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1 K 764/17

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei der im Rahmen des § 48 BeamtStG einschlägigen Schadensminderungspflicht des Dienstherrn ist zu prüfen, ob der Dienstherr sich in ausreichendem Maße bemüht hat, den bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Schaden im Interesse des schädigenden Beamten zu mindern. Dies erfordert, dass der Dienstherr diejenigen Maßnahmen ergreift, die ein verständiger Dritter zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte die Pflicht, zur Minderung von Schäden zumutbare rechtliche Maßnahmen zu treffen. Allerdings würde die Schadensminderungspflicht überdehnt, wenn man vom Dienstherrn stets verlangen würde, gegen einen Dritten ggf. auch zu klagen und das damit verbundene Kostenrisiko auf sich zu nehmen.(Rn.156)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 wird aufgehoben, soweit der Kläger verpflichtet wird, einen übe0r den Betrag von 60.962,76 Euro hinausgehenden Schadensersatz zu leisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der im Rahmen des § 48 BeamtStG einschlägigen Schadensminderungspflicht des Dienstherrn ist zu prüfen, ob der Dienstherr sich in ausreichendem Maße bemüht hat, den bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Schaden im Interesse des schädigenden Beamten zu mindern. Dies erfordert, dass der Dienstherr diejenigen Maßnahmen ergreift, die ein verständiger Dritter zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte die Pflicht, zur Minderung von Schäden zumutbare rechtliche Maßnahmen zu treffen. Allerdings würde die Schadensminderungspflicht überdehnt, wenn man vom Dienstherrn stets verlangen würde, gegen einen Dritten ggf. auch zu klagen und das damit verbundene Kostenrisiko auf sich zu nehmen.(Rn.156) Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 wird aufgehoben, soweit der Kläger verpflichtet wird, einen übe0r den Betrag von 60.962,76 Euro hinausgehenden Schadensersatz zu leisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 27. November 2019 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. I. Das Rubrum war nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Landrat des ........., handelnd in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Stadt ..., Beklagter ist. 1. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Der angefochtene Bescheid vom 28. Dezember 2015 wurde vom Landrat des ... ... erlassen. Dieser handelte hierbei als Rechtsaufsichtsbehörde/untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 ThürKWBG in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Gemeinde: Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürKWBG werden Schadenersatzansprüche der Gemeinde, des Landkreises oder der Verwaltungsgemeinschaft gegen Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und Gemeinschaftsvorsitzende von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 ThürKWBG handelt die Rechtsaufsichtsbehörde dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist gemäß §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 111 Abs. 2 ThürKO das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde. § 3 Abs. 2 ThürKWBG ordnet für die Rechtsaufsichtsbehörde eine gesetzliche Prozessstandschaft an. Prozessstandschaft bedeutet, dass die Prozessführungsbefugnis - also das Recht, einen (Aktiv- oder Passiv-)Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, die grundsätzlich dem Träger des Rechts zukommt - nicht dem Rechtsträger, sondern einem anderen zusteht. Der Prozessstandschafter hat die Befugnis, im eigenen Namen über ein fremdes Recht einen Prozess zu führen. Fehlt dem Beklagten wegen der Prozessstandschaft die Prozessführungsbefugnis, ist die Klage unbegründet, weil die falsche Partei verklagt wurde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 51 Rn. 21 f.). Weil hier das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde gehandelt hat, ist es als Behörde/Organ des Freistaats Thüringen tätig geworden. Da das Landratsamt nur Behörde ist, die nach dem Thüringer Landesrecht nicht beteiligungsfähig ist (vgl. § 61 VwGO, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), ist die Körperschaft, die Träger der handelnden Behörde ist, die richtige Beteiligte. Daher ist der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Landrat des ...... ..., handelnd in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Stadt ..., richtiger Beklagter. 2. Die Beklagtenänderung kann als Rubrumsberichtigung umgesetzt werden. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung in Form des Parteiwechsels. Die Klageschrift hat zwar ausdrücklich als Beklagten das Landratsamt des ...... ..., vertreten durch den Landrat bezeichnet. Der Klageschrift sind aber der Bescheid des Landrates des ...... vom 28. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes des ......... vom 24. August 2017 in Kopie beigefügt und die Klage hat sich ausdrücklich gegen diese Bescheide gerichtet. Erkennbar beklagt sollte daher das Rechtssubjekt werden, dem der Bescheid zuzurechnen ist. Dies war hier - wie ausgeführt - der Freistaat Thüringen. Die Bezeichnung des Landratsamtes des ......, vertreten durch den Landrat, als Beklagten in der Klageschrift ist ausgehend davon einer Auslegung zugänglich. Diese Auslegung hat nach der Ansicht des Gerichts dahingehend zu erfolgen, dass Beklagter derjenige sein soll, gegen den sich die Klage richtigerweise zu richten hat. Insoweit wirkt sich auf die Belange der Beteiligten nicht aus, ob im vorliegenden Fall der Landrat als Vertreter des ... oder des Freistaats Thüringen in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen die Rechte der Stadt wahrnimmt. Der Prozessvertreter, der bislang beteiligt war und sich auch geäußert hat, bleibt gleich (vgl. auch VG Gera, Urteil vom 16. Januar 2018 - 1 K 1194/16 Ge - m. w. N.). II. Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet. Soweit der Kläger verpflichtet wird, einen über den Betrag von 60.962,76 Euro hinausgehenden Schadensersatz zu leisten, ist der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und die Klage unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid stellt § 48 Satz 1 BeamtStG dar. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist er von der hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erlassen worden (vgl. § 3 Abs. 2 ThürKWBG, §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 111 Abs. 2 ThürKO). Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Die vor Erlass des Ausgangsbescheides unterbliebene Anhörung des Klägers und fehlende Beteiligung des Personalrats wurden geheilt. a) Die vor Erlass des Ausgangsbescheides unterbliebene Anhörung des Klägers wurde geheilt. Gemäß § 28 Abs. 1 ThürVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Anhörung i. S. v. § 28 ThürVwVfG bedeutet, dass die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist gibt. Der Betroffene muss die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen ernsthaft in Erwägung zieht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 28 Rn. 12 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22/81 -, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 2 EO 426/95 -, juris zur Nachholung der Anhörung). Eine solche Anhörung ist hier vor Erlass des Ausgangsbescheides nicht erfolgt. Offen bleiben kann, ob der Beklagte von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG absehen durfte, weil durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde. Insoweit könnte hier an den Ablauf der Verjährungsfrist gedacht werden. Aus dem Schreiben des 1. Beigeordneten der Stadt ... an den Personalrat vom 21. November 2016 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt, in dem das Landratsamt von den Vorgängen um die Kündigung von Frau W... informiert wurde, unmittelbar die Verjährung der Ansprüche der Stadt ... drohte. Selbst aber, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG erfüllt wären, hätte der Beklagte nur wirksam von der Anhörung absehen können, indem er unter Berufung auf diese Vorschrift eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Verzichts auf die Anhörung getroffen hätte (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 4 TH 3616/87 -, juris). Dieses Ermessen hat der Beklagte nicht ausgeübt. Der Anhörungsmangel ist indes gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG geheilt worden. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris). Wesentliches Kriterium für die Nachholung der Anhörung ist, dass die Qualität der Anhörung nicht hinter derjenigen zurückbleibt, die sie im Normalfall des § 28 Abs. 1 ThürVwVfG hat. Hierbei sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich zwei Stufen der Anhörung zu unterscheiden, nämlich die eigentliche Anhörung, das heißt die Gelegenheit, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, und die Entscheidung über die eventuell erhobenen Einwendungen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 2 EO 426/95 -, juris). Bei einer Nachholung der Anhörung durch die Widerspruchsbehörde kann danach eine Heilung nur erfolgen, wenn die Widerspruchsbehörde denselben Prüfungsmaßstab wie die Ausgangsbehörde hat und nicht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 45 Rn. 26, 43 m. w. N.). Dies ist hier der Fall: Widerspruchsbehörde war gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG die oberste Dienstbehörde. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG nimmt für Bürgermeister die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben wahr, die der obersten Dienstbehörde obliegen. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ThürKO ist die Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Damit ist die Widerspruchsbehörde das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Die Widerspruchsbehörde darf gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO umfassend die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachprüfen (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 68 Rn. 9; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 54 BeamtStG Rn. 108). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die Anhörung nachgeholt. Dem Kläger wurde durch die Übersendung des Entwurfs des Widerspruchsbescheides am 1. August 2017 mit der Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 17. August 2017 die Gelegenheit gegeben, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Eine Begründung des Widerspruchs bzw. eine Stellungnahme zum Widerspruchsbescheid durch den Kläger erfolgte nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde aber erst nach Ablauf der dem Kläger eingeräumten Anhörungsfrist am 24. August 2017 erlassen. b) Darüber hinaus wurde die vor Erlass des Ausgangsbescheides unterbliebene Beteiligung des Personalrats geheilt. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 ThürPersVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Fassung hat der Personalrat auf Antrag des Beschäftigten eingeschränkt mitzubestimmen bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten; der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen, hinzuweisen. Der gegen den Kläger geltend gemachte Schadensersatz ist unter den Tatbestand des § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 ThürPersVG zu subsumieren. Ersatzansprüche i. S. v. § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 ThürPersVG sind solche, die darauf gerichtet sind, dass der Schuldner eine dem Gläubiger entstandene Vermögenseinbuße ersetzt. Hierzu zählen in erster Linie die Schadensersatzansprüche nach § 48 BeamtStG (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 ZKO 71/12 - zu § 75 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG a. F.). Der Kläger unterfällt auch dem persönlichen Geltungsbereich des Mitwirkungstatbestandes. Er war als hauptamtlicher Bürgermeister Beamter auf Zeit (§ 2 Abs. 1 ThürKWBG, §§ 4 Abs. 2, 6 BeamtStG, § 109 ThürBG) und ist damit vom Beschäftigtenbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ThürPersVG a. F. erfasst. Eine sich aus der Stellung als ehemaliger Behördenleiter ergebende Einschränkung der Mitbestimmung besteht nicht. Der Kläger hatte als Dienststellenleiter (§ 29 Abs. 1 Satz 1 ThürKO) eine Doppelfunktion inne. Er trat als Leiter der Dienststelle dem Personalrat als Repräsentant des Dienstherrn gegenüber, dem gegenüber der Personalrat seine Beteiligungsrechte auszuüben hat und mit dem der Personalrat Dienstvereinbarungen schließt. Auf der anderen Seite war der Kläger selbst Beschäftigter (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 ZKO 71/12 - m. w. N.). Wenn auch die Beteiligung des Personalrats nicht vor dem Erlass des Ausgangsbescheides erfolgt ist, wurde sie jedoch im Widerspruchsverfahren nachgeholt. Denn im Widerspruchsverfahren war noch eine dem Sinn und Zweck der Beteiligungsform entsprechende Einwirkungsmöglichkeit auf den Willensbildungsprozess der Dienststelle gewährleistet: Zu der früheren Fassung von § 75 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG, wonach der Personalrat auf Antrag des Beschäftigten bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten mitwirkt und der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen ist, hat das Thüringer OVG mit Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 ZKO 71/12 - entschieden: „[…] Dabei umfasst der Tatbestand der der Mitwirkung unterliegenden „Geltendmachung“ von Ersatzansprüchen nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung des § 75 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG 2001 sowohl das Stadium der Prüfung und Feststellung, ob überhaupt ein Ersatzanspruch gegen eine Dienstkraft besteht, als auch den weiteren Schritt der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsetzung des festgestellten Ersatzanspruchs. Sinn und Zweck der Norm ist es, die Gleichbehandlung der Beschäftigten, die Berücksichtigung sozialer Belange wie die Vermittlung des Falls aus der Sicht der übrigen Beschäftigten zu sichern. Der Personalrat kann zusätzliche Informationen über die konkreten Arbeitsbedingungen und das Maß der Arbeitsbelastung einbringen und so zu einer tatsächlich und rechtlich möglicherweise anderen Beurteilung der Sachlage beitragen. Er kann darauf dringen, dass der Dienstherr im Interesse der Gleichbehandlung auch andere Fälle berücksichtigt, in denen von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen abgesehen wurde […] Zur Wahrung der Zwecke bedarf es der frühzeitigen und umfassenden Beteiligung des Personalrats, damit er den Ersatzanspruch in angemessener Weise rechtlich überprüfen, anspruchserhebliche Umstände vorbringen und auf die Gleichbehandlung der Beschäftigten hinwirken kann. Zudem dient eine frühzeitige Beteiligung dem Wohl der Beschäftigten und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, weil sie eine unnötige Beunruhigung der Betroffenen vermeiden und einer Verhärtung der Auseinandersetzung vorbeugen kann […]“ Durch die hier anzuwendende Fassung von § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 ThürPersVG, durch die die bisherigen Mitwirkungstatbestände des § 75 a ThürPersVG aufgewertet und in die eingeschränkte Mitbestimmung überführt wurden (vgl. LT-Drucksache 5/2989, S. 30), hat sich an dem Sinn und Zweck der Beteiligung des Personalrates nichts geändert. Der Personalrat konnte hier durch seine umfassende Information mit Schreiben vom 21. November 2016 auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegen den Kläger hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ noch einwirken. Denn die Widerspruchsbehörde war mit der Ausgangsbehörde identisch und hatte dieselben Befugnisse bei der Prüfung des Ersatzanspruchs, so dass auch noch im Widerspruchsverfahren eine Änderung des Bescheides entsprechend dem Vortrag des Personalrats hätte erfolgen können. Im Schreiben des Personalrats vom 22. November 2016 ist eine Zustimmung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger erfolgt. Die Verfasserin des Schreibens vom 22. November 2016, die Zeugin L..., hat in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt des Schreibens vom 22. November 2016 befragt, mitgeteilt: „Der Personalrat wollte zum Ausdruck bringen, dass keine Bedenken gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Schadensersatzanspruchs gegen Herrn L... bestehen. Insoweit sollte es sich nicht unbedingt hier um eine gerichtliche Feststellung handeln. […]Mit meiner Stellungnahme vom 22. November 2016 wollte ich die Entscheidung des Personalrates kundtun, dass dieser mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. überhaupt mit der Geltendmachung von Schadensersatzanspruch gegen Herrn L... einverstanden ist, egal ob insoweit außergerichtlich oder gerichtlich vorgegangen wird.“ Daraus folgt, dass die zunächst gegebene Rechtswidrigkeit des ohne die Personalratsbeteiligung erlassenen Ausgangsbescheides durch die während des Widerspruchsverfahrens am 22. November 2016 nachgeholte Beteiligung geheilt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1992 - 2 B 121/91 -; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 Bf 41/13.Z -; VG Hamburg, Urteil vom 23. März 2017 - 21 K 1355/16 -; jeweils zitiert nach juris). 2. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 ist zudem materiell rechtmäßig, soweit der Kläger verpflichtet wird, einen Schadensersatz i. H. v. 60.962,76 Euro zu leisten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine Dienstpflichten als Bürgermeister der Stadt ... verletzt hat, indem er in der Abwicklungsvereinbarung mit Frau W... vom 14. November 2011 eine Abfindung i. H. v. 33.746,00 Euro vereinbarte und Frau W... bis zum Ende der Kündigungsfrist am 30. Juni 2012 unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellte (dazu im Folgenden unter a)). Der Kläger handelte auch zumindest grob fahrlässig (dazu im Folgenden unter b)). Der Stadt ...... ist durch die Pflichtverletzungen ein kausaler Schaden i. H. v. 60.962,76 Euro entstanden (dazu im Folgenden unter c)). Eine Minderung der Schadensersatzpflicht des Klägers kommt nicht in Betracht (dazu im Folgenden unter d)). a) Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine Dienstpflichten als Bürgermeister der Stadt ... verletzt hat, indem er in der Abwicklungsvereinbarung mit Frau W... vom 14. November 2011 eine Abfindung i. H. v. 33.746,00 Euro vereinbarte und Frau W... bis zum Ende der Kündigungsfrist am 30. Juni 2012 unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellte. Der Kläger war als Bürgermeister der Stadt ... gemäß §§ 53 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 44, 66 Abs. 3 Satz 1 und 67 ThürKO der in den Jahren 2011/2012 geltenden Fassung zu einem pfleglichen, sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit dem Vermögen der Stadt ... verpflichtet (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02 -, juris). Der Kläger hat gegen diese Vermögensbetreuungspflicht verstoßen. Zwar ist für eine Pflichtverletzung irrelevant, ob die Kündigung von Frau W... angesichts der fehlenden Personalratsbeteiligung und der nicht erfolgten Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) rechtswidrig und daher zunächst unwirksam war (hierzu im Folgenden unter aa)). Der Kläger hat aber gegen die dargestellte Vermögensbetreuungspflicht verstoßen, indem er Frau W... in der am 14. November 2011 abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung eine Abfindung versprochen hat, obwohl die Abfindung weder nach dem KSchG entstanden oder nach dem Arbeitsvertrag bzw. dem Tarifvertrag zu zahlen war, noch sonst vertraglich durch den Kläger vereinbart werden durfte (hierzu im Folgenden unter bb)). Außerdem hat der Kläger seine Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass er Frau W... in der am 14. November 2011 abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 30. Juni 2012 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellte (hierzu im Folgenden unter cc)). aa) Für eine Pflichtverletzung ist irrelevant, ob die Kündigung von Frau W... angesichts der fehlenden Personalratsbeteiligung und der nicht erfolgten Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) rechtswidrig und daher zunächst unwirksam war. (1) Zwar hat der Kläger gegenüber Frau W... mit Schreiben vom 14. November 2011 eine gemäß § 78 Abs. 4 ThürPersVG unwirksame Kündigung ausgesprochen, weil der Personalrat nicht richtig beteiligt worden ist. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG in der bis zum 30. Dezember 2011 geltenden Fassung - im Folgenden: ThürPersVG - wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Das Verfahren der Mitwirkung wurde in § 69 a ThürPersVG geregelt. Nach § 69 a Abs. 1 ThürPersVG ist, soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. Vorliegend fehlte es an einer ordnungsgemäßen Mitwirkung durch den Personalrat. (a) Das Mitwirkungsverfahren wurde nicht ordnungsgemäß eingeleitet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 828/08 -, juris Rn. 24 ff.) ist die Mitwirkung eine eigenständige, zwischen der Mitbestimmung und der Anhörung bzw. Unterrichtung stehende Beteiligungsform. Sie soll der Personalvertretung in besonders nachdrücklicher, formalisierter Form Gehör verschaffen und sicherstellen, dass ihre Überlegungen in die Entscheidung der Dienststelle einbezogen werden, ohne ihr jedoch wie im Fall der Mitbestimmung einen rechtlich festgelegten Einfluss auf die Maßnahmen der Dienststelle zu eröffnen. Das Mitwirkungsverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Dienststellenleiter die Personalvertretung unterrichtet. Dazu sind ihr die Kenntnisse zu vermitteln, die sie bezogen auf den konkreten Beteiligungsgegenstand zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte benötigt, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. Für das Mitwirkungsverfahren sind die zu § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Zu § 102 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27. Oktober 2005 - 6 AZR 27/05 - (juris Rn. 36 ff.) ausgeführt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen hat. D. h. der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben den näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers, die Art und den Zeitpunkt der Kündigung, vor allem die seiner Ansicht nach maßgeblichen Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitteilen. Der für den Arbeitgeber maßgebliche Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Das Mitwirkungsverfahren ist hier nicht ordnungsgemäß dadurch eingeleitet worden, dass der Arbeitgeber den Personalrat umfassend über die geplante Kündigung informiert hat (vgl. BAG, Urteil vom 24. August 1989 - 2 AZR 592/88 -, juris Rn. 22). Der Kläger hat dem Personalrat vor der Kündigung keine näheren Informationen über die Art und den Zeitpunkt der Kündigung, vor allem die seiner Ansicht nach maßgeblichen Gründe für die beabsichtigte Kündigung unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, gegeben, so dass der Personalrat nicht ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wurde, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Vielmehr erfuhr der Personalrat, vertreten durch dessen Vorsitzende Frau L..., nur im Rahmen eines Personalgesprächs von der beabsichtigten Kündigung von Frau W..., ohne dass ihm jedoch Näheres mitgeteilt wurde. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin L... - die bei der Stadt ... seit 1996 Leiterin des Personalrates ist - vor dem Gericht, deren Schreiben vom 22. November 2016 und dem Protokoll des Personalrats über die Monatssitzung mit dem Kläger am 21. November 2011. Die Zeugin L... hat bei ihrer gerichtlichen Vernehmung angegeben: „Von der eigentlichen Kündigung von Frau W... hat der Personalrat nichts erfahren. Erst im Monatsgespräch mit dem Personalrat am 21. November 2011 wurde uns gesagt, dass Frau W... nicht wiederkomme. Herr S... fügte an, dass ein Auflösungsvertrag geschlossen worden sei. Damit hatte sich die Angelegenheit für den Personalrat erledigt, da ein Auflösungsvertrag nicht unbedingt der Mitbestimmung bedarf. Einige Wochen vor der Kündigung von Frau W... wurde ich zu einem Gespräch zwischen dem Bürgermeister und Frau W... hinzugezogen, in dem der Bürgermeister seine Absicht, Frau W... zu kündigen, bekanntgab. Es soll in diesem Zusammenhang auch eine von Frau H... ausgesprochene Abmahnung gegeben haben. Näheres hierzu und zu den Gründen der Kündigung kann ich nicht sagen.“ Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie deckt sich mit dem Schreiben der Zeugin L... vom 22. November 2016 (Blatt 65 der Beiakte 1) und dem in diesem Schreiben in Bezug genommenen Protokoll des Personalrats über die Monatssitzung mit dem Kläger am 21. November 2011 (Blatt 60 der Beiakte 1). In dem Schreiben vom 22. November 2016 heißt es: „[…] Von einer betriebsbedingten Kündigung von Frau W... war dem Personalrat nichts bekannt. Im Monatsgespräch mit dem Bürgermeister am 21.11.2011 wurde dem Personalrat lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Frau W... mitgeteilt. Herr S... fügte an, dass ein Auflösungsvertrag geschlossen worden ist. (Anhang: Protokoll der Monatssitzung mit dem Bürgermeister vom 21.11.2011) In einem Personalgespräch an dem neben dem Bürgermeister, Herrn L..., und Frau W... auch die Personalratsvorsitzende Frau L... teilnahm, äußerte der Bürgermeister die Absicht, gegen Frau W... eine ordentliche Kündigung auszusprechen. […] Über die tatsächlich am 14.11.2011 ausgesprochene Kündigung wurde der Personalrat jedoch nicht informiert und nicht förmlich beteiligt.“ In dem in Bezug genommenen Protokoll des Personalrats heißt es: „Top 1: Herr L...: Personalangelegenheit Frau W... Frau W... wird nicht wiederkommen, an dem Personalgespräch hat Frau L... teilgenommen, es wurde eine Lösung getroffen, die keine Nachteile gegenüber der Agentur für Arbeit bringt. Herr S...: es wurde ein Auflösungsvertrag geschlossen […]“ (b) Aus der Aussage der Zeugin L..., aus deren Schreiben vom 22. November 2016 und aus dem Protokoll des Personalrats über die Monatssitzung mit dem Kläger am 21. November 2011 folgt zugleich, dass hier keine i. S. v. § 69 a Abs. 1 ThürPersVG vor der Kündigung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitige und eingehende Erörterung mit dem Personalrat erfolgt ist. (c) Eine Erörterung mit dem Personalrat war hier auch nicht entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine solche nur in den hier nicht gegebenen Fällen unterbleiben, wenn der Personalrat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme dieser zustimmt oder die Maßnahme als gebilligt gilt, weil er innerhalb einer gesetzlichen Äußerungsfrist keine Stellungnahme abgegeben hat oder weil er auf eine Erörterung verzichtet hat, obwohl er Einwendungen erhoben hat (BAG, Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 -, juris Rn. 43 ff. zu der dem § 69 a Abs. 1 ThürPersVG vergleichbaren Bestimmung des § 84 Abs. 1 PersVG Berlin). (d) Nach § 78 Abs. 4 ThürPersVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Eine nicht richtige Beteiligung des Personalrats führt ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 78 Abs. 4 ThürPersVG (vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 426/05 -, juris Rn. 17 ff.). (2) Für eine Pflichtverletzung ist aber nicht relevant, ob die Kündigung von Frau W... angesichts der fehlenden Personalratsbeteiligung und der nicht erfolgten Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) rechtswidrig und daher zunächst unwirksam war. Denn gemäß § 7 KSchG gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung - wie hier - nicht rechtzeitig durch Anrufung des Arbeitsgerichts geltend gemacht wird. Die Fiktion erfasst fast alle Unwirksamkeitsgründe, insbesondere auch die fehlende Beteiligung des Personalrats (vgl. Fiebig/Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 4. Auflage, § 7 KSchG Rn. 1, 6; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. November 2018 - 2 Sa 44/18 -, juris). Es ist damit gemäß § 7 KSchG auch unerheblich, ob die Kündigung - wie der angefochtene Bescheid ausführt - deshalb unwirksam war, weil sie ohne eine Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) erfolgte. bb) Der Kläger hat aber gegen seine Vermögensbetreuungspflicht verstoßen, indem er Frau W... in der am 14. November 2011 abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung eine Abfindung i. H. v. 33.746,00 Euro versprochen hat, obwohl diese Abfindung weder gemäß § 1 a KSchG entstanden (dazu im Folgenden unter (1)) oder nach dem Arbeitsvertrag bzw. nach dem Tarifvertrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen war (dazu im Folgenden unter (2)), noch sonst vertraglich durch den Kläger vereinbart werden durfte (dazu im Folgenden unter (3) und (4)). (1) Der gesetzliche Anspruch auf Abfindung gemäß § 1 a KSchG war hier nicht entstanden. Gemäß § 1 a Abs. 1 KSchG hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (Satz 1). Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann (Satz 2). Vorliegend erfolgte die Kündigung nach dem Schreiben vom 14. November 2011 aus betriebsbedingten Gründen. Es fehlt aber im Kündigungsschreiben der Hinweis nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG dahingehend, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Wegen des Fehlens dieses Hinweises entsteht mit dem Ablauf der Klagefrist kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Oetker, 19. Auflage, § 1 a KSchG Rn. 7). Außerdem entsteht der gesetzliche Abfindungsanspruch gemäß § 1 a KSchG erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Hier haben der Kläger und Frau W... indes dem widersprechend bereits am Tag der Kündigung einen Abfindungsanspruch vertraglich vereinbart. (2) Es war auch nicht nach dem Arbeitsvertrag oder nach dem Tarifvertrag eine Abfindung i. H. v. 33.746,00 Euro zu zahlen. Im Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1991, zuletzt geändert durch 2. Änderungsvertrag vom 26. Juni 1996, war keine entsprechende Regelung enthalten. Eine solche Regelung hat das Gericht auch nicht in dem für Frau W... geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) gefunden. Soweit der Zeuge S... angegeben hat, dass in dem Tarifvertrag eine Abfindungsregelung enthalten gewesen sei, hat er die Höhe der Frau W... bei einem Aufhebungsvertrag zu zahlenden Abfindung jedenfalls mehrfach mit nur ca. 16.000 Euro beziffert und ausdrücklich ausgesagt: „Ich habe jedenfalls nach meinem Urlaub dem Kläger gegenüber geäußert, dass die geregelte Abfindung der Höhe nach nicht in Ordnung sei.“ (3) Eine Abfindung durfte auch nicht vertraglich anstelle der gesetzlichen Abfindung des § 1 a KSchG vereinbart werden, weil keine betriebsbedingte Kündigung von Frau W... erfolgt ist. § 1 a KSchG beschränkt nicht die Vertragsfreiheit, d. h. es bleibt den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, durch einvernehmliche Abrede das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine Kündigung erklärt worden ist (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Oetker, a. a. O., § 1 a KSchG Rn. 2; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Auflage, § 1 a Rn. 3). Ein derartiger Wille des Arbeitgebers muss allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit der Erklärung eindeutig zu entnehmen sein (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 807/06 -, juris Rn. 19 ff.; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Auflage, § 1 a KSchG Rn. 3). Ein Wille des Klägers und von Frau W..., eine Abfindung vertraglich zu regeln, lässt sich hier feststellen. Aus dem fehlenden Hinweis in der Kündigungserklärung vom 14. November 2011 auf § 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG folgt, dass keine gesetzliche Abfindung durch die Kündigung gewährt werden sollte, obgleich die Kündigung ausdrücklich „aus betriebsbedingten Gründen“ erfolgte. Die am Tag der Kündigung abgeschlossene Abwicklungsvereinbarung zeigt ebenfalls, dass die Parteien eine vertragliche Abfindung regeln und für deren Entstehen nicht erst gemäß § 1 a KSchG den Ablauf der Frist von 3 Wochen abwarten wollten. Die Abfindung ist auch unmissverständlich der Höhe nach vereinbart worden. Die Verpflichtung zur Abfindungszahlung in der Abwicklungsvereinbarung war aber pflichtwidrig, weil tatsächlich keine betriebsbedingte Kündigung von Frau W... erfolgt ist und der Kläger damit auch nicht berechtigt war, eine Abfindung vertraglich in Höhe des gesetzlichen Anspruchs des § 1 a KSchG zu vereinbaren. Der Abfindungsanspruch gemäß § 1 a KSchG setzt dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG voraus. Diese lagen hier nicht vor. (a) Ob eine Kündigung gemäß § 1 a KSchG wegen dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt ist, hat an der Fiktionswirkung des § 7 KSchG nicht Anteil. In „Wirkung“ erwächst nur, dass eine bestimmte Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin geführt hat. Nicht erfasst werden die Elemente des Subsumtionsschlusses, d. h. an der Wirkung des § 7 KSchG haben nicht die Gründe teil, die der Arbeitgeber als Kündigungsgrund verwandt hat. Es steht damit nicht fest, dass die die Kündigung tragenden Gründe vorlagen (Ascheid/Preis/Schmidt, a. a. O., § 7 Rn. 7; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Kiel, a. a. O., § 7 KSchG Rn. 2). (b) Das KSchG verlangt, dass die Kündigung als actus contrarius durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Allein die Entscheidung, einem Arbeitnehmer zu kündigen, ist damit selbst keine hinzunehmende Unternehmensentscheidung. Betriebliche Erfordernisse sind dann gegeben, wenn eine zielgerichtet auf die Belange des Betriebes getroffene Unternehmensentscheidung vorliegt und in der Realität umgesetzt worden ist, nach der der Beschäftigungsbedarf für bestimmte Tätigkeiten verringert bzw. entfallen ist, und der Arbeitnehmer auf Grund dieser betrieblichen Umstände nicht mehr vertragsgerecht eingesetzt werden kann. Es muss also feststellbar sein, dass die von Frau W... und anderen gleichartig Beschäftigten zu erledigende Arbeitsmenge aus einer vom Arbeitgeber getroffenen Entscheidung heraus verringert worden ist. Zu einer solchen unternehmerischen Entscheidung, die zum Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten führt, gehört auch der Entschluss, den Personalbestand auf Dauer zu verringern (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Oetker, a. a. O., § 1 KSchG Rn. 214 ff.). Die betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein, d. h. dem Arbeitgeber darf es nicht möglich sein, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichen Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Oetker, a. a. O., § 1 KSchG Rn. 234). Vorliegend lagen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung von Frau W... vor. Weder nach der Aktenlage, noch nach dem Vortrag des Klägers hat die Stadt ... ... im Zusammenhang mit der Kündigung von Frau W... die Entscheidung getroffen, Personal abzubauen. Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Kündigung von ... W... aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt ist, gibt es nicht. Aus dem Vortrag des Klägers in der Klagebegründung, es seien durch drei Umbesetzungen die Aufgaben neu verteilt und die Zahl der tatsächlich beschäftigten Mitarbeiterinnen um eine reduziert worden, ergeben sich keine Tatsachen für dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung von Frau W.... In seiner informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Gericht hat der Kläger keine betriebsbedingten Gründe, sondern Gründe im Verhalten von Frau W... genannt, indem er aussagte: „Die genauen Gründe für die Kündigung kann ich nicht mehr nennen. Es war jedenfalls sowohl eine schlechte Arbeitsweise von Frau W... feststellbar und es gab eine zu beanstandende Verhaltensweise gegenüber dem Bürger und wohl auch im Umgang mit Mitarbeitern. Auf jeden Fall lagen Gründe vor, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten.“ (4) Im Übrigen war der Kläger für die vertragliche Vereinbarung einer Abfindung i. H. v. 33.746,00 Euro nicht zuständig und die Abwicklungsvereinbarung bedurfte der Genehmigung durch das Thüringer Innenministerium. Weil weder der bei der Stadt ... zuständige Hauptausschuss, noch das Thüringer Innenministerium die Vereinbarung der Abfindung genehmigt haben, ist die Abwicklungsvereinbarung vom 14. November 2011 schwebend unwirksam. (a) Der Kläger war für den Abschluss der Abwicklungsvereinbarung nicht zuständig. Vielmehr bestand hierfür eine Zuständigkeit des Hauptausschusses. Nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Vorliegend stellte die Vereinbarung der Abfindung keine laufende Angelegenheit gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO dar. „Laufende Angelegenheiten“ sind Geschäfte, die ständig und häufig wiederkehren, gleichförmig und routinemäßig erledigt werden, in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr anfallen und zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendig sind, tatsächlich und rechtlich einfach gelagert sind und keine grundsätzliche Bedeutung haben, keine schwerwiegenden Ermessensabwägungen erfordern und keine Folgewirkungen auf künftige Bezugsfälle zeitigen, keine erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinde erwarten lassen (Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, § 29 ThürKO Anmerkung 4.1). Nach § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt .../Thüringen vom 2. Juli 2009 - im Folgenden: Geschäftsordnung - sind laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, „[…] alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Stadthaushaltes keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere: […] 8. Verfügung über Einzelbeträge bis zu 15.000,00 Euro, […] 11. Die Bewilligung überplanmäßiger Ausgaben bis 15.000,00 Euro und außerplanmäßigen Ausgaben bis 15.000,00 Euro im Einzelfall.“ Ausgehend davon war der Bürgermeister im Jahre 2011 nicht zuständig für die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung i. H. v. über 15.000 Euro. Vielmehr war insoweit der Hauptausschuss gemäß § 19 Abs. 2 a) Nr. 3 der Geschäftsordnung - Verfügung über Einzelbeträge bis zu 250.000 Euro - bzw. gemäß § 19 Abs. 2 a) Nr. 5 der Geschäftsordnung - Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben bis 250.000,00 Euro im Einzelfall - in Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung einschließlich wichtiger Personalangelegenheiten zuständig. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf § 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung verwiesen und vorgetragen hat, dass danach der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die Personalangelegenheiten des mittleren Dienstes bzw. vergleichbarer Angestellter zu erledigen hatte und dies alle Angelegenheiten ohne finanzielle Grenze beinhaltete, weswegen aus seiner Sicht er als Bürgermeister und nicht der Hauptausschuss für die Kündigung und Abwicklungsvereinbarung zuständig gewesen sei, teilt das Gericht diese Rechtsansicht nicht. In § 20 Abs. 2 Nr. 3 der Geschäftsordnung ist dem Bürgermeister zwar u. a. die Entlassung von Beamten des einfachen und mittleren Dienstes und vergleichbaren Angestellten in eigener Zuständigkeit übertragen. In diesem Zusammenhang sich ergebende finanzielle Verpflichtungen der Stadt durfte der Bürgermeister aber nicht eingehen, es sei denn es handelte sich dabei um laufende Angelegenheiten mit der definierten Grenze von 15.000,00 Euro. Umstritten ist, ob das Handeln des Klägers im Außenverhältnis wirksam ist, wenn es unter Überschreitung der Zuständigkeit bzw. Vertretungsmacht erfolgt ist (zum Meinungsstreit und zu weiteren Nachweisen vgl. Rückert/Dieter/Schmidt, Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung, § 31 ThürKO Anmerkung 3.). Nach beiden hierzu vertretenen Ansichten besteht aber Einigkeit darin, dass bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Bürgermeister keine Bindungswirkung eintritt. Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn der Vertreter sich zwar äußerlich in den Grenzen der Vertretungsmacht bewegt, jedoch von ihr einen Gebrauch macht, der dem Willen und den Interessen des Vertretenen widerspricht (vgl. Rückert/Dieter/Schmidt, a. a. O.). Ein solcher Missbrauch ist hier anzunehmen, weil die Abfindung i. H. v. 33.746,00 Euro - wie ausgeführt - weder gemäß § 1 a KSchG entstanden, noch nach dem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag zu zahlen war und damit auch nicht von dem Willen und dem Interesse des Hauptausschusses gedeckt gewesen sein kann. Damit handelte der Kläger nach beiden Ansichten als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Folge der fehlenden Zuständigkeit des Klägers für die Vereinbarung der Abfindung ist die schwebende Unwirksamkeit der Abwicklungsvereinbarung vom 14. November 2011 (vgl. (Uckel/Hauth/Hoffmann, a. a. O., § 29 ThürKO Anmerkung 4.1). Gemäß § 177 Abs. 1 BGB hängt die Wirksamkeit eines ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen geschlossenen Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. Der Hauptausschuss hat die Genehmigung des Vertrags nicht erteilt. (b) Die Abwicklungsvereinbarung bedurfte zudem der Genehmigung durch das Thüringer Innenministerium. Gemäß § 33 Abs. 3 ThürKO sind die Eingruppierung der Angestellten und Einreihung der Arbeiter und deren Vergütung und Entlohnung sowie alle sonstigen Leistungen nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt (Satz 1). Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 genehmigen (Satz 3). Vorliegend hat das Thüringer Innenministerium die Genehmigung für die hier außerhalb des Tarifvertrags getroffene Regelung über die Abfindung nicht als Ausnahme genehmigt, was ebenfalls zur schwebenden Unwirksamkeit der Abwicklungsvereinbarung führt. cc) Außerdem hat der Kläger seine Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass er Frau W... in der am 14. November 2011 abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum 30. Juni 2012 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freistellte. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung immer wieder geäußert, dass aus seiner Sicht Gründe, die eine außerordentliche Kündigung von Frau W... gerechtfertigt hätten, vorlagen. Dies zugrunde gelegt, war die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB angezeigt. Insoweit hat der Kläger aber nur die sofortige Freistellung von Frau W... von ihrer Arbeitsleistung, nicht aber die Beendigung der Bezügezahlung umgesetzt. Zwar ist es möglich, dass die weitere Beschäftigung von Frau W... nach deren Kündigung der Stadt ... nicht mehr zumutbar war, auch wenn - wie der angefochtene Bescheid zu Recht ausführt - die Stadt ...... einen Bedarf an der Erbringung der Arbeitsleistung von Frau W... hatte, weil die von Frau W... ausgeübte Tätigkeit zunächst auf eine andere Mitarbeiterin der städtischen Finanzverwaltung übertragen und sodann die vakante Stelle „Sachbearbeiterin Steuern“ zum 1. Juli 2012 neu besetzt wurde. Der Kläger hat hierzu angegeben: „Auf jeden Fall lagen Gründe vor, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten. Aus diesem Grund ist Frau W... auch sofort von ihrer Arbeitsleistung freigestellt worden.“ Der Zeuge S...... hat angegeben: „Wenn Sie mich nach den Gründen für die Kündigung von Frau W... fragen, waren diese personenbedingt. Nach meinem Erinnern hat Frau H... vorgetragen, dass Frau W... unkooperativ und aufmüpfig gewesen sei. Es gab in diesem Zusammenhang mehrere Auseinandersetzungen mit beleidigendem Charakter. Außerdem gab es Diskrepanzen zwischen Frau W... und anderen Mitarbeitern, z. B. Frau H....“ Diese Aussagen, aus denen sich eine Störung des Betriebsklimas durch Frau W... ergibt, passen zu der von der Zeugin L... in der Beweisaufnahme vorgelegten Abmahnung vom 28. Oktober 2009 gegenüber Frau W.... In dieser wird Frau W... ein Fehlverhalten, mit dem sie wiederholt den Betriebsfrieden störe, vorgeworfen. Weiter passen die Aussagen zu dem von der Zeugin L... übergebenen Schreiben von Frau H... vom 10. November 2009, nach dem diese das Betriebsklima als durch das Verhalten von Frau W... gestört ansieht und auf schriftliche Beschwerden von 5 verschiedenen Mitarbeitern über das Verhalten von Frau W... verweist. Ob das Verhalten von Frau W... ihre sofortige Freistellung unbedingt erforderlich gemacht hat, kann aber letztlich dahinstehen. Denn unabhängig davon, ob Frau W... weiterhin zumutbar von der Stadt ... bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hätte beschäftigt werden können, war jedenfalls die vereinbarte sofortige Freistellung von der Arbeitsleistung unter gleichzeitiger Fortgewährung der bisherigen Bezüge pflichtwidrig. Denn entweder hätte die nach der Aussage des Klägers mögliche fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB ausgesprochen werden müssen mit der Folge einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Weiterbeschäftigung und ohne Fortzahlung der Bezüge. Oder Frau W... hätte - wie hier - ordentlich unter Einhaltung der Frist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB gekündigt werden müssen mit der Folge, dass beide Parteien ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen - Frau W... ihre Arbeitsleistung und die Stadt ... ... ihre Bezügezahlung - bis zum 30. Juni 2012 weiter erbringen. Indem der Kläger in der am 14. November 2011 abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung demgegenüber nur Frau W... von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten entbunden hat, hat er gegen seine Vermögensbetreuungspflicht verstoßen. b) Der Kläger handelte auch zumindest grob fahrlässig. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Bedeutungsgehalt des Begriffs Fahrlässigkeit und des darauf aufbauenden Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt geklärt: Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wer die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt hat. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2009 - 2 B 9/09 - und vom 22. November 2006 - 2 B 47/06 -, jeweils zitiert nach juris m. w. N.). Notwendig ist daher objektiv ein besonders grober, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten und subjektiv ein in besonderer Weise vorwerfbares Verhalten, also ein beträchtliches und erhebliches schuldhaftes Versagen gegen die zu stellenden Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2004 - 19 U 94/04 -, zitiert nach juris). Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger seine Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt. Der Kläger hat das nicht beachtet, was hier jedem und angesichts der Vorbildung und beruflichen Erfahrung des Klägers besonders ihm hätte einleuchten müssen. Er hat im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. aa) Dem Kläger ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in Bezug auf den Verstoß gegen die der Stadt ... gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht durch die Vereinbarung der Frau W... nicht bzw. zumindest nicht in dieser Höhe geschuldeten Abfindung zu machen: Es musste jedem einleuchten, dass die Abfindung Frau W... weder - nach dem Wortlaut der Abwicklungsvereinbarung - infolge der Kündigung nach den Grundsätzen des § 1 a KSchG, noch sonst zustand. Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung lagen hier eindeutig nicht vor. Angesichts der an den Kläger herangetragenen verhaltensbedingten Gründe kamen - wie bereits vorstehend vom Gericht ausgeführt - nur entweder eine fristlose Kündigung von Frau W... oder aber eine ordentliche Kündigung mit der Folge der Weitererbringung der geschuldeten Arbeitsleistung und Entgeltfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Jedenfalls durfte der Arbeitnehmer bei einer aus Gründen seines Verhaltens veranlassten Kündigungslage nicht noch durch die Zahlung einer Abfindung gewissermaßen „belohnt“ werden. Die in der Kündigung vom 14. November 2011 enthaltenen Ausführungen: „Infolge von hohen Personalkosten, die wir haben, sehen wir uns gezwungen, Personal abzubauen. Das hat zur Folge, dass ihr Arbeitsplatz wegfällt. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hat zu dem Ergebnis geführt, dass die anderen vergleichbaren und für eine Kündigung in Betracht kommenden Mitarbeiter in einer sozial schlechteren Lage sind als Sie.“ waren eindeutig unrichtig. Indem der Kläger die Kündigung indes als betriebsbedingt bezeichnet und parallel dazu die Abwicklungsvereinbarung mit Frau W... mit dem Inhalt einer Abfindung wegen der betriebsbedingten Kündigung getroffen hat, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Selbst wenn man angesichts der Aussage des Zeugen S... eine Frau W... nach dem Tarifvertrag geschuldete Abfindung unterstellt, hat der Kläger jedenfalls deshalb die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und nicht beachtet, was hier jedem hätte einleuchten müssen, weil die vereinbarte Abfindung wesentlich zu hoch ausfiel und damit ihre Vereinbarung dem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit dem Vermögen der Stadt ... ... widersprach. Denn sowohl aus der Aussage des Klägers als auch aus der Aussage des Zeugen S... ergibt sich, dass die errechnete tarifliche Abfindung nur etwa die Hälfte der letztlich vereinbarten betragen durfte. Der Kläger hat dazu ausgeführt: „Zu der Abwicklungsvereinbarung muss ich allerdings sagen, dass zunächst eine wesentlich geringere Abfindung von der Stadt vorgeschlagen worden ist. Ich denke, es waren ca. 15.000,00 Euro.“ Der Zeuge S... hat dies bestätigt, indem er die bereits vorstehend zitierte Aussage dahingehend getroffen hat, dass sie damals für den Kläger die tarifliche Abfindung i. H. v. ca. 16.000,00 Euro berechnet hatten. Bestätigt werden die Aussagen des Klägers und des Zeugen durch die vom Zeugen S... vorgelegte Kündigung vom 27. Oktober 2011, auf der auf Seite 2 eine Abfindung i. H. v. 16.872,96 Euro errechnet worden ist und zu der der Zeuge angegeben hat, dass diese errechnete Abfindung nach seiner Erinnerung mit der zuvor in der vor seinem Urlaub beabsichtigten Aufhebungsvereinbarung identisch sei. Das feststellbare objektive Fehlverhalten ist dem Kläger auch subjektiv vorwerfbar. Aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Erfahrungen ist es schlechthin unentschuldbar. Der Kläger ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Diplom-Verwaltungswirt, hat an der VWA Gera Betriebswirtschaftslehre studiert und war bei drei öffentlich-rechtlichen Körperschaften tätig, bis er ab dem Jahre ab 2000 zum Bürgermeister der Stadt ...... gewählt wurde. Der Kläger hatte bis zur Kündigung von Frau W... bereits praktische Erfahrungen mit Kündigungen gesammelt. Vom Gericht danach befragt, hat der Kläger angegeben, er erinnere sich an 2 bis 3 außerordentliche Kündigungen, die aber immer durch Vergleich zu Ende gebracht wurden. Außerdem hat er auf gewisse Erfahrung bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Kündigung verwiesen. Die Formulierung der Kündigung und der Abwicklungsvereinbarung vom 14. November 2011 belegen ebenfalls, dass der Kläger mit dem KSchG vertraut ist. Ausgehend davon ist der Kläger in der Lage gewesen, die Pflichtwidrigkeit seines Handelns zu erkennen. Ihm ist sein Verhalten subjektiv vorwerfbar. bb) Dem Kläger ist darüber hinaus auch der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verletzung der gegenüber der Stadt ... bestehenden Vermögensbetreuungspflicht durch die Freistellung von Frau W... unter Fortzahlung ihrer Bezüge bis zum Ende der Kündigungsfrist zu machen. Es musste jedem, insbesondere auch dem gut ausgebildeten und beruflich erfahrenen Kläger einleuchten, dass bei den hier gegebenen verhaltensbedingten Gründen für eine Kündigung von Frau W... eine Freistellung von Frau W... von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge den Vermögensinteressen der Stadt ... widersprach. cc) Dass - wie der Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - sein Motiv der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit Frau W... gerade keine Schadensherbeiführung, sondern eine Minderung des Schadens für die Stadt war, vermag das grob fahrlässige Handeln nicht zu entschuldigen. Das Gericht kann rechnerisch nicht nachvollziehen, warum der Kläger der Meinung ist, dass durch die getroffene Konstellation einer betriebsbedingten Kündigung und Abwicklungsvereinbarung angesichts eines Prozessrisikos im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ein potentiell noch höherer Schaden von der Stadt ... abgewendet worden sein soll. Im Übrigen war es auch gar nicht die Aufgabe des Klägers, sich schützend vor die Stadt ... zu stellen, um potentielle Schäden abzuwenden, die durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hätten entstehen können. Vielmehr war der Kläger als Bürgermeister an Recht und Gesetz gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 47 Abs. 4 ThürVerf). Damit verbunden war seine Pflicht, Kündigungen nach den gesetzlichen Regelungen auszusprechen. Die hier ausgesprochene Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gemäß §§ 1, 1 a KSchG war nur vorgeschoben und widersprach der Gesetzesbindung des Klägers. Nur eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB bzw. eine ordentliche Kündigung gemäß § 622 BGB hätten Recht und Gesetz entsprochen, selbst wenn Frau W... gegen die Kündigung gerichtlich vorgegangen und die Stadt ... im Gerichtsverfahren unterlegen wäre. Denn die Aufgabe des Arbeitsgerichts, nicht aber die des Klägers wäre es gewesen, über die Frage zu befinden, ob die nach den gesetzlichen Vorschriften hier zulässige Kündigung von Frau W... in einem gerichtlichen Verfahren Bestand haben konnte. c) Der Stadt ... ist durch die Pflichtverletzungen des Klägers ein kausaler Schaden i. H. v. 60.962,76 Euro entstanden. Soweit der angefochtene Bescheid einen darüber hinausgehenden Schaden i. H. v. insgesamt 62.097,49 Euro feststellt, ist er rechtswidrig und aufzuheben. Der Schaden stellt die Differenz zwischen der Vermögenslage dar, die tatsächlich besteht und derjenigen, die ohne das schadensstiftende Ereignis des Beamten bestünde (Battis, BBG, 4. Auflage, § 75 Rn. 12). Insoweit ist der durch die vereinbarte Abfindung entstandene Schaden der Stadt ... auf 33.746,00 Euro, der durch die Freistellung von Frau W... von der Arbeitsleistung im Zeitraum vom 14. November 2011 bis 30. Juni 2012 entstandene Schaden auf 27.216,76 Euro und der Gesamtschaden der Stadt ... somit auf 60.962,76 Euro zu beziffern. Der Schaden aus der Freistellung von Frau W... von ihrer Arbeitsleistung setzt sich aus den Bruttobezügen und dem Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung für den Zeitraum vom 14. November 2011 bis 30. Juni 2012 zusammen und errechnet sich wie folgt: aa) Nach dem vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Jahreslohnkonto für Frau W... für November 2011 bis Juli 2012, dessen Beträge für den hier zu betrachtenden Zeitraum mit Blatt 82 bis 84 der Beiakte 1 identisch sind, hat die Klägerin im November 2011 Bruttobezüge i. H. v. 4.718.29 Euro erhalten (vgl. Seite 1 des Jahreslohnkontos). Nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten muss von diesem Betrag die auf Seite 1 des Jahreslohnkontos unter Nr. 111 befindliche „Jahressonderzahlung“ i. H. v. 1.899,48 Euro subtrahiert werden. Die sich ergebende Differenz i. H. v. 2.818,81 Euro (4.718,29 Euro - 1.899,48 Euro) als maßgeblicher Bruttobezug für November 2011 führt unter Berücksichtigung einer Freistellung von Frau W... vom 14. bis 30. November 2011 und damit für 17 Tage im November 2011 zu einem Schaden i. H. v. 1.597,33 Euro (2.818,81 Euro : 30 x 17). Aus den Frau W... ausweislich des Jahreslohnkontos, Seite 1, im Dezember 2011 gezahlten 20.028,46 Euro Bruttobezügen muss die Abfindung i. H. v. 16.873,00 Euro herausgerechnet werden, da diese bereits als Schaden angesetzt wurde. Es ergeben sich daher Bruttobezüge für Dezember 2011 i. H. v. 3.155,46 Euro (20.028,46 Euro - 16.873,00 Euro). Weiter sind in den Schaden, der sich aus den fortgezahlten Bruttobezügen ergibt, für Januar und Februar 2012 je 2.818,81 Euro und für März bis Juni 2012 je 2.917,24 Euro einzuberechnen (vgl. wiederum Seite 1 des Jahreslohnkontos). Damit ergibt sich als Gesamtschaden aus der Fortzahlung der Bruttobezüge an Frau W... eine Summe i. H. v. 22.059,37 Euro (1.597,33 Euro + 3.155,46 Euro + 2.818,81 Euro + 2.818,81 Euro + 2.917,24 Euro + 2.917,24 Euro + 2.917,24 Euro + 2.917,24 Euro). bb) Soweit es den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung angeht, ist von den auf Seite 4 des Jahreslohnkontos ersichtlichen Beträgen auszugehen. In Konsequenz zu der Herausnahme der „Jahressonderzahlung“ aus den Bruttobezügen für November 2011 muss auch der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung entsprechend reduziert werden. Da - wie bereits ausgeführt - die Bruttobezüge für November 2011 nach Subtraktion der „Jahressonderzahlung“ 2.818,81 Euro betragen und damit den Bruttobezügen für Januar und Februar 2012 entsprechen, ist der maßgebliche Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung ebenfalls mit dem für Januar und Februar 2012 angegebenem identisch und damit i. H. v. 658,60 Euro anzusetzen. Infolge der Freistellung von Frau W... vom 14. bis 30. November 2011 und damit für 17 Tage ergibt sich für November 2011 somit einen Schaden i. H. v. 373,21 Euro (658,60 Euro : 30 x 17). Weiter sind in den Schaden, der sich aus dem Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung bis Juni 2012 ergibt, für Dezember 2011 740,14 Euro, für Januar und Februar 2012 je 658,60 Euro und für März bis Juni 2012 je 681,71 Euro einzuberechnen (vgl. wiederum Seite 4 des Jahreslohnkontos). Damit ergibt sich als Gesamtschaden aus dem Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung eine Summe i. H. v. 5.157,39 Euro (373,21 Euro + 740,14 Euro + 658,60 Euro + 658,60 Euro + 681,71 Euro + 681,71 Euro + 681,71 Euro + 681,71 Euro). cc) Insgesamt ergibt sich somit als Schaden aus der Freistellung von Frau W... von ihrer Arbeitsleistung ein Betrag i. H. v. 27.216,76 Euro (22.059,37 Euro + 5.157,39 Euro). d) Eine Minderung der Schadensersatzpflicht des Klägers kommt nicht in Betracht. Die Schadensersatzpflicht ist zu mindern, wenn ein Mitverschulden des Dienstherrn (§ 254 BGB) feststellbar ist. Gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt für den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Gemäß § 254 Abs. 2 BGB gilt dies auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (Satz 1). Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung (Satz 2). aa) Das Gericht musste an dieser Stelle nicht aufklären, ob etwa ein anderer Bediensteter der Stadt ... die Auszahlung der Abfindung an Frau W... veranlasst hat, ohne zu prüfen, ob die Zahlung zu erfolgen hatte, insbesondere der Vertrag wirksam war. Wenn nämlich neben dem Kläger ein weiterer Bediensteter seine Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch zur Entstehung des Schadens beigetragen hätte, so würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger sich im Innenverhältnis zum Dienstherrn auf Mitverschulden gemäß § 254 BGB berufen kann. Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 48 Satz 2 BeamtStG setzt keine gemeinschaftliche Begehung der Pflichtverletzung im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens voraus. Es reicht vielmehr ein ungewolltes, den Beamten unter Umständen nicht einmal bewusstes Verhalten aus. Jeder der beteiligten Beamten haftet für den vollen Schaden, wenn und soweit sich feststellen lässt, dass der Schaden auch durch die grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung dieses Beamten adäquat verursacht ist, d. h. ohne seine Dienstpflichtverletzung nicht entstanden wäre. Die gesetzgeberische Ausgestaltung der gesamtschuldnerischen Haftung würde ihren Zweck verfehlen, wenn der in Anspruch genommene Beamte jeweils das zur Mithaftung führende Verschulden anderer Beamter dem Dienstherrn als dessen Mitverschulden entgegenhalten könnte. Anderenfalls wäre der Staat, wenn er durch das Verschulden mehrerer Beamter geschädigt worden ist, wegen der Reduzierung des Schadensersatzanspruchs schlechter gestellt als bei schuldhafter Schadenszufügung durch einen einzigen Beamten (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22/16 -, juris m. w. N.; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 48 BeamtStG Rn. 68). Der Kläger kann dem Dienstherr die Beteiligung eines anderen Beamten an der Schadensverursachung nur dann gemäß § 254 BGB entgegenhalten, wenn dieser andere Beamte eine Dienstpflicht verletzt hat, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet ist (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 9 Rn. 40 m. w. N.). Diese Konstellation ist bei der hier gegebenen Haftung des Klägers als Bürgermeister der Stadt ... nicht einschlägig. bb) Die Stadt ... hat es auch nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unterlassen, den Schaden zu mindern. Insoweit ist zu prüfen, ob der Dienstherr sich in ausreichendem Maße bemüht hat, den bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Schaden im Interesse des schädigenden Beamten zu mindern. Dies erfordert, dass der Dienstherr diejenigen Maßnahmen ergreift, die ein verständiger Dritter zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde (Schütz/Maiwald, a. a. O., § 48 BeamtStG Rn. 70). Im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte die Pflicht, zur Minderung von Schäden zumutbare rechtliche Maßnahmen zu treffen (Erman-Kuckuk, BGB, 10. Auflage, § 254 Rn. 70). Allerdings würde die überdehnt, wenn man vom Gläubiger stets verlangen würde, gegen einen Dritten ggf. auch zu klagen und das damit verbundene Kostenrisiko auf sich zu nehmen (Soergel-Mertens, BGB, 12. Auflage, § 254 Rn. 83). Die Stadt ... hat gegen Frau W... einen Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Frau W... hat die Abfindung durch die Leistung der Stadt ... ohne Rechtsgrund erlangt. Denn der Abfindungsvertrag war schwebend unwirksam. Weil schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft zunächst unwirksam ist, können die erbrachten Leistungen gemäß § 812 BGB zurückgefordert werden (Palandt-Ellenberger, BGB, 78. Auflage, Überbl v. § 104 Rn. 31). Die Stadt ... hat den gegen Frau W... bestehenden Anspruch auf Herausgabe der erlangten Abfindung ausreichend verfolgt. Ein verständiger Dritter hätte hier keine weiteren Schritte gegen Frau W... eingeleitet. Die Stadt ... hat einen möglichen Zahlungsanspruch gegen Frau W... von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, nachdem sie zuvor selbst vor Ablauf der Verjährungsfrist versucht hat, den gegen Frau W... bestehenden Anspruch durchzusetzen (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. August 2012 - 5 LA 220/11 -, juris Rn. 19 f.): Es ist davon auszugehen, dass die Stadt ... seit September 2012 Kenntnis von den gegenüber Frau W... bestehenden Rückforderungsanspruch hat. Wegen dieses Umstandes und der für die Verjährung maßgeblichen Rechtslage verweist das Gericht auf das auf Blatt 10 der Beiakte 1 befindliche Schreiben der Kommunalaufsicht an die Stadt ... vom 28. Dezember 2015, in dem es heißt: „[…] der Thüringer Rechnungshof kommt in seinem Bericht über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt ... der Jahre 2005-2009 vom 07.03.2013 zu der Einschätzung, dass die Vergütungszahlungen an Frau W... während der Zeit ihrer Freistellung als genehmigungspflichtige außertarifliche Vergütung zu qualifizieren sind (Tn.13.11, S. 59 ff.). Aus dem Gesichtspunkt besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Abwicklungsvereinbarung vom 14.11.2011 nach wie vor schwebend unwirksam ist. […] Da die Stadt ... von der rechtlichen Einschätzung des Thüringer Rechnungshofes spätestens mit der Zustellung des Prüfberichts im Entwurf am 20.09.2012 erfuhr, könnten mögliche Rückforderungsansprüche der Stadt ... zum 31.12.2015 verjähren. Für solche Ansprüche dürfte die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB gelten, deren Lauf zum Schluss des Jahres, in dem Kenntnis erlangt wurde, beginnt.“ Vor der damit ablaufenden Verjährungsfrist des 31. Dezember 2015 wurde am 29. Dezember 2015 nach dem Hinweis der Kommunalaufsicht vom 28. Dezember 2015 auf mögliche Rückforderungsansprüche gegen Frau W... ein gerichtlicher Mahnbescheid mit einer Forderung i. H. v. 33.746,00 Euro beantragt. Außerdem versuchte der 1. Beigeordnete der Stadt ..., Herr W..., mit E-Mail vom 29. Dezember 2015, Frau W... zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu überreden. Durch Frau W... erfolgte hierzu erst nach Verjährungseintritt eine Rückäußerung. Frau W... legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Ein Antrag der Stadt ... auf Durchführung des streitigen gerichtlichen Verfahrens wurde zwar nicht gestellt. Der von der Stadt ... mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage auf Rückforderung gegen Frau W... beauftragte Rechtsanwalt S... äußerte sich mit Schreiben vom 2. September 2016 aber auch dahingehend, dass Frau W... sich ziemlich sicher erfolgreich auf die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen könne. Außerdem vertrat Rechtsanwalt S... die Ansicht, Frau W... habe angesichts der herausragenden Fachqualifikation der für die Stadt 2011 handelnden Vertreter § 814 BGB zur Seite gestanden. Er kam zu dem Ergebnis, dass das Risiko der Stadt ..., das Klageverfahren gegen Frau W... zu verlieren, sehr hoch sei. Angesichts dieser rechtlichen Beratung waren der Stadt ... keine weiteren Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe gegen Frau W... zumutbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger vollständig auferlegt, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil, nämlich im Hinblick auf einen Schadensersatz i. H. v. 1.134,73 Euro gegenüber den im angefochtenen Bescheid i. H. v. 62.097,49 Euro geltend gemachten, unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 62.097,49 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ein Schadensersatzanspruch wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen des Klägers als ehemaliger Bürgermeister der Stadt ... im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau ... W... geltend gemacht wird. Mit ... W... schloss die Stadt ... unter dem 1. Juli 1991 einen Arbeitsvertrag, der zuletzt mit dem 2. Änderungsvertrag vom 26. Juni 1996 geändert wurde. Der Kläger war ab dem 1. Juli 2000 Bürgermeister der Stadt .... Mit Schreiben vom 14. November 2011 kündigte der Kläger das bestehende Arbeitsverhältnis gegenüber Frau W... zum 30. Juni 2012. Frau W... war zu diesem Zeitpunkt als Sachbearbeiterin im Bereich Steuern tätig. In dem Kündigungsschreiben, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 4 der Beiakte 2 Bezug genommen wird, heißt es: „[…] Die Kündigung erfolgt aus betriebsbedingten Gründen. Infolge von zu hohen Personalkosten, die wir haben, sehen wir uns gezwungen, Personal abzubauen. Das hat zur Folge, dass Ihr Arbeitsplatz wegfällt. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hat zu dem Ergebnis geführt, dass die anderen vergleichbaren und für eine Kündigung in Betracht kommenden Mitarbeiter in einer sozial schlechteren Lage sind als Sie. […] Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist werden Sie von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung des Urlaubsanspruchs. […]“ Ebenfalls unter dem 14. November 2011 trafen die Stadt ..., vertreten durch den Kläger, und Frau W... eine Abwicklungsvereinbarung. Darin heißt es: „[…] Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig mit ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung vom 14. November 2011, unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist, zum 30. Juni 2012 beendet. Die Kündigung wurde nach den Grundsätzen des § 1 a KSchG ausgesprochen, sodass der Mitarbeiterin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatslohnes pro Beschäftigungsjahr zusteht. […] 1. Die Mitarbeiterin wird ab dem 14. November 2011 bis zum 30. Juni 2012 widerruflich unter Fortgewährung ihrer bisherigen Bezüge, einschließlich sämtlicher Zulagen und Sonderzahlungen, von der Arbeitsleistung freigestellt und hat innerhalb des Freistellungszeitraums den ihr zustehenden Urlaub zu nehmen. 2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Stadt ... an die Mitarbeiterin eine Abfindung in Höhe von 33.746,00 € brutto. […]“ Wegen des weiteren Inhalts der Abwicklungsvereinbarung wird auf Blatt 9 der Beiakte 2 Bezug genommen. Am 29. Dezember 2015 wurde nach einem Hinweis der Kommunalaufsicht vom 28. Dezember 2015 auf mögliche Rückforderungsansprüche der Stadt ... gegen Frau W... (vgl. zum weiteren Inhalt des Schreibens der Kommunalaufsicht vom 28. Dezember 2015 Blatt 10 der Beiakte 1) durch den 1. Beigeordneten der Stadt ..., Herrn W..., ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, mit dem eine Forderung i. H. v. 33.746,00 Euro geltend gemacht wurde. Außerdem versuchte Herr W... mit E-Mail vom 29. Dezember 2015, Frau W... zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu überreden. Durch Frau W... erfolgte hierzu erst nach Verjährungseintritt eine Rückäußerung. Frau W... legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Ein Antrag der Stadt ... auf Durchführung des streitigen gerichtlichen Verfahrens wurde nicht gestellt. Der von der Stadt ... mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage auf Rückforderung gegen Frau W... beauftragte Rechtsanwalt S... äußerte mit Schreiben vom 2. September 2016, dass Frau W... sich ziemlich sicher erfolgreich auf die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen könne. Außerdem vertrat Rechtsanwalt S... die Ansicht, Frau W... habe angesichts der herausragenden Fachqualifikation der für die Stadt 2011 handelnden Vertreter § 814 BGB zur Seite gestanden. Er kam zu dem Ergebnis, dass das Risiko der Stadt ..., das Klageverfahren gegen Frau W... zu verlieren, sehr hoch sei. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 stellte der Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass der Kläger seine Dienstpflichten als Bürgermeister der Stadt ... vorsätzlich verletzte, indem er a) gegenüber Frau W... am 14. November 2011 eine rechtswidrige Kündigung aussprach, b) in der Abwicklungsvereinbarung mit Frau W... vom gleichen Tag eine Abfindung i. H. v. 33.746,00 Euro vereinbarte und c) Frau W... in der genannten Abwicklungsvereinbarung bis zum Ende der Kündigungsfrist am 30. Juni 2012 unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellte. Mit Ziffer 2. des Bescheides wurde der Kläger verpflichtet, der Stadt ... aus den unter 1. genannten Pflichtverletzungen Schadensersatz i. H. v. 62.097,49 Euro zu leisten. Der geltend gemachte Betrag wurde in Ziffer 3. des Bescheides zwei Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung fällig gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides nimmt das Gericht auf Blatt 1 bis 6 der Beiakte 1 Bezug. Der Bescheid vom 28. Dezember 2015 wurde ohne Personalratsbeteiligung erlassen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 wies das Landratsamt den Kläger auf sein Recht, die Beteiligung des Personalrats zu beantragten, hin. Der Kläger bat mit Schreiben vom 31. Juli 2016 um die Beteiligung des Personalrats. Auf die mit Schreiben vom 21. November 2016 durch den 1. Beigeordneten W... erfolgte Unterrichtung des Personalrats von dem gegenüber dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Bitte um Kenntnis- und Stellungnahme, antwortete die Personalratsvorsitzende, Frau L..., mit Schreiben vom 22. November 2016. In dem Schreiben, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 65 der Beiakte 1 Bezug genommen wird, heißt es: „Stellungnahme des Personalrats gemäß § 75, Abs. 3 Nr. 7 ThürPersVG - Geltendmachung von Schadensersatz gegen Herrn ... L... Gegen die gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Schadensersatzansprüchen gegen Herrn ... L... hat der Personalrat der Stadtverwaltung keine Einwände. (Beschluss des Personalrats vom 21.11.2016) […]“ Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2015 Widerspruch ein. Der Entwurf des Widerspruchsbescheides wurde dem Kläger am 1. August 2017 mit der Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 17. August 2017 übersandt. Eine Begründung des Widerspruchs bzw. eine Stellungnahme zum Widerspruchsbescheid durch den Kläger erfolgte nicht. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017 zurück gewiesen. Zur Begründung hieß es: Der Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich aus § 48 Satz 1 BeamtStG. Der Kläger habe eine Pflichtverletzung begangen, indem er in seiner Funktion als Bürgermeister der Stadt ... die der Stadt gegenüber obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt habe, weil er Frau W... nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung eine Abfindung gewährt und sie bis zum Ablauf der Kündigungspflicht von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt habe. Die mit der Abfindungszahlung verbundenen Kosten seien mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar gewesen, weil sie auf der Grundlage einer evident unwirksamen Kündigung geleistet worden seien. Die gegenüber Frau W... ausgesprochene Kündigung sei nämlich rechtsunwirksam gemäß § 1 Abs. 1 KSchG gewesen, weil sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt gewesen sei. Die im Kündigungsschreiben vom 14. November 2011 zur Begründung der Kündigung angeführten betriebsbedingten Gründe hätten objektiv nicht vorgelegen. Der Arbeitsplatz von Frau W... sei nicht weggefallen, vielmehr sei die Kündigung ersichtlich vor dem Hintergrund eines bloßen Austausches der gekündigten Arbeitnehmerin gegen eine neueinzustellende Arbeitnehmerin erfolgt. Außerdem habe nach der Aktenlage eine Sozialauswahl nicht stattgefunden. Die Kündigung sei darüber hinaus auch gemäß § 78 Abs. 4 ThürPersVG rechtsunwirksam gewesen, weil die erforderliche Personalratsbeteiligung nach der Aktenlage der Stadt ... nicht durchgeführt worden sei. Die vereinbarte Freistellung von Frau W... von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung sei ebenfalls mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar gewesen. Ein hinreichender Grund für die gewährte Freistellung habe nicht bestanden. Vielmehr habe die Stadt ... einen konkreten Bedarf an der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung gehabt. Der Kläger habe die Vermögensbetreuungspflicht vorsätzlich verletzt. Der Stadt ... sei aufgrund der Pflichtverletzungen des Klägers ein Schaden i. H. v. insgesamt 62.097,49 Euro entstanden. Dieser Betrag setze sich aus der Abfindung i. H. v. 33.746,00 Euro und der an Frau W... vom 14. November 2011 bis 30. Juni 2012 ausgezahlten Bezüge (22.463,21 Euro Bruttogehalt zuzüglich 5.888,28 Euro Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung) zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 135 bis 143 der Beiakte 1 Bezug genommen. Der Kläger hat am 22. September 2017 Klage erhoben, mit der er sich gegen seine Inanspruchnahme auf Schadensersatz wendet. Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift vom 19. September 2017 (Blatt 1 bis 2 der Gerichtsakte), die Schriftsätze vom 22. Januar 2018 (Blatt 56 f. der Gerichtsakte) und vom 9. Dezember 2019 (Blatt 126 der Gerichtsakte) und den Vortrag des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 15. Dezember 2017 (Blatt 42 bis 54 der Gerichtsakte), vom 16. März 2018 (Blatt 67 bis 73 der Gerichtsakte) und vom 7. Januar 2020 (Blatt 138 f. der Gerichtsakte) und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 27. November 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von ... L..., ... S...... und ... H... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 13. Januar 2020 Bezug genommen.