Urteil
6 AZR 828/08
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Wartezeitkündigung ist die Personalvertretung nach Art.77 BayPVG grundsätzlich zu beteiligen; maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht allein die vertraglich vorgesehene Stellung.
• Die Zuständigkeit der Personalvertretung richtet sich nach Art.80 BayPVG; örtlicher Personalrat der betroffenen Klinik ist zuständig, wenn diese als selbständige Dienststelle iSv. Art.6 BayPVG gilt.
• Zur Einleitung des Mitwirkungsverfahrens nach Art.77 Abs.1 BayPVG genügt die Unterrichtung über die Person, die Kündigungsart, den Zeitpunkt und die dem Arbeitgeber subjektiv erkennbaren Gründe; eine weitergehende Darlegung gescheiterter Vergleichsverhandlungen ist nur erforderlich, wenn diese für den Kündigungsentschluss ursächlich waren.
• Eine mündliche Übereinkunft über die Befristung oder den Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist formnichtig, wenn Schriftform nach §14 Abs.4 TzBfG oder §623 BGB vorgeschrieben ist; der Formmangel ist nur in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben unbeachtlich.
• In der Wartezeit ist die Kündigung nur auf Missbrauch zu prüfen; ein fehlendes Vertrauensverhältnis kann einen einleuchtenden Kündigungsgrund darstellen.
Entscheidungsgründe
Wartezeitkündigung: ordnungsgemäße Beteiligung des örtlichen Personalrats und wirksame Kündigung • Bei einer Wartezeitkündigung ist die Personalvertretung nach Art.77 BayPVG grundsätzlich zu beteiligen; maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht allein die vertraglich vorgesehene Stellung. • Die Zuständigkeit der Personalvertretung richtet sich nach Art.80 BayPVG; örtlicher Personalrat der betroffenen Klinik ist zuständig, wenn diese als selbständige Dienststelle iSv. Art.6 BayPVG gilt. • Zur Einleitung des Mitwirkungsverfahrens nach Art.77 Abs.1 BayPVG genügt die Unterrichtung über die Person, die Kündigungsart, den Zeitpunkt und die dem Arbeitgeber subjektiv erkennbaren Gründe; eine weitergehende Darlegung gescheiterter Vergleichsverhandlungen ist nur erforderlich, wenn diese für den Kündigungsentschluss ursächlich waren. • Eine mündliche Übereinkunft über die Befristung oder den Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist formnichtig, wenn Schriftform nach §14 Abs.4 TzBfG oder §623 BGB vorgeschrieben ist; der Formmangel ist nur in Ausnahmefällen nach Treu und Glauben unbeachtlich. • In der Wartezeit ist die Kündigung nur auf Missbrauch zu prüfen; ein fehlendes Vertrauensverhältnis kann einen einleuchtenden Kündigungsgrund darstellen. Die Klägerin war seit 1.9.2005 als Krankenhausdirektorin bei der Beklagten beschäftigt. Nach internen Unstimmigkeiten entzog der Vorstand ihr die Direktorfunktion und übertrug ihr die Leitung des Ressorts Finanzen. In Gesprächen Ende 2005/Anfang 2006 suchte die Klägerin eine einjährige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis 31.12.2006 mit Ausschluss ordentlicher Kündigung; formell wurde darüber keine abschließende Einigung erzielt. Die Beklagte leitete im Februar 2006 ein Verfahren zur ordentlichen (Wartezeit-)Kündigung ein und unterrichtete örtlichen Personalrat sowie Gesamtpersonalrat. Der örtliche Personalrat erhob keine Einwendungen; die Kündigung zum 31.3.2006 wurde der Klägerin am 23.2.2006 zugeleitet. Die Klägerin klagte auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bis 31.12.2006. Das Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht; das BAG hat die Revision der Beklagten stattgegeben. • Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Arbeitsverhältnis endete durch die Kündigung vom 23.2.2006 zum 31.3.2006. • Die Beteiligung der Personalvertretung war erforderlich; bei Beurteilung der Ausnahme nach Art.78 Abs.1 Buchst. a BayPVG kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Stellung an, nicht auf vertragliche Einstufung. • Zuständig war der örtliche Personalrat des Klinikums am E nach Art.80 BayPVG, weil diese Klinik als selbständige Dienststelle iSv. Art.6 Abs.5 iVm. Abs.3 BayPVG zu qualifizieren war. • Die Unterrichtung des Personalrats durch die Beklagte genügte den Anforderungen des Mitwirkungsverfahrens nach Art.77 Abs.1 BayPVG; sie enthielt Person, Kündigungsart, Zeitpunkt und die subjektiven Gründe (fehlendes Vertrauensverhältnis). • Eine ausführliche Mitteilung über vorangegangene Vergleichsverhandlungen war nicht erforderlich, weil diese nicht ursächlich für den Kündigungsentschluss waren. • Eine Erörterung nach Art.72 Abs.1 BayPVG war nicht notwendig, weil der Personalrat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Einwendungen erhoben und auf die Erörterung verzichtet hatte. • Die von der Klägerin behauptete mündliche Vereinbarung über Befristung und Ausschluss ordentlicher Kündigung ist formnichtig, da Schriftform gemäß TzBfG/BGB hätte beachtet werden müssen; insoweit vermag auch Treu und Glauben die Form nicht zu heilen. • Selbst wenn eine mündliche Einigung vorläge, hätte die Beklagte wegen Formmangels und sozialer Erwägungen die Kündigung zum 31.3.2006 aussprechen können. • In der Wartezeit erfolgt nur eine Missbrauchskontrolle; ein fehlendes Vertrauensverhältnis stellt einen nachvollziehbaren Kündigungsgrund dar und rechtfertigt die Kündigung. Die Revision der Beklagten wird stattgegeben und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben; die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsverhältnis endete wirksam durch die Kündigung vom 23.2.2006 zum 31.3.2006, weil die Beklagte den örtlichen Personalrat ordnungsgemäß beteiligt und ihre Unterrichtungspflichten nach Art.77 BayPVG erfüllt hat. Eine rechtsverbindliche Vereinbarung zur Befristung bis 31.12.2006 bestand nicht in der erforderlichen Form; ein Formmangel konnte nicht zuungunsten der Beklagten ausgeglichen werden. Die Kündigung war in der Wartezeit nicht treuwidrig, da das fehlende Vertrauensverhältnis einen einleuchtenden Kündigungsgrund darstellte. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.