Urteil
9 Ca 1053/21
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2021:0506.9CA1053.21.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil ArbG Düsseldorf 05.05.2021 – 8 Ca 998/21, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
- 1.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
- 2.
Streitwert der Entscheidung: 32.776,21 €.
- 3.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil ArbG Düsseldorf 05.05.2021 – 8 Ca 998/21, das vollständig dokumentiert ist. 1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert der Entscheidung: 32.776,21 €. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) sowie über Vergütungsansprüche. Die Beklagten sind Flugdienstleistungsunternehmen im U.-Konzern, die Beklagte zu 1) mit Sitz in A-Schwechat, die Beklagte zu 2) mit Sitz in M-Pieta. Zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestand seit dem 05.08.2019 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger wurde als Captain an der Basis Düsseldorf beschäftigt und erzielte im September 2020 ein Entgelt iHv. 8.916,91 € brutto. Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center nebst Einsatzplanung („Rostering“) befand sich in PL-Warschau. Die Beklagte zu 1) betrieb mindestens 24 in Österreich registrierte Flugzeuge Airbus A-320 von vier Basen aus (A-Wien, Düsseldorf, E-Palma de Mallorca und Stuttgart). In Düsseldorf waren sieben Flugzeuge stationiert, die zumindest wegen der in Wien durchgeführten Wartung wechselten. Der Kläger begann und beendete den Arbeitstag stets in Düsseldorf. Infolge der Ausbreitung der Covid19-Pandemie setzte die Beklagte zu 1) den Flugverkehr von den deutschen Standorten von Mitte März bis Ende Juni 2020 vollständig aus. Ab dem 01.07.2020 nahm sie den Flugverkehr eingeschränkt wieder auf, erbrachte aber fortan ausschließlich Flüge als wet-lease-Leistungen für U., vermietete also die ihr zur Verfügung stehenden Flugzeuge nebst Personal, Wartung und Versicherung. U. übernahm dazu auch ganz überwiegend die bisher von der Beklagten zu 1) gehaltenen „Slots“ (uhrzeitbezogene Start-/Landerechte an koordinierten Flughäfen wie Düsseldorf). Die wenigen ihr verbliebenen Düsseldorfer Slots nutzte die Beklagte zu 1) nicht mehr. Anfang Juli 2020 informierten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) alle in Düsseldorf stationierten Piloten über die Tarifverhandlungen über ein Eckpunktepapier. Sie baten um individualrechtliche Zustimmung zu dessen Inhalt, die der Kläger kurz darauf abgab. Insbesondere sah das Papier mit Wirkung ab dem 01.07.2020 die Geltung deutschen Arbeitsrechts und die Zahlung einer Sektorzulage auf der Grundlage geplanter Blockstunden vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Abdruck des Eckpunktepapiers (Anlage K4) Bezug genommen. Am „0“ gab die Beklagte zu 2) bekannt, dass sie im Spätherbst 2020 eine Basis in Düsseldorf eröffnen werde. Mit E-Mail vom selben Tag teilten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) dem Flugpersonal der Base Düsseldorf mit, dass die Beklagte zu 1) im Laufe des Jahres den Betrieb einstellen werde. Die Beklagte zu 2) werde aber denjenigen, die dem Eckpunktepapier zugestimmt hätten, einen inhaltsgleichen Arbeitsvertrag anbieten. Am 20.08.2020 erhielt der Kläger per E-Mail ein Angebot der Beklagten zu 2) auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des mit der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie werde im September 2020 in Düsseldorf eine Base eröffnen. Wie ein Großteil der Beschäftigten der Station Düsseldorf nahm auch der Kläger das Angebot an. Aus den Reihen der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Stuttgart begründete niemand ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2). Mit Schreiben vom 10.09.2020 (bzw. nach Vorliegen notwendiger behördlicher Zustimmung) kündigte die Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter, auch des Klägers. Ebenfalls am 10.09.2020 kündigte die Beklagte zu 2) die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Düsseldorf, die im Sommer mit ihr ein Arbeitsverhältnis begründet hatten. Ob die Beklagten zuvor die unternehmerischen Entscheidungen getroffen haben, den Flugbetrieb in Deutschland, insbesondere in Düsseldorf, stillzulegen bzw. gar nicht erst aufzunehmen, ist zwischen den Parteien streitig. Am „0“ wurde der letzte kommerzielle Flug der Beklagten zu 1) vom Flughafen Stuttgart aus, am 19.10.2020 vom Flughafen Düsseldorf aus durchgeführt und die Flugzeuge anschließend nach London-Stansted verbracht. Im November und Dezember 2020 setzte die Beklagte zu 1) den Kläger nicht mehr ein und reduzierte auch die Zahlung der Sektorzulage, nachdem sie ihn mit E-Mail vom 20.10.2020 unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt hatte. Zwischenzeitlich hatte auch eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) der Stationen Wien und Palma de Mallorca ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet. Diese nahm mit Beginn des Winterflugplans von den Stationen Wien (mit 3-4 Flugzeugen) und Palma de Mallorca (mit 1-2 Flugzeugen) eingeschränkt den Flugbetrieb auf und erbringt seitdem wet-lease-Leistungen für U.. Bei gleichem Erscheinungsbild nutzt die Beklagte zu 2) ehemals auf die Beklagte zu 1) registrierte Flugzeuge sowie – außerhalb Deutschlands – die zuvor von der Beklagten zu 1) genutzten Slots und beschäftigt zahlreiche ehemalige Beschäftigte der Beklagten zu 1) der Stationen in Wien und Palma de Mallorca. Mehrere Funktionsträger der Beklagten zu 1) wechselten zur Beklagten zu 2), die sich auch desselben Operations Control Centers in Warschau bedient. Zuvor bei der Beklagten zu 1) in Deutschland stationierte Beschäftigte setzte die Beklagte zu 2) nicht ein, Stationen in Deutschland, insbesondere in Düsseldorf und Stuttgart, eröffnete sie nicht. Rund 95 % der von U. gehaltenen, von der Beklagten zu 1) im Rahmen des wet lease genutzten Slots bei dem Flughafen Düsseldorf wurden von der Fluggesellschaft N. übernommen. Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 25.02.2021 – 9 Ca 5918/20 – hat die Kammer ua. die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) abgewiesen und mit Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren hinsichtlich weiterer, in der Folge teilweise modifizierter Anträge abgetrennt, zu denen sich das vorliegende Urteil verhält. Der Kläger meint, dass das Arbeitsverhältnis spätestens am 01.11.2020 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Die Art der Unternehmen der Beklagten zu 1) und 2) als wet lease carrier für U. seien identisch. Der gesamte operative Flugbetrieb sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen, wobei die fehlenden vormaligen Stationen in Düsseldorf und Stuttgart einschließlich ihrer Slots nicht ins Gewicht fielen. In den Monaten November und Dezember 2020 habe sich sein Arbeitgeber in Annahmeverzug befunden, sodass über gezahlte Beträge hinaus die Sektorzulage geschuldet sei. Die Regelung des § 615 BGB sei nicht abbedungen gewesen. Infolge des Betriebsübergangs hafte die Beklagte zu 2), hilfsweise die Beklagte zu 1). Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbestehe, 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn Vergütung für November 2020 in Höhe von 1.629,94 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen, 3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht spätestens zum 01.11.2020 auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein sollte, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn Vergütung für November 2020 in Höhe von 1.629,94 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen, 4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn Vergütung für Dezember 2020 in Höhe von 1.382,80 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen und 5. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht spätestens zum 01.11.2020 auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein sollte, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn Vergütung für Dezember 2020 in Höhe von 1.382,80 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die gegen sie gerichteten Klagen abzuweisen. Sie meinen, dass sich zwischen ihnen kein Betriebsübergang ereignet habe. Der Flugbetrieb sei insbesondere in Anbetracht der stillgelegten Stationen in Düsseldorf und Stuttgart, der Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland und des auch im Übrigen eingeschränkten Flugbetriebs nicht identitätswahrend übergegangen. Die Beklagte zu 2) habe nicht die Funktion des wet lease-Dienstleisters für U. für den Flughafen Düsseldorf übernommen. Mangels Betriebsübergangs hafte die Beklagte zu 2) nicht für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1). Die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Hilfsanträge seien unter einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung gestellt. Sie seien auch unbegründet, da die durch Vereinbarung der Sektorzulage für geplante Blockstunden sowie durch die einvernehmliche Freistellung die Regelung des Annahmeverzugs in § 615 BGB abbedungen sei. Die weitergehende Zahlungsklage iHv. 78 € brutto wegen einbehaltener Vergütung für Parkgebühren haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere zur Begründung und Berechnung der Vergütungsansprüche, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Die deutsche Zivilgerichtsbarkeit ist für die Klage jedenfalls infolge rügelosen Einlassens der Beklagten zu 1) und 2) international zuständig (Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO, VO (EU) 1215/2012 vom 12.12.2012). 2. Die Anträge zu 1), 2) und 4) gegen die Beklagte zu 2) sind zulässig, aber unbegründet. a) Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die hier verfolgten Streitsachen bereits anderweitig im Verfahren 4 Ca 5890/20 rechtshängig iSd. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wären. Dies trifft nicht zu. Der Kläger hat entsprechende Feststellungs- und Zahlungsbegehren dort nicht mit Schriftsatz vom 04.03.2021 anhängig gemacht. Vielmehr stellte er die Klageanträge (in der damaligen Fassung) nur für den Fall, dass sie mit dem dortigen Verfahren verbunden würden. Dies ergibt sich auch aus der in jenem Schriftsatz enthaltenen Begründung, die zuvörderst den Abtrennungsbeschluss vom 25.02.2021 wiedergibt und eine Verbindung der Verfahren anregt. Der Kläger wollte offensichtlich nur sämtliche Anträge wiedergeben, nicht aber die Streitgegenstände ein weiteres Mal anhängig machen, also etwa die Restvergütung für November und Dezember 2020 doppelt fordern. Überdies führte eine anderweitige Rechtshängigkeit iSd. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur dazu, dass die zweite Klage unzulässig würde (Bacher, in BeckOK ZPO 40. Edition, § 261 Rn. 13 mwN.; Becker-Eberhard, in MünchKommZPO 6. Aufl., § 261 Rn. 42) . Dies wäre insoweit das o.g. Verfahren, da die Anträge hier bereits mit Schriftsatz vom 22.02.2021 (vor der Abtrennung) anhängig gemacht wurden. b) Der Antrag zu 1) ist hinsichtlich des Klagegegners hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Schon aus der Formulierung des Antrages ergibt sich, dass der Kläger iSd. § 256 Abs. 1 ZPO die positive Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, und zwar eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2). Dies deckt sich mit dem verfolgten Rechtsschutzziel und der Interessenlage: Der Kläger benötigt die begehrte Feststellung gegen die Beklagte zu 2). Die Erwähnung der Beklagten zu 1) im Antrag dient nur der Konkretisierung des festzustellenden Rechtsverhältnisses auf das Arbeitsverhältnis, das zuvor mit der Beklagten zu 1) begründet wurde und ggf. überging. c) Der Antrag zu 1) ist aber unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbestehe. Dies käme nur in Betracht, wenn sich zwischen den Beklagten ein Betriebsübergang ereignet hätte und der Kläger davon erfasst gewesen wäre. Dies ist nicht zu erkennen. aa) Die Kammer in der Besetzung vom 25.02.2021 hat im Urteil 9 Ca 5918/20 im damaligen Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 1) auszugsweise ausgeführt: „ (c) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 78; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 78; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 – Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07 – Rn. 28), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91). (d) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und iSd. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 58; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 80; 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – Rn. 49; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 13). Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 81; 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – Rn. 49; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 14). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 34 mwN.; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 61; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 85; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 15). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15. Dezember 2005 – C-232/04 und C-233/04 – [Güney-Görres und Demir] Rn. 35; BAG 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 15; 18. September 2014 – 8 AZR 733/13 – Rn. 18; 22. August 2013 – 8 AZR 521/12 – Rn. 40 ff. mwN.). Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 9. September 2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.]; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 86). Insoweit ist das Eintreten in Miet- bzw. Leasingverträge über Flugzeuge und deren tatsächliche Nutzung von besonderer Bedeutung. Damit kann – je nach den Umständen des jeweiligen Falls – die Übernahme unerlässlicher Teile zur Fortsetzung einer zuvor ausgeübten Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens belegt sein. Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 86 – mwN., vgl. auch BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62). Als Teilaspekt zu berücksichtigen sein kann ferner, wenn Zeitnischen auf Flughäfen (Slots) auf einen neuen Inhaber übergegangen sind (BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 114 ff.). Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.]; 12. Februar 2012 – C-466/07 –; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 87). Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein, was jedoch ausgeschlossen ist, wenn der neue „Inhaber“ den Betrieb gar nicht führt (BAG 18. März 1999 – 8 AZR 159/98 –; 12. November 1998 – 8 AZR 282/97 –; ErfK/Preis, 21. Aufl., § 613a BGB Rn. 50 ff.; APS/Steffan, 6. Aufl., § 613a BGB Rn. 57). (e) Nach diesen Maßstäben ist der Bedarf an der geschuldeten Tätigkeit des Klägers, von Düsseldorf aus im Rahmen des Flugbetriebs der Beklagten zu 1) als Captain zu fliegen, entfallen. Es ist von einer den Flugbetrieb in Deutschland umfassenden Betriebsteilstilllegung und insoweit nicht von einem Betriebsteilübergang auszugehen. Der Kläger war dem stillgelegten Teil zugeordnet, sodass sein Arbeitsverhältnis betreffend ein betriebsbedingter Kündigungsgrund besteht. (aa) Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte am 27.07.2020 zunächst die Entscheidung getroffen hat, den Flugbetrieb (zumindest) in Deutschland im Verlauf des Jahres einzustellen, und in der Folge beschlossen hat, deshalb betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. […] (bb) Die Maßnahme der Beklagten stellt sich auch objektiv als Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland und so als Betriebsteilstilllegung dar. In den deutschen Flugbetrieb der Beklagten ist niemand eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Erwerber, insbesondere N. Ltd., die von der Beklagten von den deutschen Stationen Düsseldorf und Stuttgart zuletzt erbrachte Tätigkeit, Flugleistungen für U. im wet lease zu erbringen, aufgenommen hätte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass N. Ltd. nach oder von diesen Stationen Flugleistungen erbringt, insbesondere nicht im wet lease für U.. Sie verfügt weder über die Slots – jedenfalls die Düsseldorfer Slots wurden von der N. GmbH übernommen – noch über irgendein sächliches Betriebsmittel an diesen Stationen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sind die von A. Ltd. angeflogenen Destinationen damit „nicht im Wesentlichen gleichgeblieben“, da zumindest die Flüge von und nach Düsseldorf und Stuttgart fehlen. Dabei handelte es sich um zwei von vier Stationen der Beklagten, die mindestens täglich frequentiert wurden; jedenfalls begannen und endeten die Arbeitstage des Flugpersonals an den Stationen. Soweit N. Ltd. Flugzeuge nutzt, die zuvor auf die Beklagte registriert waren, setzt sie sie nicht für die zuvor von der Beklagten in und von Deutschland aus verrichtete Tätigkeit ein. Die bei der Beklagten für den deutschlandweiten Flugbetrieb bestehende funktionelle Verknüpfung, die nach der Klarenberg-Entscheidung des EuGH (12. Februar 2009 – C-466/07 –; vgl. BAG 17. Dezember 2009 – 8 AZR 1019/08 –) zur Feststellung eines identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit fortbestehen muss, wurde aufgelöst. Dasselbe gilt für die Mitarbeiter, die bisher bei der Beklagten in Düsseldorf beschäftigt waren und mit der A. Ltd. Arbeitsverhältnisse begründet hatten. Sie werden überhaupt nicht eingesetzt, sodass die bestehende funktionelle Verknüpfung der Düsseldorfer Belegschaft mit der von hier aus erbrachten Tätigkeit bei der A. Ltd. nicht aufrechterhalten wurde. Diese Beschäftigten waren und sind bei der A. Ltd. in keiner Weise integriert. Die zuvor in Stuttgart Beschäftigten haben schon keine Arbeitsverhältnisse mit der A. Ltd. begründet. Die von der A. Ltd. genutzten Stationen in Wien, Palma de Mallorca und zukünftig womöglich auch HR-Zadar liegen von den früheren Stationen der Beklagten in Deutschland auch räumlich weit entfernt. Auch dies spricht gegen einen Betriebsteilübergang des deutschen Flugbetriebs (zu diesem Kriterium vgl. BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 36). (cc) Es kann dahinstehen, ob es hinsichtlich des übrigen, organisatorisch abgrenzbaren Flugbetriebs der Beklagten außerhalb Deutschlands einen Betriebsteilübergang etwa auf N. Ltd. gegeben hat. Der Kläger, mit dem der Einsatzort Düsseldorf vereinbart war und der den Arbeitstag dort begann und beendete, war dem deutschen Flugbetrieb zugeordnet. Diesen hat die Beklagte stillgelegt, sodass für dieses Arbeitsverhältnis ein Kündigungsgrund besteht (vgl. BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91). Ein etwaiger Betriebsteilübergang im Übrigen zieht das außerhalb dessen angesiedelte Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit. Solches ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2011. Bei dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hat der Senat einen Betriebsübergang ins Ausland angenommen. Im hiesigen Sachverhalt hat kein Betriebsübergang ins Ausland, sondern unter Umständen ein Betriebsteilübergang im Ausland stattgefunden. […]“ bb) Dem schließt sich die Kammer in der Besetzung vom 06.05.2021 unter der Klarstellung an, dass in der vorstehend zitierten Passage mit „Beklagte“ die Beklagte zu 1) und mit der A. Ltd. die Beklagte zu 2) gemeint ist. Daraus ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. d) Die Anträge zu 2) und 4) sind deshalb ebenfalls unbegründet. Der Kläger stützt seine Forderungen auf §§ 611a Abs. 2, 615 BGB. Jedoch haftet die Beklagte zu 2), die nicht Wege des Betriebsübergangs oder anderweitig seine Arbeitgeberin geworden ist, nicht für arbeitsvertragliche Ansprüche. 3. Die Anträge zu 3) und 5) sind bereits unzulässig, da sie unter einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung stehen. a) Die Klage ist als Verfahren einleitender Akt streng bedingungsfeindlich, weil die Existenz eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht ungewiss sein darf (BGH 6. Dezember 2006 – XII ZR 190/06 – Rn. 9 mwN.; Becker-Eberhard, in MünchKommZPO 6. Aufl., § 260 Rn. 13) . b) Dies gilt ebenso, wenn in einem Verfahren mehrere einfache Streitgenossen verklagt werden. Bei einer Klage gegen einfache Streitgenossen sind die Verfahren nur äußerlich verbunden, das Verfahren gegen jeden Streitgenossen ist selbstständig. Jeder Streitgenosse ist deshalb so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde. Macht der Kläger daher eine Prozesshandlung gegenüber einem Streitgenossen von dem Ausgang des Verfahrens gegen einen anderen Streitgenossen abhängig oder von einer rechtlichen Bewertung im Verhältnis zu einem anderen Streitgenossen, handelt es sich deshalb bezogen auf den ersten Streitgenossen nicht um eine innerprozessuale, sondern um eine außerprozessuale Bedingung. Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (OLG Hamm 22. September 2004 – 31 U 56/04 –; ArbG Düsseldorf 18. März 2021 – 10 Ca 5923/20 – n.rkr.; Vollkommer, in Zöller ZPO 33. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 10; Hüßtege, in Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl., § 60 Rn. 6) . c) So liegt es hier. Nach der zuletzt formulierten Bedingung der Hilfsanträge soll die Beklagte zu 1) nur dann verurteilt werden, wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Mit anderen Worten: Die Beklagte zu 1) ist mit den Anträgen zu 3) und 5) nur verklagt, wenn der Kläger nicht mit dem Antrag zu 1) gegen die Beklagte zu 2) obsiegt. Dies ist bei einfachen Streitgenossen wie den Beklagten eine außerprozessuale Bedingung. Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Klägervertreter im Kammertermin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (17. Dezember 2015 – 2 AZR 304/15 –) . In Rn. 22 führt der Senat aus, dass das Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses feststehen muss. Die dort folgenden Erwägungen zu einer innerprozessualen Bedingung betreffen die Konstellation, dass zwei Anträge gegen dieselbe beklagte Partei gerichtet sind, von denen einer unter der Bedingung einer bestimmten Bewertung durch das Gericht gestellt ist. Im hiesigen Rechtsstreit soll aber die Bewertung in einem Prozessrechtsverhältnis Bedingung eines anderen Prozessrechtsverhältnisses sein. Dies ist unzulässig. Der Kläger hat auch nach Erörterung dessen die Hilfsanträge in der gewünschten Form gestellt, sodass sie der Abweisung unterliegen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten erfolglosen Anträge waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Dies gilt auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils, der wegen der Parkgebühren einbehaltenen Vergütung iHv. 78 € brutto. Der Kläger hatte dies nur von der Beklagten zu 2) verlangt, die aber nicht seine Arbeitgeberin war und die die Vergütung auch nicht einbehalten hatte. Im Nachgang gezahlt hat vielmehr die Beklagte zu 1). III. Der Streitwert der Entscheidung ist gemäß den §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen und nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat den Feststellungsantrag mit 3 Gehältern berücksichtigt und die Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 2) und dann gegen die Beklagte zu 1) jeweils mit ihren Nennbeträgen. IV. Mangels Zulassungstatbestandes des § 64 Abs. 3 ArbGG war die Berufung nicht gesondert zuzulassen. H.