. Allein die Personenidentität belege keine für die betriebsverfassungsrechtliche Beurteilung relevante einheitliche Führung, wenn es sich um unterschiedliche Aufgabenfelder handele. Eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für die D und den Betrieb E in F (Niedersachsen) gebe es nicht. Dies sei eine reine Altenpflegeeinrichtung, während in den anderen Einrichtungen behinderte Menschen verschiedener Altersstufen betreut werden. Der Beteiligte zu 2 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. November 2020 -9 BV 10/19- teilweise abzuändern und die Anträge des Betriebsrats insgesamt abzuweisen. Der Konzernbetriebsrat beantragt, die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen, im Wege der Anschlussbeschwerde die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, wie viele Männer und Frauen in der E aktuell beschäftigt sind, sowie deren Namen und Vornamen, die Geburtsdaten und ihr Eintrittsdatum in den Betrieb mitzuteilen. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Der Konzernbetriebsrat ist der Auffassung, entgegen der Meinung der Beteiligten zu 2 bestünden diverse Verflechtungen. Sämtliche Gesellschaften würden einheitlich von der Beteiligten zu 2 geleitet. Zudem bestehe für sämtliche Gesellschaften eine personale Identität von Geschäftsführer bzw. Stiftungsvorstand. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bestehe auch für die E. Auf die fehlende Gemeinnützigkeit komme es nicht an. Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 AktG sei unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Die Beteiligte zu 2 fungiere nicht nur als Gesellschafterin, sie sei auch Alleingesellschafterin und entsprechend den satzungsmäßigen Befugnissen auch für sämtliche wesentlichen Entscheidungen zuständig. Das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen des Konzernbegriffs und der Abhängigkeit korrekt geprüft und bejaht. Nach § 17 Abs. 1 AktG sei auch ein mittelbarer beherrschender Einfluss ausreichend. Da die Beteiligte zu 2 alleinige Gesellschafterin der D und diese wiederum alleinige Gesellschafterin der E ist, ergebe sich eine Vermutung nach §§ 17, 18 AktG. Anschließend greife gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 AktG die Vermutung, dass es sich bei einem herrschenden und einem abhängigen Unternehmen um einen Konzern handelt. Die notwendige einheitliche Leitung ergebe sich schon daraus, dass die Beteiligte zu 2 Alleingesellschafterin der D, diese wiederum der E ist. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats auch für die E scheitere nicht an der fehlenden Gemeinnützigkeit. Im Übrigen läge hier kein Konzern im Konzern vor, sondern ein Unterordnungskonzern. Nach § 17 BetrVG sei der Konzernbetriebsrat für die Bestellung eines Wahlvorstands zuständig, wenn der Betrieb keinen Betriebsrat hat und auch kein Gesamtbetriebsrat besteht. Dies sei vorliegend der Fall, da für die E, die das Seniorenzentrum F betreibt, kein Betriebsrat besteht. Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe der Bestellung eines Wahlvorstands und der Durchführung der sachlich zwingend notwendigen Vorprüfung der Betriebsratsfähigkeit ergebe sich ein Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG sei ein Konzernbetriebsrat unter anderem für die Behandlung der Angelegenheiten von Betrieben des Konzernunternehmens ohne Betriebsrat zuständig. Die Beteiligte zu 2 habe die Konzernvermutung auch nicht widerlegt. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Entherrschungsvertrag. Ein Stimmrechtsverzicht sei hier nicht erfolgt. Schließlich ergäben sich weitere Verpflichtungen, die die Abhängigkeit belegten: So wurde das Seniorenzentrum F auf einem Baugrundstück der B errichtet, die ihrerseits der Beteiligten zu 2 unterstellt ist. Das Seniorenzentrum werde auch ausdrücklich als Betrieb der Beteiligten zu 2 beworben. Rechnungsempfänger für Aufwendungen und Auslagen sei die D. Die allenfalls geringfügigen Unterschiede zwischen den Tätigkeiten der Einrichtungen seien für die Frage des Konzerns irrelevant. Eine Zuständigkeit könne nicht schon deshalb entfallen, weil die Beteiligte zu 2 zwischen die E noch die D zwischengeschaltet habe. Die Anschlussbeschwerde begründet der Konzernbetriebsrat wie folgt: Aufgrund der Alleingesellschafterstellung und der Personenidentität des Stiftungsvorstands und des Geschäftsführers der D sei die Beteiligte zu 2 ohne weiteres in der Lage und verpflichtet, selbst die benötigten Auskünfte zu erteilen. Sie verfüge aufgrund der personalen Identität über die begehrten Informationen bzw. sei aufgrund der bestehenden Alleingesellschafterstellung sowie dem daraus folgenden Weisungsrecht jedenfalls in der Lage diese zu beziehen. Die Beteiligte zu 2 habe auch gar nicht bestritten, dass sie über die entsprechenden Informationen verfüge. Im Anhörungstermin hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer den Beteiligten den rechtlichen Hinweis erteilt, dass Bedenken bestehen, ob der Konzernbetriebsrat bereits die Auskünfte verlangen kann, die der erst noch zu bildende Wahlvorstand zur Aufstellung der Wählerliste benötigt (Anhörungsprotokoll Bl. 192R der Akte). Dazu hat der Verfahrensbevollmächtigte des Konzernbetriebsrats vorgetragen, dass der Konzernbetriebsrat wissen müsse, wer in dem betreffenden Betrieb beschäftigt ist, um von seinem Recht nach § 17 Abs. 1 BetrVG Gebrauch zu machen. Nach Schluss der Anhörung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Konzernbetriebsrats noch schriftsätzlich auf die Entscheidung des LAG Nürnberg vom 25. Januar 2007 - 1 TaBV 14/06 - hingewiesen. Daraus ergebe sich, dass der Auskunftsanspruch des Gesamtbetriebsrats auch hinsichtlich Namen, Lebensalter und Betriebszugehörigkeit bestehe. Die Entscheidung des BAG vom 16. November 2011 sei hier nicht einschlägig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist begründet; die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist weder als Haupt- noch als Hilfsantrag begründet. Nach §§ 80 Abs. 2, 59 BetrVG kann dem Konzernbetriebsrat ein Auskunftsanspruch gegenüber der Konzernmutter zustehen. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BetrVG bestellt der Konzernbetriebsrat in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllt, in dem aber kein Betriebsrat und kein Gesamtbetriebsrat besteht, den Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ihm ein Auskunftsanspruch darüber zusteht, in welchen Betrieben des Unternehmens kein Betriebsrat besteht. Dies ergibt sich daraus, dass nur über einen entsprechenden Auskunftsanspruch der Gesamtbetriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat in der Lage ist, der ihm übertragenen Aufgabe nachzukommen, in betriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand zu bestellen (Fitting, BetrVG, 31. Aufl., § 17 Rn. 9; LAG Nürnberg 25. Januar 2007 -1 TaBV 14/06). Ferner besteht zur Ermittlung, welche wahlberechtigten Arbeitnehmer bereit sind, das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen, ein Zutrittsrecht des Gesamtbetriebsrats bzw. Konzernbetriebsrats zum Betrieb, in dem der Wahlvorstand bestellt werden soll. Darüber hinaus kann er die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme mit den Arbeitnehmern der betriebsratslosen Einheiten verlangen. Nicht zulässig ist dagegen die Durchführung einer Informationsveranstaltung zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstands im Rahmen einer Betriebsversammlung (Bundesarbeitsgericht 16. November 2011 -7 ABR 28/10; GK-Kreutz, BetrVG, 12. Auflage § 17 Rn. 15). Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat nur die Auskünfte benötigt, die zur Bestellung des Wahlvorstands erforderlich sind. Dazu gehören nicht diejenigen Informationen, die der noch zu bildende Wahlvorstand braucht, um die Wählerliste gemäß § 2 WahlO aufzustellen. Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch des Wahlvorstands gegenüber dem Arbeitgeber, § 2 Abs. 2 S. 1 WahlO. Mit seinen Anträgen begehrt der Konzernbetriebsrat Auskunft darüber, wie viele Männer und Frauen in der E aktuell beschäftigt sind sowie die Mitteilung von deren Namen und Vornamen, Geburtsdaten und Eintrittsdatum in den Betrieb. Hinsichtlich dieser Informationen besteht kein Auskunftsanspruch. Ein solcher könnte allenfalls hinsichtlich der Frage bestehen, ob der Betrieb der E, das Altenheim in F, betriebsratsfähig nach § 1 Abs. 1 BetrVG ist, d.h. dort mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen 3 wählbar sind, ständig beschäftigt werden. Diese Frage ist zwischen den Beteiligten jedoch überhaupt nicht streitig. Im Anhörungstermin wurde sie kurz vom Vorsitzenden angesprochen und auch der Vorstand der Beteiligten zu 2 bestritt die Betriebsratsfähigkeit des Seniorenheims in F nicht. Ausweislich des Internetauftritts gliedert sich das Seniorenzentrum in 5 Bereiche mit je 12 Pflegewohnplätzen (Bl. 14 der Akte). Selbst wenn die Einrichtung derzeit nicht voll belegt sein sollte, ist es völlig ausgeschlossen sie mit weniger als 5 Arbeitnehmern zu betreiben. Insofern kann der Konzernbetriebsrat ohne weiteres von der Betriebsratsfähigkeit dieser Einrichtung ausgehen. Die weiteren von ihm begehrten Daten (Namen, Geburts- und Eintrittsdatum der Arbeitnehmer) benötigt er für die Errichtung des Wahlvorstands nicht. Er ist berechtigt, die Einrichtung aufzusuchen und dort Arbeitnehmer anzusprechen, ob sie bereit sind das Amt des Wahlvorstands zu übernehmen. Auch ist ihm die telefonische Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Die Namen der Mitarbeiter benötigt er hierfür nicht. Dies ist auch keine Information, die für die Bestellung des Wahlvorstands erforderlich ist, denn hieraus ergibt sich noch nicht, ob die betreffende Person für das Amt des Wahlvorstands auch geeignet ist, was der Konzernbetriebsrat vor der Einsetzung bestimmter Personen eingehend zu prüfen hat. Eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl wäre nicht gewährleistet, wenn er lediglich ihm dem Namen nach bekannte Mitarbeiter als Wahlvorstand einsetzen würde. Diese müssen im Hinblick auf die hohe Schwierigkeit der Durchführung einer Betriebsratswahl ein erhebliches Interesse an dieser Aufgabe haben und bereit sein sich entsprechend schulen zu lassen. Daher wird der Konzernbetriebsrat zur Feststellung der Eignung möglicher Wahlvorstandsmitglieder mit diesen eingehende Gespräche führen müssen um zu beurteilen, ob sie für die Aufgabe auch geeignet sind. Soweit das LAG Nürnberg, a.a.O., Rn. 24 ausgeführt hat, der Auskunftsanspruch schließe zur Feststellung der Betriebsratsfähigkeit Angaben zum Lebensalter und zur Beschäftigungszeit der Mitarbeiter ein, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Aufgrund der Größe der Einrichtung (siehe Internetauftritt Bl. 14 der Akte) kann hier jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Betrieb F betriebsratsfähig ist. Die geeigneten Personen für das Amt des Wahlvorstands kann der Konzernbetriebsrat nur im Rahmen einer persönlichen Kontaktaufnahme ermitteln. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG. Insbesondere liegt keine Divergenz zur Entscheidung des LAG Nürnberg vor, da hier ohne weiteres von der Betriebsratsfähigkeit des Seniorenzentrums F auszugehen ist.