Beschluss
8 TaBV 30/21
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2023:0130.8TABV30.21.00
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Leitsätze
1. Die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter eines Aufsichtsrats kann fristwahrend bereits vor der Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger erfolgen.(Rn.52)
2. Übersendet der Hauptwahlvorstand bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter für einen Aufsichtsrat entgegen § 37 Abs 2 S 1 MitbestGWO 3 die gültigen Wahlvorschläge nicht so rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände, dass sie spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe in den Betrieben bekannt gemacht werden können, verstößt er damit gegen eine wesentliche Wahlvorschrift iSv § 22 Abs 1 MitbestG.(Rn.58)
3. Bei § 37 Abs 2 S 1 MitbestGWO 3 handelt es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift iSv § 22 Abs 1 MitbestG.(Rn.61)
4. Ist bereits im Zeitpunkt der Übersendung der Wahlvorschläge durch den Hauptwahlvorstand die maßgebliche Frist verstrichen, hat der örtliche Betriebswahlvorstand die Fristversäumnis nicht zu vertreten.(Rn.76)
5. Sind in einem Beschlussverfahren mehrere selbständige Anträge zur Entscheidung gestellt, so ist hinsichtlich eines jeden Antrags gesondert zu prüfen, welche Personen und Stellen Beteiligte an dem Verfahren über diesen Antrag sind.(Rn.88)
6. Das Rechtsschutzinteresse eines Antrags auf Einsicht in die Wahlakten einer Wahl der Arbeitnehmervertreter eines Aufsichtsrats fehlt nicht schon deshalb, weil der/die Antragsteller bereits die Wirksamkeit der Wahl einer gerichtlichen Prüfung unterziehen.(Rn.105)
7. Für die begehrte Einsichtnahme in Bestandteile von Wahlakten, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer geben können, muss der Antragsteller Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Kenntnis auch dieser Unterlagen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist.(Rn.119)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5) wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.11.2021 – 1 BV 2/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vom 07./08. April 2021 bei der Beteiligten zu 5) wird für unwirksam erklärt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 6) – 14) sind nicht als Beteiligte im Sinne des
§ 83 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz am Antrag zu 2.) des Verfahrens
beteiligt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird - soweit sie die Wirksamkeit der Wahl
betrifft – für die Beteiligten zu 5) – 14) zugelassen.
Im Übrigen wird sie für keinen der Beteiligten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter eines Aufsichtsrats kann fristwahrend bereits vor der Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger erfolgen.(Rn.52) 2. Übersendet der Hauptwahlvorstand bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter für einen Aufsichtsrat entgegen § 37 Abs 2 S 1 MitbestGWO 3 die gültigen Wahlvorschläge nicht so rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände, dass sie spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe in den Betrieben bekannt gemacht werden können, verstößt er damit gegen eine wesentliche Wahlvorschrift iSv § 22 Abs 1 MitbestG.(Rn.58) 3. Bei § 37 Abs 2 S 1 MitbestGWO 3 handelt es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift iSv § 22 Abs 1 MitbestG.(Rn.61) 4. Ist bereits im Zeitpunkt der Übersendung der Wahlvorschläge durch den Hauptwahlvorstand die maßgebliche Frist verstrichen, hat der örtliche Betriebswahlvorstand die Fristversäumnis nicht zu vertreten.(Rn.76) 5. Sind in einem Beschlussverfahren mehrere selbständige Anträge zur Entscheidung gestellt, so ist hinsichtlich eines jeden Antrags gesondert zu prüfen, welche Personen und Stellen Beteiligte an dem Verfahren über diesen Antrag sind.(Rn.88) 6. Das Rechtsschutzinteresse eines Antrags auf Einsicht in die Wahlakten einer Wahl der Arbeitnehmervertreter eines Aufsichtsrats fehlt nicht schon deshalb, weil der/die Antragsteller bereits die Wirksamkeit der Wahl einer gerichtlichen Prüfung unterziehen.(Rn.105) 7. Für die begehrte Einsichtnahme in Bestandteile von Wahlakten, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer geben können, muss der Antragsteller Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Kenntnis auch dieser Unterlagen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist.(Rn.119) I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5) wird unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.11.2021 – 1 BV 2/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vom 07./08. April 2021 bei der Beteiligten zu 5) wird für unwirksam erklärt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. II. Die Beteiligten zu 6) – 14) sind nicht als Beteiligte im Sinne des § 83 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz am Antrag zu 2.) des Verfahrens beteiligt. III. Die Rechtsbeschwerde wird - soweit sie die Wirksamkeit der Wahl betrifft – für die Beteiligten zu 5) – 14) zugelassen. Im Übrigen wird sie für keinen der Beteiligten zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 07./08.04.2021 durchgeführten Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5) sowie darüber, ob die zu 5) beteiligte Konzernmuttergesellschaft verpflichtet ist, den zu 1) – 4) beteiligten Arbeitnehmern Einsicht in die Wahlakten der Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter zu gewähren. Die Beteiligte zu 5) ist ein Unternehmen der Brot- und Backwarenindustrie mit Sitz in ………. Sie ist Konzernmuttergesellschaft der …… GmbH mit 11 Betriebsstätten sowie der…………… GmbH mit ebenfalls 11 Betriebsstätten. Bei der zu 5) beteiligten GmbH ist der zu 6) beteiligte Aufsichtsrat gebildet, dem sechs Arbeitnehmervertreter angehören, davon sind vier Arbeitnehmer des Unternehmens ( Beteiligte zu 3), 7), 9), 11); Ersatzmitglieder, Beteiligte zu 8) und 10) ) und zwei Vertreter ( Beteiligte zu 12) und 13) ) von der Gewerkschaft ( Beteiligte zu 14) ). Der Beteiligte zu 1) war Vorsitzender des Betriebswahlvorstandes in …….. und der Beteiligte zu 4) Mitglied des Betriebswahlvorstandes …………….. Der Hauptwahlvorstand übermittelte am 25.03.2021 die Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge an die örtlichen Betriebswahlvorstände, die daraufhin in acht ( insgesamt 1.470 Wahlberechtigte ) von zwölf Betrieben mit insgesamt 1.876 Wahlberechtigten noch am selben Tag veröffentlicht wurden. Je nach Schichtverteilung wurde in einigen Betrieben am 07. und 08.04.2021 und in den Betrieben in A. ( 8 Wahlberechtigte ), B. ( 215 Wahlberechtigte ), E. ( 102 Wahlberechtigte ), G. ( 158 Wahlberechtigte ), G. ( 50 Wahlberechtigte ), L. ( 383 Wahlberechtigte ), L. ( 407 Wahlberechtigte ) und N. ( 27 Wahlberechtigte ) ausschließlich am 08.04.2021 gewählt. Am 12.04.2021 veröffentlichte der Hauptwahlvorstand das Unternehmenswahlergebnis und am 19.04.2021 die Beteiligte zu 5) betrieblich. Danach waren 320 Stimmen für die Liste 1, 300 Stimmen für die Liste 2 und 157 Stimmen für die Liste 3 abgegeben worden. Gewählt worden waren danach die Beteiligten zu 7) und 9) von der Liste 1 und der Beteiligte zu 3) von der Liste 2. Mit ihrer am 26.04.2021 bei dem Arbeitsgericht Oldenburg eingegangenen Antragsschrift haben die zu 1) bis 4) beteiligten wahlberechtigten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angefochten. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger war zu dem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 28.05.2021 hat das Arbeitsgericht Oldenburg das Verfahren an das für den satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens in …………., bei dem die angefochtene Wahl stattgefunden hat – hier: die Beteiligte zu 5) – örtlich zuständige Arbeitsgericht Dessau-Roßlau verwiesen. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben unter anderem die Auffassung vertreten, der Hauptwahlvorstand habe dadurch gegen § 37 Abs. 2 WO MitbestG verstoßen, dass er die gültigen Wahlvorschläge erst am 25.03.2021 an die örtlichen Wahlvorstände übermittelt habe. Außerdem bestehe ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme der vollständigen Wahlunterlagen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl überprüfen zu können. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben beantragt, 1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5 vom 7./8.4.2021 für unwirksam zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5 vom 7./8.4.2021 rechtsunwirksam ist 2. die Beteiligte zu 5 zu verpflichten, den Beteiligten zu 1 bis 4 Einsicht in die vollständigen Wahlakten der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5 vom 07./08.04.2021 zu gewähren. Die Beteiligte zu 5) und die Beteiligten zu 12) bis 14) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 5) vertritt die Ansicht, bei der Bekanntmachungsfrist des § 37 Abs. 2 WO MitbestG handele es sich nicht um eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens. Jedenfalls habe die geringfügige Abweichung von der Frist keinen Einfluss auf das Wahlergebnis – so auch die Beteiligten zu 12) bis 14) -. Zudem sei es den Beteiligten zu 1) und 4) verwehrt, sich hierauf zu berufen. Als Mitglieder der örtlichen Betriebswahlvorstände seien sie maßgeblich an der Bekanntmachung beteiligt gewesen. Die begehrte Akteneinsicht sei den Antragstellern mit Schreiben vom 09.08.2021 in den Kanzleiräumen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 5) angeboten worden, ohne dass hierauf eingegangen worden sei – insoweit unstreitig -. Durch den Beteiligten zu 5) und 12) bis 14) am 30.11.2021 zugestellten Beschluss vom 17.11.2021, auf den hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau den (Haupt-) Anträgen der Antragsteller entsprochen. Hiergegen richtet sich die am 29.12.2021 durch die Beteiligte zu 5) bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegte und am 25.01.2022 begründete Beschwerde. Die Beteiligte zu 5) vertritt weiterhin die Auffassung, der Bekanntmachung der Wahlvorschläge gemäß § 37 WO MitbestG komme ein rein informativer Charakter zu. Der überwiegende Anteil der Wahlberechtigten habe annähernd zwei Wochen und damit ausreichend Zeit gehabt, die Wahlvorschläge zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Kausalität eines etwaigen Verstoßes für das Wahlergebnis. Zudem verhielten sich die Beteiligten zu 1) und 4) aus ihrer Verantwortung als Betriebswahlvorstandsmitglieder im gegenständlichen Wahlanfechtungsverfahren treuwidrig. Dem Antrag auf Akteneinsicht fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Letztmalig mit Schreiben vom 22.10.1021 sei – vergeblich - eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen ihrer Verfahrensbevollmächtigten unter Zusage der Anerkennung der Reisezeit als Arbeitszeit und einer Reisekostenerstattung – insoweit unstreitig – angeboten worden. Die Beteiligten zu 12) bis 14) tragen schriftsätzlich am 08.03.2022 vor, die verkürzte Bekanntmachung der Wahlvorschläge um zwei bis drei Tage habe den Wählerwillen nicht beeinflussen können und sei damit nicht als wesentliche Wahlvorschrift einzuordnen. Außerdem habe dieser Verstoß entgegen aller Lebenserfahrung keinen Einfluss auf die Wahlentscheidung der Wahlberechtigten. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 2. bestehe nach dem Angebot der Beteiligten zu 5) nicht mehr. Am 22.10.2021 sei nochmals die Einsichtnahme in den Kanzleiräumen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 5) in Düsseldorf unter Anerkennung der Reisezeit als Arbeitszeit und einer Reisekostenerstattung angeboten worden -insoweit unstreitig -. Die Beteiligte zu 5) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.11.2021 – 1 BV 2/21 – abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 4) zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 12) bis 14) beantragen erstmals in dem Termin zur Anhörung der Beteiligten, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.11.2021 – 1 BV 2/21 – soweit es um die Wirksamkeit der Aufsichtsratswahl geht, abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1) – 4) zurückzuweisen. Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen, die Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 17.11.2021 – 1 BV 2/21 – zurückzuweisen; sowie den Antrag der Beteiligten zu 12) bis 14) zurückzuweisen. Die Antragsteller zu 1) bis 4) tragen unter anderem vor, die Verletzung der wesentlichen Wahlvorschrift in § 37 Abs. 2 WO MitbestG gegenüber allen Wahlberechtigten sei geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Drei zusätzliche Stimmen für die Liste 3 hätten einen Stimmengleichstand und damit ein anderes Wahlergebnis im Losverfahren bedeuten können. Im übrigen handelten die Beteiligten zu 1) und 4) nicht treuwidrig im Verfahren um die Wirksamkeit der Wahl. Schließlich hätten sie als Betriebswahlvorstände keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Übermittlung der gültigen Wahlvorschläge durch den Hauptwahlvorstand. Die beantragte Akteneinsicht sei bislang an der fehlenden Bereitschaft der Beteiligten zu 5) gescheitert, auch die notwendigen Übernachtungskosten zu übernehmen. Außerdem stehe der Beteiligten zu 5) nicht das Bestimmungsrecht für die Akteneinsicht außerhalb ihres Unternehmenssitzes zu. Wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten wird ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Anhörungstermine aus beiden Instanzen Bezug genommen. B. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) hat teilweise Erfolg. I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 520 ZPO). Darüber hinaus ist keiner der Beteiligten, insbesondere nicht die Beteiligten zu 12) bis 14), als Anschlussbeschwerdeführerin/Anschlussbeschwerdeführer an dem Verfahren beteiligt. Zwar können sich Beteiligte der Beschwerde nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 524 Abs. 1 ZPO durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht anschließen. So verhält es sich hier aber gerade nicht. Die Beteiligten zu 12) bis 14) haben zwar innerhalb der für die Antragsteller antragsgemäß verlängerten Frist zur Äußerung schriftsätzlich vorgetragen. In diesem Schriftsatz nehmen sie jedoch ausdrücklich nur auf die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 5) Stellung, ohne selbst ihre Anschließung zu erklären. Wenngleich sie in dem Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Landesarbeitsgericht einen im Rahmen ihrer zulässigen Beteiligtenstellung inhaltsgleichen Sachantrag wie die Beteiligte zu 5) gestellt haben, liegt hierin allein keine Anschlussbeschwerde. Es handelt sich mangels weiterer ergänzenden Erklärungen der Beteiligten zu 12) bis 14) lediglich um eine das Vorbringen der Beteiligten zu 5) unterstützende Antragstellung (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting - Schlewing/Spinner, Arbeitsgerichtsgesetz, 10. Auflage, C.H.Beck München 2022, § 89 Rn. 36). II. Der Wahlanfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) bis 4) ist begründet. In diesem Umfang hat die Beschwerde der Beteiligten zu 5) keinen Erfolg. 1. Das Begehren der Antragsteller ist als Anfechtung der Wahl aller Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer einschließlich der Gewerkschaftsvertreter zu verstehen. Der Antrag ist nach seinem Wortlaut auf die Anfechtung der „Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer“ gerichtet. Zu den gewählten Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gehören die unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 2, § 18 i.V.m. § 15 MitbestG) sowie die Vertreter von Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2, § 18 i.V.m. § 16 MitbestG). Der Antragsbegründung lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Wahl der Gewerkschaftsvertreter nicht angefochten werden sollte. Vielmehr sind die geltend gemachten Wahlfehler für die Wirksamkeit der Wahl aller gewählten Aufsichtsratsmitglieder von Bedeutung, so dass der Wahlanfechtungsantrag nicht auf einzelne Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beschränkt werden konnte (BAG, Beschluss vom 24.02.2021- 7 ABR 38/19 – Rn. 11, juris). 2. Unter Berücksichtigung dieser Auslegung sind neben den Antragstellern das betroffene Unternehmen ( Beteiligte zu 5 ) ), den betroffenen Aufsichtsrat ( Beteiligter zu 6) ), die Gewerkschaft ( Beteiligte zu 14 )), auf deren Vorschlag Vertreter der Arbeitnehmer gewählt wurden, die als Gewerkschaftsvertreter gewählten Aufsichtsratsmitglieder ( Beteiligte zu 12) und 13) ), die gewählten unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und die Ersatzmitglieder ( Beteiligte zu 7) bis 11) ) am vorliegenden Verfahren beteiligt ( BAG, Beschluss vom 24.02.2021- 7 ABR 38/19 – Rn. 12 m.w.N., juris). 3. Die formellen Wahlanfechtungsvoraussetzungen liegen vor. a. Die zu 1) bis 4) beteiligten Antragsteller sind nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG als wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens zur Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer berechtigt. b. Die Antragsteller haben die Wahl rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG angefochten. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG ist die Anfechtung binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig. Innerhalb der Frist, die nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem auf die Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger folgenden Tag beginnt, muss mindestens ein nach § 22 Abs. 1 MitbestG erheblicher Anfechtungsgrund geltend gemacht werden. Der Grund muss geeignet sein, Zweifel an der nach den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Wahl zu begründen (BAG, Beschluss vom 24.02.2021- 7 ABR 38/19 – Rn. 17 m.w.N.; 17.05.2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 30; juris). Danach ist die Zweiwochenfrist gewahrt. Zwar ist der Antrag schon vor der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Diese vorfristige Anfechtung steht der Fristwahrung nicht entgegen. Vielmehr kann die Anfechtung fristwahrend bereits vor der Bekanntmachung erfolgen (Habersack/Henssler-Henssler, Mitbestimmungsrecht 4. Auflage, C.H.Beck München 2018, § 22 Rn. 9 m.w.N. ). Die Einreichung der Antragsschrift vor dem örtlich unzuständigen Gericht wahrt die Frist gemäß §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG, 17b Abs. 1 Satz 2 GVG. In der Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1) bis 4) unter anderem geltend gemacht, dass der Hauptwahlvorstand die Frist in § 37 Abs. 2 Satz 1 3. WO MitbestG nicht beachtet habe. Damit haben sie einen Sachverhalt dargelegt, der die Anfechtbarkeit der Wahl als möglich erscheinen lässt. 4. Die materiellen Wahlanfechtungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. a. Nach § 22 Abs. 1 MitbestG kann die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. b. Diese Voraussetzungen liegen vor. aa. Der Hauptwahlvorstand hat dadurch gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, dass er entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 der 3. WO MitbestG in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB die gültigen Wahlvorschläge nicht so rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände übersandt hat, dass sie spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe in den Betrieben bekannt gemacht werden konnten. Dadurch, dass die gültigen Wahlvorschläge durch den Hauptwahlvorstand am 25.03.2021 an die einzelnen Betriebe übermittelt worden sind, war eine rechtzeitige Bekanntmachung für die Betriebe, in denen (erst) am 08.04.2021 gewählt wurde, nicht mehr möglich. Die maßgebliche Frist von zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe hätte eine Bekanntmachung bereits am 24.03.2021 und für die Betriebe, in denen schon am 07.04.2021 gewählt wurde, noch einen Tag früher, nämlich am 23.03.2021 erfordert. bb. In diesem Zusammenhang bedarf es deshalb keiner Entscheidung darüber, ob die Verordnung mit dem „ersten Tag der Stimmabgabe“ auf den jeweiligen Betrieb oder aber den „ersten Tag der Stimmabgabe“ überhaupt abstellt. Vorliegend wurde die Frist jedenfalls in keinem denkbaren Fall gewahrt. (1) Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 der 3. WO MitbestG sind die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe in den Betrieben bekannt zu machen. Hierbei handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine wesentliche Wahlvorschrift, die zwingend festlegt, dass der Hauptwahlvorstand durch eine rechtzeitige Übersendung der gültigen Wahlvorschläge dafür Sorge zu tragen hat, dass diese so rechtzeitig an die Betriebswahlvorstände übersandt werden, damit die Bekanntmachung in den Betrieben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe vorgenommen werden kann. (für die Betriebsratswahl: Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 31. Auflage, Verlag Franz Vahlen München 2022, § 10 WO 2001 Rn. 4; Forst in Richardi Betriebsverfassungsgesetz, 16. Auflage C.H.Beck München 2018, § 10 WO 2001 Rn. 3). Das ergibt die Auslegung der Vorschriften. (a) Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung sind die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe in den Betrieben bekannt zu machen. Die Formulierung der Verordnungsgebers setzt damit eine Frist für den letztmöglichen Beginn der Bekanntmachungsfrist. Die Wortwahl „spätestens“ macht deutlich, dass die gültigen Wahlvorschläge auch schon früher als notwendig für die Fristwahrung von zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe übersandt und bekannt gemacht werden dürfen. Gleichzeitig bestimmt sie aber auch eine unabdingbar einzuhaltende Mindestfrist, weil sie gerade keine Ausnahmen für eine Unterschreitung der Frist zulässt. (b) Der Gesamtzusammenhang der Regelung bestätigt dieses Verständnis. In § 37 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz der 3. WO MitbestG wird die entsprechende Anwendung von § 26 Abs. 4 und 5 bestimmt. Nach § 26 Abs. 4 Satz 2 der 3. WO MitbestG sind auf der Bekanntmachung der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung zu vermerken. Hieraus wird deutlich, dass der Verordnungsgeber die Frist als wesentliche Formalie ansieht, die zu dokumentieren ist, damit sie jederzeit überprüft werden kann. Abs. 5 dieser Bestimmung bestätigt den zuvor dargestellten eindeutigen Wortlaut in § 37 Abs. 2 Satz 1 der 3. WO MitbestG. Danach ist eine vorfristige Übersendung möglich („unverzüglich nach ihrem Erlass“) andererseits jedoch so rechtzeitig, dass die Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden können. (c) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer sollen damit in die Lage versetzt werden, sich ein Bild von den Wahlbewerbern machen zu können und Erkundigungen einzuholen. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Wahlbewerber nicht jedem Wahlberechtigten persönlich bekannt sein können. Das hat der Verordnungsgeber erkannt und den Wahlberechtigten deshalb eine nach seiner Einschätzung angemessene Frist eingeräumt, um sich über die Personen, die zu der Wahl stehen, einen Eindruck zu verschaffen. Diese Annahme wird zudem durch die entsprechende Bestimmung in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz gestützt. Danach haben die Wahlberechtigten eine Woche Zeit. Der Verordnungsgeber hat hier einen entscheidenden Unterschied zwischen der Betriebsratswahl und der Aufsichtsratswahl gemacht, offensichtlich bedingt durch die große Anzahl von Wahlberechtigten in unterschiedlichen Betrieben. Diesem Ziel kann nur dadurch entsprochen werden, dass die Frist nicht zur Disposition der verantwortlich Handelnden gestellt wird, sondern für sie verpflichtend ist. (2) Die Beteiligte zu 5) macht deshalb ohne Erfolg geltend, die Frist sei durch die Übersendung am 25.03.2021 nur unwesentlich für die überwiegende Anzahl der Wähler verkürzt worden. Auch eine geringfügige Fristversäumnis stellt eine Fristverletzung dar. (3) Den Beteiligten zu 1) bis 4) ist es nicht verwehrt, diesen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 1 der 3. WO MitbestG zu der Begründung der Unwirksamkeit der Wahl in das Verfahren einzuführen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 5) haben die Beteiligten zu 1) und 4) als örtliche Betriebswahlvorstände die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Allein verantwortlich für die verspätete Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge ist der Hauptwahlvorstand. Dieser hat nach § 37 Abs. 2 Satz 2 der 3. WO MitbestG die Verpflichtung, die gültigen Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände zu übersenden und ihnen den Zeitpunkt der Bekanntmachung schriftlich mitzuteilen. Ist bereits im Zeitpunkt der Übersendung durch den Hauptwahlvorstand die maßgebliche Frist verstrichen – wie hier unter B.II.4.b.aa. dargestellt -, hat der örtliche Betriebswahlvorstand die Fristversäumnis nicht zu vertreten. bb. Eine Berichtigung des Verstoßes ist nicht erfolgt. cc. Der Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 1 der 3. WO MitbestG konnte das Wahlergebnis beeinflussen konnte. (1) Nach § 22 Abs. 1 MitbestG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (vgl. etwa in Habersack/Henssler-Henssler, a.a.O., § 21 MitbestG Rn. 27; vgl. BAG, Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 36/20 – Rn. 58; Beschluss vom 24.02.2021 – 7 ABR 38/19 – Rn. 34; Beschluss vom 20.01.2021 – 7 ABR 3/20 _ Rn. 5; juris). Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG, Beschluss vom 12.06.2013 – 7 ABR 77/11 – Rn.39, m.w.N., juris). (2) Danach war der Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 1 der 3. WO MitbestG geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis bei einer rechtzeitigen Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge anders ausgefallen wäre. Vielmehr ist denkbar, dass es in diesem Fall eine höhere Wahlbeteiligung und/oder eine andere Stimmenverteilung gegeben hätte. Eine Auswirkung des Wahlfehlers auf das Wahlergebnis kann auch nicht deshalb positiv ausgeschlossen werden, weil hierdurch keine hinreichende Anzahl von Wahlberechtigten hierdurch betroffen wurde( vgl. BAG, Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 36/20 – Rn. 31, juris). Zum einen war die Bekanntmachung in keinem der Betriebe fristwahrend erfolgt. Es waren sämtliche wahlberechtigten Arbeitnehmer von der Verletzung der Fristbestimmung in § 37 Abs. 2 Satz der 3. WO MitbestG betroffen. Zum anderen zeigt das Wahlergebnis, dass allein ein Unterschied von 3 Wählerstimmen für die Liste 3 oder zu Lasten Liste 2 geeignet gewesen wäre, das Wahlergebnis entscheidend zu beeinflussen. Haben die Beteiligten zu 1) bis 4) danach mit ihrem Hauptantrag zu 1. Erfolg, fällt der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an. III. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5) ist hingegen begründet, soweit sie sich gegen die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in die vollständigen Wahlakten der streitbefangenen Wahl wendet. 1. Die Beteiligten zu 6) bis 14) sind nicht Beteiligte des vorliegenden Antrages. a. Daraus, dass die Beteiligten zu 6) bis 14) hinsichtlich des Antrages zu 1. Beteiligte des anhängigen Beschlussverfahrens sind (s.o. unter II. 2.), folgt nicht zwangsläufig, dass sie auch Beteiligte des Verfahrens hinsichtlich weiterer in dem anhängigen Verfahren gestellter Anträge sind. Werden in einem Beschlussverfahren mehrere selbständige Anträge zur Entscheidung gestellt, so ist hinsichtlich eines jeden Antrages gesondert zu prüfen, welche Personen und Stellen Beteiligte an dem Verfahren über diesen Antrag sind. Es gilt insoweit nichts anderes, als wenn die mehreren selbständigen Anträge in getrennten Verfahren anhängig gemacht worden wären (BAG, Beschluss vom 31.01.1989 – 1 ABR 60/87 – Rn. 23, juris). b. Die Beteiligten zu 6) bis 14) sind gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nicht Beteiligte am Verfahren über diesen Antrag sind. Nach dieser Bestimmung haben in einem Beschlussverfahren neben den Antragstellern diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Mitbestimmungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Mitbestimmungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung nach diesem Gesetz unmittelbar betroffen ist (BAG, Beschluss vom 26.08.2020 – 7 ABR 24/18 – Rn. 18; Beschluss vom 11.02.2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12 m.w.N.; juris). Dies ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (BAG, Beschluss vom 11.02.2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 18; Beschluss vom 23.08. 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 30 m.w.N.; juris). Diese Voraussetzungen sind bei den Verfahrensbeteiligten zu 6) bis 14) nicht erfüllt. Weder der Aufsichtsrat noch die gewählten Aufsichtsratsmitglieder und ihre Ersatzmitglieder noch die Gewerkschaft, auf deren Vorschlag Vertreter der Arbeitnehmer gewählt wurden, sind durch die begehrte Akteneinsicht in die Wahlunterlagen unmittelbar in ihrer Rechtsstellung nach dem Mitbestimmungsgesetz betroffen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist lediglich eine vorbereitende Maßnahme, ohne dass allein hierdurch bereits in die Rechtsstellung Weiterer eingegriffen wird. An dem Verfahren über den Antrag zu 2. ist deshalb neben den Antragstellern nur die Beteiligte zu 5) als diejenige Stelle zu beteiligen, die gemäß § 53 der 3. WO MitbestG die begehrte Akteneinsicht gewähren kann. Die zuvor erfolgte Beteiligung konnte die erkennende Kammer korrigieren, indem die Beteiligten zu 6) bis 14) nicht länger an dem Antrag zu 2. des Verfahrens beteiligt wurden. Entsprechend hat die Kammer den Tenor gefasst (vgl. BAG, Beschluss vom 05.12.2007 – 7 ABR 65/06 – Rn. 13 und 14, juris). 2. Der Antrag zu 2. ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 5) fehlt dem Antrag auf Akteneinsicht nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Akteneinsicht im laufenden Verfahren am Ort der Verfahrensbevollmächtigten unter Zusage der Anerkennung der Reisezeit als Arbeitszeit und der Erstattung der Reisekosten ergebnislos angeboten wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsklagen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Besondere Umstände können aber bereits das Verlangen, in die materiellrechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf (BAG, Beschluss vom 17.11.2021 – 7 ABR 39/19 – Rn. 17; Beschluss vom 13.03.2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 22; juris). a. In Anwendung dieser Grundsätze ist für den Leistungsantrag der Antragsteller zu 1) bis 4) zunächst festzustellen, dass der Anspruch bislang unstreitig nicht erfüllt ist. Zudem liegen entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 5) keine besonderen Umstände vor, die das Verlangen auf Akteneinsicht als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Zwar hat die Beteiligte zu 5) die Akteneinsicht am Ort ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Düsseldorf und damit außerhalb ihres Betriebssitzes in der Lutherstadt Wittenberg verbunden mit der Zusage der Anerkennung der Reisezeit als Arbeitszeit und der Übernahme der Reisekosten angeboten. Gleichwohl sind die Beteiligten zu 1) bis 4) hierdurch nicht streitlos gestellt worden. Allein aus der durch die Antragsteller unter diesen Bedingungen nicht wahrgenommenen Akteneinsicht kann nicht geschlossen werden, dass sie die Wahlakten nicht mehr einsehen wollen. Vielmehr bestehen Meinungsverschiedenheiten über die einzelnen Erfüllungsvoraussetzungen. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, der Anspruch könne nur am Sitz des Unternehmens in der Lutherstadt Wittenberg wirksam erfüllt werden. Darüber hinaus sehen sie die ungeklärte Frage der Kostenerstattung für die Übernachtung als weiteres Risiko ihres bislang nicht rechtskräftig entschiedenen Begehrens als so wesentlich an, dass sie dem unterbreiten Angebot ohne Entscheidung über ihre materiellrechtliche Berechtigung bislang nicht nachgekommen sind. Hieraus folgt bereits, dass sie weiterhin gerichtlichen Rechtsschutz für die Klärung ihres Anliegens bedürfen. Zudem haben sie eine ausdrückliche Erklärung, die begehrte Akteneinsicht nicht mehr wahrnehmen zu wollen, auch auf Nachfrage des Gerichts im Termin gerade nicht abgegeben. 20 - Rn. 10 mwN). b. Das Rechtsschutzinteresse fehlt auch nicht etwa deshalb, weil die Antragsteller mit ihrem Antrag zu 1. bereits die Wirksamkeit der Wahl einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen. Den anfechtungsberechtigten Beteiligten zu 1) bis 4) als wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens bleibt es unbenommen, sich auch noch im bereits laufenden Gerichtsverfahren über die Wirksamkeit der Wahl weitere Kenntnisse über die Ordnungsmäßigkeit der Aufsichtsratswahl zu verschaffen (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 12.06.2013 – 7 ABR 77/11 – Rn. 23, juris). Zusätzliche mutmaßliche Unwirksamkeitsgründe könnten so im laufenden Verfahren ergänzend eingeführt oder aber zu der Begründung einer nichtigen Wahl herangezogen werden. c. Der Antrag zu 2. ist auch im Weiteren zulässig. Er ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa. Nach der unmittelbar nur für das Urteilsverfahren geltenden Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 – 7 ABR 54/04 – Rn. 17, juris). Wird die Vorlage von Belegen verlangt, müssen diese im Antrag konkret bezeichnet werden (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 a.a.O.). Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 27.07.2005, a.a.O. m.w.N.). bb. Diesen Anforderungen genügt der Antrag zu 2., mit dem die Beteiligten zu1) bis 4) Einsicht in die von der Beteiligten zu 5) aufbewahrten Wahlakten der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vom 07./08.04.2021 verlangen. Der Antrag erstreckt sich auf die Einsichtnahme in die vollständigen bei der Beteiligten zu 5 vorhandenen, vom Hauptwahlvorstand und den einzelnen Betriebswahlvorständen zu den Wahlakten genommenen schriftlichen Unterlagen über die Wahl. Im Falle der Stattgabe des Antrags ist auch für das in Anspruch genommene Unternehmen zweifelsfrei erkennbar, welche Unterlagen den Antragstellern zu 1) bis 4) zur Einsichtnahme vorgelegt werden sollen, nämlich diejenigen, die ihr von den Wahlvorständen über die Wahl vom 07./08.04.2021 übergeben wurden. Die Antragsteller sind nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gehalten, die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke im Einzelnen zu bezeichnen. Das kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil sie in der Regel keine Kenntnis davon haben, welche konkreten Schriftstücke die Wahlvorstände zu den Akten genommen und dem Unternehmen übergeben haben. Die Antragsteller sind allenfalls in der Lage, diejenigen Schriftstücke aufzulisten, die üblicherweise zu den Wahlakten genommen werden. Das ist jedoch aus Gründen der Bestimmtheit des Antrags nicht erforderlich, wenn – wie hier - Einsichtnahme in die vollständigen Wahlakten verlangt wird. 3. Der Antrag zu 2. ist hingegen unbegründet. Die antragstellenden Beteiligten zu 1) bis 4) haben keine Gründe für einen Anspruch auf Einsichtnahme in die vollständigen Wahlakten der am 07./08.04.2021 durchgeführten Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5) vorgetragen. a. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlakten einer Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ist weder im Mitbestimmungsgesetz noch in der 3. Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 02.09.2015 ausdrücklich geregelt. Aus der in § 53 WO normierten Pflicht des Unternehmens, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind, die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren, ergibt sich jedoch grundsätzlich ein Anspruch der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens – hier: die Beteiligten zu 1) bis 4) - auf Einsichtnahme in die Wahlakten (vgl. etwa Habersack/Henssler-Henssler, a.a.O., §15 MitbestG Rn. 122 m.w.N.; für die Betriebsratswahl: Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 31. Auflage, Verlag Franz Vahlen München 2022, § 19 WO 2001 Rn. 2 m.w.N.). Die Aufbewahrungspflicht soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer von dem Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen. Dies dient dem Zweck, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl überprüfen zu können. Aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ergibt sich ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung ist. Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MitbestG berechtigt sind, die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer anzufechten. Dazu gehören auch die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens. b. Dieses Recht auf Akteneinsicht besteht nicht nur während eines Wahlanfechtungsverfahrens oder während der Dauer der Anfechtungsfrist. Die Gültigkeit einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann zwar grundsätzlich nur im Rahmen einer Wahlanfechtung nach § 22 MitbestG überprüft werden. Die Anfechtung der Wahl muss nach § 22 Abs. 2 MitbestG innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt die Wahl grundsätzlich als wirksam. Ein Anfechtungsberechtigter, der die Wahl nicht fristgerecht angefochten hat, kann daher aus Verstößen gegen Wahlvorschriften in der Regel keine Rechte mehr herleiten. Daraus ergibt sich aber nicht, dass das Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten dieser Wahl auf die Dauer der Anfechtungsfrist oder - nach erfolgter Anfechtung - auf die Dauer des Anfechtungsverfahrens beschränkt ist. Dem steht entgegen, dass das in § 53 der 3. WO MitbestG bestimmte Unternehmen die Wahlakten nicht nur bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist oder bis zum Abschluss eines etwaigen Wahlanfechtungsverfahrens aufzubewahren hat, sondern unabhängig davon mindestens für die Dauer von Jahren. Das beruht zum einen darauf, dass die Wahl unter besonderen Voraussetzungen auch nichtig sein kann und dies jederzeit außerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG geltend gemacht werden kann. Auch in diesem Zusammenhang kann die Einsichtnahme in die Wahlakten erforderlich sein. Zum anderen ermöglicht die Lektüre der Wahlakten und die dadurch erlangte Kenntnis von Verstößen gegen Wahlvorschriften, derartigen Fehlern bei der nächsten Wahl vorzubeugen, um eine spätere Wahlanfechtung zu vermeiden. Hieran haben grundsätzlich die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MitbestG Anfechtungsberechtigten - und damit auch die Beteiligten zu 1) bis 4) - ein berechtigtes Interesse. c. Der Geltendmachung eines besonderen rechtlichen Interesses oder der Darlegung von Anhaltspunkten für das Bestehen von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründen bedarf es dafür nicht. Denn das Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten soll die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl und damit die Feststellung etwaiger Verstöße gegen Wahlvorschriften gerade ermöglichen. d. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Für die Bestandteile der Wahlakten, in die Einsicht begehrt wird, und die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer geben können, müssen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Kenntnis auch dieser Unterlagen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 12.06.2013 – 7ABR 77/11 - Rn. 24; Beschluss vom 27.07.2005 – 7 ABR 54/04 – Rn. 19; juris). Wenn demgegenüber vertreten wird, diese Einschränkung sei für andere Anfechtungsberechtigte (gemeint ist wohl, andere Anfechtungsberechtigte als der Arbeitgeber) abzulehnen, weil anders als bei der Betriebsratswahl das Unternehmen selbst die Wahlakten aufbewahre (Habersack/Henssler-Henssler, a.a.O., §15 MitbestG Rn. 122 m.w.N.), ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer diese Differenzierung für das Einsichtsrecht in die Wahlakten der Wahl für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht vorzunehmen. e. Das Recht auf Einsichtnahme erfährt deshalb eine Einschränkung, weil einzelne Bestandteile dieser Aktenvorgänge Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer ermöglichen kann. Die Wahlakten enthalten nicht nur Unterlagen, die bereits während der Wahl und deren Vorbereitung im Unternehmen und den einzelnen Betrieben ohnehin öffentlich zugänglich waren. Zu den Wahlakten gehören auch Schriftstücke, die gerade nicht durch Aushang oder Auslegung im Unternehmen und in den Betrieben veröffentlicht wurden und die Rückschlüsse auf die Stimmabgabe der Wahlberechtigten zulassen, wie etwa die mit Stimmabgabevermerken der Wahlvorstände versehenen Wählerlisten, von den Briefwählern zurückgesandte Briefwahlunterlagen oder an die Wahlvorstände gerichtete Schreiben einzelner Wahlberechtigter (BAG, Beschluss vom 12.06.2013 – 7 ABR 77711 – Rn. 24, juris). Aus diesen Unterlagen sind Rückschlüsse auf das Wählerverhalten einzelner Wahlberechtigter möglich. Die Stimmabgabevermerke der Wahlvorstände lassen erkennen, wer sich nicht an der Wahl beteiligt hat. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der durch das Wahlgeheimnis zu schützen ist, schließlich kann in der unterlassenen Stimmabgabe auch eine Wahlentscheidung liegen. Aus persönlichen Schreiben einzelner Wahlberechtigter an die einzelnen Wahlvorstände, die zu den Akten genommen wurden, können sich auch Rückschlüsse auf ihr Wahlverhalten ergeben. Diese Unterlagen unterliegen deshalb nicht nur einer besonderen vertraulichen Behandlung, weil die Einsichtnehmenden gerade nicht Adressaten dieser Schreiben sind. Vielmehr gebietet auch das Wahlgeheimnis eine besonders sensible Handhabung der zuvor beispielhaft genannten Bestandteile der Wahlakten. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern auch für die Wahlvorbereitung. Einschränkungen des Grundsatzes der geheimen Wahl sind insoweit nur zulässig, wenn diese zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl erforderlich sind (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 – 7 ABR 54/04 – Rn. 25 m.w.N., juris). Die begehrte Einsicht in diese Unterlagen steht damit im Spannungsfeld zu der Vertraulichkeit des Wortes und dem Wahlgeheimnis, das sich aus §§ 18 in Verbindung mit 15 bis 17 MitbestG ergibt. Für die erkennende Kammer ist kein Grund ersichtlich, aus welchen Gründen der Einsicht begehrende Arbeitgeber im Wahlanfechtungsverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz sein besonderes Interesse an diesen Unterlagen darzulegen hat, im Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes die übrigen Anfechtungsberechtigten aber davon befreit sein sollen. Die betroffenen Rechte der Wahlberechtigten verdienen den Schutz gegenüber jedem Einsichtsberechtigten. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil im Gegensatz zu der Betriebsratswahl hier die Akten nicht entsprechend bei dem Aufsichtsrat, sondern nach dem Willen des Verordnungsgebers bei dem Unternehmen aufzubewahren sind, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. Dieser Aufbewahrungspflicht folgt aber nicht zugleich das Recht, jederzeit uneingeschränkt Akteneinsicht zu nehmen. Nach Überzeugung der erkennenden Kammer hat der Verordnungsgeber mit dieser Bestimmung lediglich eine Pflicht für die Aufbewahrung der Akten, den Ort der Aufbewahrung getroffen und die Aufbewahrungsdauer getroffen. Darüber hinaus ist - anders als nach dem Betriebsverfassungsgesetz - bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer auch nicht etwa das Unternehmen selbst anfechtungsberechtigt, sondern gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 MitbestG das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ. f. Besitzen die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens nach alledem ein berechtigtes Interesse an der möglichst vertraulichen Behandlung derartiger Unterlagen, ist deshalb die Einsichtnahme der Berechtigten – hier: der Beteiligten zu 1) bis 4) - auch in solche Bestandteile der Wahlakten nur zulässig, wenn die Einsichtnahme gerade in diese Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist. Das wiederum haben die Antragsteller darzulegen (BAG, Beschluss vom 27.07.2005 – 7 ABR 54/04 – Rn.19, 24, juris). Daran fehlt es im Streitfall. Die Antragsteller haben gerade nicht dargelegt, dass die Einsichtnahme auch in die mit Stimmabgabevermerken versehenen Wählerlisten, die Briefwahlunterlagen und sonstige in den Wahlakten vorhandene Schriftstücke, die Rückschlüsse auf die Stimmabgabe der wahlberechtigten Arbeitnehmer zulassen, zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. C. Einer Kostenentscheidung bedarf es mit Blick auf § 2 Abs. 2 GKG nicht. D. Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligten zu 5) bis 14) bezüglich der Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 5) nach § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 37 Abs. 2 der 3. WO MitbestG haben grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 ArbGG für keinen der Beteiligten vor. Die Entscheidung weicht insoweit nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte ab.